VB.2022.00222
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00222
25. August 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00222
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. August 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Wetzikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend wirtschaftliche
Soforthilfe im Zusammenhang mit dem Coronavirus,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der Stadtrat Wetzikon beschloss am 1. April 2020
im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie einen Kredit für den kurzfristigen
Erhalt der Liquidität von Selbständigerwerbenden und Kleinstbetrieben. Mit
Beschluss vom 20. April 2020 erliess er dazu eine "Richtlinie über
die Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der
Corona-Krise".
B.
A ist einziges und einzelzeichnungsberechtigtes
Mitglied des Verwaltungsrats der B AG, welche das Führen eines Coiffeur-
und Kosmetiksalons bezweckt. Gegründet wurde die B AG am 9. April
2020. Per 2. Juni 2020 verlegte sie ihren Sitz von Meilen nach Wetzikon,
wo die Gesellschaft gemäss Angaben von A im Frühling 2020 das Coiffeurgeschäft
an der C-Strasse 01, Wetzikon, von der bisherigen Geschäftsinhaberin übernommen
hat und dieses seit dem 1. Juni 2020 führt.
Am 22. Oktober 2020 ersuchte A die
Standortförderung Wetzikon gestützt auf die Richtlinie um Nothilfe in der Höhe
von Fr. 5'000.-. Mit Verfügung vom 9. November 2020 lehnte der
Stadtpräsident das Gesuch ab, weil der Betrieb derzeit keinen Einschränkungen
unterliege.
C.
Auf einen Rekurs von A gegen die Verfügung vom
9. November 2020 trat der Bezirksrat Hinwil am 21. Januar 2021 nicht
ein und überwies die Akten dem Stadtrat Wetzikon zur Neubeurteilung. Letzterer
wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. Februar 2021
ab. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 25. Februar 2021 an den Bezirksrat
Hinwil. Mit Beschluss vom 9. Juni 2021 wies dieser das Gesuch "um
Aufnahme der B AG als Rekurrentin des vorliegenden Verfahrens anstelle von
A" ab, hob den "Neubeurteilungs-Entscheid" vom 10. Februar
2021 auf und wies das Verfahren "zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen und neuem Entscheid" an den Stadtrat Wetzikon zurück.
D.
Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen lehnte der Stadtrat Wetzikon
das Gesuch von A mit Beschluss vom 3. November 2021 erneut ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 1. April 2022 wies der
Bezirksrat Hinwil einen dagegen erhobenen Rekurs von A ab
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte diesem die Rekurskosten von
Fr. 1'636.80 (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der B AG
seien Fr. 5'000.- zuzusprechen. Der Stadtrat Wetzikon beantragte am
22.
April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Der
Bezirksrat Hinwil reichte am 3. Mai 2022 eine Vernehmlassung ein, ohne
einen Antrag in der Sache zu stellen. A reichte am 12. Mai 2022
unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer politischen Gemeinde
zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender
Bedeutung des Falls ist vorliegend der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die hier
anwendbare "Richtlinie über die Nothilfe für Selbständigerwerbende und
Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise" sieht vor, dass die
Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von
Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der Stadt Wetzikon mit Nothilfe unterstützt,
wobei die Höhe dieser Nothilfe grundsätzlich auf maximal Fr. 5'000.-
beschränkt ist (Ziff. 1 und 8 f. der Richtlinie). Auf die
Gewährung der Nothilfe besteht kein Rechtsanspruch (Ziff. 2 der
Richtlinie). Gesuche können gemäss Ziff. 4 der Richtlinie folgende
Personen stellen: Selbständigerwerbende sowie juristische Personen, die
inklusive Inhaberin oder Inhaber und deren oder dessen im Betrieb tätigen Angehörigen
in der Regel maximal Personal im Umfang von zwei Vollzeitstellen beschäftigen
und deren Umsatz aufgrund behördlicher Betriebseinschränkungen (vgl.
Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020,
in der am 20. April 2020 geltenden Fassung [AS 2020 783]) ganz oder
teilweise wegfiel bzw. deren vollständiger oder teilweiser Umsatzeinbruch
"in direkter Folge der Coronakrise durch Wegfall der Laufkundschaft
etc." erfolgte. Gesuchstellende haben "eine unternehmerische
Tätigkeit mit Jahresabschluss (zum Beispiel mit Bilanz und
Erfolgsrechnung)" nachzuweisen (Ziff. 7 der Richtlinie).
2.2
Die Gewährung von Nothilfe
für Selbständigerwerbende sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben
steht somit im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin,
wobei diese kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht anwendet. Bei der
Beurteilung entsprechender Ermessensfragen greift das
Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt.
Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.). Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ist der Entscheid der Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig
begründet, so bedarf es besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung
und Anwendung der kommunalen Bestimmungen abzuweichen (vgl.
VGr, 30. Juni 2022, VB.2021.00325, E. 4.2 mit
Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).
3.
Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die B AG
sei als Gesuchstellerin aufgetreten; folglich hätte sie auch als Rekurrentin
rubriziert werden müssen und trete sie vorliegend als Beschwerdeführerin auf.
Die Vorinstanz setzte sich im Beschluss vom
9.
Juni 2021 ausführlich mit den diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander. Sie kam nach einer eingehenden Auslegung der
Richtlinie zum Schluss, dass lediglich natürliche Personen als Gesuchstellende
auftreten können; dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung von
Ziff. 1 der Richtlinie, wonach Wohnsitz in der Stadt Wetzikon vorausgesetzt
sei (vgl. dazu auch sogleich, E. 4). Folglich habe die Beschwerdegegnerin
zu Recht den Beschwerdeführer als Gesuchsteller und Adressaten der Verfügung
rubriziert. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, er habe das Gesuch vom 22. Oktober 2020 lediglich als Organ der
B AG unterschrieben, folgt daraus nicht, dass die Gesellschaft als
Gesuchstellerin auftrat. Es ist deshalb auch im vorliegenden Verfahren davon
abzusehen, die B AG im Rubrum aufzunehmen.
4.
4.1
Gemäss dem
Wortlaut von Ziff. 1 der Richtlinie unterstützt die Beschwerdegegnerin Selbständigerwerbende
sowie Inhaberinnen und Inhaber von Kleinstbetrieben mit Wohnsitz in der
Stadt Wetzikon mit Nothilfe. Die Beschwerdegegnerin erwog dazu unter Hinweis
auf Art. 23 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), dass der
Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben in Wien nicht abgemeldet habe und
sich sein Wohnsitz damit weiterhin dort – wo auch seine Familie wohnt – befinde.
Unter anderem aus diesem Grund lehnte der Stadtrat das Gesuch des
Beschwerdeführers um Nothilfe ab.
4.2
Gemäss
Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem
Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält (vgl. zur analogen
Bestimmung im internationalen Verhältnis Art. 20 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale
Privatrecht [IPRG, SR 291]; BGE 119 II 167 E. 2b). Bei verheirateten
Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am
Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für diejenigen
Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach
Hause fahren sowie für Geschäftsleute, welche sich die grössere Zeit des Jahres
im Ausland aufhalten. Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz,
wenn die Familie bloss noch in grossen und unregelmässigen Abständen besucht
wird. Lässt die Arbeitszeit häufigere Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr
pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (BGr,
31.
Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5; Daniel Staehelin, Basler Kommentar,
6.
A., Basel 2018, Art. 23 ZGB N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 30. Oktober 2019, 2C_553/2018, E. 2.4 [zum steuerrechtlichen
Wohnsitz]). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben
(Art. 23 Abs. 2 ZGB).
Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Oktober 2020 in
Wetzikon angemeldet. Gleichzeitig gab er gegenüber der Beschwerdegegnerin an,
dass seine Frau und seine drei Kinder weiterhin in Wien wohnen würden. Er habe
sich dort auch noch nicht abgemeldet, weil es aufgrund der Coronapandemie
finanziell nicht möglich gewesen sei, wie geplant mit der Familie in die
Schweiz umzusiedeln. Ausserdem führte er aus, er sei "geringfügig"
bei seiner Frau angestellt, um sie als "persönlicher Assistent für
Tätigkeiten der behinderten Person zu unterstützten". Unter diesen
Umständen kommt die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz weiterhin in Wien hat.
4.3
Die
Auslegung und Anwendung von Ziff. 1 der Richtlinie durch die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin ist demnach nicht rechtsverletzend (vgl. E. 2.2).
Damit erübrigt es sich, auf die (behaupteten) Umsatzeinbussen
einzugehen.
5.
An diesem Ergebnis vermag auch die gerügte
"Datenschutzverletzung" nichts zu ändern. Diese Verletzung erblickt
der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) Dokumente betreffend die
Bezahlung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung an ihn erhältlich gemacht hat.
Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen kann er daraus aber von vornherein
keinen Anspruch auf Nothilfe ableiten. Überdies erklärte sich der
Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 22. Oktober 2020 ausdrücklich damit
einverstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei "anderen involvierten
Stellen" und insbesondere bei der SVA die gemachten Angaben überprüfen
darf. Die Anfrage der Beschwerdegegnerin ist damit vom Einverständnis des
Beschwerdeführers gedeckt. Soweit er dafürhält, seine Einverständniserklärung
sei "offensichtlich lediglich bis 22 Okt. 2020" gültig gewesen, so
kann ihm nicht gefolgt werden. Denn gerade für die Bearbeitung des Gesuchs und
die in diesem Rahmen vorzunehmenden Abklärungen war die Einwilligung zu
erteilen. Aufgrund der Rückweisung durch die Vorinstanz mit Beschluss vom
10. Februar 2021 war das erstinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt der
Anfrage an die SVA noch nicht abgeschlossen.
6.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'636.80 und begründete die Kostenhöhe
mit dem Aufwand für das Verfahren. Bei der Festsetzung der Höhe der
Rekurskosten muss der Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege (Art. 18 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV, LS 101]) beachtet werden. Die
Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bzw. -interesse
stehen und dürfen die rechtssuchende Person nicht von der Beschreitung des
prozessualen Wegs abhalten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 26).
Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 1'636.80
stehen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert von Fr. 5'000.-
und lassen sich entgegen der Vorinstanz auch nicht mit einem besonderen Aufwand
rechtfertigen, nachdem weder ein komplizierter Sachverhalt vorliegt noch
schwierige Rechtsfragen zu klären waren. Allein aus dem Umstand, dass die
Vorinstanz einen umfangreichen Rekursentscheid verfasste, lässt sich nicht auf
besonderen Aufwand schliessen. Die Kostenhöhe verstösst damit gegen
Art. 18 KV. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
Es rechtfertigt sich, die Verfahrenskosten durch das
Verwaltungsgericht neu festzulegen. Angemessen erscheinen Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 600.-.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Kosten des Rekursverfahrens
in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids insgesamt auf Fr. 600.-
festzulegen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Da der
Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
7.3 Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 18. August 2020,
VB.2020.00303, E. 5.2; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Vorliegend
ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG zu verweisen, da kein Anspruch auf die hier strittige Nothilfe besteht.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III
des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 1. April 2022 werden die
Rekurskosten insgesamt auf Fr. 600.- festgelegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Hinwil;
c) den Regierungsrat.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Einzelrichter: Der
Gerichtsschreiber:
Versandt: