VB.2022.00196
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00196
25. August 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23917)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00196
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
1.1
A,
1.2
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.
Baugenossenschaft H,
vertreten durch RA D,
2.
Ressortvorsteher Hochbau Männedorf,
vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 bewilligte der
Ressortvorsteher Hochbau Männedorf das Farb- und Materialkonzept für das mit
Stammbaubewilligung vom 28. August 2019 baurechtlich bewilligte Projekt
der Baugenossenschaft H zur Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern auf
den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 in Männedorf.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben F und G sowie B und A am 5. November
2021.
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom
23.
Februar 2022 ab.
III.
Daraufhin gelangten B und A mit Beschwerde vom 31. März
2022.
an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, der angefochtene
Entscheid und, soweit die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen werde, die Verfügung des Ressortvorstehers Hochbau Männedorf
seien aufzuheben. Es sei gegebenenfalls ein Augenschein durchzuführen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem dem Vertreter von B und A mit
Präsidialverfügung vom 6. April 2022 eine kurze Nachfrist zur Einreichung
einer unterzeichneten Beschwerde gesetzt wurde, reichte dieser seine
Unterschrift am 7. April 2022 nach.
Das Baurekursgericht beantragte am 20. April 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 12. Mai 2022 beantragte die Baugenossenschaft H unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde beantragte der Ressortvorsteher Hochbau Männedorf am 17. Mai
2022.
B und A replizierten am 9. Juni 2022. Die Baugenossenschaft H
verzichtete am 16. Juni 2022 auf eine Duplik. Der Ressortvorsteher Hochbau
Männedorf verzichtete am 21. Juni 2022 ebenfalls auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind als Nachbarn zur Beschwerde legitimiert. Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 02 und 01 liegen in der
Wohnzone W1.7 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Männedorf (BZO).
Mit Stammbaubewilligung vom 28. August 2019 wurde die Erstellung von zwei
Mehrfamilienhäusern (A und B) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 bewilligt.
Auf dem zweiten Baugrundstück Kat.-Nr. 01, welches im Südwesten des erstgenannten
Baugrundstücks liegt, soll lediglich ein Velounterstand erstellt werden.
Strittig ist das mit Verfügung vom 4. Oktober 2021 bewilligte Farb- und
Materialkonzept. Dieses sieht insbesondere vor, dass die Fassade mit fein
gelochtem Aluminiumblech, welches aussen dunkelgrau beschichtet ist, gestaltet
wird. Darunter findet sich eine gelbe Wetterschutzfolie. Zur besseren
Visualisierung des Farb- und Materialkonzepts liess die Gemeinde von der
Bauherrin ein Mock-up erstellen, welches sich auf dem Baugrundstück befindet.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt
worden, da die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt habe. Am Augenschein
der Stammbaubewilligung seien keine Feststellungen getroffen worden, sondern
bloss Fotos geschossen worden. Das Protokoll sei ihnen nie zugestellt worden.
Auf Fotos des Mock-up abzustellen unterlaufe ihren Anspruch, am Sachverhalt
mitzuwirken und zu Feststellungen am Augenschein Stellung nehmen zu können. Zu
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Fotos des Augenscheins konnte
keine Vernehmlassung eingereicht werden.
3.2
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August
2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
Aus prozessökonomischen Gründen soll sodann die behördliche
Sachverhaltsabklärung nicht weiter gehen als zur Abklärung des rechtlichen
Sachverhalts erforderlich (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich sodann ein Anspruch auf Mitwirkung bei Beweiserhebungen und auf Abnahme
der von den Beteiligten angebotenen, erheblichen Beweise. Ausserdem haben die
Beteiligten einen Anspruch auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweiserhebungen (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 8 N. 34).
3.3
Aufgrund der Fotos des Augenscheins der
Stammbaubewilligung, der verschiedenen Fotos des Mock-up sowie den weiteren
Akten ist der Sachverhalt zur Beurteilung des Farb- und Materialkonzepts
genügend erstellt. Die Vorinstanz hat ihren Verzicht auf einen Augenschein
ausführlich begründet und dies erweist sich als nachvollziehbar und
rechtskonform. Aus denselben Gründen ist auch vorliegend auf einen Augenschein
zu verzichten. Die tatsächlichen Verhältnisse bedürfen keiner weiteren
Abklärung.
Mit
Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2021 zog die Vorinstanz das
Augenscheinprotokoll samt Fotografien des Verfahrens G.-Nr. R3.2019.00162
(Stammbaubewilligung) bei. Diese Verfügung wurde auch den Beschwerdeführenden
bzw. ihrem Rechtsvertreter zugestellt. Der Vertreter der Beschwerdeführenden
hatte an diesem Augenschein sodann teilgenommen und wusste daher bereits um den
Inhalt des Protokolls, im Übrigen hätte es den Beschwerdeführenden aber auch
freigestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zum Protokoll zu stellen, wussten sie
doch um dessen Beizug. Die Zustellung von Amtes wegen war nicht erforderlich
(Plüss, § 7 N. 88). Die an einem Augenschein an Ort und Stelle
gemachten Wahrnehmungen, die für die Entscheidbildung von Bedeutung sein
können, können in Schriftform als fotografische Aufnahme oder in anderer
geeigneter Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, § 7 N. 88).
Die
Beschwerdeführenden konnten sich sodann sowohl zu den Fotos des Mock-up äussern
und hätten auch die Gelegenheit gehabt, sich zum Augenscheinprotokoll zu
äussern, wurden sie doch über dessen Beizug informiert. Somit konnten sie sich
auch zum Beweisergebnis und damit rechtsgenügend zum Sachverhalt äussern. Ein
Anspruch, sich zur (internen) Entscheidbildung des Gerichts zu äussern, besteht
nicht.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte ihr rechtliches Gehör verletzt,
da sie sich nicht mit dem Argument, da alles dunkel sei, hätte das Gebäude auch
keine gute Einordnung in sich selbst, auseinandergesetzt habe.
4.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge
getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2,
134.
I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
4.3
Die
Beschwerdeführenden rügten lediglich in einem Satz, dass durch die durchgehend
dunkle, monotone Gestaltung aller Bauteile die Bauten gesamthaft keine
genügende Gestaltung aufweisen würden. Die Vorinstanz hielt daraufhin in
Erwägung 3.7 ihres Entscheids fest, dass diese Kritik in objektiver Hinsicht im
Ergebnis nicht zutreffe. Am Mock-up (bzw. den entsprechenden Fotografien) sei
erkennbar, dass die Fassaden relativ dunkel (dunkelbraun-dunkelgrau) gehalten
sein werden. Der dunkelbraun-dunkelgraue Effekt werde erreicht durch die
Kombination der hinterliegenden Wetterschutzfolie (in Gelb) mit dem darüber
angeordneten, fein gelochten und gewellten Aluminiumblech (in Dunkelgrau). Dass
sämtliche Applikationen monoton dunkelgrau gehalten seien, treffe sodann nicht
(bzw. nicht zwingend) zu. Das Farb- und Materialkonzept lasse offen, ob die
Holz-/Metallfenster in Aluminium natureloxiert oder dunkelgrau ausgeführt
werden sollen. Damit hat die Vorinstanz auf die sehr knappe Rüge der
Beschwerdeführenden ebenso knapp zum Ausdruck gebracht, dass sie keine monotone
Gestaltung (zwingend) als gegeben erachtet, wodurch sie sich mit dem Argument
der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und damit deren rechtliches Gehör
nicht verletzt hat.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz hätte bei der Überprüfung der
Verfügung des Beschwerdegegners ihre Kognition unzulässigerweise eingeschränkt.
Der Beschwerdegegner hätte bei der Anwendung von § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) kein Ermessen. Die Vorinstanz hätte auch im Licht von Art. 33
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG) die Angemessenheit der Verfügung überprüfen müssen. Indem sie ihre
Kognition eingeschränkt habe, habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör
verletzt, eine Rechtsverweigerung begangen und die Rechtsweggarantie verletzt.
5.2
Das Bundesgericht hat sich in seinem Leitentscheid BGE 145 I 52 ausführlich mit dem Ermessen einer Gemeinde bei der Anwendung von
§ 238 PBG und der Kognition des Baurekursgerichts bei dessen Überprüfung
sowie den Vorgaben von Art. 33 Abs. 3 RPG auseinandergesetzt. Es
hielt in Erwägung 3.6 Folgendes fest: Gemäss Rechtsprechung und Lehre steht den
kommunalen Behörden bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe namentlich
dann ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu, wenn Fragen zu beantworten
sind, die lokale Umstände betreffen, mit denen diese Behörden vertraut sind. Entsprechend
ist das Bundesgericht auch in seiner jüngeren Rechtsprechung davon ausgegangen,
der örtlichen Baubewilligungsbehörde komme bei der Beurteilung der
Gesamtwirkung nach § 238 PBG in Bezug auf die ästhetische Würdigung der
örtlichen Verhältnisse eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu,
weshalb das Baurekursgericht trotz seiner umfassenden Überprüfungsbefugnis nur
dann einschreiten dürfe, wenn diese Würdigung sachlich nicht mehr vertretbar
sei. In der Lehre wird eingewendet,
gemäss dieser Formulierung könnten Rechtsmittelinstanzen kommunale Entscheide
nur noch inhaltlich korrigieren, wenn diese geradezu willkürlich seien, was
einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtige. Dieser Einwand ist insoweit
berechtigt, als die Voraussetzung, dass ein Entscheid sachlich nicht mehr
vertretbar sein darf, dem Willkürverbot entspricht, das gemäss der
Rechtsprechung verletzt wird, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist
und eine andere Lösung sachlich nicht begründbar bzw. nicht mehr vertretbar
erscheint. Die Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden zur
Wahrung der Gemeindeautonomie darf jedoch nicht so weit gehen, dass sich
Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine solche
Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei
Anwendung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3
lit. b RPG nicht vereinbar wäre. Dagegen lässt die Rechtsweggarantie eine
richterliche Zurückhaltung bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe zu,
was den Gerichten erlaubt, den entsprechenden Handlungsspielraum der unteren
Instanzen und insbesondere der Gemeinden zu wahren. Die kantonalen Gerichte
haben sich daher auch dann, wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b
RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung
aufzuerlegen, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu
respektieren. Gleiches hat auch bezüglich der Angemessenheitsprüfung gemäss
§ 20 Abs. 1 VRG zu gelten, weshalb das Baurekursgericht entgegen der
neueren vorinstanzlichen Praxis nicht bereits von der kommunalen Anwendung von
§ 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der
Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr
darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn
diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie
gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies
trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr
vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen
pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete
Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr
bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und
Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser
Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der
Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den
privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der
geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der
Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden,
weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie
einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen
Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52 E. 3.6 mit
weiteren Hinweisen).
5.3
Dieser Entscheid wurde auch von der Vorinstanz zitiert
und sie hat sich in Anwendung dieses Entscheids eine gewisse Zurückhaltung bei der
Überprüfung der Einordnung nach § 238 Abs. 1 PBG auferlegt und das
Ermessen der Gemeinde dabei berücksichtigt. Die Berücksichtigung des Ermessens
der Gemeinde ist nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat ihre Kognition
nicht unzulässigerweise eingeschränkt. Demgemäss wurde auch das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, hat die Vorinstanz keine
Rechtsverweigerung begangen und ist auch die Rechtsweggarantie gewahrt.
6.
6.1
Die
Beschwerdeführenden rügen, durch das geplante Farb- und Materialkonzept würden
sich die Gebäude nicht befriedigend in die Umgebung einordnen. Die schwarzen
Gebäudeblöcke würden zu einem stossenden Gegensatz zur Umgebung führen. Es
befänden sich in der Nachbarschaft keine dunklen Gebäude. Die benachbarten Wohngebäude
seien von hoher Qualität. Durch die gleiche Material- und Farbgebung der
Gebäude würde auch keine Ensemblewirkung entstehen. Im Übrigen lasse das
Farbkonzept auch offen, ob die Fenster natureloxiert oder grau seien, weshalb
es nicht vollständig sei und daher gar nicht hätte bewilligt werden dürfen.
6.2
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im
Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben diese
Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden, sondern
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte wie
etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur
bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum Ganzen VGr, 19. April 2016,
VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt
das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst
gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung
von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt
oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen
oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4;
15.
September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1). Die Einführung einer
neuen Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung sorgt
nicht bereits für eine fehlende genügende Einordnung. Somit ist auch eine
neuzeitliche, unkonventionelle Architektursprache nicht von vornherein
unzulässig (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Auflage,
Wädenswil2019, S. 817). Für die
befriedigende Gesamtwirkung eines Gebäudes in sich muss durch Kubatur,
Gliederung, Farb- und Materialwahl ein gewisses Mass an Ausgewogenheit und
Harmonie gegeben sein (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 813).
6.3
Auch wenn,
wie von den Beschwerdeführenden angeführt, sich in der näheren Umgebung der
geplanten Bauten keine dunklen Gebäude befinden, erweist sich die Umgebung doch
als heterogen. Es spricht nichts dagegen, wenn die Gemeinde in einer solch
heterogen gestalteten Umgebung auch bezüglich der Farb- und Materialwahl eine
grosse Vielfalt als zulässig erachtet, muss doch vorliegend keine Farbsprache
übernommen werden und können auch weniger traditionelle Farben und Materialien
zulässig sein und mit der gewählten modernen Architektursprache korrespondieren.
So erscheint die aluminiumgelochte Fassade mit gelb hinterlegtem
durchscheinendem Wetterschutz auch nicht aufdringlich oder störend. Die je nach
Licht auch braun oder sogar hellbraun wirkende Fassade bewirkt keinen solch
stossenden Gegensatz zur Umgebung, dass eine befriedigende Gesamtwirkung zu
verneinen wäre. Auch erscheinen dadurch die Gebäude nicht ganzheitlich als
schwarz, sondern es sind diverse Farbnuancen klar erkennbar und es entsteht
entgegen dem Beschwerdeführer keine Monotonie. Vielmehr wirken die beiden
Gebäude durch die ähnliche Farb- und Materialwahl in sich harmonisch. Dass das
bewilligte Farb- und Materialkonzept dabei offenlässt, ob die Fenster
natureloxiert oder grau sind, ist sodann unerheblich, hat der Beschwerdegegner
durch die Bewilligung des Konzepts doch beide Varianten genehmigt und
erscheinen vorliegend auch beide Varianten zulässig. Zusammengefasst hat der
Beschwerdegegner zulässigerweise keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG festgestellt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG). Vielmehr sind sie zu
verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine solche zu bezahlen. Der
Beschwerdegegner 2 hat hingegen im Streit zwischen zwei privaten Parteien
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und auch keine solche
beantragt (vgl. Plüss, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: