VB.2022.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00215
12. Mai 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23677)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00215
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
alle vertreten durch Nr. 1.1, A,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat
der Stadt Uster, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch RA F und/oder RA G,
2. Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Gestaltungsplan
Wiederaufnahme von VB.2019.451,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. März 2016 setzte der
Gemeinderat der Stadt Uster den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital Uster",
bestehend aus den Vorschriften zum Gestaltungsplan vom 11. September 2015
sowie dem Situationsplan 1:500, dem Querschnitt und der Schnitte 1:500 vom
11. September 2015, fest und unterstellte diesen der freiwilligen
Urnenabstimmung. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster stimmten der Festsetzung
des Gestaltungsplans am 5. Juni 2016 mit 80,61 % Ja-Stimmen zu. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2016 genehmigte die Baudirektion die
Festsetzung des Gestaltungsplans.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhoben A, B, C, D
und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt H, mit Eingabe vom 10. Februar
2017.
Rekurs und Gemeindebeschwerde gegen die Festsetzung des öffentlichen
Gestaltungsplans "Spital Uster" durch den Gemeinderat vom
21.
März 2016, die Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2016 und die Genehmigung
durch die Baudirektion vom 15. Dezember 2016 und beantragten deren
Aufhebung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs und die Gemeindebeschwerde mit
Entscheid vom 5. Juni 2019 ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat
(Dispositivziffer I), unter Auflage der Verfahrenskosten von
Fr. 13'000.- unter Solidarhaft je zu einem Drittel an die drei
Rekurrentschaften (Dispositivziffer II). Umtriebsentschädigungen sprach es
nicht zu (Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom
7.
Juli 2019 gelangten A, B, C, D und E – nun nicht mehr anwaltlich
vertreten – an das Verwaltungsgericht und beantragten, Dispositivziffern I
und II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 seien
aufzuheben und den mit Rekurs und Gemeindebeschwerde gestellten Anträgen sei
Folge zu leisten. Eventualiter sei Dispositivziffer II aufzuheben und die
Kostenverteilung neu zu regeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Gemeinderats der Stadt Uster. Mit Urteil vom 1. April 2020
(Geschäftsnummer VB.2019.00451) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten
auferlegte es den Beschwerdeführenden zu je 1/5, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen
sprach es keine zu (Dispositivziffer 4).
IV.
In der Folge erhoben A, B, C,
D und E mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten, die Festsetzung des
öffentlichen Gestaltungsplans "Spital Uster" und sinngemäss auch das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 seien aufzuheben. Mit
Urteil vom 22. März 2022 (Geschäftsnummer 1C_328/2020) hiess das
Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
1.
April 2020 sowie den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital
Uster" vom 11. September 2015 auf. Zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das
Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Aufgrund der bundesgerichtlichen
Rückweisung ist das Verfahren VB.2019.00451 als Verfahren VB.2022.00215
wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 22. März 2022,
weder dem Planungsbericht und den übrigen Akten noch dem angefochtenen
Entscheid und demjenigen des Baurekursgerichts lasse sich entnehmen, dass bei
der Festsetzung des Gestaltungsplans eine rechtsgenügliche, umfassende
Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung
vom 28. Juni 2000 (RPV) vorgenommen worden wäre. Verweisungen auf
Interessenabwägungen, die im Rahmen früherer Festlegungen vorgenommen worden
seien, seien zwar nicht von vornherein unzulässig. Es bedürfe jedoch wenigstens
einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die damaligen Annahmen im
Zeitpunkt der Beurteilung noch zuträfen und den streitigen öffentlichen
Gestaltungsplan stützten. Vorliegend sei dies jedoch unterlassen worden. Sodann
gehe weder aus dem Planungsbericht noch dem Urteil des Verwaltungsgerichts
hervor, inwieweit der Gestaltungsplan von der bestehenden Grundordnung samt
Sonderbauvorschriften abweiche. Die Beschwerdeführenden hätten eine wesentliche
Abweichung von der bisherigen Rechtslage plausibel gemacht, welcher vom
Verwaltungsgericht indes keine weitere Bedeutung zugemessen worden sei. Damit
fehle es aber an einer korrekten Erfassung der Grundordnung und der mit dem
Gestaltungsplan beabsichtigten Abweichung von dieser, was wiederum eine seriöse
Abwägung sämtlicher relevanter, für und wider den Gestaltungsplan sprechender
öffentlicher und privater Interessen vereitle. Das Fehlen einer
rechtsgenüglichen, umfassenden Interessenabwägung zeige sich auch in Bezug auf
die – berechtigte – Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bei der
Planung nicht berücksichtigt worden sei. Dies könne nicht durch eine
nachträgliche Prüfung der Frage ersetzt werden, ob das Ergebnis der Planung
haltbar wäre, wenn das ISOS berücksichtigt worden wäre. Angesichts der festgestellten
Verletzung von Art. 3 RPV erübrige es sich, auf die weiteren Rügen der
Beschwerdeführenden einzugehen. Die Beschwerde erweise sich als begründet und
sei gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 und
der öffentliche Gestaltungsplan "Spital Uster" vom 11. September
2015.
seien aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts falle damit auch der
Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016
dahin. Das Verwaltungsgericht habe die Kosten und Entschädigungen der
vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen.
3.
3.1
Den
Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend hätte das Verwaltungsgericht die
Beschwerde vom 7. Juli 2019 gutheissen müssen – mindestens insofern, als
das Baurekursgericht den planungsrechtlichen Rekurs mit Entscheid vom
5.
Juni 2019 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war. Zur
Gemeindebeschwerde, welche das Baurekursgericht ebenfalls abgewiesen hatte,
soweit es darauf eingetreten war, und auf welche das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 1. April 2020 seinerseits nicht eingetreten war, äusserte sich
das Bundesgericht aufgrund der festgestellten Verletzung von Art. 3 RPV
nicht (mehr). Indes hob es das Urteil vom 1. April 2020 in Gänze auf und
war der Gemeindebeschwerde in den kantonalen Verfahren in einer
Gesamtbetrachtung – auch was den Aufwand des Verwaltungsgerichts und des
Baurekursgerichts angeht – ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung
zugekommen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht massgeblich, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben
vom 21. Oktober 2019 ihr Desinteresse an der Beschwerde hinsichtlich des
planungsrechtlichen Rekurses erklärt, zugleich aber an ihren mit
Gemeindebeschwerde erhobenen Rügen festgehalten hatten. Demgemäss sind die
Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 13'330.- in Abänderung von
Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni
2019.
dem Rekursgegner 1 (heutiger Beschwerdegegner 1) und der
Rekursgegnerin 2 (heutige Beschwerdegegnerin 2) je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des Umstands, dass sich
die genannten Parteien im ersten Rechtsgang des kantonalen Beschwerdeverfahrens
nicht zur von den Beschwerdeführenden beanstandeten Höhe der Kosten des
Rekursverfahrens äusserten bzw. diese – wie der Beschwerdegegner 1 – sogar
ausdrücklich als angemessen anerkannten, ist deren Bemessung nicht (nochmals)
zu hinterfragen; im Übrigen gälte das im Urteil vom 1. April 2020 in
E. 14 dazu Gesagte auch hier. Desgleichen sind die Gerichtskosten des
Verfahrens VB.2019.00451 von total Fr. 4'280.- dem Beschwerdegegner 1
und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Angesichts
des Umstands, dass die Beschwerdeführenden damals noch anwaltlich vertreten
waren und aufgrund ihres Obsiegens im Rekursverfahren, stünde ihnen für dieses
an sich eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit Beschwerde
vom 7. Juli 2019 beantragten sie jedoch (ausdrücklich) nicht die Aufhebung
von Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom
5.
Juni 2019, womit dieser insofern – ungeachtet der Begründetheit der
Beschwerde in planungsrechtlicher Hinsicht – in Rechtskraft erwuchs (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9). Dispositivziffer III des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 ist damit unverändert zu
belassen, und den Beschwerdeführenden ist für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Hingegen beantragten die nicht (mehr)
vertretenen Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 7. Juli 2019 die
Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht. Infrage käme eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls ihnen die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte.
Dabei muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand
vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der
erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass
übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen
notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten
der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person
ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen
wäre (statt vieler VGr, 25. November 2021, VB.2021.00229, E. 4;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mindestens letztere
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 und die
Beschwerdegegnerin 2 sind daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00451 eine Entschädigung für ihre Umtriebe
zu bezahlen; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- für alle
Beschwerdeführenden zusammen, je hälftig zu tragen vom Beschwerdegegner 1
und der Beschwerdegegnerin 2.
4.
Praxisgemäss sind die
Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Verfahren VB.2019.00451 wird als Verfahren
VB.2022.00215 wiederaufgenommen.
2.
In Abänderung von Dispositivziffer II des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 werden die
Gerichtskosten von total Fr. 13'330.- je zur Hälfte dem
Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00451
von total Fr. 4'280.- werden dem Beschwerdegegner 1 und der
Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegner 1 und die
Beschwerdegegnerin 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren VB.2019.00451 Umtriebsentschädigungen von jeweils
Fr. 500.- (Fr. 1'000.- insgesamt) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
6.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden
auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.