VB.2022.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00199
23. Mai 2022Deutsch18 min
(URT.2022.23711)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
sind seit dem Jahr 2011 verheiratet und lebten bis vor Kurzem mit ihren drei
Kindern (C, D und E) in Wallisellen.
B. Die
Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von B und den drei
Kindern ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein
Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B sowie um den Kindergarten und das
Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 19. März 2022 (Poststempel: 20. März 2022) stellte A beim
Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung
der Massnahmen. Sodann ersuchte B am 24. März 2022 den Haftrichter um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
B. Nachdem
der Haftrichter die Parteien persönlich angehört hatte, hob er mit Verfügung
vom 25. März 2022 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. März
2022.
angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger
Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen
(Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 25. Juni
2022.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 4. April 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der
Schutzmassnahmen gegenüber B und den Kindern und es sei festzustellen, dass der
Haftrichter und die Polizei ihre Sorgfaltspflichten ihm gegenüber verletzt
hätten, indem sie ihn auf die Strasse gestellt hätten. Zudem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit weiterer Eingabe
vom 4. April 2022, welche am 5. April 2022 der Post übergeben wurde,
ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die
postalisch eingereichte Beschwerdeergänzung vom 4. April 2022 aus dem
Recht und setzte B, dem Bezirksgericht Bülach sowie der Kantonspolizei je eine
Frist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw.
Vernehmlassung an.
C. Das
Bezirksgericht Bülach verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine
Vernehmlassung. Sodann stellte A mit Eingabe vom 9. April 2022 ein
Akteneinsichtsgesuch an das Bezirksgericht Bülach, welches das Gesuch an das
Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht A mit
Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eine Frist von 5 Tagen an, um
zur Eingabe des Bezirksgerichts Bülach Stellung zu nehmen sowie um telefonisch
mit der Kanzlei der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts einen Termin zur
Akteneinsicht zu vereinbaren.
D. Auf ein
von A am 26. April 2022 gestelltes Fristerstreckungsgesuch hin erstreckte
das Verwaltungsgericht die angesetzten Fristen mit Stempelverfügung vom 27. April
2022.
um sieben Tage bis zum 3. Mai 2022. Am 5. Mai 2022 gelangte der
Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte eine neue
Fristansetzung, welche mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 abgewiesen
wurde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss § 11a
Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Mit
Verfügung vom 25. März 2022 verlängerte der Haftrichter die
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zugunsten der
Beschwerdegegnerin, dem Begehren um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber
den Kindern entsprach er nicht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde
auch die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern. Würde er damit das nicht
verlängerte Kontaktverbot zu seinen Kindern anfechten wollen, so wäre nicht auf
die Beschwerde einzutreten. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die
Beschwerde gegen das Rayonverbot wendet, soweit es den Kontakt zu seinen
Kindern einschränkt. Zudem ficht der Beschwerdeführer die nur gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltenden Schutzmassnahmen an.
1.3
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht
und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine
Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand
jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen
Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).
Gegenstand der angefochtenen
Verfügung vom 25. März 2022 bildete auch die gerichtliche Beurteilung der
mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022 angeordneten
Massnahmen. Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen galten
lediglich für 14 Tage und waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits
abgelaufen. Die derzeit geltenden Schutzmassnahmen stützen sich nicht auf die
Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022, sondern auf die Verfügung
des Haftrichters vom 25. März 2022. Soweit der Beschwerdeführer die
gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen anfechten wollte, würde
es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb
auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten wäre. Auf das
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses könnte vorliegend auch nicht
verzichtet werden. Einerseits stellten sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. Andererseits überprüft das Verwaltungsgericht vorliegend den
zulässigen Umfang der Gewaltschutzmassnahmen in Bezug auf die Verlängerung.
1.4
Insoweit
der Beschwerdeführer festgestellt haben möchte, die Kantonspolizei sowie das
Bezirksgericht seien unverhältnismässig gegen ihn vorgegangen bzw. hätten ihn sorgfaltswidrig
behandelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn dem Verwaltungsgericht
kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Kantonspolizei oder dem
Bezirksgericht zu (Bertschi, Vorbemerkungen §§ 19–28a, N. 72 ff.;
vgl. auch § 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April
1999). Von einer Weiterleitung der Eingabe kann vorliegend abgesehen werden, da
aufsichtsrechtliche Anzeigen nicht fristgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung haben
die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt zu erachten, wenn diese glaubhaft gemacht wird (VGr, 6. April
2022, VB.2022.00136, E. 2.3; ausführlich VGr, 26. Mai 2011,
VB.2011.00228, E. 4.3). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei
der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt,
gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1
Dispositiv
Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende
Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie
doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00796, E. 2.4).
2.5 Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen.
Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,
Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen
und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Auslöser
der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien vom
16. März 2022. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien habe an
diesem Tag eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei welcher es um die
Ausweisung der Parteien aus deren Mietwohnung gegangen sei. Dabei habe sich die
Beschwerdegegnerin mit der Vermieterschaft einigen wollen, der Beschwerdeführer
dahingegen nicht. Bereits auf dem Weg von der Gerichtsverhandlung nach Hause
habe es Streit gegeben. Am Abend sei es dann zu einer heftigen
Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die
Beschwerdegegnerin beschimpft und ihr einen leichten Box in die Schulter
gegeben habe.
3.2 Gemäss der
die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung der Kantonspolizei Zürich habe die
Beschwerdegegnerin bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in einem
schlechten Zustand befinden und sich gegenüber der Familie zunehmend aggressiv
zeigen würde. Sie würde sich psychisch erschlagen und von ihrem Mann unter
Druck gesetzt fühlen, insbesondere seien gewisse Aussagen des Beschwerdeführers
sehr belastend. So habe er sich dahingehend geäussert, dass sie schon sehen
werde, was passieren würde. Zudem habe sie Angst, dass er sich etwas antun
könnte.
Die Beschwerdegegnerin gab
sodann vor Vorinstanz an, dass es am 16. März 2022 nach einer
Gerichtsverhandlung betreffend eine Mietstreitigkeit zu einer
Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Am Abend
desselben Tages habe der Beschwerdeführer ihr dann vorgeworfen, sich mit dem
Richter "verbrüdert" zu haben, und dass sie naiv sei. Sie sei nicht
darauf eingegangen. Weiter habe er gesagt, dass er wisse, was nun zu tun sei
und er sich Gedanken gemacht habe. Sodann äusserte er sich dahingehend, dass er
Leute erschiessen und sich auf ein Gleis legen werde, wobei ihr diese Aussagen
Angst gemacht hätten. Als sie in den oberen Stock gegangen sei, sei er ihr
gefolgt und habe ihr das Haargummi aus den Haaren gezogen und sie habe bemerkt,
dass er immer aggressiver werde. Daraufhin habe er leicht gegen eine Stehlampe
geschlagen und sei grob geworden, wobei er ihr einen leichten Box gegeben und
sie in die Wange und ins Ohr gekniffen habe. Bisher habe er sie aber noch nie
geschlagen. Sie habe sich dann ins Bett gelegt und er habe sie beleidigt und
als strohdumm bezeichnet. Früher hätten sie eine gute, harmonische Ehe gehabt,
allerdings habe sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit verändert. Er
beschimpfe sie oft und bezeichne sie als "Fotze", "Hure"
oder "Arschloch" bzw. als "Schlampe", er sei aggressiv und
würde sich demonstrativ nahe vor sie hinstellen. Zudem mache er bei
Streitigkeiten öfters Halsabschneiderbewegungen. Stets habe sie Angst, ihn mit
ihren Worten zu verärgern oder dass er wieder aggressiv werde. Sie habe auch
schon die Wohnung verlassen und zu einer Freundin gehen müssen, um da Schutz zu
suchen. Er sei in letzter Zeit ziemlich unberechenbar, was für sie sehr
belastend sei.
3.3 Anlässlich
der Anhörung vor dem Haftrichter gab der Beschwerdeführer an, dass es bei der
Autofahrt nach Hause von der Gerichtsverhandlung zu Meinungsverschiedenheiten
gekommen sei. Er habe sich von ihr hintergangen gefühlt, weil sie vor Gericht
eine Vereinbarung abgeschlossen habe, er dies aber nicht gewollt habe. Er habe
am Abend dann noch mit ihr sprechen wollen, aber sie habe nur gesagt, dass er
sowieso immer Recht habe. Er habe sie nicht erreichen können und sie sei ins
Schlafzimmer gegangen. Er habe sie dann mit unschönen Worten wie
"Arschloch" betitelt, um sie zu provozieren. Er schäme sich, die
Beschwerdegegnerin beschimpft zu haben, aber er hätte einfach das Gefühl
gehabt, mit einer Wand zu sprechen; dabei habe er nur das Problem lösen wollen.
Er sei ihr dann nachgegangen und habe weiter mit ihr sprechen wollen, habe sie aber
nicht berührt. Weiter habe er ihr gesagt, sie sei dumm, wenn sie nicht erkenne,
dass er nur das Beste wolle, und dass sie wissen müsse, dass es bei ihm eine
Grenze von drei Mal gebe, bis etwas passieren würde. Dies sei aber keine
Drohung gewesen, sondern er habe ihr nur zeigen wollen, dass sie ihm viel Wert
sei, da sie ihn bereits vier- oder fünfmal hintergangen habe. Er bestritt
sodann, dass er aggressiv sei, und begründet sein Verhalten mit seinem
italienischen Temperament. Zwar treffe es zu, dass er eine fordernde Art habe
und manchmal einen harten Ton anschlage, trotzdem sei er jeweils derjenige, der
bei Streitigkeiten schlichten würde; er würde keiner Fliege etwas zu Leide tun.
3.4 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin
widerspruchsfrei, detailliert und lebensnah schienen und der Beschwerdeführer
den Streit sodann auch bestätigen würde. Für ihre Glaubhaftigkeit spräche zudem
auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht übermässig belaste, indem sie ihre
Aussage betreffend die vorgeworfenen Tätlichkeiten wieder relativiere, so etwa,
dass es sich um einen leichten Schlag und nicht um einen Boxhieb gehandelt habe
und er das Haargummi eher herausgezogen als gerissen habe. Sodann habe sie im
Übrigen auf ein bis anhin geführtes normales, sehr gutes Eheleben verwiesen. Es
sei von häuslicher Gewalt auszugehen und es sei auch nicht damit zu rechnen,
dass sich die Situation in Kürze entspannen würde, sondern es sei in Anbetracht
der anhaltenden Beeinträchtigung der psychischen Integrität der
Beschwerdegegnerin und der aktuellen Ereignisse nachvollziehbar und glaubhaft,
dass sie sich vor einer weiteren Eskalation und erneuter Gewalt fürchte,
weshalb von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei. Da die
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das
Rayonverbot) geeignet seien, die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher
Gewalt zu schützen, und insgesamt verhältnismässig erscheinen, seien sie zu
verlängern.
3.4.1
Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Erwägungen
nichts entgegenzusetzen, zumal er weder die Auseinandersetzung, die
stattgefundenen Beschimpfungen oder den Boxhieb bestreitet, sondern diese
relativiert und die Ansicht vertritt, es hätte sich dabei nicht um häusliche
Gewalt gehandelt, da er keine Gewalt angewendet habe. Insbesondere sei der
Boxhieb in die Schulter eher freundschaftlicher Art gewesen und am Ohr habe er
sie nicht gekniffen, sondern nur kurz festgehalten. Auch habe er sich nicht
dahingehend geäussert, dass er Leute umlegen würde. Sodann bringt er vor, dass
er seiner Familie nie Gewalt antun würde. Die Situation rund um die Ausweisung
aus der gemeinsamen Wohnung sei sehr belastend gewesen und habe zu Spannungen
geführt. Als die Beschwerdegegnerin dann die Vereinbarung vor Gericht
eingegangen sei, sei er sehr enttäuscht gewesen.
3.4.2
Häusliche Gewalt liegt nicht nur dann vor, wenn physische Gewalt angewendet
wird, vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden,
indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck
gesetzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und b GSG; oben, E. 2.1).
Als solche psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw.
seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch
kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen,
Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten verstanden und gar
Sachbeschädigungen können unter Umständen unter den Begriff der häuslichen
Gewalt fallen, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende
oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (Weisung
des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005, S. 762 ff., S. 772; Eidgenössisches Büro für die
Gleichstellung von Mann und Frau, Definitionen, Formen und Folgen häuslicher
Gewalt, Infoblatt A1, verfügbar unter: www.ebg.admin.ch > Dokumentationen
> Publikationen Gewalt, besucht am: 20. Mai 2022; Cornelia Kranich
Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008, S. 93 f.;
zum Ganzen: VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 5. August 2019,
VB.2019.00415, E. 3.1). Auch Suiziddrohungen können eine Art der
Gewaltanwendung sein, die in der Regel mit einer Verletzung der psychischen
Integrität der betroffenen Person einhergehen (IST Interventionsstelle gegen
Häusliche Gewalt des Kantons Zürich, Häusliche Gewalt, Manual für Fachleute, 1. Januar
2014, Kapitel 1, Ziffer 103 und Kapitel 2, Ziffer 203).
3.4.3
Damit sind die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft vorgebrachten Drohungen
des Beschwerdeführers, dass er schon wisse, was zu tun sei, oder dass er sich
selber oder andere schädigen könnte, aber ebenso die ausgesprochenen Beschimpfungen
als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Auch die mit den Beschimpfungen
einhergehenden Drohgebärden, wie dass er sich vor ihr aufbaute oder der leichte
Box in die Schulter, lassen einen solchen Schluss zu. Sodann führte die
Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit
einiger Zeit immer wieder aggressiv und unberechenbar sei und sie ihn nicht
mehr einschätzen könne. Die Vorinstanz schloss aus diesem wiederkehrenden
Aggressionsverhalten des Beschwerdeführers, welches am 16. März 2022 in
den Drohungen, sich oder andere zu gefährden und sie wisse schon, was passiere,
gipfelte, zu Recht auf einen Fortbestand der Gefährdung. Zudem berücksichtigte
die Vorinstanz auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer offenbar an der
Beziehung festhalten möchte, was für die Beschwerdegegnerin unter diesen
Umständen nicht infrage zu kommen scheine sowie die Ausweisung aus der
gemeinsamen Wohnung mit ungewisser Zukunft betreffend Wohnen als weiteres
Konfliktpotenzial für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und in der
Folge davon als mögliche Auslöser für aggressive Verhaltensweisen seitens des
Beschwerdeführers. Insgesamt erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtsfehlerhaft, womit die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm auch keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2.1
Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und scheint
auch sonst über kein Einkommen zu verfügen, weshalb von seiner Mittellosigkeit
auszugehen ist. Da seine Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden kann, ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.2.2
Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Prozess-führung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht
dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den
Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;
128 I 225 E. 2.5.2).
4.2.3
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits
mangels Vertretung ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des
Beschwerdeführers dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich und enthielt
eine genügende Begründung. Damit war davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen vor
Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar nicht geltend,
hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von Amtes wegen eine
Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 1'405.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach;
d) den Regierungsrat.