VB.2022.00221
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00221
19. Mai 2023Deutsch14 min
(URT.2023.24568)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00221
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Strafbefehl vom 1. Dezember 2020 sprach die Staatsanwaltschaft
Limmattal/Albis A des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Geldstrafe von
80 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Anrechnung eines bereits durch Haft
erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Da A
die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, wurde sie von Justizvollzug und
Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) mit Verfügung
vom 2. November 2021 auf den 11. Januar 2022 zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Tagen im Gefängnis C vorgeladen.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit
Eingabe vom 9. Dezember 2021 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 2. November
2021.
Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wies die Justizdirektion den
Rekurs ab (Dispositivziffer I). Das JuWe
werde A einen neuen Termin für den Strafantritt und den Ort des Strafantritts
mitteilen (Dispositivziffer II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die Justizdirektion gut (Dispositivziffern III und V). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer IV).
III.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B, gelangte
daraufhin mit Beschwerde vom 13. April 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei
die Verfügung der Justizdirektion vom 10. März 2022 aufzuheben. Weiter ersuchte sie um Beizug der Akten des
Migrationsamts sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 2. Mai
2022.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022. Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen
ist der Einzelrichter, zumal sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss Art. 372
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone
die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und
anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch die
Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2
StGB). Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen
Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Bei Geldstrafen bestimmt die
Vollzugsbehörde der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von einem bis zu
sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen
verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Bezahlt die verurteilte Person die
Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an,
wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit
die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem
Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine
Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag (Art. 36 Abs. 1
StGB).
2.2
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit
in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und
materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten Ausnahmefällen,
in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen)
sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein
überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder
gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen
zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines
Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr, 3. März 2023,
VB.2023.00098, E. 2.3; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1,
bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 10. März 2022, der der
Ersatzfreiheitsstrafe zugrundeliegende Strafbefehl vom 1. Dezember 2020
sei in Rechtskraft erwachsen. Anzeichen für eine Nichtigkeit bestünden keine.
Der Beschwerdegegner sei zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und dürfe
den Strafbefehl keiner inhaltlichen Prüfung mehr unterziehen. Sodann bestreite
die Beschwerdeführerin weder, dass sie die Geldstrafe nicht bezahlt habe, noch,
dass von einer Betreibung kein Ergebnis zu erwarten sei. Die nicht bezahlte Geldstrafe
werde somit automatisch in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Mit Hinweis
auf das Urteil VB.2021.00679 des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022
erwog die Vorinstanz sodann, die Beschwerdeführerin hätte im
Strafbefehlsverfahren rügen müssen, das nicht abgeschlossene
migrationsrechtliche Rückführungsverfahren stehe einer strafrechtlichen
Verfolgung entgegen. Eine allfällige Unvereinbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe
mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.
Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den
Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(fortan: EU-Rückführungsrichtlinie) könne nicht mit Rekurs gegen die Vorladung
zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gerügt werden.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner
hätte die Vereinbarkeit des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie anlässlich der Umwandlung der Geld- in die
Ersatzfreiheitsstrafe prüfen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob es ihr –
der Beschwerdeführerin – zumutbar wäre, die Geldstrafe zu begleichen. Sachliche
Gründe, insofern die "originäre" Freiheitsstrafe anders zu behandeln
als die Ersatzfreiheitsstrafe, lägen keine vor. Vorliegend seien die
migrationsrechtlichen Mittel nicht ausgeschöpft worden und es fänden weiterhin
Rückführungsgespräche statt. Nachdem sie – die Beschwerdeführerin – nun die
erforderliche Deutschprüfung absolviert habe, habe sie ein Härtefallgesuch
eingereicht. Sollte diesem stattgegeben werden, werde es ihr auch möglich sein,
legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die Geldstrafe zu bezahlen.
4.
4.1
Das Urteil
VB.2021.00679 des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022, auf welches
die Vorinstanz Bezug nahm (vorn E. 3.1), wurde mit Beschwerde in
Strafsachen angefochten. Im kürzlich ergangenen Urteil 6B_388/2022 vom 27. April
2023.
erwog das Bundesgericht (E. 2.3 ff.), die Schweiz sei über das Schengen-Übereinkommen
(SR 0.362.31) verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie anzuwenden. Diese bezwecke eine minimale
Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal
aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räume nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren
den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie stehe der Bestrafung wegen
illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch dürfe die Sanktion die effektive
Rückführung nicht gefährden.
Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts sei die Verhängung einer Geldstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren
der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die
Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden.
Hingegen sei auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu
verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein
Wegweisungsentscheid ergangen sei und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen,
zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der
EU-Rückführungsrichtlinie gehörten, noch nicht ergriffen worden seien.
Im Urteil 6B_1464/2020 vom
3.
November 2021 habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem
Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht
ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt
werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn
von Art. 35 f. StGB mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass
die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei,
da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe
auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36
Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht
ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1
StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem
Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender
Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine
Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit
Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.
Vorliegend – so das
Bundesgericht weiter – sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe
verurteilt worden. Da er diese in der Folge nicht bezahlt habe, sei diese in
eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer wehre sich
gegen den Vollzugsbefehl und beanstande die Konformität der
Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Das Recht, diese Frage
gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe ihm gestützt auf die erwähnte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu.
Anders als das Verwaltungsgericht erwogen habe, führe eine
Überprüfung der Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der
EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der Anfechtung des Vollzugsbefehls nicht
dazu, dass das Strafgericht im Strafentscheid (bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl) von einer Beschränkung
auf eine angemessene, für die betroffene Person tragbare Geldstrafe entbunden
wäre. Die Kriterien zur Festlegung einer Geldstrafe seien vielmehr
gesetzlich vorgeschrieben. So richte sich die Anzahl
der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Zeitpunkt
des Urteils bestimmt werde (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dass sich eine "beliebig hohe
Geldstrafe" aussprechen liesse, treffe
damit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht
zu.
Der Beschwerdeführer habe im
Verfahren vor Verwaltungsgericht den
Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamts beantragt. Diese Akten seien vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden; es habe
sich im angefochtenen Urteil nicht zum entsprechenden Beweisantrag geäussert
und damit stillschweigend auf den beantragten
Aktenbeizug verzichtet. Mangels
Kenntnis des aktuellen Stands des
Rückweisungsverfahrens sei es dem
Bundesgericht nicht möglich, sich zur Frage zu äussern, ob gegen den
Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid ergangen sei, ob die erforderlichen Entfernungsmassnahmen
(bereits) ergriffen worden seien und ob die erfolgte Umwandlung der ausgesprochenen
rechtskräftigen Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
59.
Tagen das Rückweisungsverfahren des
Beschwerdeführers erschweren würde. Das Verwaltungsgericht hätte die Akten des kantonalen Migrationsamts
beiziehen und die Frage der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der
EU-Rückführungsrichtlinie beantworten müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe
es Bundesrecht verletzt.
4.2
Entgegen
den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Februar 2022 und
folglich auch der Justizdirektion in der Verfügung vom 10. März 2022 (vorn
E. 3.1) hat gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der
EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des
Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte seitens der
Justizdirektion nicht, wobei die Beschwerdeführerin ausdrücklich um Beizug der
Migrationsakten ersucht hatte. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind
damit die Dispositivziffern I, II und IV der Verfügung der Justizdirektion
vom 10. März 2022 aufzuheben und ist die Sache zur neuen Entscheidung an
die Justizdirektion zurückzuweisen.
5.
5.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,
22.
Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 7; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind demgemäss dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dieser ist sodann zu verpflichten der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein
Betrag von Fr. 1'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung direkt ihrer
Rechtsvertreterin zuzusprechen und an deren Entschädigung anzurechnen (unten
E. 5.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 45).
5.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine
Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.2.2
Angesichts ihrer Unterstützung mit Nothilfe ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,
kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die
Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht
als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die grosse Bedeutung der
Dispositiv
Streitsache für die Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person ihrer Vertreterin eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
5.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote
ausgewiesene Zeitaufwand von 5,87 Stunden erweist sich als angemessen. Die
geltend gemachten Barauslagen von Fr. 25.- sind ebenso wenig zu
beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwältin B folglich
mit Fr. 1'417.- zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die vom
Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung (vorn E. 5.1).
5.2.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Zwischenentscheide sind
nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern I, II und IV der
Verfügung der Justizdirektion vom 10. März 2022 werden aufgehoben und die
Sache wird im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion
zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-
(inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung
wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin
B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit
total Fr. 217.- (inklusive Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Kasse
des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.