VB.2022.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00198
24. Mai 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23710)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00198
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
vertreten durch D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C sind seit 2012 verheiratet und haben einen
gemeinsamen Sohn E (geboren 2015). Gestützt
auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) wies die Kantonspolizei Zürich (fortan Kantonspolizei) mit
Verfügung vom 17. März 2022 A aus der gemeinsamen Wohnung weg und
auferlegte ihm ein Rayonverbot um den Wohnort als auch ein Kontaktverbot
gegenüber C und dem Sohn E, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs
(StGB; SR 311).
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 22. März 2022, eingegangen am 23. März 2022, ersuchte A
das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Horgen um gerichtliche
Beurteilung der von der Kantonspolizei mit Verfügung vom 17. März 2022
angeordneten Schutzmassnahmen und verlangte deren umgehende Aufhebung. Mit
Eingabe gleichen Datums, eingegangen am 24. März 2022, beantragte C beim
selben Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Schutzmassnahmen ihr und
dem Sohn gegenüber um drei Monate.
B. Nachdem
A sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung am 24. März 2022 telefonisch
zurückgezogen hatte, schrieb das Bezirksgericht Horgen dieses Verfahren mit
Verfügung vom 28. März 2022 als durch Rückzug erledigt ab.
C. Mit
Urteil vom 28. März 2022 verlängerte das Bezirksgericht Horgen – ohne
Anhörung der Parteien – die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März
2022.
angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber C bis und mit 17. Juni 2022.
Vom Kontaktverbot wurde der Kontakt zu C via Rechtsvertreter und Mitglieder von
Behörden zur Regelung der Kindsbelange ausgenommen. Das Kontaktverbot gegenüber
dem Sohn E wurde nicht verlängert.
III.
Dagegen liess A am 4. April 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Urteil des Bezirksgerichts
Horgen vom 28. März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Streitsache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). In prozessualer
Hinsicht sei dem Rechtvertreter Akteneinsicht zu gewähren und dem
Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Parteien
seien persönlich anzuhören.
Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 wurde der
Schriftenwechsel eröffnet, unter Hinweis, dass A keine Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung angesetzt werde, dessen Rechtsvertreter die Akten nach
deren Eingang jedoch zur Einsicht zugestellt würden. Die Akten des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Horgen wurden beigezogen
(Verfahren GS220012-F inklusive GS220011-F) und dem Rechtsvertreter von A zur
Einsichtnahme zugestellt.
Die Kantonspolizei verzichtete am 7. April 2022 auf
die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Horgen
liess sich mit Eingabe vom 11. April 2022 vernehmen. C liess mit
Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde sowie die vollumfängliche Bestätigung des Urteils des
Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 beantragen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A. A liess sich am 20. April 2022
vernehmen und hielt an seinen gestellten Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um
gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der
Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines
unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines
bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721,
E. 4.1; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2 m. w. H.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5),
wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung
zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3).
Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit
Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des
Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr,
12.
Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 m. H.). Die mündliche Anhörung der Parteien durch den Haftrichter dient der Wahrung des
rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt insbesondere für den
Gesuchsgegner bzw. die Gesuchsgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr,
25.
November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1). Die Anhörung dient
auch der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht
(dazu ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem
Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig
eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November
2020, VB.2020.00721, E. 4.1).
2.4
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie
Dispositiv
erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung (statt
vieler VGr, 4. Mai 2020, VB.2020.00214, E. 2.2).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom
17. März 2022 eine telefonische Auseinandersetzung zwischen den Parteien
am 9. März 2022, anlässlich welcher der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin verbal gedroht haben soll. Namentlich soll er zu ihr gesagt
haben, dass sie nicht nach Hause kommen müsse und sofern sie dies doch tue, er
ihr alle Knochen brechen und sie umbringen werde. Dadurch sei die
Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt worden.
3.2 Die
Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom
24. März 2022, worin er auf eine gerichtliche Anhörung verzichtet und auf
seine Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2022
verwiesen habe, dass aufgrund des Anlasses für die polizeilichen
Schutzmassnahmen ein Fall von häuslicher Gewalt vorliege. Die
Beschwerdegegnerin habe ihrerseits glaubhaft machen können, dass zwischen den
Parteien ein seit längerer Zeit anhaltender familiärer Konflikt bestehe, der sich
immer mehr zugespitzt zu haben scheine, weshalb es häufiger zu
Auseinandersetzungen gekommen sei. Sie habe vorgebracht, dem aggressiven
Verhalten des Beschwerdeführers ausgeliefert zu sein und überdies regelmässig
mit dem Tod bedroht sowie psychisch von ihm manipuliert zu werden. Durch die
verbalen Todesdrohungen fühle sie sich in Angst und Schrecken versetzt und
fürchte sich vor weiteren Auseinandersetzungen. Die Beschwerdegegnerin wünsche
die Trennung bzw. Scheidung, der Beschwerdeführer würde indes die Beziehung
weiterführen wollen. Der Beschwerdeführer habe die telefonische verbale
Auseinandersetzung vom 9. März 2022 nicht abgestritten, jedoch die ihm
vorgeworfene Todesdrohung in Abrede gestellt und generell verneint, die
Beschwerdegegnerin je mit dem Tod bedroht zu haben. Er habe beteuert, die
Beschwerdegegnerin nie physisch angegriffen zu haben. Eine Gefährdung der
psychischen und physischen Integrität der Beschwerdegegnerin sowie der
Fortbestand der Gefährdung schienen glaubhaft. Da sich aus den Akten keine
Hinweise auf eine Gefährdung des Kindes ergäben, dränge sich eine Verlängerung
einzig gegenüber der Beschwerdegegnerin, nicht jedoch gegenüber dem gemeinsamen
Sohn auf.
3.3 Der
Beschwerdeführer rügt, er – rechtsunkundig und gutgläubig – sei von der Vorinstanz
am 24. März 2022 telefonisch kontaktiert und dazu überredet worden, sein
Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen zurückzuziehen,
"da es sich sowieso nur noch um vier Tage handle" und "weil es
dann nichts koste". Darüber hinaus sei er von der Gerichtsschreiberin
gefragt worden, ob er betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen eine
Anhörung wolle. Nachdem er etwas ahnungslos reagiert habe, sei er gefragt
worden, ob er denn seinen Aussagen bei der Polizei etwas anzufügen habe. Dies
habe er vereint, womit er im Resultat auf eine persönliche Anhörung verzichtet
habe. Die Vorinstanz habe zu beurteilen, ob die gegenläufigen
Sachverhaltsdarstellungen der Parteien glaubhaft seien. Es sei schwer denkbar,
wie dies ohne eine persönliche Anhörung und den vorliegend knapp gefassten
Polizeiberichten stattfinden solle. Er sei von der Vorinstanz am Telefon
überrumpelt worden, auf eine Anhörung zu verzichten, welche in jeder Hinsicht
geboten gewesen wäre. Die Vorinstanz habe zudem willkürlich entschieden, indem
sie eine Gefährdung der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtet habe. Nachdem
er noch nie Todesdrohungen ausgesprochen habe, die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Begehren um Schutzmassnahmen acht Tage zugewartet habe und sie in Vergangenheit
diejenige gewesen sei, welche sich ihm gegenüber aggressiv verhalten, am
17. März 2022 die Frontscheibe seines Fahrzeugs zertrümmert und seine
aussereheliche Affäre bedroht sowie mit ihrer Eifersucht ein Motiv habe, sich
an ihm zu rächen, lägen keine Anhaltspunkte vor, die für das Vorliegen einer
Gefährdung der Beschwerdegegnerin sprächen. Die Vorinstanz sei ohne Abklärungen
und ohne Ermessensausübung einseitig von der Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdegegnerin ausgegangen, welche damit den Zweck verfolge, einer Trennung
bzw. Scheidung "vorzuspuren".
3.4 Die
Vorinstanz führte hierzu im Beschwerdeverfahren aus, es sei ein bewusster
Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Anhörung anzunehmen. Er sei am
23. März 2022 telefonisch kontaktiert worden, wobei ihm der Verfahrensgang
erläutert worden sei. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin
beschieden, dass er das Gesuch um gerichtliche Beurteilung der
Gewaltschutzmassnahmen mithilfe eines Rechtsanwalts geschrieben habe, wobei er
sich mit diesem beraten habe. Er werde dem Gericht bis 24. März 2022,
10.00 Uhr Bescheid geben, ob er an seinem Gesuch festhalten wolle bzw.
eine Anhörung wünsche. Zu besagtem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer
absprachegemäss mit der Gerichtsschreiberin telefoniert und ihr beschieden, er
wolle sein Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen, nachdem er sich mit
verschiedenen Personen beraten habe. Bezüglich des zwischenzeitlich
eingegangenen Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der
Schutzmassnahmen sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er eine
Anhörung verlangen könne, welche am Nachmittag des 28. März 2022
stattfinden werde. Der Beschwerdeführer habe der Gerichtsschreiberin daraufhin
beschieden, dass er bei der Polizei schon alles erzählt habe, weshalb er auf
eine Anhörung verzichte. Aufgrund der Umstände habe angenommen werden dürfen,
der Beschwerdeführer verzichte nach reiflicher Überlegung (d. h. nach Ablauf einer
Bedenkfrist) sowie nach stattgefundener (anwaltlicher) Beratung auf eine
Anhörung durch das Gericht. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten hätten
überdies keine bestanden. Es erscheine widersprüchlich bzw. treuwidrig, wenn
der Beschwerdeführer nun rüge, er sei nicht angehört worden.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erliess mit dem angefochtenen Urteil über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen vom 28. März 2022 einen definitiven Entscheid, ohne eine
Anhörung der Parteien durchgeführt zu haben. Mit der Rüge, von der Vorinstanz
nicht angehört worden zu sein bzw. dass diese von einem Verzicht auf eine Anhörung
seinerseits ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs geltend. Im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen
wechselte die Parteirolle des Beschwerdeführers zum Gesuchsgegner und er hätte
deshalb gestützt auf § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG grundsätzlich
mündlich angehört werden müssen. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller
Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig
von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung
des angefochtenen Entscheids (VGr, 3. November 2017, VB.2017.00640,
E. 2.2). Zu prüfen ist deshalb, ob der Beschwerdeführer – wie die
Vorinstanz geltend macht – ausdrücklich und bewusst auf eine Anhörung
verzichtet hatte, und damit ein Entscheid ohne seine Anhörung und ohne
Einsprachemöglichkeit ergehen konnte (vgl. E. 2.3).
4.2 Aus den Telefonnotizen der zuständigen Gerichtsschreiberin
der Vorinstanz ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 23. und
24. März 2022 mit dieser in telefonischem Kontakt stand. Am 23. März
2022 wurde ihm Frist bis am Folgetag eingeräumt, den Rückzug seines Gesuchs um
gerichtliche Beurteilung zu überdenken. Er wurde gefragt, ob er eine Anhörung
wünsche oder ob das Gericht aufgrund der Akten entscheiden solle. Das Gespräch
soll damit geendet haben, dass der Beschwerdeführer sich mit seinem
Rechtsanwalt berate und dem Gericht bis am 24. März 2022, 10.00 Uhr
entsprechend Bescheid gäbe. Anlässlich des Telefonats am 24. März
2022 wurde ihm von der Gerichtsschreiberin eröffnet, dass zwischenzeitlich das
Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin eingegangen sei und er eine Anhörung
verlangen könne. Die daraufhin erfolgte Äusserung des Beschwerdeführers, er
habe bei der Polizei diesbezüglich schon alles gesagt, wurde der Darstellung in
der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nach von der Vorinstanz als Verzicht
auf eine Anhörung im Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen
aufgefasst. Eine weitere Frist, sich nochmals zu beraten oder die Möglichkeit
einer Anhörung zu überdenken, wurde ihm nicht gewährt. Von der Einräumung einer
– sich auf das Verlängerungsverfahren beziehenden – "Bedenkfrist"
kann deshalb keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte sich noch während des
Telefonats und nach soeben erfolgter Mitteilung des nunmehr hängigen
Verlängerungsverfahrens zur Durchführung einer Anhörung zu äussern, was die
"reifliche Überlegung" bezüglich eines Verzichts darauf relativiert.
Eine (anwaltliche) Beratung konnte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen
nicht wahrnehmen. Inwiefern die "Kenntnisnahme" des Beschwerdeführers
in Bezug auf die Mitteilung, das Gericht entscheide folglich aufgrund der
Akten, erfolgte und wie bewusst dem Beschwerdeführer diese Konsequenz gewesen
ist, lässt sich aus der Telefonnotiz vom 24. März 2022 nicht ableiten. Die
ihm Tags davor am 23. März 2022 eingeräumte Bedenkfrist für einen Rückzug
seines Beurteilungsbegehrens und dem entsprechenden Anhörungsverzicht konnte
sich schon aufgrund des zeitlichen Kontexts lediglich auf das Verfahren der
gerichtlichen Überprüfung beziehen. Anlässlich des Telefonats vom 23. März
2022 wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass ein Rückzug
keine Auswirkungen auf ein separates Verfahren bezüglich Verlängerung zeitigte.
Ein Anhörungsverzicht im Beurteilungsverfahren kann deshalb nicht auch für das
Verlängerungsverfahren gelten, selbst wenn die Zwangsmassnahmengerichte
praxisgemäss nur eine Anhörung für beide Verfahren durchführen, wenn sowohl die
Schutzmassnahmen gerichtlich zu beurteilen sind als auch über ihre Verlängerung
zu befinden ist.
Im Verfahren betreffend Verlängerung wurde dem
Beschwerdeführer somit entgegen der Darstellung der Vorinstanz keine
Bedenkfrist bzw. Frist zur anwaltlichen Beratung gewährt. Aus der Telefonnotiz
vom 24. März 2022 kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
aus eigenen Stücken und nach reiflicher Überlegung einen Verzicht – auch nicht
einen konkludenten – auf eine Anhörung bezüglich des separat geführten und ihm
soeben eröffneten Verlängerungsverfahrens ausgesprochen hat. Eine Vorladung zu
einem Anhörungstermin, worauf er einen – expliziten – Verzicht hätte erklären
können (oder zu dem er unentschuldigt hätte nicht erscheinen können; vgl.
E. 2.3), wurde ihm nicht zugestellt. Von
einem bewussten Verzicht auf Anhörung
seitens des Beschwerdeführers im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ist deshalb nicht auszugehen, womit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
vorliegt.
4.3 Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer
ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich der Haftrichter so doch
keinen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers verschaffen (vorn
E. 2.4). Nachdem dessen Aussagen denjenigen der Beschwerdegegnerin
insbesondere betreffend die verbalen Todesdrohungen, welche Auslöser für die
Schutzmassnahmen gewesen sind, diametral entgegenstehen,
ohne dass die einen gegenüber den anderen von
vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können, fällt
dies vorliegend besonders ins Gewicht. Der Gefährdungstatbestand konnte somit nur ungenügend abgeklärt und die Glaubhaftigkeit des
Fortbestands einer Gefährdung der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend geprüft
werden. Unter diesen Umständen ist es dem Verwaltungsgericht
nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.
4.4 Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls nicht angehört
wurde. Für die Gesuchstellerin – im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin –
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen Entscheiden hingegen
erwogen, dass das Zwangsmassnahmengericht nicht nur den Gesuchsgegner, sondern
auch die Gesuchstellerin nach Möglichkeit anzuhören habe (VGr, 30. August
2017, VB.2017.00472, E. 3.3; VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4
m. w. H.). Eine
unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines
Gesuchstellers/einer Gesuchstellerin ist zumindest dann als unzulässig zu
erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3; VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.3;
Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 137). Die sich
widersprechenden Aussagen der Parteien zu den telefonischen (Todes-)Drohungen
als auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nicht zeitnah nach dem
auslösenden Ereignis am 9. März 2022, sondern erst einige Zeit später – am
17. März 2022 – die Polizei aufsuchte, und der insofern bezüglich des
Gefährdungstatbestands ungenügend geklärte Sachverhalt lassen
eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu
gewinnenden persönlichen Eindruck als unabdingbar erscheinen.
4.5 Eine Heilung der Gehörsverletzung kommt
angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht
infrage (vgl. § 50 VRG und E. 2.4). Vielmehr ist eine Rückweisung der
Sache nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zum
Neuentscheid unumgänglich. Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache
zur Anhörung der Parteien und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das Resultat der
vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, erscheint es angesichts des von den
Parteien unbestrittenen anhaltenden ehelichen Konflikts gerechtfertigt, die mit
Dispositivziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 28. März 2022
verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis zum
Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.
5.
5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen
zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. m. H.; Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 64 N. 5). Die Kosten wären deshalb der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip
zum Zug kommen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.). Gestützt
darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von
Verfahrensvorschriften –Verfahrenskosten auferlegt werden (Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N 59). Infolge
der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der aus der nicht
durchgeführten Anhörung resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation
sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen. Aus
demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer lässt eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'800.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für einen Zeitaufwand von zehn Stunden,
der Instruktion, Aktenstudium und Erstellung der Beschwerdeschrift umfasse,
beantragen. Da sich vorliegend weder in rechtlicher noch in tatsächlicher
Hinsicht besonders schwierige Fragen stellten und § 17 Abs. 2 VRG
lediglich eine angemessene Entschädigung vorsieht, erweist sich ein Betrag von
Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt
Fr. 1'615.50, als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 27, 63, 72, 81). Der Beschwerdegegnerin steht demgegenüber mangels
überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des
Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 aufgehoben und die Sache zur Anhörung
und zur Neuentscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die mit
Dispositivziffer 1 des Urteils des
Bezirksgerichts Horgen vom 28. März 2022 verlängerten
Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum
Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.
4. Das
Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'615.50, zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …