VB.2022.00209
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00209
25. Mai 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23716)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00209
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene senegalesische Staatsangehörige A
reiste am 1. April 2009 erstmals in der Schweiz ein und verblieb nach
Ablauf der visumsbefreiten Dreimonatsfrist weiterhin im Land, weshalb ihm mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2009
eine Busse von Fr. 500.- auferlegt wurde. Am 10. Juli 2010 reiste er
erneut in die Schweiz ein, wo er am 2. August 2010 die 1976 geborene
Schweizer Bürgerin C (Ledigname) ehelichte. Aufgrund der Heirat wurde ihm
zunächst eine Aufenthalts- und am 14. Juli 2015 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 26. Juli 2016 liess sich das Ehepaar
scheiden.
Nachdem sich Hinweise auf mehrere vor- und aussereheliche
Kinder ergaben und weitere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten, widerrief
das Migrationsamt am 13. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A,
unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. September 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurück.
III.
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen schloss das
Migrationsamt am 12. Oktober 2021 erneut auf eine Scheinehe – bzw. auf die
Verheimlichung bewilligungsrelevanter Parallelbeziehungen und Kinder im Senegal
– und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2021.
IV.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 1. März 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2022.
V.
Mit Beschwerde vom 8. April 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei "der Fall zur Neubeurteilung bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers
in Senegal" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von einem Widerruf der
"Aufenthaltsbewilligung" (recte: Niederlassungsbewilligung)
abzusehen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Das
frühere Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde per 1. Januar
2019.
in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Zugleich wurden
einzelne Bestimmungen angepasst. Auf das vorliegende Widerrrufsverfahren sind
in analoger Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126
AIG grundsätzlich noch die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit diese
von der derzeitigen Rechtslage abweichen.
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der bis Ende 2018
gültigen Fassung des AuG (heute und nachfolgend AIG) haben Ehegatten von
Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt
noch Bestand hat und entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist
insbesondere die Vortäuschung einer gelebten Ehe zur Aufenthaltserschleichung
bzw. -sicherung. Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann unter anderem
widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren in
Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in
der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung
des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a
AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten.
Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei
ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen
Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf
eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt
gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,
2C_279/2017, E. 3.1). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die
ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder
aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1).
Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz
konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2;
BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz
hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über
vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden
(vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai
2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265
und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer
echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn
einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu
fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;
VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar
2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich
geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe
konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die
Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine
die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;
VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90
AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und
verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des
bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken.
2.2
Der Beschwerdeführer ist gemäss
seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli 2016 und
16.
November 2016 sowie seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom
16.
September 2016 (samt miteingereichten Geburtsurkunden) Vater mehrerer
Kinder, welche unmittelbar vor oder während seiner hiesigen Ehe mit einer
Schweizerin mit drei verschiedenen Frauen im Senegal gezeugt wurden:
-
D, geboren 2010, Mutter: E
-
F, geboren 2010, Mutter: G
-
H, geboren 2014, Mutter: I
Auch seine frühere Ehefrau bestätigte gegenüber der
Kantonspolizei J am 16. November 2016 die Existenz mehrerer Kinder, wobei
sie von einem während der Ehe gezeugten Kind erst nachträglich erfahren haben
will. Ihr Ehemann soll im Senegal mehrere Parallelbeziehungen und -ehen geführt
haben. Zudem äusserte sie im Rückblick den Verdacht, dass sie der
Beschwerdeführer lediglich wegen der Niederlassungsbewilligung geehelicht haben
könnte. In einer Stellungnahme vom 16. März 2017 relativierte sie ihre
Aussagen und verwies auf die polygame Kultur ihres früheren Ehemannes, wo es
durchaus üblich sei, mehrere Frauen zu lieben. Sodann bestätigte sie anlässlich
ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 10. Juli 2019 erneut, dass der
Beschwerdeführer noch während ihrer Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt und
eine andere Frau nach muslimischen Brauch geheiratet habe, was auch der
Scheidungsgrund gewesen sei.
Mit Eingaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. April
2017, 15. Mai 2017, 15. August 2017 und 25. August 2020 nahm der
Beschwerdeführer von seinen früheren Angaben und den Äusserungen seiner
Ex-Ehefrau Abstand und liess stattdessen unter Beilage neuer Geburtsurkunden
erklären, dass alle seine Kinder lange vor seiner in der Schweiz geschlossenen
Ehe gezeugt worden seien. Nachfolgende Abklärungen eines Vertrauensanwalts der
Schweizer Botschaft in Dakar (Senegal) bestätigten hingegen die ursprüngliche
Darstellung des Beschwerdeführers und liessen darauf schliessen, dass die
nachträglich vorgelegten Geburtsurkunden mit abweichenden bzw. unverdächtigerem
Geburtsdatum gefälscht waren. Überdies brachte die vertrauensanwaltliche
Befragung des Vaters des Beschwerdeführers zu Tage, dass letzterer mit den oben
aufgeführten Kindsmüttern und (mindestens) einer weiteren Frau nach
muslimischen Brauch verheiratet war und im Senegal weitere Kinder zeugte (vgl.
dazu den Bericht des Vertrauensanwalts vom 22. Juni 2020).
2.3
Nach
Ansicht des Beschwerdeführers sind die vertrauensanwaltlich durchgeführten
Nachforschungen in Senegal nicht verwertbar, da sie nicht gestützt auf ein
Rechts- bzw. Amtshilfeersuchen durchgeführt worden seien. Überdies seien die
Abklärungen des Vertrauensanwalts und die Befragung des Vaters des
Beschwerdeführers in Senegal gehörsverletzend gewesen, da der Beschwerdeführer
keine Möglichkeit gehabt habe, an der Befragung mitzuwirken und
Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter liess er darauf verweisen, dass mit einer
Heirat "nach muslimischen Brauch" das Schweizer Bigamieverbot nicht
verletzt sowie der zivilrechtliche Status der "angeblich" vom
Beschwerdeführer in Senegal gezeugten Kinder und die Authentizität der
Geburtsurkunden nicht hinreichend abgeklärt worden sei.
2.4
Aufgrund
der vertrauenswürdigen und gut dokumentierten Abklärungen des Vertrauensanwalts
bestehen keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während
seiner Ehe mit einer Schweizerin mehrere Parallelbeziehungen im Senegal
unterhalten und kurz vor und während seiner Ehe in der Schweiz mehrere
aussereheliche Kinder zeugte. Die Geburt mehrerer Kinder unmittelbar vor oder
während der Ehe entspricht überdies auch seiner eigenen ursprünglichen
Darstellung und den Angaben auf den von ihm selbst eingereichten
Geburtsurkunden. Hierbei handelt es sich gemäss dargelegter Rechtslage um
offenkundig bewilligungsrelevante Umstände, welche der Beschwerdeführer dem
Migrationsamt gegenüber bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung
hätte offenlegen müssen. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts belegen
überdies, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017
gefälschte Geburtsurkunden vorlegen und wahrheitswidrig behaupten liess, dass
alle seine Kinder weit vor der in der Schweiz geschlossenen Ehe gezeugt worden
seien. Selbst der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte in
einer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 die Einreichung zweier
"verfälschter Geburtsurkunden" durch den früheren Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ein, wenngleich letzterer selbst mit diesem Vorgehen nicht
einverstanden gewesen sei. Da der Beschwerdeführer der Einreichung der
gefälschten Geburtsurkunden aber zumindest nicht entgegengetreten ist und erst
nach dem vertrauensanwaltlichen Bericht die Sache richtigstellen liess, muss er
sich das Handeln seines früheren Rechtsvertreters anrechnen lassen und hat
damit nicht nur bewilligungsrelevante Umstände in offenkundiger
Täuschungsabsicht verschwiegen, sondern auch aktiv über diese getäuscht und
hierzu falsche Dokumente vorlegen lassen.
2.5
Es kann
offenbleiben, inwieweit auch noch weitere Umstände auf eine Scheinehe und
Parallelbeziehungen hindeuten, namentlich der Umstand, dass die damalige
Ehefrau des Beschwerdeführers ab April 2011 als Wochenaufenthalterin im Kanton J
angemeldet und dort beruflich tätig war, sich der Beschwerdeführer und seine
frühere Ehefrau zunächst wenig kooperativ bei der Abklärung des
Scheineheverdachts verhielten, sie teilweise widersprüchliche Angaben machten
und einen nicht unerheblichen Altersunterschied aufweisen.
Ebenfalls offenbleiben kann, ob das Verfahren mit
Rekursentscheid vom 3. Juni 2019 zu Recht zur weiteren
Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen wurde, nachdem sich
die Sachlage bereits damals ziemlich eindeutig präsentierte und es Sache des
Beschwerdeführers gewesen wäre, die Widersprüche in seinen eigenen Angaben und
den von ihm selbst eingereichten Unterlagen aufzuklären.
2.6
Was der
Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen vorbringt,
vermag hingegen nicht zu überzeugen:
2.6.1
Die durchgeführten Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt entsprechen dem
üblichen Vorgehen in solchen Fällen (anstelle vieler BGr, 31. Juli 2019,
2C_296/2019, E. 4.2.3) und stellen überdies entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift keine hoheitliche Tätigkeit auf fremden Staatsgebiet dar,
da der Vertrauensanwalt dort keinerlei hoheitliche Befugnisse in Anspruch
genommen und namentlich auch keine formellen Zeugenbefragungen durchgeführt
hatte. Im Übrigen könnte sich selbst bei einer völkerrechtswidrigen Anmassung
hoheitlicher Befugnisse lediglich der betroffene Staat und nicht die hiervon
betroffenen Privatpersonen hierauf berufen (vgl. in Zusammenhang mit
Zustellungsfragen BGE 119 Ib 429 E. 2.a in fine; BGr, 15. August
2006, 2A.79/2006, E. 3.4.3). Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen im
Senegal sind damit ohne Weiteres verwertbar und müssen entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht "nach den Regeln über die Amtshilfe
wiederholt" werden. Ohnehin wiesen die Indizien bereits vor den
vertrauensanwaltlichen Abklärungen klar auf Parallelbeziehungen im Senegal hin
und bestreitet auch der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr die
Einreichung gefälschter Dokumente.
2.6.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann ausreichend
Gelegenheit und Veranlassung, zum Ergebnis der vertrauensanwaltlichen
Abklärungen und der Aussage seines Vaters Stellung zu nehmen. Anders als bei
der Befragung von Belastungszeugen in einem Strafverfahren, wo die
weitergehenden Garantien von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, musste ihm nicht Gelegenheit eingeräumt
werden, bei der Befragung seines Vaters persönlich anwesend zu sein und diesem
Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,
VB.2019.00522, E 3.2). Vielmehr genügte es zur Gehörswahrung, wenn er sich vor
Erlass der migrationsamtlichen Verfügung zum Untersuchungsergebnis äussern
konnte, wozu ihm mit migrationsamtlichem Schreiben vom 13. April 2021
Gelegenheit gegeben wurde.
2.6.3
Weiter erscheint es für den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid
unerheblich, ob die nach muslimischem Brauch im Senegal eingegangenen Ehen in
der Schweiz zivilrechtlich anerkennungsfähig sind und welchen zivilrechtlichen
Status die vom Beschwerdeführer im Senegal gezeugten Kinder nach hiesiger
Rechtsauffassung haben. Letztlich ist nicht die zivilrechtliche Anerkennungsfähigkeit,
sondern das vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr
substanziiert bestrittene Faktum der Parallelbeziehungen im Senegal und der
hierbei gezeugten Kinder für die ausländerrechtliche Beurteilung
ausschlaggebend. Hingegen erscheint es nach dargelegter Rechtslage irrelevant,
inwieweit polyamouröse Beziehungen in der Heimatkultur des Beschwerdeführers
üblich und von dessen früheren Schweizer Ehefrau akzeptiert wurden.
2.6.4
Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen entsprechen sodann weitgehend den
eigenen (ursprünglichen) Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seiner
Ex-Ehefrau. Es besteht kein Anlass, an den schlüssigen und durch offizielle
Dokumente belegten vertrauensanwaltlichen Abklärungen zu zweifeln. Dies zumal
die Einreichung gefälschter Geburtsurkunden inzwischen unstrittig ist.
Angesichts des gut belegten Untersuchungsergebnisses und der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers wäre es ohnehin an diesem gelegen, das
Beweisergebnis durch eine substanziierte Gegendarstellung und Gegenindizien
umzustossen, während seine vagen Hinweise auf eine angeblich mangelhafte
Untersuchung hierzu nicht ausreichen. Insbesondere wäre es auch am
Beschwerdeführer gelegen, die offenkundige Diskrepanz zwischen seinen eigenen
Aussagen und Unterlagen und den im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten)
Geburtsurkunden zu erklären. Wären die im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten)
Geburtsurkunden im Sinn der Beschwerdeschrift "durch eine dazu nicht
autorisierte Person auf Geheiss einer Drittperson erstellt worden", würde
dies den Beschwerdeführer keineswegs entlasten, sondern den ohnehin nicht mehr
strittigen Fälschungsvorwurf weiter untermauern.
2.6.5
Von einer Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV) kann deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig ist
ersichtlich, weshalb im Sinn des Hauptantrags des Beschwerdeführers weitere
Abklärungen "bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers"
getroffen werden müssten.
2.7
Damit ist erstellt, dass der
Beschwerdeführer sich seine Niederlassungsbewilligung durch das Verschweigen
seiner vor- und ausserehelichen Kinder und seiner Parallelbeziehungen im
Senegal erschlichen bzw. teilweise sogar aktiv hierüber getäuscht hatte, womit
der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG ohne weitere Sachverhaltsabklärungen als erfüllt zu
betrachten ist.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die
Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall
vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt (Art. 96 AIG; BGE 135 II 1 E. 4.1).
3.2
Der Beschwerdeführer verweist auf
seinen jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz sowie seine berufliche und
sprachliche Integration. Er habe während seines Aufenthalts weder Sozialhilfe
bezogen noch Betreibungen gegen sich erwirkt und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass er seinem Heimatland Senegal in kultureller und sozialer Hinsicht
weiterhin eng verbunden sei.
3.3
Das
Erlernen der deutschen Sprache, die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbs
und ein weitgehendes Wohlverhalten während des hiesigen Aufenthalts kann ohne
Weiteres erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf bereits
unverhältnismässig würde. Nach dargelegter Sachlage kann sodann als
erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt und seine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz durch die Verheimlichung seiner
Parallelbeziehungen und seiner Kinder im Senegal erschlichen hat. Letzteres
belegt wiederum, dass er auch nach seiner Ausreise in die Schweiz weiterhin
enge persönliche und sogar intime Beziehungen zu seiner Heimat unterhalten und
überdies regelmässig dorthin zurückgekehrt ist. Zudem besitzt er bzw. seine
Familie dort eigenen Angaben zufolge ein Haus.
Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vom Beschwerdeführer trotz seines
langjährigen Aufenthalts weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche
ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch
das Verschweigen seiner ausserehelichen Beziehungen und Kinder erschlichen und
musste jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner
Parallelbeziehungen verlassen zu müssen. Einem solchermassen prekären
Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679,
E. 4). Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des
Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen
Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2
EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli
2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9; VGr, 16. Dezember
2020, VB.2020.00679, E. 4).
Aufgrund der nicht über übliche Integrationserwartungen
hinausgehenden Integration des Beschwerdeführers und der aufgrund seines
missbräuchlichen Verhaltens zu relativierenden Aufenthaltsdauer erscheint
dieser nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in
seine Heimat nicht mehr zumutbar wäre, wo er auch während seines hiesigen
Aufenthalts mehrere Parallelbeziehungen unterhalten und Kinder gezeugt hatte.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint damit verhältnismässig.
3.4
Aus
denselben Gründen fällt ferner auch eine Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht. Ebenso wenig sind
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor.
3.5
Die Sache
erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im
dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren
kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes
über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).