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Entscheid

VB.2022.00219

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00219

5. Mai 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23661)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00219

Urteil

des Einzelrichters

vom 5. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C

sind die Eltern von D (Jahrgang 2015) und E (Jahrgang 2019). A und C sind

verheiratet; seit dem Jahr 2021 leben sie getrennt.

B. Am

23. März 2022 erstattete C bei der Kantonspolizei Anzeige gegen ihren

Ehemann A und beschuldigte ihn, sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter D

vorgenommen zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt

haben soll. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die

Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,

ein Kontaktverbot gegenüber C und den beiden gemeinsamen Kindern sowie ein

Rayonverbot gemäss Planbeilage um die gemeinsame Wohnung, den Kindergarten von D

und die Kinderkrippe von E.

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 28. März 2022 ersuchte C das Bezirksgericht H um

dreimonatige Verlängerung der zu ihren und zugunsten der gemeinsamen Kinder

angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber. Der Zwangsmassnahmenrichter am

Bezirksgericht H führte am 1. April 2022 je eine Anhörung von A und C

durch.

B. Mit

Urteil vom 6. April 2022 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die mit

Verfügung der Kantonspolizei vom 23. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen

bis und mit 6. Juli 2022, längstens aber bis zur Rechtskraft eines

Entscheids des Bezirksgerichts H im (zwischen den Parteien hängigen)

Eheschutzverfahren Geschäfts.-Nr. 01, wobei er Kontakte auf behördliche

oder gerichtliche Vorladung hin davon ausnahm, und auferlegte A die

Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-.

III.

A. Dagegen

liess A am 13. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und

beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. April 2022

aufzuheben sowie ihm eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer

zuzusprechen.

B. Das

Bezirksgericht H verzichtete am 19. April 2022 auf Vernehmlassung. Die

Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2022 auf

Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 22. April 2022 zeigte F vom Regionalen

Rechtsdienst des Amts für Jugend und Berufsberatung dem Verwaltungsgericht an,

von der KESB H am 31. März 2022 als Vertretungsbeiständin von D für das

laufende Strafverfahren eingesetzt worden zu sein, und bat um deren Aufnahme

als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren. A nahm dazu am 3. Mai

2022.

Stellung. C liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Die Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS

175.2]). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755,

E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder

einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch

mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt

häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung

oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen

ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert

acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert

unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet

wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).

Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit

an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers

anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als

erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist

somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei

mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht

haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

Dispositiv

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,

6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November

2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der

Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr,

16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift

Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender

Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands

einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts

eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung

(statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde im Wesentlichen zur Last gelegt,

an der älteren gemeinsamen Tochter der Parteien sexuelle Handlungen vorgenommen

zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt haben soll.

Dieser Vorwurf gründet in einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdegegnerin,

welche Anlass der streitgegenständlichen Verfügung der Mitbeteiligten bildete

(siehe oben I.B.). Zwar dränge "sich dem Gericht aufgrund der teils

widersprüchlichen und streckenweise seltsam anmutenden Aussagen und des

anlässlich ihrer Anhörung vom 1. April 2022 merklich schwankenden

Aussageverhaltens der Gesuchstellerin [hier: Beschwerdegegnerin] zwar der

Verdacht auf eine gewisse, grösstenteils unbewusste, allerdings wohl teils

starke Beeinflussung von D durch die Gesuchstellerin" auf. Allenfalls

erweckte Zweifel änderten aber nichts an Ds persönlicher Äusserung zulasten des

Gesuchsgegners, welche in Teilen von der Kindsmutter auf Video festgehalten

worden sei. Deshalb und in Anbetracht der Schwere des im Raum stehenden

Vorwurfs erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen unerlässlich. Da

unklar sei, ob auch die jüngere Tochter der Parteien betroffen sein könne,

seien die Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber zu verlängern. Auch gegenüber der

Beschwerdegegnerin erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht

zuletzt zwecks Beruhigung der aktuellen Situation angebracht. Es seien keine

milderen Massnahmen ersichtlich, "um die beiden Kinder vor der vom

Gesuchsgegner [hier: Beschwerdeführer] ausgehenden Gefährdung ihrer sexuellen

Integrität und – insbesondere die den Gesuchsgegner belastende Tochter D,

jedenfalls bis zu ihrer Befragung durch die Strafermittlungsbehörden – vor

einer etwaigen Beeinflussung durch den Gesuchsgegner zu schützen".

Zumindest sinngemäss habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht gegen eine

allfällige Verlängerung der Schutzmassnahmen zu opponieren. Zur Ermöglichung

kollusionsfreier Ermittlungen sei auf die Anhörung von D zu verzichten, die

Strafuntersuchungsbehörden aber zur vordringlichen Behandlung der

Strafuntersuchung anzuhalten, um im Hinblick auf die für den 17. Mai 2022

angesetzte Eheschutzverhandlung möglichst rasch weitere Erkenntnisse zu

gewinnen.

3.2 Der

Beschwerdeführer rügt die Begründung des angefochtenen Urteils als aktenwidrig.

Entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil habe der Beschwerdeführer nie

bestätigt, dass D gesagt hätte, Angst vor ihm zu haben und von ihm im Vaginalbereich

berührt worden zu sein. Er weist zudem auf den engen zeitlichen Zusammenhang

zwischen der Anzeige und den familienrechtlichen, aber auch vor allem den

finanziellen Streitigkeiten zwischen den Parteien hin. So habe er der

Beschwerdegegnerin im Februar 2022 erklärt, nicht mehr in der Lage zu sein,

ihren Lebensunterhalt weiterhin vollumfänglich zu finanzieren, und per Ende

Februar 2022 das Schweizer Lohnkonto sperren lassen sowie der Beschwerdegegnerin

die Vollmacht entzogen. Als die Töchter bei ihm in den Sportferien geweilt

hätten, habe er von der Beschwerdegegnerin die Nachricht erhalten, er solle die

Kinder baden und ihnen neue Kleider anziehen, obwohl sie am Vortag gebadet

hätten. Nach den neusten Ereignissen verstehe er nun, dass es der

Beschwerdegegnerin wohl darum gegangen sei, kompromittierende Situationen zu

schaffen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin an jenem Tag, an dem sie vormittags von einem angeblichen

Missbrauch erfahren haben wolle, ihn nachmittags angerufen und sich erkundigt

habe, wann er die Kinder abholen werde. Am nächsten Tag habe sie ihm die Kinder

über das Wochenende mit in das Land G gegeben. Eine Falschanschuldigung

erscheine vor diesem Hintergrund wesentlich glaubhafter als ein effektiver

sexueller Missbrauch.

3.3 Die Beiständin

von D bringt vor, dass deren körperliche und psychische Integrität durch

Kontaktaufnahmen des Kindsvaters im aktuellen Zeitpunkt gefährdet seien, und

erachtet eine Gefährdung aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der

von dieser erstellten Videoaufnahme als glaubhaft gemacht.

4.

4.1 Jede

Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR

101]). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung erfordert, dass die

Behörde ihre Prüfungsbefugnis tatsächlich wahrnimmt und in dem vom

Verfahrensrecht geforderten Masse tätig wird. Dem Anspruch wird nicht Genüge

getan, wenn das Prüfungsmass bei der Beurteilung einer Streitigkeit

unterschritten wird, die Angelegenheit somit nicht sachgerecht gewürdigt wird

(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer

J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014 [SG Komm

BV], Art. 29 N. 31 mit Rechtsprechungshinweisen). Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde

die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I

229 E. 5.2). Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren

Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83

E. 4.1)

4.2 Nach Art. 30

Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass

ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen

Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des

verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung

Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit

werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei

objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des

Richters zu erwecken (BGE 137 I 227 E. 2.1). Dazu können

nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses

abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass

sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet

hat (BGE 134 I 238 E. 2.1).

4.3 Gemäss dem

Anhörungsprotokoll vom 1. April 2022 fragte der Haftrichter den

Beschwerdeführer, ob er ihn richtig verstehe, dass er angesichts der Umstände

nicht gegen ein Kontaktverbot opponiere. Der Beschwerdeführer antwortete:

"Habe ich eine Wahl? Ich habe doch keine Wahl", woraufhin ihm der

Haftrichter mitteilte "Sie könnten das anfechten und dann gibt es einen

Entscheid des Verwaltungsgerichts". Zu diesem Zeitpunkt hatte die erst auf

den Nachmittag angesetzte Anhörung der Beschwerdegegnerin noch nicht

stattgefunde. Damit erweckte der Haftrichter den Eindruck, sich bereits vor

Anhörung der Beschwerdegegnerin dahingehend festgelegt zu haben, ein

Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft und der beantragten Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen stattzugeben. Die nach § 10 Abs. 1 GSG

vorzunehmende Prüfung, ob eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand glaubhaft ist,

setzte in diesem Fall indes zwingend eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Beschwerdegegnerin voraus, auf die sich der Gewaltvorwurf stützt.

4.4 Eine

Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussage bzw. dem

Gefährdungstatbestand auseinandersetzt, fehlt im angefochtenen Urteil. Ob bzw.

weshalb trotz der nach Auffassung der Vorinstanz "seltsam anmutenden

Aussagen" der Beschwerdegegnerin (siehe hiervor E. 3.1) bereits das

von ihr eingereichte Video – das dem Beschwerdegegner nicht gezeigt worden war

– eine Gefährdung von D als glaubhaft erscheinen lasse, geht aus dem

angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hervor. Da die Erwägungen der Vorinstanz

betreffend dieses Video nur auf die polizeiliche Einvernahme der

Beschwerdegegnerin verweisen, bleibt unklar, ob und bejahendenfalls mit welcher

Begründung dieses Video Grundlage der vorinstanzlichen Beurteilung bildete.

Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern und weshalb eine Gefährdung

der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen soll, zumal zur Begründung des

Verlängerungsgesuchs allein der die gemeinsame Tochter betreffende Vorwurf

angeführt worden war. Im angefochtenen Urteil findet nur pauschale Erwähnung,

dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer aufgrund seines

verbal aggressiven und drohenden Verhaltens fürchte. Dass die

Beschwerdegegnerin deswegen als gewaltbetroffen zu gelten habe und welcher

konkreten Gefährdung der Beschwerdegegnerin mittels Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen begegnet werden soll, ist aus diesen Ausführungen nicht

nachvollziehbar. Die nicht näher erläuterte Einschätzung des Haftrichters,

wonach der Beschwerdeführer "die Situation (jedenfalls mit-)zu

verantworten" habe, lässt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch nicht

als "auch gegenüber der Gesuchstellerin persönlich angebracht" erscheinen.

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen

ging der Haftrichter sodann ohne Begründung davon aus, dass vom

Beschwerdeführer eine Gefährdung der sexuellen Integrität seiner Töchter

ausgehe und dieser sowie allfälligen Beeinflussungsversuchen nicht mit milderen

Massnahmen begegnet werden könne. Damit ist die Vorinstanz ihrer

Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

4.5 Nach der

Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer schweren

Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 25. April 2019,

VB.2018.00482, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus dem angefochtenen

Urteil geht nicht hervor, welchen Sachverhalt die Vorinstanz hinsichtlich der

Beschwerdegegnerin als gefährdungsbegründend erachtete sowie weshalb sie den

gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf als glaubhaft betrachtete und

seine Ausführungen anlässlich der Anhörung diesen nicht zu entkräften

vermochten. Angesichts der grossen Bedeutung der Beurteilung der

Glaubwürdigkeit der Parteien durch den Haftrichter anlässlich der persönlichen

Anhörung und der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (oben

E. 2.4) ist die Sache bei dieser Ausgangslage zum Neuentscheid an das

Bezirksgericht zurückzuweisen (vgl. ebenso VGr, 6. April 2022,

VB.2022.00136, E. 4.3 und 4.6 mit Hinweisen). Zur Vermeidung einer

unzulässigen Mehrfachbefassung wird über die Sache von einem anderen

Haftrichter zu befinden sein (vgl. Johannes Reich in: Bernhard Waldmann/Eva

Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung [BV],

Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 N. 25). Dieser wird auch über den

von ihrer Beiständin verlangten Einbezug von D ins Verfahren zu befinden und

allfällig inzwischen im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse – etwa aus der

polizeilichen Befragung von D – zu berücksichtigen haben.

4.6 Da der

gerichtliche Entscheid über die Glaubhaftigkeit einer (fortbestehenden)

Gefährdung demnach weiterhin aussteht, drängt sich auf, die mit dem angefochtenen

Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis

zum Neuentscheid durch den Haftrichter einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29). Dass ein Kontakt- und Rayonverbot

auch als strafprozessuale Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angeordnet werden

könnten, wenn sich solche aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs als notwendig

erweisen sollten, ändert daran nichts, da Schutzmassnahmen nach

Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer

Zwangsmassnahmen unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG).

5.

Ist die Aufhebung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren

allein auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen, etwa eine

mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder

eine ungenügende Begründung, so kann die Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 54, 59) und zur Leistung einer

Parteientschädigung verpflichtet werden (Plüss, § 17 N. 27). Entsprechend

sind die Kosten des vorliegenden Entscheids gestützt auf das Verursacherprinzip

der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diese zur Leistung einer angemessenen

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher

ist er gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts H vom

6. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das Bezirksgericht H zurückgewiesen.

2. Die

mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn

einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss vorstehender

Dispositivziffer 1 vollumfänglich in Kraft.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt.

5. Das

Bezirksgericht H wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 861.60, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …