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Entscheid

VB.2022.00193

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00193

10. November 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24131)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00193

Urteil

der 1. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. D, vertreten

durch RA E,

2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerinnen,

und

Gebäudeversicherung Kanton Zürich,Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 erteilte die

Baukommission Rüschlikon D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des

Gebäudeteils Vers.-Nr. 01 des bestehenden Doppeleinfamilienhauses auf der

Parzelle Kat.-Nr. 02 an der G-Gasse 03 in Rüschlikon.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A und B Rekurs beim Baurekursgericht des

Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. März 2022 hiess das Baurekursgericht

den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine

erweiterte Disp.-Ziff. 2112. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhoben A und B

Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es sei der

Entscheid des Baurekursgerichts – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerinnen – aufzuheben. Es sei die Angelegenheit zur

Durchführung eines Augenscheins zurückzuweisen. Eventuell sei ein Augenschein

des Verwaltungsgerichts durchzuführen. Es sei im Rahmen eines Neuentscheids

oder einer Auflage zu bestimmen, dass vor Baubeginn Messungen und Berechnungen

mit Bezug auf den Nachweis der ausreichenden Schalldämmung gegen Aussen- und

Innenlärm durchgeführt und die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden

müssten. Es sei von der Bauherrschaft zu verlangen, die Pläne dergestalt zu

korrigieren, dass mit Bezug auf die gerügte Statik die Pläne im Einklang zu

bringen seien und dass mit Bezug auf das Dachgeschoss die Grenzen und die

Mauerdicke richtig eingezeichnet würden.

Mit Schreiben vom 11. April 2022 verzichtete die

Gebäudeversicherung Kanton Zürich auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. April

2022.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 beantragte die

Baukommission Rüschlikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten der

Beschwerdeführerinnen – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit

Beschwerdeantwort ebenfalls vom 23. Mai 2022 beantragte D, die Beschwerde

sei – unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerinnen – abzuweisen. Mit Replik vom 16. Juni 2022 hielten A

und B an ihren Anträgen fest. Dazu äusserte sich die Baukommission Rüschlikon

mit Duplik vom 27. Juni 2022. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022

verzichtete die Gebäudeversicherung Kanton Zürich erneut auf eine

Stellungnahme. D erstattete ihre Duplik mit Eingabe vom 4. Juli 2022. Am

15.

August 2022 reichten A und B ihre Triplik ein. Mit Schreiben vom 18. August

2022.

verzichtete die Gebäudeversicherung Kanton Zürich ein weiteres Mal auf

eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. August 2022 verzichtete die

Baukommission Rüschlikon auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D liess sich

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Beim Gebäude G-Gasse 03 und 04, Vers.-Nrn. 01 und 05,

handelt es sich um ein ca. 200-jähriges Haus, das ursprünglich als

Einfamilienhaus erbaut wurde. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte

die Unterteilung in zwei Wohneinheiten, die über die Stockwerke versetzt

vorgenommen wurde. Der streitbetroffene Gebäudeteil Vers.-Nr. 01 wurde auf

Antrag der Bauherrin mit Beschluss des Gemeinderats Rüschlikon vom 18. März

2020.

unter Schutz gestellt. Geschützt sind Elemente am Gebäudeäussern

(Fassaden, Dachkonstruktion samt Kamin), im Gebäudeinnern (die tragenden,

bauzeitlichen Gebäudestrukturen, [im Grundsatz] die Treppen, die

Tannriemenböden, die Zimmertüren, die Täferungen in den Zimmern und die Einbauschränke)

sowie an der Umgebung (der Charakter der ländlich geprägten Umgebung). Im

selben Beschluss wurde festgehalten, dass eine Sanierung wie sie in den Plänen

Nrn. 06 bis 07 vom 22. Januar 2020 der Firma H aufgezeigt sei,

möglich sei, um das Haus den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend anzupassen.

Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der

Doppelhaushälfte Vers.-Nr. 05.

3.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Rückweisung der

Angelegenheit zur Durchführung eines Augenscheins bzw. eventuell die Durchführung

eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der

zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

23.

Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist

insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und

Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 7

N. 79). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen

Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem

vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten

mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81).

Die Rekurs- und Beschwerderügen der Beschwerdeführerinnen

liessen bzw. lassen sich gestützt auf die Akten beurteilen. Von einem

Augenschein waren bzw. sind – entgegen den Beschwerdeführerinnen – keine neuen,

entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. E. 4.2 und E. 5.2).

Dispositiv

Die Vorinstanz durfte demnach auf einen Augenschein verzichten. Auch vor

Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen.

4.

4.1 Wer ein

Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll,

muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983 (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm

sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Zum Schutz vor Aussenlärm bedarf es einer

ausreichenden Schalldämmung der Aussenbauteile, während zum Schutz gegen

Innenlärm die Trennbauteile innerhalb des Gebäudes (z. B. Innenwände, Decken, Türen) so beschaffen sein

müssen, dass sie die Übertragung von Luft- und Trittschall zwischen

benachbarten bzw. übereinanderliegenden Räumen ausreichend unterbinden. Als

Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung

von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw.

Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf. Der

Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2

USG).

Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu

zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung –

dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen

lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den

anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten namentlich die

Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und

Architekten-Vereins (Art. 32 Abs. 1 LSV; vgl. BGr, 6. März 2020,

1C_373/2019, E. 4.1). Gebäude gelten gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV als

neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht

rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese

Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und

haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die

Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der

Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV).

4.2 Entgegen

den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht

darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte

Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3).

Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei

Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll,

bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu

Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um

lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a

LSV. Es liegt somit mit dem geplanten Umbau keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2

Abs. 2 LSV vor. Sodann ist prima vista nicht ersichtlich, dass vom Einbau

der Einliegerwohnung im Erdgeschoss überhaupt Trennbauteile betroffen wären.

4.3 In

verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale

Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen

Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz

gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem USG und seinen

Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c

LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile

lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die

Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die

Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie

die Prüfung vornehmen. Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen

äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs. 1 BBV I i. V. m. Anhang Ziff. 3.1 BBV

I). Die private Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt, die unterschriftlich

zuhanden der Bewilligungsbehörde zu bestätigen haben, dass ein Projekt den

massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt

worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 BBV I). Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige

Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet

(§ 4 Abs. 5 BBV I).

4.4 Zutreffend

führte die Vorinstanz aus, dass im Normalfall davon ausgegangen werden dürfe,

dass auch bei schwierigen Baukonstruktionen und heiklen Baugrundverhältnissen

einwandfreie Lösungen zur Anwendung gelangen. Nur in aussergewöhnlichen Fällen

– namentlich, wenn eine Gefährdung der Normerfüllung vorliege – sei ein

besonderer Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anforderungen an den Schallschutz

eingehalten werden könnten.

Im vorliegenden Fall sind beim Umbau im Keller soweit

ersichtlich keine Trennbauteile betroffen (vgl. E. 3.3). Hinsichtlich des

Umbaus des Dachgeschosses hat sich die Vorinstanz ausdrücklich auf den

Standpunkt gestellt, dass es sich um eine Zweckänderung handle, bei welcher der

Schallschutznachweis – wie bei anderweitig ersetzten Bauteilen – nach Abschluss

der Bauarbeiten zu erbringen sei.

Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, dass

es sich um einen aussergewöhnlichen Fall handelt, bei dem ein besonderer

Nachweis über die Einhaltung der Schallschutzanforderungen bereits im Rahmen

der Beurteilung der Stammbaubewilligung zu verlangen wäre. Dagegen spricht

insbesondere, dass nur der Umbau im Dachgeschoss eine Zweckänderung darstellt

und die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert geltend machen, inwiefern in

Zusammenhang mit diesem Umbau die Normerfüllung gefährdet ist. Allein daraus,

dass es sich um ein altes Haus handelt und (gewisse) Messungen allenfalls bereits

möglich wären, ergibt sich noch kein Sonderfall. Unabhängig vom Zeitpunkt der

Beurteilung wird sich die (allfällige) Gewährung von Ausnahmen nach Art. 32

Abs. 3 LSV zu richten haben, weswegen die implizit dargetane Befürchtung

der Beschwerdeführerinnen, dass bei einer späteren Anordnung von

Schalldämmungsmassnahmen grössere Ausnahmen zu erwarten wären als bei einer

Anordnung im Rahmen der Stammbaubewilligung unbegründet sind.

5.

Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen, die Baupläne

würden Fehler aufweisen.

5.1 Richtige

Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens und bilden damit die

Grundlage für Erteilung und Verweigerung der Baubewilligung sowie für die von

der Genehmigungsinstanz durchzuführende Baukontrolle (RB 1986 Nr. 107).

Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des

Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,

öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,

Vollständigkeit der Baupläne – allerdings nur dann rügen, wenn sie sich

nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken.

Dies ist einerseits der Fall,

wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige

Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte

Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086,

E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann der

Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer

diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der

Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens

führt (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6).

5.2 Hinsichtlich

der Trennwand im Dachgeschoss machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass in

den Plänen eine 20 cm dicke Wand eingezeichnet sei, welche auf dem

Baugrundstück liege. In Tat und Wahrheit existiere eine 10 cm dicke

Gasbetonwand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen. Dies Frage der Dicke

der Gasbetonwand spiele für die Feuerfestigkeit eine gewisse Rolle.

Unter anderem diesbezüglich hat die Vorinstanz die bereits

bestehende Disp.-Ziff. 2112 des Beschlusses der Baukommission Rüschlikon

vom 10. Juni 2020 wie folgt neu formuliert: "Vor Baubeginn sind der

Baubehörde unter Angabe von geeigneten Nachweisen hinsichtlich der

tatsächlichen Situation der bestehenden Trenn- bzw. Brandmauer zwischen den

Gebäuden Vers.-Nrn. 01 und 05 Detailpläne zum Umbauvorhaben mit den geplanten

Brandschutzmassnahmen zur Bewilligung einzureichen. Die Brandschutzmassnahmen

haben grundsätzlich den gemäss Erwägungen Punkt 126 gestellten Anforderungen zu

genügen. Allfällige Abweichungen sind von der Bauherrschaft zu begründen."

Unter Punkt 126 der Erwägungen heisst es unter anderem, dass bei den internen

Umbauten darauf zu achten sei, dass die gemeinsame Brandmauer zum Gebäude

Assek.-Nr. 05 nicht geschwächt werde respektive die Brandmauer, wo erforderlich,

zu ertüchtigen sei.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der behauptete Mangel

– der von der neu formulierten Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2112

überzeugend adressiert wird, weswegen auch in diesem Zusammenhang keine

Veranlassung zu einem Augenschein besteht (vgl. E. 3) – direkt zur

materiellen Rechtswidrigkeit der Baubewilligung führt. Die

Beschwerdeführerinnen substanziieren derartiges denn auch nicht. Vielmehr führen

sie zum Thema Feuerpolizei ausdrücklich aus, dass der vorinstanzliche Entscheid

in diesem Punkt nicht zu beanstanden sei. Die vorinstanzliche Auflage sei

"nachvollziehbar und richtig nachträglich in die Baubewilligung eingefügt

worden".

Sodann machen die Beschwerdeführerinnen auch nicht

substanziiert geltend, dass sie die Ausgestaltung des Bauvorhabens als solches

gar nicht beurteilen könnten. Sie führen bloss aus, dass die von ihnen als

falsch beanstandeten Angaben relevant für den Umfang "der Auflagen"

und auch den "Entscheid der Baubewilligungsbehörde" seien.

Die – ohne ersichtliche schützenswerte Interessen

vorgebrachte – Rüge der Beschwerdeführerinnen zielt somit ins Leere.

5.3 Zudem

monieren die Beschwerdeführerinnen, dass der Plan "Schnitt A" vom

Grundriss des ersten Obergeschosses abweiche: Beim Plan "Schnitt A"

befinde sich der Durchbruch in die Küche genau hinter dem Ofen, während er im Grundrissplan

"1. Obergeschoss" nur ca. 0,75 cm von der Grenzwand entfernt sei

und der Ofen neben dem Durchbruch stehe. Es stelle sich die Frage, welcher

Durchbruch bewilligt sei oder ob sogar die ganze Wand entfernt werden dürfe.

Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist es jedoch

offensichtlich, dass es sich bei der Markierung im Plan "Schnitt A"

um ein Versehen handelt: Ein Durchbruch hinter dem Ofen ergibt keinen Sinn,

zumal dieser damit als Durchgang gar nicht nutzbar wäre. Bewilligt wurde allein

der Durchbruch gemäss dem Grundrissplan "1. Obergeschoss". Dies

bestätigt die Baukommission Rüschlikon im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort und

weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass der Ofen in den Bauplänen

nicht gelb markiert und somit nicht zum Abbruch vorgesehen sei.

Trotz der falschen Markierung im Plan "Schnitt A"

ist es mithin genügend klar, welche Bauarbeiten im ersten Obergeschoss geplant

sind. Die Beschwerdeführerinnen dringen auch mit dieser Rüge nicht durch.

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine

Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 3'255.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt.