VB.2022.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00208
28. Juli 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23877)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00208
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Kalaidos
Fachhochschule, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend CAS ...,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte im Jahr
2021 den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced
Studies [CAS]) in ... der Kalaidos Fachhochschule Schweiz, deren Trägerin die
(private) Stiftung Kalaidos Fachhochschule ist. Mit Schreiben vom 4. Mai
2021 teilte Letztere A mit, dass sie die Abschlussprüfung am 25. März 2021
zum zweiten Mal nicht bestanden habe.
Einen dagegen erhobenen
internen Rekurs wies die Rekurskommission der Kalaidos Fachhochschule am 20. Juli
2021 ab. Gleich verfuhr der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos
Fachhochschule am 7. März 2022 mit der gegen diesen Rekursentscheid
gerichteten Beschwerde, wobei A im Begleitschreiben zum Beschwerdeentscheid
darauf hingewiesen wurde, dass dieser gemäss Art. 12 des Reglements zum
Rechtsmittelverfahren der Kalaidos Fachhochschule vom 14. März 2019
endgültig sei.
Erwägungen
II.
Am 7. April 2022
liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des
Beschlusses des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule vom 7. März
2022.
unter Entschädigungsfolge beantragen.
Die Stiftung Kalaidos
Fachhochschule und der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos
Fachhochschule schlossen am 19. Mai 2022 je auf Nichteintreten auf die
Beschwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei; Erstere
beantragte zudem eine Parteientschädigung. Hierzu äusserte sich A am 3. Juni
2022.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
Nach § 41 Abs. 1 VRG beurteilt es Beschwerden gegen
verwaltungsrechtliche Akte in der Regel erst als letzte kantonale Instanz. Es
gilt der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 77 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]).
Steht die Anordnung einer Zürcher Fachhochschule im Streit, ist dagegen deshalb
zunächst Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erheben (§ 36
Abs. 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007
[FaHG, LS 414.10]). Insofern mangelte es dem Verwaltungsgericht hier
bereits an der funktionellen Zuständigkeit.
1.2
Allerdings
wäre gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid des Rekursausschusses des
Fachhochschulrats der Beschwerdegegnerin auch die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen nicht als erste unabhängige Rechtsmittelinstanz zum Entscheid
berufen. So können zwar (ausnahmsweise) auch Entscheide nichtstaatlicher
Hochschulen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterliegen
(§ 36 Abs. 2 Satz 2 FaHG in Verbindung mit § 7 der
Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]); dies setzt jedoch
voraus, dass die anordnende (nichtstaatliche) Schule oder zumindest der
betroffene Studiengang vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannt wurde
bzw. Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist (§ 3 und § 34 Abs. 1 FaHG; vgl. etwa VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E. 1.1
betreffend eine Anordnung der HWZ).
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich indes nicht nur
um eine nichtstaatliche Organisation, sie, wie auch der betroffene CAS, wurde
vom Regierungsrat auch nicht anerkannt und erhält keine kantonalen Beiträge
nach § 35 FaHG (vgl. Regierungsrat Zürich, Antrag vom 30. März 2022
zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung des Jahresberichts der
Zürcher Fachhochschule für das Jahr 2021, Geschäft-Nr. 5815). Vielmehr
weist die Beschwerdegegnerin "einzig" eine (institutionelle)
Akkreditierung gemäss Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011
(HFKG, SR 414.20) auf, welche etwa Voraussetzung für das Führen der
Bezeichnung "Fachhochschule" im Namen ist (Art. 29 HFKG). Sofern
hier überhaupt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG im Streit stehen sollte und nicht – was die privatrechtliche Organisation
der Beschwerdegegnerin und die Art des betroffenen Lehrgangs nahelegen (siehe
dazu www.kalaidos-fh.ch => Studium => Weiterbildung => CAS
[zuletzt besucht am 20. Juli 2022]; Art. 64a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und Art. 5 f.
des Bundesgesetzes über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014
[SR 419.1]) – eine solche zivilrechtlicher Natur, läge die Zuständigkeit
Dispositiv
zur Beurteilung der Streitigkeit demnach jedenfalls nicht bei den Zürcher
Verwaltungsrechtspflegeorganen, sondern allenfalls bei den Bundesbehörden bzw.
dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.2; BGr, 3. Juli
2019, 1C_602/2018, E. 3.1, und 18. Januar 2016, 2C_386/2014 sowie
2C_394/2014, E. 2 mit Hinweisen).
Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf
die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nichts zu ändern, folgt daraus
doch nicht das Recht, ein Rechtsmittel bei einer sachlich unzuständigen Instanz
erheben zu können (vgl. BGr, 18. Juni 2019, 2C_39/2018, E. 6.1).
1.3 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht einzutreten.
Auf eine Weiterleitung des Rechtsmittels kann verzichtet
werden, nachdem die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG
lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt und sich im
vorliegenden Fall auch aus dem Bundesrecht keine solche Pflicht ergibt (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54 ff.).
2.
Dem
Verfahrensausgang entsprechend sind die – angemessen zu reduzierenden
(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist ausserdem zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die
Beschwerdeführerin geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien
öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Soweit nicht die Ergebnisse der
Wiederholungsprüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, greift der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG
nicht; ansonsten könnte nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.