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Entscheid

VB.2022.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00188

28. Juni 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23802)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00188

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2019 von der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am 5. September

2019 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A zur Rückerstattung

unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 2'436.30,

wobei die Rückerstattungsschuld für die Dauer von zwölf Monaten mit 15 %

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet werde. Die Sozialbehörde

der Stadt Zürich wies ein dagegen gerichtetes Begehren auf Neubeurteilung mit

Entscheid vom 3. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Oktober 2020 Rekurs an den

Bezirksrat Zürich. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 24. Februar

2022.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. März 2022 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

Zürich vom 24. Februar 2022 sowie des Entscheids der Stellenleitung, wobei

die Verfahrenskosten der Stadt Zürich aufzuerlegen seien. Der Bezirksrat Zürich

verzichtete am 5. April 2022 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt

Zürich beantragte am 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine

Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 2'436.30. Aufgrund des

demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels

grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär

und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft

werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April

2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden

Person.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse,

die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen

Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 6.1).

2.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig

bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die

Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter

Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand

knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge

unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten

Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00495,

E. 4.1; 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2). Eine Rückerstattung

kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,

23.

Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März

2021, abrufbar unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im

den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle

Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273,

E. 2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4

mit Hinweisen).

2.4

Bei der

Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe werden alle verfügbaren

Einnahmen berücksichtigt, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur und

darauf, ob sie einmalig oder laufend, regelmässig oder dauerhaft erzielt werden

(VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.1 mit Hinweisen). Von den Einnahmen

im sozialhilferechtlichen Sinn ist das (vorbestehende) Vermögen abzugrenzen,

weil die SKOS-Richtlinien zu Beginn der Unterstützung einen Vermögensfreibetrag

vorsehen, der für eine Einzelperson derzeit Fr. 4'000.- beträgt (SKOS-Richtlinien,

Ziff. D.3.1 Abs. 4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.2.01 Ziff. 7).

Im Umfang des Freibetrags zu Unterstützungsbeginn vorhandenes Vermögen

schmälert den Unterstützungsanspruch nicht, wohingegen die unterstützte Person

im Umfang der von ihr erzielten Einnahmen nicht als bedürftig gilt. Zuflüsse

vor Beginn der Unterstützung stellen Vermögen, jene während der Unterstützung

Einnahmen dar. Für die Qualifikation als Einnahme spielt keine Rolle, ob die

unterstützte Person die Leistungen für einen Zeitraum erhält, während dessen

sie von der Sozialhilfe (noch) nicht unterstützt wurde. Nach dem

Bedarfsdeckungsprinzip ist nicht der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs,

sondern die effektive Realisierung während der Dauer der Unterstützung

massgebend. Als Konsequenz sind Nachzahlungen – z. B. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen von

Lohn oder Sozialleistungen – grundsätzlich nicht als Vermögen mit

entsprechendem Freibetrag, sondern als Einnahmen zu qualifizieren (VGr, 16. Juni

2022, VB.2022.00090, E. 3.3 mit Hinweis auf Guido Wizent,

Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 230).

2.5

Im Umfang,

in dem die unterstützte Person Zahlungen erhält, die nach ihrem Zweck der

Deckung ihres Lebensbedarfs dienen, kann sie nicht im sozialhilferechtlichen

Sinne als bedürftig gelten (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.4,

auch zum Folgenden). Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist nämlich der

Zeitraum massgeblich, in welchem jemand tatsächlich über keine oder nicht

genügende Mittel verfügt, und nicht die Periode, für welche die Einkünfte

bestimmt sind. In der Regel werden deshalb Einnahmen im Zeitpunkt ihrer

Auszahlung berücksichtigt, wobei gewisse Abweichungen möglich sind (zu

unregelmässigen Einnahmen vgl. BGE 138 V 386 E. 4.4.1). Dabei ist davon

auszugehen, dass die laufende und per Monatsende erfolgende Auszahlung von

Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen zur Deckung des Lebensunterhalts des

kommenden Monats verwendet wird (VGr, 30. Juli 2021, VB.2021.00265, E. 3.3;

5.

März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1; 12. September 2018, VB.2018.00245,

E. 3.1.2; vgl. ferner BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Arbeitslosenkasse überwies der Beschwerdeführerin am 2. August 2018

Taggelder für den Monat Juni 2018 im Betrag von insgesamt Fr. 2'436.30.

Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin diesen Zahlungseingang der

Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht angezeigt und damit ihre Meldepflicht

verletzt habe. Sie betrachtete unter Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung (BGr, 10. Mai 2012, 8C_79/2012, E. 2.2) als

unerheblich, dass mit dem Geldzufluss Ansprüche aus einer Zeit vor dem Bezug

wirtschaftlicher Hilfe abgegolten worden seien, weil die Einnahme im Fall einer

rechtzeitigen Meldung bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen ab dem 1. August

2018.

berücksichtigt worden wäre.

3.2

Die Beschwerdeführerin

bringt in der Sache vor, die Abklärung im Intake des Sozialzentrums B sei sehr

sorgfältig erfolgt und die zuständige Sozialarbeiterin habe auch mit der

Arbeitslosenkasse telefoniert. Es sei davon auszugehen, dass die

Sozialarbeiterin ihr das Arbeitslosengeld für Juni 2018 zugestanden habe, um

ihren Lebensunterhalt für den Juli 2018 decken zu können. Wenn dem nicht so

sei, liege ein Verwaltungsfehler vor und es falle nur eine Rückerstattung

gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR

220) in Betracht.

3.3

Eine

Anwendung des von der Beschwerdeführerin angeführten Art. 62 OR fiele gemäss

dem Sozialhilfe-Behördenhandbuch in Betracht, wenn die unterstützte Person ihre

Meldepflicht nicht verletzt und dennoch zu viel wirtschaftliche Hilfe

ausgerichtet worden wäre (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02. Ziff. 1).

Indem die Beschwerdeführerin den Zahlungseingang des Arbeitslosengeldes der

Beschwerdegegnerin nicht anzeigte, wozu sie verpflichtet gewesen wäre,

verletzte sie indessen ihre Meldepflicht (dazu oben E. 2.2). Dass die

Beschwerdegegnerin allenfalls durch eigene Abklärungen darauf hätte aufmerksam

werden können oder sollen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran

nichts. Diese Meldepflichtverletzung führte zu einem in materieller Hinsicht

unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Umfang von Fr. 2'436.30, weil die

ausbezahlten Taggelder sozialhilferechtlich als Einkommen zu betrachten sind,

das der Beschwerdeführerin die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht hätte,

und sie in diesem betragsmässigen Umfang nicht als bedürftig gilt (vgl. hiervor

E. 2.4 und 2.5). Eine sozialhilferechtliche Qualifikation ausstehender

Taggelder der Arbeitslosenkasse als Vermögen entspräche nicht dem Zweck des

Vermögensfreibetrags, der einen "Notgroschen" darstellen, nicht aber

das Beiseitelegen letzter Einkünfte vor Unterstützungsbeginn ermöglichen oder

einen gewissen Vermögensstand für die folgende Unterstützungsdauer garantieren

soll (vgl. VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 4.2 mit Hinweisen). Hätte

die Beschwerdeführerin die Auszahlung bereits vor Beginn der Unterstützung erhalten,

wäre diese, die teilweise Deckung des Lebensbedarfs ermöglichende Zahlung

richtigerweise im ersten Unterstützungsmonat als Einnahme anzurechnen gewesen

(vgl. VGr, 5. März 2021, VB.2020.00563, E. 3.1). Die

Beschwerdeführerin erscheint damit durch die verzögerte Auszahlung nicht

schlechter gestellt, als wenn sie das Geld bereits im letzten Monat vor

Unterstützungsbeginn ausbezahlt erhalten hätte, zumal sie dieses offenkundig

nicht bereits zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Juli 2018 hätte nutzen

können und nicht vorbringt, darauf für die rückwirkende Begleichung von

Auslagen für diesen Monat angewiesen gewesen zu sein. Die Verletzung der

Dispositiv

Meldepflicht verhinderte demnach die Anrechnung von Fr. 2'436.30 als

Einnahme im Unterstützungsbudget des Monats August und bewirkte damit einen um

diesen Betrag zu hohen, unrechtmässigen Sozialhilfebezug, zu dessen

Rückerstattung die Beschwerdeführerin gestützt auf § 26 lit. a SHG verpflichtet

ist. Aufgrund der Anwendbarkeit von § 26 lit. a SHG besteht kein Raum

dafür, die Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (VGr, 28. August

2018, VB.2018.00270, E. 4.3 und 7.3).

3.4 Entgegen

ihrem Verständnis wird der Beschwerdeführerin in den angefochtenen Entscheiden

keine Straftat vorgeworfen. Die Rückerstattungspflicht greift unabhängig von

der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung (dazu oben E. 2.3).

3.5 In

formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, ihr sei das rechtliche

Gehör vor dem erstinstanzlichen Entscheid des Sozialzentrums nicht gewährt

worden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV; SR 101) verpflichtet die Behörde, dass sie die Vorbringen der vom

Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2).

Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Stellenleitung sei der

Beschwerdeführerin anlässlich eines Gesprächs am 16. Juli 2019 das

rechtliche Gehör gewährt worden. Ob der Beschwerdeführerin vor Erlass der

Verfügung das rechtliche Gehör tatsächlich (ausreichend) gewährt worden war,

bedarf indes keiner weiteren Abklärung: Nachdem die Beschwerdeführerin die

Möglichkeit hatte, sich vor zwei weiteren Instanzen zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen können, müsste eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs inzwischen als geheilt gelten und

führte nicht zur Gutheissung der Beschwerde (vgl. VGr, 20. Februar 2020,

VB.2019.00223, E. 4.2.2).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen

wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat.