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Entscheid

VB.2022.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00195

16. Juni 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23777)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00195

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt

Bezirk Winterthur,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 26. Oktober 2020 beschlagnahmte das Statthalteramt

Winterthur diverse Waffen und Zubehör von A, welche die Stadtpolizei Winterthur

am 13. März 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A sichergestellt

hatte. Sodann forderte das Statthalteramt A zur Mitteilung auf, ob er sich

hinsichtlich einer allfälligen Selbst- oder Fremdgefährdung sachverständig

begutachten lasse. Die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung erübrige sich

indes im Fall einer Verzichtserklärung, eines Verkaufs oder einer Übergabe der

Waffen an eine Person mit einem Waffenhändlerpatent oder eine Person ohne

Ausschlussgründe im Sinn von Art. 8 des Waffengesetzes vom 20. Juni

1997.

B. A

teilte dem Statthalteramt mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit, er werde

sich nicht begutachten lassen. Eine Verzichtserklärung reichte er in der Folge

nicht ein.

C. Mit

Verfügung vom 21. Dezember 2021 zog das Statthalteramt die beschlagnahmten

Waffen und das Zubehör definitiv ein und ordnete die Vernichtung durch die

Kantonspolizei Zürich an. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt auf die

Staatskasse.

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Januar 2022

Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 und die Rückgabe der

beschlagnahmten bzw. eingezogenen Waffen und des Zubehörs. Der Regierungsrat

machte A mit Schreiben vom 31. Januar 2022 darauf aufmerksam, dass der

Rekurs verspätet sein könnte, und setzte ihm Frist bis 11. Februar 2022

an, um sich dazu zu äussern. Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 kam A dieser

Aufforderung nach. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 trat der

Regierungsrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten

auferlegte er A.

III.

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April

2022.

an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Beschlusses vom 23. Februar 2022. Mit Präsidialverfügung vom 4. April

2022.

zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts und des

Regierungsrats bei. Nach Eingang derselben setzte es A mit Präsidialverfügung

vom 12. April 2022 eine Frist zur telefonischen Vereinbarung eines Termins

für die von ihm beantragte Akteneinsicht an. Mit Eingabe vom 27. April

2022.

ersuchte A das Verwaltungsgericht um Ansetzung eines

Akteneinsichtstermins. Sodann sei ihm "unter Entschädigungs- und

Kostenfolgen zulasten des Kantons Zürich, von Amtes wegen ein Rechtsbeistand

zur Seite zu stellen". Ferner verlangte er die Erstellung eines Protokolls

zur Akteneinsicht und "eine umfassende Aufklärung meiner Rechte als

Beschwerdeführer". Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Bestellung eines Rechtsvertreters ab.

Zugleich lud es A ein, am Mittwoch, 1. Juni 2022, am Verwaltungsgericht

die Akten einzusehen. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dabei

fest, die (Nicht-)Wahrnehmung des Termins werde in den Akten vermerkt. Indes

werde kein weitergehendes "Protokoll" geführt, zumal der Termin

einzig und allein zur Gewährung der Akteneinsicht diene, nicht jedoch zur

Aufnahme allfälliger mündlicher Ausführungen von A. Ebenso wenig werde A über

seine "Rechte als Beschwerdeführer, Opfer, Geschädigter, Privatkläger oder

wie auch immer" aufgeklärt. In Verfahren vor Verwaltungsgericht sei dies –

anders als in Strafverfahren – nicht vorgesehen. Mit E-Mail vom 31. Mai

2022.

teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er auf Akteneinsicht verzichte.

Ein Schriftenwechsel wurde in der Folge nicht durchgeführt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer

(§ 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden

die Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten

gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte. Die

Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz

vom 14. September 1969 geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer um

Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung ersucht, ist daher auf die

Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

einzutreten.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer sodann zu von ihm anscheinend bei diversen Behörden und

Gerichten anhängig gemachten Verfahren Ausführungen macht und Anträge stellt,

welche über die Einziehungsverfügung des Beschwerdegegners vom

21.

Dezember 2021 bzw. den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom

23.

Februar 2022 hinausgehen und damit nicht zum Streitgegenstand gehören,

ist vorliegend nicht darauf einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenso

wenig einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

2.

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 23. Februar 2022,

bei der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners handle es sich um eine

erstinstanzliche Anordnung, die nach § 19b Abs. 2 lit. a

Ziff. 3 VRG mit Rekurs bei ihr – der Vorinstanz – angefochten werden

könne. Der Rekurs sei gemäss der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der

Verfügung vom 21. Dezember 2021 bzw. § 22 Abs. 1 VRG innert 30

Tagen von der Zustellung an schriftlich einzureichen, wobei die Frist gemäss

§ 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Mitteilung zu laufen beginne. Die

Rekursfrist sei nach § 11 Abs. 2 VRG gewahrt, wenn der Rekurs

spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffe oder zu deren

Handen der schweizerischen Post übergeben werde. Im Unterschied zum Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht gälten für die Verfahren vor den zürcherischen

Verwaltungs- und Rekursbehörden – und damit für den Lauf der Rekursfrist –

mangels gesetzlicher Anordnung keine Gerichtsferien. Insbesondere finde hier

Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) keine Anwendung, wonach die Fristen vom

18.

Dezember bis am 2. Januar stillstünden. Da im Rekursverfahren

Gerichtsferien nie zur Anwendung gelangten, müsse in der Rechtsmittelbelehrung

auch nicht auf den Lauf der Rekursfrist während (irgendwelchen) Gerichtsferien

hingewiesen werden. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in

der Rekursschrift erklärt, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember

2021.

am 22. Dezember 2021 erhalten zu haben. Diese Angabe stimme mit dem

Track-&-Trace-Eintrag der Post überein. Die Rechtsmittelbelehrung der

Verfügung vom 21. Dezember 2021 weise korrekt auf die Rechtsmittelfrist

von 30 Tagen hin; ebenso fehle zu Recht ein Hinweis auf die

"Nichtanwendbarkeit" (irgendwelcher) Gerichtsferien. Die Rekursfrist

habe damit am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 21. Januar

2022.

geendet. Der Beschwerdeführer habe die Rekursschrift indes erst am

25.

Januar 2022 per Einschreiben bei der Post aufgegeben. Damit sei der

Rekurs verspätet und darauf nicht einzutreten. Auf den Beizug der Akten des

Beschwerdegegners sei gemäss § 26a Abs. 1 VRG zu verzichten.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde, es sei ihm bis anhin keine

Einsicht in die Akten gewährt worden. Diesen kann insofern entnommen werden,

dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Nachgang der Verfügung vom

26.

Oktober 2020 mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 um Akteneinsicht

ersuchte. Der Beschwerdegegner antwortete ihm in der Folge mit Schreiben vom

10.

November 2020, er habe die Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger

telefonischer Terminvereinbarung einzusehen. Der Beschwerdeführer scheint

daraufhin stillschweigend auf Akteneinsicht verzichtet zu haben. Eine

Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners ist damit nicht ersichtlich.

Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete aufgrund der

offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses infolge Verspätung – in an und für

sich zulässiger Weise (§ 26a Abs. 1 VRG) – auf den Beizug der

Vorakten. Dass der – unvertretene und offensichtlich rechtsunkundige –

Beschwerdeführer auch mit Rekurs mindestens sinngemäss um Akteneinsicht

ersuchte, und darauf auch mit E-Mail vom 2. Februar 2022 nicht verzichtete,

berücksichtigte sie dabei nicht. Ob es unter diesen Umständen seitens der

Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses angezeigt

gewesen wäre, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den

Beschwerdeführer vor der Entscheidfällung zur Einsicht einzuladen, oder aber

den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in die dort

verbliebenen Akten zu gewähren (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a

N. 14 und N. 16), kann offengelassen werden. Nach Eingang der

Beschwerde und Beizug der Vorakten räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

die Möglichkeit ein, Einsicht in die Akten zu nehmen, worauf er in der Folge

jedoch verzichtete (vorn III.). Diesbezüglich wäre damit eine allfällige Verletzung

des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im

Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. Griffel, § 8 N. 2 und N. 38).

Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen

Beschluss vom 23. Februar 2022 zu begründen, weshalb auf die Gewährung der

Akteneinsicht im Rekursverfahren hätte verzichtet werden können, und liess

damit das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers unbehandelt. Insofern verletzte

sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Griffel, § 8 N. 35). Nachdem

der Beschwerdeführer dieses Versäumnis mit Beschwerde hätte rügen können und am

Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten hätte nehmen können, kann die

Gehörsverletzung aber als geheilt gelten und von einer Rückweisung der Sache

abgesehen werden, zumal dies ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf und

einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Griffel, § 8

N. 38). Der Gehörsverletzung ist aber bei der Verteilung der

Gerichtskosten Rechnung zu tragen (unten E. 4.).

3.2

Im Übrigen

bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die zutreffenden, auf die Akten

gestützten Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,

infrage stellen würde.

3.2.1

Sofern er zunächst geltend machen wollte, er habe nicht gewusst, dass das

Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, erweist sich dieser Einwand als

unbehelflich, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus

seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018,

8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Sodann trifft es in

der Tat nicht zu, dass ihn der Beschwerdegegner auf den Umstand hätte

aufmerksam machen müssen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillstände

kennt. Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillstände gibt bzw.

Gerichtsferien gelten, muss auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen

aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn – wie bei der Vorinstanz, welche

auch gar kein Gericht ist – Stillstände fehlen (VGr, 29. Oktober 2020,

VB.2020.00681, E. 3.3.4; 6. August 2018, VB.2018.00421, E. 2.3

[nicht publiziert]; § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 3). Wenn der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang auf die Website des Verwaltungsgerichts verweist und

vorbringt, er habe aufgrund dessen von einem Fristenstillstand ausgehen dürfen

bzw. müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die dortigen Angaben korrekt

und unmissverständlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren

und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren beziehen (https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html#-792208150).

Die Verweisung von § 71 VRG, welche zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen

Regelung der Zivilprozessordnung führt, befindet sich denn auch

(ausschliesslich) im Abschnitt über das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren. Der Kantonsrat hat es im Übrigen vor Kurzem abgelehnt, den

Fristenstillstand neu auch im Rekursverfahren einzuführen (vgl.

www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > KR-Nr. 101/2017).

3.2.2

Sofern der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen

Beschlusses vom 23. Februar 2022 aufgrund der Unterzeichnung (lediglich)

durch die Staatsschreiberin, welche er nicht gewählt habe, infrage stellen

wollte, ist einerseits auf § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni

2005, wonach der Regierungsrat die Staatsschreiberin bzw. den Staatsschreiber

anstellt, und andererseits auf § 50 Abs. 3 der Verordnung über die

Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

18.

Juli 2007 hinzuweisen, wonach "alle übrigen Beschlüsse" –

mithin nicht solche nach den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung – den Namen

der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers tragen.

3.2.3

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass der angefochtene

Beschluss nicht veröffentlicht worden sei, liegt dies darin begründet, dass Rechtsmittelentscheide

des Regierungsrats zum Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen

grundsätzlich nicht öffentlich sind (RRB-Nr. 1215/2019). Die Vorinstanz

ist denn auch kein Gericht im Sinn von Art. 30 BV (vgl. vorn

E. 3.2.1), weshalb sie nicht verpflichtet ist, ihre Entscheide öffentlich

zu "verkünden" (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin

Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich

2014, Art. 30 N. 5).

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wären die

Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund

der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 3.1) rechtfertigt es sich

jedoch, die Vorinstanz mit einem Viertel der Gerichtskosten zu belasten. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens keine zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Viertel dem Regierungsrat auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …