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Entscheid

VB.2022.00192

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00192

19. Januar 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24281)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00192

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Baukommission Küsnacht,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend

Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte die

Baukommission der Gemeinde Küsnacht der C AG unter Nebenbestimmungen eine

Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Küsnacht.

Weiter erteilte die Baukommission Küsnacht der C AG

mit Beschluss vom 27. April 2021 unter Nebenbestimmungen eine

Baubewilligung für eine die Zufahrt zum geplanten Neubau betreffende

Projektänderung.

Erwägungen

II. Gegen

die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte Baubewilligung

rekurrierten F und G, H sowie A mit je separaten Rekursschriften vom

20.

Januar 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Gegen die mit Beschluss vom 27. April 2021 erteilte

Bewilligung betreffend die Projektänderung rekurrierten F und G, H sowie A

wiederum mit je separaten Rekursschriften vom 2., 3. und 4. Juni 2021 an

das Baurekursgericht.

Mit Rekursentscheid vom

1.

März 2022 hiess das Baurekursgericht unter Vereinigung sämtlicher

Rekurse diejenigen gegen die Stammbaubewilligung vom 15. Dezember 2020

teilweise – nämlich in Bezug auf geplante Abgrabungen – gut; diesbezüglich

legte das Baurekursgericht fest, dass "der Baubehörde [...] vor Baubeginn

geänderte Pläne mit auf das zulässige Mass [...] zu reduzierenden Abgrabungen

zur Bewilligung einzureichen" seien (Dispositiv-Ziff. II

Abs. 2). Sämtliche Rekurse wurden (im Übrigen) abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

Mit Beschwerde vom 31. März 2022 gelangte

A mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts 2.

Abteilung aufzuheben;

2.

Es sei das

Verfahren zur nochmaligen Durchführung eines vollständigen Augenscheins an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Eventuell

sei ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht durchzuführen.

3.

Es sei von

den entstandenen Gerichtskosten unabhängig vom Ausgang der vorliegenden

Beschwerde der Baubewilligungsbehörde und der privaten Rekursgegnerin die

Hälfte aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, für diesen ersten Rekurs der

Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen.

Alsdann

seien die Kosten nach Ausgang aufzuerlegen.

4.

Es sei die

Baubewilligung aufzuheben.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen."

Die Baukommission Küsnacht verzichtete am

4.

Mai 2022 unter Verweis auf ihre eigenen Ausführungen in ihrer

Rekursvernehmlassung vom 28. Juni 2021 sowie auf die vorinstanzlichen

Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid auf die Einreichung einer

Beschwerdeantwort sowie in der Folge auch auf weitere Stellungnahmen. Das

Baurekursgericht schloss am 17. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde,

wobei es sich zu verschiedenen Punkten vernehmen liess. Die C AG

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zulasten von A.

In der Folge liessen sich A einerseits (mit

Eingaben vom 16. Juni 2022 [Replik] und vom 12. August 2022) und die

C AG andererseits (mit Duplik vom 27. Juni 2022) weiter vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2/1.50

gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO; Ordnungsnummer 700.1).

Es stösst im Osten an den I-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 03), im Süden

befindet sich ein zur L-Strasse im Westen führender Fussweg in Form eines

Treppenabgangs. Im Rahmen des Bauprojekts soll das bestehende Einfamilienhaus

abgebrochen und an dessen Stelle ein Mehrfamilienhaus mit Flachdach erstellt

werden, welches ein anrechenbares Untergeschoss sowie zwei Vollgeschosse

(Obergeschosse) mit gesamthaft fünf Wohnungen und einer gemeinsamen Tiefgarage

mit insgesamt neun Abstellplätzen umfasst.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Rügen vor

Verwaltungsgericht in der Sache (teilweise) gegen die mit Beschluss vom

27.

April 2021 (Projektänderungsbewilligung) gegenüber der

Stammbaubewilligung vom 15. Dezember 2020 veränderte bzw. neu projektierte

Tiefgaragenzufahrt. Diese soll – unter ansonsten im Wesentlichen gleicher

Ausgestaltung – um rund 30 cm in westlicher Richtung verschoben werden.

Dadurch fällt die bisher, im Rahmen der Stammbaubewilligung, geplante

Beanspruchung des I-Wegs bzw. eines 50 cm breiten Streifens desselben, der

zu einer entsprechenden (dauerhaften) Verengung des Fusswegs geführt hätte,

weg. Für die Hauszufahrt zum geplanten Neubau soll neu nurmehr noch eine kleine

Teilfläche von 11 m2 (im nördlichsten Bereich) des Fusswegs in

Anspruch genommen werden, dergestalt, dass diese Fläche von aus der Tiefgarage

aus- bzw. dort hineinfahrenden Fahrzeugen befahren werden soll, um zur

Erschliessungsstrasse, dem E-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 04), zu gelangen.

Die hier beschwerdeführende Nachbarin ist Eigentümerin des

östlich der Bauparzelle gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 05.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die

Vorinstanz habe einen Augenschein durchgeführt, bei welcher lediglich eine

Delegation anwesend gewesen sei. Sodann sei die Gerichtsschreiberin, die am

Entscheid mitgewirkt habe, nicht dieselbe, welche am Augenschein teilgenommen

habe. Damit sei letztlich lediglich eine von vier am Entscheid mitwirkenden

Personen beim Augenschein anwesend gewesen. Die Vorinstanz habe somit

entschieden, ohne in ausreichendem Mass über die Verhältnisse informiert

gewesen zu sein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Der

Augenschein sei daher zu wiederholen oder der Fehler durch das

Verwaltungsgericht zu beheben, indem es selbst einen Augenschein durchführe.

3.1

Aufgrund

des Unmittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der

vollständige Spruchkörper anwesend sein (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 7 N. 83; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 60 N. 25, je auch zum Folgenden). Die Rechtsprechung lässt von

diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so namentlich den

Referentenaugenschein (vgl. BGr, 9. Oktober 2007, 1A.30/2007, E. 3.2,

sowie ferner die Regelung in § 17 der Organisationsverordnung des

Baurekursgerichts vom 12. November 2010 [OV BRG, LS 700.7]). Die

Zulässigkeit eines solchen wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht

grundsätzlich infrage gestellt; wie erwähnt, rügt sie, dass von den vier am

Entscheid mitwirkenden Personen lediglich eine beim Augenschein anwesend

gewesen sei, während drei Personen die Angelegenheit beurteilt hätten, ohne

sich von den örtlichen Verhältnissen einen persönlichen Eindruck gemacht zu

haben.

3.2

Dass die

am Augenschein anwesende Gerichtsschreiberin letztlich nicht auch die am

Entscheid mitwirkende war, ist zutreffend, schadet indes nicht. Die

Feststellungen anlässlich des Augenscheins sind vom Gerichtsschreiber bzw. der

Gerichtsschreiberin zu protokollieren und allenfalls auch zu fotografieren

(§ 20 OV BRG). Sind wie beim Referentenaugenschein nicht alle am Entscheid

beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers beim Augenschein anwesend, muss das

Protokoll den abwesenden Mitgliedern zuverlässig Auskunft über die örtlichen

Verhältnisse geben (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 583).

Kritik am Protokoll oder an den anlässlich des Augenscheins

gemachten Fotos erhob die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt, sodass davon

auszugehen ist, dass jene auch nach deren Auffassung nicht zu beanstanden waren

bzw. sind. Im Hinblick auf die Urteilsfindung stand nach dem Ausgeführten somit

ein Augenscheinprotokoll samt Fotos zur Verfügung.

Der massgebliche Sachverhalt war bzw. ist vorliegend durch

die Akten erstellt. Namentlich auch aufgrund der umfangreichen

Fotodokumentation war der vorinstanzliche Spruchkörper zur Entscheidfällung in

der Lage, auch wenn – in Anwendung von § 17 OV BRG – "lediglich"

der Referent und die ursprünglich zuständige Gerichtsschreiberin am Augenschein

teilgenommen hatten und in der Folge ein Wechsel der Gerichtsschreiberin

stattfand. Im Umstand, dass lediglich ein Mitglied des Spruchkörpers beim

Augenschein persönlich zugegen war, ist keine Rechtsverletzung zu erblicken.

