VB.2022.00210
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00210
27. Oktober 2022Deutsch13 min
(URT.2022.24055)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00210
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1960) ist eine Staatsangehörige Serbiens,
wohnhaft in E. Ihre Tochter, B (geboren 1985) ist Schweizerbürgerin und ihr
Sohn, C (geboren 1983) ist Schweizerbürger. Am 4. April 2021 stellte B ein
Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mutter zum Aufenthalt bei ihr für 12
Monate. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an B teilte das Migrationsamt mit,
Besuchsvisa könnten nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen
erteilt werden. Am 7. Juni 2021 stellte A ein erneutes Gesuch um
Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei B. Das
Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 8. November 2021 ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III)
und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 8. April 2022 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 3. März 2022
sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung zu
unterbreiten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und "auf die Leistung eines Kostenvorschusses sei im
Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten".
Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom
12.
April 2022 fest, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der
Beschwerdeführerin habe bis auf Weiteres zu unterbleiben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. April
2022.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein
Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60
E. 1d/aa). Im Unterschied zu den
Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe
bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf
Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen
Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.
AIG) geltend machen können, muss beim
erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im
Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine
Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden
(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember
2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches
Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte
Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise
würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von
Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff.
AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die
Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den
Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK,
wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier
lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).
2.2
Die
Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem
Sprechstunden-bericht des stv. Klinikdirektors Orthopädie und eines
Assistenzarztes der Klinik D vom 31. März 2022 ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin an erheblichen Hüftbeschwerden leidet. Die Situation habe
sich laut der Tochter nach einem Sturz weiter zugespitzt, wobei die
Beschwerdeführerin "für mehrere Stunden/Tage gelegen habe ohne
Hilfe". Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln habe sie Schmerzen. Laut dem
Bericht vom 31. März 2022 ist die Beschwerdeführerin nur rollstuhlmobil, adipös
und hat einen BMI von 43,7. Bewegungen der Hüfte seien nur eingeschränkt möglich
und äusserst schmerzhaft. Die Verfasser des Berichtes vom 31. März 2022
schliessen daraus, dass bei der Beschwerdeführerin eine stark erhöhte
Sturzgefahr vorliege und sie praktisch immobil sei. Zudem sei bei beiden
Hüftgelenken ein chirurgischer Eingriff notwendig, wobei der Eingriff auf der
linken Seite nur schwer durchführbar sei. Die Verfasser schreiben sodann, dass
"die Wohnsituation in der ländlichen, schlecht erschlossenen Gegend in
Serbien" hierfür "absolut inadäquat" erscheine und sie "die
Fortführung des derzeitig etablierten Wohnsettings mit Versorgung durch die
Tochter" begrüssen würden.
2.3
Die
Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit
ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu belegen, welches durch die Nicht-erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter und der Sohn der
Beschwerdeführerin leben bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, wogegen die
Beschwerdeführerin erst nach der Abweisung des Gesuchs um Einreisebewilligung
durch den Beschwerdegegner in die Schweiz einreiste und davor in Serbien
wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der Schweiz
wohnhaften Kindern zusammen. Das aktuelle Zusammenleben und die
Betreuungssituation zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sind sodann
einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise
mit einem Besuchsvisum und anschliessender Wohnsitznahme in der Schweiz
vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen
Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr, 23. Juni
2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5).
Somit fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz wohnhaften
Kindern nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
3.
Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert
ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern
besteht.
3.1
Die Beschwerdeführerin
legt zwar dar, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Diese
Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren
Kindern. Es ist eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine
personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit. Aus den von der
Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in
erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen und auf regelmässige
Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert
keine zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn in der Schweiz.
Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch
genommen werden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein
komplexer chirurgischer Eingriff vonnöten, der nicht in Serbien durchgeführt
werden könne, begründet dies keine Notwendigkeit der Wohnsitznahme in der
Schweiz.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in Serbien weder einen
Pflegedienst auf dem Land, noch Verwandte gebe, die sie betreuen könnten. In E
existiere keine medizinische und pflegerische Infrastruktur.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin
medizinische Dienstleistungen jeweils nicht in E oder einer anderen Stadt in
Südserbien, sondern im angrenzenden Kosovo in Anspruch nahm. Die Situation im
Kosovo und in Serbien unterscheidet sich jedoch in Bezug auf die Verfügbarkeit
von Betreuung für pflegebedürftige Personen nicht grundsätzlich. Sowohl in
Serbien als auch im Kosovo gibt es ein Überangebot an Pflegekräften und eine
erhebliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich (https://www.hs-fulda.de/forschen/wissens-und-technologietransfer/rigl-fulda/intip
[Bericht vom August 2020; zuletzt besucht am 19. September 2022]; www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova
[Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 19. September 2021]). Da
sich die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben, für
ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich, finanziell für
die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Serbien (oder allenfalls im
Kosovo) aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger
sind als in der Schweiz. Falls, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,
in Serbien oder im Kosovo keine geeignete Pflegeeinrichtung für sie gefunden
werden kann – dass dies versucht wurde, wird nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten möglich, dass diese mithilfe
der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von Gesundheitsfachleuten
zu Hause betreut würde. Dass die Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe
Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich bei
ihren Arztbesuchen im Kosovo von einem Nachbarn begleiten liess.
3.3
Mangels
personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung
vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren in der Schweiz
wohnhaften Kindern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.
4.
4.1
Gemäss
Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat
festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
4.2
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen
Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu
treffen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.2). Dabei gilt es zu
beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw.
der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen darf. So lassen
sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen
(einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl.
Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.). Ob der Entscheid angemessen ist, kann das
Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).
4.3
Das
Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 62 Jahre alt
und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter.
4.4
Nach Art. 25
Abs. 4 VZAE sind hinreichend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c
AIG vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welcher Schweizerbürgerinnen
oder -bürger und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) berechtigen würde. Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen)
vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne
Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben
in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten,
Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. November 2021, Ziff. 3.2,
www.ma.zh.ch > Einreise > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für
Drittstaatsangehörige, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung
der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver
Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben (VGr,
18.
März 2021, VB.2020.00416, E. 3.5). Da bei einer
Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim
erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können,
müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden.
4.5
Zum
Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre
anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als das ihr nach
Art. 11 ELG anrechenbare Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende
Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.
Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin besteht
aus einer monatlichen Rente von umgerechnet rund Fr. 100.-. Die Tochter
der Beschwerdeführerin gab zudem gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihre Mutter
verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 6'000.-. Die Beschwerdeführerin
könnte damit nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf in Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 ELG) decken und wäre deshalb berechtigt, Ergänzungsleistungen zu
beziehen. Die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin haben zwar
Verpflichtungserklärungen in der Höhe von je Fr. 30'000.- zugunsten der
Beschwerdeführerin abgegeben. Da jedoch weder die Tochter noch der Sohn der
Beschwerdeführerin in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210; vgl. hierzu
BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie gegenüber der Beschwerdeführerin
nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet. Entsprechend können sie ihre
Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen,
jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der
Beschwerdeführerin damit nicht gesichert (VGr, 18. Februar 2021,
VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).
Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über
ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem
die Vorinstanz davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie
dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Ob die
Beschwerdeführerin über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt,
kann damit offenbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,
auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person,
welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten
aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des
Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).
Vorliegend fehlt es für einen Aufenthaltsanspruch der
Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK sowohl an einem bestehenden familienähnlichen Zusammenleben als auch
an einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Für eine
Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG fehlt es der Beschwerdeführerin
zudem bereits an den finanziellen Mitteln zur Wohnsitznahme in der Schweiz. Vor
diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.