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Entscheid

VB.2022.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00215

12. Mai 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23677)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00215

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2. C,

3.1 D,

3.2 E,

alle vertreten durch Nr. 1.1, A,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Gemeinderat

der Stadt Uster, vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch RA F und/oder RA G,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Gestaltungsplan

Wiederaufnahme von VB.2019.451,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. März 2016 setzte der

Gemeinderat der Stadt Uster den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital Uster",

bestehend aus den Vorschriften zum Gestaltungsplan vom 11. September 2015

sowie dem Situationsplan 1:500, dem Querschnitt und der Schnitte 1:500 vom

11. September 2015, fest und unterstellte diesen der freiwilligen

Urnenabstimmung. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster stimmten der Festsetzung

des Gestaltungsplans am 5. Juni 2016 mit 80,61 % Ja-Stimmen zu. Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2016 genehmigte die Baudirektion die

Festsetzung des Gestaltungsplans.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhoben A, B, C, D

und E, alle vertreten durch Rechtsanwalt H, mit Eingabe vom 10. Februar

2017.

Rekurs und Gemeindebeschwerde gegen die Festsetzung des öffentlichen

Gestaltungsplans "Spital Uster" durch den Gemeinderat vom

21.

März 2016, die Gemeindeabstimmung vom 5. Juni 2016 und die Genehmigung

durch die Baudirektion vom 15. Dezember 2016 und beantragten deren

Aufhebung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs und die Gemeindebeschwerde mit

Entscheid vom 5. Juni 2019 ab, soweit es auf die Rechtsmittel eintrat

(Dispositivziffer I), unter Auflage der Verfahrenskosten von

Fr. 13'000.- unter Solidarhaft je zu einem Drittel an die drei

Rekurrentschaften (Dispositivziffer II). Umtriebsentschädigungen sprach es

nicht zu (Dispositivziffer III).

III.

Mit Beschwerde vom

7.

Juli 2019 gelangten A, B, C, D und E – nun nicht mehr anwaltlich

vertreten – an das Verwaltungsgericht und beantragten, Dispositivziffern I

und II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 seien

aufzuheben und den mit Rekurs und Gemeindebeschwerde gestellten Anträgen sei

Folge zu leisten. Eventualiter sei Dispositivziffer II aufzuheben und die

Kostenverteilung neu zu regeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Gemeinderats der Stadt Uster. Mit Urteil vom 1. April 2020

(Geschäftsnummer VB.2019.00451) wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten

auferlegte es den Beschwerdeführenden zu je 1/5, unter solidarischer Haftung

eines jeden für den Gesamtbetrag (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen

sprach es keine zu (Dispositivziffer 4).

IV.

In der Folge erhoben A, B, C,

D und E mit Eingabe vom 10. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragten, die Festsetzung des

öffentlichen Gestaltungsplans "Spital Uster" und sinngemäss auch das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 seien aufzuheben. Mit

Urteil vom 22. März 2022 (Geschäftsnummer 1C_328/2020) hiess das

Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

1.

April 2020 sowie den öffentlichen Gestaltungsplan "Spital

Uster" vom 11. September 2015 auf. Zur Neuregelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wies es die Sache an das

Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

Aufgrund der bundesgerichtlichen

Rückweisung ist das Verfahren VB.2019.00451 als Verfahren VB.2022.00215

wiederaufzunehmen.

2.

Das Bundesgericht erwog mit Urteil vom 22. März 2022,

weder dem Planungsbericht und den übrigen Akten noch dem angefochtenen

Entscheid und demjenigen des Baurekursgerichts lasse sich entnehmen, dass bei

der Festsetzung des Gestaltungsplans eine rechtsgenügliche, umfassende

Interessenabwägung im Sinn von Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung

vom 28. Juni 2000 (RPV) vorgenommen worden wäre. Verweisungen auf

Interessenabwägungen, die im Rahmen früherer Festlegungen vorgenommen worden

seien, seien zwar nicht von vornherein unzulässig. Es bedürfe jedoch wenigstens

einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern die damaligen Annahmen im

Zeitpunkt der Beurteilung noch zuträfen und den streitigen öffentlichen

Gestaltungsplan stützten. Vorliegend sei dies jedoch unterlassen worden. Sodann

gehe weder aus dem Planungsbericht noch dem Urteil des Verwaltungsgerichts

hervor, inwieweit der Gestaltungsplan von der bestehenden Grundordnung samt

Sonderbauvorschriften abweiche. Die Beschwerdeführenden hätten eine wesentliche

Abweichung von der bisherigen Rechtslage plausibel gemacht, welcher vom

Verwaltungsgericht indes keine weitere Bedeutung zugemessen worden sei. Damit

fehle es aber an einer korrekten Erfassung der Grundordnung und der mit dem

Gestaltungsplan beabsichtigten Abweichung von dieser, was wiederum eine seriöse

Abwägung sämtlicher relevanter, für und wider den Gestaltungsplan sprechender

öffentlicher und privater Interessen vereitle. Das Fehlen einer

rechtsgenüglichen, umfassenden Interessenabwägung zeige sich auch in Bezug auf

die – berechtigte – Rüge der Beschwerdeführenden, wonach das Bundesinventar der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) bei der

Planung nicht berücksichtigt worden sei. Dies könne nicht durch eine

nachträgliche Prüfung der Frage ersetzt werden, ob das Ergebnis der Planung

haltbar wäre, wenn das ISOS berücksichtigt worden wäre. Angesichts der festgestellten

Verletzung von Art. 3 RPV erübrige es sich, auf die weiteren Rügen der

Beschwerdeführenden einzugehen. Die Beschwerde erweise sich als begründet und

sei gutzuheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2020 und

der öffentliche Gestaltungsplan "Spital Uster" vom 11. September

2015.

seien aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts falle damit auch der

Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2016

dahin. Das Verwaltungsgericht habe die Kosten und Entschädigungen der

vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen.

3.

3.1

Den

Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend hätte das Verwaltungsgericht die

Beschwerde vom 7. Juli 2019 gutheissen müssen – mindestens insofern, als

das Baurekursgericht den planungsrechtlichen Rekurs mit Entscheid vom

5.

Juni 2019 abgewiesen hatte, soweit es darauf eingetreten war. Zur

Gemeindebeschwerde, welche das Baurekursgericht ebenfalls abgewiesen hatte,

soweit es darauf eingetreten war, und auf welche das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 1. April 2020 seinerseits nicht eingetreten war, äusserte sich

das Bundesgericht aufgrund der festgestellten Verletzung von Art. 3 RPV

nicht (mehr). Indes hob es das Urteil vom 1. April 2020 in Gänze auf und

war der Gemeindebeschwerde in den kantonalen Verfahren in einer

Gesamtbetrachtung – auch was den Aufwand des Verwaltungsgerichts und des

Baurekursgerichts angeht – ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung

zugekommen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht massgeblich, dass die

Beschwerdeführenden 1 und 2 gegenüber dem Verwaltungsgericht mit Schreiben

vom 21. Oktober 2019 ihr Desinteresse an der Beschwerde hinsichtlich des

planungsrechtlichen Rekurses erklärt, zugleich aber an ihren mit

Gemeindebeschwerde erhobenen Rügen festgehalten hatten. Demgemäss sind die

Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 13'330.- in Abänderung von

Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni

2019.

dem Rekursgegner 1 (heutiger Beschwerdegegner 1) und der

Rekursgegnerin 2 (heutige Beschwerdegegnerin 2) je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts des Umstands, dass sich

die genannten Parteien im ersten Rechtsgang des kantonalen Beschwerdeverfahrens

nicht zur von den Beschwerdeführenden beanstandeten Höhe der Kosten des

Rekursverfahrens äusserten bzw. diese – wie der Beschwerdegegner 1 – sogar

ausdrücklich als angemessen anerkannten, ist deren Bemessung nicht (nochmals)

zu hinterfragen; im Übrigen gälte das im Urteil vom 1. April 2020 in

E. 14 dazu Gesagte auch hier. Desgleichen sind die Gerichtskosten des

Verfahrens VB.2019.00451 von total Fr. 4'280.- dem Beschwerdegegner 1

und der Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Angesichts

des Umstands, dass die Beschwerdeführenden damals noch anwaltlich vertreten

waren und aufgrund ihres Obsiegens im Rekursverfahren, stünde ihnen für dieses

an sich eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit Beschwerde

vom 7. Juli 2019 beantragten sie jedoch (ausdrücklich) nicht die Aufhebung

von Dispositivziffer III des Entscheids des Baurekursgerichts vom

5.

Juni 2019, womit dieser insofern – ungeachtet der Begründetheit der

Beschwerde in planungsrechtlicher Hinsicht – in Rechtskraft erwuchs (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 9). Dispositivziffer III des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 ist damit unverändert zu

belassen, und den Beschwerdeführenden ist für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Hingegen beantragten die nicht (mehr)

vertretenen Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 7. Juli 2019 die

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht. Infrage käme eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls ihnen die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte.

Dabei muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand

vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der

erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass

übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen

notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten

der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person

ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen

wäre (statt vieler VGr, 25. November 2021, VB.2021.00229, E. 4;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 49). Mindestens letztere

Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der Beschwerdegegner 1 und die

Beschwerdegegnerin 2 sind daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Beschwerdeverfahren VB.2019.00451 eine Entschädigung für ihre Umtriebe

zu bezahlen; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- für alle

Beschwerdeführenden zusammen, je hälftig zu tragen vom Beschwerdegegner 1

und der Beschwerdegegnerin 2.

4.

Praxisgemäss sind die

Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Verfahren VB.2019.00451 wird als Verfahren

VB.2022.00215 wiederaufgenommen.

2.

In Abänderung von Dispositivziffer II des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2019 werden die

Gerichtskosten von total Fr. 13'330.- je zur Hälfte dem

Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens VB.2019.00451

von total Fr. 4'280.- werden dem Beschwerdegegner 1 und der

Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner 1 und die

Beschwerdegegnerin 2 werden verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren VB.2019.00451 Umtriebsentschädigungen von jeweils

Fr. 500.- (Fr. 1'000.- insgesamt) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

6.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden

auf die Gerichtskasse genommen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.