3.3

Ein

verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich, wenn der massgebliche

Sachverhalt – wie hier – aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (vgl. VGr, 15. November 2018, VB.2018.00249, E. 4.4; RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Plüss, § 7 N. 79). Das

Augenscheinprotokoll sowie die übrigen Akten geben hinreichend Aufschluss über

die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse. Auf einen durch das Verwaltungsgericht

vorzunehmenden Augenschein kann daher verzichtet werden.

3.4

Nach dem

Dargelegten ist vorliegend keine Verletzung des Anspruchs der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) auszumachen.

4.

4.1

Vorab

erwog die Vorinstanz in grundsätzlicher Hinsicht, Gegenstand des Beschlusses

vom 27. April 2021 (betreffend die Projektänderung) seien ausschliesslich

die mit der Projektänderung eingegebenen Anpassungen des Bauvorhabens. Diese

sähen eine Verschiebung der ansonsten gleich ausgestalteten Zufahrtsrampe um

30.

cm in westlicher Richtung vor, sodass die ursprünglich geplante

Beanspruchung des Fusswegs (auf einer Breite von 50 cm) nicht mehr

notwendig sei. Soweit mit den Rekursen gegen die Bewilligung der

Projektänderung neue Rügen gegen nicht von der Änderung betroffene Bereiche des

Bauvorhabens vorgebracht würden, sei auf diese nicht einzutreten.

Bezüglich etwa der Gestaltung der Zufahrt im Speziellen

erwog die Vorinstanz, da sich jene (bis auf das Erstellen des Geländers) mit

der Projektänderung nicht verändert habe, sei auf die Rügen der unzureichenden

Einordnung der Rampe sowie auch der Lärmimmissionen zulasten der Nachbarn,

welche im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung nicht vorgebracht worden

seien, nicht einzutreten.

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht diesbezüglich beschwerdeweise geltend, die

Einordnungsrüge sei seitens der Vorinstanz zu Unrecht als verspätet erhoben

erachtet worden. Es habe kein Anlass bestanden, diese Rüge im Rekurs gegen die

Stammbaubewilligung zu erheben, da jenes Projekt in Bezug auf die Rampe an

einem grundlegenden (anderweitigen) Fehler gelitten habe, insoweit sie nämlich

auf öffentlichem Grund geplant gewesen sei. Im zweiten Verfahren betreffend das

ähnliche Bauvorhaben müssten sämtliche Rügen wieder zulässig und "eine

vollständige Rüge" gegenüber der verschobenen neuen Rampe möglich sein.

Indem die Vorinstanz die "Einordnungs- und Lärmrüge" nicht

"zugelassen" habe, habe sie den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin

verletzt. Die Angelegenheit sei deshalb (auch) zur Prüfung der Einordnung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht

entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,

ansonsten in die Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde

eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren

einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem

ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich

frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder

Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine

oder andere Projekt zu entscheiden (vgl. Fritzsche et al., S. 371, auch

zum Folgenden). Auch ein bewilligtes Bauprojekt steht der Einreichung eines

weiteren Baugesuchs nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller ein hinreichendes

Interesse daran hat und das Begehren keinem Rechtsmissbrauch gleichkommt. Ob

dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt oder in Form eines

Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt (Stammbaubewilligung),

entscheidet zunächst in erster Linie die Bauherrschaft. Die

Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann anschliessend unter bestimmten

Voraussetzungen die Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen, namentlich

dann, wenn das Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich geändert wird. Ein

Bauvorhaben ist in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie

Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder

Zweckbestimmung wesentlich verändert wird (VGr, 21. April 2004,

VB.2004.00038 = BEZ 2004 Nr. 28, E. 3.1; Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 239, 377, 589; vgl. Fritzsche

et al., S. 371, auch zum Folgenden). Beim Entscheid, ob ein

Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen und zu beurteilen ist oder ob das

Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bildet, steht der

Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu respektierender

Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038 = BEZ 2004

Nr. 28, E. 3.1; vgl. Mäder, Rz. 347 ff.; vgl. zum Ganzen

auch VGr, 17. Dezember 2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2 ff., und

18.

Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.1).

Während ein selbständiges, neues Projekt umfassend auf seine

Bewilligungsfähigkeit geprüft wird und demzufolge vollständig (neu) angefochten

werden kann, wird ein Änderungsgesuch lediglich hinsichtlich der geänderten

Baumassnahmen bzw. allenfalls hinsichtlich der baurechtsrelevanten Auswirkungen

auf das bereits bewilligte Bauvorhaben beurteilt. Entsprechend können nach

konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Projektänderungen nur

diejenigen Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die Änderung

betroffen sind (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00663, E. 6.2

Abs. 1, sowie 18. Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4 mit

Hinweisen; vgl. auch Fritzsche et al., S. 371 mit Hinweisen).

Rügen, welche insofern ausserhalb des durch die

Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands liegen, sind damit

verspätet, sodass auf sie nicht einzugehen ist bzw. sie nicht materiell zu

behandeln sind.

4.4

Dass

vorliegend die Baubehörde angesichts der insgesamt untergeordneten Natur der

geplanten Änderungen zutreffend von einer Projektänderung ausgegangen ist,

stellt die Beschwerdeführerin nicht infrage. Dass die Vorinstanz die Rüge der

unzureichenden Einordnung der Zufahrtsrampe zufolge verspäteten Vorbringens

nicht materiell beurteilt hat, ist nach dem Dargelegten sodann nicht zu

beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00426, E. 3.4 f.): Diese Rüge wurde erstmals im Rekurs gegen

den Beschluss vom 27. April 2021 betreffend die Projektänderung erhoben.

Die geplante Tiefgarageneinfahrt sei "ausgesprochen unschön und kommt im

Quartier wie eine Schlucht daher". Es seien "durchaus andere und

optisch verträglichere Lösungen denkbar" (wobei die Beschwerdeführerin

selbst insbesondere an eine im rechten Winkel vom I-Weg abgehende Zufahrt

entlang der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 06 bzw. der Nordfassade des

geplanten Neubaus dachte). Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die

Rüge zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht zu haben. Die Projektänderung hat

indes im Wesentlichen lediglich die "Verschiebung" der gesamten

Zufahrtsrampe um 30 cm in Richtung Westen (unter Verzicht auch auf eine

ursprünglich geplante Stützmauer) zum Gegenstand, um die beanstandete

Beanspruchung bzw. Verengung des I-Wegs zu vermeiden; in ihrer Gestaltung

wurde die Rampe hierbei nicht verändert. Dieser Verschiebung kommt vorliegend

unter dem Gesichtspunkt der Einordnung keine Bedeutung zu. Die Einordnungsrüge

hätte daher bereits im Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission vom

15.

Dezember 2020 (Stammbaubewilligung) erhoben werden müssen, was jedoch

(wie erwähnt) unterlassen wurde.

Das (in Abs. 1) Gesagte gilt gleichermassen

hinsichtlich der durch die Garagenzufahrt bzw. -rampe bedingten (angeblich

übermässigen) Lärmimmissionen, welche ebenfalls erstmals in der Rekursschrift

im Verfahren betreffend die Projektänderung gerügt wurden.

Erstmals in der Beschwerdeschrift – und damit

ebenfalls verspätet – wurde sodann (wenn auch nur am Rande und unsubstanziiert)

das "erheblich über dem Zulässigen" liegende Gefälle gerügt.

5.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es fehle an

vollständigen und nachvollziehbaren Plänen betreffend die Zufahrt zur

Tiefgarage, einschliesslich "Stützmauern, Geländer etc.".

5.1

Im Rahmen

des Änderungsgesuchs wurden namentlich auch abgeänderte Pläne eingereicht,

darunter ein revidierter Umgebungsplan vom 25. Februar 2021, welche

integrierende Bestandteile des Bauentscheids vom 27. April 2021 bilden. In

Dispositiv-Ziff. 7.3 dieses Beschlusses wurde die Auflage statuiert, dass

der Strassenaufbau der Parzelle Kat.-Nr. 03 (des Fusswegs) sowie die Abschlüsse

entlang der Parzelle aufzuzeigen und zur Prüfung vorzulegen seien.

In der Folge wurde ein Detailplan vom 29. Juni 2021

(mit Schnittplänen zum Strassenaufbau) erstellt und (als Beilage zu einer

Rekursantwort der Bauherrin vom 1. Juli 2021) auch bei der Vorinstanz

eingereicht. Bereits die Vorinstanz hielt hinsichtlich der im Rekursentscheid

im Zusammenhang mit diesem Detailplan ihrerseits aufgeworfenen Fragen – etwa

einer allenfalls erforderlichen weitergehenden Stabilisierung des Erdreichs

bzw. der hinreichenden Terrainsicherung im Bereich des westlichen Abschlusses

des Fusswegs – zu Recht fest, dass sich aus den Akten "auch nicht

erkennen" lasse, "dass die eingegebene Lösung so bewilligt worden

wäre". Diese Prüfung werde noch erfolgen müssen. Eine entsprechende

beschwerdeführerische Rüge sei jedoch angesichts der zu erfüllenden Auflage und

der noch ausstehenden diesbezüglichen Beurteilung durch die Baukommission verfrüht.

Der erwähnte, um Visualisierungen ergänzte Detailplan vom

29.

Juni 2021 wurde, so die Angaben der Bauherrschaft, zusammen mit dem

Bericht eines Ingenieurbüros vom 1. April 2022, welcher sich mit der Frage

befasst, ob das als Abtrennung zum I-Weg projektierte Geländer dem Erddruck standhalten

könne, am 11. Mai 2022 im Hinblick auf eine Prüfung der Auflagenerfüllung

der Baubehörde eingereicht.

5.2

Dass

"[i]nsbesondere jegliche Schnittpläne quer durch die Rampe" fehlen

würden, aus welchen ersichtlich werde, wie sich diese in Relation zum I-Weg

verhalte, erweist sich damit als unzutreffend. Die beschwerdeführerische

Beanstandung betreffend den Umgebungsplan lässt sodann ausser Acht, dass gemäss

den im Rahmen der Projektänderung eingereichten Plänen Niveauunterschiede

zwischen dem I-Weg und der Zufahrt bzw. Rampe bestehen und insofern beider

Gefälle naturgemäss differieren.

Die seitens der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

schliesslich auch monierte Verletzung des Grundsatzes der Einheit der

Baubewilligung wurde erstmals im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und damit verspätet erhoben. Auf diese

Rüge ist entsprechend nicht einzugehen.

Die beschwerdeführerischen Rügen erweisen sich folglich

als unbegründet.

6.

Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise weiter vor,

die seitens der Bauherrschaft geplanten Abgrabungen bei der Westfassade seien

einer nebenbestimmungsweisen Heilung, wie sie von der Vorinstanz im

Rekursentscheid vom 1. März 2022 angeordnet worden sei, nicht zugänglich.

Es handle sich dabei nicht um einen untergeordneten Mangel, weshalb die Heilung

mittels einer Nebenbestimmung bzw. Auflage ausser Betracht falle.

In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil vom

19.

Januar 2023 im Verfahren VB.2022.00191 (betreffend die Beschwerde der

Bauherrin) zu verweisen, in welchem sich die Kammer mit den geplanten

Abgrabungen bzw. der Frage von deren Zulässigkeit ausführlich befasst. Die

Kammer gelangte dort zum Schluss, die projektierten Abgrabungen seien nicht zu

beanstanden, sodass die von der Vorinstanz im Rekursentscheid vom 1. März

2022.

angebrachte Nebenbestimmung aufzuheben sei.

7.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die

Tiefgaragenzufahrt komme in den Baulinienbereich zu liegen und sei damit

unzulässig.

7.1

Innerhalb

von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die

dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG).

Ansonsten besteht ein Bauverbot. Allerdings sind Ausnahmen möglich. So können

nach § 100 Abs. 3 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar

2017.

in Kraft stehenden Fassung [Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

14.

September 2015, Abs. 2]) "weiter gehende und andersartige

Beanspruchungen des Baulinienbereichs" (als die gemäss Abs. 1

erlaubten) mit der baurechtlichen Bewilligung gestattet werden; nötigenfalls

sind sichernde Nebenbestimmungen anzuordnen. § 100 Abs. 3 PBG dient

vor allem dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion

notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo

nur unzweckmässig lokalisiert werden können. Als solche Bauten und Anlagen

kommen insbesondere Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten,

Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze infrage (Fritzsche et al, S. 1034

und 1041). Daneben werden in der Praxis oft auch Pergolen, Gartensitzplätze,

Gartenhäuser und Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige

Beanspruchungen eingestuft (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348 =

BEZ 2007 Nr. 17).

Insgesamt sind von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf

den Standort im Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres

beseitigt werden können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen,

oder weil die Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig

wäre (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2 mit Hinweis).

Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt

zu einem qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde.

Betreffend die Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz

zwar gemäss § 20 VRG eine Ermessensprüfung zu, sie hat dabei jedoch

Zurückhaltung zu üben und nicht eine vertretbare Ermessensausübung der

kommunalen Behörde durch ihre eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits

darf gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von

vornherein nur bei qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten (vgl. VGr,

27.

Februar 2020, VB.2019.00608, E. 9.2.3, sowie bereits

24.

Oktober 2013, VB.2013.00577, E. 4.3).

7.2

Die

Baubewilligung vom 15. Dezember 2020 wurde mit einem Anpassungs-,

Dispositiv

Beseitigungs- und Verlegungsrevers verbunden: Demnach ist vorgesehen, dass der

jeweilige Eigentümer verpflichtet sein soll, bei einem allfälligen Ausbau des

I-Wegs oder wenn andere öffentliche Interessen dies erfordern, die im

Baulinienbereich gelegenen, mit Baukommissionsbeschluss bewilligten Bauteile

(Vordach, Mauern) ohne Entschädigung zu beseitigen oder den veränderten

Verhältnissen anzupassen und den Besucherparkplatz ohne Entschädigung hinter

die Baulinie zu verlegen oder die Abstellplatzerstellungspflicht anderweitig zu

erfüllen.

7.3 Die

Vorinstanz erwog, beim I-Weg handle es sich um einen Fussweg, der südlich in

ein weitergehendes Fusswegnetz münde. Die in diesem Bereich gelegenen

Grundstücke würden von Osten bzw. Westen her erschlossen. Aus welchem Grund die

Baulinie entlang des I-Weges festgesetzt worden sei, sei offenbar nicht mehr

genau nachvollziehbar. Ein Ausbau zu einer Strasse scheine jedoch aufgrund der

örtlichen Gegebenheiten unwahrscheinlich. Zudem sei mit der Bewilligungsbehörde

davon auszugehen, dass es sich bei der vorgesehenen Zufahrtsrampe, welche eine

parallel geführte Verkehrsfläche mit Höhendifferenzen von lediglich circa

50 cm zum Fussweg darstelle, um eine Beanspruchung des Baulinienbereichs

handle, die dem Zweck der Baulinie nicht widerspreche. Eine spätere gemeinsame

Nutzung der Verkehrsflächen wäre durch Niveauanpassungen erreichbar, ohne dass

grössere Bauteile zu entfernen wären. Die Sicherung der künftigen

Ausbaumöglichkeit erfolge somit weiterhin in genügender Weise durch die

Baulinie. Ein zusätzlicher Revers erweise sich bei der geplanten Nutzung nicht

als erforderlich.

7.4 Bei der

vorliegenden Garagenzufahrt bzw. -rampe handelt es sich um eine bauliche

Massnahme, die notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich

angewiesen und damit nach dem Gesagten als Baute und Anlage im Sinn von

§ 100 Abs. 3 PBG zu qualifizieren ist.

Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass die betreffende

Verkehrsfläche zukünftig gegebenenfalls dank Niveauanpassungen auch durch

Fussgänger/innen mitbenutzt werden könnte. Die Niveauunterschiede lassen dies

in der Tat möglich erscheinen.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist sodann nicht davon

auszugehen, dass im betreffenden Bereich ein Ausbau bzw. eine Inanspruchnahme

des Baulinienbereichs für öffentliche Zwecke wahrscheinlich erscheint. Die

festgelegten Verkehrsbaulinien enden zum Ende des 2 m breiten I-Wegs hin.

Dieser mündet dort in eine in Ost-West-Richtung verlaufende

Fussgängerverbindung. Die umliegenden Parzellen sind allesamt bereits von Osten

oder Westen her erschlossen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der I-Weg dereinst

ausgebaut wird, erweist sich nach dem Gesagten als sehr gering. Dieser

Auffassung ist offenkundig auch die Baubehörde, und auch den Ausführungen der

Beschwerdeführerin ist nicht zu entnehmen, dass aus ihrer Sicht eine künftige

Beanspruchung des Baulinienbereichs bzw. eine Veränderung der Strassensituation

in Betracht fällt. Sie befürchtet vornehmlich schlicht, dass,

"sollte der I-Weg ausgebaut werden", dies "nur auf der

Grundstücksseite der Beschwerdeführerin möglich wäre". Dem kann hier

jedoch keine massgebende Bedeutung zukommen.

Indem die Baukommission die Beanspruchung des

Baulinienbereichs durch das streitige Bauprojekt für die Garagenzufahrt bzw.

-rampe bewilligt hat, hat sie das ihr zustehende Ermessen somit nicht

überschritten. Die Bestätigung dieses Entscheids durch die Vorinstanz erweist

sich nicht als rechtsverletzend.

8.

Beanstandet wird schliesslich der vorinstanzliche Kostenentscheid

bzw. die Belegung der Beschwerdeführerin mit 2/7 der Verfahrenskosten, während

die private Beschwerdegegnerin (wie die Baukommission) nur zu 1/4 – recte: 1/14

– mit Kosten belegt worden sei, sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung

an diese.

Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom

17. Mai 2022 zur Kostenauflage folgendermassen Stellung: Eine

Projektänderung aufgrund eines Rekursverfahrens schlage sich regelmässig auf

die Kostenauflage nieder, indem sich die Kosten im ersten Rekursverfahren

reduzierten, da auf die betreffende Thematik materiell nicht mehr einzugehen

sei. Die der Bauherrschaft daraus im ersten Verfahren erwachsenen Kosten

entsprächen somit denen eines "Abschreibers". Die Rekurrentschaft

habe sich indes entschieden, auch gegen die Projektänderung zu rekurrieren.

Diese Rügen seien materiell zu behandeln gewesen und die daraus entstehenden –

höher zu veranschlagenden – Kosten seien ausgangsgemäss auf die Seite der

Rekurrentschaft zu schlagen gewesen. Aufgrund der Anzahl der weiteren Rügen,

von denen nur eine teilweise durchgedrungen sei, sei der Rekursgegnerschaft

insgesamt 1/7 (bzw. je 1/14) der Kosten auferlegt worden.

Nach § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) beträgt die

Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, welcher Rahmen nach § 1 GebV VGr

auch für das Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht massgebend ist. Gemäss § 2 GebV VGr bemisst sich die Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach dem Zeitaufwand

des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen

Streitinteresse. Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die

Gebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr bis auf einen Fünftel herabgesetzt

werden. Die Behörden verfügen im Einzelfall bei der Gebührenbemessung – wie

auch bei der Verlegung der Kosten – über einen grossen Ermessensspielraum

(Plüss, § 13 N. 25 sowie N. 43 mit Hinweisen).

Vorliegend wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-

festgesetzt. Die Rekursverfahren waren – abgesehen vom gemeinsam durchgeführten

Augenschein – separat zu führen. Das Baurekursgericht hat mit dem angefochtenen

Entscheid die sechs separat geführten Rekurse vereinigt und – im Umfang, in welchem

die Rekursverfahren durch die (letztlich indes lediglich die Hauszufahrt

betreffende) Projektänderung nicht (teilweise) gegenstandslos geworden waren –

materiell beurteilt. Die Gebühr von Fr. 8'000.- ist nicht zu beanstanden

(was die Beschwerdeführerin insoweit auch nicht tut).

Der Bauherrschaft und der Baukommission wurden je 1/14 der

Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'590.- auferlegt (sprich

je Fr. 614.-), der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführenden in den

Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 je 2/7, insgesamt somit 6/7. Dies ist

mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden.

Auch der Umstand, dass (allein) der Bauherrschaft eine

(angemessene) Parteientschädigung (von insgesamt, mithin seitens aller beschwerdeführenden

Parteien zusammen Fr. 1'800.-) zugesprochen wurde, erscheint nicht

rechtsverletzend (§ 17 Abs. 2 VRG und hierzu Plüss, § 17

N. 19 ff.).

Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil vom

19. Januar 2023 im Verfahren VB.2022.00191 (Bauherrenbeschwerde) über die

Verlegung der Kosten im Rekursverfahren neu entschieden wurde.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ausgang von vornherein nicht zu (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr ist sie zur Entrichtung einer angemessenen

Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im

Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …