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Entscheid

VB.2022.00201

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00201

10. November 2022Deutsch16 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00201

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. November 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:

4. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021

hiess die Finanzdirektion ein Gesuch der A AG im Rahmen der 4. Zuteilungsrunde

des Covid-19-Härtefallprogramms teilweise gut und gewährte ihr einen

"auszuzahlenden Beitrag" von Fr. 3'194'363.-.

Erwägungen

II.

Dagegen liess die A AG am

21.

Dezember 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren und in

der Hauptsache beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 15. Dezember 2021 aufzuheben und der

"'auszuzahlende Beitrag' bei CHF 4'214'720 (statt nur CHF 3'194'363)

festzusetzen". Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 wies der

Regierungsrat den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte

die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'838.- der A AG

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach dieser in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zu.

III.

Am 4. April 2022 liess die A AG Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

der Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und der "auszuzahlende

Beitrag" bei Fr. 4'214'720.- festzusetzen; eventualiter sei die Sache

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, "verbunden mit der Anweisung, die von der Beschwerdeführerin

getätigten Abschreibungen in der Höhe von CHF 8'405'807 als Teil der Fixkosten

zu berücksichtigen". Der Regierungsrat schloss am 14. April 2022 auf Abweisung

der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 beantragte die

Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Replik vom 16. Mai 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest und

reichte dem Verwaltungsgericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102,

in der seit dem 20. März 2021 geltenden Fassung [AS 2021 153]) kann

der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser

Kantone unterstützen für Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder

juristische Personen mit Sitz in der Schweiz (Unternehmen), die vor dem 1.

Oktober 2020 gegründet worden sind oder ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen

haben und am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten und

die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von

Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere

Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,

Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie

touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des

betroffenen Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt

(Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz). Art. 12

Abs. 2bis Covid-19-Gesetz macht die Unterstützung durch den

Bund zudem davon abhängig, dass das Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19

profitabel oder überlebensfähig war und nicht Anspruch auf andere

Covid-19-Finanzhilfen des Bundes hat. Gemäss Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz regelt der Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat vor diesem Hintergrund die

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020

(Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) in Kraft

(AS 2020 4919). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten, die einem

Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, beteiligt

(Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das

unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass es profitabel

oder überlebensfähig ist (Art. 4 Abs. 1 lit. a HFMV 20) sowie

dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten

Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des

durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5

Abs. 1 HFMV 20).

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung,

ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie

diese ausgestalten

wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung

von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021

[Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des

Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November

2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020

einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons

Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht

angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So

wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine

"Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet

und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration

nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt

auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19

zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt

40.

% betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen

Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat,

die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des

Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29,

Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar

2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien

des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021

bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere

Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich

(ABl 202103-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

3.

3.1

Das

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wurde somit in verschiedene

Zuteilungsrunden unterteilt. Dabei konnten die Gesuchstellenden grundsätzlich

in der 1., der 2. und der 3. Zuteilungsrunde ein (neues) Gesuch

einreichen (vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2

Abs. 2). Am 31. August 2021 wurde eine 4. Zuteilungsrunde des

Härtefallprogramms eröffnet ("4a"), welche der Umsetzung der

sogenannten "Härtefall im Härtefall"-Regelung diente (vgl. ABl 2021-09-17,

Meldungsnummer RS-ZH01-0000000535, S. 4 mit Hinweis auf die Motion 21.3601

"Zulassen von höheren Härtefallbeiträgen in begründeten Ausnahmefällen").

3.2

Am

5.

November 2021 wurde sodann die Zuteilungsrunde "4b" eröffnet.

Dabei ging es um die Verteilung der Zusatzbeiträge des Bundes gemäss

Art. 12 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 15 HFMV 20

(in Kraft vom 19. Juni 2021 bis am 31. Dezember 2021 [AS 2021 356]).

Diese sogenannten "Bundesratsreserven" hatten die Kantone für die

ergänzende Unterstützung von Unternehmen einzusetzen, die in ihrer

wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind

und an denen ein gewichtiges kantonales Interesse besteht (Art. 15

Abs. 3 Satz 1 HFMV 20). Der Kanton Zürich erhielt aus den

gesamten Zusatzbeiträgen des Bundes einen Anteil von 19,87 %, was

Fr. 59,61 Millionen entspricht (vgl. Anhang HFMV 20).

3.3

Am

25.

Oktober 2021 beschloss der Kantonsrat das Gesetz über die Verwendung

der Zusatzbeiträge des Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen

(Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz [Covid-19-ZBG]; OS 76, 440 [in Kraft bis

31.

Dezember 2021]). Gemäss § 1 Abs. 1 Covid-19-ZBG kann der

Kanton Unternehmen der Gastronomiebranche Staatsbeiträge gewähren. Die Kriterien,

welche für die Gewährung eines solchen erfüllt sein müssen, sind in § 2 Covid-19-ZBG geregelt. Es wird verlangt, dass die gesuchstellenden Unternehmen ihren

Sitz im Zeitpunkt, der gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, im Kanton Zürich

hatten (lit. a), eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und ausserhalb des

Kantons führen (lit. b), die Voraussetzungen von Art. 12

Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen (lit. c),

einen Umsatzrückgang im Sinn der Covid-19-Härtefallverordnung von mehr als

Fr. 40 Millionen erlitten haben (lit. d), im Zeitraum, der

gemäss dem Bundesrecht massgeblich ist, keinen Gewinn erzielt haben und

tatsächliche Kosten hatten, denen kein Umsatz entgegensteht (lit. e), und

in der 3. Zuteilungsrunde ein Gesuch um einen Staatsbeitrag gestellt haben

(lit. f). Nach § 6 Abs. 2 Covid-19-ZBG kann die Finanzdirektion

Ausführungsbestimmungen erlassen. Gestützt darauf erliess Letztere die

Verordnung vom 3. November 2021 über die Verwendung der Zusatzbeiträge des

Bundes an Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen (VO Covid-19-ZBG; OS 76,

443.

[in Kraft bis 31. Dezember 2021]).

4.

4.1

Vorliegend

ist unbestritten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein

Gastronomieunternehmen handelt und sie die in § 2 Covid-19-ZBG genannten Voraussetzungen

für eine Beitragsgewährung erfüllt.

4.2

Die

Bemessung der Beiträge richtet sich nach § 3 Covid-19-ZBG, der auf

Art. 12 Covid-19-Gesetz und die Covid-Härtefallverordnung verweist

(Abs. 1), allerdings grundsätzlich Abweichungen zulässt, soweit das

Bundesrecht diese gestattet (Abs. 2 f.). § 4 Abs. 1 Covid-19-ZBG sieht eine Begrenzung vor, indem höchstens die ungedeckten Kosten

gemäss § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG (also "tatsächliche

Kosten, denen kein Umsatz entgegensteht") gedeckt werden dürfen. Im

Einzelnen ist die "Bemessung der Beiträge" in § 2 VO

Covid-19-ZBG geregelt. Dabei wird zunächst für jedes gesuchstellende

Unternehmen der "berechnete Beitrag" ermittelt, der sich aus der in

Art. 8b HFMV 20 (AS 2021 184) definierten Formel

"Umsatzrückgang × Fixkostenanteil" ergibt (§ 2 Abs. 3

Satz 3 VO Covid-19-ZBG). Bei der Beschwerdeführerin beträgt Letzterer

pauschal 25 % (Art. 8b Abs. 3 lit. c HFMV 20). Der

Umsatzrückgang ist individuell zu errechnen und resultiert aus zwei

Berechnungen. Zunächst ist im Sinn von Art. 5 Abs. 1 und 1bis

HFMV 20 der Umsatz von März 2020 bis Februar 2021 mit dem

durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 zu vergleichen. Des

Weiteren ist im Sinn von Art. 8b Abs. 2 HFMV 20 der

durchschnittliche Umsatz der Monate März bis Juni in den Jahren 2018 und 2019

mit demjenigen der Monate März bis Juni 2021 zu vergleichen. Der so errechnete Umsatzrückgang

ist mit dem Fixkostenanteil von 25 % zu multiplizieren. Die Parteien sind

sich einig, dass der daraus resultierende "berechnete Betrag"

Fr. 30'743'521.- beträgt.

4.3

Dieser

"berechnete Betrag" ist in der Folge auf Überentschädigung zu prüfen

(§ 2 Abs. 4 Satz 1 VO Covid-19-ZBG). Übersteigt er die

ungedeckten Kosten, die gemäss der Formel "Fixkosten (im Zeitraum von

1.

März 2020 bis 30. Juni 2021, für den Umsatzrückgang geltend

gemacht wurde) × Umsatzrückgang (%) + coronabedingte Einmalkosten"

definiert sind, wird der "berechnete Beitrag" auf das Niveau der

ungedeckten Kosten gekürzt. Es resultiert der "erstermittelte Beitrag"

(§ 2 Abs. 4 Satz 2 f. VO Covid-19-ZBG). Die Parteien sind

sich in diesem Zusammenhang einig, dass der Umsatzrückgang 71,5 % (bzw.

ohne Rundung 71,4653537 %) und die Einmalkosten Fr. 0.- betragen.

Uneinigkeit herrscht jedoch bezüglich der Frage, ob der Begriff

"Fixkosten" auch Abschreibungen umfasst oder nicht. Die

Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Gesuchsverfahrens Abschreibungen etwa

für "Geräte/Apparate", "Mobiliar", "Fahrzeuge",

"Immobilien" und "Immaterielle Anlagen" unter dem Titel der

Fixkosten geltend gemacht.

5.

5.1

Vorab ist

festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen der Zuteilungsrunde 4b

ausgeschütteten Beiträgen – wie bereits bei denjenigen der vorangehenden

Zuteilungsrunden – um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) handelt (so

ausdrücklich § 5 Abs. 1 Covid-19-ZBG; vgl. VGr, 29. September

2022, VB.2022.000211, E. 3.1 f. – 14. Juli 2022,

VB.2022.00095, E. 4; ferner BGr, 28. September 2022,

2C_8/2022, E. 1.3). Die Gewährung von Zusatzbeiträgen an Unternehmen

der Gastronomiebranche lag damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des

Regierungsrats.

Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die

Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des

Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.; zum Ganzen VGr,

1.

September 2022, VB.2022.00134, E. 4).

5.2

Unter den

Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass es sich beim Begriff der

"Fixkosten" gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG um einen

unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass

das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Beschluss mit voller Kognition zu

überprüfen habe.

Es kann offenbleiben, ob es sich beim Begriff

der "Fixkosten" (bzw. bei demjenigen der "tatsächlichen

Kosten" nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG) tatsächlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff

handelt oder ob es dabei um (Tatbestands-)Ermessen geht (vgl. allgemein zum

unbestimmten Rechtsbegriff etwa René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 1418 ff.). Denn

hier ergibt sich aus dem Regelungsgegenstand – es geht um Ermessenssubventionen

–, dass Beschwerdegegner und Vorinstanz ein von den Rechtsmittelinstanzen zu

respektierender Beurteilungsspielraum eingeräumt wurde. Dies erhellt insbesondere

auch aus dem Umstand, dass es sich beim Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz um einen

dringlichen Erlass handelte, bei welchem es um "ausgesprochene Sonderfälle"

ging (Antrag des Regierungsrats zum Covid-19-ZBG [ABl 2021-09-17,

Meldungsnummer RS-ZH01-0000000535], S. 6 und 10 [im Folgenden: Antrag

Covid-19-ZBG]). Im Sinn einer effizienten Berechnung und Auszahlung der

Beiträge beliess der Gesetzgeber der Finanzverwaltung somit einen erheblichen

Ermessensspielraum (vgl. auch Antrag Covid-19-ZBG, S. 10,

wonach sich eine Unterstützung mit Zusatzbeiträgen im Einzelfall aus

anderen, nicht im Gesetz genannten Gründen als unangemessen erweisen könne). Folglich hat das Verwaltungsgericht – unabhängig von der Qualifikation

der Begriffe "Fixkosten" und "tatsächliche Kosten" –, die

dem Beschwerdegegner zustehenden Beurteilungsspielräume zu respektieren bzw. bei

deren Überprüfung Zurückhaltung zu üben (Donatsch, § 50 N. 29 f.;

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8.

A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 419 f.; vgl. zum Ganzen Alfred

Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1049 ff.;

René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,

Bern 2020, N. 2754 ff.).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin verweist zu Recht auf das

betriebswirtschaftliche Verständnis des Begriffs "Fixkosten", welches

grundsätzlich auch Abschreibungen umfasst. Dass der kantonale Gesetz- und

Verordnungsgeber bewusst davon hätten abweichen und dem Begriff der Fixkosten

gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG bzw. demjenigen der tatsächlichen

Kosten gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG einen besonderen juristischen Gehalt hätten beimessen

wollen, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren haben auch die Hinweise der

Beschwerdeführerin auf das Zusammenspiel der hier interessierenden

Zusatzbeiträge mit bundesrechtlichen Vorschriften des Obligationen- wie des

Konkursrechts (etwa zur Überschuldung) durchaus ihre Berechtigung.

6.2

Umgekehrt ergibt

sich aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen und den Materialien nicht,

dass die Auslegung der Vorinstanzen unhaltbar wäre. Ebenso wenig wird diese vom

Bundesrecht ausgeschlossen, da sich diesem kein eindeutiger Begriff der

"Fixkosten" entnehmen lässt: In Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz wird der Begriff nicht definiert, und bei der Auslegung der

Covid-19-Härtefallverordnung ist eine solche Definition gar nicht relevant,

weil die Fixkosten nur im Rahmen von Selbstdeklarationen (Art. 5a HFMV 20)

und Pauschalen (Art. 8b HFMV 20) berücksichtigt werden. Den Materialien

zum Covid-19-Gesetz lässt sich ebenfalls keine klare Aussage entnehmen (vgl.

namentlich AB 2020 N 1323 [Votum Rösti], 1493 [Flavia Wasserfallen], 2132

[Badran], 2136 [Grossen]). Schliesslich mussten die Vorinstanzen dem von der

Beschwerdeführerin hervorgehobenen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung

keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen, geht es doch um Subventionen, die in

einer ausserordentlichen Situation zugesprochen sowie schematisch berechnet und

begrenzt werden.

6.3

Für

die Auslegung der Vorinstanzen sprechen sodann folgende Überlegungen: Wie

dargelegt, wurde mit dem Covid-19-Zusatzbeitragsgesetz die finanzielle

Unterstützung für Unternehmen der Gastronomiebranche mit Sitz in Zürich

geregelt, welche unter anderem "eine hohe Zahl von Betrieben innerhalb und

ausserhalb des Kantons führen" und einen Umsatzrückgang von mehr als

Fr. 40 Millionen erlitten haben (§ 1 Abs. 1, Abs. 2

lit. a, b und d Covid-19-ZBG). Dabei stand dem Kanton Zürich ein

fixer Betrag von Fr. 59,61 Millionen zur Verfügung

(vgl. § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Covid-19-ZBG; § 2 Abs. 7 VO Covid-19-ZBG); damit sollten "tatsächliche Kosten (…),

denen kein Umsatz entgegensteht" (§ 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG) entschädigt werden. Die Zusatzbeiträge des Bundes wurden folglich

auf eine beschränkte Anzahl von (insgesamt vier) beitragsberechtigten Unternehmen

verteilt. Aufgrund der von vornherein begrenzten Mittel war sodann eine

vollständige Entschädigung von sämtlichen tatsächlichen Kosten, denen kein

Umsatz entgegensteht, vom kantonalen Gesetzgeber nicht beabsichtigt (vgl. Antrag

Covid-19-ZBG, S. 9, 11) und – wie das Beispiel der Beschwerdeführerin

zeigt – auch nicht möglich. Im Ergebnis dient die Höhe der anrechenbaren

Fixkosten mithin nicht zur Bestimmung einer Obergrenze, sondern in erster Linie

zur Bestimmung des Anteils der einzelnen Gastronomieunternehmen am zur

Verfügung stehenden Betrag.

Vor diesem Hintergrund ist von

entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdegegner die vier grundsätzlich

beitragsberechtigten Unternehmen der Gastronomiebranche im Rahmen der

Berechnung der Beiträge gleichbehandelt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]), indem er geltend

gemachte Abschreibungen bei allen Gesuchstellenden unberücksichtigt liess. Diese

Vorgehensweise ist haltbar, weil Abschreibungen anhand unterschiedlicher

Methoden vorgenommen und ausgewiesen werden können (statt vieler Markus R.

Neuhaus/Stefan Haag, Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. A., Basel

2016, Art. 960a N. 17 ff.), was die Vergleichbarkeit erschwert.

Es konnte sodann im Rahmen der Beurteilung dieser dringlichen Unterstützung

nicht verlangt werden, dass der Beschwerdegegner die vorgenommenen

Abschreibungen bzw. die dabei angewandten Methoden bei allen vier Unternehmen

im Einzelnen vergleicht und nötigenfalls vereinheitlicht. Folglich ist im

Ergebnis nicht zu beanstanden, die Gleichbehandlung der vier hier

interessierenden Unternehmen der Gastronomiebranche mit Blick auf die

Abschreibungen dadurch sicherzustellen, dass Letztere nicht in die Berechnung der

Beiträge einflossen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei rechtsungleich

behandelt worden. Dafür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte.

6.4

Zusammenfassend

ist die von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorgenommene Auslegung des Begriffs

der "Fixkosten" gemäss § 2 Abs. 4 VO Covid-19-ZBG bzw. der "tatsächlichen Kosten" gemäss § 4 Abs. 1 in Verbindung

mit § 2 Abs. 1 lit. e Covid-19-ZBG und damit die Nichtberücksichtigung

von Abschreibungen insbesondere aufgrund des Regelungsgegenstands vertretbar.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn

ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Hier

kann deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 22'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 22'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.