VB.2022.00213
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00213
25. Mai 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23722)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00213
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1999 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste
am 1. September 2015 ohne das hierfür nötige Visum in die Schweiz ein und
verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und Ablaufs der
ihm bis zum 26. Oktober 2017 angesetzten Ausreisefrist illegal im Land.
Aufgrund seiner ausländerrechtlicher Verstösse und Hinderung einer Amtshandlung
wurde er mit Strafbefehl vom 3. September 2015 von der Jugendanwaltschaft
See/Oberland zu einer Busse von Fr. 80.- bzw. mit Strafbefehl vom 12. April
2019 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer
Busse von Fr. 500.- verurteilt. In der Folge wurde er auf das
Gemeindegebiet G bzw. den Bezirk H eingegrenzt und sein Härtefallgesuch am 26. Februar
2021 entsprechend der Empfehlung der Härtefallkommission abgewiesen.
Am 3. September 2021 stellten A und die ebenfalls aus
Pakistan stammende und 1995 geborene Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte) beim
Zivilstandsamt der Gemeinde D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung,
welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung am 23. November 2021
mangels fristgerechten Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts abgewiesen
wurde.
Hierauf ersuchte A am 28. Oktober 2021 beim
Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung mit seiner Verlobten, was ihm mit Verfügung vom 28. Oktober
2021 verweigert wurde. Zugleich hielt das Migrationsamt fest, dass der
Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. März 2022 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Begehren ab und verwies auf die fortbestehende unverzügliche
Ausreiseverpflichtung von A.
III.
Mit Beschwerde vom 11. April 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung
bzw. eine Duldungserklärung zwecks Heirat auszustellen. Weiter sei im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt anzuweisen, den
Wegweisungsvollzug zu stoppen und von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Überdies wurde die persönliche Befragung der Verlobten, eine
Parteientschädigung, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die
Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand
beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 stellte das
Verwaltungsgericht A einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht und ordnete zugleich an, dass
einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete
die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Personen,
die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten
wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)
zuerst ihren Aufenthalt
in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in
Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch verpflichtet, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem
analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung
zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen
mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,
und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in
Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und
Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).
Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür
zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit,
das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar
2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).
Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen
bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr
viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der
Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,
unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren
(Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar
ist auch die Bestätigung
eines prozeduralen Aufenthalts
zum selben Zwecke
(sogenannte
Duldungserklärung)
bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die
Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc
Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98
ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während
der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer
Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen
getroffen wurden.
2.2
Es ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der
Schweiz verfügt und sich derzeit lediglich aufgrund des vom Verwaltungsgericht
mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 angeordneten Vollzugsstopps in der
Schweiz aufhalten darf. Da Letzteres keine Legalisierung seines Aufenthalts
bewirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm zur Ehevorbereitung eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen oder sein Aufenthalt zumindest zur
Vorbereitung des Eheschlusses zu dulden ist.
2.3
Gemäss
Auskunft des Zivilstandsamts vom 25. Februar 2022 sollte per Anfang Mai
2022.
die Echtheitsprüfung der am 3. November 2021 an die Schweizer
Auslandvertretung in Pakistan übermittelten Dokumente abgeschlossen werden.
Inwieweit die entsprechende Überprüfung inzwischen abgeschlossen werden konnte,
erschliesst sich nicht aus den Akten, ist jedoch auch nicht weiter abzuklären,
nachdem die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender
Erwägungen jedenfalls aufgrund der zahlreichen Indizien für eine beabsichtigte
Ausländerrechtsehe scheitert.
2.4
Aus den
Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen deuten zahlreiche Umstände auf einen
lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Eheschluss hin: Der
Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehreren Jahren rechtswidrig in der
Schweiz auf und hat nach der Abweisung seines Härtefallgesuchs grundsätzlich
keine Aussichten auf eine Legalisierung seines Aufenthalts. Bei der Abklärung
seiner Identität und der Papierbeschaffung verhielt er sich in der
Vergangenheit nicht immer kooperativ und eine Ausreise nach Pakistan lehnte er
bislang kategorisch ab. Seine derzeitige Verlobte lernte er eigenen Angaben
zufolge erst im Januar 2021 online und Anfang März 2021 persönlich kennen,
womit die angeblich bereits am 8. Mai 2021 erfolgte geistlich-religiöse
Trauung nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft erfolgt wäre. Anlässlich seines
Ausreisegesprächs vom 23. März 2021 und seiner Schaltervorsprache vom 31. März
2021.
liess er seine Beziehung mit seiner Verlobten gänzlich unerwähnt, obwohl
er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Liebesbeziehung befunden haben
will und die Bekanntgabe dieser Beziehung die Unzumutbarkeit seiner Ausreise
hätte bekräftigen können. Stattdessen verwies er bei der Schaltervorsprache
beim Migrationsamt am 31. März 2021 darauf, dass die Familie des Mädchens,
welches er liebte (gemeint ist offenkundig nicht die derzeitige Verlobte), zu
mächtig sei, als dass er diese jemals heiraten könnte. Seine derzeitige
Verlobte gehört sodann als IV-Bezügerin mit Lernbehinderung in finanziell
prekären Verhältnissen rechtssprechungsgemäss zur üblichen Zielgruppe von
Scheinehewilligen (vgl. VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 3.5).
Überdies teilte sie dem Bezirksgericht Zürich wenige Wochen vor der erwähnten
geistlich-religiösen Trauung mit, sich von ihrem damaligen Ehemann E nicht mehr
scheiden und allenfalls wieder mit diesem zusammenziehen zu wollen. Gleichwohl
erfolgte am 7. Juni 2021 die Scheidung. Bei ihrem früheren Ehemann
handelte es sich ebenfalls um einen abgewiesenen Asylbewerber aus Pakistan. All
dies indiziert klar, dass der geplante Eheschluss nicht der Begründung einer
echten Lebensgemeinschaft, sondern allein der Aufenthaltserschleichung dient.
2.5
Der
Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung des Scheineheverdachts auf die
gemeinsame Herkunft, die gemeinsame Muttersprache und die übereinstimmenden
religiösen Überzeugungen der beiden Verlobten. Seine Verlobte habe sich von
ihrem früheren Ehemann nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt getrennt und
lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit im April 2021 zeitweilig erwogen,
wieder mit diesem zusammenzuziehen. Am 7. Juni 2021 habe sie sich von
ihrem Ehemann scheiden lassen.
Während über die ersten Onlinekontakte zwischen den Verlobten
ab Januar 2021 keine Aufzeichnungen vorhanden seien, sei ihre Beziehung nach
dem ersten persönlichen Treffen im März 2021 durch ihre nachfolgende
WhatsApp-Kommunikation sowie Fotos und Videos gemeinsamer Aktivitäten
dokumentiert. Am Tag seines Ausreisegesprächs vom 31. März 2021 habe der
Beschwerdeführer erstmals schriftliche Liebesbotschaften auf WhatsApp mit
seiner Verlobten ausgetauscht und sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit
gewesen, seinen Beziehungsstatus offenzulegen. Seine Beziehung sei aber ab Mai
2021.
auch durch eine Schwangerschaft seiner Verlobten belegt, welche später
allerdings in einem ungewollten Abort endete. Seit Mai 2021 sollen die
Verlobten als Paar in der neuen Wohnung der Verlobten zusammenleben.
Weiter könne dem Beschwerdeführer sein Wille zum Verbleib in
der Schweiz nicht vorgeworfen werden, zumal er bereits mit 16½ Jahren in
die Schweiz eingereist und hier den prägenden Teil seines Lebens verbracht habe
und sich den Behörden gegenüber entgegen der vorinstanzlichen Darstellung stets
kooperativ verhalten habe.
Der Verlobten des Beschwerdeführers seien ihre kognitiven
Einschränkungen nicht anzusehen und dem Beschwerdeführer zunächst auch nicht
bekannt gewesen. Dass deren vorangegangene Ehe eine Ausländerrechtsehe gewesen
sein könnte, sei nicht erstellt. Weiter sei es diskriminierend, wenn
IV-Bezügern die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung pauschal abgesprochen werde.
2.6
Die
vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen den Verdacht einer
lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Ehe nicht zu entkräften und
verstärken diesen teilweise sogar:
2.6.1
So liefert insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen
Aufenthalt in der Schweiz als lebensprägend einstuft, ein starkes Motiv zur
Eingehung einer Ausländerrechtsehe, nachdem ihm keine anderen Optionen zur
Legalisierung seines Aufenthalts mehr zur Verfügung standen. Weiter kann von
einem besonders kooperativen Verhalten gegenüber den Behörden schon aufgrund
der jahrelang missachteten Ausreiseverpflichtung keine Rede sein.
2.6.2
Trotz angeblich intensivem Austausch von Liebesnachrichten reichte der
Beschwerdeführer lediglich für eine kurze Zeitspanne WhatsApp-Nachrichten ein.
Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits unmittelbar die Wegweisung
drohte, ist durchaus denkbar, dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten
ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2020.000077, E. 3.4.3).
Selbiges gilt auch für die nachgereichten Foto- und Videobeweise, insbesondere
da die Videos – bis auf das Video der Bootsfahrt – den Beschwerdeführer alleine
zeigen und wenig aussagekräftig sind. Sodann vermag es die Darstellung des
Beschwerdeführers keineswegs zu untermauern, wenn angeblich erst ab dem 31. März
2021.
(explizite) Liebesnachrichten ausgetauscht worden seien und der
Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Beziehungsstatus noch nicht habe
offenlegen wollen, da dann die Zeitspanne zwischen dem Beginn der angeblichen
Liebesbeziehung, der angeblichen religiösen Heirat und der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahren noch weiter verkürzt würde. Da der eingereichten
WhatsApp-Kommunikation aus dargelegten Gründen ohnehin nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet
werden, eine vollständige Übersetzung der geführten Kommunikation anzufordern.
2.6.3
In Bezug auf die Schwangerschaft der Verlobten gibt es keinerlei Belege für
eine Vaterschaft des Beschwerdeführers: In einem Bericht des F-Spitals vom 1. Juni
2021.
ist lediglich die Rede davon, dass die damals bereits im zweiten Monat
schwangere Verlobte geschieden (was insofern nicht zutrifft, als dass die
Scheidung erst ein paar Tage später erfolgte) und aktuell in einer festen
Partnerschaft sei. Weitere Hinweise auf den konkreten Vater oder ihren Partner
finden sich nicht in dem Bericht. Da die Verlobte wenige Wochen vor ihrer
Schwangerschaft (am 14. April 2021) noch erwog, wieder mit ihrem damaligen
Ehemann zusammenziehen zu wollen, kommt insbesondere dessen Vaterschaft in
Betracht. Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die Verlobte im April
2021.
lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit (von ihr oder ihrem damaligen
Ehemann) eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens erwogen haben soll,
nachdem sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits über die Zuteilung der ehelichen
Wohnung verständigt hatte, ihrem damaliger Ehemann bereits seit dem 4. Dezember
2020.
eigene Wohnräumlichkeiten zur Verfügung standen und sie wenige Woche
später eine eigene Wohnung bezogen hatte. Sodann wird als Grund für die angebliche
geistlich-religiöse Trauung vom 8. Mai 2021 angegeben, dass voreheliche
Intimkontakte gegen religiöse Gebote verstossen hätten. Da die Verlobte des
Beschwerdeführers Anfang Juni 2021 bereits im zweiten Monat schwanger war,
erscheint es gerade mit Blick auf die religiösen Überzeugungen der Verlobten
wenig wahrscheinlich, dass diese bereits Anfang Mai 2021 Intimkontakte
zueinander unterhielten. Dies zumal das Paar nach Darstellung in der
Beschwerdeschrift erst ab Ende März 2021 Liebesnachrichten ausgetauscht haben
will. All dies macht eine Vaterschaft des Beschwerdeführers unwahrscheinlich.
2.6.4
Ferner ist die angebliche geistlich-religiöse Trauung nicht bzw. lediglich
durch ein im Nachhinein datiertes Foto einer anschliessenden Feier
dokumentiert. Die Zeremonie selbst ist überhaupt nicht fotografisch oder
sonstwie belegt, obwohl angesichts der Wichtigkeit einer solchen religiösen
Zeremonie und der in der Beschwerdeschrift erwähnten "Aussenwirkung"
gegenüber Verwandten und Bekannten bessere Belege verfügbar sein müssten.
Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wollte der in die
Trauung angeblich involvierte Iman keine schriftliche Bestätigung zur Zeremonie
abgeben, da solche religiösen Trauungen bzw. Segnungen rechtlich nicht
anerkannt seien. Inwiefern die fehlende rechtliche Anerkennungsfähigkeit der
religiösen Trauung auch einer schriftlichen Bestätigung des Vorgangs
entgegenstehen würde, ist aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
allerdings nicht ersichtlich.
2.6.5
Sodann gibt es im Lichte der bisherigen Praxis keinen Anlass, dem IV-Bezug
der Verlobten jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren abzusprechen. Die
Berücksichtigung dieses Indizes erscheint zumindest im Rahmen einer konkreten
Gesamtwürdigung mit anderen Scheineheindizien nicht diskriminierend und knüpft
im Übrigen auch nicht primär an die Invalidität der Verlobten, sondern an deren
prekären finanziellen Verhältnisse an. Es erscheint im Übrigen auch wenig
glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer trotz behaupteter Intimbeziehung erst im
Ehevorbereitungsverfahren von einer Berentung und den kognitiven
Einschränkungen seiner Verlobten erfahren haben will. Inwiefern die Verlobte
bereits bei früherer Gelegenheit eine Ausländerrechtsehe eingegangen sein
könnte, kann offenbleiben.
2.7
Auch wenn
eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich
aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung geplanten Ehe hinreichend erhärtet. Von weiteren
Beweiserhebungen kann hingegen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen
werden. Insbesondere erscheint eine persönliche Befragung der Verlobten nicht
zielführend, nachdem diese im Verfahren bereits hinreichend Veranlassung und
Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern und inzwischen ihre Antworten bei
einer allfälligen Befragung aufeinander abgestimmt haben dürften. Dies gilt
umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im
Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der
Erfolgsaussichten vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5),
was einer persönlichen Anhörung der Ehegatten im Rechtsmittelverfahren
regelmässig entgegensteht.
2.8
Sodann ist
dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und sind weder
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
ersichtlich, nachdem ein solcher bereits im Rahmen seines abgewiesenen
Härtefallgesuchs geprüft wurde.
Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im
Eventualantrag abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage
waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich
aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen ist.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.