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Entscheid

VB.2022.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00223

28. April 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23642)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00223

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Fachgruppe

Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS220049,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Verfügung

vom 2. April 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von

jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort und den Arbeitsort

von B, beide in Zürich, sowie ein Kontaktverbot zugunsten von B an.

B. Mit

Eingabe vom 6. April 2022 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich um

Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei

Monate. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS220047-L an. Nach Beizug der Akten verlängerte die

Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 9. April 2022 vorläufig

bis 16. Juli 2022.

C. In der

Folge erhob A mit Eingabe vom 12. April 2022 Einsprache beim

Bezirksgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom

9. April 2022 bzw. der damit verlängerten Schutzmassnahmen. Das

Bezirksgericht legte daraufhin ein weiteres Verfahren mit der

Geschäftsnummer GS220049-L an. Mit Verfügung vom 13. April 2022 lud

der Haftrichter A zur persönlichen Anhörung auf den 19. April 2022 vor.

Mit Eingabe vom 13. April 2022 (Eingang am 14. April 2022) zeigte

Rechtsanwalt C dem Bezirksgericht unter Beilage seiner Vollmacht an, dass

ihn A mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und zog die mit Schreiben vom

12. April 2022 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache) zurück. Mit

Verfügung vom 14. April 2022 schrieb der Haftrichter daraufhin das

Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt ab und hielt fest, die mit

Urteil vom 9. April 2022 verlängerten Schutzmassnahmen blieben bis

16. Juli 2022 bestehen. Verfahrenskosten erhob er keine.

Erwägungen

II.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. April

2022.

(Eingang am 19. April 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2022 bzw. der

Schutzmassnahmen, dies mit dem sinngemässen Hinweis darauf, dass er das

Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt C beendet habe. Mit Präsidialverfügung

vom 19. April 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe

vom 20. April 2022 ergänzte A seine Beschwerde. Am 22. April 2022

gingen beim Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein. A ergänzte

die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2022 ein weiteres Mal und reichte

zusätzliche Beilagen ein. Die Stadtpolizei Zürich reichte keine Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

2.

Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,

werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur

Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr,

23.

Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).

Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer

aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit

beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche

Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet

umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an

(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der

Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng

umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und

diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3

Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14.

Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche

Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits

kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen

(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und

fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren

eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts

nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner

nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des

Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das

Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es

vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid

Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).

Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht

übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.

3.1

Zieht eine

Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum

Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und

unbedingt erfolgen. Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt

die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, das heisst sie schreibt es

(vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte

Rückzug des Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des

Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende

Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der

Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der

bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, das heisst nicht

widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel, wobei

solche von der Person nachzuweisen sind, die sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2; BGr, 22. August 2018, 9F_2018, E. 1; VGr,

31.

Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.3.1; Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28

N. 21 f.).

3.2

Der

damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die von diesem persönlich

mit Eingabe vom 12. April 2022 gegen das Urteil der Haftrichterin vom

9.

April 2022 erhobene Einsprache mit Schreiben vom 13. April 2022

ausdrücklich und vorbehaltlos zurück (vorn II.B.) Wie schon mit Schreiben an

den Haftrichter vom 14. April 2022 macht der Beschwerdeführer zwar mit

Beschwerde sinngemäss geltend, er habe Rechtsanwalt C nicht den Auftrag

erteilt, die Einsprache zurückziehen. Dass ein Willensmangel bzw. ein Irrtum

seitens des von ihm unbestrittenermassen und offensichtlich auch für das

Gewaltschutzverfahren (vgl. Vollmacht betreffend "Strafverfahren/Kontakt-

und Rayonverbot etc." vom 5. April 2022) bevollmächtigten

Rechtsvertreters vorgelegen wäre, belegt der Beschwerdeführer jedoch in keiner

Weise, und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf

einen solchen schliessen könnte. Auf den Vertrauensschutz, welcher –

beispielsweise aufgrund einer missverständlichen behördlichen Handlung oder

Auskunft – allenfalls Grundlage für die Ungültigkeit des Rückzugs der

Einsprache bilden könnte, beruft sich der Beschwerdeführer nicht, und

entsprechende Umstände sind auch nicht erkennbar. Dabei muss sich der

Beschwerdeführer das Handeln seines ehemaligen Rechtsvertreters so lange anrechnen

lassen, als das Vertretungsverhältnis bestand. Dies war im Zeitpunkt der

Rückzugserklärung unbestrittenermassen noch der Fall. Das interne Verhältnis

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bzw. die Frage, ob

diesem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, ist für das

vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. BGr, 17. September 2020,

1C_18/2010, E. 3.3 f.).

3.3

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Verfahren mit

Verfügung vom 14. April 2022 als durch Rückzug der Einsprache erledigt

abschrieb; es ist auch kein Grund ersichtlich, der zur Widerrufbarkeit des

Rückzugs führte. Ob die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet und verlängert

wurden, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

4.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …