VB.2022.00202
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00202
25. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23723)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00202
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene russische Staatsangehörige A erkundigte
sich am 6. März 2018 in einer E-Mail beim Migrationsamt nach seinen
Chancen, eine Einreisebewilligung zwecks Stellensuche zu erhalten. Nachdem ihm
mitgeteilt worden war, dass derartige Gesuche von Drittstaatsangehörigen in der
Regel nicht bewilligungsfähig sind, ersuchte er am 1. Oktober 2019 um die
Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Absolvierung eines Deutsch-Intensivkurses,
welche mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen wurde. Die genannte
Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Am 9. August 2021 ersuchte A erneut um die Erteilung
einer Einreise- und (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Absolvierung eines
Deutsch-Intensivkurses, welche das Migrationsamt am 6. Dezember 2021
erneut abwies.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 4. März 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm eine Einreise- und Aufenthalts-bewilligung zum Besuch einer
Sprachschule zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Ein A mit Präsidialverfügung vom 7. April 2022
auferlegter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Wie in der
Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist ein früheres Gesuch des
Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zum
Besuch eines Deutschkurses mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 mangels
Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen und Notwendigkeit der Absolvierung
eines Deutsch-Intensivkurses in der Schweiz sowie Zweifeln an einer gesicherten
Wiederausreise abgewiesen worden. Der damalige Entscheid erwuchs in der Folge
unangefochten in Rechtskraft.
2.2
Das Stellen eines neuen Gesuchs darf grundsätzlich nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde
ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten,
wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember
2015, 2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230,
E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014,
E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur
dann materiell zu behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei
Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
2.3
Vorliegend
bestehen nach wie vor dieselben Bedenken gegenüber dem aktuellen Gesuch des Beschwerdeführers
wie bei der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung seines letzten Gesuchs. Eine
wesentliche Veränderung der Sachlage ist nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage
hat sich seit seinem letzten Gesuch nicht verändert: Die gesetzlichen
Grundlagen sind dieselben wie beim damaligen Gesuch und die Praxis des
Bundesgerichts wurde im hier interessierenden Bereich nicht angepasst.
Insbesondere kann der Beschwerdeführer im Sinn nachfolgender Ausführungen auch
aus dem inzwischen ergangenen BGE 147 I 89 (=Pra 111 [2022] Nr. 1) nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
Mangels entscheiderheblicher Veränderung der Sach- und
Rechtslage hätte das Migrationsamt auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers
somit überhaupt nicht eintreten sollen. Lediglich ergänzend ist nachfolgend
darauf einzugehen, weshalb der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen
(nach wie vor) nicht erfüllt.
3.
3.1
3.1.1
Ausländerinnen und Ausländer müssen gemäss Art. 5 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) bei einem
vorübergehenden Aufenthalt generell Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise
bieten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer
für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung
bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a),
eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die
notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllen (lit. d).
3.1.2
Die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d
AIG werden in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert
und sind namentlich dann erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die
angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen
Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und
Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Das Bundesgericht
stellte diesbezüglich in einem jüngeren Entscheid klar, dass die Auslegung der
genannten Bestimmungen mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) diskriminierungsfrei erfolgen und nicht zu einer
ungerechtfertigten Altersdiskriminierung führen dürfe, weshalb insbesondere
fixe Altersbarrieren für die Bewilligung eines Ausbildungsaufenthalts nicht
statthaft sind (vgl. BGE 147 I 89 E. 2.6 = Pra 111 [2022] Nr. 1 E. 2.6).
Auch die jüngste bundesgerichtliche Praxis schliesst aber nicht aus, dass bei
der Beurteilung der Frage einer gesicherten Wiederausreise die konkreten
persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch der bisherige Werdegang und die
Berufsaussichten des Betroffenen gewürdigt und dabei auch altersbezogene
Aspekte mitberücksichtigt werden. Unzulässig ist lediglich, allein aufgrund des
Alters einer Person pauschale Vermutungen anzustellen, ohne die Gefährdung der
Wiederausreise im konkreten Fall näher darzulegen.
3.1.3
Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013, sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende
Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter,
familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere
Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische
Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist
praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz
nachzuweisen: Ausländerinnen und Ausländer werden zu Sprachschulen zugelassen,
wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Hinblick auf den geplanten Ausbildungs-
oder Berufsweg im Heimatland notwendig ist und sachliche Gründe (wie
persönliche Weiterentwicklungen oder berufliches Fortkommen) für einen
Sprachunterricht vorhanden sind. Ziel eines Sprachaufenthalts ist es, das
Gelernte im Alltag im Herkunftsland anzuwenden (vgl. VGr, 19. Juni
2019, VB.2019.00260, E. 3 f.; BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3;
Weisungen AIG, Ziff. 5.1.1.7).
3.1.4
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27
AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März
2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 6. März 2018 beim
Migrationsamt nach seinen Chancen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
zwecks Stellensuche in der Schweiz. In seinem nachfolgenden Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung vom 2. März 2018 verwies er im beigelegten
Motivationsschreiben auf sein Interesse, während seines Aufenthalts in der
Schweiz einen Arbeitgeber zu finden und in der Folge hier arbeiten zu können.
Nachdem ihm das Migrationsamt mit E-Mail vom 14. März 2018 die Rechtslage
erläutert und dabei auch die Möglichkeit eines Aufenthalts zu Aus- und
Weiterbildungszwecken erwähnt hatte, stellte er am 11. November 2019 ein
neues Einreisegesuch, welches er neu mit dem beabsichtigen Besuch eines
Deutschkurses begründete. Statt wie bisher auf die sich hieraus ergebenden
Jobmöglichkeiten in der Schweiz verwies er neu auf seine guten Chancen, einen
Job bei einer Schweizer Firma in C (Russland) zu finden ("good chances to
find a good Job in Swiss company in C (Russland)"). Nachdem dieses Gesuch
am 17. Dezember 2019 rechtskräftig abgewiesen worden war, begründete er
sein aktuell zur Beurteilung stehendes Gesuch mit seiner Verbundenheit zur
Schweiz, den russisch-schweizerischen Beziehungen und dem Wert eines
Aufenthalts in Zentraleuropa für seinen Lebenslauf. Weiter kündigte er zunächst
an, nach seinem Sprachkurs ein Studium in der Schweiz aufnehmen zu wollen,
wobei er zu seinen konkreten Studienplänen auch auf Rückfrage hin keine
konkreten Angaben machen konnte und im Beschwerdeverfahren seine Studienpläne
wieder relativierte. Seine berufliche Zukunft sieht er eigenen Angaben zufolge
in "logistics and international trade between
Switzerland, the European Union and Russia".
3.2.2
Der
Beschwerdeführer hat bereits mehrfach versucht, eine Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu erlangen und dabei immer wieder
andere Gründe angegeben: Während er zunächst einen Aufenthalt zwecks
Stellensuche anstrebte und ihm die Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs
mitgeteilt worden war, wechselte er auf ein vermeintlich erfolgversprechenderes
Gesuch zwecks Absolvierung eines Sprachaufenthalts, welcher wiederum zunächst
der Stellensuche in der Schweiz, später der Suche nach einem Schweizer
Arbeitgeber in C (Russland) und zuletzt der Vorbereitung eines Studiums in der
Schweiz dienen sollte. Dieser ständige Wechsel der Gesuchsgründe erweckt den
Eindruck zielgerichteter Gesuche, welche primär dem ursprünglich angestrebten
Aufenthaltszweck – der Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz – dienen
sollten. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
gerade in der Schweiz seine Deutschkenntnisse verbessern will, obwohl aufgrund
der hiesigen Diglossie ein Sprachaufenthalt in Deutschland oder aus
finanzieller Sicht eine Fortsetzung seiner Deutschkurse in Russland näherliegen
würde. Zwar geht es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht an, die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Sprachschule nur mit
der Begründung zu verweigern, dass die Sprache auch anderswo erlernt werden
könnte, ansonsten jeglicher Sprachaufenthalt in der Deutschschweiz verweigert
werden müsste. Aber vorliegend indizieren die wechselnden Gesuchsgründe, dass
der Besuch der Sprachschule nur vorgeschoben ist, um den eigentlichen Aufenthaltszweck
zu verschleiern: die Suche nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz.
3.2.3
Auch der bisherige berufliche und persönliche Werdegang deutet darauf hin,
dass es dem Beschwerdeführer mehr um die Stellensuche in der Schweiz als um den
Spracherwerb geht: Der heute 36-jährige Beschwerdeführer ist kinderlos und
unverheiratet und es sind keine besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen
Verbindungen ersichtlich, welche seine Wiederausreise nach Russland erwarten
lassen. Vielmehr deuten die Umstände gerade darauf hin, dass seine
Wiederausreise gefährdet sein könnte: Gemäss seinen Angaben beim Gesuch vom 1. Oktober
2019.
war er bis Ende 2017 bei der Firma D tätig und danach arbeitslos.
Nach den unwidersprochen gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verfügt er in
Russland nach wie vor über keine dauerhafte Arbeitsstelle, wobei er offenbar
Mühe hat, dort eine passende Stelle zu finden. Er hat damit ein evidentes
Interesse an einer Arbeitsstelle in der Schweiz, während aus seinem bisherigen
beruflichen Werdegang nicht ersichtlich ist, weshalb er gerade eine
Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Firma in C (Russland) anstreben sollte,
wie er dies bei seinem Gesuch vom 1. Oktober 2019 noch behauptet hatte.
Ebenso wenig sind seine Studienpläne glaubhaft, nachdem er hierzu auch auf
Rückfrage keinerlei konkreten Angaben machen konnte.
Ferner ist
darauf hinzuweisen, dass frühere Aufenthalte in der Schweiz und die bisherige
Einhaltung von Ausreiseverpflichtungen keine hinreichende Gewähr dafür bieten,
dass die ausländerrechtlichen Vorschriften auch inskünftig eingehalten werden.
3.2.4
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer einen Ausbildungsaufenthalt nicht allein aufgrund seines
Alters verweigert, sondern die konkreten Umstände gewürdigt. Dabei durfte
durchaus auch berücksichtigt werden, dass auch das Alter des Beschwerdeführers
dessen Sprach- und Studiumspläne nicht weiter zu plausibilisieren vermochte.
3.2.5
Zusammenfassend erscheint die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht
gesichert und deuten die Gesamtumstände darauf hin, dass seine Aus- und
Weiterbildungspläne in der Schweiz lediglich vorgeschoben sind. Das
Migrationsamt hätte auf sein erneutes Gesuch um Erteilung einer
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mangels entscheiderheblicher Veränderung der
Sach- und Rechtslage überhaupt nicht eintreten müssen und die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 2 VZAE sind nach wie vor nicht erfüllt. Inwieweit der
Beschwerdeführer die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würde und
insbesondere über hinreichend finanzielle Mittel zur Finanzierung seines
Aufenthalts verfügt, muss bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter
erörtert werden.
Da das Verfahren spruchreif
erscheint, kann auch von der eventualiter beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden und ist die
Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen.
3.2.6
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gegenwärtige wirtschaftliche und
politische Lage in Russland eine gesicherte Wiederausreise des
Beschwerdeführers noch weiter infrage stellt, wenngleich dem Beschwerdeführer
nicht vorgeworfen werden kann, die diesbezügliche Entwicklung bereits vor der
Gesuchsstellung vorhergesehen zu haben. Inwiefern auch dies einer Zulassung zu
Aufenthaltszwecken entgegenstehen würde, kann aber letztlich offenbleiben.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.