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Entscheid

VB.2022.00207

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00207

29. September 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23992)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00207

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinde C,

Mitbeteiligte,

betreffend Sozialhilfe

/ innerkantonale Zuständigkeit

Wiederaufnahme von VB.2019.00628,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. D, E

und F lebten in der Gemeinde C (Kanton Zürich), als sie am 19. Oktober

2017 unter Vormundschaft gestellt wurden. Nach einer vorübergehenden

Platzierung in G wurden sie am 17. Dezember 2017 in einer Pflegefamilie in

der Gemeinde A (Kanton Zürich) platziert.

B. Die Gemeinde

C gelangte am 27. Juli 2018 mit dem Begehren an das kantonale Sozialamt,

es sei die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A für die sozialhilferechtliche

Unterstützung von D, E und F rückwirkend per 17. Dezember 2017

festzustellen und die Gemeinde A zur Rückerstattung der von ihr übernommenen

Unterstützungsleistungen zu verpflichten. Das kantonale Sozialamt stellte mit

Verfügung vom 8. März 2019 fest, dass sich die Unterstützungswohnsitze von

D, E und F seit dem 17. Dezember 2017 in der Gemeinde A befänden.

Hinsichtlich des zweiten Antrags der Gemeinde C führte es aus, dass sich die

Feststellung einer Nachzahlungspflicht erübrige, nachdem diese keine

wirtschaftliche Hilfe habe ausrichten müssen bzw. die ausgerichtete Hilfe durch

Nachzahlungen der Zusatzleistungen gedeckt worden sei.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess die Gemeinde A

gegen die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 8. März 2019 bei der

Sicherheitsdirektion Rekurs erheben und deren Aufhebung sowie die gegenteilige

Feststellung hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit beantragen.

Die Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs mit Entscheid Nr. 2019.0233

vom 13. August 2019 ab.

III.

A. Dagegen

gelangte die Gemeinde A am 20. September 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung des Rekursentscheids Nr. 2019.0233

vom 13. August 2019 die Feststellung, dass der Unterstützungswohnsitz von D,

E und F auch nach dem 17. Dezember 2017 in der Gemeinde C liege.

B. Am 12. Januar

2021.

informierte die Gemeinde A das Verwaltungsgericht, dass von D, E und F

nach Gemeinde C bzw. J (Kanton H) weggezogen seien, und reichte entsprechende

Wegzugsmeldungen ein.

C. Nachdem

das Verwaltungsgericht den Parteien und der Mitbeteiligten Frist gesetzt hatte,

sich zum aktuellen Interesse an der Beschwerde zu äussern, trat es mit

Beschluss VB.2019.00628 vom 29. Juli 2021 mangels Substanziierung ihrer

Legitimation durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auf die

Beschwerde ein.

IV.

A. Das

Bundesgericht hob diesen Beschluss mit Urteil 8C_609/2021 vom 29. März 2022

auf, weil die Gemeinde A über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfüge, und

wies die Sache zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück.

B.

Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 lud das

Verwaltungsgericht die Parteien zur Stellungnahme und zur Einreichung von

Unterlagen ein. Das kantonale Sozialamt erklärte daraufhin am 18. Mai 2022

unter Verweis auf seine Eingaben im Verfahren VB.2019.00628 Verzicht auf

Vernehmlassung. Die Gemeinde C erklärte am 23. Mai 2022

vernehmlassungsweise, dass ihr für von D, E und F Sozialhilfekosten

in Höhe von Fr. 21'081.20 angefallen seien. Die Gemeinde A liess am 24. Mai

2022.

erklären, dass sie während deren Aufenthalts auf ihrem Gebiet keine

Fürsorgeleistungen an die Geschwister D/E/F ausgerichtet habe. Das kantonale

Sozialamt erklärte am 3. Juni 2022 erneut Verzicht auf Stellungnahme. Die Gemeinde

A liess sich am 7. Juni 2022 zur Sache vernehmen und erklärte am 27. Juni

2022.

Verzicht auf weitere Stellungnahme. Das kantonale Sozialamt verzichtete

mit Schreiben vom 30. Juni 2022 ebenso auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C

äusserte sich am 5. Juli 2022 erneut und beantragte die Abweisung der

Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Das kantonale Sozialamt erklärte am

14.

Juli 2022 wiederum ausdrücklich Verzicht auf Stellungnahme. Die Gemeinde

A erklärte am 27. Juli 2022 ebenfalls Verzicht auf weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Nachdem

das Bundesgericht den Nichteintretensbeschluss VB.2019.00628 vom 29. Juli

2021.

aufgehoben hat, ist über die Sache neu zu befinden. Das Verfahren wird

unter der neuen Verfahrensnummer VB.2022.00207 wiederaufgenommen.

1.2

Das Verwaltungsgericht

ist an die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen

Rückweisungsentscheids gebunden (VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).

Das Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht auf, die Beschwerde materiell zu

behandeln (BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021, E. 7), weshalb in

Nachachtung der verbindlichen oberinstanzlichen Vorgabe auf diese einzutreten

ist.

2.

Auf Begehren der Gemeinde C um Festlegung der

Zuständigkeit für die sozialhilferechtliche Unterstützung der Geschwister D/E/F

nach § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;

LS 851.1) hatte das kantonale Sozialamt festgestellt, dass deren

Unterstützungswohnsitz seit dem Zeitpunkt des Einzugs bei der Pflegefamilie am

17.

Dezember 2017 in der Gemeinde A liege. Die angefochtene Verfügung

bestätigte diesen Entscheid und erwog im Wesentlichen, dass der

Unterstützungswohnsitz im Fall der Platzierung eines bevormundeten Kindes bei

einer Pflegefamilie auf die Wohnsitzgemeinde übergehe. Die beschwerdeführende Gemeinde

A stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine solche Platzierung keinen

Wechsel des Unterstützungswohnsitzes zur Folge haben könne.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die

Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt im

Grundsatz der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der

Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz gemäss § 34 Abs. 1 SHG in

derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt

und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege

begründen keinen Wohnsitz (§ 35 SHG). Das minderjährige Kind teilt,

unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes

Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Gemäss § 37 Abs. 3 SHG hat das minderjährige Kind einen eigenen

Wohnsitz am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes-

und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3). Letztere

Bestimmung sieht vor, dass in den Fällen von Art. 25 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210),

demgemäss bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde

haben, als Sitz der KESB jene Gemeinde gilt, in der die betroffene Person bei

Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person

während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger

Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises,

gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB (§ 41 Abs. 1 EG KESR).

3.2

Die

Weisung des Regierungsrates vom 31. August 2011 zum EG KESR (ABl 2011 S. 2597 ff.,

2655) führte aus, es könne nicht sein, dass bevormundete Minderjährige ihren

Wohnsitz, der die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen

begründe, innerhalb des Zuständigkeitsgebiets einer KESB in einer Gemeinde

hätten, in der sich nicht ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde.

Entsprechend sehe die (dem nunmehr geltenden § 41 Abs. 1 EG KESR

entsprechende) Vorschrift des Gesetzesentwurfs betreffend Sitz der KESB vor,

dass sich dieser nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt der betroffenen

Personen richte.

3.3

Die

Geschwister D/E/F unterstanden zum relevanten Zeitpunkt nicht der elterlichen

Sorge eines Elternteils, sondern waren bevormundet. Entsprechend hatten sie gemäss

§ 37 Abs. 3 lit. a SHG einen eigenen Wohnsitz, der sich aus dem

Sitz der zuständigen KESB ergab. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass

der Wohnsitz von bevormundeten Minderjährigen ein abgeleiteter sei, der aus dem

Akt der Bevormundung und nicht aus dem Lebensmittelpunkt des Kindes folge, und

fixiert sein müsse. Eine solche Fixierung ist in § 41 EG KESR indessen

nicht vorgesehen; vielmehr knüpft diese Vorschrift den Sitz der KESB an den Ort

des Lebensmittelpunkts der betroffenen Person und sieht vor, dass sich dieser

ändern kann. Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für

die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGr, 21. November

2017, 8C_285/2017, E. 8.2). Das Bundesrecht lässt für die von der

Beschwerdeführerin kritisierte Regelung Raum: Ist eine Kindesschutzbehörde für

mehrere Gemeinden zuständig, so kann das kantonale Recht bestimmen, wo sich ihr

Dispositiv

Sitz und demnach der Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB befindet

(Daniel Staehelin in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 25 N. 11).

Zudem sind Wohnsitzwechsel des bevormundeten Kindes nicht ausgeschlossen (vgl.

Staehelin, Art. 25 N. 14). Das von der Beschwerdeführerin

beanstandete "Herumspringen" des Unterstützungswohnsitzes mag

unbefriedigend erscheinen, ist mit den Vorschriften des übergeordneten Rechts

indessen ohne Weiteres vereinbar und entspricht überdies dem gesetzgeberischen

Willen, wie er sich aus der hiervor in E. 3.2 zitierten

regierungsrätlichen Weisung ergibt. § 41 EG KESR soll nach Letzterem

gerade nicht nur den Schutz der Standortgemeinden von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden

sicherstellen, sondern auch hinsichtlich der Zuständigkeit für die Tragung von

Sozialhilfekosten Wirkung entfalten.

3.4 Die

Beschwerdeführerin erachtet als sachgerecht, hinsichtlich des

Unterstützungswohnsitzes die Unterbringung eines Kindes in einem Heim und in einer

Pflegefamilie identisch zu handhaben. Auch sei kein sachlicher Grund

ersichtlich, in den Fällen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG den

Unterstützungswohnsitz am nach der elterlichen Sorge bestimmten letzten

Wohnsitz zu perpetuieren, in jenen von lit. a hingegen bei Wechseln des

Aufenthaltsortes den Unterstützungswohnsitz ändern zu lassen. Wohl vermöchte

eine andere als die geltende gesetzliche Regelung als sachgerecht erscheinen.

Dieser Umstand ändert indes nichts daran, dass der klare Wortlaut von § 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR und die

Materialien zu letzterer Norm für die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene

Auslegung, wonach der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz

bevormundeter Minderjähriger ab dem Moment der Bevormundung fixiert sei, keinen

Raum lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht

bundesrechtlich vorgeschrieben, dass der sozialhilferechtliche

Unterstützungswohnsitz der Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen

entsprechen müsste, womit sich Weiterungen zu Letzterer erübrigen. Als

unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin,

dass die Mitbeteiligte durch den Entscheid über den Ort der Platzierung der

Kinder die Zuständigkeit auf eine andere Gemeinde schieben könne. Der

entsprechende Entscheid fällt nicht in die Zuständigkeit der

Sozialhilfebehörden; vielmehr sind diese daran gebunden und zur Tragung der

dafür anfallenden Kosten verpflichtet (BGE 135 V 134 E. 3 und 4).

3.5 Nachdem

die dannzumal minderjährigen Geschwister D/E/F ihren Lebensmittelpunkt mit dem

Einzug bei der Pflegefamilie unbestrittenermassen in die Gemeinde A verlegt

hatten, galt diese ab diesem Zeitpunkt als Sitz der KESB und damit nach der

dargelegten Rechtslage auch als ihr sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels

besonderen Aufwands ist auch der Mitbeteiligten keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 580.-- Zustellkosten,

Fr. 2'780.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien und die Mitbeteiligte;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.