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Entscheid

VB.2022.00206

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00206

15. Juni 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23762)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00206

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch Kanzlei C, D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A geboren 1975

und türkische Staatsangehörige, heiratete am 14. Juni 2017 den in der

Schweiz niederlassungsberechtigten B, geboren 1978. Sie reiste bereits am 10. Oktober

2017 in die Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann eine

Aufenthaltsbewilligung. Per 10. November 2019 meldete sie sich zur Pflege

ihrer kranken Eltern wieder in die Türkei ab.

Mit

rechtskräftiger Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt ein

erneutes Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib beim

Ehemann mangels ausreichender finanzieller Mittel zur Deckung des

Lebensunterhalts ab.

Am

28. September 2021 ersuchte A erneut um Erteilung einer Bewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehemann.

Das

Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Januar

2022 ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. März

2022.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. April

2022.

liess A dem Verwaltungsgericht

sinngemäss beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und A

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 12. April 2022 auf Vernehmlassung verzichtete,

liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 21. April 2022 liess

A eine Arbeitsbestätigung der E AG

einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gem.s Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit

diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie

sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d)

oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet

haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Liegen keine wichtigen Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren

(nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten)

um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4

AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51

Abs. 2 AIG).

2.1.2

Ein

entsprechender Anspruch auf Ehegattennachzug ergibt sich auch aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

BV garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf diesen kann sich

im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe

Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer

Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der

Dispositiv

befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f).

Die in Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des

Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter den

Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (vgl. auch Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März

2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

2.1.3

Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller

Mittel und damit der Entlastung der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des

Familiennachzugs ist nach bundesgerichtlicher Auffassung konventions- und

verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2, mit

Relativierung in Bezug auf die besondere statusbedingte Situation anerkannter

Flüchtlinge). Die Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 AIG werden

praxisgemäss als wichtige Gründe für einen Eingriff in das Recht auf

Familienleben akzeptiert, weshalb der

Familiennachzug

auch bei einem gefestigten Aufenthaltsrecht und im Lichte der

konventionsrechtlichen Vorgaben unter dem Vorbehalt der Erfüllung der

Nachzugsvoraussetzungen des innerstaatlichen Rechts steht (BGE 146 I 185 E. 6.2

und 7.2; BGE 137 I 284 E. 2.6). Die Verweigerung des Familien- bzw.

Ehegattennachzugs aufgrund der Abhängigkeit von Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen ist damit grundsätzlich zulässig und stellt ein legitimes

öffentliches Interesse dar, selbst wenn hierdurch in das Recht auf

Familienleben eingegriffen und ein eheliches Zusammenleben dauerhaft vereitelt

wird (vgl. auch Zusatzbotschaft AIG, BBl 2016 2821 ff., 2852).

2.2

2.2.1

Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im

Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG über hinreichende

finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des

Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe noch auf Ergänzungsleistungen angewiesen

sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen könnten.

2.2.2

Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug

u. a. gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. c

und e AIG aufgrund der unsicheren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin

und ihres Ehemanns und des daraus resultierenden Fürsorgerisikos. So sei der

Beschwerdeführer seit 1. März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb er

eine IV-Rente in der Höhe von Fr. 1'005.- sowie eine Kinderrente von Fr. 402.-

zugunsten seines Sohnes aus erster Ehe erhalte. Darüber hinaus beziehe er

Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 2'139.-. Die Vorinstanz kam im

angefochtenen Entscheid deshalb zum Schluss, dass die Voraussetzungen von Art. 43

Abs. 1 lit. c und e AIG nicht erfüllt seien. So hätte die

Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie im Falle ihrer Einreise ein

Einkommen erzielen werde, das dem Beschwerdeführer die Ablösung von den

Ergänzungsleistungen ermöglichen bzw. zusammen mit der IV-Rente den

Lebensunterhalt des Ehepaars decken würde. Die Vorinstanz hielt hierzu fest,

dass der mit der E AG eingegangene Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin

ein Pensum von 20 % bis 80 % (bzw. 40 bis 158 Monatsstunden) vorsehe

bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.-. Jedoch sei nicht klar, von

welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen ausgegangen werden könne.

Darüber hinaus würde der Minimallohngehalt gemäss Arbeitsvertrag lediglich Fr. 1'000.-

brutto betragen, was den allgemeinen Lebensbedarf des Ehepaars von Fr. 2'431.35

pro Monat (exkl. Miete und Krankenkassenkosten) nicht zu decken vermöge. Des

Weiteren habe die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise im November 2019

keinerlei Arbeitsbemühungen belegen können und handle es sich beim Inhaber der E AG

um den Cousin des Beschwerdeführers bzw. dessen Sohn, weshalb nicht

ausgeschlossen werden könne, dass es sich beim vorgelegten Arbeitsvertrag um

eine Gefälligkeitsvereinbarung handle.

2.2.3 Die

Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen vor, dass die

Beschwerdeführerin in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

nachgehen wolle. Hierzu reichte sie bereits vor Vorinstanz den hiervor

erwähnten und wechselseitig unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der E AG

vom 15. September 2019 ein, welche ihr bei Regulierung ihres Aufenthalts

eine unbefristete Anstellung in Aussicht stellte. Vor Verwaltungsgericht

reichte die Beschwerdeführerin sodann zusätzlich eine Arbeitsbestätigung der E AG

vom 20. April 2022 ein, in welcher ihr die E AG ein Pensum von

60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin in der Filiale F zusicherte

und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum von 100 % in Aussicht stellte.

Sie selbst geht von zukünftigen Monatseinkünften in Höhe von ca. Fr. 3'000.-

(brutto) und einer damit einhergehenden Ablösung des Ergänzungsleistungsbezugs

ihres Ehemannes aus.

2.2.4

Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Ehepaar

bei einer Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs nicht selbständig für seinen

Lebensunterhalt aufzukommen vermöge, was zu einer Abweisung des Gesuchs der

Beschwerdeführenden führte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, waren

die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten unklar und liessen die Umstände

Zweifel daran bestehen, ob die Beschwerdeführerin mit der Anstellung bei der E AG

genügend zur Deckung des Lebensunterhalts erwirtschaften werde. Die gegen die

Berücksichtigung des Arbeitsvertrags der Beschwerdeführerin mit der E AG

vorgebrachten Argumente der Vorinstanz vermögen aus heutiger Sicht hingegen

nicht zu überzeugen. Zwar trifft es gemäss den Akten zu, dass es sich beim

Inhaber der E AG um einen Verwandten des Beschwerdeführers handelt. Dennoch

kann aus diesem Umstand allein noch nicht auf eine Gefälligkeitsvereinbarung

geschlossen werden. Sodann reichten die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht eine weitere

Bestätigung vom

20. April 2022 ein, in welcher die E AG

der Beschwerdeführerin ein Pensum von 60 % bis 80 % als Crew-Mitarbeiterin

in der Filiale F zusicherte und nach Beendigung der Probezeit ein Pensum

von 100 % in Aussicht stellte. Folglich würde die Beschwerdeführerin bei

einem 60%-Pensum einen Lohn von Fr. 3'000.- (inkl. 13. Monatslohn)

erzielen. Es ist daher durchaus denkbar, dass sie

mit der in Aussicht gestellten Anstellung für den Lebensunterhalt für sich und

ihren Ehemann aufkommen könnte. Ob noch von einer hinreichend konkreten Gefahr

des Bezugs von Geldern der öffentlichen Hand ausgegangen werden muss, ist

vertieft zu prüfen.

2.2.5

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die

Voraussetzungen der Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsunabhängigkeit seien

nicht erfüllt, erweist sich damit im Nachhinein allenfalls als unrichtig.

Entsprechende Berechnungen der finanziellen Mittel in Anwendung der geltenden

SKOS-Richtsätze wurden von der Vorinstanz bis anhin jedoch nicht durchgeführt.

Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 ist deshalb

diesbezüglich aufzuheben. Sodann waren die

Vorinstanzen ebenfalls noch nicht gehalten, die weiteren Voraussetzungen für

den Familiennachzug, namentlich die Voraussetzungen Art. 43

Abs. 1 lit. b AIG (Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung) und Art. 43

Abs. 1 lit. d AIG (Verständigung in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache) zu prüfen. Zwecks Vermeidung eines Instanzenverlusts und

aufgrund der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zur allfälligen

Bewilligung des Ehegattennachzugsgesuchs daher an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Nach der Rückweisung ist abzuklären, ob

die finanziellen Verhältnisse für die Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs

der Beschwerdeführerin ausreichen sowie, ob es sich beim Arbeitsvertrag

tatsächlich um eine Gefälligkeitsvereinbarung handelt. Hierauf hat die

Vorinstanz erneut über das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu

befinden. Dabei sind die Beschwerdeführenden darauf

hinzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG)

verpflichtet sind, sämtliche Veränderungen, insbesondere ihre Anstellungen,

Entlöhnung oder Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen betreffend, umgehend dem

Migrationsamt mitzuteilen.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen.

3.

3.1 Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG sind die

Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

3.2 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid

bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der

beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser wird zudem verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.- (inklusive

Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3 Für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden zudem die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Derya Özgül.

3.3.1 Nach § 16

Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn

sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

3.3.2 Durch die zuzusprechende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'462.60.-

ist bereits der beantragte

Vertretungsaufwand abgedeckt und erscheint dieser bei den vorliegenden

Verhältnissen angemessen. Damit kann davon ausgegangen werden, dass die

entschädigungsfähigen Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung vor

Verwaltungsgericht bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist

damit abzuweisen, soweit dieses nicht gegenstandslos geworden ist.

3.3.3

Da die Beschwerdeführenden erst vor Verwaltungsgericht die

Arbeitsbestätigung, welche auf die Erzielung eines allenfalls existenzsichernden

Erwerbseinkommens schliessen lässt, ins Recht gelegt haben, erscheint der

vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei und sind die Kosten des

Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden verursacht. Es rechtfertigt sich

deshalb nicht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen

Rekursentscheids zu korrigieren (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3.3).

4.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit

es nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Verfügung des Migrationsamts vom 10. Januar 2022 und Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. März 2022 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.

70.--

Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'462.60.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).