VB.2022.00200
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00200
14. Juli 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23850)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00200
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufhebung
ambulante Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht verurteilte A am 19. Juni 2020 wegen versuchter schwerer
Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
33 Monaten, abzüglich 486 Tage bereits erstandener Haft. Es ordnete zudem
eine ambulante Massnahme an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben.
B. Das Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) hob mit Verfügung vom 3. Dezember
2021 die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf und beschloss, nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung beim Strafgericht die Anordnung einer
stationären Massnahme zu beantragen. Dagegen liess A am 6. Januar 2022 an
die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren.
C. Nach
Strafende versetzte das Zwangsmassnahmengericht A mit Verfügung vom 24. Februar
2022 in Sicherheitshaft, was das Obergericht am 4. April 2022 bestätigen
sollte.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den gegen die
Verfügung des JuWe vom 3. Dezember 2021 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
4.
März 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie die Kosten zufolge
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse nahm
und A die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährte.
III.
A. Am 5. April
2022.
liess A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und
beantragen, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. März
2022.
sei aufzuheben und die ambulante Massnahme weiterzuführen. Zudem ersuchte
er um unentgeltliche Prozessführung, Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, sowie Zusprechung einer
Parteientschädigung.
B. Die Direktion
der Justiz und des Innern beantragte am 21. April 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 27. April
2022.
stellte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung den nämlichen
Antrag. Am 4. Juli 2022 reichte Rechtsanwalt B eine weitere Eingabe ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der grundsätzlichen
Bedeutung des Falls im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG ist dieser von der
Kammer zu entscheiden, auch wenn über die Aufhebung einer ambulanten Massnahme
gestützt auf § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG nach der
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einzelrichterlich entschieden
werden dürfte (vgl. VGr, 14. April 2021, VB.2020.00894, E. 1.1). Vor
diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Zulässigkeit der
Einzelrichterzuständigkeit in solchen Fällen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
welche für den Entscheid über die Aufhebung einer stationären Massnahme eine
Kammerbesetzung verlangt (BGr, 18. August 2021, 6B_764/2021, E. 2.3 f.).
2.
2.1
Die obere
Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei
der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (VGr, 24. Februar 2022, VB.2021.00352,
E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat.
2.3
Der
Beschwerdegegner hob die gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 63 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
angeordnete ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit derselben auf und
stellte in Aussicht, dem Strafgericht (anstelle dieser Massnahme) gestützt auf Art. 63b
Abs. 5 StGB die nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB zu beantragen. Aufgrund des im Massnahmenrecht
geltenden Grundsatzes, wonach Massnahmen flexibel, einzelfall- und
situationsgerecht angeordnet und geändert werden können sollen, darf das
angerufene Strafgericht nach Aufhebung der ambulanten Massnahme wegen
Aussichtslosigkeit nicht nur eine stationäre, sondern auch eine andere
ambulante Massnahme anordnen (BGE 143 IV 1 E. 5). Die Ausgangsverfügung
des Beschwerdegegners stellt mithin nur einen einleitenden Schritt auf dem Weg
zu einer möglichen Massnahmenanpassung durch das Strafgericht dar. Dem
Strafgericht ist unbenommen, in Ausübung seiner vollen Kognition entgegen dem
Aufhebungsentscheid der Vollzugsbehörde eine gleichartige Massnahme erneut
anzuordnen. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme – zielgerichtet auf den
Antrag einer stationären Behandlung fokussiert – darf nämlich nicht einzig dazu
dienen, das Ermessen der Vollzugsverantwortlichen an dasjenige des ersten
Gerichts zu stellen (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., Basel
2018.
Art. 63b N 20).
2.4
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts entspricht keinem Rechtsschutzinteresse,
den Entscheid der Vollzugsbehörde über die Aufhebung der Massnahme einer
rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen. Ist dem in der Folge angerufenen Strafgericht
nämlich erlaubt, zum Status quo ante zurückzukehren, wie er vor der
Ausgangsverfügung bestand, kann diese Verfügung die Rechtsstellung des
Betroffenen nicht verschlechtern. Sie führt allein dazu, dass er sich einem
selbständigen nachträglichen Entscheidverfahren stellen muss. Der Ausgang eines
solchen Verfahrens ist aber komplett offen und von einer ohnehin vorzunehmenden
umfassenden Prüfung durch die Strafgerichte abhängig. Dem Betroffenen entgeht
bei einem Nichteintreten auf den verwaltungsrechtlichen Rekurs keine
gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die von der Vollzugsbehörde als
aussichtslos erachtete Massnahme weiterzuführen ist. Würde das
Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz die Aufhebung der Massnahme
bestätigen, bestünde die Gefahr, dass die Strafgerichte faktisch ihre Kognition
nicht mehr voll ausschöpfen und sich am Verwaltungsgerichtsentscheid
orientieren würden, obwohl sie daran nicht gebunden wären. Auch spricht das
Beschleunigungsgebot dagegen, den Instanzenzug in derartigen Konstellationen
bereits gegen die Aufhebungsverfügung zu öffnen (zum Ganzen ausführlich VGr, 16. Dezember
2021, VB.2021.00598, E. 3 mit Hinweisen).
2.5
Die
Vorinstanz hätte in Nachachtung dieser Rechtsprechung, welche zu bestätigen
Dispositiv
ist, auf den Rekurs nicht eintreten dürfen. Die Beschwerde ist demnach im Sinn
der Erwägungen abzuweisen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
2.6 Das
Verwaltungsgericht ist nicht veranlasst, die Voraussetzungen der Aufhebung der
Massnahme materiell zu prüfen. Es wird Sache des in der Folge angerufenen
Strafgerichts sein, nach umfassender Prüfung der Sache darüber zu befinden, ob
eine Weiterführung oder Anpassung der Massnahme des Beschwerdeführers angezeigt
ist.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht
zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben überdies Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
3.3 Der angefochtene
Entscheid wies auf die mit Urteil VB.2021.00598 vom 16. Dezember 2021
begründete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach auf Rekurse
betreffend Aufhebung einer Massnahme mangels Rechtsschutzinteresse nicht
einzutreten ist, wenn in der Folge das Strafgericht über die (erneute)
Anordnung dieser oder einer anderen Massnahme zu befinden hat. In der
Beschwerdeschrift des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers findet sich
keine Begründung, weshalb in Abweichung vom erwähnten Grundsatzentscheid über
die Aufhebung einer Massnahme ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt
werden sollte. Ein Interesse des Beschwerdeführers an der isolierten
Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners ist weder
dargetan noch ersichtlich. Zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung demnach ausser Betracht.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …