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Entscheid

VB.2022.00200

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00200

14. Juli 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23850)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00200

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufhebung

ambulante Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht verurteilte A am 19. Juni 2020 wegen versuchter schwerer

Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

33 Monaten, abzüglich 486 Tage bereits erstandener Haft. Es ordnete zudem

eine ambulante Massnahme an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.

B. Das Amt

für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) hob mit Verfügung vom 3. Dezember

2021 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beschloss, nach

Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung beim Strafgericht die Anordnung einer

stationären Massnahme zu beantragen. Dagegen liess A am 6. Januar 2022 an

die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren.

C. Nach

Strafende versetzte das Zwangsmassnahmengericht A mit Verfügung vom 24. Februar

2022 in Sicherheitshaft, was das Obergericht am 4. April 2022 bestätigen

sollte.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den gegen die

Verfügung des JuWe vom 3. Dezember 2021 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom

4.

März 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie die Kosten zufolge

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse nahm

und A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte.

III.

A. Am 5. April

2022.

liess A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und

beantragen, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. März

2022.

sei aufzuheben und die ambulante Massnahme weiterzuführen. Zudem ersuchte

er um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, sowie Zusprechung einer

Parteientschädigung.

B. Die Direktion

der Justiz und des Innern beantragte am 21. April 2022 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 27. April

2022.

stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den nämlichen

Antrag. Am 4. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt B eine weitere Eingabe ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der grundsätzlichen

Bedeutung des Falls im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG ist dieser von der

Kammer zu entscheiden, auch wenn über die Aufhebung einer ambulanten Massnahme

gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG nach der

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einzelrichterlich entschieden

werden dürfte (vgl. VGr, 14. April 2021, VB.2020.00894, E. 1.1). Vor

diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit der

Einzelrichterzuständigkeit in solchen Fällen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

welche für den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme eine

Kammerbesetzung verlangt (BGr, 18. August 2021, 6B_764/2021, E. 2.3 f.).

2.

2.1

Die obere

Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei

der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00352,

E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

hat.

2.3

Der

Beschwerdegegner hob die gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 63 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit derselben auf und

stellte in Aussicht, dem Strafgericht (anstelle dieser Massnahme) gestützt auf Art. 63b

Abs. 5 StGB die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Aufgrund des im Massnahmenrecht

geltenden Grundsatzes, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und

situationsgerecht angeordnet und geändert werden können sollen, darf das

angerufene Strafgericht nach Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen

Aussichtslosigkeit nicht nur eine stationäre, sondern auch eine andere

ambulante Massnahme anordnen (BGE 143 IV 1 E. 5). Die Ausgangsverfügung

des Beschwerdegegners stellt mithin nur einen einleitenden Schritt auf dem Weg

zu einer möglichen Massnahmenanpassung durch das Strafgericht dar. Dem

Strafgericht ist unbenommen, in Ausübung seiner vollen Kognition entgegen dem

Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde eine gleichartige Massnahme erneut

anzuordnen. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme – zielgerichtet auf den

Antrag einer stationären Behandlung fokussiert – darf nämlich nicht einzig dazu

dienen, das Ermessen der Vollzugsverantwortlichen an dasjenige des ersten

Gerichts zu stellen (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel

2018.

Art. 63b N 20).

2.4

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entspricht keinem Rechtsschutzinteresse,

den Entscheid der Vollzugsbehörde über die Aufhebung der Massnahme einer

rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen. Ist dem in der Folge angerufenen Strafgericht

nämlich erlaubt, zum Status quo ante zurückzukehren, wie er vor der

Ausgangsverfügung bestand, kann diese Verfügung die Rechtsstellung des

Betroffenen nicht verschlechtern. Sie führt allein dazu, dass er sich einem

selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren stellen muss. Der Ausgang eines

solchen Verfahrens ist aber komplett offen und von einer ohnehin vorzunehmenden

umfassenden Prüfung durch die Strafgerichte abhängig. Dem Betroffenen entgeht

bei einem Nichteintreten auf den verwaltungsrechtlichen Rekurs keine

gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die von der Vollzugsbehörde als

aussichtslos erachtete Massnahme weiterzuführen ist. Würde das

Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz die Aufhebung der Massnahme

bestätigen, bestünde die Gefahr, dass die Strafgerichte faktisch ihre Kognition

nicht mehr voll ausschöpfen und sich am Verwaltungsgerichtsentscheid

orientieren würden, obwohl sie daran nicht gebunden wären. Auch spricht das

Beschleunigungsgebot dagegen, den Instanzenzug in derartigen Konstellationen

bereits gegen die Aufhebungsverfügung zu öffnen (zum Ganzen ausführlich VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00598, E. 3 mit Hinweisen).

2.5

Die

Vorinstanz hätte in Nachachtung dieser Rechtsprechung, welche zu bestätigen

Dispositiv

ist, auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist demnach im Sinn

der Erwägungen abzuweisen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).

2.6 Das

Verwaltungsgericht ist nicht veranlasst, die Voraussetzungen der Aufhebung der

Massnahme materiell zu prüfen. Es wird Sache des in der Folge angerufenen

Strafgerichts sein, nach umfassender Prüfung der Sache darüber zu befinden, ob

eine Weiterführung oder Anpassung der Massnahme des Beschwerdeführers angezeigt

ist.

3.

3.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht

zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

3.3 Der angefochtene

Entscheid wies auf die mit Urteil VB.2021.00598 vom 16. Dezember 2021

begründete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach auf Rekurse

betreffend Aufhebung einer Massnahme mangels Rechtsschutzinteresse nicht

einzutreten ist, wenn in der Folge das Strafgericht über die (erneute)

Anordnung dieser oder einer anderen Massnahme zu befinden hat. In der

Beschwerdeschrift des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers findet sich

keine Begründung, weshalb in Abweichung vom erwähnten Grundsatzentscheid über

die Aufhebung einer Massnahme ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt

werden sollte. Ein Interesse des Beschwerdeführers an der isolierten

Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist weder

dargetan noch ersichtlich. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung demnach ausser Betracht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …