VB.2022.00188
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00188
28. Juni 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23802)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00188
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 von der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am 5. September
2019 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung
unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 2'436.30,
wobei die Rückerstattungsschuld für die Dauer von zwölf Monaten mit 15 %
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet werde. Die Sozialbehörde
der Stadt Zürich wies ein dagegen gerichtetes Begehren auf Neubeurteilung mit
Entscheid vom 3. September 2020 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Oktober 2020 Rekurs an den
Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 24. Februar
2022.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. März 2022 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
Zürich vom 24. Februar 2022 sowie des Entscheids der Stellenleitung, wobei
die Verfahrenskosten der Stadt Zürich aufzuerlegen seien. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 5. April 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt
Zürich beantragte am 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine
Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 2'436.30. Aufgrund des
demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels
grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär
und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft
werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April
2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Person.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse,
die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen
Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1).
2.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig
bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die
Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter
Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand
knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge
unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten
Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00495,
E. 4.1; 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2). Eine Rückerstattung
kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,
23.
Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März
2021, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im
den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle
Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,
E. 2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4
mit Hinweisen).
2.4
Bei der
Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren
Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und
darauf, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden
(VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1 mit Hinweisen). Von den Einnahmen
im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen abzugrenzen,
weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag
vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr. 4'000.- beträgt (SKOS-Richtlinien,
Ziff. D.3.1 Abs. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 7).
Im Umfang des Freibetrags zu Unterstützungsbeginn vorhandenes Vermögen
schmälert den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person
im Umfang der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse
vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung
Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die
unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen
sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem
Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,
sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung
massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von
Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit
entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni
2022, VB.2022.00090, E. 3.3 mit Hinweis auf Guido Wizent,
Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).
2.5
Im Umfang,
in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der
Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen
Sinne als bedürftig gelten (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.4,
auch zum Folgenden). Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nämlich der
Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht
genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte
bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer
Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu
unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon
auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von
Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des
kommenden Monats verwendet wird (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00265, E. 3.3;
5.
März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1; 12. September 2018, VB.2018.00245,
E. 3.1.2; vgl. ferner BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2).
3.
3.1
Die
Arbeitslosenkasse überwies der Beschwerdeführerin am 2. August 2018
Taggelder für den Monat Juni 2018 im Betrag von insgesamt Fr. 2'436.30.
Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin diesen Zahlungseingang der
Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht angezeigt und damit ihre Meldepflicht
verletzt habe. Sie betrachtete unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2) als
unerheblich, dass mit dem Geldzufluss Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug
wirtschaftlicher Hilfe abgegolten worden seien, weil die Einnahme im Fall einer
rechtzeitigen Meldung bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen ab dem 1. August
2018.
berücksichtigt worden wäre.
3.2
Die Beschwerdeführerin
bringt in der Sache vor, die Abklärung im Intake des Sozialzentrums B sei sehr
sorgfältig erfolgt und die zuständige Sozialarbeiterin habe auch mit der
Arbeitslosenkasse telefoniert. Es sei davon auszugehen, dass die
Sozialarbeiterin ihr das Arbeitslosengeld für Juni 2018 zugestanden habe, um
ihren Lebensunterhalt für den Juli 2018 decken zu können. Wenn dem nicht so
sei, liege ein Verwaltungsfehler vor und es falle nur eine Rückerstattung
gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR
220) in Betracht.
3.3
Eine
Anwendung des von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 62 OR fiele gemäss
dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch in Betracht, wenn die unterstützte Person ihre
Meldepflicht nicht verletzt und dennoch zu viel wirtschaftliche Hilfe
ausgerichtet worden wäre (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02. Ziff. 1).
Indem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang des Arbeitslosengeldes der
Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre,
verletzte sie indessen ihre Meldepflicht (dazu oben E. 2.2). Dass die
Beschwerdegegnerin allenfalls durch eigene Abklärungen darauf hätte aufmerksam
werden können oder sollen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran
nichts. Diese Meldepflichtverletzung führte zu einem in materieller Hinsicht
unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Umfang von Fr. 2'436.30, weil die
ausbezahlten Taggelder sozialhilferechtlich als Einkommen zu betrachten sind,
das der Beschwerdeführerin die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht hätte,
und sie in diesem betragsmässigen Umfang nicht als bedürftig gilt (vgl. hiervor
E. 2.4 und 2.5). Eine sozialhilferechtliche Qualifikation ausstehender
Taggelder der Arbeitslosenkasse als Vermögen entspräche nicht dem Zweck des
Vermögensfreibetrags, der einen "Notgroschen" darstellen, nicht aber
das Beiseitelegen letzter Einkünfte vor Unterstützungsbeginn ermöglichen oder
einen gewissen Vermögensstand für die folgende Unterstützungsdauer garantieren
soll (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 4.2 mit Hinweisen). Hätte
die Beschwerdeführerin die Auszahlung bereits vor Beginn der Unterstützung erhalten,
wäre diese, die teilweise Deckung des Lebensbedarfs ermöglichende Zahlung
richtigerweise im ersten Unterstützungsmonat als Einnahme anzurechnen gewesen
(vgl. VGr, 5. März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1). Die
Beschwerdeführerin erscheint damit durch die verzögerte Auszahlung nicht
schlechter gestellt, als wenn sie das Geld bereits im letzten Monat vor
Unterstützungsbeginn ausbezahlt erhalten hätte, zumal sie dieses offenkundig
nicht bereits zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Juli 2018 hätte nutzen
können und nicht vorbringt, darauf für die rückwirkende Begleichung von
Auslagen für diesen Monat angewiesen gewesen zu sein. Die Verletzung der
Dispositiv
Meldepflicht verhinderte demnach die Anrechnung von Fr. 2'436.30 als
Einnahme im Unterstützungsbudget des Monats August und bewirkte damit einen um
diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug, zu dessen
Rückerstattung die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG verpflichtet
ist. Aufgrund der Anwendbarkeit von § 26 lit. a SHG besteht kein Raum
dafür, die Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (VGr, 28. August
2018, VB.2018.00270, E. 4.3 und 7.3).
3.4 Entgegen
ihrem Verständnis wird der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheiden
keine Straftat vorgeworfen. Die Rückerstattungspflicht greift unabhängig von
der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung (dazu oben E. 2.3).
3.5 In
formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, ihr sei das rechtliche
Gehör vor dem erstinstanzlichen Entscheid des Sozialzentrums nicht gewährt
worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV; SR 101) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen der vom
Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Stellenleitung sei der
Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs am 16. Juli 2019 das
rechtliche Gehör gewährt worden. Ob der Beschwerdeführerin vor Erlass der
Verfügung das rechtliche Gehör tatsächlich (ausreichend) gewährt worden war,
bedarf indes keiner weiteren Abklärung: Nachdem die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit hatte, sich vor zwei weiteren Instanzen zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen können, müsste eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs inzwischen als geheilt gelten und
führte nicht zur Gutheissung der Beschwerde (vgl. VGr, 20. Februar 2020,
VB.2019.00223, E. 4.2.2).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.