VB.2022.00212
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00212
15. Juni 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23771)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00212
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft B bestrafte A mit Strafbefehl vom 24. August 2021
wegen versuchter Nötigung und weiterer Delikte mit einer Freiheitsstrafe von
6 Monaten, wovon 39 Tage bereits durch Haft erstanden waren. Mit
Strafbefehl vom 25. März 2020 hatte die Staatsanwaltschaft B A wegen
Hausfriedensbruchs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft, mit
Strafbefehl vom 7. Februar 2020 wegen Betrugs und weiterer Delikte mit
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Mit Mitteilungen vom 4. Juli
2021 informierte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte die Bewährungs- und
Vollzugsdienste über die nicht vollständige Bezahlung dieser Geldstrafen.
B. Mit
Verfügung vom 6. Januar 2022 wies das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung das Gesuch von A um Strafverbüssung in Electronic Monitoring
ab und setzte den Strafantrittstermin auf den 21. Februar 2022 fest.
Erwägungen
II.
A erhob dagegen am 19. Januar 2022 Rekurs an die
Direktion der Justiz und des Innern und ersuchte um Strafvollzug mittels Electronic
Monitoring. Die Direktion der Justiz und des Innern wies diesen Rekurs mit
Verfügung vom 9. März 2022 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
Am 7. April 2022 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 9. März 2022 sei ihm der Strafvollzug mittels
Electronic Monitoring zu bewilligen. Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 13. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung stellte am 27. April 2022 den
nämlichen Antrag.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom
Einzelrichter zu entscheiden, da er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn
von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1
Nach Art. 79b
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz
elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des
Verurteilten (elektronische Überwachung [Electronic Monitoring]) für den
Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von
20.
Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des
Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis
12.
Monaten (lit. b) anordnen. Sie kann die elektronische Überwachung
dabei gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB nur anordnen, wenn nicht zu
erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a);
der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b); der Verurteilte
einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20
Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c);
die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen
zustimmen (lit. d); und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten
Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
2.2
Der Vollzug
einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als zwölf
Monaten kann nicht mittels Electronic Monitoring erfolgen (Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB e contrario). Bei unbedingten Strafen ist die insgesamt
ausgesprochene Strafdauer (sog. Bruttostrafe) massgebend und nicht die nach
Abzug ausgestandener Untersuchungs- oder Sicherheitshaft noch zu verbüssende
Reststrafe (VGr, 23. März 2020, VB.2019.00726, E. 3.2.1 mit
Hinweisen). Für die Möglichkeit des Vollzugs von teilbedingten Strafen mittels
Electronic Monitoring ist nicht der vollziehbare, unbedingte Teil, sondern die
Gesamtdauer der Strafe, d. h.
der bedingte plus der unbedingte Teil, massgebend (VGr, 23. März 2020,
VB.2019.00726, E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 17. März 2016, 6B_1253/2015,
E. 2.6). Dem Bruttostrafenprinzip liegt die Überlegung zugrunde, dass die
Vollzugsform des Electronic Monitoring für "schwere" Delikte nicht
zur Verfügung stehen soll (vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht [StGB/JStGB], 4. A.,
Basel 2019, Art. 79b StGB N. 11 mit Hinweis auf die bundesrätliche
Botschaft).
2.3
Treffen
mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam
entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum
Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG;
SR 311.01]). Ob eine solchermassen zusammengesetzte Gesamtstrafe nur dann
mittels Electronic Monitoring vollziehbar ist, wenn ihre Gesamtdauer zwölf
Monate nicht übersteigt und ob der getrennte Vollzug der mehreren
Freiheitsstrafen mittels Electronic Monitoring auch dann nicht zulässig ist,
wenn die einzelnen Strafen für sich allein die Höchstdauer von zwölf Monaten
nicht erreichen würden und nur die Gesamtdauer aller Strafen diese Maximaldauer
überschreitet (vgl. Sophie Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b
StGB], ZStrR 136/2018 S. 214 ff., 224; Koller, N. 13), ist hier
nicht zu beurteilen. Offenbleiben kann insbesondere auch, in welchem Umfang die
nach nicht vollständiger Bezahlung einer Geldstrafe noch teilweise vollziehbare
Ersatzfreiheitsstrafe, die zusammen mit einer Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
vollzogen wird, an die Höchstdauer von zwölf Monaten anzurechnen ist. Zwar
fiele das vom Beschwerdeführer gewünschte Electronic Monitoring je nach
Berechnungsweise schon aufgrund der Dauer der gegen ihn ausgesprochenen Strafen
ausser Betracht (eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, 180 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht bezahlte Geldstrafe von
180.
Tagessätzen und 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für eine nicht
bezahlte Geldstrafe von 60 Tagessätzen, abzüglich durch Haft erstandene
39.
Tage der Freiheitsstrafe und 10 Tage ersterer
Ersatzfreiheitsstrafe sowie einer Teilzahlung von Fr. 3'400.- entsprechend
113.
Tagessätzen). Die Beschwerde ist mit Blick auf die nachfolgend
verneinten Voraussetzungen des Electronic Monitoring (sogleich E. 3)
unabhängig davon abzuweisen, ob in Anwendung der Grundsätze der dargelegten
Rechtsprechung (oben E. 2.2) die Strafe im Sinn von Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB weniger als 12 Monate dauert.
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen hinsichtlich angeblicher
Beschäftigung bei verschiedenen Institutionen und der Pflege seines Vaters
sowie seine Erklärungen, ob er Electronic Monitoring wünsche, sehr
widersprüchlich gewesen seien. Damit bestünden Zweifel an der
Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers, an die bei der Strafverbüssung
mittels Electronic Monitoring jedoch hohe Anforderungen gestellt werden
müssten: Die verurteilte Person müsse in der Lage sein, während der Dauer des
Vollzugs eine genügende Verbindlichkeit herzustellen sowie sich an die
Vollzugsbedingungen zu halten, und müsse eine ausreichend strukturierte Lebens-
und Arbeitssituation nachweisen können. Einen solchen Nachweis habe der
Beschwerdeführer nicht erbracht. Die Vorinstanz erachtete damit die Gewähr,
dass die Vollzugsbedingungen eingehalten werden, als nicht vorhanden, welche
gemäss Ziff. 1.3.B.g der Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen
(gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM],
Halbgefangenschaft) der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 31. März
2017.
(abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/), eine der
Voraussetzungen für Electronic Monitoring bildet. Diese Richtlinien erklärt § 38
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS
331.1) für massgeblich.
3.2
Mit Blick
auf die aktenkundig wechselnden Angaben und Wünsche des Beschwerdeführers
lassen die offenbar neu für einen Architekten ausgeübten Chauffeurdienste und
Internetrecherchen sowie die Bezeichnung seiner Erreichbarkeit und
Zuverlässigkeit durch letzteren als "auffallend gut" die
vorinstanzliche Einschätzung, wonach keine Gewähr für die Einhaltung der
Vollzugsbedingungen bestehe, nicht als rechtsverletzend (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG) erscheinen (vgl.
Dispositiv
auch die Angaben des Berufsbeistands). Demnach erweisen sich unabhängig der Länge
der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe (oben E. 2.3) die Voraussetzungen
für deren Vollzug mittels Electronic Monitoring als nicht erfüllt. Die
Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen, womit sich eine
Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB
erübrigt.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat;
d) die Oberstaatsanwaltschaft;
e) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).