Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00217

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00217

1. Juli 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23966)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00217

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. September

2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für

Angewandte Wissenschaften (ZHAW),

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bewertung

der Leistungsnachweise

im Modul 2

"Entwicklung und Sozialisation",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Student des Studiengangs Bachelor in Sozialer Arbeit

an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), absolvierte am

14. Januar 2021 von zu Hause aus die online durchgeführte Modulprüfung im

Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'', welche mit der Note 3.75 bewertet

wurde. Am 24. Juni 2021 absolvierte er die entsprechende

Repetitionsprüfung, welche mit derselben Note bewertet wurde. Mit Schreiben vom

18. August 2021 teilte ihm die ZHAW mit, er habe aufgrund zweimaligen

Nichtbestehens der Prüfung im Modul 2 ''Entwicklung und Sozialisation'' die

Repetitionsmöglichkeiten in diesem Modul ausgeschöpft und sei infolgedessen

exmatrikuliert worden.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 3. September 2021 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 10. März 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),

A die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 753.- auferlegte

(Dispositiv-Ziff. III) und keine Parteientschädigungen zusprach

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 11. April 2022 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei ihm zu gestatten, die "Wiederholungsprüfung vom 24. Juni

2021" erneut "im Erstversuch" abzulegen, und der entsprechende

Fehlversuch sei zu streichen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

beantragte am 21. April 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete

im Übrigen auf Vernehmlassung. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2022.

auf Abweisung der Beschwerde. Mit weiteren Eingaben vom 18. Mai 2022,

2.

Juni 2022 und 30. Juni 2022 hielt A an seinen Anträgen fest,

während auch die ZHAW mit Stellungnahme vom 16. Juni 2022 an ihren

Anträgen festhielt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007

(FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen über das Ergebnis von Leistungsbewertungen.

1.2

Der

Beschwerdeführer focht den Exmatrikulationsentscheid vom 18. August 2021

an. Die Vorinstanz befand, dieser sei kein zulässiges Anfechtungsobjekt, soweit

sich der Beschwerdeführer gegen die Bewertung von konkreten Prüfungen wende. In

diesem Fall müsse die Datenabschrift betreffend die konkrete Prüfung

angefochten werden. Sie nahm das Rechtsmittel in der Folge als Rekurs gegen die

Datenabschrift entgegen. Anzumerken ist, dass grundsätzlich sowohl die

Datenabschrift vom 18. August 2021 bzw. der konkrete Leistungsausweis als

auch der vom Beschwerdeführer angefochtene Exmatrikulationsentscheid vom 18. August

2021.

zulässige Anfechtungsobjekte sein können (vgl. VGr, 23. Mai 2018,

VB.2017.00863, E. 2 [nicht publiziert]; 25. Januar 2017,

VB.2016.00633, E. 2.3).

1.3

Da die

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und

Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von

Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5

Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2

Das

Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen

mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der

Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids

entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen

der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die

Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist

oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 21. November 2017,

VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 20 N. 88). Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von

Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung

von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche

Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre

(uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April

2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

2.3

Der

Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die Bewertung der

Prüfungslösung vom 24. Juni 2021 an Verfahrensmängeln leide. Ob dies der

Fall ist, wird vom Verwaltungsgericht mit voller Kognition geprüft. Die

Bewertung der Prüfung vom 14. Januar 2021 beanstandet der Beschwerdeführer

nicht; er macht einzig geltend, diese hätte ihm nicht als Fehlversuch

angerechnet werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt ein pandemiebedingtes

Moratorium auf Fehlversuche gegolten habe. Darauf ist in der Folge einzugehen.

3.

3.1

Die

Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder

erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,

unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der

Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018,

VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert

Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff.

[jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden,

dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und

nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt

und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die

Dispositiv

Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem

Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung

ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver

Sicht und unverschuldet nicht in der Lage ge­wesen ist, ihren

Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich

geltend zu machen.

3.2 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Chancengleichheit der

Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sei bei der Prüfung vom 24. Juni

2021 nicht gewährleistet gewesen, da diese nicht über die gleiche

Internetgeschwindigkeit verfügten. Er schliesst daraus, dass die

Beschwerdegegnerin "innerhalb ihrer Räumlichkeiten die Möglichkeit zur

Prüfungsdurchführung für diejenigen Kandidaten anbieten [müsse], welche dieses

Angebot wahrnehmen wollen".

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer macht weder

geltend, dass er während der Prüfung vom 24. Juni 2021 eine langsame

Internetverbindung hatte, noch, dass er sich um eine Möglichkeit der

Prüfungsablegung in den Räumlichkeiten der Beschwerdegegnerin bemühte. Grundsätzlich

liegt es in der Verantwortung des Beschwerdeführers, im Rahmen seiner

Möglichkeiten die eigene Prüfungsfähigkeit sicherzustellen. Sollte der

Beschwerdeführer durch eine langsame Internetverbindung an der Lösung der Prüfung

gehindert worden sein, hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die

Geltendmachung dieses Grundes erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden)

Resultats ist nicht mehr beachtlich.

Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine Prüfungslösung

bereits 14 Minuten vor Ende der Prüfungszeit abgab. Angesichts dessen ist nicht

erkennbar, wie ihm aus der angeblich langsamen Internetverbindung Nachteile

erwuchsen.

3.3 Der

Beschwerdeführer bringt sodann sinngemäss vor, dass es sein könne, dass andere

Studierende bei der Prüfung vom 24. Juni 2021 betrogen haben. Die

Beschwerdegegnerin habe zu wenige Massnahmen ergriffen, um Prüfungsbetrug

seitens der Studierenden zu verhindern. Namentlich wäre eine Überwachung der

Studierenden per Video notwendig gewesen.

Es liegt weitgehend im Ermessen der Beschwerdegegnerin,

wie sie ihre Prüfungen durchführt und welche organisatorischen Massnahmen sie

trifft, um Prüfungsbetrug zu verhindern. Vorliegend traf die Beschwerdegegnerin

diverse entsprechende Massnahmen. So wurde die Prüfung vom 24. Juni 2021

als Open-Book-Prüfung ausgestaltet, sodass die Gefahr der Nutzung unerlaubter

Hilfsmittel verringert wurde. Auch die Gefahr der Zusammenarbeit mehrerer

Studierender bei der Lösung der Prüfung wurde durch die zufällige Reihenfolge

der Prüfungsaufgaben minimisiert. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, die Studierenden während der

Prüfungs-lösung per Video zu überwachen.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich sodann auf die

Behauptung der theoretischen Möglichkeit des Prüfungsbetrugs durch andere

Studierende. Konkrete Anhaltspunkte für systematischen Prüfungsbetrug durch

andere Studierende legt er nicht vor. Wie die theoretische Möglichkeit des

Prüfungsbetrugs durch andere Studierende die Bewertung seiner eigenen

Prüfungsleistung fehlerhaft macht, ist vor diesem Hintergrund nicht

ersichtlich.

3.4 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch Lärm von einer Baustelle an der

chancengleichen Absolvierung der Prüfung vom 24. Juni 2021 und durch einen

kurzfristigen Prüferwechsel an einer ausreichenden Prüfungsvorbereitung

gehindert worden.

Sollte der Beschwerdeführer durch den Lärm von einer

Baustelle nur beschränkt prüfungsfähig gewesen sein oder sollte er durch den

behaupteten Prüferwechsel an der Prüfungsvorbereitung gehindert worden sein,

hätte er dies unverzüglich vorbringen müssen. Die Geltendmachung dieser Gründe

erst nach Kenntnisnahme seines (ungenügenden) Resultats ist nicht mehr

beachtlich.

Die unsubstanziierte Behauptung einer Beeinträchtigung der

Prüfungsfähigkeit durch eine angebliche Baustelle vermöchte vorliegend ohnehin nicht

zur Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs zu führen, zumal dem

Beschwerdeführer diverse Mittel zum Schutz vor Umgebungsgeräuschen zur

Verfügung gestanden wären. Ebenso wenig ist die Behauptung des Prüferwechsels

beachtlich, da dieser alle Studierenden in gleichem Masse betroffen hätte und

in diesem Sinn kein Nachteil des Beschwerdeführers ersichtlich wäre.

Auf die Abnahme des vom Beschwerdeführer offerierten Beweises

für die Existenz der Baustelle kann somit verzichtet werden.

3.5 Der

Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Prüfung vom 24. Juni 2021 sei nach

einem System bewertet worden, welches seine Prüfungsleistung verfälsche.

Die Prüfung vom 24. Juni 2021 bestand grösstenteils aus

Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die Kandidatinnen und Kandidaten bei jeder

Aufgabe eine oder mehrere Aussagen ankreuzen sollten. Eine von der Kandidatin

oder dem Kandidaten korrekterweise angekreuzte Aussage wurde mit dem Bruchteil

eines Punktes bewertet, der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der anzukreuzenden

Aussagen entsprach. Von der so ermittelten Punktzahl wurde für jede

fälschlicherweise angekreuzte Aussage ein halber Punkt abgezogen, wobei pro

Aufgabe nicht weniger als null Punkte verteilt wurden.

Dieses System gewährleistet, dass eine Kandidatin oder ein

Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und durch

eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht

korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu

korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu

beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das vorliegend

gewählte System ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Prüfungen

verschiedener Studierender nach unterschiedlichen Kriterien bewertet wurden,

weshalb auch sein Antrag auf Einsicht in die Prüfungslösungen anderer

Kandidierender abzuweisen ist (vgl. BGE 121 I 225, E. 2c).

3.6 Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die bei der Beschwerdegegnerin

im Frühlingssemester 2020 aufgrund der Pandemiesituation geltende Regelung,

wonachungenügende Prüfungsleistungen nicht als Fehlversuche gezählt werden,

auch auf seine Prüfungen vom 14. Januar 2021 und 24. Juni 2021

angewendet werden müsse.

Der Beschwerdeführer übersieht,

dass das "Reglement Massnahmen Coronavirus in der Lehre FS 20" vom 19. März

2020, welches das Fehlversuchsmoratorium enthielt, nach Art. 3 dieses

Reglements ausdrücklich bis zum Ende der Prüfungsphase des Frühlingssemesters

2020 befristet war. Diese Befristung bzw. der Erlass eines neuen Reglements

ohne Moratoriumsregelung verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, zumal die

entsprechenden Reglemente auf alle Studierenden gleichermassen anwendbar waren

und der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf hat, dass sich die auf sein

Studium anwendbaren Rechtsgrundlagen nicht ändern. Die schrittweise Rückkehr

zum Normalbetrieb in der Lehre nach der Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung

der Coronavirus-Pandemie im Sommer 2020 ist nicht zu beanstanden, zumal der

digitale Lehrbetrieb mit Online-Prüfungen im Frühling 2020 aufgrund der

Pandemiesituation kurzfristig eingeführt worden und noch unerprobt war. Im

Sommer 2020 war nicht nur der digitale Lehrbetrieb zur neuen Normalität

geworden, sondern auch die "ausserordentliche Lage" beendet worden.

3.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch den Beschwerdeführer infrage

gestellte Bewertung der Prüfung vom 24. Juni 2021, genauso wie die

Anrechnung je eines Fehlversuchs für die nicht bestandenen Prüfungen vom 14. Januar

2021 und 24. Juni 2021, nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es ist diesem

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden

Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern:Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen

Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen,

namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der

Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern

organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird

dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur

Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021,

2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen;

c) den Regierungsrat.