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Entscheid

VB.2022.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00197

25. Mai 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23737)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00197

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1961, Staatsangehöriger von Italien, reiste eigenen Angaben zufolge im

Kindesalter in die Schweiz ein und hielt sich zwischenzeitlich im Ausland auf,

insbesondere im Militärdienst in Italien und als Koch in Deutschland. Zuletzt

war er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis 31. Dezember

2014. Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen eines

Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe in

Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz

ersuchte er am 22. Mai 2017 um Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung. Am 15. August 2018 wurde A hier verhaftet und

am 5. Juni 2019 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt. Am 20. Dezember 2020 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen. Er ist mit einer Brasilianerin verheiratet und hat mit ihr zwei

Kinder. A reichte beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFFA

ein, welches mit Verfügung vom 13. März 2020 abgewiesen wurde. Die dagegen

erhobenen Rechtsmittel waren alle erfolglos (Entscheid Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 13. Oktober 2020 [Rekurs-Nr. 2020.0368),

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2021 [VB.2020.00806] und

Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021 [2C_425/2021]).

B. Am 6. Januar

2022 setzte das Migrationsamt A eine Ausreisefrist bis am 7. März 2022 an.

Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 beantragte A sinngemäss, die Ausreisefrist

sei aufzuheben und es sei ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen,

eventualiter sei eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Am 8. Februar

2022 teilte das Migrationsamt A mit, dass die Ausreisefrist nicht aufgehoben

werde und kein Härtefall vorliege. Das Schreiben ist mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen. Diesbezüglich stellte A ein

Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Migrationsamt am 18. Februar 2022

nicht eintrat.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar

2022.

am 1. März 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragen A und

seine Ehefrau C dem Verwaltungsgericht, der Einspracheentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 1. März 2022 sei aufzuheben (recte:

Rekursentscheid vom 4. März 2022) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter beantragen sie, dass ''das Migrationsamt zu verpflichten

sei, via SEM bei den italienischen Behörden die entsprechenden

Sicherheitsgarantien zu erwirken bzw. sicherzustellen, dass kein Wegweisungshindernis

gemäss Art. 3 EMRK mehr besteht''. Weiter sei die Sache an die Vorinstanz

zur Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen (sinngemäss). In

prozessrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei diese wiederherzustellen. Weiter sei

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person von lic. iur. B zu bestellen, alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit

Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde angemerkt, dass während des

Verfahrens alle Vollzugsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Lic. iur. B

wurde eine Notfrist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die fehlende Seite 2

der Beschwerde einzureichen und um eine Vollmacht für C einzureichen, ansonsten

angenommen werde, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht bestehe. A

und C wurde eine Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Verfahrensteilnahme bzw. die Beschwerdelegitimation von C nachzuweisen,

ansonsten deren Beschwerdelegitimation verneint würde.

Am 25. April

2022.

reichte lic. iur. B die fehlende Seite 2 der Beschwerde ein und

teilte mit, dass C versehentlich in die Beschwerdeschrift eingesetzt worden sei

und hiermit der Rückzug im vorliegenden Beschwerdeverfahren angezeigt werde.

Weiter teilte er mit, dass A auf Ersuchen der italienischen Behörden seit dem

10.

März 2022 inhaftiert sei (Rechtshilfegesuch). Die Überstellung habe

noch nicht stattgefunden. Gemäss Angaben von A prüfe die zuständige Behörde in

Sizilien seine Hafterstehungsfähigkeit und habe diesbezüglich für den 20. Juli

2022.

einen Verhandlungstermin in Catania, Sizilien, festgelegt. Im Anschluss an

diese Verhandlung werde über den Rückzug des Rechtshilfegesuches sowie die

Aufhebung des Vollzugs der Reststrafe (Entlassung im Mai 2017 aus gesundheitlichen

Gründen) entschieden.

Die Rekursabteilung verzichtete auf Vernehmlassung. Das

Migrationsamt reichte am 28. April 2022 eine Beschwerdeantwort ein und

teilte mit, dass sich A gemäss Verhaftungsrapport der Kantonspolizei Zürich vom

14.

März 2022 seit dem 14. März 2022 aufgrund einer SIS-Ausschreibung

in Auslieferungshaft befinde. Gemäss Haftbefehl des Bundesamts für Justiz vom

10.

März 2022 habe das ''Minstero della giustizia italiano'' die Festnahme

und Auslieferung von A beantragt, da er sich der Festnahme durch die

italienischen Behörden durch seine Ausreise in die Schweiz entzogen habe. A

habe in Italien noch eine Reststrafe von zwei Jahren und einem Monat zu

verbüssen. Diese gehe auf die vierjährige Freiheitsstrafe, welche vom ''Tribunale

di Messina'' mit Urteil vom 19. Dezember 2014 ausgesprochen worden sei,

zurück. Im Weiteren beantragte es die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA an den Beschwerdeführer ist

am 24. November 2021 (2C_425/2021) durch das Bundesgericht bestätigt

worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn der vorliegenden Beschwerde

gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen

aufschiebende Wirkung zukommt, vermochte sie dem Beschwerdeführer mangels

vorbestehenden Aufenthaltstitels kein prozessuales Bleiberecht während des

laufenden Verfahrens zu verschaffen. Ein solches hätte sich nach Ablauf der

vorinstanzlich auf den 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist höchstens

aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich

erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der

Fall ist. Gleichwohl verfügte das Verwaltungsgericht am 5. April 2022 das

vorläufige Absehen von Vollziehungsvorkehrungen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer, der im Besitz einer bis Dezember 2014 kontrollbefristeten

Niederlassungsbewilligung war, hielt sich vom 18. Oktober 2014 bis

angeblich 16. Mai 2017 in Italien auf. Ein Gesuch um Aufrechterhaltung

seiner Niederlassungsbewilligung stellte er vor Ablauf der sechsmonatigen Frist

von Art. 61 Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005;

vgl. Art. 79 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; in der Fassung vom 24. Oktober

2007]) nicht. Die vor dem Italienaufenthalt erteilte Niederlassungsbewilligung

war infolgedessen erloschen. Sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA wurde zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021

(2C_425/2021) abgewiesen. Dieses Urteil ist aufgrund der reformatorischen Natur

der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]) und der damit verbundenen

Devolutivwirkung (BGE 138 II 169 E. 3.3) an die Stelle der Verfügung des

Migrationsamts vom 13. März 2020 getreten und wurde am Tag seiner

Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Dieser Entscheid könnte einzig durch

Revision des bundesgerichtlichen Urteils aufgehoben werden (Art. 121 ff.

BGG).

2.2

Auch nach

rechtskräftiger Nichterteilung eines Aufenthaltstitels kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz eingereicht

werden, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch bewilligt, so

lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,

sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für deren Erteilung die im

betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird

daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi-Anpassung"

bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende

Verfügung zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell

rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender

Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue

Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu

stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Ob eine massgebliche

Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine

Eintretensfrage. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine

Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die

Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten

Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

3.

März 2021, VB.2020.00768, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweisen; vgl.

auch BGr, 8. Mai 2020, 2C_13/2020, E. 5.2.1, und 18. September

2019, 2C_393/2019, E. 3 [jeweils mit Hinweisen]).

2.3

Das

Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022 um

Aufhebung der per 7. März 2022 angesetzten Ausreisefrist infolge

Vollzugshindernissen sowie um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 3

EMRK i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Wesentlichen mit der

Begründung ab, der Beschwerdeführer habe nicht ansatzweise vorgebracht noch

nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand nach dem Urteil des

Verwaltungsgerichtsgerichts vom 31. März 2021 in rechtserheblicher Weise

verschlechtert habe. Weiter hielt es fest, es bestehe kein Anlass, die Akten

des IV-Verfahrens beizuziehen, da es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich

gewesen sei, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, sollten sich daraus

tatsächlich rechtserhebliche neue Umstände ergeben. Sodann sei es nicht

angezeigt, dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer Dokumente zu nennen,

welche allfällige Vollzugshindernisse belegen könnten.

Am 10. und am 14. Februar

2022.

machte der Beschwerdeführer erneut Eingaben beim Migrationsamt und reichte

Beweismittel ein. Das Migrationsamt nahm diese als Wiedererwägungsgesuch

entgegen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 trat es auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte es

aus, dass sich auch den eingereichten Arztberichten und dem Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 15. September 2021 nicht entnehmen lasse,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rechtserheblicher

Weise verschlechtert habe. Vielmehr ergebe sich daraus, dass er reisefähig und

eine Behandlung in Italien möglich sei.

2.4

Die

Vorinstanz stützte die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Februar 2022

und hielt in ihrem Entscheid vom 4. März 2022 fest, dass der

Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht habe, die eine Neubeurteilung der

Ansetzung einer Ausreisefrist und der Frage, ob ihm eine Härtefallbewilligung

zu erteilen ist, rechtfertigen würden: So habe bereits das Bundesgericht darauf

hingewiesen, dass eine krankheitsbedingte Gefährdung bei der Wegweisung nach

Italien nicht ansatzweise aufgezeigt worden sei. In den neuen Eingaben mache

der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustands nichts geltend, was

nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 31. März

2021.

bekannt gewesen sei. Die Behauptung, er leide an multiplen chronischen

Krankheiten, die nicht in Italien behandelt werden könnten, sei weder neu noch

im Vergleich mit dem früheren Verfahren besser substanziiert. Die Darstellung,

wonach in Italien kein Gesundheitssystem bestehe, welches für ihn zumutbar sei,

sei ebenfalls im ersten Verfahren zurückgewiesen worden. Auch die Tatsache,

wonach er fast sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht habe, sei

im ersten Verfahren berücksichtigt worden. Sodann habe ihn bereits das

Bundesgericht darauf hingewiesen, dass es an ihm gelegen hätte, medizinische

Berichte einzureichen und er dies auch noch bis zum Urteil des

Verwaltungsgerichts hätte tun können. Aus den ärztlichen Berichten von Dr. med. D

vom 18. Januar 2022 und von Dr. med. E vom 5. Februar 2022

gehe hervor, dass er erheblich und chronisch krank sei, sowie dass eine

Rückkehr nach Italien für ihn und seine Familie eine grosse Härte darstelle.

All dies sei im Vergleich zum ersten Verfahren aber nicht neu. Im Übrigen sei

darauf hinzuweisen, dass ein Zeugnis eines behandelnden Arztes ohnehin nur den

Beweiswert einer Parteibehauptung habe, weshalb es zum Beweis einer behaupteten

Tatsache nicht genüge. Weiter sei zu bemerken, dass Dr. med. E den

Bereich der geforderten Objektivität wohl verlasse, wenn sie die immerhin

höchstrichterlich geprüfte Wegweisung des Beschwerdeführers als ''unethisch und

moralisch verwerflich'' bezeichne. Aus dem neu eingereichten Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 15. September 2021 (IV.2021.00318),

mit dem es einen Entscheid der SVA aufgehoben und zur Klärung der Frage des

Rentenanspruchs der IV an die IV-Stelle zurückgewiesen habe, könne zwar nicht

ausgeschlossen werden, dass dereinst ein Rentenanspruch bejaht werde,

allerdings habe bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31. März

2021.

festgehalten, dass er auch bei einem positiven IV-Entscheid nichts zu

seinen Gunsten daraus ableiten könne.

2.5

Der

Beschwerdeführer beantragt in der Sache, es sei ihm aufgrund des Vorliegens

eines schweren persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der Beschwerdeführer hat weder im vorliegenden noch in den vorinstanzlichen

Verfahren beantragt, dass das Migrationsamt gestützt auf Art. 83 AIG aufgrund des

Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses beim SEM die vorläufige

Aufnahme beantragen soll. Auf diese Bestimmung beruft sich der Beschwerdeführer

indes zumindest sinngemäss, wenn er eventualiter beantragt, das Migrationsamt

habe beim SEM ''abzuklären'', dass ''kein Wegweisungshindernis gemäss Art. 3

EMRK mehr besteht''. Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 8. Februar

2022.

denn auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer allfällige

Vollzugshindernisse nicht ansatzweise vorgebracht, geschweige denn nachgewiesen

habe.

2.6

2.6.1

Das Ausländerrecht unterscheidet zwischen Bewilligungen (Art. 10–52

sowie Art. 61–63 AIG) und der vorläufigen Aufnahme (Art. 83–88a AIG).

Die Bewilligungen werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt (Art. 10

und 11 AIG; Art. 66 ff. sowie Art. 88 Abs. 1 VZAE),

vorbehältlich der Zustimmung des SEM in bestimmten Fällen (Art. 99 AIG; Art. 85 f.

VZAE). Die vorläufige Aufnahme ist keine Bewilligung; sie setzt im Gegenteil

das Vorliegen eines (nicht vollziehbaren) Aus- oder Wegweisungsentscheids

voraus (Art. 83 Abs. 1 AIG; Art. 44 und Art. 46 Abs. 2

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]; BGE 141 I 49 E. 3.5; 137

II 305 E. 3.1), der seinerseits das Fehlen einer Bewilligung voraussetzt (Art. 64

Abs. 1 AIG; vgl. zum Ganzen: BGr, 7. Februar 2018, 2C_941/2017, E. 1.2).

2.6.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvorschriften

nach Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um unter anderem einem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall Rechnung zu tragen. Dieser wird in Art. 31

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) näher konkretisiert, wonach insbesondere der Integrationsgrad, das

bisherige Legalverhalten, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die

Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die

Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind.

2.6.3

Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber

jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um

ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige

Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche

Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE

2010/42 E. 12). Die Prüfungspflicht der kantonalen Behörden beschränkt

sich dabei praxisgemäss auf klare und eindeutige Fälle (vgl. VGr, 24. Oktober

2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,

VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4,

mit Hinweisen).

Im Rahmen

von Art. 83 Abs. 6 AIG haben die Kantone gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ein Antragsrecht; die vorläufige

Aufnahme wird letztlich durch das SEM ausgesprochen (vgl. BGr, 7. Februar

2018, 2C_941/2017, E. 1.2). Nach Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das

SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,

nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Die erwähnten drei Bedingungen

Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit sind alternativer Natur: Sobald

eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar

zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen

über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGr, 25. November 2014, D-5433/2014,

E. 8.3).

2.7

Wie

bereits dargelegt wurde, ist die Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers erloschen und das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA rechtskräftig abgewiesen worden. In

der Folge kann ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel

namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren

oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Wie

die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, hat der Beschwerdeführer in

seinem Gesuch vom 11. Januar 2022 nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern

sich die Situation seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März

2021.

in rechtserheblicher Weise verändert haben soll, indem er wiederholt, er

leide an multiplen, chronischen Krankheiten und das Verfahren um Erteilung

einer IV-Rente sei noch hängig oder das Strafgericht habe von einem

Landesverweis abgesehen. Auch die Behauptung, wonach in Italien kein zumutbares

Gesundheitssystem vorhanden sei, war bereits Gegenstand im vorangehenden

Verfahren. Deshalb hatte er zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheids

vom 8. Februar 2022 weder Anspruch auf materielle Prüfung seines Gesuchs

um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, noch auf die Prüfung

allfälliger Vollzugshindernisse. Das Migrationsamt hätte auf das Gesuch des

Beschwerdeführers überhaupt nicht eintreten müssen und wäre von der

Sicherheitsdirektion lediglich noch die Eintretensfrage zu überprüfen gewesen

(vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00346, E. 4.4; VGr, 23. August

2018, VB.2018.00424, E. 2.7; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00248, E. 2.5).

Entsprechend hat sich auch das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage

zu beschränken. Dem Beschwerdeführer sind jedoch keinerlei

Rechtsnachteile daraus erwachsen, dass sein Gesuch trotz unveränderter Rechts-

und Sachlage vom Migrationsamt materiell behandelt wurde. Sodann kann er aus

der materiellen Behandlung seines Gesuchs durch die Vorinstanzen keinen

Anspruch auf eine umfassende Überprüfung ableiten. Vielmehr haben die

Vorinstanzen bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass für sie keine

wesentlich veränderten Umstände vorliegen, die eine abweichende Beurteilung gebieten

würden (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2018.00424, E. 2.7).

Der

Beschwerdeführer weist im vorliegenden Verfahren erneut auf die Umstände in

Italien hin. Er macht geltend, in seiner Heimatregion Sizilien könne

weder eine soziale Grundsicherung noch eine ausreichende kostenfreie

rudimentäre Gesundheitsversorgung angetroffen werden. Zum Beweis

für die unzureichende Gesundheitsversorgung verweist er auf act. … der

Migrationsakten und zwei Quellen aus dem Internet (www.euro.who.int./de und www.justlanden.com/deutsch/italien/Artikel/Gesundheit).

Die von ihm aufgeführten Beweismittel sind indes nicht geeignet solches zu

belegen: Bei act. … der Migrationsakten handelt es sich um die Verfügung

des Migrationsamts vom 31. März 2020, worin es das Gesuch um

(Wieder-)Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung abwiesen hatte. In der

Verfügung hatte es festgellt, es treffe nicht zu, dass überlebensnotwendige

Behandlungen in Italien nicht erhältlich seien. Auch aus den aufgeführten

Internetquellen lässt sich seine Behauptung nicht stützen: Der Website der

World Health Organization (WHO) lässt sich entnehmen, dass Italien über eine

kostenlose universelle Gesundheitsversorgung verfügt. Die weitere von ihm

aufgeführte Internetseite ist nicht abrufbar (Stand 16. Mai 2022).

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schweiz habe bei den italienischen

Behörden Sicherheitsgarantien einzuholen. Entgegen seiner Meinung lässt sich aus

dem von ihm zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR, 30. Mai 2017, E.T. und N.T. v. Schweiz und Italien, 79480/13) keine

Pflicht der Schweizer Behörden zur Einholung einer Sicherheitsgarantie

ableiten. Bei dem von ihm zitierten Urteil hatte der EGMR die Ausweisung einer

Frau und ihres kleinen Sohnes, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden

waren und dort während Jahren auf der Strasse gelebt hatten, zu beurteilen. Der

EGMR erachtete die Ausweisung als zulässig, soweit die Schweiz die

italienischen Behörden darüber informiert, damit diese bei der Rückkehr über

eine Unterkunft verfügen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen

Flüchtling, dem bei der Rückkehr die Obdachlosigkeit droht. Seine Situation

lässt sich deshalb nicht mit dem von ihm zitierten Urteil vergleichen.

Vor Verwaltungsgericht bringt

er neu vor, die italienischen Behörden hätten ein Auslieferungsgesuch gestellt,

da er in Italien noch eine Reststrafe verbüssen müsse. Er werde die Reststrafe

jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Schweiz im Hausarrest verbüssen,

weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht hafterstehungsfähig sei. Vom 17. April

2022.

bis 19. April 2022 habe er notfallmässig wegen kardiologischen

Problemen im Spital behandelt werden müssen. Aus dem Bericht gehe hervor, dass

er auf eine hochprofessionelle Fachbehandlung und kompetitive Medikation

angewiesen sei, ansonsten akute Lebensgefahr bestehe. Diese Entwicklungen waren

dem Migrationsamt sowie der Vorinstanz zwar nicht bekannt und konnten daher

nicht berücksichtigt werden. Auch diese hätten aber zu keinem anderen Resultat

geführt, da auch darin keine wesentliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse zu

sehen ist: Der Umstand, dass Italien ein Auslieferungsgesuch für den

Beschwerdeführer zur Verbüssung einer Reststrafe von zwei Jahren und einem

Monat gestellt hat, weil er sich durch seine Ausreise in die Schweiz der

Festnahme der italienischen Behörden entzogen hatte, spricht im Gegenteil nicht

für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Auch die

notfallmässige Einlieferung ins Spital vermag an dieser Beurteilung nichts zu

ändern. Eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, welche einen

weiteren Verbleib in der Schweiz notwendig erscheinen lassen würde, ergibt sich

aus dem ins Recht gelegten Bericht des Spitals F vom 19. April 2022

jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer konnte nach zwei Tagen wieder aus dem

Spital entlassen werden. Es ist auch nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise belegt, dass er eine solche

(Notfall-)Behandlung nicht auch in Italien erhalten würde.

Der Beschwerdeführer hat nach

dem Gesagten keine massgebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dargelegt.

Das Migrationsamt hat ihm deshalb zu Recht keine Härtefallbewilligung erteilt

und auch nicht die vorläufige Aufnahme beim SEM beantragt.

2.8

Nachdem

die mit Verfügung des Migrationsamts vom 6. Januar 2022 festgesetzte

Ausreisefrist bis am 7. März 2022 abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer

eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit

der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und

30.

Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist

anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation,

gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2).

Der Beschwerdeführer hat gesundheitliche Probleme und ist auf

eine weiterführende medizinische Behandlung in Italien angewiesen. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine längere

Ausreisefrist zu gewähren, als gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG

grundsätzlich vorgesehen. Er hat die Schweiz bis am 31. Juli

2022.

zu verlassen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses

Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel

aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines

Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden

bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

2.9

Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist die

Rückkehr des Beschwerdeführers dennoch vorsichtig zu planen. Die

schweizerischen Behörden sind generell gehalten, im Rahmen der konkreten

Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr,

10.

Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Das Migrationsamt ist

angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu

planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen.

Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der

dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

4.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird eine neue Frist bis 31. Juli 2022 bzw. im Sinn der Erwägung 2.8 angesetzt,

um die Schweiz zu verlassen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

5.. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).