VB.2022.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00195
16. Juni 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23777)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00195
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt
Bezirk Winterthur,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 26. Oktober 2020 beschlagnahmte das Statthalteramt
Winterthur diverse Waffen und Zubehör von A, welche die Stadtpolizei Winterthur
am 13. März 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A sichergestellt
hatte. Sodann forderte das Statthalteramt A zur Mitteilung auf, ob er sich
hinsichtlich einer allfälligen Selbst- oder Fremdgefährdung sachverständig
begutachten lasse. Die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung erübrige sich
indes im Fall einer Verzichtserklärung, eines Verkaufs oder einer Übergabe der
Waffen an eine Person mit einem Waffenhändlerpatent oder eine Person ohne
Ausschlussgründe im Sinn von Art. 8 des Waffengesetzes vom 20. Juni
1997.
B. A
teilte dem Statthalteramt mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit, er werde
sich nicht begutachten lassen. Eine Verzichtserklärung reichte er in der Folge
nicht ein.
C. Mit
Verfügung vom 21. Dezember 2021 zog das Statthalteramt die beschlagnahmten
Waffen und das Zubehör definitiv ein und ordnete die Vernichtung durch die
Kantonspolizei Zürich an. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt auf die
Staatskasse.
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Januar 2022
Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 und die Rückgabe der
beschlagnahmten bzw. eingezogenen Waffen und des Zubehörs. Der Regierungsrat
machte A mit Schreiben vom 31. Januar 2022 darauf aufmerksam, dass der
Rekurs verspätet sein könnte, und setzte ihm Frist bis 11. Februar 2022
an, um sich dazu zu äussern. Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 kam A dieser
Aufforderung nach. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 trat der
Regierungsrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten
auferlegte er A.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April
2022.
an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Beschlusses vom 23. Februar 2022. Mit Präsidialverfügung vom 4. April
2022.
zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts und des
Regierungsrats bei. Nach Eingang derselben setzte es A mit Präsidialverfügung
vom 12. April 2022 eine Frist zur telefonischen Vereinbarung eines Termins
für die von ihm beantragte Akteneinsicht an. Mit Eingabe vom 27. April
2022.
ersuchte A das Verwaltungsgericht um Ansetzung eines
Akteneinsichtstermins. Sodann sei ihm "unter Entschädigungs- und
Kostenfolgen zulasten des Kantons Zürich, von Amtes wegen ein Rechtsbeistand
zur Seite zu stellen". Ferner verlangte er die Erstellung eines Protokolls
zur Akteneinsicht und "eine umfassende Aufklärung meiner Rechte als
Beschwerdeführer". Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Bestellung eines Rechtsvertreters ab.
Zugleich lud es A ein, am Mittwoch, 1. Juni 2022, am Verwaltungsgericht
die Akten einzusehen. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dabei
fest, die (Nicht-)Wahrnehmung des Termins werde in den Akten vermerkt. Indes
werde kein weitergehendes "Protokoll" geführt, zumal der Termin
einzig und allein zur Gewährung der Akteneinsicht diene, nicht jedoch zur
Aufnahme allfälliger mündlicher Ausführungen von A. Ebenso wenig werde A über
seine "Rechte als Beschwerdeführer, Opfer, Geschädigter, Privatkläger oder
wie auch immer" aufgeklärt. In Verfahren vor Verwaltungsgericht sei dies –
anders als in Strafverfahren – nicht vorgesehen. Mit E-Mail vom 31. Mai
2022.
teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er auf Akteneinsicht verzichte.
Ein Schriftenwechsel wurde in der Folge nicht durchgeführt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer
(§ 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden
die Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten
gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte. Die
Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz
vom 14. September 1969 geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer um
Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung ersucht, ist daher auf die
Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
einzutreten.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer sodann zu von ihm anscheinend bei diversen Behörden und
Gerichten anhängig gemachten Verfahren Ausführungen macht und Anträge stellt,
welche über die Einziehungsverfügung des Beschwerdegegners vom
21.
Dezember 2021 bzw. den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom
23.
Februar 2022 hinausgehen und damit nicht zum Streitgegenstand gehören,
ist vorliegend nicht darauf einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenso
wenig einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 23. Februar 2022,
bei der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners handle es sich um eine
erstinstanzliche Anordnung, die nach § 19b Abs. 2 lit. a
Ziff. 3 VRG mit Rekurs bei ihr – der Vorinstanz – angefochten werden
könne. Der Rekurs sei gemäss der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung vom 21. Dezember 2021 bzw. § 22 Abs. 1 VRG innert 30
Tagen von der Zustellung an schriftlich einzureichen, wobei die Frist gemäss
§ 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Mitteilung zu laufen beginne. Die
Rekursfrist sei nach § 11 Abs. 2 VRG gewahrt, wenn der Rekurs
spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffe oder zu deren
Handen der schweizerischen Post übergeben werde. Im Unterschied zum Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht gälten für die Verfahren vor den zürcherischen
Verwaltungs- und Rekursbehörden – und damit für den Lauf der Rekursfrist –
mangels gesetzlicher Anordnung keine Gerichtsferien. Insbesondere finde hier
Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) keine Anwendung, wonach die Fristen vom
18.
Dezember bis am 2. Januar stillstünden. Da im Rekursverfahren
Gerichtsferien nie zur Anwendung gelangten, müsse in der Rechtsmittelbelehrung
auch nicht auf den Lauf der Rekursfrist während (irgendwelchen) Gerichtsferien
hingewiesen werden. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in
der Rekursschrift erklärt, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember
2021.
am 22. Dezember 2021 erhalten zu haben. Diese Angabe stimme mit dem
Track-&-Trace-Eintrag der Post überein. Die Rechtsmittelbelehrung der
Verfügung vom 21. Dezember 2021 weise korrekt auf die Rechtsmittelfrist
von 30 Tagen hin; ebenso fehle zu Recht ein Hinweis auf die
"Nichtanwendbarkeit" (irgendwelcher) Gerichtsferien. Die Rekursfrist
habe damit am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 21. Januar
2022.
geendet. Der Beschwerdeführer habe die Rekursschrift indes erst am
25.
Januar 2022 per Einschreiben bei der Post aufgegeben. Damit sei der
Rekurs verspätet und darauf nicht einzutreten. Auf den Beizug der Akten des
Beschwerdegegners sei gemäss § 26a Abs. 1 VRG zu verzichten.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde, es sei ihm bis anhin keine
Einsicht in die Akten gewährt worden. Diesen kann insofern entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Nachgang der Verfügung vom
26.
Oktober 2020 mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 um Akteneinsicht
ersuchte. Der Beschwerdegegner antwortete ihm in der Folge mit Schreiben vom
10.
November 2020, er habe die Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger
telefonischer Terminvereinbarung einzusehen. Der Beschwerdeführer scheint
daraufhin stillschweigend auf Akteneinsicht verzichtet zu haben. Eine
Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners ist damit nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete aufgrund der
offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses infolge Verspätung – in an und für
sich zulässiger Weise (§ 26a Abs. 1 VRG) – auf den Beizug der
Vorakten. Dass der – unvertretene und offensichtlich rechtsunkundige –
Beschwerdeführer auch mit Rekurs mindestens sinngemäss um Akteneinsicht
ersuchte, und darauf auch mit E-Mail vom 2. Februar 2022 nicht verzichtete,
berücksichtigte sie dabei nicht. Ob es unter diesen Umständen seitens der
Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses angezeigt
gewesen wäre, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den
Beschwerdeführer vor der Entscheidfällung zur Einsicht einzuladen, oder aber
den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in die dort
verbliebenen Akten zu gewähren (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a
N. 14 und N. 16), kann offengelassen werden. Nach Eingang der
Beschwerde und Beizug der Vorakten räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
die Möglichkeit ein, Einsicht in die Akten zu nehmen, worauf er in der Folge
jedoch verzichtete (vorn III.). Diesbezüglich wäre damit eine allfällige Verletzung
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im
Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. Griffel, § 8 N. 2 und N. 38).
Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen
Beschluss vom 23. Februar 2022 zu begründen, weshalb auf die Gewährung der
Akteneinsicht im Rekursverfahren hätte verzichtet werden können, und liess
damit das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers unbehandelt. Insofern verletzte
sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Griffel, § 8 N. 35). Nachdem
der Beschwerdeführer dieses Versäumnis mit Beschwerde hätte rügen können und am
Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten hätte nehmen können, kann die
Gehörsverletzung aber als geheilt gelten und von einer Rückweisung der Sache
abgesehen werden, zumal dies ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf und
einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Griffel, § 8
N. 38). Der Gehörsverletzung ist aber bei der Verteilung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (unten E. 4.).
3.2
Im Übrigen
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die zutreffenden, auf die Akten
gestützten Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
infrage stellen würde.
3.2.1
Sofern er zunächst geltend machen wollte, er habe nicht gewusst, dass das
Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, erweist sich dieser Einwand als
unbehelflich, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus
seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018,
8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Sodann trifft es in
der Tat nicht zu, dass ihn der Beschwerdegegner auf den Umstand hätte
aufmerksam machen müssen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillstände
kennt. Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillstände gibt bzw.
Gerichtsferien gelten, muss auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen
aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn – wie bei der Vorinstanz, welche
auch gar kein Gericht ist – Stillstände fehlen (VGr, 29. Oktober 2020,
VB.2020.00681, E. 3.3.4; 6. August 2018, VB.2018.00421, E. 2.3
[nicht publiziert]; § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 3). Wenn der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang auf die Website des Verwaltungsgerichts verweist und
vorbringt, er habe aufgrund dessen von einem Fristenstillstand ausgehen dürfen
bzw. müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die dortigen Angaben korrekt
und unmissverständlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren
und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren beziehen (https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html#-792208150).
Die Verweisung von § 71 VRG, welche zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen
Regelung der Zivilprozessordnung führt, befindet sich denn auch
(ausschliesslich) im Abschnitt über das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren. Der Kantonsrat hat es im Übrigen vor Kurzem abgelehnt, den
Fristenstillstand neu auch im Rekursverfahren einzuführen (vgl.
www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > KR-Nr. 101/2017).
3.2.2
Sofern der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen
Beschlusses vom 23. Februar 2022 aufgrund der Unterzeichnung (lediglich)
durch die Staatsschreiberin, welche er nicht gewählt habe, infrage stellen
wollte, ist einerseits auf § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni
2005, wonach der Regierungsrat die Staatsschreiberin bzw. den Staatsschreiber
anstellt, und andererseits auf § 50 Abs. 3 der Verordnung über die
Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
18.
Juli 2007 hinzuweisen, wonach "alle übrigen Beschlüsse" –
mithin nicht solche nach den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung – den Namen
der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers tragen.
3.2.3
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass der angefochtene
Beschluss nicht veröffentlicht worden sei, liegt dies darin begründet, dass Rechtsmittelentscheide
des Regierungsrats zum Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen
grundsätzlich nicht öffentlich sind (RRB-Nr. 1215/2019). Die Vorinstanz
ist denn auch kein Gericht im Sinn von Art. 30 BV (vgl. vorn
E. 3.2.1), weshalb sie nicht verpflichtet ist, ihre Entscheide öffentlich
zu "verkünden" (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin
Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich
2014, Art. 30 N. 5).
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wären die
Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund
der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 3.1) rechtfertigt es sich
jedoch, die Vorinstanz mit einem Viertel der Gerichtskosten zu belasten. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens keine zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Viertel dem Regierungsrat auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …