VB.2022.00219
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00219
5. Mai 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23661)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00219
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C
sind die Eltern von D (Jahrgang 2015) und E (Jahrgang 2019). A und C sind
verheiratet; seit dem Jahr 2021 leben sie getrennt.
B. Am
23. März 2022 erstattete C bei der Kantonspolizei Anzeige gegen ihren
Ehemann A und beschuldigte ihn, sexuelle Handlungen an der gemeinsamen Tochter D
vorgenommen zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt
haben soll. Gleichentags verfügte die Kantonspolizei in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die
Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung,
ein Kontaktverbot gegenüber C und den beiden gemeinsamen Kindern sowie ein
Rayonverbot gemäss Planbeilage um die gemeinsame Wohnung, den Kindergarten von D
und die Kinderkrippe von E.
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 28. März 2022 ersuchte C das Bezirksgericht H um
dreimonatige Verlängerung der zu ihren und zugunsten der gemeinsamen Kinder
angeordneten Schutzmassnahmen gegenüber. Der Zwangsmassnahmenrichter am
Bezirksgericht H führte am 1. April 2022 je eine Anhörung von A und C
durch.
B. Mit
Urteil vom 6. April 2022 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die mit
Verfügung der Kantonspolizei vom 23. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen
bis und mit 6. Juli 2022, längstens aber bis zur Rechtskraft eines
Entscheids des Bezirksgerichts H im (zwischen den Parteien hängigen)
Eheschutzverfahren Geschäfts.-Nr. 01, wobei er Kontakte auf behördliche
oder gerichtliche Vorladung hin davon ausnahm, und auferlegte A die
Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.-.
III.
A. Dagegen
liess A am 13. April 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. April 2022
aufzuheben sowie ihm eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen.
B. Das
Bezirksgericht H verzichtete am 19. April 2022 auf Vernehmlassung. Die
Kantonspolizei verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2022 auf
Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 22. April 2022 zeigte F vom Regionalen
Rechtsdienst des Amts für Jugend und Berufsberatung dem Verwaltungsgericht an,
von der KESB H am 31. März 2022 als Vertretungsbeiständin von D für das
laufende Strafverfahren eingesetzt worden zu sein, und bat um deren Aufnahme
als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren. A nahm dazu am 3. Mai
2022.
Stellung. C liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
haftrichterliche Entscheide in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Die Beschwerde ist einzelrichterlich zu behandeln, sofern der Fall
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen wird (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS
175.2]). Dies ist hier nicht der Fall, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755,
E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder
einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt
häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung
oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen
ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert
acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert
unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet
wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG).
Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit
an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers
anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als
erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist
somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei
mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht
haben könnte (anstelle vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
Dispositiv
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr,
6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November
2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
Ermessen zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der
Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr,
16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift
Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts
eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung
(statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, dem Beschwerdeführer werde im Wesentlichen zur Last gelegt,
an der älteren gemeinsamen Tochter der Parteien sexuelle Handlungen vorgenommen
zu haben, indem er sie mit den Fingern im Genitalbereich berührt haben soll.
Dieser Vorwurf gründet in einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdegegnerin,
welche Anlass der streitgegenständlichen Verfügung der Mitbeteiligten bildete
(siehe oben I.B.). Zwar dränge "sich dem Gericht aufgrund der teils
widersprüchlichen und streckenweise seltsam anmutenden Aussagen und des
anlässlich ihrer Anhörung vom 1. April 2022 merklich schwankenden
Aussageverhaltens der Gesuchstellerin [hier: Beschwerdegegnerin] zwar der
Verdacht auf eine gewisse, grösstenteils unbewusste, allerdings wohl teils
starke Beeinflussung von D durch die Gesuchstellerin" auf. Allenfalls
erweckte Zweifel änderten aber nichts an Ds persönlicher Äusserung zulasten des
Gesuchsgegners, welche in Teilen von der Kindsmutter auf Video festgehalten
worden sei. Deshalb und in Anbetracht der Schwere des im Raum stehenden
Vorwurfs erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen unerlässlich. Da
unklar sei, ob auch die jüngere Tochter der Parteien betroffen sein könne,
seien die Schutzmassnahmen auch ihr gegenüber zu verlängern. Auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin erscheine eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht
zuletzt zwecks Beruhigung der aktuellen Situation angebracht. Es seien keine
milderen Massnahmen ersichtlich, "um die beiden Kinder vor der vom
Gesuchsgegner [hier: Beschwerdeführer] ausgehenden Gefährdung ihrer sexuellen
Integrität und – insbesondere die den Gesuchsgegner belastende Tochter D,
jedenfalls bis zu ihrer Befragung durch die Strafermittlungsbehörden – vor
einer etwaigen Beeinflussung durch den Gesuchsgegner zu schützen".
Zumindest sinngemäss habe der Beschwerdeführer erklärt, nicht gegen eine
allfällige Verlängerung der Schutzmassnahmen zu opponieren. Zur Ermöglichung
kollusionsfreier Ermittlungen sei auf die Anhörung von D zu verzichten, die
Strafuntersuchungsbehörden aber zur vordringlichen Behandlung der
Strafuntersuchung anzuhalten, um im Hinblick auf die für den 17. Mai 2022
angesetzte Eheschutzverhandlung möglichst rasch weitere Erkenntnisse zu
gewinnen.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt die Begründung des angefochtenen Urteils als aktenwidrig.
Entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil habe der Beschwerdeführer nie
bestätigt, dass D gesagt hätte, Angst vor ihm zu haben und von ihm im Vaginalbereich
berührt worden zu sein. Er weist zudem auf den engen zeitlichen Zusammenhang
zwischen der Anzeige und den familienrechtlichen, aber auch vor allem den
finanziellen Streitigkeiten zwischen den Parteien hin. So habe er der
Beschwerdegegnerin im Februar 2022 erklärt, nicht mehr in der Lage zu sein,
ihren Lebensunterhalt weiterhin vollumfänglich zu finanzieren, und per Ende
Februar 2022 das Schweizer Lohnkonto sperren lassen sowie der Beschwerdegegnerin
die Vollmacht entzogen. Als die Töchter bei ihm in den Sportferien geweilt
hätten, habe er von der Beschwerdegegnerin die Nachricht erhalten, er solle die
Kinder baden und ihnen neue Kleider anziehen, obwohl sie am Vortag gebadet
hätten. Nach den neusten Ereignissen verstehe er nun, dass es der
Beschwerdegegnerin wohl darum gegangen sei, kompromittierende Situationen zu
schaffen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin an jenem Tag, an dem sie vormittags von einem angeblichen
Missbrauch erfahren haben wolle, ihn nachmittags angerufen und sich erkundigt
habe, wann er die Kinder abholen werde. Am nächsten Tag habe sie ihm die Kinder
über das Wochenende mit in das Land G gegeben. Eine Falschanschuldigung
erscheine vor diesem Hintergrund wesentlich glaubhafter als ein effektiver
sexueller Missbrauch.
3.3 Die Beiständin
von D bringt vor, dass deren körperliche und psychische Integrität durch
Kontaktaufnahmen des Kindsvaters im aktuellen Zeitpunkt gefährdet seien, und
erachtet eine Gefährdung aufgrund der Aussagen der Beschwerdegegnerin sowie der
von dieser erstellten Videoaufnahme als glaubhaft gemacht.
4.
4.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR
101]). Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung erfordert, dass die
Behörde ihre Prüfungsbefugnis tatsächlich wahrnimmt und in dem vom
Verfahrensrecht geforderten Masse tätig wird. Dem Anspruch wird nicht Genüge
getan, wenn das Prüfungsmass bei der Beurteilung einer Streitigkeit
unterschritten wird, die Angelegenheit somit nicht sachgerecht gewürdigt wird
(Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer
J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014 [SG Komm
BV], Art. 29 N. 31 mit Rechtsprechungshinweisen). Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I
229 E. 5.2). Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren
Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83
E. 4.1)
4.2 Nach Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass
ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen
Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des
verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit
werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des
Richters zu erwecken (BGE 137 I 227 E. 2.1). Dazu können
nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses
abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass
sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet
hat (BGE 134 I 238 E. 2.1).
4.3 Gemäss dem
Anhörungsprotokoll vom 1. April 2022 fragte der Haftrichter den
Beschwerdeführer, ob er ihn richtig verstehe, dass er angesichts der Umstände
nicht gegen ein Kontaktverbot opponiere. Der Beschwerdeführer antwortete:
"Habe ich eine Wahl? Ich habe doch keine Wahl", woraufhin ihm der
Haftrichter mitteilte "Sie könnten das anfechten und dann gibt es einen
Entscheid des Verwaltungsgerichts". Zu diesem Zeitpunkt hatte die erst auf
den Nachmittag angesetzte Anhörung der Beschwerdegegnerin noch nicht
stattgefunde. Damit erweckte der Haftrichter den Eindruck, sich bereits vor
Anhörung der Beschwerdegegnerin dahingehend festgelegt zu haben, ein
Fortbestand der Gefährdung sei glaubhaft und der beantragten Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen stattzugeben. Die nach § 10 Abs. 1 GSG
vorzunehmende Prüfung, ob eine Gefährdung bzw. deren Fortbestand glaubhaft ist,
setzte in diesem Fall indes zwingend eine Würdigung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdegegnerin voraus, auf die sich der Gewaltvorwurf stützt.
4.4 Eine
Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussage bzw. dem
Gefährdungstatbestand auseinandersetzt, fehlt im angefochtenen Urteil. Ob bzw.
weshalb trotz der nach Auffassung der Vorinstanz "seltsam anmutenden
Aussagen" der Beschwerdegegnerin (siehe hiervor E. 3.1) bereits das
von ihr eingereichte Video – das dem Beschwerdegegner nicht gezeigt worden war
– eine Gefährdung von D als glaubhaft erscheinen lasse, geht aus dem
angefochtenen Urteil ebenfalls nicht hervor. Da die Erwägungen der Vorinstanz
betreffend dieses Video nur auf die polizeiliche Einvernahme der
Beschwerdegegnerin verweisen, bleibt unklar, ob und bejahendenfalls mit welcher
Begründung dieses Video Grundlage der vorinstanzlichen Beurteilung bildete.
Auch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, inwiefern und weshalb eine Gefährdung
der Beschwerdegegnerin glaubhaft erscheinen soll, zumal zur Begründung des
Verlängerungsgesuchs allein der die gemeinsame Tochter betreffende Vorwurf
angeführt worden war. Im angefochtenen Urteil findet nur pauschale Erwähnung,
dass sich die Beschwerdegegnerin vor dem Beschwerdeführer aufgrund seines
verbal aggressiven und drohenden Verhaltens fürchte. Dass die
Beschwerdegegnerin deswegen als gewaltbetroffen zu gelten habe und welcher
konkreten Gefährdung der Beschwerdegegnerin mittels Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen begegnet werden soll, ist aus diesen Ausführungen nicht
nachvollziehbar. Die nicht näher erläuterte Einschätzung des Haftrichters,
wonach der Beschwerdeführer "die Situation (jedenfalls mit-)zu
verantworten" habe, lässt eine Verlängerung der Schutzmassnahmen noch nicht
als "auch gegenüber der Gesuchstellerin persönlich angebracht" erscheinen.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen
ging der Haftrichter sodann ohne Begründung davon aus, dass vom
Beschwerdeführer eine Gefährdung der sexuellen Integrität seiner Töchter
ausgehe und dieser sowie allfälligen Beeinflussungsversuchen nicht mit milderen
Massnahmen begegnet werden könne. Damit ist die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
4.5 Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Bei einer schweren
Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung
führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; VGr, 25. April 2019,
VB.2018.00482, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Aus dem angefochtenen
Urteil geht nicht hervor, welchen Sachverhalt die Vorinstanz hinsichtlich der
Beschwerdegegnerin als gefährdungsbegründend erachtete sowie weshalb sie den
gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf als glaubhaft betrachtete und
seine Ausführungen anlässlich der Anhörung diesen nicht zu entkräften
vermochten. Angesichts der grossen Bedeutung der Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der Parteien durch den Haftrichter anlässlich der persönlichen
Anhörung und der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (oben
E. 2.4) ist die Sache bei dieser Ausgangslage zum Neuentscheid an das
Bezirksgericht zurückzuweisen (vgl. ebenso VGr, 6. April 2022,
VB.2022.00136, E. 4.3 und 4.6 mit Hinweisen). Zur Vermeidung einer
unzulässigen Mehrfachbefassung wird über die Sache von einem anderen
Haftrichter zu befinden sein (vgl. Johannes Reich in: Bernhard Waldmann/Eva
Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Schweizerische Bundesverfassung [BV],
Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 30 N. 25). Dieser wird auch über den
von ihrer Beiständin verlangten Einbezug von D ins Verfahren zu befinden und
allfällig inzwischen im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse – etwa aus der
polizeilichen Befragung von D – zu berücksichtigen haben.
4.6 Da der
gerichtliche Entscheid über die Glaubhaftigkeit einer (fortbestehenden)
Gefährdung demnach weiterhin aussteht, drängt sich auf, die mit dem angefochtenen
Urteil verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis
zum Neuentscheid durch den Haftrichter einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG; zu dieser Möglichkeit: Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 29). Dass ein Kontakt- und Rayonverbot
auch als strafprozessuale Ersatzmassnahmen im Sinn von Art. 237 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) angeordnet werden
könnten, wenn sich solche aufgrund des strafrechtlichen Vorwurfs als notwendig
erweisen sollten, ändert daran nichts, da Schutzmassnahmen nach
Gewaltschutzgesetz grundsätzlich von der Anordnung strafprozessualer
Zwangsmassnahmen unabhängig sind (§ 7 Abs. 2 GSG).
5.
Ist die Aufhebung eines Entscheids im Rechtsmittelverfahren
allein auf einen Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen, etwa eine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder
eine ungenügende Begründung, so kann die Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 54, 59) und zur Leistung einer
Parteientschädigung verpflichtet werden (Plüss, § 17 N. 27). Entsprechend
sind die Kosten des vorliegenden Entscheids gestützt auf das Verursacherprinzip
der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist diese zur Leistung einer angemessenen
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher
ist er gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts H vom
6. April 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das Bezirksgericht H zurückgewiesen.
2. Die
mit dem angefochtenen Urteil verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn
einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss vorstehender
Dispositivziffer 1 vollumfänglich in Kraft.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht H auferlegt.
5. Das
Bezirksgericht H wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 861.60, auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …