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Entscheid

VB.2022.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00212

15. Juni 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23771)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00212

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

mit Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Staatsanwaltschaft B bestrafte A mit Strafbefehl vom 24. August 2021

wegen versuchter Nötigung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten, wovon 39 Tage bereits durch Haft erstanden waren. Mit

Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte die Staatsanwaltschaft B A wegen

Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft, mit

Strafbefehl vom 7. Februar 2020 wegen Betrugs und weiterer Delikte mit

einer Geldstrafe von 180 Tages­sätzen. Mit Mitteilungen vom 4. Juli

2021 informierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Bewährungs- und

Vollzugsdienste über die nicht vollständige Bezahlung dieser Geldstrafen.

B. Mit

Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung das Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring

ab und setzte den Strafantrittstermin auf den 21. Februar 2022 fest.

Erwägungen

II.

A erhob dagegen am 19. Januar 2022 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um Strafvollzug mittels Electronic

Monitoring. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen Rekurs mit

Verfügung vom 9. März 2022 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Am 7. April 2022 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 9. März 2022 sei ihm der Strafvollzug mittels

Electronic Monitoring zu bewilligen. Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte am 27. April 2022 den

nämlichen Antrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom

Einzelrichter zu entscheiden, da er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn

von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.

2.1

Nach Art. 79b

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;

SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz

elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des

Verurteilten (elektronische Überwachung [Electronic Monitoring]) für den

Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von

20.

Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des

Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis

12.

Monaten (lit. b) anordnen. Sie kann die elektronische Überwachung

dabei gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu

erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a);

der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b); der Verurteilte

einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20

Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c);

die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen

zustimmen (lit. d); und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten

Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2

Der Vollzug

einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zwölf

Monaten kann nicht mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1

lit. a StGB e contrario). Bei unbedingten Strafen ist die insgesamt

ausgesprochene Strafdauer (sog. Bruttostrafe) massgebend und nicht die nach

Abzug ausgestandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch zu verbüssende

Reststrafe (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.2.1 mit

Hinweisen). Für die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels

Electronic Monitoring ist nicht der vollziehbare, unbedingte Teil, sondern die

Gesamtdauer der Strafe, d. h.

der bedingte plus der unbedingte Teil, massgebend (VGr, 23. März 2020,

VB.2019.00726, E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 17. März 2016, 6B_1253/2015,

E. 2.6). Dem Bruttostrafenprinzip liegt die Überlegung zugrunde, dass die

Vollzugsform des Electronic Monitoring für "schwere" Delikte nicht

zur Verfügung stehen soll (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht [StGB/JStGB], 4. A.,

Basel 2019, Art. 79b StGB N. 11 mit Hinweis auf die bundesrätliche

Botschaft).

2.3

Treffen

mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam

entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum

Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG;

SR 311.01]). Ob eine solchermassen zusammengesetzte Gesamtstrafe nur dann

mittels Electronic Monitoring vollziehbar ist, wenn ihre Gesamtdauer zwölf

Monate nicht übersteigt und ob der getrennte Vollzug der mehreren

Freiheitsstrafen mittels Electronic Monitoring auch dann nicht zulässig ist,

wenn die einzelnen Strafen für sich allein die Höchstdauer von zwölf Monaten

nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer aller Strafen diese Maximaldauer

überschreitet (vgl. Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b

StGB], ZStrR 136/2018 S. 214 ff., 224; Koller, N. 13), ist hier

nicht zu beurteilen. Offenbleiben kann insbesondere auch, in welchem Umfang die

nach nicht vollständiger Bezahlung einer Geldstrafe noch teilweise vollziehbare

Ersatzfreiheitsstrafe, die zusammen mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe

vollzogen wird, an die Höchstdauer von zwölf Monaten anzurechnen ist. Zwar

fiele das vom Beschwerdeführer gewünschte Electronic Monitoring je nach

Berechnungsweise schon aufgrund der Dauer der gegen ihn ausgesprochenen Strafen

ausser Betracht (eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 180 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe von

180.

Tagessätzen und 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht

bezahlte Geldstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich durch Haft erstandene

39.

Tage der Freiheitsstrafe und 10 Tage ersterer

Ersatzfreiheitsstrafe sowie einer Teilzahlung von Fr. 3'400.- entsprechend

113.

Tagessätzen). Die Beschwerde ist mit Blick auf die nachfolgend

verneinten Voraussetzungen des Electronic Monitoring (sogleich E. 3)

unabhängig davon abzuweisen, ob in Anwendung der Grundsätze der dargelegten

Rechtsprechung (oben E. 2.2) die Strafe im Sinn von Art. 79b Abs. 1

lit. a StGB weniger als 12 Monate dauert.

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Angaben des

Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen hinsichtlich angeblicher

Beschäftigung bei verschiedenen Institutionen und der Pflege seines Vaters

sowie seine Erklärungen, ob er Electronic Monitoring wünsche, sehr

widersprüchlich gewesen seien. Damit bestünden Zweifel an der

Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, an die bei der Strafverbüssung

mittels Electronic Monitoring jedoch hohe Anforderungen gestellt werden

müssten: Die verurteilte Person müsse in der Lage sein, während der Dauer des

Vollzugs eine genügende Verbindlichkeit herzustellen sowie sich an die

Vollzugsbedingungen zu halten, und müsse eine ausreichend strukturierte Lebens-

und Arbeitssituation nachweisen können. Einen solchen Nachweis habe der

Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Vorinstanz erachtete damit die Gewähr,

dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden, als nicht vorhanden, welche

gemäss Ziff. 1.3.B.g der Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen

(gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],

Halbgefangenschaft) der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 31. März

2017.

(abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/), eine der

Voraussetzungen für Electronic Monitoring bildet. Diese Richtlinien erklärt § 38

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS

331.1) für massgeblich.

3.2

Mit Blick

auf die aktenkundig wechselnden Angaben und Wünsche des Beschwerdeführers

lassen die offenbar neu für einen Architekten ausgeübten Chauffeurdienste und

Internetrecherchen sowie die Bezeichnung seiner Erreichbarkeit und

Zuverlässigkeit durch letzteren als "auffallend gut" die

vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine Gewähr für die Einhaltung der

Vollzugsbedingungen bestehe, nicht als rechtsverletzend (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) erscheinen (vgl.

Dispositiv

auch die Angaben des Berufsbeistands). Demnach erweisen sich unabhängig der Länge

der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe (oben E. 2.3) die Voraussetzungen

für deren Vollzug mittels Electronic Monitoring als nicht erfüllt. Die

Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen, womit sich eine

Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB

erübrigt.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) den Regierungsrat;

d) die Oberstaatsanwaltschaft;

e) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD).