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Entscheid

VB.2022.00218

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00218

26. Januar 2023Deutsch26 min

(URT.2023.24302)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00218

VB.2022.00234

Urteil

der 1. Kammer

vom 26. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2022.00218

A, vertreten durch RA B,

Aus VB.2022.00234

1. C,

2. D,

3. E,

4. F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2022.00218

1.1 H,

1.2 I,

beide vertreten durch RA J,

Aus VB.2022.00234

1.1 H,

1.2. I,

beide vertreten durch RA J,

Aus VB.2022.00218 und VB.2022.00234

2. Baubehörde Meilen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 3. August 2021 erteilte die

Baubehörde Meilen H und I die Baubewilligung für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02

in Meilen.

Erwägungen

II.

Hiergegen wandten sich A mit Rekursschrift vom 9. September

2021.

sowie C, D, E und F mit gemeinsamer Rekursschrift ebenfalls vom 9. September

2021.

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 1. März 2022 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

A. Dagegen erhob A mit Eingabe

vom 11. April 2022 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und

beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zusätzlich MWST zulasten der Beschwerdegegnerschaft – gutzuheissen. Der

vorinstanzliche Entscheid (Disp.-Ziff. II) sowie der Beschluss der

Baubehörde Meilen (Disp.-Ziff. I) seien aufzuheben (VB.2022.00218). Am 12. April

2022.

(Eingang 13. April 2022) erstattete er dieselbe Beschwerde erneut,

wobei er in einem Beibrief erläuterte, er habe die Korrektur einiger Schreib-

und Satzzeichenfehler vorgenommen (und mache diese Änderungen dem

Verwaltungsgericht in einer beigelegten Version mit handschriftlichen

Korrekturzeichen kenntlich).

Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 beantragte die Baubehörde Meilen –

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – die

Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort

vom 20. Mai 2022 beantragten H und I, die Beschwerde sei – unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers –

vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 27. Juni 2022 hielt A an seinen

Anträgen fest. Mit Duplik vom 8. Juli 2022 hielt die Baubehörde Meilen an

ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 teilten H und I mit,

es werde auf die freigestellte Vernehmlassung verzichtet. Am 25. August

2022.

erstattete A seine Triplik, mit der er wiederum an seinen Anträgen

festhielt. Die Baubehörde Meilen sowie H und I liessen sich in der Folge nicht

mehr vernehmen.

B. Mit gemeinsamer

Eingabe vom 25. April 2022 erhoben zudem C, D, E und F Beschwerde am

Verwaltungsgericht und beantragten, es seien in Gutheissung der Beschwerde der

Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 1. März 2022 (Disp.-Ziff. II)

sowie der Beschluss der Baubehörde Meilen vom 3. August 2021 (Disp.-Ziff. I)

aufzuheben; alles unter Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

zusätzlich MWST zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Eventuell – respektive

jedenfalls – sei das Kosten- und Entschädigungs-Dispositiv des angefochtenen

Entscheids der Vorinstanz (Disp.-Ziff. III und IV) neu zu fassen, unter

Verteilung des auf die Beschwerdeführenden anfallenden Kosten- und

Entschädigungsanteils im Umfang von 1/2 den Beschwerdeführenden C, D, E sowie

1/2 dem Beschwerdeführenden F, unter adäquater Kosten- und

Entschädigungsregelung des Beschwerdeverfahrens (VB.2022.00234).

Am 10. Mai 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai

2022.

beantragte die Baubehörde Meilen die Abweisung der Beschwerde – unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden –, soweit auf

sie einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2022 beantragten H

und I, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MWST) zulasten der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik

vom 17. Juni 2022 hielten C, D, E und F an ihren Anträgen fest. Mit Duplik

vom 29. Juni 2022 hielt die Baubehörde Meilen an ihren Anträgen fest. Mit

Schreiben vom 1. Juli 2022 teilten H und I mit, es werde auf die

freigestellte Vernehmlassung verzichtet. Am 15. August 2022 erstatteten C,

D, E und F ihre Triplik, mit der sie wiederum an ihren Anträgen festhielten.

Die Baubehörde Meilen sowie H und I liessen sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts, betreffen

denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es

rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die Verfahren zu

vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.3

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerden

ist einzutreten.

2.

Streitbetroffen ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses

mit drei Wohneinheiten und im Erdgeschoss integrierter Garagierung auf dem –

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen vom 12. September 1997 (BZO) der

Wohnzone W 1.4 zugeschiedenen – Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02

in Meilen. Das bisher unüberbaute Grundstück liegt im Perimeter des

Quartierplans L.

Inzwischen trat

per 1. Oktober 2021 die totalrevidierte BZO vom 17. September 2020 in

Kraft (revBZO).

3.

Der Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 sowie die

Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 machen geltend, dass die geplante Baute

die zulässige maximale Gesamtlänge überschreite.

3.1

Baugesuche sind grundsätzlich

nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids gelten (RB 1989 Nr. 91). Nach § 234 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist eine Baubewilligung aber

immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die Verwirklichung des

Bauvorhabens auf eine noch ausstehende oder beantragte planungsrechtliche

Festlegung nachteilig einwirken würde (vgl. RB 1980 Nr. 113). Künftigen

Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sogenannte negative Vorwirkung

zuerkannt, indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie die vorgesehene

planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen (BGE 118 Ia 510 E. 4.d; vgl.

auch BGE 116 Ia 449 E. 4).

Es ist im vorliegenden

Verfahren unbestritten, dass die im Zeitpunkt des Beschlusses der Baubehörde

Meilen vom 3. August 2021 noch nicht in Kraft stehende Revision der Bau-

und Zonenordnung Meilen vom 7. Januar 2020 (revBZO; weitgehend in Kraft gesetzt per 1. Oktober

2021) noch keine Anwendung findet. Unbestritten ist weiter, dass der für die

Zone W 1.4 neu eingeführten Gesamtlängenbeschränkung auf 30 m (Art. 28

Abs. 1 lit. b revBZO)

negative Vorwirkung gemäss § 234 PBG zukommt. Mithin war – statt der

Gesamtlängenbeschränkung auf 50 m (Art. 18 BZO) – bereits jene auf 30 m einzuhalten.

3.2

Entgegen dem

Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 stellt es keine Verletzung des von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass sich

die Vorinstanz diesbezüglich nicht mit allen Argumenten des Beschwerdeführers

im Detail auseinandersetzte.

Eine (Rechtsmittel-)Behörde muss sich nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (VGr, 8. April 2021,

VB.2020.00660, E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Vorinstanz getan.

Hinsichtlich der Situation im Osten der geplanten Baute wird aus dem Entscheid

genügend klar, dass die Vorinstanz den geplanten Geräteraum – und damit auch

die daran angrenzende Pergola – für die Gesamtlänge nicht als relevant erachtete.

3.3

Die Vorinstanz ist

davon ausgegangen, dass die Gebäudelänge der geplanten Baute 27,25 m betrage.

Bei einem Teil der östlichen [recte: westlichen] Garage bzw. der Garage 1

sowie beim westlich [recte: östlich] an die Garage 2 angegliederten Geräteraum

handle es sich um Anbauten im Sinn von § 2a Abs. 2 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV; vgl. dazu E. 3.1.4).

Der Beschwerdeführer aus

VB.2022.00218 und die Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 machen geltend, der

kommunalrechtliche Begriff der Gesamtlänge sei falsch angewendet worden. § 28 Abs. 3 ABV, wonach Anbauten ausser Ansatz fallen, sofern die Bau- und

Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt, beziehe sich nur auf den

kantonalrechtlichen Begriff der Gebäudelänge. An den kommunalrechtlichen

Begriff der Gesamtlänge seien Anbauten im Sinn von § 2a Abs. 2 ABV

also mit anderen Gebäude zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von

höchstens 50 m2, deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern

5,0 m, nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten – hingegen

anzurechnen.

Praxisgemäss ist nach Wortlaut und Sinn der kommunalen

Regelung im Einzelfall zu entscheiden, ob die Anbaute (früher: das Besondere

Gebäude) zur Gesamtlänge zählt oder nicht. Enthält die kommunale Bauordnung

keine Regelung, gilt § 28 Abs. 3 ABV, wonach Anbauten – sofern die

Bau- und Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt – ausser Ansatz fallen (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/I Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 1118; vgl. auch BEZ 2003 Nr. 34).

Im vorliegenden Fall verwendet die BZO den Begriff, ohne

eine eigentliche diesbezügliche Definition zu enthalten. Mit der BZO-Änderung

vom 7. Januar 2020 war zwar das zulässige Mass der Gesamtlänge geändert

worden. Indes wurde mit der revBZO am bereits zuvor in der BZO enthaltenen

Begriff der Gesamtlänge festgehalten. Angepasst wurde das zulässige Mass und

nicht die Definition: Die Ausführungen im Erläuternden Bericht gemäss Art. 47

der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zur Revision der

Nutzungsplanung machen deutlich, dass es um eine "Reduktion der

Gebäudelängen" ging, da die bisherige Regelung in mittleren und dichten

Wohnzonen zu "sehr langen Gebäuden" habe führen können. Mit der

Stellung und Ausrichtung der Bauten sollten Sichtbezüge zum See gewährleistet

bleiben. Die deutliche Reduktion des zulässigen Längenmasses erfüllt den

vorgesehenen Zweck, ohne dass dafür zusätzlich (neu) auch die Anrechenbarkeit

von Anbauten erforderlich wäre. Zumal in den Materialien die Begriffe

"Gebäudelänge" und "Gesamtlänge" synonym verwendet werden,

während Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 1 lit. b revBZO hinsichtlich der Anrechenbarkeit

von Anbauten zu keinen zwingenden Schlüssen führen, müssen letztere bei der

Berechnung der Gesamtlänge ausser Ansatz fallen.

Entgegen dem

Beschwerdeführer aus VB.2022.00218

ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus Art. 31 revBZO. Art. 31 Abs. 1

revBZO hält fest, dass die geschlossene Bauweise bis zur zonengemässen

Gesamtlänge zulässig ist, sofern die Hauptgebäude gleichzeitig erstellt werden.

Aus der Regelung wird klar, dass der Zusammenbau von zwei Hauptgebäuden erfasst

wird. Über die Anrechenbarkeit von Anbauten lässt sich aus Art. 31 revBZO

nichts ableiten.

3.4

Damit stellt sich

die Frage, ob es sich bei der Garage 1 sowie beim östlich an die Garage 2

angegliederten Geräteraum tatsächlich um Anbauten handelt.

Der u. a. in der (neuen) BZO-Bestimmung von Art. 53 revBZO verwendete

Begriff der An- und Kleinbauten entspricht demjenigen von Art. 2a Abs. 2

ABV; ein davon abweichendes Verständnis der Gemeinde ist nicht

ersichtlich. Nach Art. 2a Abs. 2 ABV sind Anbauten mit einem

anderen Gebäude zusammengebaute Gebäude mit einer Grundfläche von höchstens

50.

m2, deren Gesamthöhe 4,0 m, bei Schrägdächern 5,0 m,

nicht überschreitet und die nur Nebennutzflächen enthalten. Der Begriff

der An- und Kleinbauten von Art. 2a Abs. 2 ABV tritt an die Stelle der bisherigen

"Besonderen Gebäude" (vgl. Harmonisierung der Baubegriffe und

Messweisen nach IVHB im Kanton Zürich, Suter/von Känel/Wild AG, Werkbuch 2,

S. 6).

Es ist hinsichtlich Anbauten auf die zu den Besonderen

Gebäuden entwickelte Rechtsprechung abzustellen (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403,

E. 3.7.2): Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen Anbauten in ihrer

äusseren Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude

abgrenzbar sein, weshalb eine gewisse architektonische und (kumulativ) eine

gewisse konstruktive Selbständigkeit verlangt wird. In der Regel ergibt sich

diese – wie vorliegend – bereits aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden

geringeren Gebäudehöhe. Da lediglich eine gewisse architektonische und bauliche

Selbständigkeit verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass die Anbauten ohne

jegliche Anpassungen der baulichen Substanz des Hauptgebäudes weggelassen

beziehungsweise versetzt werden könnten (VGr, 13. Juni 2012,

VB.2011.00648, E. 4.5.2; 20. März 2014, VB.2013.00623, E. 3.2

und 3.4; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1110).

Eine funktionale Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes

wird sodann nicht verlangt. Ein Besonderes Gebäude darf demzufolge auch der

Wohn- oder Arbeitsnutzung des Hauptgebäudes dienen, sofern es selber nicht zu

solchen Zwecken genutzt werden kann (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00623, E. 3.2).

So steht es der Qualifikation eines

Gebäudes als Besonderes Gebäude beziehungsweise als Anbaute etwa nicht

entgegen, dass es als

Terrasse der anstossenden Wohnräume genutzt wird (VGr, 13. April

2022, VB.2021.00403, E. 3.7.2).

3.5

Bei der Garage 1

und dem darunterliegenden Abstellraum im Westen handelt es sich um eine

Anbaute. Der Abstellraum im Untergeschoss weist ein einziges kleines Fenster

über einem Lichtschacht auf. Aufgrund der ungenügenden Belichtung ist er für

eine Nutzung für den dauernden Aufenthalt nicht geeignet (gemäss § 302 PBG

müssen Fenster bei Wohn- und Schlafräumen über dem Erdreich liegen und ins

Freie führen). Daran ändert die Verbindung zur Wohnung 1 über eine Türe nichts.

Der Qualifikation der Garage als Anbaute steht es sodann nicht entgegen,

dass der westseitig vorspringende Garagenteil als Terrasse der anstossenden

Wohnräume genutzt wird (vgl. E. 3.1.4). Es handelt sich hier um eine

Baute, bei der sich die konstruktive Selbständigkeit bereits aus ihrer – im

Vergleich zum Hauptgebäude – deutlich geringeren Gebäudehöhe ergibt. Entgegen

dem Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 ist eine spezielle Materialisierung

nicht erforderlich. Auch, dass die Garage im Erdgeschoss "in den

Hauptkörper eingebaut ist", führt zu keinem anderen Schluss (vgl. E. 3.1.4).

Der Geräteraum im Osten ist mit der ganz im Hauptgebäude

integrierten Doppelgarage 2 offen verbunden. Für die erforderliche

"gewisse architektonische und bauliche Selbständigkeit" bzw. die

Abgrenzbarkeit vom Hauptgebäude im räumlichen Verhältnis wäre hier eine

Trennwand erforderlich. Dies könnte jedoch problemlos nebenbestimmungsweise

verlangt werden. Dass von Norden her eine ungebrochene Wand sichtbar ist, würde

hingegen nicht schaden, zumal die Baute wegen ihrer – im Vergleich zum

Hauptgebäude – deutlich geringeren Gebäudehöhe selbständig wirkt. Zumal – weil

es sich bei der Garage 1 im Westen um eine Anbaute handelt – die

Gesamtlänge von 30 m von der geplanten Baute auch eingehalten wird, wenn

der Geräteraum im Osten nicht als Anbaute qualifiziert wird, kann auf die

Anordnung der Nebenbestimmung verzichtet werden.

Bei der im Erdgeschoss anschliessend an die Rückwand des Geräteraums

geplanten Pergola handelt es sich – entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers aus VB.2022.00218 – nicht um ein Gebäude. Auf den Plänen ist

keine Überdachung erkennbar.

3.6

Nachdem es sich bei

der Garage 1 um eine an die Gesamtlänge nicht anrechenbare Anbaute handelt

und die östliche Pergola kein Gebäude darstellt, steht die negative Vorwirkung

von Art. 28 Abs. 1 lit. b revBZO der geplanten Baute nicht entgegen.

4.

Da es sich bei der westlichen Garage 1 um eine

Anbaute handelt (vgl. E. 3.1.5), muss diese – entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführenden aus VB. 2022.00234 – lediglich einen Grenzabstand von

3,5 m einhalten (§ 273 PBG und Art. 53 Abs. 1 revBZO). Eine

Verletzung des Grenzabstands liegt somit nicht vor.

5.

Der Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 und die Beschwerdeführenden

aus VB.2022.00234 monieren, es sei im Zusammenhang mit der bestehenden

Verkehrsbaulinie das PBG falsch angewendet worden.

5.1

Baulinien dienen,

wo das Gesetz nicht etwas Besonderes vorsieht, der Sicherung bestehender und

geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1 PBG). Für die

Sicherstellung baufreien Raums entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG),

gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung. Sie dienen in erster

Linie der Sicherung des künftigen Ausbaus. Darüber hinaus dürfen sie ein

öffentliches Interesse an der bestimmten Gestaltung von Verkehrsräumen und

Plätzen wahrnehmen und näher umschreiben (§ 97 Abs. 2 PBG; RB 1982 Nr. 149

E. b). Zu berücksichtigen ist, dass Verkehrsbaulinien auch eine

städtebaulich-ästhetische Funktion haben, wozu namentlich die Schaffung bzw.

Erhaltung von Vorgärten und damit die Gestaltung einheitlicher Häuserfluchten in

städtischen Quartieren gehört (VGr,

3.

April 2014, VB.2013.00394, E. 5.3; vgl. BGr, 21. Februar 2014, 1C_789/2013, E. 5,

mit Hinweis auf BGr, 1. Juni 2011, 1C_120/2011, E. 3.3.2, dieser

mit weiteren Hinweisen; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 221). Die Festsetzung

von Baulinien ist in der Regel dann nicht nötig, wenn ihr Hauptzweck, der

Strassenbau, bereits verwirklicht ist und wenn keine gestalterischen

Festlegungen beabsichtigt sind (RB 1982 Nr. 149 E. b). Innerhalb von

Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem

Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Ansonsten

Dispositiv

besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen sind allerdings nach § 100 Abs. 3 PBG zulässig. Demnach können weitergehende und andersartige

Beanspruchungen des Baulinienbereichs mit der baurechtlichen Bewilligung,

nötigenfalls unter sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Ungeachtet

der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine

Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift"

die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese hat im Einzelfall abzuwägen

zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen

auf der einen und den privaten Interessen des Grundeigentümers an einer

zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der anderen Seite sowie weiteren

öffentlichen Interessen und den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr,

14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3).

Entscheidend für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen

des Baulinienbereichs gemäss § 100 Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass

die Beanspruchungen des Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der

Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden können. Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3 PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer

Funktion notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen

sind oder anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können. Insgesamt

werden somit als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3 PBG zum

Beispiel Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten, Abfahrtsrampen und

Besucherparkplätze qualifiziert. Somit sind insgesamt von der

Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und Anlagen

ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf den Standort im Baulinienbereich

angewiesen sind und nicht ohne Weiteres beseitigt werden können, sei dies aus

technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die Beseitigung angesichts der

investierten Mittel unverhältnismässig wäre (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262,

E. 5.4).

Die offene Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG

führt zu einem qualifizierten Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur

Abwägung der infrage stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und

nicht eine vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre

eigene zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei qualifizierten

Ermessensfehlern einschreiten (zum Ganzen VGr, 27. Februar 2020,

VB.2019.00608, E. 9.2).

5.2 Die

Baulinie wurde im Rahmen des Quartierplans L im Jahr 2002 festgesetzt.

Der Ausbaustandard der K-Strasse wurde im technischen

Bericht zum Quartierplan L folgendermassen definiert: "Die neue

Quartierstrasse soll für alle Verkehrsteilnehmer im Mischverkehr zur Verfügung

stehen; es wird kein Trottoir ausgeschieden. Das Kreuzen eines Lastwagens mit

einem Personenwagen soll im östlichen Abschnitt zwischen der Plattenstrasse und

dem neuen Kehrplatz bei niedriger Geschwindigkeit möglich sein." Demgemäss

wurde für den westlichen Teil der folgende Ausbau vorgesehen: Fahrbahn 3,60 m

einschliesslich zweimal 30 cm Bankett.

5.3 Die

Baubewilligungsbehörde vertrat vor der Vorinstanz die Auffassung, dass die

betroffene Baulinie nicht der Sicherung eines eventuellen späteren Strassenbaus

diene, zumal auch langfristig nicht mit einem solchen Ausbau der Strasse zu

rechnen sei. In erster Linie habe die mit dem Quartierplan L festgesetzte

Baulinie eine ortsplanerische Funktion zur Wahrung eines Mindestabstands von

Gebäuden zur Strasse. Dabei bestehe keine Pflicht, an die Baulinie zu bauen.

Ebenso wenig müsse sie vollständig frei von Bauten und Anlagen bleiben. Die

geplanten niedrigen Mauern im Baulinienbereich seien bewilligungsfähig.

Die Vorinstanz führte aus, dass der gewählte

Ausbaustandard der K-Strasse demjenigen eines Zufahrtswegs zur Erschliessung

von bis zu 50 Wohneinheiten gemäss Anhang 1 der Verkehrserschliessungsverordnung

vom 17. April 2019 (VErV) entspreche. Dies werde aufgrund der

erschlossenen und noch zu erschliessenden Grundstücksflächen keinesfalls

überschritten. Aufgrund der westlich anschliessenden Landwirtschaftszone sei

auch nicht mit der Fortsetzung der Strasse nach Westen zu rechnen. Dass unter

diesen "klar eruierten und bewusst geschaffenen Verhältnissen" im

Rahmen des Quartierplans dennoch eine Baulinie festgesetzt worden sei, lasse

darauf schliessen, dass deren Zweck nicht in einem späteren Ausbau der Strasse,

sondern wie von der Baubewilligungsbehörde ausgeführt in der Freihaltung der an

die Strasse anstossenden Bereiche von Bauten liege. Eine Ausscheidung zugunsten

eines späteren Ausbaus würde, wenn auch dies der primäre und häufigste Zweck

von Verkehrsbaulinien sei, unter den gegebenen Umständen keinen Sinn ergeben.

Entsprechend sei von einer Baulinie zum Zweck der Freihaltung der Umgebung der

Strasse auszugehen. Unter diesen Voraussetzungen liege der Entscheid der

Vorinstanz, die geplanten baulichen Massnahmen (Stützmauer, Treppe, Zufahrt und

Abstellplätze) würden diesen Zweck nicht beeinträchtigen und könnten im

Baubereich bewilligt werden, in ihrem Ermessen und sei nicht zu beanstanden.

Entgegen dem Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 hat die

Vorinstanz damit zu den wesentlichen Punkten ihres Rekurses im Zusammenhang mit

den Baulinien rechtsgenügend Stellung genommen (vgl. E. 3.1.2).

5.4

5.4.1

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Zweck der strittigen

Verkehrsbaulinie.

5.4.2

In diesem Zusammenhang bringen der Beschwerdeführer aus VB.202200218 und

die Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 vor, die K-Strasse messe am

relevanten Abschnitt entgegen der Vorinstanz nur 3 m. Dabei lassen sie

indes ausser Acht, dass mit Disp.-Ziff. I.53.2) der Baubewilligung die

Erstellung eines 30 cm breiten Bankettstreifens längs der K-Strasse verlangt

wird. Zutreffend führt die Baubehörde Meilen sodann aus, dass die

Strassenparzelle Kat.-Nr. 03 im betroffenen Abschnitt 3,6 m breit

sei. Soweit die Fahrbahn die Parzellenbreite derzeit nicht ganz ausschöpfe,

könne sie auf eine Breite von 3,6 m erweitert werden, ohne dass

nachbarliche Grundstücke zu beanspruchen wären. Vom beantragten Augenschein

wären somit keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf ihn

verzichtet werden kann.

Der Beschwerdeführer aus

VB.2022.00218 verkennt ausserdem, dass im technischen Bericht zum Quartierplan L

davon die Rede ist, dass eine Verbeiterung des "heute" 2,5 m breiten

Fahrwegs gut möglich sei. Diese Verbreiterung hat inzwischen offensichtlich

stattgefunden: Aktuell handelt es sich um eine 3 m breite Strasse. Im

Quartierplan und im zugehörigen technischen Bericht finden sich keine Hinweise

dafür, dass die Fahrbahn auch künftig je breiter als 3,5 m angelegt werden

soll. Auch deutet nichts darauf hin, dass Leitungen nicht im Bereich der

Strasse Platz haben und neben der Strasse verlegt werden sollen.

5.4.3

Soweit der Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 somit rügt, den Baulinien

gehe es um Landsicherungsbedürfnisse des Quartierplans L, ist dem nicht zu

folgen. Die Baubewilligungsbehörde und die Vorinstanz haben sich plausibel zu

den Landsicherungsbedürfnissen gemäss dem Quartierplan geäussert (vgl. E. 5.3)

und – im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Wachstum des Quartiers – dargetan,

dass diese Bedürfnisse nicht im Ausmass der Baulinien bestehen würden: Der

Zufahrtsweg könnte für die Erschliessung von bis zu 50 Wohneinheiten benutzt

werden. Zu erwarten sind – zumal nur gerade neun Bauparzellen an den

Zufahrtsweg anstossen, wovon gemäss dem technischen Bericht zum Quartierplan L

sieben über diesen Zufahrtsweg erschlossen werden sollen – wesentlich weniger.

Daraus, dass die Baudirektion Zürich im Rahmen der Genehmigung des

Quartierplans formelhaft ausführte, dass die neu festgelegten Verkehrsbaulinien

im Abstand zwischen 9,0 m und 18,5 m der Bedeutung der

Erschliessungsstrassen und -wege entsprächen, lässt sich entgegen den

Beschwerdeführenden aus VB.2022.00218 nichts Gegenteiliges ableiten (Baudirektion

Kanton Zürich, Verfügung AVR/115/2006 vom 3. August 2006 betreffend

Meilen). Dass es auch andere planerische Möglichkeiten gäbe, die Vorgärten frei

zu halten, kann entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden aus

VB.2022.00218 keine Rolle spielen.

Die an das Quartierplangebiet anstossende

Landwirtschaftszone muss entgegen dem Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 bei

der Bedarfsberechnung nicht mitberücksichtigt werden. Die K-Strasse dient der

Erschliessung im Zusammenhang mit dem Quartierplan L und nicht jener von

allfälligen künftigen Bauzonen.

Soweit die K-Strasse 3 m breit

ist und ein Bankett auf der fraglichen Seite besteht, geht es der Baulinie nur

noch um die Sicherung des unüberbauten Vorgartenbereichs. Dieser Zweck wird

durch die geplante, 1,25 m hohe Stützmauer, die in rund einem Meter

Abstand von der Strassenparzelle verläuft, nur geringfügig beeinträchtigt (vgl.

BEZ 2006 Nr. 50).

5.5 Zumal eine

Stützmauer in der Höhe von 1,25 m aber den ortsplanerischen Zweck der

Erhaltung von Grünflächen dennoch leicht beeinträchtigt, steht § 99 Abs. 1 PBG der Stützmauer entgegen.

5.5.1

Insofern muss geprüft werden, ob eine Bewilligung gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG erfolgen kann. Im Zusammenhang mit § 100 Abs. 3 PBG gelten

Stützmauern als Bauten und Anlagen, die grundsätzlich leicht wieder entfernt

werden können (vgl. E. 5.1). Vorliegend handelt es sich um eine Stützmauer

von sehr geringer Höhe. Sodann sind Stützmauern gemäss der Praxis regelmässig

Bauten und Anlagen, die aufgrund ihrer Funktion notwendigerweise auf einen

Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder anderswo nur unzweckmässig

lokalisiert werden können, was auch vorliegend der Fall ist. Der Überstellung

der – nur ortsplanerischen Zwecken dienenden – Baulinie durch die Stützmauer

stehen im vorliegenden Fall keine wesentlichen öffentlichen Interessen

entgegen.

5.5.2

Der Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 und die Beschwerdeführenden aus

2022.00234 zweifeln daran, dass die Stützmauer bei Realisierung von

Verkehrsbauten im Baulinienbereich ohne Weiteres beseitigt werden könnte.

Der Zweck der Baulinie ist nach dem Bau des Banketts im

Bereich des Baugrundstücks wie gesehen nur noch ortsplanerischer Natur. Dieser Zweck

wird durch den Bau der Stützmauer nur geringfügig beeinträchtigt (vgl. E. 5.4.3).

Es ist keine weitergehende Realisierung der Verkehrsbaulinie – und damit auch

nicht die Notwendigkeit der Beseitigung der Mauer – zu erwarten. Praxisgemäss

wäre bei der Beseitigung einer Stützmauer im vorliegenden Ausmass aber nicht

mit Schwierigkeiten zu rechnen.

5.5.3

Die Rügen hinsichtlich der Doppelgarage zielen von vornherein ins Leere:

Die Stützmauer widerspricht dem primären Zweck der Verkehrsbaulinie nicht,

weshalb auch nicht mit ihrer Entfernung zu rechnen ist (vgl. E. 5.5).

Indes würde es nichts an der genügenden Erschliessung des Grundstücks ändern,

wenn künftig durch eine Verschiebung der Stützmauer und eine damit verbundene

Verkleinerung des Garagenvorplatzes die Doppelgarage nicht mehr nutzbar wäre:

alternativ kämen auch Abstellplätze in nützlicher Entfernung (§ 244 PBG),

die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage (§ 245 PBG) oder das

Entrichten einer Ersatzabgabe (§ 246 PBG) infrage. In diesem Zusammenhang

ist nach dem Gesagten keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich

des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ersichtlich und auch

kein Augenschein notwendig.

5.6 Der

Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 und die Beschwerdeführenden aus

VB.2022.00234 beanstanden sodann, dass gemäss der Aktennotiz der Baubehörde vom

14. August 2012 beim Gebäude an der M-Gasse 04 eine Mauer im

Verkehrsbaulinienbereich für nicht bewilligungsfähig erachtet worden sei.

Die Vorinstanz zeigte bereits überzeugend auf, dass die

Mauern nicht vergleichbar sind. Eine unter dem Strassenniveau liegende, bloss

1,25 m hohe Stützmauer unterscheidet sich wesentlich von einer massiven Sichtschutzmauer.

Die Aktennotiz vermag eine kommunale Praxis nicht zu belegen. Auf die genaue

Begründung in der mehr als zehn Jahre alten Aktennotiz ist die Baubehörde aber

ohnehin nicht zu behaften. Im Übrigen wären – wie die Vorinstanz bereits zutreffend

bemerkte – die Voraussetzungen für die Gleichbehandlung im Unrecht

offensichtlich nicht gegeben.

5.7 Die

bestehende Verkehrsbaulinie steht dem Bauvorhaben nach dem Gesagten nicht

entgegen.

6.

Sodann machen die Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234

geltend, dass die oberirdische Parkierungslösung das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip

verletze.

Nach der Rechtsprechung brauchen weitergehende Anordnungen

im Sinn der Vorsorge dann nicht mehr geprüft zu werden, wenn von vornherein

feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen

verursacht, mithin ein sog. umweltrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 28. März 2019, VB.2018.00367, E. 7.4;

18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3; 31. Oktober 2013,

VB.2013.00440, E. 4.3.1; vgl. VGr, 20. September 2018, VB.2017.00563,

E. 5: Tiefgarage mit sieben Abstellplätzen samt Zufahrt über den Autolift

als umweltrechtlicher Bagatellfall).

Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass es sich bei nur

sechs Garagenplätzen um einen Bagatellfall handle. Selbst wenn diese sechs

Fahrzeuge die K-Strasse 35 m weiter befahren müssten, als wenn eine

Garageneinfahrt im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks geplant würde, führe

dies nicht dazu, dass im Rahmen des Vorsorgeprinzips eine Umprojektierung oder

gar eine Lösung mit Tiefgarage und Autolift verlangt werden könnte. Auch die

monierte Blendwirkung falle bei dieser Anzahl Fahrzeuge in den Bagatellbereich.

Die vorinstanzliche Auffassung ist mit Blick auf die sechs

Parkplätze in der oberirdischen Garagierung im Erdgeschoss sowie die zwei

Pflichtabstellplätze, die östlich des Gebäudes als offene Parkplätze vorgesehen

sind, zutreffend. Die Beschwerdeführenden beanstanden die Begründung der

Vorinstanz zum umweltrechtlichen Bagatellfall namentlich unter Verweis darauf,

dass Rechtsverletzungen hinsichtlich Grenzabstand und

Gebäudelängen-Überschreitungen vorliegen würden. Wie gesehen, trifft dies gar

nicht zu (vgl. E. 3 und E. 5).

7.

Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist – entgegen den

Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 – nicht zu beanstanden.

Die Auflage der Verfahrenskosten erfolgt im

Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am

Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Ausnahmsweise werden sie nach dem Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2

Satz 2 VRG). Möglich ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an

die gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen.

Bei der Verteilung der Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41 und 43).

Die gleichmässige Aufteilung der – dem Unterliegen

entsprechenden: hälftigen – Verfahrenskosten auf die vier Rekurrierenden aus G.-Nr. R2.2021.00187

entspricht der zulässigen Praxis der Vorinstanz. Den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234

steht es indes natürlich frei, diese Kosten intern anders aufzuteilen.

8.

8.1 Nach dem

Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

8.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten je hälftig dem Beschwerdeführenden aus VB.2022.00218

und – solidarisch für die Hälfte haftend – den Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch

auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr sind sie zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 aus VB.2022.00218 und VB.2022.00234 eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 und 3 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung

von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.). Da

der Baubehörde Meilen vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ist

ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2022.00218 und VB.2022.00234 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 535.-- Zustellkosten,

Fr. 6'535.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden je hälftig einerseits den – solidarisch haftenden –

Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 und andererseits dem Beschwerdeführer aus

VB.2022.00218 auferlegt.

5. Die

Beschwerdeführenden aus VB.2022.00234 (solidarisch haftend) einerseits sowie

der Beschwerdeführer aus VB.2022.00218 andererseits werden verpflichtet, der

Beschwerdegegnerschaft 1.1 und 1.2 aus VB.2022.00218 und VB.2022.00234

eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (insgesamt Fr. 4000.-) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.