VB.2022.00197
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00197
25. Mai 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23737)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00197
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1961, Staatsangehöriger von Italien, reiste eigenen Angaben zufolge im
Kindesalter in die Schweiz ein und hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf,
insbesondere im Militärdienst in Italien und als Koch in Deutschland. Zuletzt
war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis 31. Dezember
2014. Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen eines
Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in
Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz
ersuchte er am 22. Mai 2017 um Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2018 wurde A hier verhaftet und
am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt. Am 20. Dezember 2020 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. Er ist mit einer Brasilianerin verheiratet und hat mit ihr zwei
Kinder. A reichte beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFFA
ein, welches mit Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel waren alle erfolglos (Entscheid Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2020 [Rekurs-Nr. 2020.0368),
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 [VB.2020.00806] und
Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 [2C_425/2021]).
B. Am 6. Januar
2022 setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis am 7. März 2022 an.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte A sinngemäss, die Ausreisefrist
sei aufzuheben und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen,
eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Am 8. Februar
2022 teilte das Migrationsamt A mit, dass die Ausreisefrist nicht aufgehoben
werde und kein Härtefall vorliege. Das Schreiben ist mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen. Diesbezüglich stellte A ein
Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 18. Februar 2022
nicht eintrat.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar
2022.
am 1. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragen A und
seine Ehefrau C dem Verwaltungsgericht, der Einspracheentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 1. März 2022 sei aufzuheben (recte:
Rekursentscheid vom 4. März 2022) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter beantragen sie, dass ''das Migrationsamt zu verpflichten
sei, via SEM bei den italienischen Behörden die entsprechenden
Sicherheitsgarantien zu erwirken bzw. sicherzustellen, dass kein Wegweisungshindernis
gemäss Art. 3 EMRK mehr besteht''. Weiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen (sinngemäss). In
prozessrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei diese wiederherzustellen. Weiter sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. B zu bestellen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit
Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde angemerkt, dass während des
Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Lic. iur. B
wurde eine Notfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die fehlende Seite 2
der Beschwerde einzureichen und um eine Vollmacht für C einzureichen, ansonsten
angenommen werde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe. A
und C wurde eine Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Verfahrensteilnahme bzw. die Beschwerdelegitimation von C nachzuweisen,
ansonsten deren Beschwerdelegitimation verneint würde.
Am 25. April
2022.
reichte lic. iur. B die fehlende Seite 2 der Beschwerde ein und
teilte mit, dass C versehentlich in die Beschwerdeschrift eingesetzt worden sei
und hiermit der Rückzug im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt werde.
Weiter teilte er mit, dass A auf Ersuchen der italienischen Behörden seit dem
10.
März 2022 inhaftiert sei (Rechtshilfegesuch). Die Überstellung habe
noch nicht stattgefunden. Gemäss Angaben von A prüfe die zuständige Behörde in
Sizilien seine Hafterstehungsfähigkeit und habe diesbezüglich für den 20. Juli
2022.
einen Verhandlungstermin in Catania, Sizilien, festgelegt. Im Anschluss an
diese Verhandlung werde über den Rückzug des Rechtshilfegesuches sowie die
Aufhebung des Vollzugs der Reststrafe (Entlassung im Mai 2017 aus gesundheitlichen
Gründen) entschieden.
Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte am 28. April 2022 eine Beschwerdeantwort ein und
teilte mit, dass sich A gemäss Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom
14.
März 2022 seit dem 14. März 2022 aufgrund einer SIS-Ausschreibung
in Auslieferungshaft befinde. Gemäss Haftbefehl des Bundesamts für Justiz vom
10.
März 2022 habe das ''Minstero della giustizia italiano'' die Festnahme
und Auslieferung von A beantragt, da er sich der Festnahme durch die
italienischen Behörden durch seine Ausreise in die Schweiz entzogen habe. A
habe in Italien noch eine Reststrafe von zwei Jahren und einem Monat zu
verbüssen. Diese gehe auf die vierjährige Freiheitsstrafe, welche vom ''Tribunale
di Messina'' mit Urteil vom 19. Dezember 2014 ausgesprochen worden sei,
zurück. Im Weiteren beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer ist
am 24. November 2021 (2C_425/2021) durch das Bundesgericht bestätigt
worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der vorliegenden Beschwerde
gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie dem Beschwerdeführer mangels
vorbestehenden Aufenthaltstitels kein prozessuales Bleiberecht während des
laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte sich nach Ablauf der
vorinstanzlich auf den 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist höchstens
aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der
Fall ist. Gleichwohl verfügte das Verwaltungsgericht am 5. April 2022 das
vorläufige Absehen von Vollziehungsvorkehrungen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Dezember 2014 kontrollbefristeten
Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 18. Oktober 2014 bis
angeblich 16. Mai 2017 in Italien auf. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung
seiner Niederlassungsbewilligung stellte er vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
von Art. 61 Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005;
vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; in der Fassung vom 24. Oktober
2007]) nicht. Die vor dem Italienaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung
war infolgedessen erloschen. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021
(2C_425/2021) abgewiesen. Dieses Urteil ist aufgrund der reformatorischen Natur
der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der damit verbundenen
Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung des
Migrationsamts vom 13. März 2020 getreten und wurde am Tag seiner
Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dieser Entscheid könnte einzig durch
Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff.
BGG).
2.2
Auch nach
rechtskräftiger Nichterteilung eines Aufenthaltstitels kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz eingereicht
werden, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so
lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,
sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im
betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird
daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi-Anpassung"
bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende
Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell
rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender
Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue
Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu
stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche
Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine
Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine
Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die
Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten
Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,
3.
März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl.
auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September
2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).
2.3
Das
Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022 um
Aufhebung der per 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist infolge
Vollzugshindernissen sowie um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 3
EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Wesentlichen mit der
Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise vorgebracht noch
nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Urteil des
Verwaltungsgerichtsgerichts vom 31. März 2021 in rechtserheblicher Weise
verschlechtert habe. Weiter hielt es fest, es bestehe kein Anlass, die Akten
des IV-Verfahrens beizuziehen, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich
gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, sollten sich daraus
tatsächlich rechtserhebliche neue Umstände ergeben. Sodann sei es nicht
angezeigt, dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer Dokumente zu nennen,
welche allfällige Vollzugshindernisse belegen könnten.
Am 10. und am 14. Februar
2022.
machte der Beschwerdeführer erneut Eingaben beim Migrationsamt und reichte
Beweismittel ein. Das Migrationsamt nahm diese als Wiedererwägungsgesuch
entgegen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 trat es auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es
aus, dass sich auch den eingereichten Arztberichten und dem Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2021 nicht entnehmen lasse,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rechtserheblicher
Weise verschlechtert habe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass er reisefähig und
eine Behandlung in Italien möglich sei.
2.4
Die
Vorinstanz stützte die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar 2022
und hielt in ihrem Entscheid vom 4. März 2022 fest, dass der
Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die eine Neubeurteilung der
Ansetzung einer Ausreisefrist und der Frage, ob ihm eine Härtefallbewilligung
zu erteilen ist, rechtfertigen würden: So habe bereits das Bundesgericht darauf
hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Gefährdung bei der Wegweisung nach
Italien nicht ansatzweise aufgezeigt worden sei. In den neuen Eingaben mache
der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustands nichts geltend, was
nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. März
2021.
bekannt gewesen sei. Die Behauptung, er leide an multiplen chronischen
Krankheiten, die nicht in Italien behandelt werden könnten, sei weder neu noch
im Vergleich mit dem früheren Verfahren besser substanziiert. Die Darstellung,
wonach in Italien kein Gesundheitssystem bestehe, welches für ihn zumutbar sei,
sei ebenfalls im ersten Verfahren zurückgewiesen worden. Auch die Tatsache,
wonach er fast sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe, sei
im ersten Verfahren berücksichtigt worden. Sodann habe ihn bereits das
Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es an ihm gelegen hätte, medizinische
Berichte einzureichen und er dies auch noch bis zum Urteil des
Verwaltungsgerichts hätte tun können. Aus den ärztlichen Berichten von Dr. med. D
vom 18. Januar 2022 und von Dr. med. E vom 5. Februar 2022
gehe hervor, dass er erheblich und chronisch krank sei, sowie dass eine
Rückkehr nach Italien für ihn und seine Familie eine grosse Härte darstelle.
All dies sei im Vergleich zum ersten Verfahren aber nicht neu. Im Übrigen sei
darauf hinzuweisen, dass ein Zeugnis eines behandelnden Arztes ohnehin nur den
Beweiswert einer Parteibehauptung habe, weshalb es zum Beweis einer behaupteten
Tatsache nicht genüge. Weiter sei zu bemerken, dass Dr. med. E den
Bereich der geforderten Objektivität wohl verlasse, wenn sie die immerhin
höchstrichterlich geprüfte Wegweisung des Beschwerdeführers als ''unethisch und
moralisch verwerflich'' bezeichne. Aus dem neu eingereichten Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. September 2021 (IV.2021.00318),
mit dem es einen Entscheid der SVA aufgehoben und zur Klärung der Frage des
Rentenanspruchs der IV an die IV-Stelle zurückgewiesen habe, könne zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass dereinst ein Rentenanspruch bejaht werde,
allerdings habe bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März
2021.
festgehalten, dass er auch bei einem positiven IV-Entscheid nichts zu
seinen Gunsten daraus ableiten könne.
2.5
Der
Beschwerdeführer beantragt in der Sache, es sei ihm aufgrund des Vorliegens
eines schweren persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer hat weder im vorliegenden noch in den vorinstanzlichen
Verfahren beantragt, dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 83 AIG aufgrund des
Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses beim SEM die vorläufige
Aufnahme beantragen soll. Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer
indes zumindest sinngemäss, wenn er eventualiter beantragt, das Migrationsamt
habe beim SEM ''abzuklären'', dass ''kein Wegweisungshindernis gemäss Art. 3
EMRK mehr besteht''. Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 8. Februar
2022.
denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer allfällige
Vollzugshindernisse nicht ansatzweise vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen
habe.
2.6
2.6.1
Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52
sowie Art. 61–63 AIG) und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG).
Die Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10
und 11 AIG; Art. 66 ff. sowie Art. 88 Abs. 1 VZAE),
vorbehältlich der Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f.
VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil
das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids
voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; 137
II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung voraussetzt (Art. 64
Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).
2.6.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften
nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das
bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die
Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.
2.6.3
Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber
jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um
ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige
Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche
Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE
2010/42 E. 12). Die Prüfungspflicht der kantonalen Behörden beschränkt
sich dabei praxisgemäss auf klare und eindeutige Fälle (vgl. VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4,
mit Hinweisen).
Im Rahmen
von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die vorläufige
Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 7. Februar
2018, 2C_941/2017, E. 1.2). Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das
SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die erwähnten drei Bedingungen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014,
E. 8.3).
2.7
Wie
bereits dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers erloschen und das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig abgewiesen worden. In
der Folge kann ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren
oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Wie
die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, hat der Beschwerdeführer in
seinem Gesuch vom 11. Januar 2022 nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern
sich die Situation seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März
2021.
in rechtserheblicher Weise verändert haben soll, indem er wiederholt, er
leide an multiplen, chronischen Krankheiten und das Verfahren um Erteilung
einer IV-Rente sei noch hängig oder das Strafgericht habe von einem
Landesverweis abgesehen. Auch die Behauptung, wonach in Italien kein zumutbares
Gesundheitssystem vorhanden sei, war bereits Gegenstand im vorangehenden
Verfahren. Deshalb hatte er zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids
vom 8. Februar 2022 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs
um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung
allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte auf das Gesuch des
Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der
Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen
(vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00346, E. 4.4; VGr, 23. August
2018, VB.2018.00424, E. 2.7; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5).
Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage
zu beschränken. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei
Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts-
und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus
der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen
Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ableiten. Vielmehr haben die
Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine
wesentlich veränderten Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung gebieten
würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7).
Der
Beschwerdeführer weist im vorliegenden Verfahren erneut auf die Umstände in
Italien hin. Er macht geltend, in seiner Heimatregion Sizilien könne
weder eine soziale Grundsicherung noch eine ausreichende kostenfreie
rudimentäre Gesundheitsversorgung angetroffen werden. Zum Beweis
für die unzureichende Gesundheitsversorgung verweist er auf act. … der
Migrationsakten und zwei Quellen aus dem Internet (www.euro.who.int./de und www.justlanden.com/deutsch/italien/Artikel/Gesundheit).
Die von ihm aufgeführten Beweismittel sind indes nicht geeignet solches zu
belegen: Bei act. … der Migrationsakten handelt es sich um die Verfügung
des Migrationsamts vom 31. März 2020, worin es das Gesuch um
(Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung abwiesen hatte. In der
Verfügung hatte es festgellt, es treffe nicht zu, dass überlebensnotwendige
Behandlungen in Italien nicht erhältlich seien. Auch aus den aufgeführten
Internetquellen lässt sich seine Behauptung nicht stützen: Der Website der
World Health Organization (WHO) lässt sich entnehmen, dass Italien über eine
kostenlose universelle Gesundheitsversorgung verfügt. Die weitere von ihm
aufgeführte Internetseite ist nicht abrufbar (Stand 16. Mai 2022).
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schweiz habe bei den italienischen
Behörden Sicherheitsgarantien einzuholen. Entgegen seiner Meinung lässt sich aus
dem von ihm zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR, 30. Mai 2017, E.T. und N.T. v. Schweiz und Italien, 79480/13) keine
Pflicht der Schweizer Behörden zur Einholung einer Sicherheitsgarantie
ableiten. Bei dem von ihm zitierten Urteil hatte der EGMR die Ausweisung einer
Frau und ihres kleinen Sohnes, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden
waren und dort während Jahren auf der Strasse gelebt hatten, zu beurteilen. Der
EGMR erachtete die Ausweisung als zulässig, soweit die Schweiz die
italienischen Behörden darüber informiert, damit diese bei der Rückkehr über
eine Unterkunft verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen
Flüchtling, dem bei der Rückkehr die Obdachlosigkeit droht. Seine Situation
lässt sich deshalb nicht mit dem von ihm zitierten Urteil vergleichen.
Vor Verwaltungsgericht bringt
er neu vor, die italienischen Behörden hätten ein Auslieferungsgesuch gestellt,
da er in Italien noch eine Reststrafe verbüssen müsse. Er werde die Reststrafe
jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Schweiz im Hausarrest verbüssen,
weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig sei. Vom 17. April
2022.
bis 19. April 2022 habe er notfallmässig wegen kardiologischen
Problemen im Spital behandelt werden müssen. Aus dem Bericht gehe hervor, dass
er auf eine hochprofessionelle Fachbehandlung und kompetitive Medikation
angewiesen sei, ansonsten akute Lebensgefahr bestehe. Diese Entwicklungen waren
dem Migrationsamt sowie der Vorinstanz zwar nicht bekannt und konnten daher
nicht berücksichtigt werden. Auch diese hätten aber zu keinem anderen Resultat
geführt, da auch darin keine wesentliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse zu
sehen ist: Der Umstand, dass Italien ein Auslieferungsgesuch für den
Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Reststrafe von zwei Jahren und einem
Monat gestellt hat, weil er sich durch seine Ausreise in die Schweiz der
Festnahme der italienischen Behörden entzogen hatte, spricht im Gegenteil nicht
für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch die
notfallmässige Einlieferung ins Spital vermag an dieser Beurteilung nichts zu
ändern. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche einen
weiteren Verbleib in der Schweiz notwendig erscheinen lassen würde, ergibt sich
aus dem ins Recht gelegten Bericht des Spitals F vom 19. April 2022
jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer konnte nach zwei Tagen wieder aus dem
Spital entlassen werden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise belegt, dass er eine solche
(Notfall-)Behandlung nicht auch in Italien erhalten würde.
Der Beschwerdeführer hat nach
dem Gesagten keine massgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dargelegt.
Das Migrationsamt hat ihm deshalb zu Recht keine Härtefallbewilligung erteilt
und auch nicht die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt.
2.8
Nachdem
die mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. Januar 2022 festgesetzte
Ausreisefrist bis am 7. März 2022 abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer
eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit
der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und
30.
Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist
anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,
gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2).
Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Probleme und ist auf
eine weiterführende medizinische Behandlung in Italien angewiesen. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine längere
Ausreisefrist zu gewähren, als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG
grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Juli
2022.
zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses
Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines
Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden
bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.
2.9
Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist die
Rückkehr des Beschwerdeführers dennoch vorsichtig zu planen. Die
schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr,
10.
Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Das Migrationsamt ist
angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu
planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.
Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der
dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Juli 2022 bzw. im Sinn der Erwägung 2.8 angesetzt,
um die Schweiz zu verlassen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
5.. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).