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Entscheid

VB.2022.00226

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00226

27. Januar 2023Deutsch16 min

(URT.2023.24301)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00226

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Januar 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befand sich ab dem 24. Dezember

2021 im Gefängnis B in Untersuchungshaft. Mit Disziplinarverfügung der

stellvertretenden Gefängnisleiterin vom 10. Januar 2022 wurde sie gestützt

auf § 163 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006 (JVV, LS 331.1) und in Anwendung der §§ 23b Abs. 1 lit. a

und 23b Abs. 2 lit. a sowie 23c Abs. 1 lit. h des Straf-

und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) mit drei

Tagen Zelleneinschluss bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde sofort bzw.

bereits ab dem 9. Januar 2022 um 12.50 Uhr vollzogen. Am Morgen des

12. Januar 2022 wurde A durch den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst von

Justizvollzug und Wiedereingliederung in eine forensisch-psychiatrische

Einrichtung eingewiesen.

Erwägungen

II.

A gelangte mit Eingaben vom

14.

und 16. Januar 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und verlangte im Wesentlichen die

Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 sowie die

Zusprechung von "Schadenersatz sowie Genugtuung und Wiedergutmachung".

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. März 2022 ab,

soweit sie darauf – mit Bezug auf die Disziplinarsanktion – eintrat (Dispositivziffer I)

und auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 230.- (Dispositivziffer II).

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 14. April

2022.

beantragte A im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 10. Januar

2022.

sowie sinngemäss die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung.

Die Justizdirektion schloss am 2. Mai 2022 unter Verzicht auf eine

Vernehmlassung auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai

2022.

beantragte Justizvollzug und Wiedereingliederung die Abweisung der

Beschwerde. A äusserte sich am 29. Juni 2022 erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 StJVG für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende

Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu

beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde eine sofort vollzogene

Disziplinarmassnahme angefochten wird (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,

VB.2020.00201, E. 1.3).

1.3

Nachdem

auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz ist auf verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerin – etwa

betreffend deren Einweisung in eine psychiatrische Institution im Kanton Bern

oder das laufende Strafverfahren – zufolge Fixierung des Streitgegenstands

nicht eingetreten.

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des

Rechtsmittelverfahrens nur verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder

inhaltlich verändern. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht

entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45, 48).

Gegenstand des Rekursverfahrens bildete einzig die

Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022. Die

Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

eingetreten, soweit damit ausserhalb des Streitgegenstands Liegendes

thematisiert wurde.

2.2

Weiter ist

die Vorinstanz gestützt auf § 2 Abs. 1 VRG bzw. mangels sachlicher

Zuständigkeit auf die Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung von

Schadenersatz und einer Genugtuung nicht eingetreten. Gemäss der genannten

Bestimmung entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und

Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren

Beamte und Angestellte. Dass sich die Vorinstanz mit den entsprechenden

Begehren der Beschwerdeführerin nicht befasste, ist daher nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Nach Art. 235

Abs. 5 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO,

SR 312.0) regeln die Kantone unter anderem die auf Personen in

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anwendbaren Disziplinarmassnahmen. Im

Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug in

den §§ 23b ff. StJVG geregelt, wobei diese Bestimmungen auch auf

Personen Anwendung finden, die sich – wie die Beschwerdeführerin – in

Untersuchungshaft befinden (§ 163 Satz 2 des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

[LS 211.1]).

3.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG

namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht

oder beschimpft. Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG

unter anderem einen Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h).

3.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Ferner hat sie sich an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00064,

E. 5.2). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum

begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige

Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sinngemäss

angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.4

Das

Verwaltungsgericht prüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch

hier – nur auf Rechtsverletzungen sowie die ungenügende oder unrichtige

Erstellung des Sachverhalts hin (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

4.

4.1

Gemäss

einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson des Gefängnisses B verfassten

Rapport vom (Sonntag,) 9. Januar 2022 kam es am nämlichen Tag zu einem

Streit zwischen der Beschwerdeführerin und einer weiteren Gefängnisinsassin.

Die Beschwerdeführerin habe sich nach diesem Streit alleine im Gefängnishof

aufgehalten. Als sie um 12.50 Uhr auf den Zelleneinschluss aufmerksam

gemacht worden sei, habe sie sich angegriffen und unfair behandelt gefühlt, da

sie bereits am Vormittag "drei Stunden weniger Gruppenvollzug"

infolge "Einschluss auf eigenen Wunsch" gehabt habe. Sie habe die

Aufsichts- und Betreuungsperson als "Psychopathin" bezeichnet, welche

eine Gefahr für andere darstelle und eingesperrt werden sollte. Die Aufsichts-

und Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere ("Köpfe werden

rollen"). Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin mehrfach darüber

beschwert, dass die Aufsichts- und Betreuungspersonen "betreffend […]

Wocheneinkauf kleinlich" seien. Da die Beschwerdeführerin schon das ganze

Wochenende über viele andere Insassinnen insbesondere während der Nacht

"mit ihrem Gepolter und dem Fernseher auf voller Lautstärke"

provoziert habe, sei beschlossen worden, sie vom Gruppenvollzug am Abend (des 9. Januars

2022) auszuschliessen, um weitere Konfrontationen und Konflikte zu vermeiden.

Um 13.50 Uhr hätten drei Aufsichts- und Betreuungspersonen der

Beschwerdeführerin die Möglichkeit geben wollen, "am Nachmittag nochmals

separat für eine weitere Stunde spazieren" zu gehen. Die Beschwerdeführerin

habe jedoch auch mit mehrmaligem lautem Zurufen nicht geweckt werden können

bzw. auf das Angebot nicht reagiert.

4.2

Dem

Führungsblatt der Beschwerdeführerin zufolge hat diese bei der

Medikamentenausgabe am Morgen des 9. Januar 2022 um 7.35 Uhr

geschlafen. Der Fernseher sei mit voller Lautstärke gelaufen, und die Insassin

habe einen Gehörschutz (Ohropax) getragen; sie sei nicht wachzubekommen gewesen.

Um 8.15 Uhr sei sie dann wach gewesen und habe nach ihren Medikamenten

verlangt. Ab 8.35 Uhr seien zwei Gefängnismitarbeitende zwecks Abgabe der

Medikamente und Besprechung des Wocheneinkaufs bei der Beschwerdeführerin

gewesen. Das der Beschwerdeführerin für Einkäufe zur Verfügung stehende

Guthaben habe für die gewünschten Produkte nicht ausgereicht. Die

Beschwerdeführerin habe sich beschwert, dass sie zu lange habe auf ihre

Medikamente warten müssen. Auch kämen die Gefängnismitarbeitenden immer dann,

wenn sie (die Beschwerdeführerin) Ruhe brauche. Ausserdem habe die

Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit dem Wocheneinkauf über die

Inkompetenz der Mitarbeitenden beklagt, schlussendlich aber bekanntgegeben,

welche Produkte prioritär gekauft werden sollten. Abschliessend habe die

Beschwerdeführerin gesagt, sie brauche nun ihre Ruhe. Die Frage einer

Gefängnismitarbeiterin, ob sie (die Mitarbeiterin) zuschliessen solle, habe die

Beschwerdeführerin bejaht. Etwa zehn Minuten später habe die Beschwerdeführerin

mittels Zellenruf bekanntgegeben, dass sie nicht eingeschlossen sein wolle. Es

sei ihr erläutert worden, dass die Zellentüre "vorläufig zu" bleibe.

Es sei beschlossen worden, die Beschwerdeführerin "am Mittag wieder normal

im offenen Vollzug teilnehmen zu lassen". Die Anlass für die

Disziplinierung gebenden Geschehnisse werden im Führungsblatt inhaltlich gleich

geschildert wie im Rapport vom 9. Januar 2022.

4.3

In seiner

Disziplinarverfügung vom 10. Januar 2022 führt der Beschwerdegegner aus,

die Beschwerdeführerin sei am Vortag nach einem Streit mit einer anderen

Insassin auf eigenen Wunsch in ihrer Zelle eingeschlossen worden. Später habe

sie bemängelt, dass sie sich benachteiligt fühle, weil sie weniger Spazierzeit

als die anderen Inhaftierten gehabt habe. Sie habe die diensthabende

Mitarbeiterin als "Psychopathin", welche eingesperrt gehöre,

bezeichnet und mit den Worten "Köpfe werden rollen" und sie werde

sehen, was passiert, gedroht. Am Morgen des 10. Januar 2022 sei die

Beschwerdeführerin von der stellvertretenden Gefängnisleiterin und einem

Teamleiter angehört worden. Sie habe zu Protokoll gegeben, dies sei "alles

eine Verschwörung" und das Gefängnispersonal mache "dies alles

extra". Die Inhaftierte, mit welcher sie (die Beschwerdeführerin) einen

Streit gehabt habe, komme aus dem gleichen Ort wie ihre (der

Beschwerdeführerin) Schwester und spiele das gleiche Spiel und provoziere sie

in der Nacht. Daraufhin habe die stellvertretende Gefängnisleiterin der

Beschwerdeführerin vorgeschlagen, in eine Zelle in einem anderen Stockwerk

umzuziehen, wo sie mehr Ruhe habe. Das habe die Beschwerdeführerin nicht

annehmen können. Sie habe nochmals betont, dass die andere Insassin krank sei

und etwas mit ihrer Schwester zu tun habe. Daraufhin sei der Beschwerdeführerin

eröffnet worden, dass sie aufgrund ihrer Aussage "Köpfe werden

rollen" und der Betitelung der Gefängnismitarbeiterin als

"Psychopathin" mit einem Zelleneinschluss sanktioniert werde. Die

Beschwerdeführerin sei mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen und habe

angegeben, sie wisse, dass "hier etwas gegen [sie laufe], aber die andere

Insassin [sei] die, die gehen [müsse] und krank [sei]".

4.4

Die

Vorinstanz erachtet die Schilderung des Vorgefallenen im Rapport vom 9. Januar

2022.

als verständlich, lebensnah und in sich schlüssig und den massgeblichen

Sachverhalt folglich für erstellt, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer

Eingabe vom 16. Januar 2022 selbst ausführe, dass es "eine verbale

Auseinandersetzung mit einer Betreuerin" gegeben habe und sie der

betreffenden Mitarbeiterin empfohlen habe, sich selber und ihren Mitmenschen

zuliebe einen guten Psychiater zu suchen. Die Ausführungen im Führungsblatt der

Beschwerdeführerin seien ebenfalls lebensnah, detailliert und in sich

schlüssig; für eine Verschwörung des Anstaltspersonals gegen die

Beschwerdeführerin fänden sich keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführerin habe

sodann klar sein müssen, dass Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal

der Vollzugseinrichtung nicht geduldet werden könnten, sondern diszipliniert

werden müssten. Die ausgefällte Disziplinarmassnahme erscheine schliesslich der

Schwere der infrage stehenden Verfehlung angemessen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin weist in ihrer Eingabe vom 14. April 2022 den Vorwurf

zurück, sie habe am 9. Januar 2022 eine Gefängnismitarbeiterin bedroht und

beschimpft; sie habe auch keine Beleidigung eingestanden und erst recht keine

Drohung. Ihr "Eingeständnis" habe lediglich für die Bezeichnung der

Mitarbeiterin als Psychopathin gegolten. Diese Äusserung – so die

Beschwerdeführerin sinngemäss – rechtfertige aber nicht die Ausfällung einer

Disziplinarstrafe. Dass die Schilderungen im "Personalbericht"

(gemeint wohl der Rapport vom 9. Januar 2022) detailliert bzw. lebhaft und

folglich glaubwürdig erschienen, stelle ihren Standpunkt nicht infrage, sondern

weise vielmehr darauf hin, dass "lebhaft Lügenberichte über mich erstellt

wurden und daher der Verdacht des psychischen, gefährlichen Störungsbildes der

Psychopathie sich weiterhin abzeichnet beim entsprechenden Personal". Den

Ausdruck "Köpfe werden rollen" habe sie gar nicht gekannt und

folglich auch nicht gebraucht.

5.2

Weder den

Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten lassen sich freilich

objektive Anhaltpunkte für einen erfundenen, erlogenen, willkürlich oder sonst wie

unrechtmässig erhobenen Sachverhalt entnehmen. Vielmehr ist der Vorinstanz

darin beizupflichten, dass sich das disziplinierungswürdige Verhalten der

Beschwerdeführerin rechtsgenügend aus dem Rapport vom 9. Januar 2022 (und

ebenso der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2022) ergibt. Es kann daher

insoweit von weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen

werden.

5.3

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Bezeichnung einer Aufsichts- und

Betreuungsperson als "Psychopathin", jedenfalls soweit sie – wie hier

– im Rahmen eines Disputs erfolgte, abwertend und beleidigend, und stellt sie

mithin eine Beleidigung im Sinn des § 23b Abs. 2 lit. b StJVG

dar (vgl. BGr, 6. August 2019, 6B_463/2019, E. 4.4). Weiter liegt in

der Äusserung "Köpfe werden rollen" bzw. die Aufsichts- und

Betreuungsperson werde schon noch sehen, was passiere, eine Drohung im Sinn der

nämlichen Bestimmung. Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die Vorinstanzen

den Disziplinartatbestand des § 23b Abs. 2 lit. a StJVG zu Recht

als erfüllt betrachteten.

6.

6.1

Wie oben in

E. 3.3 erwähnt, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs bei der Beurteilung eines Disziplinarvergehens nach § 165 Abs. 1 JVV zu beachten bzw. sinngemäss anzuwenden. Nach Art. 19 StGB

ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner

Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1;

Schuldunfähigkeit); wer bei Tatbegehung nur teilweise fähig war, das Unrecht

seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, wird milder

bestraft (Abs. 2; verminderte Schuldfähigkeit).

6.2

Ohne

gegenteilige Hinweise kann vom Vorliegen der Schuldfähigkeit ausgegangen werden

(Felix Bommer/Volker Dittmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 19

StGB N. 51). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit zu

zweifeln, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen (Art. 20

StGB). Wenn sich die Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht vollständig ausräumen

lassen, ist Schuldunfähigkeit anzunehmen (Stefan Trechsel/Bijan Fateh-Moghadam

in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2021, Art. 19

N 11; Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 51). Gründe für

Schuldunfähigkeit können sehr schwere psychische Störungen wie schwere

hirnorganische Störungen, durch äussere Einflüsse entstandene Psychosen,

schizophrene oder affektive Psychosen oder in Ausnahmefällen sehr schwere

andere psychische Störungen sein, wenn sie in ihren forensisch relevanten

Auswirkungen einer Psychose gleichkommen (Bommer/Dittmann, Art. 19 StGB N. 30).

Grund für eine verminderte Schuldfähigkeit kann etwa eine erhebliche psychische

Störung sein, welche mit forensisch relevanten Veränderungen der Persönlichkeit

einhergeht (Bommer/Dittmann, Art. 19 N. 61).

6.3

Vorliegend

enthalten die Akten verschiedene Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin

nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gewesen sein könnte, als sie die hier

interessierenden Verfehlungen beging: Den Einträgen in ihrem Führungsblatt ist

zu entnehmen, dass bereits am Tag nach dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins

Gefängnis B eine Mitteilung an den ärztlichen Dienst erfolgte, weil die

Insassin oft misstrauisch wirke und (objektiv nicht nachvollziehbare)

Befürchtungen äussere, etwa dass jemand in ihr Essen spucke, Mitinsassinnen

ihre Post aus dem Hausbriefkasten entwendeten und läsen oder die Aufsichts- und

Betreuungspersonen die im persönlichen Notizbuch der Beschwerdeführerin vermerkten

Passwörter einsähen. Auch habe die Beschwerdeführerin dem Gefängnispersonal

erzählt, bei ihr zu Hause seien ihre Medikamente von Fremden/Unbekannten

ausgetauscht worden, und sie wisse nicht, ob diese Personen auch im Gefängnis

Zugang zu ihren Medikamenten hätten. Sie wünsche deshalb nur originalverpackte

Medikamente bzw. nicht aus dem Blister gedrückte Tabletten zu erhalten. Obwohl

ihr die Medikamente am 28. und 29. Dezember 2021 wunschgemäss vor der

Abgabe einzeln im Blister vorgezeigt wurden, befürchtete die

Beschwerdeführerin, nicht die richtigen Medikamente zu erhalten. Auch äusserte

die Beschwerdeführerin etwa am 27. Dezember 2021, die Zeit sei

"verschwunden/gesprungen", und berichtete, ihre Eltern seien

"Teil einer Verschwörung". Auffallend ist sodann, dass die

Beschwerdeführerin regelmässig tagsüber sehr tief schlief, dafür in der Nacht

wach war. Sie soll dies damit erklärt haben, dass des Nachts "sämtliche

bösen Mächte auf der ganzen Welt wach" seien und sie bedrohten, weshalb

sie nachts in Todesangst sei und wach bleibe. Am 3. Januar 2022 verlangte

sie vom Personal die Überprüfung einer Vitamintablette, weil sie befürchtete,

diese sei vergiftet. Auch an den Folgetagen berichtete die Beschwerdeführerin

von objektiv nicht nachvollziehbaren Vorkommnissen. Wie oben in E. 4.3

erwähnt, äusserte sie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 10. Januar

2022.

sodann die Vermutung, die streitbetroffene Disziplinierung bzw. die gegen

sie erhobenen Vorwürfe gründeten in einer Verschwörung bzw. stünden in

Zusammenhang damit, dass die andere Insassin aus derselben Gemeinde stamme wie

ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester. Schliesslich wurde die

Beschwerdeführerin am 12. Januar 2022 durch den Psychiatrisch-Psychologischen

Dienst in eine forensisch-psychiatrische Institution überwiesen; als Grund für

die Einweisung führt das entsprechende Einweisungsformular "Psychose"

an.

6.4

Angesichts

dieser vielen und teils gewichtigen Hinweise auf eine möglicherweise fehlende

oder eingeschränkte Fähigkeit der Beschwerdeführerin, das Unrecht ihres

Verhaltens einzusehen und/oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln, wäre in

Zusammenhang mit der hier umstrittenen Disziplinarmassnahme die Schuldfähigkeit

der Beschwerdeführerin besonders zu prüfen gewesen. Die Vorinstanzen äussern

sich zu dieser Frage jedoch nicht. Auch die Akten ergeben insoweit nicht

hinreichend Aufschluss. Der Sachverhalt ist mithin ungenügend erstellt.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die

Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

8.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln,

wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann

(BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des

vorliegenden Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit

die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragen wollte, stünde ihr eine solche mangels

besonderen Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweis-verfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 17. März

2022.

wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und

neuem Entscheid an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.