VB.2022.00207
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00207
29. September 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23992)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00207
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinde C,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe
/ innerkantonale Zuständigkeit
Wiederaufnahme von VB.2019.00628,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. D, E
und F lebten in der Gemeinde C (Kanton Zürich), als sie am 19. Oktober
2017 unter Vormundschaft gestellt wurden. Nach einer vorübergehenden
Platzierung in G wurden sie am 17. Dezember 2017 in einer Pflegefamilie in
der Gemeinde A (Kanton Zürich) platziert.
B. Die Gemeinde
C gelangte am 27. Juli 2018 mit dem Begehren an das kantonale Sozialamt,
es sei die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde A für die sozialhilferechtliche
Unterstützung von D, E und F rückwirkend per 17. Dezember 2017
festzustellen und die Gemeinde A zur Rückerstattung der von ihr übernommenen
Unterstützungsleistungen zu verpflichten. Das kantonale Sozialamt stellte mit
Verfügung vom 8. März 2019 fest, dass sich die Unterstützungswohnsitze von
D, E und F seit dem 17. Dezember 2017 in der Gemeinde A befänden.
Hinsichtlich des zweiten Antrags der Gemeinde C führte es aus, dass sich die
Feststellung einer Nachzahlungspflicht erübrige, nachdem diese keine
wirtschaftliche Hilfe habe ausrichten müssen bzw. die ausgerichtete Hilfe durch
Nachzahlungen der Zusatzleistungen gedeckt worden sei.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 5. April 2019 liess die Gemeinde A
gegen die Verfügung des kantonalen Sozialamts vom 8. März 2019 bei der
Sicherheitsdirektion Rekurs erheben und deren Aufhebung sowie die gegenteilige
Feststellung hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit beantragen.
Die Sicherheitsdirektion wies diesen Rekurs mit Entscheid Nr. 2019.0233
vom 13. August 2019 ab.
III.
A. Dagegen
gelangte die Gemeinde A am 20. September 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte nebst der Aufhebung des Rekursentscheids Nr. 2019.0233
vom 13. August 2019 die Feststellung, dass der Unterstützungswohnsitz von D,
E und F auch nach dem 17. Dezember 2017 in der Gemeinde C liege.
B. Am 12. Januar
2021.
informierte die Gemeinde A das Verwaltungsgericht, dass von D, E und F
nach Gemeinde C bzw. J (Kanton H) weggezogen seien, und reichte entsprechende
Wegzugsmeldungen ein.
C. Nachdem
das Verwaltungsgericht den Parteien und der Mitbeteiligten Frist gesetzt hatte,
sich zum aktuellen Interesse an der Beschwerde zu äussern, trat es mit
Beschluss VB.2019.00628 vom 29. Juli 2021 mangels Substanziierung ihrer
Legitimation durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auf die
Beschwerde ein.
IV.
A. Das
Bundesgericht hob diesen Beschluss mit Urteil 8C_609/2021 vom 29. März 2022
auf, weil die Gemeinde A über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfüge, und
wies die Sache zum Neuentscheid an das Verwaltungsgericht zurück.
B.
Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2022 lud das
Verwaltungsgericht die Parteien zur Stellungnahme und zur Einreichung von
Unterlagen ein. Das kantonale Sozialamt erklärte daraufhin am 18. Mai 2022
unter Verweis auf seine Eingaben im Verfahren VB.2019.00628 Verzicht auf
Vernehmlassung. Die Gemeinde C erklärte am 23. Mai 2022
vernehmlassungsweise, dass ihr für von D, E und F Sozialhilfekosten
in Höhe von Fr. 21'081.20 angefallen seien. Die Gemeinde A liess am 24. Mai
2022.
erklären, dass sie während deren Aufenthalts auf ihrem Gebiet keine
Fürsorgeleistungen an die Geschwister D/E/F ausgerichtet habe. Das kantonale
Sozialamt erklärte am 3. Juni 2022 erneut Verzicht auf Stellungnahme. Die Gemeinde
A liess sich am 7. Juni 2022 zur Sache vernehmen und erklärte am 27. Juni
2022.
Verzicht auf weitere Stellungnahme. Das kantonale Sozialamt verzichtete
mit Schreiben vom 30. Juni 2022 ebenso auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C
äusserte sich am 5. Juli 2022 erneut und beantragte die Abweisung der
Beschwerde sowie eine Parteientschädigung. Das kantonale Sozialamt erklärte am
14.
Juli 2022 wiederum ausdrücklich Verzicht auf Stellungnahme. Die Gemeinde
A erklärte am 27. Juli 2022 ebenfalls Verzicht auf weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Nachdem
das Bundesgericht den Nichteintretensbeschluss VB.2019.00628 vom 29. Juli
2021.
aufgehoben hat, ist über die Sache neu zu befinden. Das Verfahren wird
unter der neuen Verfahrensnummer VB.2022.00207 wiederaufgenommen.
1.2
Das Verwaltungsgericht
ist an die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheids gebunden (VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).
Das Bundesgericht trug dem Verwaltungsgericht auf, die Beschwerde materiell zu
behandeln (BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021, E. 7), weshalb in
Nachachtung der verbindlichen oberinstanzlichen Vorgabe auf diese einzutreten
ist.
2.
Auf Begehren der Gemeinde C um Festlegung der
Zuständigkeit für die sozialhilferechtliche Unterstützung der Geschwister D/E/F
nach § 9 lit. e des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG;
LS 851.1) hatte das kantonale Sozialamt festgestellt, dass deren
Unterstützungswohnsitz seit dem Zeitpunkt des Einzugs bei der Pflegefamilie am
17.
Dezember 2017 in der Gemeinde A liege. Die angefochtene Verfügung
bestätigte diesen Entscheid und erwog im Wesentlichen, dass der
Unterstützungswohnsitz im Fall der Platzierung eines bevormundeten Kindes bei
einer Pflegefamilie auf die Wohnsitzgemeinde übergehe. Die beschwerdeführende Gemeinde
A stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass eine solche Platzierung keinen
Wechsel des Unterstützungswohnsitzes zur Folge haben könne.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die
Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt im
Grundsatz der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Der
Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz gemäss § 34 Abs. 1 SHG in
derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt
und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege
begründen keinen Wohnsitz (§ 35 SHG). Das minderjährige Kind teilt,
unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes
Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (§ 37 Abs. 1 SHG). Gemäss § 37 Abs. 3 SHG hat das minderjährige Kind einen eigenen
Wohnsitz am Sitz der KESB gemäss § 41 des Einführungsgesetzes zum Kindes-
und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR; LS 232.3). Letztere
Bestimmung sieht vor, dass in den Fällen von Art. 25 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210),
demgemäss bevormundete Kinder ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde
haben, als Sitz der KESB jene Gemeinde gilt, in der die betroffene Person bei
Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat. Verlegt die Person
während der Rechtshängigkeit des Verfahrens oder nach dessen rechtskräftiger
Erledigung ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Gemeinde desselben Kreises,
gilt fortan diese Gemeinde als Sitz der KESB (§ 41 Abs. 1 EG KESR).
3.2
Die
Weisung des Regierungsrates vom 31. August 2011 zum EG KESR (ABl 2011 S. 2597 ff.,
2655) führte aus, es könne nicht sein, dass bevormundete Minderjährige ihren
Wohnsitz, der die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
begründe, innerhalb des Zuständigkeitsgebiets einer KESB in einer Gemeinde
hätten, in der sich nicht ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befinde.
Entsprechend sehe die (dem nunmehr geltenden § 41 Abs. 1 EG KESR
entsprechende) Vorschrift des Gesetzesentwurfs betreffend Sitz der KESB vor,
dass sich dieser nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt der betroffenen
Personen richte.
3.3
Die
Geschwister D/E/F unterstanden zum relevanten Zeitpunkt nicht der elterlichen
Sorge eines Elternteils, sondern waren bevormundet. Entsprechend hatten sie gemäss
§ 37 Abs. 3 lit. a SHG einen eigenen Wohnsitz, der sich aus dem
Sitz der zuständigen KESB ergab. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, dass
der Wohnsitz von bevormundeten Minderjährigen ein abgeleiteter sei, der aus dem
Akt der Bevormundung und nicht aus dem Lebensmittelpunkt des Kindes folge, und
fixiert sein müsse. Eine solche Fixierung ist in § 41 EG KESR indessen
nicht vorgesehen; vielmehr knüpft diese Vorschrift den Sitz der KESB an den Ort
des Lebensmittelpunkts der betroffenen Person und sieht vor, dass sich dieser
ändern kann. Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das für
die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständige Gemeinwesen (BGr, 21. November
2017, 8C_285/2017, E. 8.2). Das Bundesrecht lässt für die von der
Beschwerdeführerin kritisierte Regelung Raum: Ist eine Kindesschutzbehörde für
mehrere Gemeinden zuständig, so kann das kantonale Recht bestimmen, wo sich ihr
Dispositiv
Sitz und demnach der Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB befindet
(Daniel Staehelin in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 25 N. 11).
Zudem sind Wohnsitzwechsel des bevormundeten Kindes nicht ausgeschlossen (vgl.
Staehelin, Art. 25 N. 14). Das von der Beschwerdeführerin
beanstandete "Herumspringen" des Unterstützungswohnsitzes mag
unbefriedigend erscheinen, ist mit den Vorschriften des übergeordneten Rechts
indessen ohne Weiteres vereinbar und entspricht überdies dem gesetzgeberischen
Willen, wie er sich aus der hiervor in E. 3.2 zitierten
regierungsrätlichen Weisung ergibt. § 41 EG KESR soll nach Letzterem
gerade nicht nur den Schutz der Standortgemeinden von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
sicherstellen, sondern auch hinsichtlich der Zuständigkeit für die Tragung von
Sozialhilfekosten Wirkung entfalten.
3.4 Die
Beschwerdeführerin erachtet als sachgerecht, hinsichtlich des
Unterstützungswohnsitzes die Unterbringung eines Kindes in einem Heim und in einer
Pflegefamilie identisch zu handhaben. Auch sei kein sachlicher Grund
ersichtlich, in den Fällen von § 37 Abs. 3 lit. c SHG den
Unterstützungswohnsitz am nach der elterlichen Sorge bestimmten letzten
Wohnsitz zu perpetuieren, in jenen von lit. a hingegen bei Wechseln des
Aufenthaltsortes den Unterstützungswohnsitz ändern zu lassen. Wohl vermöchte
eine andere als die geltende gesetzliche Regelung als sachgerecht erscheinen.
Dieser Umstand ändert indes nichts daran, dass der klare Wortlaut von § 37 Abs. 3 lit. a SHG in Verbindung mit § 41 EG KESR und die
Materialien zu letzterer Norm für die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene
Auslegung, wonach der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz
bevormundeter Minderjähriger ab dem Moment der Bevormundung fixiert sei, keinen
Raum lassen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sodann nicht
bundesrechtlich vorgeschrieben, dass der sozialhilferechtliche
Unterstützungswohnsitz der Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen
entsprechen müsste, womit sich Weiterungen zu Letzterer erübrigen. Als
unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin,
dass die Mitbeteiligte durch den Entscheid über den Ort der Platzierung der
Kinder die Zuständigkeit auf eine andere Gemeinde schieben könne. Der
entsprechende Entscheid fällt nicht in die Zuständigkeit der
Sozialhilfebehörden; vielmehr sind diese daran gebunden und zur Tragung der
dafür anfallenden Kosten verpflichtet (BGE 135 V 134 E. 3 und 4).
3.5 Nachdem
die dannzumal minderjährigen Geschwister D/E/F ihren Lebensmittelpunkt mit dem
Einzug bei der Pflegefamilie unbestrittenermassen in die Gemeinde A verlegt
hatten, galt diese ab diesem Zeitpunkt als Sitz der KESB und damit nach der
dargelegten Rechtslage auch als ihr sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels
besonderen Aufwands ist auch der Mitbeteiligten keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 580.-- Zustellkosten,
Fr. 2'780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat.