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Entscheid

VB.2022.00221

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00221

19. Mai 2023Deutsch14 min

(URT.2023.24568)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00221

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Mai 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 sprach die Staatsanwaltschaft

Limmattal/Albis A des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Geldstrafe von

80 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Anrechnung eines bereits durch Haft

erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Da A

die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, wurde sie von Justizvollzug und

Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit Verfügung

vom 2. November 2021 auf den 11. Januar 2022 zum Antritt der

Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Tagen im Gefängnis C vorgeladen.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit

Eingabe vom 9. Dezember 2021 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. November

2021.

Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Justizdirektion den

Rekurs ab (Dispositivziffer I). Das JuWe

werde A einen neuen Termin für den Strafantritt und den Ort des Strafantritts

mitteilen (Dispositivziffer II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion gut (Dispositivziffern III und V). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer IV).

III.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte

daraufhin mit Beschwerde vom 13. April 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei

die Verfügung der Justizdirektion vom 10. März 2022 aufzuheben. Weiter ersuchte sie um Beizug der Akten des

Migrationsamts sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 2. Mai

2022.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022. Weitere

Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen

ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone

die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und

anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch die

Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2

StGB). Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen

Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Bei Geldstrafen bestimmt die

Vollzugsbehörde der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von einem bis zu

sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen

verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Bezahlt die verurteilte Person die

Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an,

wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit

die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem

Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine

Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag (Art. 36 Abs. 1

StGB).

2.2

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit

in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und

materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten Ausnahmefällen,

in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen)

sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein

überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder

gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen

zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines

Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 3. März 2023,

VB.2023.00098, E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1,

bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 10. März 2022, der der

Ersatzfreiheitsstrafe zugrundeliegende Strafbefehl vom 1. Dezember 2020

sei in Rechtskraft erwachsen. Anzeichen für eine Nichtigkeit bestünden keine.

Der Beschwerdegegner sei zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und dürfe

den Strafbefehl keiner inhaltlichen Prüfung mehr unterziehen. Sodann bestreite

die Beschwerdeführerin weder, dass sie die Geldstrafe nicht bezahlt habe, noch,

dass von einer Betreibung kein Ergebnis zu erwarten sei. Die nicht bezahlte Geldstrafe

werde somit automatisch in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Mit Hinweis

auf das Urteil VB.2021.00679 des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022

erwog die Vorinstanz sodann, die Beschwerdeführerin hätte im

Strafbefehlsverfahren rügen müssen, das nicht abgeschlossene

migrationsrechtliche Rückführungsverfahren stehe einer strafrechtlichen

Verfolgung entgegen. Eine allfällige Unvereinbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe

mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

16.

Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den

Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(fortan: EU-Rückführungsrichtlinie) könne nicht mit Rekurs gegen die Vorladung

zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gerügt werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner

hätte die Vereinbarkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe mit der

EU-Rückführungsrichtlinie anlässlich der Umwandlung der Geld- in die

Ersatzfreiheitsstrafe prüfen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob es ihr –

der Beschwerdeführerin – zumutbar wäre, die Geldstrafe zu begleichen. Sachliche

Gründe, insofern die "originäre" Freiheitsstrafe anders zu behandeln

als die Ersatzfreiheitsstrafe, lägen keine vor. Vorliegend seien die

migrationsrechtlichen Mittel nicht ausgeschöpft worden und es fänden weiterhin

Rückführungsgespräche statt. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – nun die

erforderliche Deutschprüfung absolviert habe, habe sie ein Härtefallgesuch

eingereicht. Sollte diesem stattgegeben werden, werde es ihr auch möglich sein,

legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Geldstrafe zu bezahlen.

4.

4.1

Das Urteil

VB.2021.00679 des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022, auf welches

die Vorinstanz Bezug nahm (vorn E. 3.1), wurde mit Beschwerde in

Strafsachen angefochten. Im kürzlich ergangenen Urteil 6B_388/2022 vom 27. April

2023.

erwog das Bundesgericht (E. 2.3 ff.), die Schweiz sei über das Schengen-Übereinkommen

(SR 0.362.31) verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Diese bezwecke eine minimale

Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal

aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räume nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren

den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie stehe der Bestrafung wegen

illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch dürfe die Sanktion die effektive

Rückführung nicht gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichts sei die Verhängung einer Geldstrafe mit der

EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren

der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die

Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden.

Hingegen sei auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu

verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein

Wegweisungsentscheid ergangen sei und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen,

zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der

EU-Rückführungsrichtlinie gehörten, noch nicht ergriffen worden seien.

Im Urteil 6B_1464/2020 vom

3.

November 2021 habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem

Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht

ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt

werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn

von Art. 35 f. StGB mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass

die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei,

da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe

auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36

Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht

ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1

StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem

Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender

Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine

Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit

Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.

Vorliegend – so das

Bundesgericht weiter – sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe

verurteilt worden. Da er diese in der Folge nicht bezahlt habe, sei diese in

eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer wehre sich

gegen den Vollzugsbefehl und beanstande die Konformität der

Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Das Recht, diese Frage

gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe ihm gestützt auf die erwähnte

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu.

Anders als das Verwaltungsgericht erwogen habe, führe eine

Überprüfung der Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der

EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der Anfechtung des Vollzugsbefehls nicht

dazu, dass das Strafgericht im Strafentscheid (bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl) von einer Beschränkung

auf eine angemessene, für die betroffene Person tragbare Geldstrafe entbunden

wäre. Die Kriterien zur Festlegung einer Geldstrafe seien vielmehr

gesetzlich vorgeschrieben. So richte sich die Anzahl

der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Zeitpunkt

des Urteils bestimmt werde (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dass sich eine "beliebig hohe

Geldstrafe" aussprechen liesse, treffe

damit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht

zu.

Der Beschwerdeführer habe im

Verfahren vor Verwaltungsgericht den

Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamts beantragt. Diese Akten seien vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden; es habe

sich im angefochtenen Urteil nicht zum entsprechenden Beweisantrag geäussert

und damit stillschweigend auf den beantragten

Aktenbeizug verzichtet. Mangels

Kenntnis des aktuellen Stands des

Rückweisungsverfahrens sei es dem

Bundesgericht nicht möglich, sich zur Frage zu äussern, ob gegen den

Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid ergangen sei, ob die erforderlichen Entfernungsmassnahmen

(bereits) ergriffen worden seien und ob die erfolgte Umwandlung der ausgesprochenen

rechtskräftigen Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von

59.

Tagen das Rückweisungsverfahren des

Beschwerdeführers erschweren würde. Das Verwaltungsgericht hätte die Akten des kantonalen Migrationsamts

beiziehen und die Frage der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der

EU-Rückführungsrichtlinie beantworten müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe

es Bundesrecht verletzt.

4.2

Entgegen

den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Februar 2022 und

folglich auch der Justizdirektion in der Verfügung vom 10. März 2022 (vorn

E. 3.1) hat gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der

EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des

Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte seitens der

Justizdirektion nicht, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich um Beizug der

Migrationsakten ersucht hatte. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind

damit die Dispositivziffern I, II und IV der Verfügung der Justizdirektion

vom 10. März 2022 aufzuheben und ist die Sache zur neuen Entscheidung an

die Justizdirektion zurückzuweisen.

5.

5.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,

22.

Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 7; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein

Betrag von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt ihrer

Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (unten

E. 5.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).

5.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine

Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

5.2.2

Angesichts ihrer Unterstützung mit Nothilfe ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,

kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die

Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht

als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die grosse Bedeutung der

Dispositiv

Streitsache für die Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person ihrer Vertreterin eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

5.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote

ausgewiesene Zeitaufwand von 5,87 Stunden erweist sich als angemessen. Die

geltend gemachten Barauslagen von Fr. 25.- sind ebenso wenig zu

beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B folglich

mit Fr. 1'417.- zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die vom

Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung (vorn E. 5.1).

5.2.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind

nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I, II und IV der

Verfügung der Justizdirektion vom 10. März 2022 werden aufgehoben und die

Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion

zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-

(inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung

wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin

B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit

total Fr. 217.- (inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Kasse

des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement (EJPD);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.