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Entscheid

VB.2022.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00198

24. Mai 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23710)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00198

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

vertreten durch D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C sind seit 2012 verheiratet und haben einen

gemeinsamen Sohn E (geboren 2015). Gestützt

auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG;

LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) mit

Verfügung vom 17. März 2022 A aus der gemeinsamen Wohnung weg und

auferlegte ihm ein Rayonverbot um den Wohnort als auch ein Kontaktverbot

gegenüber C und dem Sohn E, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter

Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs

(StGB; SR 311).

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 22. März 2022, eingegangen am 23. März 2022, ersuchte A

das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Horgen um gerichtliche

Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. März 2022

angeordneten Schutzmassnahmen und verlangte deren umgehende Aufhebung. Mit

Eingabe gleichen Datums, eingegangen am 24. März 2022, beantragte C beim

selben Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihr und

dem Sohn gegenüber um drei Monate.

B. Nachdem

A sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung am 24. März 2022 telefonisch

zurückgezogen hatte, schrieb das Bezirksgericht Horgen dieses Verfahren mit

Verfügung vom 28. März 2022 als durch Rückzug erledigt ab.

C. Mit

Urteil vom 28. März 2022 verlängerte das Bezirksgericht Horgen – ohne

Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März

2022.

angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C bis und mit 17. Juni 2022.

Vom Kontaktverbot wurde der Kontakt zu C via Rechtsvertreter und Mitglieder von

Behörden zur Regelung der Kindsbelange ausgenommen. Das Kontaktverbot gegenüber

dem Sohn E wurde nicht verlängert.

III.

Dagegen liess A am 4. April 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Urteil des Bezirksgerichts

Horgen vom 28. März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache

an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). In prozessualer

Hinsicht sei dem Rechtvertreter Akteneinsicht zu gewähren und dem

Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Parteien

seien persönlich anzuhören.

Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde der

Schriftenwechsel eröffnet, unter Hinweis, dass A keine Nachfrist zur

Beschwerdeergänzung angesetzt werde, dessen Rechtsvertreter die Akten nach

deren Eingang jedoch zur Einsicht zugestellt würden. Die Akten des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Horgen wurden beigezogen

(Verfahren GS220012-F inklusive GS220011-F) und dem Rechtsvertreter von A zur

Einsichtnahme zugestellt.

Die Kantonspolizei verzichtete am 7. April 2022 auf

die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Horgen

liess sich mit Eingabe vom 11. April 2022 vernehmen. C liess mit

Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des

Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 beantragen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich am 20. April 2022

vernehmen und hielt an seinen gestellten Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht

für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in

Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich

dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um

gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der

Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines

unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines

bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,

E. 4.1; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2 m. w. H.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5),

wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung

zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3).

Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit

Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des

Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr,

12.

Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 m. H.). Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient der Wahrung des

rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den

Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr,

25.

November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1). Die Anhörung dient

auch der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht

(dazu ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem

Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig

eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November

2020, VB.2020.00721, E. 4.1).

2.4

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b

VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie

Dispositiv

erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach

rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung (statt

vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2).

3.

3.1 Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom

17. März 2022 eine telefonische Auseinandersetzung zwischen den Parteien

am 9. März 2022, anlässlich welcher der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin verbal gedroht haben soll. Namentlich soll er zu ihr gesagt

haben, dass sie nicht nach Hause kommen müsse und sofern sie dies doch tue, er

ihr alle Knochen brechen und sie umbringen werde. Dadurch sei die

Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.

3.2 Die

Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom

24. März 2022, worin er auf eine gerichtliche Anhörung verzichtet und auf

seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2022

verwiesen habe, dass aufgrund des Anlasses für die polizeilichen

Schutzmassnahmen ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege. Die

Beschwerdegegnerin habe ihrerseits glaubhaft machen können, dass zwischen den

Parteien ein seit längerer Zeit anhaltender familiärer Konflikt bestehe, der sich

immer mehr zugespitzt zu haben scheine, weshalb es häufiger zu

Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie habe vorgebracht, dem aggressiven

Verhalten des Beschwerdeführers ausgeliefert zu sein und überdies regelmässig

mit dem Tod bedroht sowie psychisch von ihm manipuliert zu werden. Durch die

verbalen Todesdrohungen fühle sie sich in Angst und Schrecken versetzt und

fürchte sich vor weiteren Auseinandersetzungen. Die Beschwerdegegnerin wünsche

die Trennung bzw. Scheidung, der Beschwerdeführer würde indes die Beziehung

weiterführen wollen. Der Beschwerdeführer habe die telefonische verbale

Auseinandersetzung vom 9. März 2022 nicht abgestritten, jedoch die ihm

vorgeworfene Todesdrohung in Abrede gestellt und generell verneint, die

Beschwerdegegnerin je mit dem Tod bedroht zu haben. Er habe beteuert, die

Beschwerdegegnerin nie physisch angegriffen zu haben. Eine Gefährdung der

psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin sowie der

Fortbestand der Gefährdung schienen glaubhaft. Da sich aus den Akten keine

Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergäben, dränge sich eine Verlängerung

einzig gegenüber der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch gegenüber dem gemeinsamen

Sohn auf.

3.3 Der

Beschwerdeführer rügt, er – rechtsunkundig und gutgläubig – sei von der Vorinstanz

am 24. März 2022 telefonisch kontaktiert und dazu überredet worden, sein

Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zurückzuziehen,

"da es sich sowieso nur noch um vier Tage handle" und "weil es

dann nichts koste". Darüber hinaus sei er von der Gerichtsschreiberin

gefragt worden, ob er betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen eine

Anhörung wolle. Nachdem er etwas ahnungslos reagiert habe, sei er gefragt

worden, ob er denn seinen Aussagen bei der Polizei etwas anzufügen habe. Dies

habe er vereint, womit er im Resultat auf eine persönliche Anhörung verzichtet

habe. Die Vorinstanz habe zu beurteilen, ob die gegenläufigen

Sachverhaltsdarstellungen der Parteien glaubhaft seien. Es sei schwer denkbar,

wie dies ohne eine persönliche Anhörung und den vorliegend knapp gefassten

Polizeiberichten stattfinden solle. Er sei von der Vorinstanz am Telefon

überrumpelt worden, auf eine Anhörung zu verzichten, welche in jeder Hinsicht

geboten gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zudem willkürlich entschieden, indem

sie eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet habe. Nachdem

er noch nie Todesdrohungen ausgesprochen habe, die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Begehren um Schutzmassnahmen acht Tage zugewartet habe und sie in Vergangenheit

diejenige gewesen sei, welche sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, am

17. März 2022 die Frontscheibe seines Fahrzeugs zertrümmert und seine

aussereheliche Affäre bedroht sowie mit ihrer Eifersucht ein Motiv habe, sich

an ihm zu rächen, lägen keine Anhaltspunkte vor, die für das Vorliegen einer

Gefährdung der Beschwerdegegnerin sprächen. Die Vorinstanz sei ohne Abklärungen

und ohne Ermessensausübung einseitig von der Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdegegnerin ausgegangen, welche damit den Zweck verfolge, einer Trennung

bzw. Scheidung "vorzuspuren".

3.4 Die

Vorinstanz führte hierzu im Beschwerdeverfahren aus, es sei ein bewusster

Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Anhörung anzunehmen. Er sei am

23. März 2022 telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm der Verfahrensgang

erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin

beschieden, dass er das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der

Gewaltschutzmassnahmen mithilfe eines Rechtsanwalts geschrieben habe, wobei er

sich mit diesem beraten habe. Er werde dem Gericht bis 24. März 2022,

10.00 Uhr Bescheid geben, ob er an seinem Gesuch festhalten wolle bzw.

eine Anhörung wünsche. Zu besagtem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer

absprachegemäss mit der Gerichtsschreiberin telefoniert und ihr beschieden, er

wolle sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen, nachdem er sich mit

verschiedenen Personen beraten habe. Bezüglich des zwischenzeitlich

eingegangenen Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der

Schutzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er eine

Anhörung verlangen könne, welche am Nachmittag des 28. März 2022

stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin daraufhin

beschieden, dass er bei der Polizei schon alles erzählt habe, weshalb er auf

eine Anhörung verzichte. Aufgrund der Umstände habe angenommen werden dürfen,

der Beschwerdeführer verzichte nach reiflicher Überlegung (d. h. nach Ablauf einer

Bedenkfrist) sowie nach stattgefundener (anwaltlicher) Beratung auf eine

Anhörung durch das Gericht. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten

überdies keine bestanden. Es erscheine widersprüchlich bzw. treuwidrig, wenn

der Beschwerdeführer nun rüge, er sei nicht angehört worden.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erliess mit dem angefochtenen Urteil über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen vom 28. März 2022 einen definitiven Entscheid, ohne eine

Anhörung der Parteien durchgeführt zu haben. Mit der Rüge, von der Vorinstanz

nicht angehört worden zu sein bzw. dass diese von einem Verzicht auf eine Anhörung

seinerseits ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs geltend. Im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen

wechselte die Parteirolle des Beschwerdeführers zum Gesuchsgegner und er hätte

deshalb gestützt auf § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG grundsätzlich

mündlich angehört werden müssen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller

Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig

von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung

des angefochtenen Entscheids (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640,

E. 2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer – wie die

Vorinstanz geltend macht – ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung

verzichtet hatte, und damit ein Entscheid ohne seine Anhörung und ohne

Einsprachemöglichkeit ergehen konnte (vgl. E. 2.3).

4.2 Aus den Telefonnotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin

der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 23. und

24. März 2022 mit dieser in telefonischem Kontakt stand. Am 23. März

2022 wurde ihm Frist bis am Folgetag eingeräumt, den Rückzug seines Gesuchs um

gerichtliche Beurteilung zu überdenken. Er wurde gefragt, ob er eine Anhörung

wünsche oder ob das Gericht aufgrund der Akten entscheiden solle. Das Gespräch

soll damit geendet haben, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem

Rechtsanwalt berate und dem Gericht bis am 24. März 2022, 10.00 Uhr

entsprechend Bescheid gäbe. Anlässlich des Telefonats am 24. März

2022 wurde ihm von der Gerichtsschreiberin eröffnet, dass zwischenzeitlich das

Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin eingegangen sei und er eine Anhörung

verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er

habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde der Darstellung in

der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nach von der Vorinstanz als Verzicht

auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen

aufgefasst. Eine weitere Frist, sich nochmals zu beraten oder die Möglichkeit

einer Anhörung zu überdenken, wurde ihm nicht gewährt. Von der Einräumung einer

– sich auf das Verlängerungsverfahren beziehenden – "Bedenkfrist"

kann deshalb keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte sich noch während des

Telefonats und nach soeben erfolgter Mitteilung des nunmehr hängigen

Verlängerungsverfahrens zur Durchführung einer Anhörung zu äussern, was die

"reifliche Überlegung" bezüglich eines Verzichts darauf relativiert.

Eine (anwaltliche) Beratung konnte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen

nicht wahrnehmen. Inwiefern die "Kenntnisnahme" des Beschwerdeführers

in Bezug auf die Mitteilung, das Gericht entscheide folglich aufgrund der

Akten, erfolgte und wie bewusst dem Beschwerdeführer diese Konsequenz gewesen

ist, lässt sich aus der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nicht ableiten. Die

ihm Tags davor am 23. März 2022 eingeräumte Bedenkfrist für einen Rückzug

seines Beurteilungsbegehrens und dem entsprechenden Anhörungsverzicht konnte

sich schon aufgrund des zeitlichen Kontexts lediglich auf das Verfahren der

gerichtlichen Überprüfung beziehen. Anlässlich des Telefonats vom 23. März

2022 wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass ein Rückzug

keine Auswirkungen auf ein separates Verfahren bezüglich Verlängerung zeitigte.

Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann deshalb nicht auch für das

Verlängerungsverfahren gelten, selbst wenn die Zwangsmassnahmengerichte

praxisgemäss nur eine Anhörung für beide Verfahren durchführen, wenn sowohl die

Schutzmassnahmen gerichtlich zu beurteilen sind als auch über ihre Verlängerung

zu befinden ist.

Im Verfahren betreffend Verlängerung wurde dem

Beschwerdeführer somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine

Bedenkfrist bzw. Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Aus der Telefonnotiz

vom 24. März 2022 kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer

aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen Verzicht – auch nicht

einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des separat geführten und ihm

soeben eröffneten Verlängerungsverfahrens ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu

einem Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären

können (oder zu dem er unentschuldigt hätte nicht erscheinen können; vgl.

E. 2.3), wurde ihm nicht zugestellt. Von

einem bewussten Verzicht auf Anhörung

seitens des Beschwerdeführers im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen

ist deshalb nicht auszugehen, womit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs

vorliegt.

4.3 Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer

ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch

keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen (vorn

E. 2.4). Nachdem dessen Aussagen denjenigen der Beschwerdegegnerin

insbesondere betreffend die verbalen Todesdrohungen, welche Auslöser für die

Schutzmassnahmen gewesen sind, diametral entgegenstehen,

ohne dass die einen gegenüber den anderen von

vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können, fällt

dies vorliegend besonders ins Gewicht. Der Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des

Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft

werden. Unter diesen Umständen ist es dem Verwaltungsgericht

nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.

4.4 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die

Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht angehört

wurde. Für die Gesuchstellerin – im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin –

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen Entscheiden hingegen

erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur den Gesuchsgegner, sondern

auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe (VGr, 30. August

2017, VB.2017.00472, E. 3.3; VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4

m. w. H.). Eine

unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines

Gesuchstellers/einer Gesuchstellerin ist zumindest dann als unzulässig zu

erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3; VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3;

Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 137). Die sich

widersprechenden Aussagen der Parteien zu den telefonischen (Todes-)Drohungen

als auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht zeitnah nach dem

auslösenden Ereignis am 9. März 2022, sondern erst einige Zeit später – am

17. März 2022 – die Polizei aufsuchte, und der insofern bezüglich des

Gefährdungstatbestands ungenügend geklärte Sachverhalt lassen

eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu

gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen.

4.5 Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt

angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht

infrage (vgl. § 50 VRG und E. 2.4). Vielmehr ist eine Rückweisung der

Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum

Neuentscheid unumgänglich. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache

zur Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Resultat der

vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, erscheint es angesichts des von den

Parteien unbestrittenen anhaltenden ehelichen Konflikts gerechtfertigt, die mit

Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 28. März 2022

verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen

aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis zum

Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.

5.

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen

zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. m. H.; Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und

unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip

zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt

darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von

Verfahrensvorschriften –Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N 59). Infolge

der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der aus der nicht

durchgeführten Anhörung resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation

sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Aus

demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der

Beschwerdeführer lässt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.-

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für einen Zeitaufwand von zehn Stunden,

der Instruktion, Aktenstudium und Erstellung der Beschwerdeschrift umfasse,

beantragen. Da sich vorliegend weder in rechtlicher noch in tatsächlicher

Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten und § 17 Abs. 2 VRG

lediglich eine angemessene Entschädigung vorsieht, erweist sich ein Betrag von

Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt

Fr. 1'615.50, als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 27, 63, 72, 81). Der Beschwerdegegnerin steht demgegenüber mangels

überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des

Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Anhörung

und zur Neuentscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die mit

Dispositivziffer 1 des Urteils des

Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 verlängerten

Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum

Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'330.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

4. Das

Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …