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Entscheid

VB.2022.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00216

25. August 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23918)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00216

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend

Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Alpnach (bis zum 12. November

2020 C AG mit Sitz in Zürich) vertreibt ein Süssgetränk. Sie ersuchte die

Finanzdirektion des Kantons Zürich am 20. Februar 2021 im Rahmen der

2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag von Fr. 323'320.- sowie ein Darlehen von Fr. 80'830.-.

Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen am 22. März 2021 erhobenen Rekurs wies

der Regierungsrat mit Entscheid vom 2. März 2022 ab.

III.

Am 11. April 2022 erhob die A AG Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr seien "nicht rückzahlbare Beiträge im

Umfang von mindestens Fr. 33'817.-" zuzusprechen; eventualiter sei

die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und

die Finanzdirektion beantragten am 28. April bzw. 18. Mai 2022 die

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom

31.

Mai 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 10. Juni

2022.

verzichtete die Finanzdirektion auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und

von § 27c VRG, da die Vorinstanz ihren Entscheid erst ein Jahr nach Eingang

des Rekurses fällte. Diese Rüge ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung setzt

die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung voraus, dass die

Beschwerdeführerin die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des

Verfahrens ersucht hat. Dies hat die Beschwerdeführerin unterlassen. Im Übrigen

wäre das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot ohnehin nicht verletzt, da

die Vorinstanz rund vier Monate nach der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin

entschieden hat. Die Vorinstanz verzichtete zu Unrecht darauf, der

Beschwerdeführerin nach § 27c Abs. 2 VRG mitzuteilen, dass es ihr

nicht möglich ist, innert 60 Tagen seit Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Da es sich bei § 27c VRG um eine

blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann die Beschwerdeführerin aus deren

Verletzung jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. zum Ganzen VGr,

5.

Mai 2022, VB.2022.00128, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2

Soweit die

Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 BV wegen ungenügender Begründung des Rekursentscheids geltend

macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Rekursentscheid der Vorinstanz ist

ausreichend begründet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dass

sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335

E. 5.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche

Entscheid, zumal er sich sachgerecht anfechten liess.

3.

3.1

Nach Art. 12

Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)

kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen

unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den

Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen,

insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und

Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem Willen des

Bundesgesetzgebers ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 % des

mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz). In Konkretisierung dieser Grundsätze regelte der Bundesrat in

der am 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Härtefallverordnung

2020.

vom 25. November 2020 (HFMV 20, SR 951.262) insbesondere,

welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an

den Kosten der Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligt (Art. 2–6

HFMV 20 [AS 2020 4919 ff.]; vgl. Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz; zum Ganzen VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00095,

E. 3.1 f.).

3.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

(Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen vom 25. November

2020.

zur Covid-19-Härtefallverordnung, S. 2; Bundesrat, Botschaft zu

Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes

vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am

14.

Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der

Covid-19-Härtefallverordnung 20 leicht angepasste Anforderungen für die

Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer

RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in Abweichung von den

bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der

Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen

verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar

darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen

der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen war, wobei

der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am

25.

Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und

Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm

des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und

den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich

gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass

in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet werden sollten (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021

bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere

Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl

2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108).

3.3

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243

E. 11.1 [je mit weiteren Hinweisen]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss

§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) sind

Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Recht

zu behandeln.

Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin ist das zum

Erlasszeitpunkt der Verfügung des Beschwerdegegners geltende Recht anwendbar,

mithin das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 in der am

11.

März 2021 geltenden Fassung.

4.

Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz bis zum 12. November

2020.

unter einer anderen Firma in Zürich. Gemäss Art. 13 Abs. 1 HFMV

20.

(in der hier massgeblichen Fassung) ist für das Verfahren derjenige Kanton

zuständig, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte

(vgl. nunmehr auch Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz in der per 20. März

2021.

in Kraft getretenen Fassung). Ungeachtet des ausserkantonalen Sitzes im

Dispositiv

Zeitpunkt der Gesuchstellung ist demnach der Kanton Zürich für die Gewährung

von Härtefallhilfen zuständig.

5.

5.1 Nach

Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 ist ein Unternehmen "besonders

betroffen" im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, wenn sein

Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen

zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen

Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 sank.

Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2018 ins

Handelsregister eingetragen. Deshalb ist nach Art. 5 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 bei der Ermittlung, ob sie

einen Härtefall darstellt, auf den zwischen dem 1. Januar 2018 und dem

29. Februar 2020 erzielten Umsatz, berechnet auf 12 Monate, abzustellen

(vgl. VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.1). Zwischen den

Parteien ist unbestritten, dass der so berechnete durchschnittliche Umsatz der

Jahre 2018 und 2019 der Beschwerdeführerin knapp Fr. 170'000.- betrug. Der

Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 ist weiter zu

entnehmen, dass sie in diesem Jahr einen Umsatz von Fr. 131'514.-

erzielte. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, für die Berechnung des

Umsatzrückgangs könne nicht unbesehen auf die ausgewiesenen Zahlen abgestellt

werden. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr Umsatzrückgang im Jahr 2020 durch

ihre Anstrengungen und eine Kapitalerhöhung von Fr. 200'000.- "massiv

abgefedert" worden sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die

Beschwerdeführerin, dass ihre Kapitalerhöhung keinen direkten Einfluss auf

ihren Umsatz im Jahr 2020 hatte, weshalb sie für die Berechnung des Umsatzes

nach Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 nicht beachtlich ist. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch mit dem Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8

Abs. 1 BV zu vereinbaren, wenn das Covid-19-Gesetz und die

Covid-19-Härtefallverordnung mit der Festlegung von verschiedenen starren

Schwellenwerten, an deren Einreichung jeweils eine bestimmte Rechtsfolge

geknüpft ist, eine gewisse Schematisierung vornehmen (VGr, 14. Juli 2022,

VB.2022.00068, E. 4.3.3). Die Vorinstanz durfte daher die Bemühungen der

Beschwerdeführerin um eine Steigerung ihres Umsatzes im Jahr 2020 ausser Acht

lassen und kam zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020

einen Umsatzeinbruch von rund 22 % gegenüber den Jahren 2018 und 2019

erlitten hat.

5.2 Für

Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur

Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November

2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten,

entfallen die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1

Bst. B, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie

Art. 5a (Art. 5b HFMV 20). In diesen Fällen wird unterstellt,

dass der Umsatzrückgang hoch genug ist, um einen Härtefall zu begründen,

weshalb der Nachweis des Umsatzrückgangs entfallen und so den Vollzug

erleichtern soll (EFV, Erläuterungen vom 31. März 2021 zur

Covid-19-Härtefallverordnung, S. 8).

Die Beschwerdeführerin schloss im November 2020 einen

Mietvertrag für ein Lokal an der D-Strasse 01 in Zürich ab, in welchem sie

nach eigenen Angaben zur Förderung des Umsatzes per Mitte Januar 2021 einen

"Flagship Store" inkl. Bar einrichten wollte. Sie macht geltend, die

Voraussetzung von Art. 5b HFMV 20 sei erfüllt, da das gemietete Lokal

aufgrund der behördlichen Massnahmen ab dem 16. Januar 2021 und für mehr

als 40 Tage nicht eröffnet werden konnte. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Unternehmenszweck der Beschwerdeführerin ist der Vertrieb eines

Süssgetränks. Als Unternehmen, welches mit Getränken handelt, musste die

Beschwerdeführerin ihren Betrieb nie schliessen. Der "Flagship Store"

stellt in den Worten der Beschwerdeführerin nur einen weiteren Vertriebskanal

zur Absatzförderung dar. Ihm kommt in der Geschäftsorganisation der

Beschwerdeführerin folglich nur untergeordnete Bedeutung zu, weshalb er kein

Betrieb im Sinn von Art. 5b HFMV 20 bzw. keine Sparte im Sinn von

Art. 2a HFMV 20 darstellt. Schon deshalb ist die Voraussetzung von

Art. 5b HFMV 20 nicht erfüllt. Der Schluss der Vorinstanzen, der

Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, ist damit nicht

rechtsverletzend.

6.

Die Beschwerde ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).

Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.