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Entscheid

VB.2022.00204

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00204

22. Dezember 2022Deutsch20 min

(URT.2022.24233)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00204

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Dezember 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1993

geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines

Familiennachzugs nach Deutschland ein. In Deutschland erwirkte er von 2008 bis

2014 mehrere Jugendstrafen. Am 24. April 2015 wiesen die deutschen Behörden

ihn in die Türkei aus. Am 24. November 2016 reiste A in die Schweiz ein

und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Aufgrund der Erfolglosigkeit seiner

Bemühungen um Asyl, verliess A die Schweiz im Oktober 2017. Am 21. März

2019 wurde er in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben

Monaten verurteilt.

Spätestens am 21. Dezember 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein

und ersuchte am 4. März 2021 wiederum um Asyl. Das Staatssekretariat für

Migration (SEM) trat auf das Gesuch ein, das Verfahren ist nach wie vor hängig.

B. Seit

dem 23. Juli 2021 ist A mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten

und im Kanton Zürich wohnhaften türkischen Staatsangehörigen C verheiratet. Aus

der Beziehung ging 2020 die Tochter D hervor.

Am 26. Juli 2021 stellte A beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das

Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2021 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A am 18. Oktober 2021 bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid

vom 4. März 2022 ab. Ebenso wies sie die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsvertretung ab (Dispositiv-Ziff. II

und III). Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sie A und sprach keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV und V).

III.

Am 6. April 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er

beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts

aufzuheben und dieses anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. B zu

bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. April 2022 auf

Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. Juli

2022.

bzw. am 15. November 2022 liess das Migrationsamt dem

Verwaltungsgericht eine Trennungsmeldung des Einwohneramts der Stadt G und ein

Schreiben von C zukommen. A nahm hierzu am 14. Juli 2022, am 1. September

2022, am 16. September 2022 sowie am 5. Dezember 2022 Stellung und reichte

weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer befindet sich

in einem hängigen Asylverfahren. Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes

vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab

Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig

angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung. Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens

bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und

Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung

des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern. Deshalb ist gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen

("manifesten") Rechtsanspruchs auf ein Gesuch um eine

Aufenthaltsbewilligung einzutreten (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; VGr,

20.

Januar 2021, VB.2020.00712, E. 2.1; Constantin Hruschka in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f.).

Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen

Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2).

2.2

Der Beschwerdeführer

macht sinngemäss geltend, ihm komme gestützt auf Art. 50 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) bzw.

den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein

Dispositiv

Aufenthaltsanspruch zu. Der Beschwerdeführer hat eine zweijährige Tochter, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Damit

liegt bei summarischer Prüfung ein Aufenthaltsanspruch vor, weshalb Art. 14

Abs. 1 AsylG der Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nicht entgegensteht (VGr, 27. Mai 2021,

VB.2020.00528, E. 2.3 und 17. April 2019, VB.2018.00804, E. 1.2;

vgl. auch BGr, 26. April 2012, 2C_459/2011, E. 1.1 [Erwägung nicht

publiziert in BGE 138 I 246]). Dementsprechend

prüften auch der Beschwerdegegner und die Vorinstanz den vorgebrachten Anspruch

materiell.

2.3 Der Beschwerdeführer hält sich derzeit als

Asylsuchender rechtmässig in der Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, steht dies einem aus dem Recht auf Familienleben abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch nicht entgegen. Der Status während des Asylverfahrens ist –

anders als die vorläufige Aufnahme unter bestimmten Umständen – nicht als

Aufenthaltsregelung zu qualifizieren, welche eine weitestgehend ungehinderte

Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (vgl. VGr, 22. Juli

2021, VB.2020.00797, E. 2.1).

3.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die

Niederlassungsbewilligung. Gemäss der Trennungsmeldung des Einwohneramts der Stadt

G vom 13. Juni 2022 haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 1. Juni

2022 getrennt, woraufhin der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung

ausgezogen ist. Mit Eingabe vom 16. September 2022 bestätigte der

Beschwerdeführer, die Ehe nicht weiterführen zu wollen. Da der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau nicht mehr zusammenwohnen und keine tatsächliche

Ehegemeinschaft mehr besteht, kann der Beschwerdeführer aus Art. 43 Abs. 1

AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

seiner Ehefrau ableiten.

4.

4.1 Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien

nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

4.2 Eine relevante Ehegemeinschaft gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Für

die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in

ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 = Pra 104

[2015] Nr. 75 E. 4.1, 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober

2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt absolut; auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die

Dauer von drei Jahren nicht erreicht (BGr, 29. April 2021, 2C_297/2021, E. 3.1

– 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00117, E. 2.4).

4.3 Der Beschwerdeführer

und seine Ehefrau haben am 23. Juli 2021 geheiratet und leben seit dem 1. Juni

2022 getrennt. Da die relevante Ehegemeinschaft keine drei Jahre dauerte, kann

der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen

Aufenthaltsanspruch ableiten.

4.4 Eheliche

Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen

persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG), wobei die Anforderungen

des Bundesgerichts an die Intensität und den Nachweis der häuslichen Gewalt

hoch sind (Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 50 AIG N. 26). Erfolgt die Gewaltausübung erst, wenn der

Aufenthaltsanspruch erloschen ist, weil die Eheleute das Zusammenleben bereits

vorgängig aufgegeben haben, kann das Opfer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

keinen Anspruch auf Weiterbestand des Aufenthaltsrechts mehr ableiten (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGr, 29. November 2010, 2C_590/2010, E. 2.5;

Spescha, Art. 50 N. 26).

Der Beschwerdeführer gab an, von seiner Ehefrau

körperliche und psychische Gewalt erfahren zu haben. Die geltend gemachte

häusliche Gewalt substanziierte der Beschwerdeführer jedoch nicht weiter und er

reichte keine entsprechenden Belege ein. Insbesondere ist das eingereichte

Arztzeugnis vom 11. Juli 2022, in welchem die Psychiaterin bzw. die

Psychotherapeutin des Beschwerdeführers ausführen, seine Ehefrau sei

"richtig schlimm und gemein" gewesen, nicht als Beleg für häusliche

Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu werten. Auch dem

Laborbericht vom 23. September 2022 sowie dem Schreiben betreffend das

Risiko, ein Koronaereignis (z. B.

Herzinfarkt) zu erleiden, können keine Hinweise auf häusliche Gewalt entnommen

werden. Der Beschwerdeführer hat die angeblich während des Zusammenlebens

seitens seiner Ehefrau erlittene körperliche und psychische Gewalt folglich

nicht hinreichend dargetan.

Die Textnachrichten, mit welchen die Ehefrau des

Beschwerdeführers ihn gemäss seiner Angabe "bedroht", er könne seine

Tochter nicht mehr sehen und diese werde einen anderen Mann als Vater

kennenlernen, wurden erst nach der Trennung verschickt. Daher könnte der

Beschwerdeführer, selbst wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die

Textnachrichten psychische Gewalt ausgeübt hätte, daraus keinen

Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG ableiten.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer hat eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Tochter.

Wird der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage

gestellt, tangiert dies das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, weshalb unter Umständen ein Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG besteht (VGr,

16. Juni 2022, VB.2021.00658, E. 2.1 und VB.2020.00548, 8. Juni

2021, E. 4.1; vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1).

Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des

verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1, 140 I 145 E. 3.2; BGr,

15. Februar 2022, 2C_934/2021, E. 4.2, und 9. August 2021,

2C_358/2021, E. 3.2.1; VGr, 16. Juni

2022, VB.2021.00658, E. 2.2).

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich

vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er

in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder

öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur

Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der

Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden

individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der

öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits.

Bei der Interessenabwägung

ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu

tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können

(BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.1;

EGMR, 8. November 2016, El Ghatet, 56971/10, § 46). Nach Art. 9 Abs. 3

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,

KRK, SR 0.107) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von

einem oder beiden Elternteilen getrennt lebt, regelmässige persönliche

Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können,

soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1

mit Hinweis). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu

berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK), was ausländerrechtlich im

Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK zu geschehen

hat. Dabei ist das Kindeswohl in der Interessenabwägung nur ein – wesentliches

– Element unter anderen und somit nicht allein ausschlaggebend (BGr, 25. Juli

2019, 2C_221/2019, E. 3.4; BGE 143 I 21 E. 5.5.4).

5.2 Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind in der Regel ohnehin nur im Rahmen des ihm eingeräumten

Besuchsrechts leben. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich

dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein

Anwesenheitsrecht verfügt. Unter Umständen genügt es, wenn der Kontakt zum Kind

im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen

Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann. Gegebenenfalls

sind die zivilrechtlichen Modalitäten den ausländerrechtlichen Vorgaben

anzupassen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je

mit weiteren Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3.3).

Wenn die Beziehung zwischen

einem nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten

ausländischen Elternteil und einem in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Kind zu beurteilen ist und der Aufenthalt des Kindes

nicht von demjenigen dieses Elternteils abhängt, stellt das Bundesgericht für

die auf Art. 8 Abs. 1 EMRK gestützte Erteilung oder Verlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung an den betreffenden Elternteil folgende

Anforderungen auf: Es muss eine (1) in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung vorliegen; (3) diese

müsste wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die

ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten

werden können; (4) die ausreisepflichtige Person muss sich hier weitgehend

tadellos verhalten. Diese Anforderungen sind in einer Gesamtabwägung zu

würdigen (BGE 144 I 91 E. 5.2, 143 I 21 E. 5.2; VGr, 27. Mai

2021, VB.2020.00528, E. 3.5).

Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom

Bundesgericht streng gehandhabt. Es wird abgeschwächt, sofern eine

aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber dem ausländischen, die Obhut

ausübenden Elternteil zur Folge hat, dass ein Schweizer Kind mit diesem

ausreisen müsste. Im Übrigen kann das Gewicht des Kriteriums nur in

spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen relativiert werden, die es

ausnahmsweise rechtfertigen, untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche

Ordnung nicht so stark zu gewichten, dass sie von vornherein die anderen

Kriterien aufwiegen. Dies gilt namentlich, wenn das Kind die Schweizer

Staatsangehörigkeit besitzt und der betreffende Elternteil bisher über eine Anwesenheitsbewilligung

verfügte, die elterliche Sorge innehat sowie eine sehr enge Beziehung zum Kind

pflegt (VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 4.4.1; BGr, 9. Dezember

2019, 2C_493/2018, E. 3.2, und 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.1 f.,

je mit Hinweisen; vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3).

5.3 Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit dem 1. Juni 2022 freiwillig

getrennt. Seither lebt die gemeinsame Tochter bei der Ehefrau des

Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer machte in seinen Stellungnahmen vom 14. Juli

2022 und vom 16. September 2022 zwar geltend, er wolle beim Gericht die

Obhut für seine Tochter beantragen. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer

unterdessen ein Eheschutzverfahren eingeleitet hat, um die alleinige oder

geteilte Obhut über seine Tochter zu erhalten, bestehen jedoch keine. Folglich

ist der Beschwerdeführer spätestens seit der Trennung von seiner Ehefrau vor

über sechs Monaten nicht mehr die Hauptbetreuungsperson seiner zweijährigen

Tochter. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer hätte dementsprechend zum aktuellen Zeitpunkt nicht zur Folge,

dass seine Tochter entweder mit ihm ausreisen müsste oder ihre

Hauptbetreuungsperson verlieren würde. Daher sind bei der Beurteilung des

Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK

diejenigen Voraussetzungen anzuwenden, die gemäss Rechtsprechung für den nicht hauptsächlich

betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil gelten.

5.4 Von 2008

bis 2014 erwirkte der Beschwerdeführer in Deutschland zahlreiche Jugendstrafen

und im Jahr 2019 verurteilte ihn das Landgericht E zu einer unbedingten Freiheitsstrafe

von sieben Monaten. Mit Urteil vom 5. Februar 2018 sprach das

Bezirksgericht F den Beschwerdeführer zudem der vorsätzlichen qualifizierten

groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung

schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von

18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Der

Beschwerdeführer hat sich folglich nicht weitgehend tadellos verhalten.

Die Probezeit für den vom Bezirksgericht F bedingt

ausgesprochenen Teil der Strafe ist noch nicht abgelaufen. Für eine seit dem letzten

Delikt vollzogene biografische Kehrtwende bestehen nicht genügend Hinweise. Die

Tochter des Beschwerdeführers ist nicht Schweizer Bürgerin. Es sind auch sonst

keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers in den Hintergrund treten lassen. Die Bedeutung des

Kriteriums des tadellosen Verhaltens ist daher nicht im Sinn der unter E. 5.2

wiedergegebenen Rechtsprechung zu relativieren.

5.5 Seitens

des Beschwerdeführers liegt kein weitestgehend tadelloses Verhalten vor. Daher ist

ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 Abs. 1

EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV trotz der Beziehung zu seiner

minderjährigen Tochter keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beziehung

des Beschwerdeführers zu seinen Stiefkindern, seine psychischen Probleme sowie

sein längerer Aufenthalt in Deutschland vermögen daran nichts zu ändern. Ob die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter in affektiver und

wirtschaftlicher Hinsicht überhaupt eng genug wäre, um eine

Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen, kann offenbleiben.

6.

6.1 In einer

dem Beschwerdeführer in der Türkei allenfalls drohenden strafrechtlichen

Verfolgung ist kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG zu sehen, da es am notwendigen Konnex zur Ehe fehlt (vgl. Thomas

Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund

um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 81;

BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 3.2 – 4. Januar 2019,

2C_982/2018, E. 3.3.1 – 2C_766/2013, 1. November 2014, E. 2.2 –

2C_1062/2013, 28. März 2014, E. 3.2.2).

6.2 Der

Beschwerdeführer hält sich nach eigenen Angaben noch nicht fünf Jahre in der

Schweiz auf. Die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer kommt daher aufgrund des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14

AsylG nicht in Betracht (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG). Die

ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verfolgt ferner

nicht das Ziel, ausländische Personen gegen den Missbrauch staatlicher Gewalt im

Herkunftsland zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der

vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00820, E. 5.8.1

und 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.2; vgl. auch BVGr, 5. Dezember

2012, C-930/2009, E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Verfolgung in der Türkei ist dementsprechend im Asylverfahren zu beurteilen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Beschwerdegegners sowie

von Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz und die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung beantragt.

8.

Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

9.1 Der

Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung.

9.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

9.3 Der Beschwerdeführer

ist mittellos. Hinweise darauf, dass er die Stelle bei der H GmbH gemäss

Arbeitsvertrag vom 14. November 2021 antreten konnte, bestehen keine.

Als der Beschwerdeführer Rekurs bzw. Beschwerde erhob,

lebte er noch mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und

der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine Ehefrau hat zwei voreheliche Kinder

(Jahrgang 2009 und 2011), die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind.

Eine Umsiedlung der Familie in die Türkei hätte sich nicht ohne Weiteres als

zumutbar erwiesen. Gemäss Feststellung der Vorinstanz wären genügend

finanzielle Mittel für einen Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 lit. c

AIG vorhanden gewesen. Der Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers hing zum

Zeitpunkt der Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung nicht von der strengen

Voraussetzung des tadellosen Verhaltens ab. Zumindest zum damaligen Zeitpunkt

war die Rekurs- bzw. Beschwerdeerhebung nicht offensichtlich aussichtslos. Dem

Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

9.4 Die

Vorinstanz wies die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung für das Rekursverfahren ab und auferlegte die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer. Soweit dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung im

Rekursverfahren verweigert wurden, ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Sache zur Festlegung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.5 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die

Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.-

pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht

selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in

der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Nach § 9 Abs. 1 GebV VGr hat die unentgeltliche

Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand dem Gericht nach dessen

Aufforderung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und über

die Auslagen einzureichen. Lic. iur. B reichte am 5. Dezember

2022 eine Kostennote ein, in welcher sie einen Aufwand von insgesamt 9,5 Stunden

sowie eine Auslagenpauschale im Betrag von Fr. 100.- geltend macht. Die

Kosten von Fr. 100.- für Auslagen werden nicht detailliert aufgelistet und

erweisen sich als zu hoch, weshalb sie auf pauschal Fr. 50.- zu reduzieren

sind. Der geltend gemachte Aufwand von 9,5 Stunden ist angemessen. Der

Stundenansatz beträgt Fr. 170.-. Somit ist lic. iur. B mit Fr. 1'665.-

zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Sie ist jedoch

darauf aufmerksam zu machen, dass sich die eingereichte Honorarnote

grundsätzlich auch bezüglich des Stundenaufwands als zu wenig detailliert

erweist.

9.6 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. II bis IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 werden insofern

abgeändert, als die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen werden. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf

die Staatskasse genommen und dem Beschwerdeführer wird lic. iur. B

als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren beigegeben. Die

Sicherheitsdirektion wird angewiesen, ihre Entschädigung für das

Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seiner Rechtsvertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Lic. iur. B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'793.20 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).