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Entscheid

VB.2022.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00208

28. Juli 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23877)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00208

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Kalaidos

Fachhochschule, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend CAS ...,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A absolvierte im Jahr

2021 den Weiterbildungs- bzw. Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced

Studies [CAS]) in ... der Kalaidos Fachhochschule Schweiz, deren Trägerin die

(private) Stiftung Kalaidos Fachhochschule ist. Mit Schreiben vom 4. Mai

2021 teilte Letztere A mit, dass sie die Abschlussprüfung am 25. März 2021

zum zweiten Mal nicht bestanden habe.

Einen dagegen erhobenen

internen Rekurs wies die Rekurskommission der Kalaidos Fachhochschule am 20. Juli

2021 ab. Gleich verfuhr der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos

Fachhochschule am 7. März 2022 mit der gegen diesen Rekursentscheid

gerichteten Beschwerde, wobei A im Begleitschreiben zum Beschwerdeentscheid

darauf hingewiesen wurde, dass dieser gemäss Art. 12 des Reglements zum

Rechtsmittelverfahren der Kalaidos Fachhochschule vom 14. März 2019

endgültig sei.

Erwägungen

II.

Am 7. April 2022

liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung des

Beschlusses des Fachhochschulrats der Kalaidos Fachhochschule vom 7. März

2022.

unter Entschädigungsfolge beantragen.

Die Stiftung Kalaidos

Fachhochschule und der Rekursausschuss des Fachhochschulrats der Kalaidos

Fachhochschule schlossen am 19. Mai 2022 je auf Nichteintreten auf die

Beschwerde bzw. deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei; Erstere

beantragte zudem eine Parteientschädigung. Hierzu äusserte sich A am 3. Juni

2022.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

Nach § 41 Abs. 1 VRG beurteilt es Beschwerden gegen

verwaltungsrechtliche Akte in der Regel erst als letzte kantonale Instanz. Es

gilt der Grundsatz des doppelten Instanzenzugs (vgl. Art. 77 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]).

Steht die Anordnung einer Zürcher Fachhochschule im Streit, ist dagegen deshalb

zunächst Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu erheben (§ 36

Abs. 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

[FaHG, LS 414.10]). Insofern mangelte es dem Verwaltungsgericht hier

bereits an der funktionellen Zuständigkeit.

1.2

Allerdings

wäre gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid des Rekursausschusses des

Fachhochschulrats der Beschwerdegegnerin auch die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen nicht als erste unabhängige Rechtsmittelinstanz zum Entscheid

berufen. So können zwar (ausnahmsweise) auch Entscheide nichtstaatlicher

Hochschulen dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen unterliegen

(§ 36 Abs. 2 Satz 2 FaHG in Verbindung mit § 7 der

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]); dies setzt jedoch

voraus, dass die anordnende (nichtstaatliche) Schule oder zumindest der

betroffene Studiengang vom Regierungsrat des Kantons Zürich anerkannt wurde

bzw. Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist (§ 3 und § 34 Abs. 1 FaHG; vgl. etwa VGr, 2. September 2021, VB.2021.00360, E. 1.1

betreffend eine Anordnung der HWZ).

Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich indes nicht nur

um eine nichtstaatliche Organisation, sie, wie auch der betroffene CAS, wurde

vom Regierungsrat auch nicht anerkannt und erhält keine kantonalen Beiträge

nach § 35 FaHG (vgl. Regierungsrat Zürich, Antrag vom 30. März 2022

zum Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung des Jahresberichts der

Zürcher Fachhochschule für das Jahr 2021, Geschäft-Nr. 5815). Vielmehr

weist die Beschwerdegegnerin "einzig" eine (institutionelle)

Akkreditierung gemäss Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1

des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011

(HFKG, SR 414.20) auf, welche etwa Voraussetzung für das Führen der

Bezeichnung "Fachhochschule" im Namen ist (Art. 29 HFKG). Sofern

hier überhaupt eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG im Streit stehen sollte und nicht – was die privatrechtliche Organisation

der Beschwerdegegnerin und die Art des betroffenen Lehrgangs nahelegen (siehe

dazu www.kalaidos-fh.ch => Studium => Weiterbildung => CAS

[zuletzt besucht am 20. Juli 2022]; Art. 64a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101] in Verbindung mit Art. 3 lit. a und Art. 5 f.

des Bundesgesetzes über die Weiterbildung vom 20. Juni 2014

[SR 419.1]) – eine solche zivilrechtlicher Natur, läge die Zuständigkeit

Dispositiv

zur Beurteilung der Streitigkeit demnach jedenfalls nicht bei den Zürcher

Verwaltungsrechtspflegeorganen, sondern allenfalls bei den Bundesbehörden bzw.

dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.2; BGr, 3. Juli

2019, 1C_602/2018, E. 3.1, und 18. Januar 2016, 2C_386/2014 sowie

2C_394/2014, E. 2 mit Hinweisen).

Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf

die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV nichts zu ändern, folgt daraus

doch nicht das Recht, ein Rechtsmittel bei einer sachlich unzuständigen Instanz

erheben zu können (vgl. BGr, 18. Juni 2019, 2C_39/2018, E. 6.1).

1.3 Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht einzutreten.

Auf eine Weiterleitung des Rechtsmittels kann verzichtet

werden, nachdem die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG

lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden gilt und sich im

vorliegenden Fall auch aus dem Bundesrecht keine solche Pflicht ergibt (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 54 ff.).

2.

Dem

Verfahrensausgang entsprechend sind die – angemessen zu reduzierenden

(vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit]

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist ausserdem zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.

Weil hier fraglich ist, ob eine Zivilsache oder eine

Angelegenheit des öffentlichen Rechts zur Beurteilung steht und die

Beschwerdeführerin geltend macht, die behaupteten Ansprüche seien

öffentlich-rechtlicher Natur, ist in der Rechtsmittelbelehrung des

nachfolgenden Dispositivs auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen. Soweit nicht die Ergebnisse der

Wiederholungsprüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

streitig sind, greift der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG

nicht; ansonsten könnte nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.