VB.2022.00220
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00220
19. Januar 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24280)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00220
VB.2022.00224
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
Aus VB.2022.00220
1. F,
2. G,
beide vertreten durch RA K,
Aus VB.2022.00224
H, vertreten durch RA K,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2022.00220 und VB.2022.00224
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Baukommission Küsnacht,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte die
Baukommission Küsnacht der C AG unter Nebenbestimmungen eine
Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Küsnacht.
Sodann erteilte die Baukommission Küsnacht der C AG
mit Beschluss vom 27. April 2021 unter Nebenbestimmungen eine
Baubewilligung für eine die Zufahrt zum geplanten Neubau betreffende
Projektänderung.
Erwägungen
II. Gegen
die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte Baubewilligung
rekurrierten F und G, H sowie A mit je separaten Rekursschriften vom
20.
Januar 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Gegen die mit Beschluss vom 27. April 2021 erteilte
Bewilligung betreffend die Projektänderung rekurrierten A, H sowie F und G,
wiederum mit je separaten Rekursschriften vom 2., 3. und 4. Juni 2021 an
das Baurekursgericht.
Mit Rekursentscheid vom
1.
März 2022 hiess das Baurekursgericht unter Vereinigung sämtlicher
Rekurse diejenigen gegen die Stammbaubewilligung vom 15. Dezember 2020
teilweise – nämlich in Bezug auf vorgesehene Abgrabungen – gut; diesbezüglich
legte das Baurekursgericht fest, dass "der Baubehörde [...] vor Baubeginn
geänderte Pläne mit auf das zulässige Mass [...] zu reduzierenden Abgrabungen
zur Bewilligung einzureichen" seien (Dispositiv-Ziff. II
Abs. 2). Im Übrigen wurden sämtliche Rekurse abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 13. April 2022 gelangten G und
F mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:
"1. Der Entscheid vom 1. März 2022 des Baurekursgerichts
des Kantons Zürich [...] ist aufzuheben.
2.
Eventualiter
sind die Ziffern III und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben.
3.
Subeventualiter
sei die Sache zur Neubehandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
4.
Die
vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.
5.
Die
Gerichtskosten seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.
6.
Den
Beschwerdeführenden sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST)
zuzusprechen."
Hierauf wurde das Verfahren VB.2022.00220
angelegt.
Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 4. bzw.
11.
Mai 2022 unter Verweis auf ihre eigenen Ausführungen in
ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Juni 2021 sowie auf die
vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid auf die
Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie
am 12./13. Juli 2022 auch auf eine weitere Stellungnahme. Das
Baurekursgericht schloss am 16. Mai 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung
der Beschwerde. Die C AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai
2022.
unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. G
und F einerseits (mit Eingaben vom 7. Juni 2022 [Replik] und vom
8.
Juli 2022) sowie die C AG andererseits (mit Eingabe vom
27.
Juni 2022 [Duplik) nahmen in der Folge weiter Stellung.
B.
Mit Beschwerde vom 13. April 2022 gelangte auch H
(mit denselben Beschwerdeanträgen) an das Verwaltungsgericht. In der Folge
wurde das Verfahren VB.2022.00224 angelegt.
Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 4. bzw.
11.
Mai 2022 unter Verweis auf ihre eigenen Ausführungen in
ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Juni 2021 sowie auf die
vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid auf die
Einreichung einer Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht schloss am
16.
Mai 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 unter Entschädigungsfolge
die Abweisung der Beschwerde. H einerseits (mit Eingaben vom
7.
Juni 2022 [Replik] und vom 8. Juli 2022) sowie die C AG
andererseits (mit Eingabe vom 27. Juni 2022 [Duplik]) nahmen in der
Folge weiter Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.2
Die sich
gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts richtenden Beschwerdeschriften von
F und G einerseits sowie von H andererseits erweisen sich als weitestgehend
identisch. Die Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 sind daher zu
vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl. auch
Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
2.
Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2/1.50
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO; Ordnungsnummer 700.1).
Es stösst im Osten an den I-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 03), im Süden
befindet sich ein zur J-Strasse im Westen führender Fussweg in Form eines
Treppenabgangs. Im Rahmen des Bauprojekts soll das bestehende Einfamilienhaus
abgebrochen und an dessen Stelle ein Mehrfamilienhaus mit Flachdach erstellt
werden, welches ein anrechenbares Untergeschoss sowie zwei Vollgeschosse mit
insgesamt fünf Wohnungen und einer gemeinsamen Tiefgarage mit neun
Abstellplätzen umfasst.
Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihren Rügen vor
Verwaltungsgericht (einzig) gegen die mit Beschluss vom 27. April 2021
(Projektänderungsbewilligung) gegenüber der Stammbaubewilligung vom
15.
Dezember 2020 veränderte bzw. neu projektierte Tiefgaragenzufahrt.
Diese soll – unter ansonsten im Wesentlichen gleicher Ausgestaltung – um rund
30.
cm in westlicher Richtung verschoben werden. Durch die Verschiebung und
den Verzicht auf eine ursprünglich geplante Stützmauer fällt die bisher vorgesehene
Beanspruchung des I-Wegs bzw. eines 50 cm breiten Streifens desselben, der
zu einer entsprechenden (dauerhaften) Verengung des Fusswegs geführt hätte,
weg. Für die Hauszufahrt zum geplanten Neubau soll neu nurmehr noch eine kleine
Teilfläche von 11 m2 (im nördlichsten Bereich) des Fusswegs in
Anspruch genommen werden, nämlich dergestalt, dass diese Fläche von aus der
Tiefgarage aus- bzw. dort hineinfahrenden Fahrzeugen befahren bzw.
"überquert" werden muss, um zur Erschliessungsstrasse, dem E-Weg
(Wegparzelle Kat.-Nr. 04), zu gelangen.
Die beschwerdeführenden Nachbarn sind Eigentümer/innen der
im Südwesten und im Norden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden
Parzellen Kat.-Nr. 07 und 06. Sie machen beschwerdeweise insbesondere eine
in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenügende Erschliessung geltend.
3.
Die Beschwerdeführenden vertreten zunächst den Standpunkt,
bei den Gegenstand des Beschlusses vom 27. April 2021 bildenden baulichen
Massnahmen handle es sich entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht um eine
Projektänderung, sondern um ein neues Projekt. Damit hätte die Vorinstanz die
Verfahren betreffend das erste und das zweite Bauprojekt nicht vereinigen,
sondern das Verfahren betreffend das erste Projekt abschreiben und das zweite
Bauprojekt behandeln müssen. Hierbei hätte sie alle gegen das zweite Projekt
vorgebrachten Rügen behandeln müssen.
3.1
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht
entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,
ansonsten in die Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde
eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren
einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem
ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).
Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich
frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder
Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine
oder andere Projekt zu entscheiden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 371, auch zum Folgenden). Auch ein bewilligtes Bauprojekt steht der
Einreichung eines weiteren Baugesuchs nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller
ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren keinem Rechtsmissbrauch
gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt oder in
Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt
(Stammbaubewilligung), entscheidet zunächst in erster Linie die Bauherrschaft.
Die Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann unter bestimmten Voraussetzungen die
Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen, namentlich dann, wenn das
Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich geändert wird. Ein Bauvorhaben ist
in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung,
Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung
wesentlich verändert wird (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038 = BEZ 2004
Nr. 28, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich
1991, Rz. 239, 377, 589; vgl. Fritzsche et al., S. 371, auch zum
Folgenden). Beim Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen
und zu beurteilen ist oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bildet,
steht der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu
respektierender Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038
= BEZ 2004 Nr. 28, E. 3.1; vgl. Mäder, Rz. 347 ff.; vgl.
zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2 ff.,
und 18. Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.1).
3.2
Vorliegend
ist nicht ersichtlich, dass die neu projektierten Massnahmen den Rahmen einer
Projektänderung sprengen würden (vgl. in diesem Zusammenhang – grundsätzlich –
auch Mäder, Rz. 377). Die vorgesehenen Änderungen betreffen zwar die
Erschliessung und damit ein Hauptmerkmal des Projekts, doch wird dieses dabei
nicht wesentlich verändert. Die Zufahrtsrampe soll lediglich um 30 cm in
westlicher Richtung verschoben werden, sodass jene ganz auf dem Baugrundstück
zu liegen kommt. Sodann ist auf der Wegparzelle keine Stützmauer mehr
vorgesehen. Damit soll eine (im Rahmen des der Stammbaubewilligung zugrunde liegenden
Projekts noch vorgesehene) Inanspruchnahme bzw. Verengung des I-Wegs vermieden
werden; lediglich noch dessen nördlichster Bereich soll im Zusammenhang mit
einem zu errichtenden Fuss- und Fahrwegrecht für die Hauszufahrt in Anspruch
genommen werden müssen. Diese Verschiebung hat Veränderungen bzw.
Grundrissanpassungen im nordöstlichen Bereich des Gebäudes zur Folge: Der
Gebäudekörper wird in jenem Bereich im Erdgeschoss um 30 cm verkleinert.
Diese Verkleinerung des Gebäudevolumens wird durch eine Vergrösserung von
Zimmern im 1. Vollgeschoss und im 2. Vollgeschoss konsumiert. Damit
ändert sich – bei einer Betrachtung des Gesamtprojekts – kein Hauptmerkmal in
wesentlichen Ausmass. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der
Projektänderung der (höhenmässige) Verlauf der Zufahrt im obersten Bereich
leicht anders ausfällt bzw. dass in diesem Abschnitt neu Niveauunterschiede zum
I-Weg vorgesehen sind.
Dass die Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen von
einem Änderungsprojekt ausging, ist nicht zu beanstanden.
Dass keine Veränderungen am Bauprojekt geplant
seien, ist offenkundig nicht die Auffassung der Vorinstanz. Wären keine
Veränderungen geplant gewesen, hätte sich naturgemäss die Einreichung eines
Abänderungsgesuchs von vornherein erübrigt. Die Frage im vorliegenden Kontext
ist einzig, welchen Charakter bzw. Umfang die geplanten Änderungen aufweisen.
3.3
Während
ein selbständiges, neues Projekt umfassend auf seine Bewilligungsfähigkeit
geprüft wird und demzufolge vollständig (neu) angefochten werden kann, wird ein
Änderungsgesuch lediglich hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen bzw. allenfalls
hinsichtlich der baurechtsrelevanten Auswirkungen auf das bereits bewilligte
Bauvorhaben beurteilt. Entsprechend können nach konstanter
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Projektänderungen nur diejenigen
Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die Änderung betroffen
sind (VGr, 30. April 2020. VB.2019.00663, E. 6.2 Abs. 1, sowie
18.
Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch
Fritzsche et al., S. 371 mit Hinweisen).
Rügen, welche insofern ausserhalb des durch die
Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands liegen, sind damit
verspätet, sodass auf sie nicht einzugehen ist bzw. sie nicht materiell zu
behandeln sind.
4.
4.1
In
grundsätzlicher Hinsicht erwog denn auch die Vorinstanz vorab, Gegenstand des
Beschlusses vom 27. April 2021 (betreffend die Projektänderung) seien
ausschliesslich die mit der Projektänderung eingegebenen Anpassungen des
Bauvorhabens. Diese sähen eine Verschiebung der ansonsten gleich ausgestalteten
Zufahrtsrampe um 30 cm in westlicher Richtung vor, sodass die ursprünglich
geplante Beanspruchung des Fusswegs (auf einer Breite von 50 cm) nicht
mehr notwendig sei. Soweit mit den Rekursen gegen die Bewilligung der
Projektänderung neue Rügen gegen nicht von der Änderung betroffene Bereiche des
Bauvorhabens vorgebracht würden, sei auf diese nicht einzutreten.
In diesem Sinn hielt die Vorinstanz im Einzelnen sodann
fest, betreffend die Breite der grundstücksinternen Zufahrt, deren Gefälle, den
Einlenkradius und die Sichtweiten habe sich im Rahmen der Projektänderung
nichts verändert. Die ganze Rampe sei lediglich um 30 cm nach Westen
verschoben worden, sodass sie ganz auf dem Baugrundstück zu liegen komme und
die Wegparzelle nicht (genauer: lediglich durch das Befahren eines kleinen, nördlichsten
Bereichs jeweils bei den Ein- bzw. Ausfahrten) beansprucht werde. Die erstmals
im Rekursverfahren gegen die Projektänderungsbewilligung vorgebrachten Rügen,
etwa, dass die Zufahrt zu schmal, ein Kreuzen mit Fussgängern, Fahrradfahrern
und sonstigen Fahrzeugen nicht ungefährdet möglich, die Ausweichstelle zu klein
dimensioniert und die Ausfahrt in den E-Weg nicht normgerecht sei, seien damit
nicht mehr zu hören.
4.2
Die
Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht in materieller Hinsicht
wiederum zahlreiche Beanstandungen hinsichtlich der Zufahrt vor. So erweise
sich das Gefälle der Zufahrtsrampe als zu steil und damit als unzulässig.
Sodann dürfe die Hauszufahrt zum Neubau nicht über den I-Weg erfolgen, weil
dies gegen eine Zielsetzung gemäss am 7. September 2020 teilrevidierten
kommunalen Richtplan Verkehr zuwiderlaufe, den "Fussgängerinnen und
Fussgängern [...] eine hohe Bewegungsqualität" zu bieten. Weiter erweise
sich der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003, welcher als Grundlage
für die Inanspruchnahme des I-Wegs für die Hauszufahrt angeführt worden sei
bzw. wurde, als eine unrechtmässige Änderung des Quartierplans L. Die
Pläne betreffend die Erschliessung seien widersprüchlich. Schliesslich rügen
die Beschwerdeführenden, es sei keine Alternativerschliessung – insbesondere in
Form des von ihnen verlangten Autolifts – geprüft worden.
4.3
4.3.1
Dass die Vorinstanz die oben (4.1) erwähnten beschwerdeführerischen Rügen
zufolge verspäteten Vorbringens nicht materiell beurteilt hat, ist nach dem
Dargelegten nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VGr,
18.
Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4 f.). Sie hätten bereits
im Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission vom 15. Dezember 2020
(Stammbaubewilligung) vorgebracht werden müssen, weil sie Punkte betreffen,
welche von der Projektänderung nicht betroffen sind bzw. in welchen sich mit dieser
soweit ersichtlich nichts ändert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
damit nicht vor.
Dies gilt etwa für die Rüge, bei der projektierten Rampe
sei ein unzulässiges bzw. zu starkes Gefälle vorgesehen. In ihrer Rekursschrift
vom 20. Januar 2021 (betreffend die Stammbaubewilligung) hatten die
Beschwerdeführenden explizit das "Rampengefälle" von "gemäss
Umgebungsplan zwischen 18 % und 15 %" erwähnt, ohne dieses insoweit
zu beanstanden. Das Gefälle hat sich indes im Rahmen der Projektänderung nicht
massgeblich verändert. Die erstmals in der Rekursschrift gegen die
Projektänderung erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten in der Tat als
verspätet.
Die Baukommission hatte im Übrigen schon im Beschluss vom
15.
Dezember 2020 erwogen, das Profil der Garagenrampe bzw. das Gefälle
von 18 % im untersten, mit einem Lochblech überdachten Bereich sei den
Vorgaben der massgeblichen VSS-Normen entsprechend zu korrigieren. In der Folge
wurde eine Auflage statuiert des Inhalts, dass ein detaillierter Umgebungsplan
zur Bewilligung nachzureichen sei, welcher Details unter anderem zu den
Gefällsverhältnissen der Garagenrampe zu enthalten habe.
4.3.2
Ebenfalls als verspätet erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen,
der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003, welcher von der Baukommission
als Grundlage für die Beanspruchung des I-Wegs für die Hauszufahrt angeführt
worden sei, sei rechtsungültig.
Die Beschwerdeführenden bestritten erstmals in der
Rekursreplik vom 2. August 2021 im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung
"die Rechtsgültigkeit des Beschlusses des Gemeinderates vom 26. Juni 2003". Der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni
2003.
war indes bereits im Beschluss vom 15. Dezember 2020
(Stammbaubewilligung) mehrfach und ausdrücklich als Grundlage für die
Beanspruchung des Fusswegs für die Hauszufahrt angeführt worden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese
erstmals in der Rekursreplik vorgebrachte Rüge betreffend den erwähnten
Gemeinderatsbeschluss, mit welchem der (vom Gemeinderat Küsnacht am
8.
Dezember 1994 und 30. März 1995 festgesetzte und vom Regierungsrat
am 26. April 1995 genehmigte) Quartierplan L unzulässigerweise abgeändert
worden sei, nicht eingegangen ist. Die Rekursbegründung kann nämlich nach
Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Sie darf im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nur
hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu
Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die
innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist
nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der
Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr,
14.
Juli 2022, VB.2021.00454, E. 4.3 – 24. Juni 2021,
VB.2021.00002, E. 1.3.4 – 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2
mit zahlreichen Hinweisen). Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als
verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht
werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt
würde (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.3).
Dispositiv
Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf die
entsprechenden Vorbringen nicht eingegangen ist.
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen auch in der Sache
als unbegründet: Der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003 ist längst
(unangefochten) in Rechtskraft erwachsen bzw. rechtskräftig. Die seitens der
Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Rügen sind offenkundig verspätet.
Nichtigkeitsgründe sind keine ersichtlich. Aus diesem Gemeinderatsbeschluss
geht Folgendes hervor: Im Quartierplanverfahren sei die Erschliessung des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 neu über den E-Weg (statt wie ursprünglich über die J-Strasse
und einen Treppenweg) sichergestellt worden. Der Eigentümer des Grundstücks
habe sich an den Erschliessungskosten beteiligt. Die Zufahrt zur Doppelgarage
auf dem Grundstück habe nur unter Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle
Kat.-Nr. 06 realisiert werden können. Entsprechend sei ein Fuss- und
Fahrwegrecht zugunsten des Bau- und zulasten des Nachbargrundstücks begründet
worden, indes verbunden mit der obligatorischen Vereinbarung, dass die
Dienstbarkeit im Fall eines Neubaus auf dem berechtigten Grundstück erlösche.
Der E-Weg habe zum Grundstück Kat.-Nr. 01 eine gemeinsame Grenze von nur
2,3 m; eine "hinreichende Zufahrt zu einem allfälligen Neubau"
könne daher – nach dem Wegfall des erwähnten bisherigen Fuss- und Fahrwegrechts
– "nur unter Inanspruchnahme der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 geschaffen
werden". "Auch wenn nicht explizit formuliert, liegt es auf der Hand,
dass für einen allfälligen späteren Neubau auf diesem Grundstück die
Wegparzelle Kat.-Nr. 03 für eine hinreichende Zufahrt mitbenützt werden
muss". So wurde der Beschluss gefasst, dass der Fussweg Kat.-Nr. 03 für
"die Zufahrt zu einem allfälligen späteren Neubau auf dem Grundstück [...]
in Anspruch genommen werden" könne. "[Z]ugestanden wird die
Inanspruchnahme für eine zweckmässige Zufahrt, welche aufgrund eines
allfälligen späteren Baugesuchs festzulegen" sei.
Die damals (neue) Erschliessung des Baugrundstücks über
den E-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 04) bzw. die Zufahrt zur Garage bedingte –
angesichts der nur 2,3 m langen gemeinsamen Grenze zwischen dem
Baugrundstück und der Strasse der Feinerschliessung (dem E-Weg) – von vornherein
bzw. bereits
vor dem hier infrage stehenden Neubau die
Inanspruchnahme eines (damals des nördlich gelegenen) Drittgrundstücks. Im Zuge
des Quartierplanverfahrens war deshalb das erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht
errichtet und im Grundbuch eingetragen worden. Mit dem Gemeinderatsbeschluss
vom 26. Juni 2003 erfolgte damit lediglich eine angesichts des bereits
absehbaren künftigen Wegfalls des Fuss- und Fahrwegrechts notwendige
Klarstellung, indem die erforderliche bzw. die – wie bereits seit der Neuerschliessung
über den E-Weg klar war – einzig mögliche Anschlusslösung für die Hauszufahrt
(die Inanspruchnahme des östlich gelegenen Fusswegs) ausdrücklich formuliert
wurde. Um einen "Quartierplanänderungsbeschluss" bzw. eine Revision
des Quartierplans handelt es sich beim Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni
2003 mithin von vornherein nicht.
Dass die Baukommission es als zulässig erachtete, dass für
die Hauszufahrt auf dem Baugrundstück gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss
vom 26. Juni 2003 ein Teil des I-Wegs in Anspruch genommen bzw. auf dessen
nördlichster Teilfläche ein Fuss- und Fahrwegrecht errichtet werden soll, ist
vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
5.
Im Folgenden sind die übrigen Rügen zu behandeln.
Vorab ist indes bezüglich der Zufahrt gemäss
Projektänderung Folgendes festzuhalten:
Zufolge der im Rahmen der Projektänderung geplanten
Verlegung der Zufahrt in westlicher Richtung fällt die zunächst geplante
"Abtretung" (bzw. der Erwerb) eines "Streifens" des I-Wegs
zugunsten der privaten Hauszufahrt und damit die (dauerhafte) Verengung bzw.
"Verschmälerung" des Fusswegs I-Weg auf eine Breite von 1,5 m
(statt 2 m) auf einer Länge von rund 25 m weg. Wie erwähnt, soll
lediglich noch in dessen nördlichstem Bereich auf einer Fläche von 11 m2
eine Mischnutzung stattfinden, insofern jener Bereich von den Bewohnern/-innen
des Neubaus für die Zufahrt vom E-Weg zur Hauszufahrt bzw. umgekehrt
"überquert" bzw. befahren werden können soll. Die Tiefgarage umfasst
neun Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Folglich wäre grundsätzlich mit
durchschnittlich insgesamt 18 Fahrbewegungen (Ein- und Ausfahrten) pro Tag
zu rechnen; die Baukommission und in der Folge die Vorinstanz gingen (gar) von
durchschnittlich 20 bis 25 Fahrten pro Tag aus.
Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführenden, dass
der I-Weg auch im Rahmen der Projektänderung für die Errichtung einer
20 cm breiten Stützmauer beansprucht werde. Geplant ist vielmehr, auf
dem Baugrundstück, an der Grenze zur Wegparzelle eine Metallwand von 1 cm
Stärke zu erstellen, welche den I-Weg von der Hauszufahrt vollständig abtrennt.
Eine Stützmauer ist gemäss den Ausführungen der Bauherrin explizit nicht mehr
geplant. Der im Hinblick auf die Erfüllung von Auflagen eingereichte Plan vom
11. Mai 2022 ist insofern unmissverständlich. Die Baukommission wird die
eingereichten Unterlagen im Rahmen der Frage der Auflagenerfüllung zu prüfen
haben bzw. hat dies inzwischen (teilweise) getan.
Die aktuell bzw. im Rahmen
der Projektänderung geplante Beanspruchung des I-Wegs fällt damit jedenfalls
erheblich weniger intensiv – und
letztlich sehr begrenzt – aus.
5.1 Das
Vorbringen, die geplante Zufahrt beeinträchtige – auch in der neu projektierten
Version, wenn auch nunmehr in geringerem Umfang – die Teil eines Fusswegnetzes
bildende Fusswegverbindung ins Dorf und laufe damit dem kommunalen Richtplan
Verkehr bzw. dessen Zielsetzung zuwider, erweist sich als unbehelflich:
Richtpläne sind nicht rechtsetzend; weder räumen sie
natürlichen oder juristischen Privatpersonen Rechte ein noch auferlegen sie
ihnen Pflichten, die ihre Grundlage nicht schon in Vorschriften des Gesetzes-
oder Verfassungsrechts finden. Sie sind nach Art. 9 Abs. 1 des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) und § 19
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG, LS 700.1) lediglich für die Behörden (und Gemeinden) und
diesbezüglich vor allem für die (ihrerseits grundeigentümerverbindliche)
Nutzungsplanung verbindlich (zum Ganzen René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des
allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2793 ff.). Sie
stellen mit anderen Worten keine Rechtssätze dar, auf welche sich Nachbarn
berufen können (zum Ganzen auch Fritzsche et al., S. 139, mit Verweis
insbesondere auf VGr, 23. März 2017, VB.2016.00472, E. 4.4). Die
Beschwerdeführenden können daraus folglich nichts für sich ableiten.
Im Übrigen erschiene auch nicht ersichtlich, inwiefern
bzw. dass die erwähnte Zielsetzung gemäss dem kommunalen Richtplan Verkehr, den
Fussgängern/-innen eine hohe Bewegungsqualität zu bieten, durch die mit der
Projektänderung geplante Zufahrt beeinträchtigt sein sollte: Der betreffende
Fussweg wird, wie dargelegt, auf einer Fläche von 11 m2
durchschnittlich (höchstens) 20 bis 25 Mal täglich von einem Auto befahren
bzw. "überquert" (vgl. in diesem Zusammenhang einleitend oben 5). Von
einer Beeinträchtigung kann keine Rede sein. Wie bereits die Vorinstanz
festhielt, wird die Öffentlichkeit den Weg auch künftig im gleichen Umfang
nutzen können wie bisher. Eine solche Mischnutzung ist nicht zu beanstanden.
5.2 Sodann
kann nicht von nennenswerten Beeinträchtigungen von Fussgängern/-innen – darunter
die Beschwerdeführenden – durch den Motorenlärm bzw. übermässige
Lärmimmissionen gesprochen werden.
Geplant ist eine Unterniveaugarage mit neun Abstellplätzen.
Die Ausfahrt soll im Bereich der südwestlichen Ecke des Mehrfamilienhauses
erfolgen. Die geplante Tiefgarage stellt eine Aussenlärm erzeugende neue
ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 der
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dar. Als
solche hat sie einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen
Empfindlichkeitsstufen einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV –
hier [Empfindlichkeitsstufe II]: gemäss Anhang 3 zur LSV Planungswerte von
55 dB(A) am Tag/45 dB(A) in der Nacht) und andererseits darf nach dem
in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit
begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip kann kein absoluter Schutz
vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche
Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 409 mit Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die
streitbetroffene Anlage zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte führt.
Gemäss dem Berechnungswerkzeug Tiefgaragen, auf welches auf der Website der
kantonalen Fachstelle Lärmschutz verwiesen wird (vgl.
www.zh.ch/de/umwelt-tiere/laerm-schall.html > Lärm beim Bauen und Planen
> Neuanlagen, und den dortigen Verweis – unter Parkierungsanlagen – auf
www.bauen-im-laerm.ch > Neuanlagen > Parkierung > Berechnungswerkzeug
Tiefgaragen), liegt die geplante Anlage mit neun Abstellplätzen angesichts
der Distanz zu benachbarten (gegebenenfalls lärmempfindlichen) Räumen deutlich
innerhalb des Bereichs, in welchem die Planungswerte von vornherein als
eingehalten beurteilt werden (www.bauen-im-laerm.ch > Neuanlagen >
Parkierung > Berechnungswerkzeug Tiefgaragen).
Nach der Rechtsprechung brauchen weitergehende Anordnungen im
Sinn der Vorsorge nicht mehr geprüft zu werden, wenn von vornherein feststeht,
dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin
ein sogenannter umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219
E. 8b mit Hinweisen; VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3,
sowie 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1). Bei einer
Unterniveaugarage mit neun Abstellplätzen kann indes unter Umständen nicht mehr
ohne Weiteres von einem umweltrechtlichen Bagatellfall gesprochen werden (vgl.
etwa BGr, 3. Februar 2010, 1C_162/2009, E. 5; vgl. auch BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen), sodass das Vorsorgeprinzip insoweit zur
Anwendung gelangt(e).
Die Unterniveaugarage ist zonenkonform. Wie bereits erwähnt
(vgl. hierzu bereits oben 4.3 Abs. 3), wird gemäss der Stammbaubewilligung
vom 15. Dezember 2020 auch das Gefälle im unteren Bereich der Rampe auf
maximal 15 % zu reduzieren sein. Die diesbezüglich geltenden Vorgaben
werden damit eingehalten werden. Von einer solchen Tiefgarage sind keine
wesentlichen Zusatzemissionen im Vergleich etwa zu Aussenparkplätzen zu
erwarten. Insbesondere das lärmintensive Starten der Automotoren und das Öffnen
und Schliessen der Fahrzeugtüren geschieht diesfalls nämlich in einem
unterirdischen, weitgehend geschlossenen Raum, was den Lärm dämmt (vgl. schon
VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00511, E. 3.2).
Eine Verpflichtung der Bauherrschaft zur Erstellung eines
Autolifts auf dem Baugrundstück, wie von den Beschwerdeführenden gewünscht,
erscheint vor dem geschilderten Hintergrund im Rahmen des Vorsorgeprinzips
unverhältnismässig.
5.3 Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Pläne betreffend Erschliessung seien
widersprüchlich. Die "Situation" (im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
des I-Wegs) sei auch "nach dem zweitem Projekt unklar". Der
Umgebungsplan vom 25. Februar 2021 und der Plan "Stahlflanschgeländer
auf Grenze Einfahrt Kat.-Nr. 01 / I-Weg Kat.-Nr. 03" (datierend
vom 29. Juni 2021) stimmten an der entscheidenden Stelle nicht überein:
Bei ersterem befinde sich eine rot gestrichelte Linie auf der Fläche des I-Wegs
eingezeichnet, bei letzterem finde sich die rot gestrichelte Linie auf dem
Baugrundstück wieder.
Im Rahmen des Änderungsgesuchs wurden namentlich auch
abgeänderte Pläne eingereicht, darunter ein revidierter Umgebungsplan vom
25. Februar 2021, welche integrierende Bestandteile des Bauentscheids vom
27. April 2021 bilden. In Dispositiv-Ziff. 7.3 dieses Beschlusses
wurde die Auflage statuiert, dass der Strassenaufbau der Wegparzelle
Kat.-Nr. 03 sowie die Abschlüsse entlang der Parzelle aufzuzeigen und zur
Prüfung vorzulegen seien.
In der Folge wurde ein Detailplan vom 29. Juni 2021
(insbesondere mit Detailschnittplänen) erstellt und, als Beilage zu einer
Rekursantwort der Bauherrin vom 1. Juli 2021, auch bei der Vorinstanz
eingereicht. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der im Rekursentscheid im
Zusammenhang mit diesem Detailplan ihrerseits aufgeworfenen Fragen – etwa einer
allenfalls erforderlichen weitergehenden Stabilisierung des Erdreichs bzw. der
hinreichenden Terrainsicherung im Bereich des westlichen Abschlusses des
Fusswegs – zu Recht fest, dass sich aus den Akten "auch nicht
erkennen" lasse, "dass die eingegebene Lösung so bewilligt worden wäre".
Diese Prüfung werde noch erfolgen müssen. Eine entsprechende
beschwerdeführerische Rüge sei jedoch angesichts der zu erfüllenden Auflage und
der noch ausstehenden diesbezüglichen Beurteilung durch die Baukommission verfrüht.
Der erwähnte, vornehmlich um Visualisierungen ergänzte
Detailplan vom 29. Juni 2021 wurde zusammen mit dem Bericht eines
Ingenieurbüros vom 1. April 2022, welcher sich mit der Frage befasst, ob
die als Abtrennung zum I-Weg projektierte Metallwand dem Erddruck standhalten
könne, am 11. Mai 2022 im Hinblick auf eine Auflagenerfüllung der
Baubehörde eingereicht. Gemäss dem mit Duplik vom 27. Juni 2022
eingereichten Beschluss der Baukommission vom 20. Juni 2022 wurde die
baurechtliche Bewilligung "für diese Unterlagen" unter Nebenbestimmungen
erteilt und die Auflagen Dispositiv-Ziffer 2.4.3 (Abtrennung I-Weg/Rampe)
gemäss der Stammbaubewilligung und Dispositiv-Ziffern 6.2 (betreffend
Sichtbereiche) und 7.3 (Strassenaufbau und Abschlüsse) gemäss der
Projektänderungsbewilligung wurden als erfüllt beurteilt.
Tatsächlich scheint es, dass die rot gestrichelte Linie
auf dem Umgebungsplan vom 25. Februar 2021 wohl (noch) die zunächst auf
dem I-Weg geplante Stützmauer darstellen sollte. Seit dem Plan vom
29. Juni 2021 erscheint diese indes nicht mehr auf der Wegparzelle,
sondern auf dem Baugrundstück. Die Bauherrin ihrerseits erklärte bereits im
Rekursverfahren gegen die Projektänderungsbewilligung und seither unverändert,
das für das der Abtrennung dienende Stahlflanschgeländer (respektive die
Metallwand) nötige Fundament bzw. die Stütze werde nicht auf dem I-Weg, sondern
auf dem Baugrundstück zu stehen kommen.
5.4 Was die
von den Beschwerdeführenden gerügte fehlende Prüfung einer
Alternativerschliessung anbelangt, ergibt sich Folgendes:
Die Vorinstanz erwog, mit der geplanten Zufahrt stehe eine
("soweit überprüft") bewilligungsfähige grundstücksinterne
Erschliessung zur Verfügung. Der Bauherrschaft stehe es frei, diese zu wählen,
auch wenn allenfalls Alternativen denkbar sein sollten.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen: Ob alternative Lösungen
allenfalls (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) vorteilhafter wären, ist
nicht zu prüfen. Die Bauherrin kann nicht zur Prüfung einer Alternative
verpflichtet werden, wenn die von ihr geplante Lösung rechtskonform bzw.
bewilligungsfähig ist. Gemäss § 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen
(vgl. auch § 321 PBG), wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs-
und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. hierzu
Fritzsche et al., S. 436).
Abgesehen hiervon war offenbar zumindest eine weitere
Variante für die Hauszufahrt (nämlich in Form einer Rampe entlang der Nord- und
Westfassade) geprüft, in der Folge indes verworfen worden. Laut den
nachvollziehbaren Ausführungen der Bauherrin hätte sie für die Warteposition
eine – im Fall eines Neubaus nicht mehr zulässige (vgl. oben 4.3.2) –
Beanspruchung der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 06 vorausgesetzt und zudem ein
langes Rampenbauwerk mit massiven Terraineingriffen entlang der Nord- und der
Westfassade erfordert; dies hätte gegenüber der gewählten Lösung klare
gestalterische und immissionsmässige Nachteile (insbesondere für das Grundstück
Kat.-Nr. 07 der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2022.00220) gehabt.
6.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die
vorinstanzliche(n) Kosten(verlegung) sowie dass allein der Bauherrschaft eine
Umtriebsentschädigung zugesprochen worden sei.
Nach § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) beträgt die
Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel
Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, welcher Rahmen nach § 1 GebV VGr
auch für das Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht massgebend ist. Gemäss
§ 2 GebV VGr bemisst sich die Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach dem
Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen
Streitinteresse. Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die
Gebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr bis auf einen Fünftel herabgesetzt
werden. Die Behörden verfügen im Einzelfall bei der Gebührenbemessung – wie
auch bei der Verlegung der Kosten – über einen grossen Ermessensspielraum
(Plüss, § 13 N. 25 sowie N. 43 mit Hinweisen).
Vorliegend wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-
festgesetzt. Die Rekursverfahren waren – abgesehen vom gemeinsam durchgeführten
Augenschein – separat zu führen. Das Baurekursgericht hat mit dem angefochtenen
Entscheid die sechs separat geführten Rekurse vereinigt und – im Umfang, in
welchem die Rekursverfahren durch die (letztlich indes lediglich die
Hauszufahrt betreffende) Projektänderung nicht (teilweise) gegenstandslos
geworden waren – materiell beurteilt. Die Gebühr von Fr. 8'000.- ist nicht
zu beanstanden (was die Beschwerdeführenden insoweit auch nicht tun).
Der Bauherrschaft und der Baukommission wurden je 1/14 der
Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'590.- auferlegt (sprich
je Fr. 614.-), der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführenden in den
Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 je 2/7, insgesamt somit 6/7. Dies ist
mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden.
Auch der Umstand, dass (allein) der Bauherrschaft eine
(angemessene) Parteientschädigung (von insgesamt, mithin seitens aller
beschwerdeführenden Parteien zusammen Fr. 1'800.-) zugesprochen wurde,
erscheint nicht rechtsverletzend (§ 17 Abs. 2 VRG und hierzu Plüss,
§ 17 N. 19 ff.).
Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem
Gesagten als unbegründet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil vom
19. Januar 2023 im Verfahren VB.2022.00191 (Bauherrenbeschwerde) über die
Verlegung der Kosten im Rekursverfahren neu entschieden wurde.
7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr sind sie zur Entrichtung einer
angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin für deren
Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 2'805.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220
und VB.2022.00224 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die
Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 werden im
gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …