VB.2022.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00216
25. August 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00216
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend
Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Alpnach (bis zum 12. November
2020 C AG mit Sitz in Zürich) vertreibt ein Süssgetränk. Sie ersuchte die
Finanzdirektion des Kantons Zürich am 20. Februar 2021 im Rahmen der
2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag von Fr. 323'320.- sowie ein Darlehen von Fr. 80'830.-.
Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen am 22. März 2021 erhobenen Rekurs wies
der Regierungsrat mit Entscheid vom 2. März 2022 ab.
III.
Am 11. April 2022 erhob die A AG Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr seien "nicht rückzahlbare Beiträge im
Umfang von mindestens Fr. 33'817.-" zuzusprechen; eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und
die Finanzdirektion beantragten am 28. April bzw. 18. Mai 2022 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom
31.
Mai 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 10. Juni
2022.
verzichtete die Finanzdirektion auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und
von § 27c VRG, da die Vorinstanz ihren Entscheid erst ein Jahr nach Eingang
des Rekurses fällte. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung setzt
die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung voraus, dass die
Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des
Verfahrens ersucht hat. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen
wäre das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ohnehin nicht verletzt, da
die Vorinstanz rund vier Monate nach der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin
entschieden hat. Die Vorinstanz verzichtete zu Unrecht darauf, der
Beschwerdeführerin nach § 27c Abs. 2 VRG mitzuteilen, dass es ihr
nicht möglich ist, innert 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Da es sich bei § 27c VRG um eine
blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann die Beschwerdeführerin aus deren
Verletzung jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. zum Ganzen VGr,
5.
Mai 2022, VB.2022.00128, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
Soweit die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV wegen ungenügender Begründung des Rekursentscheids geltend
macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Rekursentscheid der Vorinstanz ist
ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass
sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335
E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche
Entscheid, zumal er sich sachgerecht anfechten liess.
3.
3.1
Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen
unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,
insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des
mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz). In Konkretisierung dieser Grundsätze regelte der Bundesrat in
der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Härtefallverordnung
2020.
vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) insbesondere,
welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an
den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2–6
HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]; vgl. Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz; zum Ganzen VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,
E. 3.1 f.).
3.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
(Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen vom 25. November
2020.
zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu
Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes
vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).
Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am
14.
Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der
Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste Anforderungen für die
Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer
RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in Abweichung von den
bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der
Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen
verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar
darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen
der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen war, wobei
der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am
25.
Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und
Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und
den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich
gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass
in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet werden sollten (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021
bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere
Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl
2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).
3.3
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243
E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss
§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind
Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht
zu behandeln.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum
Erlasszeitpunkt der Verfügung des Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar,
mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 in der am
11.
März 2021 geltenden Fassung.
4.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz bis zum 12. November
2020.
unter einer anderen Firma in Zürich. Gemäss Art. 13 Abs. 1 HFMV
20.
(in der hier massgeblichen Fassung) ist für das Verfahren derjenige Kanton
zuständig, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte
(vgl. nunmehr auch Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der per 20. März
2021.
in Kraft getretenen Fassung). Ungeachtet des ausserkantonalen Sitzes im
Dispositiv
Zeitpunkt der Gesuchstellung ist demnach der Kanton Zürich für die Gewährung
von Härtefallhilfen zuständig.
5.
5.1 Nach
Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ist ein Unternehmen "besonders
betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, wenn sein
Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen
zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen
Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 sank.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2018 ins
Handelsregister eingetragen. Deshalb ist nach Art. 5 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 bei der Ermittlung, ob sie
einen Härtefall darstellt, auf den zwischen dem 1. Januar 2018 und dem
29. Februar 2020 erzielten Umsatz, berechnet auf 12 Monate, abzustellen
(vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.1). Zwischen den
Parteien ist unbestritten, dass der so berechnete durchschnittliche Umsatz der
Jahre 2018 und 2019 der Beschwerdeführerin knapp Fr. 170'000.- betrug. Der
Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ist weiter zu
entnehmen, dass sie in diesem Jahr einen Umsatz von Fr. 131'514.-
erzielte. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, für die Berechnung des
Umsatzrückgangs könne nicht unbesehen auf die ausgewiesenen Zahlen abgestellt
werden. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr Umsatzrückgang im Jahr 2020 durch
ihre Anstrengungen und eine Kapitalerhöhung von Fr. 200'000.- "massiv
abgefedert" worden sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die
Beschwerdeführerin, dass ihre Kapitalerhöhung keinen direkten Einfluss auf
ihren Umsatz im Jahr 2020 hatte, weshalb sie für die Berechnung des Umsatzes
nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht beachtlich ist. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8
Abs. 1 BV zu vereinbaren, wenn das Covid-19-Gesetz und die
Covid-19-Härtefallverordnung mit der Festlegung von verschiedenen starren
Schwellenwerten, an deren Einreichung jeweils eine bestimmte Rechtsfolge
geknüpft ist, eine gewisse Schematisierung vornehmen (VGr, 14. Juli 2022,
VB.2022.00068, E. 4.3.3). Die Vorinstanz durfte daher die Bemühungen der
Beschwerdeführerin um eine Steigerung ihres Umsatzes im Jahr 2020 ausser Acht
lassen und kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020
einen Umsatzeinbruch von rund 22 % gegenüber den Jahren 2018 und 2019
erlitten hat.
5.2 Für
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November
2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten,
entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1
Bst. B, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie
Art. 5a (Art. 5b HFMV 20). In diesen Fällen wird unterstellt,
dass der Umsatzrückgang hoch genug ist, um einen Härtefall zu begründen,
weshalb der Nachweis des Umsatzrückgangs entfallen und so den Vollzug
erleichtern soll (EFV, Erläuterungen vom 31. März 2021 zur
Covid-19-Härtefallverordnung, S. 8).
Die Beschwerdeführerin schloss im November 2020 einen
Mietvertrag für ein Lokal an der D-Strasse 01 in Zürich ab, in welchem sie
nach eigenen Angaben zur Förderung des Umsatzes per Mitte Januar 2021 einen
"Flagship Store" inkl. Bar einrichten wollte. Sie macht geltend, die
Voraussetzung von Art. 5b HFMV 20 sei erfüllt, da das gemietete Lokal
aufgrund der behördlichen Massnahmen ab dem 16. Januar 2021 und für mehr
als 40 Tage nicht eröffnet werden konnte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb eines
Süssgetränks. Als Unternehmen, welches mit Getränken handelt, musste die
Beschwerdeführerin ihren Betrieb nie schliessen. Der "Flagship Store"
stellt in den Worten der Beschwerdeführerin nur einen weiteren Vertriebskanal
zur Absatzförderung dar. Ihm kommt in der Geschäftsorganisation der
Beschwerdeführerin folglich nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb er kein
Betrieb im Sinn von Art. 5b HFMV 20 bzw. keine Sparte im Sinn von
Art. 2a HFMV 20 darstellt. Schon deshalb ist die Voraussetzung von
Art. 5b HFMV 20 nicht erfüllt. Der Schluss der Vorinstanzen, der
Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist damit nicht
rechtsverletzend.
6.
Die Beschwerde ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.