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Entscheid

VB.2022.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00199

23. Mai 2022Deutsch18 min

(URT.2022.23711)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00199

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und B

sind seit dem Jahr 2011 verheiratet und lebten bis vor Kurzem mit ihren drei

Kindern (C, D und E) in Wallisellen.

B. Die

Kantonspolizei Zürich verfügte am 17. März 2022 gegenüber A in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von B und den drei

Kindern ein Kontaktverbot, eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und ein

Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B sowie um den Kindergarten und das

Schulhaus der Kinder, jeweils für die Dauer von 14 Tagen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 19. März 2022 (Poststempel: 20. März 2022) stellte A beim

Haftrichter des Bezirksgerichts Bülach ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung

der Massnahmen. Sodann ersuchte B am 24. März 2022 den Haftrichter um

Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

B. Nachdem

der Haftrichter die Parteien persönlich angehört hatte, hob er mit Verfügung

vom 25. März 2022 das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. März

2022.

angeordnete Kontaktverbot gegenüber den drei Kindern mit sofortiger

Wirkung auf und bestätigte und verlängerte die weiteren Schutzmassnahmen

(Wegweisung, Betretverbot und Kontaktverbot gegenüber B) bis zum 25. Juni

2022.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 4. April 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der

Schutzmassnahmen gegenüber B und den Kindern und es sei festzustellen, dass der

Haftrichter und die Polizei ihre Sorgfaltspflichten ihm gegenüber verletzt

hätten, indem sie ihn auf die Strasse gestellt hätten. Zudem ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Mit weiterer Eingabe

vom 4. April 2022, welche am 5. April 2022 der Post übergeben wurde,

ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 6. April 2022 wies das Verwaltungsgericht die

postalisch eingereichte Beschwerdeergänzung vom 4. April 2022 aus dem

Recht und setzte B, dem Bezirksgericht Bülach sowie der Kantonspolizei je eine

Frist von 5 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw.

Vernehmlassung an.

C. Das

Bezirksgericht Bülach verzichtete mit Eingabe vom 8. April 2022 auf eine

Vernehmlassung. Sodann stellte A mit Eingabe vom 9. April 2022 ein

Akteneinsichtsgesuch an das Bezirksgericht Bülach, welches das Gesuch an das

Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin setzte das Verwaltungsgericht A mit

Präsidialverfügung vom 19. April 2022 eine Frist von 5 Tagen an, um

zur Eingabe des Bezirksgerichts Bülach Stellung zu nehmen sowie um telefonisch

mit der Kanzlei der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts einen Termin zur

Akteneinsicht zu vereinbaren.

D. Auf ein

von A am 26. April 2022 gestelltes Fristerstreckungsgesuch hin erstreckte

das Verwaltungsgericht die angesetzten Fristen mit Stempelverfügung vom 27. April

2022.

um sieben Tage bis zum 3. Mai 2022. Am 5. Mai 2022 gelangte der

Beschwerdeführer erneut an das Verwaltungsgericht und beantragte eine neue

Fristansetzung, welche mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 abgewiesen

wurde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 11a

Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Mit

Verfügung vom 25. März 2022 verlängerte der Haftrichter die

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) zugunsten der

Beschwerdegegnerin, dem Begehren um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber

den Kindern entsprach er nicht. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde

auch die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinen Kindern. Würde er damit das nicht

verlängerte Kontaktverbot zu seinen Kindern anfechten wollen, so wäre nicht auf

die Beschwerde einzutreten. Es ist aber davon auszugehen, dass sich die

Beschwerde gegen das Rayonverbot wendet, soweit es den Kontakt zu seinen

Kindern einschränkt. Zudem ficht der Beschwerdeführer die nur gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltenden Schutzmassnahmen an.

1.3

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene

Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht

und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine

Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand

jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen

Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer

Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25).

Gegenstand der angefochtenen

Verfügung vom 25. März 2022 bildete auch die gerichtliche Beurteilung der

mit Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022 angeordneten

Massnahmen. Die von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen galten

lediglich für 14 Tage und waren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits

abgelaufen. Die derzeit geltenden Schutzmassnahmen stützen sich nicht auf die

Verfügung der Kantonspolizei vom 17. März 2022, sondern auf die Verfügung

des Haftrichters vom 25. März 2022. Soweit der Beschwerdeführer die

gerichtliche Beurteilung der polizeilichen Massnahmen anfechten wollte, würde

es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb

auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht einzutreten wäre. Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses könnte vorliegend auch nicht

verzichtet werden. Einerseits stellten sich keine Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung. Andererseits überprüft das Verwaltungsgericht vorliegend den

zulässigen Umfang der Gewaltschutzmassnahmen in Bezug auf die Verlängerung.

1.4

Insoweit

der Beschwerdeführer festgestellt haben möchte, die Kantonspolizei sowie das

Bezirksgericht seien unverhältnismässig gegen ihn vorgegangen bzw. hätten ihn sorgfaltswidrig

behandelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn dem Verwaltungsgericht

kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Kantonspolizei oder dem

Bezirksgericht zu (Bertschi, Vorbemerkungen §§ 19–28a, N. 72 ff.;

vgl. auch § 4 Abs. 1 der Kantonspolizeiverordnung vom 28. April

1999). Von einer Weiterleitung der Eingabe kann vorliegend abgesehen werden, da

aufsichtsrechtliche Anzeigen nicht fristgebunden sind (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung haben

die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt zu erachten, wenn diese glaubhaft gemacht wird (VGr, 6. April

2022, VB.2022.00136, E. 2.3; ausführlich VGr, 26. Mai 2011,

VB.2011.00228, E. 4.3). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei

der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt,

gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1

Dispositiv

Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende

Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie

doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00796, E. 2.4).

2.5 Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen.

Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,

Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen

und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Auslöser

der angeordneten Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der Parteien vom

16. März 2022. Gemäss übereinstimmender Aussagen der Parteien habe an

diesem Tag eine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei welcher es um die

Ausweisung der Parteien aus deren Mietwohnung gegangen sei. Dabei habe sich die

Beschwerdegegnerin mit der Vermieterschaft einigen wollen, der Beschwerdeführer

dahingegen nicht. Bereits auf dem Weg von der Gerichtsverhandlung nach Hause

habe es Streit gegeben. Am Abend sei es dann zu einer heftigen

Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher der Beschwerdeführer die

Beschwerdegegnerin beschimpft und ihr einen leichten Box in die Schulter

gegeben habe.

3.2 Gemäss der

die Schutzmassnahmen anordnenden Verfügung der Kantonspolizei Zürich habe die

Beschwerdegegnerin bekannt gegeben, dass sich der Beschwerdeführer in einem

schlechten Zustand befinden und sich gegenüber der Familie zunehmend aggressiv

zeigen würde. Sie würde sich psychisch erschlagen und von ihrem Mann unter

Druck gesetzt fühlen, insbesondere seien gewisse Aussagen des Beschwerdeführers

sehr belastend. So habe er sich dahingehend geäussert, dass sie schon sehen

werde, was passieren würde. Zudem habe sie Angst, dass er sich etwas antun

könnte.

Die Beschwerdegegnerin gab

sodann vor Vorinstanz an, dass es am 16. März 2022 nach einer

Gerichtsverhandlung betreffend eine Mietstreitigkeit zu einer

Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Am Abend

desselben Tages habe der Beschwerdeführer ihr dann vorgeworfen, sich mit dem

Richter "verbrüdert" zu haben, und dass sie naiv sei. Sie sei nicht

darauf eingegangen. Weiter habe er gesagt, dass er wisse, was nun zu tun sei

und er sich Gedanken gemacht habe. Sodann äusserte er sich dahingehend, dass er

Leute erschiessen und sich auf ein Gleis legen werde, wobei ihr diese Aussagen

Angst gemacht hätten. Als sie in den oberen Stock gegangen sei, sei er ihr

gefolgt und habe ihr das Haargummi aus den Haaren gezogen und sie habe bemerkt,

dass er immer aggressiver werde. Daraufhin habe er leicht gegen eine Stehlampe

geschlagen und sei grob geworden, wobei er ihr einen leichten Box gegeben und

sie in die Wange und ins Ohr gekniffen habe. Bisher habe er sie aber noch nie

geschlagen. Sie habe sich dann ins Bett gelegt und er habe sie beleidigt und

als strohdumm bezeichnet. Früher hätten sie eine gute, harmonische Ehe gehabt,

allerdings habe sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit verändert. Er

beschimpfe sie oft und bezeichne sie als "Fotze", "Hure"

oder "Arschloch" bzw. als "Schlampe", er sei aggressiv und

würde sich demonstrativ nahe vor sie hinstellen. Zudem mache er bei

Streitigkeiten öfters Halsabschneiderbewegungen. Stets habe sie Angst, ihn mit

ihren Worten zu verärgern oder dass er wieder aggressiv werde. Sie habe auch

schon die Wohnung verlassen und zu einer Freundin gehen müssen, um da Schutz zu

suchen. Er sei in letzter Zeit ziemlich unberechenbar, was für sie sehr

belastend sei.

3.3 Anlässlich

der Anhörung vor dem Haftrichter gab der Beschwerdeführer an, dass es bei der

Autofahrt nach Hause von der Gerichtsverhandlung zu Meinungsverschiedenheiten

gekommen sei. Er habe sich von ihr hintergangen gefühlt, weil sie vor Gericht

eine Vereinbarung abgeschlossen habe, er dies aber nicht gewollt habe. Er habe

am Abend dann noch mit ihr sprechen wollen, aber sie habe nur gesagt, dass er

sowieso immer Recht habe. Er habe sie nicht erreichen können und sie sei ins

Schlafzimmer gegangen. Er habe sie dann mit unschönen Worten wie

"Arschloch" betitelt, um sie zu provozieren. Er schäme sich, die

Beschwerdegegnerin beschimpft zu haben, aber er hätte einfach das Gefühl

gehabt, mit einer Wand zu sprechen; dabei habe er nur das Problem lösen wollen.

Er sei ihr dann nachgegangen und habe weiter mit ihr sprechen wollen, habe sie aber

nicht berührt. Weiter habe er ihr gesagt, sie sei dumm, wenn sie nicht erkenne,

dass er nur das Beste wolle, und dass sie wissen müsse, dass es bei ihm eine

Grenze von drei Mal gebe, bis etwas passieren würde. Dies sei aber keine

Drohung gewesen, sondern er habe ihr nur zeigen wollen, dass sie ihm viel Wert

sei, da sie ihn bereits vier- oder fünfmal hintergangen habe. Er bestritt

sodann, dass er aggressiv sei, und begründet sein Verhalten mit seinem

italienischen Temperament. Zwar treffe es zu, dass er eine fordernde Art habe

und manchmal einen harten Ton anschlage, trotzdem sei er jeweils derjenige, der

bei Streitigkeiten schlichten würde; er würde keiner Fliege etwas zu Leide tun.

3.4 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdegegnerin

widerspruchsfrei, detailliert und lebensnah schienen und der Beschwerdeführer

den Streit sodann auch bestätigen würde. Für ihre Glaubhaftigkeit spräche zudem

auch, dass sie den Beschwerdeführer nicht übermässig belaste, indem sie ihre

Aussage betreffend die vorgeworfenen Tätlichkeiten wieder relativiere, so etwa,

dass es sich um einen leichten Schlag und nicht um einen Boxhieb gehandelt habe

und er das Haargummi eher herausgezogen als gerissen habe. Sodann habe sie im

Übrigen auf ein bis anhin geführtes normales, sehr gutes Eheleben verwiesen. Es

sei von häuslicher Gewalt auszugehen und es sei auch nicht damit zu rechnen,

dass sich die Situation in Kürze entspannen würde, sondern es sei in Anbetracht

der anhaltenden Beeinträchtigung der psychischen Integrität der

Beschwerdegegnerin und der aktuellen Ereignisse nachvollziehbar und glaubhaft,

dass sie sich vor einer weiteren Eskalation und erneuter Gewalt fürchte,

weshalb von einer fortbestehenden Gefährdung auszugehen sei. Da die

Schutzmassnahmen (Wegweisung, Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das

Rayonverbot) geeignet seien, die Beschwerdegegnerin vor weiterer häuslicher

Gewalt zu schützen, und insgesamt verhältnismässig erscheinen, seien sie zu

verlängern.

3.4.1

Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Erwägungen

nichts entgegenzusetzen, zumal er weder die Auseinandersetzung, die

stattgefundenen Beschimpfungen oder den Boxhieb bestreitet, sondern diese

relativiert und die Ansicht vertritt, es hätte sich dabei nicht um häusliche

Gewalt gehandelt, da er keine Gewalt angewendet habe. Insbesondere sei der

Boxhieb in die Schulter eher freundschaftlicher Art gewesen und am Ohr habe er

sie nicht gekniffen, sondern nur kurz festgehalten. Auch habe er sich nicht

dahingehend geäussert, dass er Leute umlegen würde. Sodann bringt er vor, dass

er seiner Familie nie Gewalt antun würde. Die Situation rund um die Ausweisung

aus der gemeinsamen Wohnung sei sehr belastend gewesen und habe zu Spannungen

geführt. Als die Beschwerdegegnerin dann die Vereinbarung vor Gericht

eingegangen sei, sei er sehr enttäuscht gewesen.

3.4.2

Häusliche Gewalt liegt nicht nur dann vor, wenn physische Gewalt angewendet

wird, vielmehr kann diese auch auf verbaler und psychischer Ebene stattfinden,

indem der gefährdeten Person beispielsweise gedroht oder sie stark unter Druck

gesetzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a und b GSG; oben, E. 2.1).

Als solche psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw.

seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch

kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen,

Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten verstanden und gar

Sachbeschädigungen können unter Umständen unter den Begriff der häuslichen

Gewalt fallen, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende

oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (Weisung

des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,

ABl 2005, S. 762 ff., S. 772; Eidgenössisches Büro für die

Gleichstellung von Mann und Frau, Definitionen, Formen und Folgen häuslicher

Gewalt, Infoblatt A1, verfügbar unter: www.ebg.admin.ch > Dokumentationen

> Publikationen Gewalt, besucht am: 20. Mai 2022; Cornelia Kranich

Schneiter, Das neue Zürcher Gewaltschutzgesetz, FamPra.ch 2008, S. 93 f.;

zum Ganzen: VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319; VGr, 5. August 2019,

VB.2019.00415, E. 3.1). Auch Suiziddrohungen können eine Art der

Gewaltanwendung sein, die in der Regel mit einer Verletzung der psychischen

Integrität der betroffenen Person einhergehen (IST Interventionsstelle gegen

Häusliche Gewalt des Kantons Zürich, Häusliche Gewalt, Manual für Fachleute, 1. Januar

2014, Kapitel 1, Ziffer 103 und Kapitel 2, Ziffer 203).

3.4.3

Damit sind die von der Beschwerdegegnerin glaubhaft vorgebrachten Drohungen

des Beschwerdeführers, dass er schon wisse, was zu tun sei, oder dass er sich

selber oder andere schädigen könnte, aber ebenso die ausgesprochenen Beschimpfungen

als häusliche Gewalt zu klassifizieren. Auch die mit den Beschimpfungen

einhergehenden Drohgebärden, wie dass er sich vor ihr aufbaute oder der leichte

Box in die Schulter, lassen einen solchen Schluss zu. Sodann führte die

Beschwerdegegnerin glaubhaft aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit

einiger Zeit immer wieder aggressiv und unberechenbar sei und sie ihn nicht

mehr einschätzen könne. Die Vorinstanz schloss aus diesem wiederkehrenden

Aggressionsverhalten des Beschwerdeführers, welches am 16. März 2022 in

den Drohungen, sich oder andere zu gefährden und sie wisse schon, was passiere,

gipfelte, zu Recht auf einen Fortbestand der Gefährdung. Zudem berücksichtigte

die Vorinstanz auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer offenbar an der

Beziehung festhalten möchte, was für die Beschwerdegegnerin unter diesen

Umständen nicht infrage zu kommen scheine sowie die Ausweisung aus der

gemeinsamen Wohnung mit ungewisser Zukunft betreffend Wohnen als weiteres

Konfliktpotenzial für Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und in der

Folge davon als mögliche Auslöser für aggressive Verhaltensweisen seitens des

Beschwerdeführers. Insgesamt erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht rechtsfehlerhaft, womit die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, steht ihm auch keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der

Beschwerdeführer ersucht sodann um die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

4.2.1

Gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos

im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten

lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung

des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46).

Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit nach und scheint

auch sonst über kein Einkommen zu verfügen, weshalb von seiner Mittellosigkeit

auszugehen ist. Da seine Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden kann, ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.2.2

Private, welche die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Prozess-führung erfüllen, haben Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Der Anspruch besteht

dann, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den

Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2;

128 I 225 E. 2.5.2).

4.2.3

Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung fällt vorliegend bereits

mangels Vertretung ausser Betracht. Sodann war die Eingabe des

Beschwerdeführers dem Wortsinn nach ohne Weiteres verständlich und enthielt

eine genügende Begründung. Damit war davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen vor

Verwaltungsgericht selber zu wahren. Er macht denn auch gar nicht geltend,

hierzu nicht fähig zu sein. Deshalb wäre ihm auch nicht von Amtes wegen eine

Vertretung zu bestellen gewesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 1'405.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach;

d) den Regierungsrat.