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Entscheid

VB.2022.00220

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00220

19. Januar 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24280)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00220

VB.2022.00224

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

In Sachen

Aus VB.2022.00220

1. F,

2. G,

beide vertreten durch RA K,

Aus VB.2022.00224

H, vertreten durch RA K,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2022.00220 und VB.2022.00224

1. C AG, vertreten durch RA D,

2. Baukommission Küsnacht,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte die

Baukommission Küsnacht der C AG unter Nebenbestimmungen eine

Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 am E-Weg 02 in Küsnacht.

Sodann erteilte die Baukommission Küsnacht der C AG

mit Beschluss vom 27. April 2021 unter Nebenbestimmungen eine

Baubewilligung für eine die Zufahrt zum geplanten Neubau betreffende

Projektänderung.

Erwägungen

II. Gegen

die mit Beschluss vom 15. Dezember 2020 erteilte Baubewilligung

rekurrierten F und G, H sowie A mit je separaten Rekursschriften vom

20.

Januar 2021 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Gegen die mit Beschluss vom 27. April 2021 erteilte

Bewilligung betreffend die Projektänderung rekurrierten A, H sowie F und G,

wiederum mit je separaten Rekursschriften vom 2., 3. und 4. Juni 2021 an

das Baurekursgericht.

Mit Rekursentscheid vom

1.

März 2022 hiess das Baurekursgericht unter Vereinigung sämtlicher

Rekurse diejenigen gegen die Stammbaubewilligung vom 15. Dezember 2020

teilweise – nämlich in Bezug auf vorgesehene Abgrabungen – gut; diesbezüglich

legte das Baurekursgericht fest, dass "der Baubehörde [...] vor Baubeginn

geänderte Pläne mit auf das zulässige Mass [...] zu reduzierenden Abgrabungen

zur Bewilligung einzureichen" seien (Dispositiv-Ziff. II

Abs. 2). Im Übrigen wurden sämtliche Rekurse abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 13. April 2022 gelangten G und

F mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:

"1. Der Entscheid vom 1. März 2022 des Baurekursgerichts

des Kantons Zürich [...] ist aufzuheben.

2.

Eventualiter

sind die Ziffern III und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben.

3.

Subeventualiter

sei die Sache zur Neubehandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

4.

Die

vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen.

5.

Die

Gerichtskosten seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen.

6.

Den

Beschwerdeführenden sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST)

zuzusprechen."

Hierauf wurde das Verfahren VB.2022.00220

angelegt.

Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 4. bzw.

11.

Mai 2022 unter Verweis auf ihre eigenen Ausführungen in

ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Juni 2021 sowie auf die

vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid auf die

Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie

am 12./13. Juli 2022 auch auf eine weitere Stellungnahme. Das

Baurekursgericht schloss am 16. Mai 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung

der Beschwerde. Die C AG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai

2022.

unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde. G

und F einerseits (mit Eingaben vom 7. Juni 2022 [Replik] und vom

8.

Juli 2022) sowie die C AG andererseits (mit Eingabe vom

27.

Juni 2022 [Duplik) nahmen in der Folge weiter Stellung.

B.

Mit Beschwerde vom 13. April 2022 gelangte auch H

(mit denselben Beschwerdeanträgen) an das Verwaltungsgericht. In der Folge

wurde das Verfahren VB.2022.00224 angelegt.

Die Baukommission Küsnacht verzichtete am 4. bzw.

11.

Mai 2022 unter Verweis auf ihre eigenen Ausführungen in

ihrer Rekursvernehmlassung vom 28. Juni 2021 sowie auf die

vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid auf die

Einreichung einer Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht schloss am

16.

Mai 2022 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die C AG

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 unter Entschädigungsfolge

die Abweisung der Beschwerde. H einerseits (mit Eingaben vom

7.

Juni 2022 [Replik] und vom 8. Juli 2022) sowie die C AG

andererseits (mit Eingabe vom 27. Juni 2022 [Duplik]) nahmen in der

Folge weiter Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerden einzutreten.

1.2

Die sich

gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts richtenden Beschwerdeschriften von

F und G einerseits sowie von H andererseits erweisen sich als weitestgehend

identisch. Die Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 sind daher zu

vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]; vgl. auch

Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

2.

Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2/1.50

gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO; Ordnungsnummer 700.1).

Es stösst im Osten an den I-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 03), im Süden

befindet sich ein zur J-Strasse im Westen führender Fussweg in Form eines

Treppenabgangs. Im Rahmen des Bauprojekts soll das bestehende Einfamilienhaus

abgebrochen und an dessen Stelle ein Mehrfamilienhaus mit Flachdach erstellt

werden, welches ein anrechenbares Untergeschoss sowie zwei Vollgeschosse mit

insgesamt fünf Wohnungen und einer gemeinsamen Tiefgarage mit neun

Abstellplätzen umfasst.

Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihren Rügen vor

Verwaltungsgericht (einzig) gegen die mit Beschluss vom 27. April 2021

(Projektänderungsbewilligung) gegenüber der Stammbaubewilligung vom

15.

Dezember 2020 veränderte bzw. neu projektierte Tiefgaragenzufahrt.

Diese soll – unter ansonsten im Wesentlichen gleicher Ausgestaltung – um rund

30.

cm in westlicher Richtung verschoben werden. Durch die Verschiebung und

den Verzicht auf eine ursprünglich geplante Stützmauer fällt die bisher vorgesehene

Beanspruchung des I-Wegs bzw. eines 50 cm breiten Streifens desselben, der

zu einer entsprechenden (dauerhaften) Verengung des Fusswegs geführt hätte,

weg. Für die Hauszufahrt zum geplanten Neubau soll neu nurmehr noch eine kleine

Teilfläche von 11 m2 (im nördlichsten Bereich) des Fusswegs in

Anspruch genommen werden, nämlich dergestalt, dass diese Fläche von aus der

Tiefgarage aus- bzw. dort hineinfahrenden Fahrzeugen befahren bzw.

"überquert" werden muss, um zur Erschliessungsstrasse, dem E-Weg

(Wegparzelle Kat.-Nr. 04), zu gelangen.

Die beschwerdeführenden Nachbarn sind Eigentümer/innen der

im Südwesten und im Norden unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden

Parzellen Kat.-Nr. 07 und 06. Sie machen beschwerdeweise insbesondere eine

in verschiedener Hinsicht nicht rechtsgenügende Erschliessung geltend.

3.

Die Beschwerdeführenden vertreten zunächst den Standpunkt,

bei den Gegenstand des Beschlusses vom 27. April 2021 bildenden baulichen

Massnahmen handle es sich entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht um eine

Projektänderung, sondern um ein neues Projekt. Damit hätte die Vorinstanz die

Verfahren betreffend das erste und das zweite Bauprojekt nicht vereinigen,

sondern das Verfahren betreffend das erste Projekt abschreiben und das zweite

Bauprojekt behandeln müssen. Hierbei hätte sie alle gegen das zweite Projekt

vorgebrachten Rügen behandeln müssen.

3.1

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht

entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden,

ansonsten in die Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde

eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren

einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem

ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

Bei Baugesuchen steht es der Bauherrschaft grundsätzlich

frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere Alternativgesuche oder

Änderungsgesuche einzureichen und sich erst nach der Bewilligung für das eine

oder andere Projekt zu entscheiden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 371, auch zum Folgenden). Auch ein bewilligtes Bauprojekt steht der

Einreichung eines weiteren Baugesuchs nicht entgegen, wenn der Gesuchsteller

ein hinreichendes Interesse daran hat und das Begehren keinem Rechtsmissbrauch

gleichkommt. Ob dies als selbständiges (Alternativ-)Projekt erfolgt oder in

Form eines Änderungsgesuchs zum bereits bewilligten Projekt

(Stammbaubewilligung), entscheidet zunächst in erster Linie die Bauherrschaft.

Die Baubewilligungsbehörde ihrerseits kann unter bestimmten Voraussetzungen die

Einreichung eines Änderungsgesuchs ablehnen, namentlich dann, wenn das

Bauprojekt in seinen Grundzügen wesentlich geändert wird. Ein Bauvorhaben ist

in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal wie Erschliessung,

Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung

wesentlich verändert wird (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038 = BEZ 2004

Nr. 28, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich

1991, Rz. 239, 377, 589; vgl. Fritzsche et al., S. 371, auch zum

Folgenden). Beim Entscheid, ob ein Änderungsgesuch als solches entgegenzunehmen

und zu beurteilen ist oder ob das Bauprojekt als Ganzes Gesuchsgegenstand bildet,

steht der Baubewilligungsbehörde ein von den Rechtsmittelbehörden zu

respektierender Ermessensspielraum zu (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038

= BEZ 2004 Nr. 28, E. 3.1; vgl. Mäder, Rz. 347 ff.; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 17. Dezember 2020, VB.2018.00162, E. 6.1.2 ff.,

und 18. Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.1).

3.2

Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass die neu projektierten Massnahmen den Rahmen einer

Projektänderung sprengen würden (vgl. in diesem Zusammenhang – grundsätzlich –

auch Mäder, Rz. 377). Die vorgesehenen Änderungen betreffen zwar die

Erschliessung und damit ein Hauptmerkmal des Projekts, doch wird dieses dabei

nicht wesentlich verändert. Die Zufahrtsrampe soll lediglich um 30 cm in

westlicher Richtung verschoben werden, sodass jene ganz auf dem Baugrundstück

zu liegen kommt. Sodann ist auf der Wegparzelle keine Stützmauer mehr

vorgesehen. Damit soll eine (im Rahmen des der Stammbaubewilligung zugrunde liegenden

Projekts noch vorgesehene) Inanspruchnahme bzw. Verengung des I-Wegs vermieden

werden; lediglich noch dessen nördlichster Bereich soll im Zusammenhang mit

einem zu errichtenden Fuss- und Fahrwegrecht für die Hauszufahrt in Anspruch

genommen werden müssen. Diese Verschiebung hat Veränderungen bzw.

Grundrissanpassungen im nordöstlichen Bereich des Gebäudes zur Folge: Der

Gebäudekörper wird in jenem Bereich im Erdgeschoss um 30 cm verkleinert.

Diese Verkleinerung des Gebäudevolumens wird durch eine Vergrösserung von

Zimmern im 1. Vollgeschoss und im 2. Vollgeschoss konsumiert. Damit

ändert sich – bei einer Betrachtung des Gesamtprojekts – kein Hauptmerkmal in

wesentlichen Ausmass. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass im Rahmen der

Projektänderung der (höhenmässige) Verlauf der Zufahrt im obersten Bereich

leicht anders ausfällt bzw. dass in diesem Abschnitt neu Niveauunterschiede zum

I-Weg vorgesehen sind.

Dass die Baubewilligungsbehörde unter diesen Umständen von

einem Änderungsprojekt ausging, ist nicht zu beanstanden.

Dass keine Veränderungen am Bauprojekt geplant

seien, ist offenkundig nicht die Auffassung der Vorinstanz. Wären keine

Veränderungen geplant gewesen, hätte sich naturgemäss die Einreichung eines

Abänderungsgesuchs von vornherein erübrigt. Die Frage im vorliegenden Kontext

ist einzig, welchen Charakter bzw. Umfang die geplanten Änderungen aufweisen.

3.3

Während

ein selbständiges, neues Projekt umfassend auf seine Bewilligungsfähigkeit

geprüft wird und demzufolge vollständig (neu) angefochten werden kann, wird ein

Änderungsgesuch lediglich hinsichtlich der geänderten Baumassnahmen bzw. allenfalls

hinsichtlich der baurechtsrelevanten Auswirkungen auf das bereits bewilligte

Bauvorhaben beurteilt. Entsprechend können nach konstanter

verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Projektänderungen nur diejenigen

Teile eines Bauvorhabens neu überprüft werden, die durch die Änderung betroffen

sind (VGr, 30. April 2020. VB.2019.00663, E. 6.2 Abs. 1, sowie

18.

Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch

Fritzsche et al., S. 371 mit Hinweisen).

Rügen, welche insofern ausserhalb des durch die

Projektänderung vorgegebenen Verfahrensgegenstands liegen, sind damit

verspätet, sodass auf sie nicht einzugehen ist bzw. sie nicht materiell zu

behandeln sind.

4.

4.1

In

grundsätzlicher Hinsicht erwog denn auch die Vorinstanz vorab, Gegenstand des

Beschlusses vom 27. April 2021 (betreffend die Projektänderung) seien

ausschliesslich die mit der Projektänderung eingegebenen Anpassungen des

Bauvorhabens. Diese sähen eine Verschiebung der ansonsten gleich ausgestalteten

Zufahrtsrampe um 30 cm in westlicher Richtung vor, sodass die ursprünglich

geplante Beanspruchung des Fusswegs (auf einer Breite von 50 cm) nicht

mehr notwendig sei. Soweit mit den Rekursen gegen die Bewilligung der

Projektänderung neue Rügen gegen nicht von der Änderung betroffene Bereiche des

Bauvorhabens vorgebracht würden, sei auf diese nicht einzutreten.

In diesem Sinn hielt die Vorinstanz im Einzelnen sodann

fest, betreffend die Breite der grundstücksinternen Zufahrt, deren Gefälle, den

Einlenkradius und die Sichtweiten habe sich im Rahmen der Projektänderung

nichts verändert. Die ganze Rampe sei lediglich um 30 cm nach Westen

verschoben worden, sodass sie ganz auf dem Baugrundstück zu liegen komme und

die Wegparzelle nicht (genauer: lediglich durch das Befahren eines kleinen, nördlichsten

Bereichs jeweils bei den Ein- bzw. Ausfahrten) beansprucht werde. Die erstmals

im Rekursverfahren gegen die Projektänderungsbewilligung vorgebrachten Rügen,

etwa, dass die Zufahrt zu schmal, ein Kreuzen mit Fussgängern, Fahrradfahrern

und sonstigen Fahrzeugen nicht ungefährdet möglich, die Ausweichstelle zu klein

dimensioniert und die Ausfahrt in den E-Weg nicht normgerecht sei, seien damit

nicht mehr zu hören.

4.2

Die

Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht in materieller Hinsicht

wiederum zahlreiche Beanstandungen hinsichtlich der Zufahrt vor. So erweise

sich das Gefälle der Zufahrtsrampe als zu steil und damit als unzulässig.

Sodann dürfe die Hauszufahrt zum Neubau nicht über den I-Weg erfolgen, weil

dies gegen eine Zielsetzung gemäss am 7. September 2020 teilrevidierten

kommunalen Richtplan Verkehr zuwiderlaufe, den "Fussgängerinnen und

Fussgängern [...] eine hohe Bewegungsqualität" zu bieten. Weiter erweise

sich der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003, welcher als Grundlage

für die Inanspruchnahme des I-Wegs für die Hauszufahrt angeführt worden sei

bzw. wurde, als eine unrechtmässige Änderung des Quartierplans L. Die

Pläne betreffend die Erschliessung seien widersprüchlich. Schliesslich rügen

die Beschwerdeführenden, es sei keine Alternativerschliessung – insbesondere in

Form des von ihnen verlangten Autolifts – geprüft worden.

4.3

4.3.1

Dass die Vorinstanz die oben (4.1) erwähnten beschwerdeführerischen Rügen

zufolge verspäteten Vorbringens nicht materiell beurteilt hat, ist nach dem

Dargelegten nicht zu beanstanden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch VGr,

18.

Dezember 2019, VB.2019.00426, E. 3.4 f.). Sie hätten bereits

im Rekurs gegen den Beschluss der Baukommission vom 15. Dezember 2020

(Stammbaubewilligung) vorgebracht werden müssen, weil sie Punkte betreffen,

welche von der Projektänderung nicht betroffen sind bzw. in welchen sich mit dieser

soweit ersichtlich nichts ändert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt

damit nicht vor.

Dies gilt etwa für die Rüge, bei der projektierten Rampe

sei ein unzulässiges bzw. zu starkes Gefälle vorgesehen. In ihrer Rekursschrift

vom 20. Januar 2021 (betreffend die Stammbaubewilligung) hatten die

Beschwerdeführenden explizit das "Rampengefälle" von "gemäss

Umgebungsplan zwischen 18 % und 15 %" erwähnt, ohne dieses insoweit

zu beanstanden. Das Gefälle hat sich indes im Rahmen der Projektänderung nicht

massgeblich verändert. Die erstmals in der Rekursschrift gegen die

Projektänderung erhobene Rüge erweist sich nach dem Gesagten in der Tat als

verspätet.

Die Baukommission hatte im Übrigen schon im Beschluss vom

15.

Dezember 2020 erwogen, das Profil der Garagenrampe bzw. das Gefälle

von 18 % im untersten, mit einem Lochblech überdachten Bereich sei den

Vorgaben der massgeblichen VSS-Normen entsprechend zu korrigieren. In der Folge

wurde eine Auflage statuiert des Inhalts, dass ein detaillierter Umgebungsplan

zur Bewilligung nachzureichen sei, welcher Details unter anderem zu den

Gefällsverhältnissen der Garagenrampe zu enthalten habe.

4.3.2

Ebenfalls als verspätet erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen,

der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003, welcher von der Baukommission

als Grundlage für die Beanspruchung des I-Wegs für die Hauszufahrt angeführt

worden sei, sei rechtsungültig.

Die Beschwerdeführenden bestritten erstmals in der

Rekursreplik vom 2. August 2021 im Verfahren betreffend die Stammbaubewilligung

"die Rechtsgültigkeit des Beschlusses des Gemeinderates vom 26. Juni 2003". Der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni

2003.

war indes bereits im Beschluss vom 15. Dezember 2020

(Stammbaubewilligung) mehrfach und ausdrücklich als Grundlage für die

Beanspruchung des Fusswegs für die Hauszufahrt angeführt worden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf diese

erstmals in der Rekursreplik vorgebrachte Rüge betreffend den erwähnten

Gemeinderatsbeschluss, mit welchem der (vom Gemeinderat Küsnacht am

8.

Dezember 1994 und 30. März 1995 festgesetzte und vom Regierungsrat

am 26. April 1995 genehmigte) Quartierplan L unzulässigerweise abgeändert

worden sei, nicht eingegangen ist. Die Rekursbegründung kann nämlich nach

Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Sie darf im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels nur

hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu

Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die

innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist

nicht verpflichtet, die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der

Rekursschrift gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr,

14.

Juli 2022, VB.2021.00454, E. 4.3 – 24. Juni 2021,

VB.2021.00002, E. 1.3.4 – 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.2

mit zahlreichen Hinweisen). Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als

verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht

werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt

würde (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.3).

Dispositiv

Die Vorinstanz hat demnach den Anspruch der

Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf die

entsprechenden Vorbringen nicht eingegangen ist.

Im Übrigen erweist sich das Vorbringen auch in der Sache

als unbegründet: Der Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni 2003 ist längst

(unangefochten) in Rechtskraft erwachsen bzw. rechtskräftig. Die seitens der

Beschwerdeführenden dagegen vorgebrachten Rügen sind offenkundig verspätet.

Nichtigkeitsgründe sind keine ersichtlich. Aus diesem Gemeinderatsbeschluss

geht Folgendes hervor: Im Quartierplanverfahren sei die Erschliessung des

Grundstücks Kat.-Nr. 01 neu über den E-Weg (statt wie ursprünglich über die J-Strasse

und einen Treppenweg) sichergestellt worden. Der Eigentümer des Grundstücks

habe sich an den Erschliessungskosten beteiligt. Die Zufahrt zur Doppelgarage

auf dem Grundstück habe nur unter Inanspruchnahme eines Teils der Parzelle

Kat.-Nr. 06 realisiert werden können. Entsprechend sei ein Fuss- und

Fahrwegrecht zugunsten des Bau- und zulasten des Nachbargrundstücks begründet

worden, indes verbunden mit der obligatorischen Vereinbarung, dass die

Dienstbarkeit im Fall eines Neubaus auf dem berechtigten Grundstück erlösche.

Der E-Weg habe zum Grundstück Kat.-Nr. 01 eine gemeinsame Grenze von nur

2,3 m; eine "hinreichende Zufahrt zu einem allfälligen Neubau"

könne daher – nach dem Wegfall des erwähnten bisherigen Fuss- und Fahrwegrechts

– "nur unter Inanspruchnahme der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 geschaffen

werden". "Auch wenn nicht explizit formuliert, liegt es auf der Hand,

dass für einen allfälligen späteren Neubau auf diesem Grundstück die

Wegparzelle Kat.-Nr. 03 für eine hinreichende Zufahrt mitbenützt werden

muss". So wurde der Beschluss gefasst, dass der Fussweg Kat.-Nr. 03 für

"die Zufahrt zu einem allfälligen späteren Neubau auf dem Grundstück [...]

in Anspruch genommen werden" könne. "[Z]ugestanden wird die

Inanspruchnahme für eine zweckmässige Zufahrt, welche aufgrund eines

allfälligen späteren Baugesuchs festzulegen" sei.

Die damals (neue) Erschliessung des Baugrundstücks über

den E-Weg (Wegparzelle Kat.-Nr. 04) bzw. die Zufahrt zur Garage bedingte –

angesichts der nur 2,3 m langen gemeinsamen Grenze zwischen dem

Baugrundstück und der Strasse der Feinerschliessung (dem E-Weg) – von vornherein

bzw. bereits

vor dem hier infrage stehenden Neubau die

Inanspruchnahme eines (damals des nördlich gelegenen) Drittgrundstücks. Im Zuge

des Quartierplanverfahrens war deshalb das erwähnte Fuss- und Fahrwegrecht

errichtet und im Grundbuch eingetragen worden. Mit dem Gemeinderatsbeschluss

vom 26. Juni 2003 erfolgte damit lediglich eine angesichts des bereits

absehbaren künftigen Wegfalls des Fuss- und Fahrwegrechts notwendige

Klarstellung, indem die erforderliche bzw. die – wie bereits seit der Neuerschliessung

über den E-Weg klar war – einzig mögliche Anschlusslösung für die Hauszufahrt

(die Inanspruchnahme des östlich gelegenen Fusswegs) ausdrücklich formuliert

wurde. Um einen "Quartierplanänderungsbeschluss" bzw. eine Revision

des Quartierplans handelt es sich beim Gemeinderatsbeschluss vom 26. Juni

2003 mithin von vornherein nicht.

Dass die Baukommission es als zulässig erachtete, dass für

die Hauszufahrt auf dem Baugrundstück gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss

vom 26. Juni 2003 ein Teil des I-Wegs in Anspruch genommen bzw. auf dessen

nördlichster Teilfläche ein Fuss- und Fahrwegrecht errichtet werden soll, ist

vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

5.

Im Folgenden sind die übrigen Rügen zu behandeln.

Vorab ist indes bezüglich der Zufahrt gemäss

Projektänderung Folgendes festzuhalten:

Zufolge der im Rahmen der Projektänderung geplanten

Verlegung der Zufahrt in westlicher Richtung fällt die zunächst geplante

"Abtretung" (bzw. der Erwerb) eines "Streifens" des I-Wegs

zugunsten der privaten Hauszufahrt und damit die (dauerhafte) Verengung bzw.

"Verschmälerung" des Fusswegs I-Weg auf eine Breite von 1,5 m

(statt 2 m) auf einer Länge von rund 25 m weg. Wie erwähnt, soll

lediglich noch in dessen nördlichstem Bereich auf einer Fläche von 11 m2

eine Mischnutzung stattfinden, insofern jener Bereich von den Bewohnern/-innen

des Neubaus für die Zufahrt vom E-Weg zur Hauszufahrt bzw. umgekehrt

"überquert" bzw. befahren werden können soll. Die Tiefgarage umfasst

neun Abstellplätze für Motorfahrzeuge. Folglich wäre grundsätzlich mit

durchschnittlich insgesamt 18 Fahrbewegungen (Ein- und Ausfahrten) pro Tag

zu rechnen; die Baukommission und in der Folge die Vorinstanz gingen (gar) von

durchschnittlich 20 bis 25 Fahrten pro Tag aus.

Unzutreffend ist die Annahme der Beschwerdeführenden, dass

der I-Weg auch im Rahmen der Projektänderung für die Errichtung einer

20 cm breiten Stützmauer beansprucht werde. Geplant ist vielmehr, auf

dem Baugrundstück, an der Grenze zur Wegparzelle eine Metallwand von 1 cm

Stärke zu erstellen, welche den I-Weg von der Hauszufahrt vollständig abtrennt.

Eine Stützmauer ist gemäss den Ausführungen der Bauherrin explizit nicht mehr

geplant. Der im Hinblick auf die Erfüllung von Auflagen eingereichte Plan vom

11. Mai 2022 ist insofern unmissverständlich. Die Baukommission wird die

eingereichten Unterlagen im Rahmen der Frage der Auflagenerfüllung zu prüfen

haben bzw. hat dies inzwischen (teilweise) getan.

Die aktuell bzw. im Rahmen

der Projektänderung geplante Beanspruchung des I-Wegs fällt damit jedenfalls

erheblich weniger intensiv – und

letztlich sehr begrenzt – aus.

5.1 Das

Vorbringen, die geplante Zufahrt beeinträchtige – auch in der neu projektierten

Version, wenn auch nunmehr in geringerem Umfang – die Teil eines Fusswegnetzes

bildende Fusswegverbindung ins Dorf und laufe damit dem kommunalen Richtplan

Verkehr bzw. dessen Zielsetzung zuwider, erweist sich als unbehelflich:

Richtpläne sind nicht rechtsetzend; weder räumen sie

natürlichen oder juristischen Privatpersonen Rechte ein noch auferlegen sie

ihnen Pflichten, die ihre Grundlage nicht schon in Vorschriften des Gesetzes-

oder Verfassungsrechts finden. Sie sind nach Art. 9 Abs. 1 des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (SR 700) und § 19

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975 (PBG, LS 700.1) lediglich für die Behörden (und Gemeinden) und

diesbezüglich vor allem für die (ihrerseits grundeigentümerverbindliche)

Nutzungsplanung verbindlich (zum Ganzen René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des

allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2793 ff.). Sie

stellen mit anderen Worten keine Rechts­sätze dar, auf welche sich Nachbarn

berufen können (zum Ganzen auch Fritzsche et al., S. 139, mit Verweis

insbesondere auf VGr, 23. März 2017, VB.2016.00472, E. 4.4). Die

Beschwerdeführenden können daraus folglich nichts für sich ableiten.

Im Übrigen erschiene auch nicht ersichtlich, inwiefern

bzw. dass die erwähnte Zielsetzung gemäss dem kommunalen Richtplan Verkehr, den

Fussgängern/-innen eine hohe Bewegungsqualität zu bieten, durch die mit der

Projektänderung geplante Zufahrt beeinträchtigt sein sollte: Der betreffende

Fussweg wird, wie dargelegt, auf einer Fläche von 11 m2

durchschnittlich (höchstens) 20 bis 25 Mal täglich von einem Auto befahren

bzw. "überquert" (vgl. in diesem Zusammenhang einleitend oben 5). Von

einer Beeinträchtigung kann keine Rede sein. Wie bereits die Vorinstanz

festhielt, wird die Öffentlichkeit den Weg auch künftig im gleichen Umfang

nutzen können wie bisher. Eine solche Mischnutzung ist nicht zu beanstanden.

5.2 Sodann

kann nicht von nennenswerten Beeinträchtigungen von Fussgängern/-innen – darunter

die Beschwerdeführenden – durch den Motorenlärm bzw. übermässige

Lärmimmissionen gesprochen werden.

Geplant ist eine Unterniveaugarage mit neun Abstellplätzen.

Die Ausfahrt soll im Bereich der südwestlichen Ecke des Mehrfamilienhauses

erfolgen. Die geplante Tiefgarage stellt eine Aussenlärm erzeugende neue

ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) dar. Als

solche hat sie einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen

Empfindlichkeitsstufen einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV

hier [Empfindlichkeitsstufe II]: gemäss Anhang 3 zur LSV Planungswerte von

55 dB(A) am Tag/45 dB(A) in der Nacht) und andererseits darf nach dem

in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober

1983 (USG, SR 814.01) und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV

statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit

begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist. Aus dem Vorsorgeprinzip kann kein absoluter Schutz

vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche

Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes

Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 409 mit Hinweisen zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die

streitbetroffene Anlage zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte führt.

Gemäss dem Berechnungswerkzeug Tiefgaragen, auf welches auf der Website der

kantonalen Fachstelle Lärmschutz verwiesen wird (vgl.

www.zh.ch/de/umwelt-tiere/laerm-schall.html > Lärm beim Bauen und Planen

> Neuanlagen, und den dortigen Verweis – unter Parkierungsanlagen – auf

www.bauen-im-laerm.ch > Neuanlagen > Parkierung > Berechnungswerkzeug

Tiefgaragen), liegt die geplante Anlage mit neun Abstellplätzen angesichts

der Distanz zu benachbarten (gegebenenfalls lärmempfindlichen) Räumen deutlich

innerhalb des Bereichs, in welchem die Planungswerte von vornherein als

eingehalten beurteilt werden (www.bauen-im-laerm.ch > Neuanlagen >

Parkierung > Berechnungswerkzeug Tiefgaragen).

Nach der Rechtsprechung brauchen weitergehende Anordnungen im

Sinn der Vorsorge nicht mehr geprüft zu werden, wenn von vornherein feststeht,

dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin

ein sogenannter umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219

E. 8b mit Hinweisen; VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3,

sowie 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1). Bei einer

Unterniveaugarage mit neun Abstellplätzen kann indes unter Umständen nicht mehr

ohne Weiteres von einem umweltrechtlichen Bagatellfall gesprochen werden (vgl.

etwa BGr, 3. Februar 2010, 1C_162/2009, E. 5; vgl. auch BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen), sodass das Vorsorgeprinzip insoweit zur

Anwendung gelangt(e).

Die Unterniveaugarage ist zonenkonform. Wie bereits erwähnt

(vgl. hierzu bereits oben 4.3 Abs. 3), wird gemäss der Stammbaubewilligung

vom 15. Dezember 2020 auch das Gefälle im unteren Bereich der Rampe auf

maximal 15 % zu reduzieren sein. Die diesbezüglich geltenden Vorgaben

werden damit eingehalten werden. Von einer solchen Tiefgarage sind keine

wesentlichen Zusatzemissionen im Vergleich etwa zu Aussenparkplätzen zu

erwarten. Insbesondere das lärmintensive Starten der Automotoren und das Öffnen

und Schliessen der Fahrzeugtüren geschieht diesfalls nämlich in einem

unterirdischen, weitgehend geschlossenen Raum, was den Lärm dämmt (vgl. schon

VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00511, E. 3.2).

Eine Verpflichtung der Bauherrschaft zur Erstellung eines

Autolifts auf dem Baugrundstück, wie von den Beschwerdeführenden gewünscht,

erscheint vor dem geschilderten Hintergrund im Rahmen des Vorsorgeprinzips

unverhältnismässig.

5.3 Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Pläne betreffend Erschliessung seien

widersprüchlich. Die "Situation" (im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme

des I-Wegs) sei auch "nach dem zweitem Projekt unklar". Der

Umgebungsplan vom 25. Februar 2021 und der Plan "Stahlflanschgeländer

auf Grenze Einfahrt Kat.-Nr. 01 / I-Weg Kat.-Nr. 03" (datierend

vom 29. Juni 2021) stimmten an der entscheidenden Stelle nicht überein:

Bei ersterem befinde sich eine rot gestrichelte Linie auf der Fläche des I-Wegs

eingezeichnet, bei letzterem finde sich die rot gestrichelte Linie auf dem

Baugrundstück wieder.

Im Rahmen des Änderungsgesuchs wurden namentlich auch

abgeänderte Pläne eingereicht, darunter ein revidierter Umgebungsplan vom

25. Februar 2021, welche integrierende Bestandteile des Bauentscheids vom

27. April 2021 bilden. In Dispositiv-Ziff. 7.3 dieses Beschlusses

wurde die Auflage statuiert, dass der Strassenaufbau der Wegparzelle

Kat.-Nr. 03 sowie die Abschlüsse entlang der Parzelle aufzuzeigen und zur

Prüfung vorzulegen seien.

In der Folge wurde ein Detailplan vom 29. Juni 2021

(insbesondere mit Detailschnittplänen) erstellt und, als Beilage zu einer

Rekursantwort der Bauherrin vom 1. Juli 2021, auch bei der Vorinstanz

eingereicht. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der im Rekursentscheid im

Zusammenhang mit diesem Detailplan ihrerseits aufgeworfenen Fragen – etwa einer

allenfalls erforderlichen weitergehenden Stabilisierung des Erdreichs bzw. der

hinreichenden Terrainsicherung im Bereich des westlichen Abschlusses des

Fusswegs – zu Recht fest, dass sich aus den Akten "auch nicht

erkennen" lasse, "dass die eingegebene Lösung so bewilligt worden wäre".

Diese Prüfung werde noch erfolgen müssen. Eine entsprechende

beschwerdeführerische Rüge sei jedoch angesichts der zu erfüllenden Auflage und

der noch ausstehenden diesbezüglichen Beurteilung durch die Baukommission verfrüht.

Der erwähnte, vornehmlich um Visualisierungen ergänzte

Detailplan vom 29. Juni 2021 wurde zusammen mit dem Bericht eines

Ingenieurbüros vom 1. April 2022, welcher sich mit der Frage befasst, ob

die als Abtrennung zum I-Weg projektierte Metallwand dem Erddruck standhalten

könne, am 11. Mai 2022 im Hinblick auf eine Auflagenerfüllung der

Baubehörde eingereicht. Gemäss dem mit Duplik vom 27. Juni 2022

eingereichten Beschluss der Baukommission vom 20. Juni 2022 wurde die

baurechtliche Bewilligung "für diese Unterlagen" unter Nebenbestimmungen

erteilt und die Auflagen Dispositiv-Ziffer 2.4.3 (Abtrennung I-Weg/Rampe)

gemäss der Stammbaubewilligung und Dispositiv-Ziffern 6.2 (betreffend

Sichtbereiche) und 7.3 (Strassenaufbau und Abschlüsse) gemäss der

Projektänderungsbewilligung wurden als erfüllt beurteilt.

Tatsächlich scheint es, dass die rot gestrichelte Linie

auf dem Umgebungsplan vom 25. Februar 2021 wohl (noch) die zunächst auf

dem I-Weg geplante Stützmauer darstellen sollte. Seit dem Plan vom

29. Juni 2021 erscheint diese indes nicht mehr auf der Wegparzelle,

sondern auf dem Baugrundstück. Die Bauherrin ihrerseits erklärte bereits im

Rekursverfahren gegen die Projektänderungsbewilligung und seither unverändert,

das für das der Abtrennung dienende Stahlflanschgeländer (respektive die

Metallwand) nötige Fundament bzw. die Stütze werde nicht auf dem I-Weg, sondern

auf dem Baugrundstück zu stehen kommen.

5.4 Was die

von den Beschwerdeführenden gerügte fehlende Prüfung einer

Alternativerschliessung anbelangt, ergibt sich Folgendes:

Die Vorinstanz erwog, mit der geplanten Zufahrt stehe eine

("soweit überprüft") bewilligungsfähige grundstücksinterne

Erschliessung zur Verfügung. Der Bauherrschaft stehe es frei, diese zu wählen,

auch wenn allenfalls Alternativen denkbar sein sollten.

Der Vorinstanz ist zuzustimmen: Ob alternative Lösungen

allenfalls (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) vorteilhafter wären, ist

nicht zu prüfen. Die Bauherrin kann nicht zur Prüfung einer Alternative

verpflichtet werden, wenn die von ihr geplante Lösung rechtskonform bzw.

bewilligungsfähig ist. Gemäss § 320 PBG ist eine Bewilligung zu erteilen

(vgl. auch § 321 PBG), wenn das Bauvorhaben den Vorschriften des Planungs-

und Baugesetzes und den ausführenden Verfügungen entspricht (vgl. hierzu

Fritzsche et al., S. 436).

Abgesehen hiervon war offenbar zumindest eine weitere

Variante für die Hauszufahrt (nämlich in Form einer Rampe entlang der Nord- und

Westfassade) geprüft, in der Folge indes verworfen worden. Laut den

nachvollziehbaren Ausführungen der Bauherrin hätte sie für die Warteposition

eine – im Fall eines Neubaus nicht mehr zulässige (vgl. oben 4.3.2) –

Beanspruchung der Nachbarparzelle Kat.-Nr. 06 vorausgesetzt und zudem ein

langes Rampenbauwerk mit massiven Terraineingriffen entlang der Nord- und der

Westfassade erfordert; dies hätte gegenüber der gewählten Lösung klare

gestalterische und immissionsmässige Nachteile (insbesondere für das Grundstück

Kat.-Nr. 07 der Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2022.00220) gehabt.

6.

Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die

vorinstanzliche(n) Kosten(verlegung) sowie dass allein der Bauherrschaft eine

Umtriebsentschädigung zugesprochen worden sei.

Nach § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) beträgt die

Gerichtsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert in der Regel

Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-, welcher Rahmen nach § 1 GebV VGr

auch für das Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht massgebend ist. Gemäss

§ 2 GebV VGr bemisst sich die Gebühr innerhalb dieses Rahmens nach dem

Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem tatsächlichen

Streitinteresse. Bei Entscheiden ohne materielle Prüfung der Begehren kann die

Gebühr gemäss § 4 Abs. 2 GebV VGr bis auf einen Fünftel herabgesetzt

werden. Die Behörden verfügen im Einzelfall bei der Gebührenbemessung – wie

auch bei der Verlegung der Kosten – über einen grossen Ermessensspielraum

(Plüss, § 13 N. 25 sowie N. 43 mit Hinweisen).

Vorliegend wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.-

festgesetzt. Die Rekursverfahren waren – abgesehen vom gemeinsam durchgeführten

Augenschein – separat zu führen. Das Baurekursgericht hat mit dem angefochtenen

Entscheid die sechs separat geführten Rekurse vereinigt und – im Umfang, in

welchem die Rekursverfahren durch die (letztlich indes lediglich die

Hauszufahrt betreffende) Projektänderung nicht (teilweise) gegenstandslos

geworden waren – materiell beurteilt. Die Gebühr von Fr. 8'000.- ist nicht

zu beanstanden (was die Beschwerdeführenden insoweit auch nicht tun).

Der Bauherrschaft und der Baukommission wurden je 1/14 der

Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 8'590.- auferlegt (sprich

je Fr. 614.-), der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdeführenden in den

Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 je 2/7, insgesamt somit 6/7. Dies ist

mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden.

Auch der Umstand, dass (allein) der Bauherrschaft eine

(angemessene) Parteientschädigung (von insgesamt, mithin seitens aller

beschwerdeführenden Parteien zusammen Fr. 1'800.-) zugesprochen wurde,

erscheint nicht rechtsverletzend (§ 17 Abs. 2 VRG und hierzu Plüss,

§ 17 N. 19 ff.).

Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem

Gesagten als unbegründet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit Urteil vom

19. Januar 2023 im Verfahren VB.2022.00191 (Bauherrenbeschwerde) über die

Verlegung der Kosten im Rekursverfahren neu entschieden wurde.

7.

Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den

Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem

Ausgang von vornherein nicht zu; vielmehr sind sie zur Entrichtung einer

angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin für deren

Umtriebe im Beschwerdeverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 305.-- Zustellkosten,

Fr. 2'805.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220

und VB.2022.00224 je zur Hälfte auferlegt.

5. Die

Beschwerdeführenden in den Verfahren VB.2022.00220 und VB.2022.00224 werden im

gleichen Verhältnis verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …