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Entscheid

VB.2022.00209

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00209

25. Mai 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23716)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00209

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1990 geborene senegalesische Staatsangehörige A

reiste am 1. April 2009 erstmals in der Schweiz ein und verblieb nach

Ablauf der visumsbefreiten Dreimonatsfrist weiterhin im Land, weshalb ihm mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. November 2009

eine Busse von Fr. 500.- auferlegt wurde. Am 10. Juli 2010 reiste er

erneut in die Schweiz ein, wo er am 2. August 2010 die 1976 geborene

Schweizer Bürgerin C (Ledigname) ehelichte. Aufgrund der Heirat wurde ihm

zunächst eine Aufenthalts- und am 14. Juli 2015 die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 26. Juli 2016 liess sich das Ehepaar

scheiden.

Nachdem sich Hinweise auf mehrere vor- und aussereheliche

Kinder ergaben und weitere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten, widerrief

das Migrationsamt am 13. Juli 2017 die Niederlassungsbewilligung von A,

unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. September 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurück.

III.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen schloss das

Migrationsamt am 12. Oktober 2021 erneut auf eine Scheinehe – bzw. auf die

Verheimlichung bewilligungsrelevanter Parallelbeziehungen und Kinder im Senegal

– und widerrief die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 1. Dezember 2021.

IV.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 1. März 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 1. Mai 2022.

V.

Mit Beschwerde vom 8. April 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei "der Fall zur Neubeurteilung bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers

in Senegal" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von einem Widerruf der

"Aufenthaltsbewilligung" (recte: Niederlassungsbewilligung)

abzusehen. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das

frühere Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) wurde per 1. Januar

2019.

in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Zugleich wurden

einzelne Bestimmungen angepasst. Auf das vorliegende Widerrrufsverfahren sind

in analoger Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

AIG grundsätzlich noch die altrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit diese

von der derzeitigen Rechtslage abweichen.

2.

2.1

Gemäss Art. 42

Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 der bis Ende 2018

gültigen Fassung des AuG (heute und nachfolgend AIG) haben Ehegatten von

Schweizer Bürgerinnen und Bürgern nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung, sofern die eheliche Gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt

noch Bestand hat und entsprechende Ansprüche nicht rechtsmissbräuchlich geltend

gemacht werden sowie keine Widerrufsgründe vorliegen. Rechtsmissbräuchlich ist

insbesondere die Vortäuschung einer gelebten Ehe zur Aufenthaltserschleichung

bzw. -sicherung. Eine Niederlassungsbewilligung kann sodann unter anderem

widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren in

Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG). Eine ausländische Person, welche um Aufenthalt in

der Schweiz ersucht, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts

mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung

des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a

AIG). Sie muss die Fragen der Migrationsbehörde wahrheitsgetreu beantworten.

Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei

ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen

Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf

eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft infrage gestellt

gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 25. September 2017,

2C_279/2017, E. 3.1). Eine Täuschungsabsicht ist zu bejahen, wenn die

ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder

aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1).

Insbesondere das Verschweigen einer die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz

konkurrenzierenden Parallelbeziehung führt somit zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.2; BGE 142 II 265 E. 3.2;

BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Ein starkes Indiz

hierfür bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über

vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden

(vgl. BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 24. Mai

2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265

und in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer

echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen

Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn

einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu

fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4;

VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar

2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich

geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe

konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die

Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine

die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem

betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;

VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90

AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und

verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des

bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken.

2.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss

seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich vom 28. Juli 2016 und

16.

November 2016 sowie seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom

16.

September 2016 (samt miteingereichten Geburtsurkunden) Vater mehrerer

Kinder, welche unmittelbar vor oder während seiner hiesigen Ehe mit einer

Schweizerin mit drei verschiedenen Frauen im Senegal gezeugt wurden:

-

D, geboren 2010, Mutter: E

-

F, geboren 2010, Mutter: G

-

H, geboren 2014, Mutter: I

Auch seine frühere Ehefrau bestätigte gegenüber der

Kantonspolizei J am 16. November 2016 die Existenz mehrerer Kinder, wobei

sie von einem während der Ehe gezeugten Kind erst nachträglich erfahren haben

will. Ihr Ehemann soll im Senegal mehrere Parallelbeziehungen und -ehen geführt

haben. Zudem äusserte sie im Rückblick den Verdacht, dass sie der

Beschwerdeführer lediglich wegen der Niederlassungsbewilligung geehelicht haben

könnte. In einer Stellungnahme vom 16. März 2017 relativierte sie ihre

Aussagen und verwies auf die polygame Kultur ihres früheren Ehemannes, wo es

durchaus üblich sei, mehrere Frauen zu lieben. Sodann bestätigte sie anlässlich

ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 10. Juli 2019 erneut, dass der

Beschwerdeführer noch während ihrer Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt und

eine andere Frau nach muslimischen Brauch geheiratet habe, was auch der

Scheidungsgrund gewesen sei.

Mit Eingaben seines damaligen Rechtsvertreters vom 10. April

2017, 15. Mai 2017, 15. August 2017 und 25. August 2020 nahm der

Beschwerdeführer von seinen früheren Angaben und den Äusserungen seiner

Ex-Ehefrau Abstand und liess stattdessen unter Beilage neuer Geburtsurkunden

erklären, dass alle seine Kinder lange vor seiner in der Schweiz geschlossenen

Ehe gezeugt worden seien. Nachfolgende Abklärungen eines Vertrauensanwalts der

Schweizer Botschaft in Dakar (Senegal) bestätigten hingegen die ursprüngliche

Darstellung des Beschwerdeführers und liessen darauf schliessen, dass die

nachträglich vorgelegten Geburtsurkunden mit abweichenden bzw. unverdächtigerem

Geburtsdatum gefälscht waren. Überdies brachte die vertrauensanwaltliche

Befragung des Vaters des Beschwerdeführers zu Tage, dass letzterer mit den oben

aufgeführten Kindsmüttern und (mindestens) einer weiteren Frau nach

muslimischen Brauch verheiratet war und im Senegal weitere Kinder zeugte (vgl.

dazu den Bericht des Vertrauensanwalts vom 22. Juni 2020).

2.3

Nach

Ansicht des Beschwerdeführers sind die vertrauensanwaltlich durchgeführten

Nachforschungen in Senegal nicht verwertbar, da sie nicht gestützt auf ein

Rechts- bzw. Amtshilfeersuchen durchgeführt worden seien. Überdies seien die

Abklärungen des Vertrauensanwalts und die Befragung des Vaters des

Beschwerdeführers in Senegal gehörsverletzend gewesen, da der Beschwerdeführer

keine Möglichkeit gehabt habe, an der Befragung mitzuwirken und

Ergänzungsfragen zu stellen. Weiter liess er darauf verweisen, dass mit einer

Heirat "nach muslimischen Brauch" das Schweizer Bigamieverbot nicht

verletzt sowie der zivilrechtliche Status der "angeblich" vom

Beschwerdeführer in Senegal gezeugten Kinder und die Authentizität der

Geburtsurkunden nicht hinreichend abgeklärt worden sei.

2.4

Aufgrund

der vertrauenswürdigen und gut dokumentierten Abklärungen des Vertrauensanwalts

bestehen keinerlei ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer während

seiner Ehe mit einer Schweizerin mehrere Parallelbeziehungen im Senegal

unterhalten und kurz vor und während seiner Ehe in der Schweiz mehrere

aussereheliche Kinder zeugte. Die Geburt mehrerer Kinder unmittelbar vor oder

während der Ehe entspricht überdies auch seiner eigenen ursprünglichen

Darstellung und den Angaben auf den von ihm selbst eingereichten

Geburtsurkunden. Hierbei handelt es sich gemäss dargelegter Rechtslage um

offenkundig bewilligungsrelevante Umstände, welche der Beschwerdeführer dem

Migrationsamt gegenüber bereits vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung

hätte offenlegen müssen. Die Abklärungen des Vertrauensanwalts belegen

überdies, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017

gefälschte Geburtsurkunden vorlegen und wahrheitswidrig behaupten liess, dass

alle seine Kinder weit vor der in der Schweiz geschlossenen Ehe gezeugt worden

seien. Selbst der derzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers räumte in

einer Stellungnahme vom 21. Mai 2021 die Einreichung zweier

"verfälschter Geburtsurkunden" durch den früheren Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ein, wenngleich letzterer selbst mit diesem Vorgehen nicht

einverstanden gewesen sei. Da der Beschwerdeführer der Einreichung der

gefälschten Geburtsurkunden aber zumindest nicht entgegengetreten ist und erst

nach dem vertrauensanwaltlichen Bericht die Sache richtigstellen liess, muss er

sich das Handeln seines früheren Rechtsvertreters anrechnen lassen und hat

damit nicht nur bewilligungsrelevante Umstände in offenkundiger

Täuschungsabsicht verschwiegen, sondern auch aktiv über diese getäuscht und

hierzu falsche Dokumente vorlegen lassen.

2.5

Es kann

offenbleiben, inwieweit auch noch weitere Umstände auf eine Scheinehe und

Parallelbeziehungen hindeuten, namentlich der Umstand, dass die damalige

Ehefrau des Beschwerdeführers ab April 2011 als Wochenaufenthalterin im Kanton J

angemeldet und dort beruflich tätig war, sich der Beschwerdeführer und seine

frühere Ehefrau zunächst wenig kooperativ bei der Abklärung des

Scheineheverdachts verhielten, sie teilweise widersprüchliche Angaben machten

und einen nicht unerheblichen Altersunterschied aufweisen.

Ebenfalls offenbleiben kann, ob das Verfahren mit

Rekursentscheid vom 3. Juni 2019 zu Recht zur weiteren

Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt zurückgewiesen wurde, nachdem sich

die Sachlage bereits damals ziemlich eindeutig präsentierte und es Sache des

Beschwerdeführers gewesen wäre, die Widersprüche in seinen eigenen Angaben und

den von ihm selbst eingereichten Unterlagen aufzuklären.

2.6

Was der

Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen vorbringt,

vermag hingegen nicht zu überzeugen:

2.6.1

Die durchgeführten Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt entsprechen dem

üblichen Vorgehen in solchen Fällen (anstelle vieler BGr, 31. Juli 2019,

2C_296/2019, E. 4.2.3) und stellen überdies entgegen den Ausführungen in

der Beschwerdeschrift keine hoheitliche Tätigkeit auf fremden Staatsgebiet dar,

da der Vertrauensanwalt dort keinerlei hoheitliche Befugnisse in Anspruch

genommen und namentlich auch keine formellen Zeugenbefragungen durchgeführt

hatte. Im Übrigen könnte sich selbst bei einer völkerrechtswidrigen Anmassung

hoheitlicher Befugnisse lediglich der betroffene Staat und nicht die hiervon

betroffenen Privatpersonen hierauf berufen (vgl. in Zusammenhang mit

Zustellungsfragen BGE 119 Ib 429 E. 2.a in fine; BGr, 15. August

2006, 2A.79/2006, E. 3.4.3). Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen im

Senegal sind damit ohne Weiteres verwertbar und müssen entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht "nach den Regeln über die Amtshilfe

wiederholt" werden. Ohnehin wiesen die Indizien bereits vor den

vertrauensanwaltlichen Abklärungen klar auf Parallelbeziehungen im Senegal hin

und bestreitet auch der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr die

Einreichung gefälschter Dokumente.

2.6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sodann ausreichend

Gelegenheit und Veranlassung, zum Ergebnis der vertrauensanwaltlichen

Abklärungen und der Aussage seines Vaters Stellung zu nehmen. Anders als bei

der Befragung von Belastungszeugen in einem Strafverfahren, wo die

weitergehenden Garantien von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, musste ihm nicht Gelegenheit eingeräumt

werden, bei der Befragung seines Vaters persönlich anwesend zu sein und diesem

Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019,

VB.2019.00522, E 3.2). Vielmehr genügte es zur Gehörswahrung, wenn er sich vor

Erlass der migrationsamtlichen Verfügung zum Untersuchungsergebnis äussern

konnte, wozu ihm mit migrationsamtlichem Schreiben vom 13. April 2021

Gelegenheit gegeben wurde.

2.6.3

Weiter erscheint es für den ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheid

unerheblich, ob die nach muslimischem Brauch im Senegal eingegangenen Ehen in

der Schweiz zivilrechtlich anerkennungsfähig sind und welchen zivilrechtlichen

Status die vom Beschwerdeführer im Senegal gezeugten Kinder nach hiesiger

Rechtsauffassung haben. Letztlich ist nicht die zivilrechtliche Anerkennungsfähigkeit,

sondern das vom Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr

substanziiert bestrittene Faktum der Parallelbeziehungen im Senegal und der

hierbei gezeugten Kinder für die ausländerrechtliche Beurteilung

ausschlaggebend. Hingegen erscheint es nach dargelegter Rechtslage irrelevant,

inwieweit polyamouröse Beziehungen in der Heimatkultur des Beschwerdeführers

üblich und von dessen früheren Schweizer Ehefrau akzeptiert wurden.

2.6.4

Die vertrauensanwaltlichen Abklärungen entsprechen sodann weitgehend den

eigenen (ursprünglichen) Angaben des Beschwerdeführers und denjenigen seiner

Ex-Ehefrau. Es besteht kein Anlass, an den schlüssigen und durch offizielle

Dokumente belegten vertrauensanwaltlichen Abklärungen zu zweifeln. Dies zumal

die Einreichung gefälschter Geburtsurkunden inzwischen unstrittig ist.

Angesichts des gut belegten Untersuchungsergebnisses und der widersprüchlichen

Angaben des Beschwerdeführers wäre es ohnehin an diesem gelegen, das

Beweisergebnis durch eine substanziierte Gegendarstellung und Gegenindizien

umzustossen, während seine vagen Hinweise auf eine angeblich mangelhafte

Untersuchung hierzu nicht ausreichen. Insbesondere wäre es auch am

Beschwerdeführer gelegen, die offenkundige Diskrepanz zwischen seinen eigenen

Aussagen und Unterlagen und den im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten)

Geburtsurkunden zu erklären. Wären die im Jahr 2017 eingereichten (gefälschten)

Geburtsurkunden im Sinn der Beschwerdeschrift "durch eine dazu nicht

autorisierte Person auf Geheiss einer Drittperson erstellt worden", würde

dies den Beschwerdeführer keineswegs entlasten, sondern den ohnehin nicht mehr

strittigen Fälschungsvorwurf weiter untermauern.

2.6.5

Von einer Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV) kann deshalb keine Rede sein. Ebenso wenig ist

ersichtlich, weshalb im Sinn des Hauptantrags des Beschwerdeführers weitere

Abklärungen "bezüglich Anzahl an Kindern des Beschwerdeführers"

getroffen werden müssten.

2.7

Damit ist erstellt, dass der

Beschwerdeführer sich seine Niederlassungsbewilligung durch das Verschweigen

seiner vor- und ausserehelichen Kinder und seiner Parallelbeziehungen im

Senegal erschlichen bzw. teilweise sogar aktiv hierüber getäuscht hatte, womit

der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG ohne weitere Sachverhaltsabklärungen als erfüllt zu

betrachten ist.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die

Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall

vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt (Art. 96 AIG; BGE 135 II 1 E. 4.1).

3.2

Der Beschwerdeführer verweist auf

seinen jahrelangen Aufenthalt in der Schweiz sowie seine berufliche und

sprachliche Integration. Er habe während seines Aufenthalts weder Sozialhilfe

bezogen noch Betreibungen gegen sich erwirkt und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte

dafür, dass er seinem Heimatland Senegal in kultureller und sozialer Hinsicht

weiterhin eng verbunden sei.

3.3

Das

Erlernen der deutschen Sprache, die Erzielung eines existenzsichernden Erwerbs

und ein weitgehendes Wohlverhalten während des hiesigen Aufenthalts kann ohne

Weiteres erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf bereits

unverhältnismässig würde. Nach dargelegter Sachlage kann sodann als

erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer sich seinen Aufenthalt und seine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz durch die Verheimlichung seiner

Parallelbeziehungen und seiner Kinder im Senegal erschlichen hat. Letzteres

belegt wiederum, dass er auch nach seiner Ausreise in die Schweiz weiterhin

enge persönliche und sogar intime Beziehungen zu seiner Heimat unterhalten und

überdies regelmässig dorthin zurückgekehrt ist. Zudem besitzt er bzw. seine

Familie dort eigenen Angaben zufolge ein Haus.

Im Sinn von Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden vom Beschwerdeführer trotz seines

langjährigen Aufenthalts weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche

ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch

das Verschweigen seiner ausserehelichen Beziehungen und Kinder erschlichen und

musste jederzeit damit rechnen, das Land nach Aufdeckung seiner

Parallelbeziehungen verlassen zu müssen. Einem solchermassen prekären

Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1; VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00679,

E. 4). Dies gilt aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des

Beschwerdeführers selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen

Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2

EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli

2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9; VGr, 16. Dezember

2020, VB.2020.00679, E. 4).

Aufgrund der nicht über übliche Integrationserwartungen

hinausgehenden Integration des Beschwerdeführers und der aufgrund seines

missbräuchlichen Verhaltens zu relativierenden Aufenthaltsdauer erscheint

dieser nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Rückkehr in

seine Heimat nicht mehr zumutbar wäre, wo er auch während seines hiesigen

Aufenthalts mehrere Parallelbeziehungen unterhalten und Kinder gezeugt hatte.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint damit verhältnismässig.

3.4

Aus

denselben Gründen fällt ferner auch eine Bewilligungserteilung aufgrund eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls oder aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ausser Betracht. Ebenso wenig sind

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich. Der

Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts vor.

3.5

Die Sache

erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im

dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren

kann auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die nach wie vor

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes

über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).