VB.2022.00226
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00226
27. Januar 2023Deutsch16 min
(URT.2023.24301)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00226
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befand sich ab dem 24. Dezember
2021 im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Mit Disziplinarverfügung der
stellvertretenden Gefängnisleiterin vom 10. Januar 2022 wurde sie gestützt
auf § 163 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 (JVV, LS 331.1) und in Anwendung der §§ 23b Abs. 1 lit. a
und 23b Abs. 2 lit. a sowie 23c Abs. 1 lit. h des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) mit drei
Tagen Zelleneinschluss bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde sofort bzw.
bereits ab dem 9. Januar 2022 um 12.50 Uhr vollzogen. Am Morgen des
12. Januar 2022 wurde A durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von
Justizvollzug und Wiedereingliederung in eine forensisch-psychiatrische
Einrichtung eingewiesen.
Erwägungen
II.
A gelangte mit Eingaben vom
14.
und 16. Januar 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und verlangte im Wesentlichen die
Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 sowie die
Zusprechung von "Schadenersatz sowie Genugtuung und Wiedergutmachung".
Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. März 2022 ab,
soweit sie darauf – mit Bezug auf die Disziplinarsanktion – eintrat (Dispositivziffer I)
und auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 230.- (Dispositivziffer II).
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 14. April
2022.
beantragte A im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar
2022.
sowie sinngemäss die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung.
Die Justizdirektion schloss am 2. Mai 2022 unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai
2022.
beantragte Justizvollzug und Wiedereingliederung die Abweisung der
Beschwerde. A äusserte sich am 29. Juni 2022 erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 StJVG für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende
Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu
beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde eine sofort vollzogene
Disziplinarmassnahme angefochten wird (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,
VB.2020.00201, E. 1.3).
1.3
Nachdem
auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz ist auf verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin – etwa
betreffend deren Einweisung in eine psychiatrische Institution im Kanton Bern
oder das laufende Strafverfahren – zufolge Fixierung des Streitgegenstands
nicht eingetreten.
Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des
Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder
inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht
entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48).
Gegenstand des Rekursverfahrens bildete einzig die
Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022. Die
Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
eingetreten, soweit damit ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes
thematisiert wurde.
2.2
Weiter ist
die Vorinstanz gestützt auf § 2 Abs. 1 VRG bzw. mangels sachlicher
Zuständigkeit auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von
Schadenersatz und einer Genugtuung nicht eingetreten. Gemäss der genannten
Bestimmung entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte. Dass sich die Vorinstanz mit den entsprechenden
Begehren der Beschwerdeführerin nicht befasste, ist daher nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Nach Art. 235
Abs. 5 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,
SR 312.0) regeln die Kantone unter anderem die auf Personen in
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anwendbaren Disziplinarmassnahmen. Im
Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug in
den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese Bestimmungen auch auf
Personen Anwendung finden, die sich – wie die Beschwerdeführerin – in
Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des Gesetzes über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
[LS 211.1]).
3.2
Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG
namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht
oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG
unter anderem einen Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h).
3.3
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064,
E. 5.2). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum
begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige
Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sinngemäss
angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
3.4
Das
Verwaltungsgericht prüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch
hier – nur auf Rechtsverletzungen sowie die ungenügende oder unrichtige
Erstellung des Sachverhalts hin (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
4.
4.1
Gemäss
einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson des Gefängnisses B verfassten
Rapport vom (Sonntag,) 9. Januar 2022 kam es am nämlichen Tag zu einem
Streit zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Gefängnisinsassin.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach diesem Streit alleine im Gefängnishof
aufgehalten. Als sie um 12.50 Uhr auf den Zelleneinschluss aufmerksam
gemacht worden sei, habe sie sich angegriffen und unfair behandelt gefühlt, da
sie bereits am Vormittag "drei Stunden weniger Gruppenvollzug"
infolge "Einschluss auf eigenen Wunsch" gehabt habe. Sie habe die
Aufsichts- und Betreuungsperson als "Psychopathin" bezeichnet, welche
eine Gefahr für andere darstelle und eingesperrt werden sollte. Die Aufsichts-
und Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere ("Köpfe werden
rollen"). Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach darüber
beschwert, dass die Aufsichts- und Betreuungspersonen "betreffend […]
Wocheneinkauf kleinlich" seien. Da die Beschwerdeführerin schon das ganze
Wochenende über viele andere Insassinnen insbesondere während der Nacht
"mit ihrem Gepolter und dem Fernseher auf voller Lautstärke"
provoziert habe, sei beschlossen worden, sie vom Gruppenvollzug am Abend (des 9. Januars
2022) auszuschliessen, um weitere Konfrontationen und Konflikte zu vermeiden.
Um 13.50 Uhr hätten drei Aufsichts- und Betreuungspersonen der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben wollen, "am Nachmittag nochmals
separat für eine weitere Stunde spazieren" zu gehen. Die Beschwerdeführerin
habe jedoch auch mit mehrmaligem lautem Zurufen nicht geweckt werden können
bzw. auf das Angebot nicht reagiert.
4.2
Dem
Führungsblatt der Beschwerdeführerin zufolge hat diese bei der
Medikamentenausgabe am Morgen des 9. Januar 2022 um 7.35 Uhr
geschlafen. Der Fernseher sei mit voller Lautstärke gelaufen, und die Insassin
habe einen Gehörschutz (Ohropax) getragen; sie sei nicht wachzubekommen gewesen.
Um 8.15 Uhr sei sie dann wach gewesen und habe nach ihren Medikamenten
verlangt. Ab 8.35 Uhr seien zwei Gefängnismitarbeitende zwecks Abgabe der
Medikamente und Besprechung des Wocheneinkaufs bei der Beschwerdeführerin
gewesen. Das der Beschwerdeführerin für Einkäufe zur Verfügung stehende
Guthaben habe für die gewünschten Produkte nicht ausgereicht. Die
Beschwerdeführerin habe sich beschwert, dass sie zu lange habe auf ihre
Medikamente warten müssen. Auch kämen die Gefängnismitarbeitenden immer dann,
wenn sie (die Beschwerdeführerin) Ruhe brauche. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit dem Wocheneinkauf über die
Inkompetenz der Mitarbeitenden beklagt, schlussendlich aber bekanntgegeben,
welche Produkte prioritär gekauft werden sollten. Abschliessend habe die
Beschwerdeführerin gesagt, sie brauche nun ihre Ruhe. Die Frage einer
Gefängnismitarbeiterin, ob sie (die Mitarbeiterin) zuschliessen solle, habe die
Beschwerdeführerin bejaht. Etwa zehn Minuten später habe die Beschwerdeführerin
mittels Zellenruf bekanntgegeben, dass sie nicht eingeschlossen sein wolle. Es
sei ihr erläutert worden, dass die Zellentüre "vorläufig zu" bleibe.
Es sei beschlossen worden, die Beschwerdeführerin "am Mittag wieder normal
im offenen Vollzug teilnehmen zu lassen". Die Anlass für die
Disziplinierung gebenden Geschehnisse werden im Führungsblatt inhaltlich gleich
geschildert wie im Rapport vom 9. Januar 2022.
4.3
In seiner
Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 führt der Beschwerdegegner aus,
die Beschwerdeführerin sei am Vortag nach einem Streit mit einer anderen
Insassin auf eigenen Wunsch in ihrer Zelle eingeschlossen worden. Später habe
sie bemängelt, dass sie sich benachteiligt fühle, weil sie weniger Spazierzeit
als die anderen Inhaftierten gehabt habe. Sie habe die diensthabende
Mitarbeiterin als "Psychopathin", welche eingesperrt gehöre,
bezeichnet und mit den Worten "Köpfe werden rollen" und sie werde
sehen, was passiert, gedroht. Am Morgen des 10. Januar 2022 sei die
Beschwerdeführerin von der stellvertretenden Gefängnisleiterin und einem
Teamleiter angehört worden. Sie habe zu Protokoll gegeben, dies sei "alles
eine Verschwörung" und das Gefängnispersonal mache "dies alles
extra". Die Inhaftierte, mit welcher sie (die Beschwerdeführerin) einen
Streit gehabt habe, komme aus dem gleichen Ort wie ihre (der
Beschwerdeführerin) Schwester und spiele das gleiche Spiel und provoziere sie
in der Nacht. Daraufhin habe die stellvertretende Gefängnisleiterin der
Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in eine Zelle in einem anderen Stockwerk
umzuziehen, wo sie mehr Ruhe habe. Das habe die Beschwerdeführerin nicht
annehmen können. Sie habe nochmals betont, dass die andere Insassin krank sei
und etwas mit ihrer Schwester zu tun habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin
eröffnet worden, dass sie aufgrund ihrer Aussage "Köpfe werden
rollen" und der Betitelung der Gefängnismitarbeiterin als
"Psychopathin" mit einem Zelleneinschluss sanktioniert werde. Die
Beschwerdeführerin sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen und habe
angegeben, sie wisse, dass "hier etwas gegen [sie laufe], aber die andere
Insassin [sei] die, die gehen [müsse] und krank [sei]".
4.4
Die
Vorinstanz erachtet die Schilderung des Vorgefallenen im Rapport vom 9. Januar
2022.
als verständlich, lebensnah und in sich schlüssig und den massgeblichen
Sachverhalt folglich für erstellt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 16. Januar 2022 selbst ausführe, dass es "eine verbale
Auseinandersetzung mit einer Betreuerin" gegeben habe und sie der
betreffenden Mitarbeiterin empfohlen habe, sich selber und ihren Mitmenschen
zuliebe einen guten Psychiater zu suchen. Die Ausführungen im Führungsblatt der
Beschwerdeführerin seien ebenfalls lebensnah, detailliert und in sich
schlüssig; für eine Verschwörung des Anstaltspersonals gegen die
Beschwerdeführerin fänden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführerin habe
sodann klar sein müssen, dass Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal
der Vollzugseinrichtung nicht geduldet werden könnten, sondern diszipliniert
werden müssten. Die ausgefällte Disziplinarmassnahme erscheine schliesslich der
Schwere der infrage stehenden Verfehlung angemessen.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 14. April 2022 den Vorwurf
zurück, sie habe am 9. Januar 2022 eine Gefängnismitarbeiterin bedroht und
beschimpft; sie habe auch keine Beleidigung eingestanden und erst recht keine
Drohung. Ihr "Eingeständnis" habe lediglich für die Bezeichnung der
Mitarbeiterin als Psychopathin gegolten. Diese Äusserung – so die
Beschwerdeführerin sinngemäss – rechtfertige aber nicht die Ausfällung einer
Disziplinarstrafe. Dass die Schilderungen im "Personalbericht"
(gemeint wohl der Rapport vom 9. Januar 2022) detailliert bzw. lebhaft und
folglich glaubwürdig erschienen, stelle ihren Standpunkt nicht infrage, sondern
weise vielmehr darauf hin, dass "lebhaft Lügenberichte über mich erstellt
wurden und daher der Verdacht des psychischen, gefährlichen Störungsbildes der
Psychopathie sich weiterhin abzeichnet beim entsprechenden Personal". Den
Ausdruck "Köpfe werden rollen" habe sie gar nicht gekannt und
folglich auch nicht gebraucht.
5.2
Weder den
Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten lassen sich freilich
objektive Anhaltpunkte für einen erfundenen, erlogenen, willkürlich oder sonst wie
unrechtmässig erhobenen Sachverhalt entnehmen. Vielmehr ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass sich das disziplinierungswürdige Verhalten der
Beschwerdeführerin rechtsgenügend aus dem Rapport vom 9. Januar 2022 (und
ebenso der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2022) ergibt. Es kann daher
insoweit von weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen
werden.
5.3
Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Bezeichnung einer Aufsichts- und
Betreuungsperson als "Psychopathin", jedenfalls soweit sie – wie hier
– im Rahmen eines Disputs erfolgte, abwertend und beleidigend, und stellt sie
mithin eine Beleidigung im Sinn des § 23b Abs. 2 lit. b StJVG
dar (vgl. BGr, 6. August 2019, 6B_463/2019, E. 4.4). Weiter liegt in
der Äusserung "Köpfe werden rollen" bzw. die Aufsichts- und
Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere, eine Drohung im Sinn der
nämlichen Bestimmung. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Vorinstanzen
den Disziplinartatbestand des § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu Recht
als erfüllt betrachteten.
6.
6.1
Wie oben in
E. 3.3 erwähnt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs bei der Beurteilung eines Disziplinarvergehens nach § 165 Abs. 1 JVV zu beachten bzw. sinngemäss anzuwenden. Nach Art. 19 StGB
ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner
Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1;
Schuldunfähigkeit); wer bei Tatbegehung nur teilweise fähig war, das Unrecht
seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, wird milder
bestraft (Abs. 2; verminderte Schuldfähigkeit).
6.2
Ohne
gegenteilige Hinweise kann vom Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgegangen werden
(Felix Bommer/Volker Dittmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 19
StGB N. 51). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu
zweifeln, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20
StGB). Wenn sich die Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht vollständig ausräumen
lassen, ist Schuldunfähigkeit anzunehmen (Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam
in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2021, Art. 19
N 11; Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 51). Gründe für
Schuldunfähigkeit können sehr schwere psychische Störungen wie schwere
hirnorganische Störungen, durch äussere Einflüsse entstandene Psychosen,
schizophrene oder affektive Psychosen oder in Ausnahmefällen sehr schwere
andere psychische Störungen sein, wenn sie in ihren forensisch relevanten
Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 30).
Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit kann etwa eine erhebliche psychische
Störung sein, welche mit forensisch relevanten Veränderungen der Persönlichkeit
einhergeht (Bommer/Dittmann, Art. 19 N. 61).
6.3
Vorliegend
enthalten die Akten verschiedene Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin
nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sein könnte, als sie die hier
interessierenden Verfehlungen beging: Den Einträgen in ihrem Führungsblatt ist
zu entnehmen, dass bereits am Tag nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins
Gefängnis B eine Mitteilung an den ärztlichen Dienst erfolgte, weil die
Insassin oft misstrauisch wirke und (objektiv nicht nachvollziehbare)
Befürchtungen äussere, etwa dass jemand in ihr Essen spucke, Mitinsassinnen
ihre Post aus dem Hausbriefkasten entwendeten und läsen oder die Aufsichts- und
Betreuungspersonen die im persönlichen Notizbuch der Beschwerdeführerin vermerkten
Passwörter einsähen. Auch habe die Beschwerdeführerin dem Gefängnispersonal
erzählt, bei ihr zu Hause seien ihre Medikamente von Fremden/Unbekannten
ausgetauscht worden, und sie wisse nicht, ob diese Personen auch im Gefängnis
Zugang zu ihren Medikamenten hätten. Sie wünsche deshalb nur originalverpackte
Medikamente bzw. nicht aus dem Blister gedrückte Tabletten zu erhalten. Obwohl
ihr die Medikamente am 28. und 29. Dezember 2021 wunschgemäss vor der
Abgabe einzeln im Blister vorgezeigt wurden, befürchtete die
Beschwerdeführerin, nicht die richtigen Medikamente zu erhalten. Auch äusserte
die Beschwerdeführerin etwa am 27. Dezember 2021, die Zeit sei
"verschwunden/gesprungen", und berichtete, ihre Eltern seien
"Teil einer Verschwörung". Auffallend ist sodann, dass die
Beschwerdeführerin regelmässig tagsüber sehr tief schlief, dafür in der Nacht
wach war. Sie soll dies damit erklärt haben, dass des Nachts "sämtliche
bösen Mächte auf der ganzen Welt wach" seien und sie bedrohten, weshalb
sie nachts in Todesangst sei und wach bleibe. Am 3. Januar 2022 verlangte
sie vom Personal die Überprüfung einer Vitamintablette, weil sie befürchtete,
diese sei vergiftet. Auch an den Folgetagen berichtete die Beschwerdeführerin
von objektiv nicht nachvollziehbaren Vorkommnissen. Wie oben in E. 4.3
erwähnt, äusserte sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Januar
2022.
sodann die Vermutung, die streitbetroffene Disziplinierung bzw. die gegen
sie erhobenen Vorwürfe gründeten in einer Verschwörung bzw. stünden in
Zusammenhang damit, dass die andere Insassin aus derselben Gemeinde stamme wie
ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester. Schliesslich wurde die
Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 durch den Psychiatrisch-Psychologischen
Dienst in eine forensisch-psychiatrische Institution überwiesen; als Grund für
die Einweisung führt das entsprechende Einweisungsformular "Psychose"
an.
6.4
Angesichts
dieser vielen und teils gewichtigen Hinweise auf eine möglicherweise fehlende
oder eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, das Unrecht ihres
Verhaltens einzusehen und/oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, wäre in
Zusammenhang mit der hier umstrittenen Disziplinarmassnahme die Schuldfähigkeit
der Beschwerdeführerin besonders zu prüfen gewesen. Die Vorinstanzen äussern
sich zu dieser Frage jedoch nicht. Auch die Akten ergeben insoweit nicht
hinreichend Aufschluss. Der Sachverhalt ist mithin ungenügend erstellt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
8.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln,
wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann
(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit
die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die Zusprechung einer
Parteientschädigung beantragen wollte, stünde ihr eine solche mangels
besonderen Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-verfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März
2022.
wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und
neuem Entscheid an die Justizdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.