VB.2022.00206
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00206
15. Juni 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23762)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00206
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch Kanzlei C, D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A geboren 1975
und türkische Staatsangehörige, heiratete am 14. Juni 2017 den in der
Schweiz niederlassungsberechtigten B, geboren 1978. Sie reiste bereits am 10. Oktober
2017 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine
Aufenthaltsbewilligung. Per 10. November 2019 meldete sie sich zur Pflege
ihrer kranken Eltern wieder in die Türkei ab.
Mit
rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt ein
erneutes Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib beim
Ehemann mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung des
Lebensunterhalts ab.
Am
28. September 2021 ersuchte A erneut um Erteilung einer Bewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Januar
2022 ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März
2022.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April
2022.
liess A dem Verwaltungsgericht
sinngemäss beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und A
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 12. April 2022 auf Vernehmlassung verzichtete,
liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 21. April 2022 liess
A eine Arbeitsbestätigung der E AG
einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gem.s Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit
diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie
sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)
oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet
haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Liegen keine wichtigen Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren
(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)
um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4
AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51
Abs. 2 AIG).
2.1.2
Ein
entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich
im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe
Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer
Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der
Dispositiv
befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f).
Die in Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des
Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er
gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse
des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März
2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
2.1.3
Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller
Mittel und damit der Entlastung der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des
Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und
verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit
Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter
Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG werden
praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf
Familienleben akzeptiert, weshalb der
Familiennachzug
auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der
konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der
Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2
und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw.
Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes
öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf
Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt
wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).
2.2
2.2.1
Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im
Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über hinreichende
finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des
Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen
sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten.
2.2.2
Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug
u. a. gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c
und e AIG aufgrund der unsicheren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin
und ihres Ehemanns und des daraus resultierenden Fürsorgerisikos. So sei der
Beschwerdeführer seit 1. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er
eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'005.- sowie eine Kinderrente von Fr. 402.-
zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe erhalte. Darüber hinaus beziehe er
Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 2'139.-. Die Vorinstanz kam im
angefochtenen Entscheid deshalb zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 43
Abs. 1 lit. c und e AIG nicht erfüllt seien. So hätte die
Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie im Falle ihrer Einreise ein
Einkommen erzielen werde, das dem Beschwerdeführer die Ablösung von den
Ergänzungsleistungen ermöglichen bzw. zusammen mit der IV-Rente den
Lebensunterhalt des Ehepaars decken würde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest,
dass der mit der E AG eingegangene Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin
ein Pensum von 20 % bis 80 % (bzw. 40 bis 158 Monatsstunden) vorsehe
bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-. Jedoch sei nicht klar, von
welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ausgegangen werden könne.
Darüber hinaus würde der Minimallohngehalt gemäss Arbeitsvertrag lediglich Fr. 1'000.-
brutto betragen, was den allgemeinen Lebensbedarf des Ehepaars von Fr. 2'431.35
pro Monat (exkl. Miete und Krankenkassenkosten) nicht zu decken vermöge. Des
Weiteren habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im November 2019
keinerlei Arbeitsbemühungen belegen können und handle es sich beim Inhaber der E AG
um den Cousin des Beschwerdeführers bzw. dessen Sohn, weshalb nicht
ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim vorgelegten Arbeitsvertrag um
eine Gefälligkeitsvereinbarung handle.
2.2.3 Die
Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen wolle. Hierzu reichte sie bereits vor Vorinstanz den hiervor
erwähnten und wechselseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der E AG
vom 15. September 2019 ein, welche ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts
eine unbefristete Anstellung in Aussicht stellte. Vor Verwaltungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin sodann zusätzlich eine Arbeitsbestätigung der E AG
vom 20. April 2022 ein, in welcher ihr die E AG ein Pensum von
60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin in der Filiale F zusicherte
und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum von 100 % in Aussicht stellte.
Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften in Höhe von ca. Fr. 3'000.-
(brutto) und einer damit einhergehenden Ablösung des Ergänzungsleistungsbezugs
ihres Ehemannes aus.
2.2.4
Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Ehepaar
bei einer Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs nicht selbständig für seinen
Lebensunterhalt aufzukommen vermöge, was zu einer Abweisung des Gesuchs der
Beschwerdeführenden führte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, waren
die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten unklar und liessen die Umstände
Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin mit der Anstellung bei der E AG
genügend zur Deckung des Lebensunterhalts erwirtschaften werde. Die gegen die
Berücksichtigung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin mit der E AG
vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen aus heutiger Sicht hingegen
nicht zu überzeugen. Zwar trifft es gemäss den Akten zu, dass es sich beim
Inhaber der E AG um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Dennoch
kann aus diesem Umstand allein noch nicht auf eine Gefälligkeitsvereinbarung
geschlossen werden. Sodann reichten die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht eine weitere
Bestätigung vom
20. April 2022 ein, in welcher die E AG
der Beschwerdeführerin ein Pensum von 60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin
in der Filiale F zusicherte und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum
von 100 % in Aussicht stellte. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei
einem 60%-Pensum einen Lohn von Fr. 3'000.- (inkl. 13. Monatslohn)
erzielen. Es ist daher durchaus denkbar, dass sie
mit der in Aussicht gestellten Anstellung für den Lebensunterhalt für sich und
ihren Ehemann aufkommen könnte. Ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr
des Bezugs von Geldern der öffentlichen Hand ausgegangen werden muss, ist
vertieft zu prüfen.
2.2.5
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
Voraussetzungen der Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsunabhängigkeit seien
nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig.
Entsprechende Berechnungen der finanziellen Mittel in Anwendung der geltenden
SKOS-Richtsätze wurden von der Vorinstanz bis anhin jedoch nicht durchgeführt.
Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 ist deshalb
diesbezüglich aufzuheben. Sodann waren die
Vorinstanzen ebenfalls noch nicht gehalten, die weiteren Voraussetzungen für
den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen Art. 43
Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) und Art. 43
Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache) zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und
aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen
Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs daher an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Nach der Rückweisung ist abzuklären, ob
die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs
der Beschwerdeführerin ausreichen sowie, ob es sich beim Arbeitsvertrag
tatsächlich um eine Gefälligkeitsvereinbarung handelt. Hierauf hat die
Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu
befinden. Dabei sind die Beschwerdeführenden darauf
hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG)
verpflichtet sind, sämtliche Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen,
Entlöhnung oder Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen betreffend, umgehend dem
Migrationsamt mitzuteilen.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
3.
3.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die
Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
3.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid
bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der
beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.- (inklusive
Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.3 Für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Derya Özgül.
3.3.1 Nach § 16
Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn
sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
3.3.2 Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'462.60.-
ist bereits der beantragte
Vertretungsaufwand abgedeckt und erscheint dieser bei den vorliegenden
Verhältnissen angemessen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die
entschädigungsfähigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor
Verwaltungsgericht bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist
damit abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.
3.3.3
Da die Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht die
Arbeitsbestätigung, welche auf die Erzielung eines allenfalls existenzsichernden
Erwerbseinkommens schliessen lässt, ins Recht gelegt haben, erscheint der
vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des
Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich
deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen
Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).
4.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die
Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit
es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 10. Januar 2022 und Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.
70.--
Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.-
(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).