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Entscheid

VB.2022.00213

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00213

25. Mai 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23722)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00213

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1999 geborene pakistanische Staatsangehörige A reiste

am 1. September 2015 ohne das hierfür nötige Visum in die Schweiz ein und

verblieb nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und Ablaufs der

ihm bis zum 26. Oktober 2017 angesetzten Ausreisefrist illegal im Land.

Aufgrund seiner ausländerrechtlicher Verstösse und Hinderung einer Amtshandlung

wurde er mit Strafbefehl vom 3. September 2015 von der Jugendanwaltschaft

See/Oberland zu einer Busse von Fr. 80.- bzw. mit Strafbefehl vom 12. April

2019 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer

Busse von Fr. 500.- verurteilt. In der Folge wurde er auf das

Gemeindegebiet G bzw. den Bezirk H eingegrenzt und sein Härtefallgesuch am 26. Februar

2021 entsprechend der Empfehlung der Härtefallkommission abgewiesen.

Am 3. September 2021 stellten A und die ebenfalls aus

Pakistan stammende und 1995 geborene Schweizerin C (nachfolgend: Verlobte) beim

Zivilstandsamt der Gemeinde D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung,

welches mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung am 23. November 2021

mangels fristgerechten Nachweises eines rechtmässigen Aufenthalts abgewiesen

wurde.

Hierauf ersuchte A am 28. Oktober 2021 beim

Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung mit seiner Verlobten, was ihm mit Verfügung vom 28. Oktober

2021 verweigert wurde. Zugleich hielt das Migrationsamt fest, dass der

Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. März 2022 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich wies sie ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der

Begehren ab und verwies auf die fortbestehende unverzügliche

Ausreiseverpflichtung von A.

III.

Mit Beschwerde vom 11. April 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung

bzw. eine Duldungserklärung zwecks Heirat auszustellen. Weiter sei im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt anzuweisen, den

Wegweisungsvollzug zu stoppen und von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.

Überdies wurde die persönliche Befragung der Verlobten, eine

Parteientschädigung, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die

Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand

beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 stellte das

Verwaltungsgericht A einen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht und ordnete zugleich an, dass

einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen sei.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete

die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Personen,

die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten

wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)

zuerst ihren Aufenthalt

in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in

Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK jedoch verpflichtet, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. dem

analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung

zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen

mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen,

und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in

Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und

Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5).

Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür

zivilrechtlich erforderlichen Papieren und Bestätigungen in absehbarer Zeit,

das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar

2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGer, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2).

Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen

bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr

viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der

Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird,

unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren

(Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche

Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar

ist auch die Bestätigung

eines prozeduralen Aufenthalts

zum selben Zwecke

(sogenannte

Duldungserklärung)

bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die

Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc

Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98

ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während

der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer

Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen

getroffen wurden.

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der

Schweiz verfügt und sich derzeit lediglich aufgrund des vom Verwaltungsgericht

mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 angeordneten Vollzugsstopps in der

Schweiz aufhalten darf. Da Letzteres keine Legalisierung seines Aufenthalts

bewirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm zur Ehevorbereitung eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen oder sein Aufenthalt zumindest zur

Vorbereitung des Eheschlusses zu dulden ist.

2.3

Gemäss

Auskunft des Zivilstandsamts vom 25. Februar 2022 sollte per Anfang Mai

2022.

die Echtheitsprüfung der am 3. November 2021 an die Schweizer

Auslandvertretung in Pakistan übermittelten Dokumente abgeschlossen werden.

Inwieweit die entsprechende Überprüfung inzwischen abgeschlossen werden konnte,

erschliesst sich nicht aus den Akten, ist jedoch auch nicht weiter abzuklären,

nachdem die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender

Erwägungen jedenfalls aufgrund der zahlreichen Indizien für eine beabsichtigte

Ausländerrechtsehe scheitert.

2.4

Aus den

Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen deuten zahlreiche Umstände auf einen

lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Eheschluss hin: Der

Beschwerdeführer hält sich bereits seit mehreren Jahren rechtswidrig in der

Schweiz auf und hat nach der Abweisung seines Härtefallgesuchs grundsätzlich

keine Aussichten auf eine Legalisierung seines Aufenthalts. Bei der Abklärung

seiner Identität und der Papierbeschaffung verhielt er sich in der

Vergangenheit nicht immer kooperativ und eine Ausreise nach Pakistan lehnte er

bislang kategorisch ab. Seine derzeitige Verlobte lernte er eigenen Angaben

zufolge erst im Januar 2021 online und Anfang März 2021 persönlich kennen,

womit die angeblich bereits am 8. Mai 2021 erfolgte geistlich-religiöse

Trauung nach ungewöhnlich kurzer Bekanntschaft erfolgt wäre. Anlässlich seines

Ausreisegesprächs vom 23. März 2021 und seiner Schaltervorsprache vom 31. März

2021.

liess er seine Beziehung mit seiner Verlobten gänzlich unerwähnt, obwohl

er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einer Liebesbeziehung befunden haben

will und die Bekanntgabe dieser Beziehung die Unzumutbarkeit seiner Ausreise

hätte bekräftigen können. Stattdessen verwies er bei der Schaltervorsprache

beim Migrationsamt am 31. März 2021 darauf, dass die Familie des Mädchens,

welches er liebte (gemeint ist offenkundig nicht die derzeitige Verlobte), zu

mächtig sei, als dass er diese jemals heiraten könnte. Seine derzeitige

Verlobte gehört sodann als IV-Bezügerin mit Lernbehinderung in finanziell

prekären Verhältnissen rechtssprechungsgemäss zur üblichen Zielgruppe von

Scheinehewilligen (vgl. VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 3.5).

Überdies teilte sie dem Bezirksgericht Zürich wenige Wochen vor der erwähnten

geistlich-religiösen Trauung mit, sich von ihrem damaligen Ehemann E nicht mehr

scheiden und allenfalls wieder mit diesem zusammenziehen zu wollen. Gleichwohl

erfolgte am 7. Juni 2021 die Scheidung. Bei ihrem früheren Ehemann

handelte es sich ebenfalls um einen abgewiesenen Asylbewerber aus Pakistan. All

dies indiziert klar, dass der geplante Eheschluss nicht der Begründung einer

echten Lebensgemeinschaft, sondern allein der Aufenthaltserschleichung dient.

2.5

Der

Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung des Scheineheverdachts auf die

gemeinsame Herkunft, die gemeinsame Muttersprache und die übereinstimmenden

religiösen Überzeugungen der beiden Verlobten. Seine Verlobte habe sich von

ihrem früheren Ehemann nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt getrennt und

lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit im April 2021 zeitweilig erwogen,

wieder mit diesem zusammenzuziehen. Am 7. Juni 2021 habe sie sich von

ihrem Ehemann scheiden lassen.

Während über die ersten Onlinekontakte zwischen den Verlobten

ab Januar 2021 keine Aufzeichnungen vorhanden seien, sei ihre Beziehung nach

dem ersten persönlichen Treffen im März 2021 durch ihre nachfolgende

WhatsApp-Kommunikation sowie Fotos und Videos gemeinsamer Aktivitäten

dokumentiert. Am Tag seines Ausreisegesprächs vom 31. März 2021 habe der

Beschwerdeführer erstmals schriftliche Liebesbotschaften auf WhatsApp mit

seiner Verlobten ausgetauscht und sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht bereit

gewesen, seinen Beziehungsstatus offenzulegen. Seine Beziehung sei aber ab Mai

2021.

auch durch eine Schwangerschaft seiner Verlobten belegt, welche später

allerdings in einem ungewollten Abort endete. Seit Mai 2021 sollen die

Verlobten als Paar in der neuen Wohnung der Verlobten zusammenleben.

Weiter könne dem Beschwerdeführer sein Wille zum Verbleib in

der Schweiz nicht vorgeworfen werden, zumal er bereits mit 16½ Jahren in

die Schweiz eingereist und hier den prägenden Teil seines Lebens verbracht habe

und sich den Behörden gegenüber entgegen der vorinstanzlichen Darstellung stets

kooperativ verhalten habe.

Der Verlobten des Beschwerdeführers seien ihre kognitiven

Einschränkungen nicht anzusehen und dem Beschwerdeführer zunächst auch nicht

bekannt gewesen. Dass deren vorangegangene Ehe eine Ausländerrechtsehe gewesen

sein könnte, sei nicht erstellt. Weiter sei es diskriminierend, wenn

IV-Bezügern die Ernsthaftigkeit ihrer Beziehung pauschal abgesprochen werde.

2.6

Die

vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen den Verdacht einer

lediglich zur Aufenthaltserschleichung geplanten Ehe nicht zu entkräften und

verstärken diesen teilweise sogar:

2.6.1

So liefert insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen

Aufenthalt in der Schweiz als lebensprägend einstuft, ein starkes Motiv zur

Eingehung einer Ausländerrechtsehe, nachdem ihm keine anderen Optionen zur

Legalisierung seines Aufenthalts mehr zur Verfügung standen. Weiter kann von

einem besonders kooperativen Verhalten gegenüber den Behörden schon aufgrund

der jahrelang missachteten Ausreiseverpflichtung keine Rede sein.

2.6.2

Trotz angeblich intensivem Austausch von Liebesnachrichten reichte der

Beschwerdeführer lediglich für eine kurze Zeitspanne WhatsApp-Nachrichten ein.

Da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits unmittelbar die Wegweisung

drohte, ist durchaus denkbar, dass die Nachrichten in Täuschungsabsichten

ausgetauscht wurden (vgl. VGr, 11. März 2020, VB.2020.000077, E. 3.4.3).

Selbiges gilt auch für die nachgereichten Foto- und Videobeweise, insbesondere

da die Videos – bis auf das Video der Bootsfahrt – den Beschwerdeführer alleine

zeigen und wenig aussagekräftig sind. Sodann vermag es die Darstellung des

Beschwerdeführers keineswegs zu untermauern, wenn angeblich erst ab dem 31. März

2021.

(explizite) Liebesnachrichten ausgetauscht worden seien und der

Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Beziehungsstatus noch nicht habe

offenlegen wollen, da dann die Zeitspanne zwischen dem Beginn der angeblichen

Liebesbeziehung, der angeblichen religiösen Heirat und der Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahren noch weiter verkürzt würde. Da der eingereichten

WhatsApp-Kommunikation aus dargelegten Gründen ohnehin nur ein beschränkter

Beweiswert zukommt, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet

werden, eine vollständige Übersetzung der geführten Kommunikation anzufordern.

2.6.3

In Bezug auf die Schwangerschaft der Verlobten gibt es keinerlei Belege für

eine Vaterschaft des Beschwerdeführers: In einem Bericht des F-Spitals vom 1. Juni

2021.

ist lediglich die Rede davon, dass die damals bereits im zweiten Monat

schwangere Verlobte geschieden (was insofern nicht zutrifft, als dass die

Scheidung erst ein paar Tage später erfolgte) und aktuell in einer festen

Partnerschaft sei. Weitere Hinweise auf den konkreten Vater oder ihren Partner

finden sich nicht in dem Bericht. Da die Verlobte wenige Wochen vor ihrer

Schwangerschaft (am 14. April 2021) noch erwog, wieder mit ihrem damaligen

Ehemann zusammenziehen zu wollen, kommt insbesondere dessen Vaterschaft in

Betracht. Hingegen erscheint es wenig glaubhaft, dass die Verlobte im April

2021.

lediglich aufgrund drohender Obdachlosigkeit (von ihr oder ihrem damaligen

Ehemann) eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens erwogen haben soll,

nachdem sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits über die Zuteilung der ehelichen

Wohnung verständigt hatte, ihrem damaliger Ehemann bereits seit dem 4. Dezember

2020.

eigene Wohnräumlichkeiten zur Verfügung standen und sie wenige Woche

später eine eigene Wohnung bezogen hatte. Sodann wird als Grund für die angebliche

geistlich-religiöse Trauung vom 8. Mai 2021 angegeben, dass voreheliche

Intimkontakte gegen religiöse Gebote verstossen hätten. Da die Verlobte des

Beschwerdeführers Anfang Juni 2021 bereits im zweiten Monat schwanger war,

erscheint es gerade mit Blick auf die religiösen Überzeugungen der Verlobten

wenig wahrscheinlich, dass diese bereits Anfang Mai 2021 Intimkontakte

zueinander unterhielten. Dies zumal das Paar nach Darstellung in der

Beschwerdeschrift erst ab Ende März 2021 Liebesnachrichten ausgetauscht haben

will. All dies macht eine Vaterschaft des Beschwerdeführers unwahrscheinlich.

2.6.4

Ferner ist die angebliche geistlich-religiöse Trauung nicht bzw. lediglich

durch ein im Nachhinein datiertes Foto einer anschliessenden Feier

dokumentiert. Die Zeremonie selbst ist überhaupt nicht fotografisch oder

sonstwie belegt, obwohl angesichts der Wichtigkeit einer solchen religiösen

Zeremonie und der in der Beschwerdeschrift erwähnten "Aussenwirkung"

gegenüber Verwandten und Bekannten bessere Belege verfügbar sein müssten.

Gemäss den Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wollte der in die

Trauung angeblich involvierte Iman keine schriftliche Bestätigung zur Zeremonie

abgeben, da solche religiösen Trauungen bzw. Segnungen rechtlich nicht

anerkannt seien. Inwiefern die fehlende rechtliche Anerkennungsfähigkeit der

religiösen Trauung auch einer schriftlichen Bestätigung des Vorgangs

entgegenstehen würde, ist aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift

allerdings nicht ersichtlich.

2.6.5

Sodann gibt es im Lichte der bisherigen Praxis keinen Anlass, dem IV-Bezug

der Verlobten jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren abzusprechen. Die

Berücksichtigung dieses Indizes erscheint zumindest im Rahmen einer konkreten

Gesamtwürdigung mit anderen Scheineheindizien nicht diskriminierend und knüpft

im Übrigen auch nicht primär an die Invalidität der Verlobten, sondern an deren

prekären finanziellen Verhältnisse an. Es erscheint im Übrigen auch wenig

glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer trotz behaupteter Intimbeziehung erst im

Ehevorbereitungsverfahren von einer Berentung und den kognitiven

Einschränkungen seiner Verlobten erfahren haben will. Inwiefern die Verlobte

bereits bei früherer Gelegenheit eine Ausländerrechtsehe eingegangen sein

könnte, kann offenbleiben.

2.7

Auch wenn

eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, hat sich

aufgrund der zahlreichen Indizien der Verdacht auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung geplanten Ehe hinreichend erhärtet. Von weiteren

Beweiserhebungen kann hingegen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen

werden. Insbesondere erscheint eine persönliche Befragung der Verlobten nicht

zielführend, nachdem diese im Verfahren bereits hinreichend Veranlassung und

Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äussern und inzwischen ihre Antworten bei

einer allfälligen Befragung aufeinander abgestimmt haben dürften. Dies gilt

umso mehr, als dass die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im

Ehevorbereitung ohnehin aufgrund einer summarischen Würdigung der

Erfolgsaussichten vorzunehmen ist (BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5),

was einer persönlichen Anhörung der Ehegatten im Rechtsmittelverfahren

regelmässig entgegensteht.

2.8

Sodann ist

dem Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und sind weder

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

ersichtlich, nachdem ein solcher bereits im Rahmen seines abgewiesenen

Härtefallgesuchs geprüft wurde.

Damit ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im

Eventualantrag abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine

Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage

waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich

aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen ist.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.