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Entscheid

VB.2022.00202

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00202

25. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23723)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00202

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene russische Staatsangehörige A erkundigte

sich am 6. März 2018 in einer E-Mail beim Migrationsamt nach seinen

Chancen, eine Einreisebewilligung zwecks Stellensuche zu erhalten. Nachdem ihm

mitgeteilt worden war, dass derartige Gesuche von Drittstaatsangehörigen in der

Regel nicht bewilligungsfähig sind, ersuchte er am 1. Oktober 2019 um die

Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses,

welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Die genannte

Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Am 9. August 2021 ersuchte A erneut um die Erteilung

einer Einreise- und (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines

Deutsch-Intensivkurses, welche das Migrationsamt am 6. Dezember 2021

erneut abwies.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm eine Einreise- und Aufenthalts-bewilligung zum Besuch einer

Sprachschule zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Ein A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022

auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während sich

das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Wie in der

Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist ein früheres Gesuch des

Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum

Besuch eines Deutschkurses mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 mangels

Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und Notwendigkeit der Absolvierung

eines Deutsch-Intensivkurses in der Schweiz sowie Zweifeln an einer gesicherten

Wiederausreise abgewiesen worden. Der damalige Entscheid erwuchs in der Folge

unangefochten in Rechtskraft.

2.2

Das Stellen eines neuen Gesuchs darf grundsätzlich nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde

ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten,

wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder

wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,

E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,

E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur

dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

2.3

Vorliegend

bestehen nach wie vor dieselben Bedenken gegenüber dem aktuellen Gesuch des Beschwerdeführers

wie bei der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung seines letzten Gesuchs. Eine

wesentliche Veränderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage

hat sich seit seinem letzten Gesuch nicht verändert: Die gesetzlichen

Grundlagen sind dieselben wie beim damaligen Gesuch und die Praxis des

Bundesgerichts wurde im hier interessierenden Bereich nicht angepasst.

Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Ausführungen auch

aus dem inzwischen ergangenen BGE 147 I 89 (=Pra 111 [2022] Nr. 1) nichts

zu seinen Gunsten ableiten.

Mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und

Rechtslage hätte das Migrationsamt auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers

somit überhaupt nicht eintreten sollen. Lediglich ergänzend ist nachfolgend

darauf einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen

(nach wie vor) nicht erfüllt.

3.

3.1

3.1.1

Ausländerinnen und Ausländer müssen gemäss Art. 5 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) bei einem

vorübergehenden Aufenthalt generell Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise

bieten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer

für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung

bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),

eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die

notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die

persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllen (lit. d).

3.1.2

Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d

AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert

und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und

Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die

angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen

Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und

Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Das Bundesgericht

stellte diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der

genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen und nicht zu einer

ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere

fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht

statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1 E. 2.6).

Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht aus, dass bei

der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die konkreten

persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die

Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch altersbezogene

Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich, allein aufgrund des

Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne die Gefährdung der

Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen.

3.1.3

Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013, sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende

Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,

familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere

Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische

Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist

praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz

nachzuweisen: Ausländerinnen und Ausländer werden zu Sprachschulen zugelassen,

wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Hinblick auf den geplanten Ausbildungs-

oder Berufsweg im Heimatland notwendig ist und sachliche Gründe (wie

persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches Fortkommen) für einen

Sprachunterricht vorhanden sind. Ziel eines Sprachaufenthalts ist es, das

Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden (vgl. VGr, 19. Juni

2019, VB.2019.00260, E. 3 f.; BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3;

Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.7).

3.1.4

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27

AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März

2020, F-217/2019, E. 5.2.3).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 6. März 2018 beim

Migrationsamt nach seinen Chancen für die Erteilung einer Einreisebewilligung

zwecks Stellensuche in der Schweiz. In seinem nachfolgenden Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. März 2018 verwies er im beigelegten

Motivationsschreiben auf sein Interesse, während seines Aufenthalts in der

Schweiz einen Arbeitgeber zu finden und in der Folge hier arbeiten zu können.

Nachdem ihm das Migrationsamt mit E-Mail vom 14. März 2018 die Rechtslage

erläutert und dabei auch die Möglichkeit eines Aufenthalts zu Aus- und

Weiterbildungszwecken erwähnt hatte, stellte er am 11. November 2019 ein

neues Einreisegesuch, welches er neu mit dem beabsichtigen Besuch eines

Deutschkurses begründete. Statt wie bisher auf die sich hieraus ergebenden

Jobmöglichkeiten in der Schweiz verwies er neu auf seine guten Chancen, einen

Job bei einer Schweizer Firma in C (Russland) zu finden ("good chances to

find a good Job in Swiss company in C (Russland)"). Nachdem dieses Gesuch

am 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen worden war, begründete er

sein aktuell zur Beurteilung stehendes Gesuch mit seiner Verbundenheit zur

Schweiz, den russisch-schweizerischen Beziehungen und dem Wert eines

Aufenthalts in Zentraleuropa für seinen Lebenslauf. Weiter kündigte er zunächst

an, nach seinem Sprachkurs ein Studium in der Schweiz aufnehmen zu wollen,

wobei er zu seinen konkreten Studienplänen auch auf Rückfrage hin keine

konkreten Angaben machen konnte und im Beschwerdeverfahren seine Studienpläne

wieder relativierte. Seine berufliche Zukunft sieht er eigenen Angaben zufolge

in "logistics and international trade between

Switzerland, the European Union and Russia".

3.2.2

Der

Beschwerdeführer hat bereits mehrfach versucht, eine Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen und dabei immer wieder

andere Gründe angegeben: Während er zunächst einen Aufenthalt zwecks

Stellensuche anstrebte und ihm die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs

mitgeteilt worden war, wechselte er auf ein vermeintlich erfolgversprechenderes

Gesuch zwecks Absolvierung eines Sprachaufenthalts, welcher wiederum zunächst

der Stellensuche in der Schweiz, später der Suche nach einem Schweizer

Arbeitgeber in C (Russland) und zuletzt der Vorbereitung eines Studiums in der

Schweiz dienen sollte. Dieser ständige Wechsel der Gesuchsgründe erweckt den

Eindruck zielgerichteter Gesuche, welche primär dem ursprünglich angestrebten

Aufenthaltszweck – der Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz – dienen

sollten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer

gerade in der Schweiz seine Deutschkenntnisse verbessern will, obwohl aufgrund

der hiesigen Diglossie ein Sprachaufenthalt in Deutschland oder aus

finanzieller Sicht eine Fortsetzung seiner Deutschkurse in Russland näherliegen

würde. Zwar geht es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht an, die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Sprachschule nur mit

der Begründung zu verweigern, dass die Sprache auch anderswo erlernt werden

könnte, ansonsten jeglicher Sprachaufenthalt in der Deutschschweiz verweigert

werden müsste. Aber vorliegend indizieren die wechselnden Gesuchsgründe, dass

der Besuch der Sprachschule nur vorgeschoben ist, um den eigentlichen Aufenthaltszweck

zu verschleiern: die Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz.

3.2.3

Auch der bisherige berufliche und persönliche Werdegang deutet darauf hin,

dass es dem Beschwerdeführer mehr um die Stellensuche in der Schweiz als um den

Spracherwerb geht: Der heute 36-jährige Beschwerdeführer ist kinderlos und

unverheiratet und es sind keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen

Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach Russland erwarten

lassen. Vielmehr deuten die Umstände gerade darauf hin, dass seine

Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen Angaben beim Gesuch vom 1. Oktober

2019.

war er bis Ende 2017 bei der Firma D tätig und danach arbeitslos.

Nach den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in

Russland nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle, wobei er offenbar

Mühe hat, dort eine passende Stelle zu finden. Er hat damit ein evidentes

Interesse an einer Arbeitsstelle in der Schweiz, während aus seinem bisherigen

beruflichen Werdegang nicht ersichtlich ist, weshalb er gerade eine

Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Firma in C (Russland) anstreben sollte,

wie er dies bei seinem Gesuch vom 1. Oktober 2019 noch behauptet hatte.

Ebenso wenig sind seine Studienpläne glaubhaft, nachdem er hierzu auch auf

Rückfrage keinerlei konkreten Angaben machen konnte.

Ferner ist

darauf hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte in der Schweiz und die bisherige

Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende Gewähr dafür bieten,

dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch inskünftig eingehalten werden.

3.2.4

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer einen Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines

Alters verweigert, sondern die konkreten Umstände gewürdigt. Dabei durfte

durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch das Alter des Beschwerdeführers

dessen Sprach- und Studiumspläne nicht weiter zu plausibilisieren vermochte.

3.2.5

Zusammenfassend erscheint die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht

gesichert und deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass seine Aus- und

Weiterbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind. Das

Migrationsamt hätte auf sein erneutes Gesuch um Erteilung einer

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der

Sach- und Rechtslage überhaupt nicht eintreten müssen und die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit

Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach wie vor nicht erfüllt. Inwieweit der

Beschwerdeführer die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und

insbesondere über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung seines

Aufenthalts verfügt, muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter

erörtert werden.

Da das Verfahren spruchreif

erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die

Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden und ist die

Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen.

3.2.6

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige wirtschaftliche und

politische Lage in Russland eine gesicherte Wiederausreise des

Beschwerdeführers noch weiter infrage stellt, wenngleich dem Beschwerdeführer

nicht vorgeworfen werden kann, die diesbezügliche Entwicklung bereits vor der

Gesuchsstellung vorhergesehen zu haben. Inwiefern auch dies einer Zulassung zu

Aufenthaltszwecken entgegenstehen würde, kann aber letztlich offenbleiben.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.