VB.2022.00223
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00223
28. April 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23642)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00223
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220049,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Verfügung
vom 2. April 2022 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von
jeweils 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort und den Arbeitsort
von B, beide in Zürich, sowie ein Kontaktverbot zugunsten von B an.
B. Mit
Eingabe vom 6. April 2022 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich um
Verlängerung der von der Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei
Monate. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS220047-L an. Nach Beizug der Akten verlängerte die
Haftrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 9. April 2022 vorläufig
bis 16. Juli 2022.
C. In der
Folge erhob A mit Eingabe vom 12. April 2022 Einsprache beim
Bezirksgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom
9. April 2022 bzw. der damit verlängerten Schutzmassnahmen. Das
Bezirksgericht legte daraufhin ein weiteres Verfahren mit der
Geschäftsnummer GS220049-L an. Mit Verfügung vom 13. April 2022 lud
der Haftrichter A zur persönlichen Anhörung auf den 19. April 2022 vor.
Mit Eingabe vom 13. April 2022 (Eingang am 14. April 2022) zeigte
Rechtsanwalt C dem Bezirksgericht unter Beilage seiner Vollmacht an, dass
ihn A mit der Interessenwahrung beauftragt habe, und zog die mit Schreiben vom
12. April 2022 erhobene Beschwerde (recte: Einsprache) zurück. Mit
Verfügung vom 14. April 2022 schrieb der Haftrichter daraufhin das
Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt ab und hielt fest, die mit
Urteil vom 9. April 2022 verlängerten Schutzmassnahmen blieben bis
16. Juli 2022 bestehen. Verfahrenskosten erhob er keine.
Erwägungen
II.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 15. April
2022.
(Eingang am 19. April 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2022 bzw. der
Schutzmassnahmen, dies mit dem sinngemässen Hinweis darauf, dass er das
Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt C beendet habe. Mit Präsidialverfügung
vom 19. April 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten bei. Mit Eingabe
vom 20. April 2022 ergänzte A seine Beschwerde. Am 22. April 2022
gingen beim Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksgerichts ein. A ergänzte
die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2022 ein weiteres Mal und reichte
zusätzliche Beilagen ein. Die Stadtpolizei Zürich reichte keine Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem
vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr,
23.
Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2).
Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit
beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche
Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der
Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng
umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und
diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3
Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14.
Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3
Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche
Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits
kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner
nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das
Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es
vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid
Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG).
Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
3.
3.1
Zieht eine
Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum
Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und
unbedingt erfolgen. Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt
die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, das heisst sie schreibt es
(vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte
Rückzug des Rechtsmittels bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des
Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende
Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der
Abschreibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der
bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, das heisst nicht
widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel, wobei
solche von der Person nachzuweisen sind, die sich darauf beruft (BGE 141 IV 269 E. 2; BGr, 22. August 2018, 9F_2018, E. 1; VGr,
31.
Mai 2016, VB.2016.00029, E. 3.3.1; Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28
N. 21 f.).
3.2
Der
damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zog die von diesem persönlich
mit Eingabe vom 12. April 2022 gegen das Urteil der Haftrichterin vom
9.
April 2022 erhobene Einsprache mit Schreiben vom 13. April 2022
ausdrücklich und vorbehaltlos zurück (vorn II.B.) Wie schon mit Schreiben an
den Haftrichter vom 14. April 2022 macht der Beschwerdeführer zwar mit
Beschwerde sinngemäss geltend, er habe Rechtsanwalt C nicht den Auftrag
erteilt, die Einsprache zurückziehen. Dass ein Willensmangel bzw. ein Irrtum
seitens des von ihm unbestrittenermassen und offensichtlich auch für das
Gewaltschutzverfahren (vgl. Vollmacht betreffend "Strafverfahren/Kontakt-
und Rayonverbot etc." vom 5. April 2022) bevollmächtigten
Rechtsvertreters vorgelegen wäre, belegt der Beschwerdeführer jedoch in keiner
Weise, und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nichts entnehmen, was auf
einen solchen schliessen könnte. Auf den Vertrauensschutz, welcher –
beispielsweise aufgrund einer missverständlichen behördlichen Handlung oder
Auskunft – allenfalls Grundlage für die Ungültigkeit des Rückzugs der
Einsprache bilden könnte, beruft sich der Beschwerdeführer nicht, und
entsprechende Umstände sind auch nicht erkennbar. Dabei muss sich der
Beschwerdeführer das Handeln seines ehemaligen Rechtsvertreters so lange anrechnen
lassen, als das Vertretungsverhältnis bestand. Dies war im Zeitpunkt der
Rückzugserklärung unbestrittenermassen noch der Fall. Das interne Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter bzw. die Frage, ob
diesem eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorzuwerfen ist, ist für das
vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung (vgl. BGr, 17. September 2020,
1C_18/2010, E. 3.3 f.).
3.3
Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Verfahren mit
Verfügung vom 14. April 2022 als durch Rückzug der Einsprache erledigt
abschrieb; es ist auch kein Grund ersichtlich, der zur Widerrufbarkeit des
Rückzugs führte. Ob die Schutzmassnahmen zu Recht angeordnet und verlängert
wurden, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.
4.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …