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Entscheid

VB.2022.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00210

27. Oktober 2022Deutsch13 min

(URT.2022.24055)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00210

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise

zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1960) ist eine Staatsangehörige Serbiens,

wohnhaft in E. Ihre Tochter, B (geboren 1985) ist Schweizerbürgerin und ihr

Sohn, C (geboren 1983) ist Schweizerbürger. Am 4. April 2021 stellte B ein

Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mutter zum Aufenthalt bei ihr für 12

Monate. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 an B teilte das Migrationsamt mit,

Besuchsvisa könnten nur für maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen

erteilt werden. Am 7. Juni 2021 stellte A ein erneutes Gesuch um

Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei B. Das

Migrationsamt wies beide Gesuche mit Verfügung vom 8. November 2021 ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 3. März 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), wies

das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. III)

und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 8. April 2022 führte A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 3. März 2022

sei aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuweisen, das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung zu

unterbreiten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederherzustellen und "auf die Leistung eines Kostenvorschusses sei im

Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten".

Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom

12.

April 2022 fest, eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber der

Beschwerdeführerin habe bis auf Weiteres zu unterbleiben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. April

2022.

auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem in

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein

Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60

E. 1d/aa). Im Unterschied zu den

Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe

bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen

Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff.

AIG) geltend machen können, muss beim

erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im

Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine

Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden

(anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember

2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches

Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der erweiterte

Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise

würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von

Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff.

AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die

Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den

Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK,

wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder

Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen

Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier

lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).

2.2

Die

Beschwerdeführerin begründet ihr Gesuch damit, dass sie aufgrund ihres

Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem

Sprechstunden-bericht des stv. Klinikdirektors Orthopädie und eines

Assistenzarztes der Klinik D vom 31. März 2022 ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin an erheblichen Hüftbeschwerden leidet. Die Situation habe

sich laut der Tochter nach einem Sturz weiter zugespitzt, wobei die

Beschwerdeführerin "für mehrere Stunden/Tage gelegen habe ohne

Hilfe". Trotz der Einnahme von Schmerzmitteln habe sie Schmerzen. Laut dem

Bericht vom 31. März 2022 ist die Beschwerdeführerin nur rollstuhlmobil, adipös

und hat einen BMI von 43,7. Bewegungen der Hüfte seien nur eingeschränkt möglich

und äusserst schmerzhaft. Die Verfasser des Berichtes vom 31. März 2022

schliessen daraus, dass bei der Beschwerdeführerin eine stark erhöhte

Sturzgefahr vorliege und sie praktisch immobil sei. Zudem sei bei beiden

Hüftgelenken ein chirurgischer Eingriff notwendig, wobei der Eingriff auf der

linken Seite nur schwer durchführbar sei. Die Verfasser schreiben sodann, dass

"die Wohnsituation in der ländlichen, schlecht erschlossenen Gegend in

Serbien" hierfür "absolut inadäquat" erscheine und sie "die

Fortführung des derzeitig etablierten Wohnsettings mit Versorgung durch die

Tochter" begrüssen würden.

2.3

Die

Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit

ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern zu belegen, welches durch die Nicht-erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Tochter und der Sohn der

Beschwerdeführerin leben bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, wogegen die

Beschwerdeführerin erst nach der Abweisung des Gesuchs um Einreisebewilligung

durch den Beschwerdegegner in die Schweiz einreiste und davor in Serbien

wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der Schweiz

wohnhaften Kindern zusammen. Das aktuelle Zusammenleben und die

Betreuungssituation zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sind sodann

einzig darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Einreise

mit einem Besuchsvisum und anschliessender Wohnsitznahme in der Schweiz

vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen

Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr, 23. Juni

2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5).

Somit fällt die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in der Schweiz wohnhaften

Kindern nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

3.

Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert

ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK

auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern

besteht.

3.1

Die Beschwerdeführerin

legt zwar dar, dass sie betreuungs- und pflegebedürftig ist. Diese

Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren

Kindern. Es ist eine alters- und krankheitsbedingte, nicht eine

personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit. Aus den von der

Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass sie in

erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen und auf regelmässige

Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert

keine zwingende Wohnsitznahme bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn in der Schweiz.

Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch

genommen werden. Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein

komplexer chirurgischer Eingriff vonnöten, der nicht in Serbien durchgeführt

werden könne, begründet dies keine Notwendigkeit der Wohnsitznahme in der

Schweiz.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, dass es in Serbien weder einen

Pflegedienst auf dem Land, noch Verwandte gebe, die sie betreuen könnten. In E

existiere keine medizinische und pflegerische Infrastruktur.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin

medizinische Dienstleistungen jeweils nicht in E oder einer anderen Stadt in

Südserbien, sondern im angrenzenden Kosovo in Anspruch nahm. Die Situation im

Kosovo und in Serbien unterscheidet sich jedoch in Bezug auf die Verfügbarkeit

von Betreuung für pflegebedürftige Personen nicht grundsätzlich. Sowohl in

Serbien als auch im Kosovo gibt es ein Überangebot an Pflegekräften und eine

erhebliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich (https://www.hs-fulda.de/forschen/wissens-und-technologietransfer/rigl-fulda/intip

[Bericht vom August 2020; zuletzt besucht am 19. September 2022]; www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova

[Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 19. September 2021]). Da

sich die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben, für

ihre Mutter in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich, finanziell für

die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Serbien (oder allenfalls im

Kosovo) aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger

sind als in der Schweiz. Falls, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht,

in Serbien oder im Kosovo keine geeignete Pflegeeinrichtung für sie gefunden

werden kann – dass dies versucht wurde, wird nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten möglich, dass diese mithilfe

der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von Gesundheitsfachleuten

zu Hause betreut würde. Dass die Beschwerdeführerin imstande ist, die Hilfe

Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich bei

ihren Arztbesuchen im Kosovo von einem Nachbarn begleiten liess.

3.3

Mangels

personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung

vor, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren in der Schweiz

wohnhaften Kindern nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt.

4.

4.1

Gemäss

Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat

festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen

finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

4.2

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen

Ermessen der Behörden und ist nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu

treffen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.2). Dabei gilt es zu

beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw.

der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen darf. So lassen

sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen

(einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitungen)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl.

Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.). Ob der Entscheid angemessen ist, kann das

Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

4.3

Das

Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin ist 62 Jahre alt

und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter.

4.4

Nach Art. 25

Abs. 4 VZAE sind hinreichend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c

AIG vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welcher Schweizerbürgerinnen

oder -bürger und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundes­gesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,

SR 831.30) berechtigen würde. Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen)

vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne

Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben

in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten,

Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. November 2021, Ziff. 3.2,

www.ma.zh.ch > Einreise > Einreise ohne Erwerbstätigkeit für

Drittstaatsangehörige, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung

der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver

Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu handhaben (VGr,

18.

März 2021, VB.2020.00416, E. 3.5). Da bei einer

Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim

erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können,

müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sicher­gestellt werden.

4.5

Zum

Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre

anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als das ihr nach

Art. 11 ELG anrechenbare Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende

Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.

Das anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführerin besteht

aus einer monatlichen Rente von umgerechnet rund Fr. 100.-. Die Tochter

der Beschwerdeführerin gab zudem gegenüber dem Beschwerdegegner an, ihre Mutter

verfüge über ein Vermögen von etwa Fr. 6'000.-. Die Beschwerdeführerin

könnte damit nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf in Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 ELG) decken und wäre deshalb berechtigt, Ergänzungsleistungen zu

beziehen. Die Tochter und der Sohn der Beschwerdeführerin haben zwar

Verpflichtungserklärungen in der Höhe von je Fr. 30'000.- zugunsten der

Beschwerdeführerin abgegeben. Da jedoch weder die Tochter noch der Sohn der

Beschwerdeführerin in günstigen Verhältnissen im Sinn von Art. 328 des

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210; vgl. hierzu

BGE 136 III 1 E. 4) leben, sind sie gegenüber der Beschwerdeführerin

nicht zur Verwandtenunterstützung verpflichtet. Entsprechend können sie ihre

Zusagen, für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin aufzukommen,

jederzeit widerrufen und ist die Finanzierung des Lebensunterhalts der

Beschwerdeführerin damit nicht gesichert (VGr, 18. Februar 2021,

VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).

Damit verfügt die Beschwerdeführerin nicht über

ausreichende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG. Indem

die Vorinstanz davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin gestützt auf

Art. 28 AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, hat sie

dementsprechend ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Ob die

Beschwerdeführerin über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt,

kann damit offenbleiben.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen,

auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist eine Person,

welche nicht in der Lage ist, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten

aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des

Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (Plüss, § 16 N. 18).

Vorliegend fehlt es für einen Aufenthaltsanspruch der

Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK sowohl an einem bestehenden familienähnlichen Zusammenleben als auch

an einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern. Für eine

Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG fehlt es der Beschwerdeführerin

zudem bereits an den finanziellen Mitteln zur Wohnsitznahme in der Schweiz. Vor

diesem Hintergrund ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.