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Entscheid

VB.2022.00222

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00222

25. August 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23921)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00222

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. August 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend wirtschaftliche

Soforthilfe im Zusammenhang mit dem Coronavirus,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Der Stadtrat Wetzikon beschloss am 1. April 2020

im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einen Kredit für den kurzfristigen

Erhalt der Liquidität von Selbständigerwerbenden und Kleinstbetrieben. Mit

Beschluss vom 20. April 2020 erliess er dazu eine "Richtlinie über

die Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der

Corona-Krise".

B.

A ist einziges und einzelzeichnungsberechtigtes

Mitglied des Verwaltungsrats der B AG, welche das Führen eines Coiffeur-

und Kosmetiksalons bezweckt. Gegründet wurde die B AG am 9. April

2020. Per 2. Juni 2020 verlegte sie ihren Sitz von Meilen nach Wetzikon,

wo die Gesellschaft gemäss Angaben von A im Frühling 2020 das Coiffeurgeschäft

an der C-Strasse 01, Wetzikon, von der bisherigen Geschäftsinhaberin übernommen

hat und dieses seit dem 1. Juni 2020 führt.

Am 22. Oktober 2020 ersuchte A die

Standortförderung Wetzikon gestützt auf die Richtlinie um Nothilfe in der Höhe

von Fr. 5'000.-. Mit Verfügung vom 9. November 2020 lehnte der

Stadtpräsident das Gesuch ab, weil der Betrieb derzeit keinen Einschränkungen

unterliege.

C.

Auf einen Rekurs von A gegen die Verfügung vom

9. November 2020 trat der Bezirksrat Hinwil am 21. Januar 2021 nicht

ein und überwies die Akten dem Stadtrat Wetzikon zur Neubeurteilung. Letzterer

wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Februar 2021

ab. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 25. Februar 2021 an den Bezirksrat

Hinwil. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies dieser das Gesuch "um

Aufnahme der B AG als Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens anstelle von

A" ab, hob den "Neubeurteilungs-Entscheid" vom 10. Februar

2021 auf und wies das Verfahren "zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne

der Erwägungen und neuem Entscheid" an den Stadtrat Wetzikon zurück.

D.

Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen lehnte der Stadtrat Wetzikon

das Gesuch von A mit Beschluss vom 3. November 2021 erneut ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 1. April 2022 wies der

Bezirksrat Hinwil einen dagegen erhobenen Rekurs von A ab

(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem die Rekurskosten von

Fr. 1'636.80 (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Mit Eingabe vom 8. April 2022 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der B AG

seien Fr. 5'000.- zuzusprechen. Der Stadtrat Wetzikon beantragte am

22.

April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der

Bezirksrat Hinwil reichte am 3. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein, ohne

einen Antrag in der Sache zu stellen. A reichte am 12. Mai 2022

unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde

zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender

Bedeutung des Falls ist vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die hier

anwendbare "Richtlinie über die Nothilfe für Selbständigerwerbende und

Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise" sieht vor, dass die

Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von

Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der Stadt Wetzikon mit Nothilfe unterstützt,

wobei die Höhe dieser Nothilfe grundsätzlich auf maximal Fr. 5'000.-

beschränkt ist (Ziff. 1 und 8 f. der Richtlinie). Auf die

Gewährung der Nothilfe besteht kein Rechtsanspruch (Ziff. 2 der

Richtlinie). Gesuche können gemäss Ziff. 4 der Richtlinie folgende

Personen stellen: Selbständigerwerbende sowie juristische Personen, die

inklusive Inhaberin oder Inhaber und deren oder dessen im Betrieb tätigen Angehörigen

in der Regel maximal Personal im Umfang von zwei Vollzeitstellen beschäftigen

und deren Umsatz aufgrund behördlicher Betriebseinschränkungen (vgl.

Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020,

in der am 20. April 2020 geltenden Fassung [AS 2020 783]) ganz oder

teilweise wegfiel bzw. deren vollständiger oder teilweiser Umsatzeinbruch

"in direkter Folge der Coronakrise durch Wegfall der Laufkundschaft

etc." erfolgte. Gesuchstellende haben "eine unternehmerische

Tätigkeit mit Jahresabschluss (zum Beispiel mit Bilanz und

Erfolgsrechnung)" nachzuweisen (Ziff. 7 der Richtlinie).

2.2

Die Gewährung von Nothilfe

für Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben

steht somit im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin,

wobei diese kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht anwendet. Bei der

Beurteilung entsprechender Ermessensfragen greift das

Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt.

Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.). Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig

begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung

und Anwendung der kommunalen Bestimmungen abzuweichen (vgl.

VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00325, E. 4.2 mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).

3.

Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die B AG

sei als Gesuchstellerin aufgetreten; folglich hätte sie auch als Rekurrentin

rubriziert werden müssen und trete sie vorliegend als Beschwerdeführerin auf.

Die Vorinstanz setzte sich im Beschluss vom

9.

Juni 2021 ausführlich mit den diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers auseinander. Sie kam nach einer eingehenden Auslegung der

Richtlinie zum Schluss, dass lediglich natürliche Personen als Gesuchstellende

auftreten können; dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung von

Ziff. 1 der Richtlinie, wonach Wohnsitz in der Stadt Wetzikon vorausgesetzt

sei (vgl. dazu auch sogleich, E. 4). Folglich habe die Beschwerdegegnerin

zu Recht den Beschwerdeführer als Gesuchsteller und Adressaten der Verfügung

rubriziert. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, er habe das Gesuch vom 22. Oktober 2020 lediglich als Organ der

B AG unterschrieben, folgt daraus nicht, dass die Gesellschaft als

Gesuchstellerin auftrat. Es ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren davon

abzusehen, die B AG im Rubrum aufzunehmen.

4.

4.1

Gemäss dem

Wortlaut von Ziff. 1 der Richtlinie unterstützt die Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende

sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der

Stadt Wetzikon mit Nothilfe. Die Beschwerdegegnerin erwog dazu unter Hinweis

auf Art. 23 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), dass der

Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben in Wien nicht abgemeldet habe und

sich sein Wohnsitz damit weiterhin dort – wo auch seine Familie wohnt – befinde.

Unter anderem aus diesem Grund lehnte der Stadtrat das Gesuch des

Beschwerdeführers um Nothilfe ab.

4.2

Gemäss

Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem

Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (vgl. zur analogen

Bestimmung im internationalen Verhältnis Art. 20 Abs. 1 lit. a

des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale

Privatrecht [IPRG, SR 291]; BGE 119 II 167 E. 2b). Bei verheirateten

Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am

Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen

Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach

Hause fahren sowie für Geschäftsleute, welche sich die grössere Zeit des Jahres

im Ausland aufhalten. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,

wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht

wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr

pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (BGr,

31.

Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar,

6.

A., Basel 2018, Art. 23 ZGB N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 30. Oktober 2019, 2C_553/2018, E. 2.4 [zum steuerrechtlichen

Wohnsitz]). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben

(Art. 23 Abs. 2 ZGB).

Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Oktober 2020 in

Wetzikon angemeldet. Gleichzeitig gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an,

dass seine Frau und seine drei Kinder weiterhin in Wien wohnen würden. Er habe

sich dort auch noch nicht abgemeldet, weil es aufgrund der Coronapandemie

finanziell nicht möglich gewesen sei, wie geplant mit der Familie in die

Schweiz umzusiedeln. Ausserdem führte er aus, er sei "geringfügig"

bei seiner Frau angestellt, um sie als "persönlicher Assistent für

Tätigkeiten der behinderten Person zu unterstützten". Unter diesen

Umständen kommt die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz weiterhin in Wien hat.

4.3

Die

Auslegung und Anwendung von Ziff. 1 der Richtlinie durch die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin ist demnach nicht rechtsverletzend (vgl. E. 2.2).

Damit erübrigt es sich, auf die (behaupteten) Umsatzeinbussen

einzugehen.

5.

An diesem Ergebnis vermag auch die gerügte

"Datenschutzverletzung" nichts zu ändern. Diese Verletzung erblickt

der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Dokumente betreffend die

Bezahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung an ihn erhältlich gemacht hat.

Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kann er daraus aber von vornherein

keinen Anspruch auf Nothilfe ableiten. Überdies erklärte sich der

Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich damit

einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei "anderen involvierten

Stellen" und insbesondere bei der SVA die gemachten Angaben überprüfen

darf. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin ist damit vom Einverständnis des

Beschwerdeführers gedeckt. Soweit er dafürhält, seine Einverständniserklärung

sei "offensichtlich lediglich bis 22 Okt. 2020" gültig gewesen, so

kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gerade für die Bearbeitung des Gesuchs und

die in diesem Rahmen vorzunehmenden Abklärungen war die Einwilligung zu

erteilen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz mit Beschluss vom

10. Februar 2021 war das erstinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt der

Anfrage an die SVA noch nicht abgeschlossen.

6.

Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'636.80 und begründete die Kostenhöhe

mit dem Aufwand für das Verfahren. Bei der Festsetzung der Höhe der

Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der

Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die

Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse

stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des

prozessualen Wegs abhalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 26).

Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'636.80

stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert von Fr. 5'000.-

und lassen sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einem besonderen Aufwand

rechtfertigen, nachdem weder ein komplizierter Sachverhalt vorliegt noch

schwierige Rechtsfragen zu klären waren. Allein aus dem Umstand, dass die

Vorinstanz einen umfangreichen Rekursentscheid verfasste, lässt sich nicht auf

besonderen Aufwand schliessen. Die Kostenhöhe verstösst damit gegen

Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das

Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von

insgesamt Fr. 600.-.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Kosten des Rekursverfahrens

in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids insgesamt auf Fr. 600.-

festzulegen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Da der

Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

7.3 Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August 2020,

VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,

wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Vorliegend

ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG zu verweisen, da kein Anspruch auf die hier strittige Nothilfe besteht.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III

des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 1. April 2022 werden die

Rekurskosten insgesamt auf Fr. 600.- festgelegt.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Hinwil;

c) den Regierungsrat.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter: Der

Gerichtsschreiber:

Versandt: