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Entscheid

VB.2022.00227

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00227

24. November 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24151)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00227

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1976 geborener

nordmazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 1. März 2000 im Rahmen des

Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau, einer mazedonischen

Staatsangehörigen, in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Thurgau erhielt. Im Februar 2004 zog er in den Kanton St. Gallen um. 2005 wurde ihm

die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. November 2009 schied das

Bezirksgericht C die Ehe von A. Im August 2010 heiratete A erneut eine

mazedonische Staatsangehörige. Die Ehe wurde an einem nicht näher bekannten

Datum geschieden. Am 24. Mai 2018 heiratete er in Albanien die albanische

Staatsangehörige D (geboren 1987). Seine Ehefrau und deren zwei aus einer

vorherigen Beziehung stammende Söhne, geboren 2006 und 2011, reisten zuletzt am

12. März 2021 in die Schweiz ein und erhielten in der Folge

Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib bei A.

B. A ist seit mehreren Jahren

verschuldet. Aufgrund seiner Verschuldung verwarnte ihn das Migrationsamt des

Kantons St. Gallen

am 8. Januar 2015. Gemäss Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter

E vom 29. April 2019, F vom 29. April 2019 und G vom 3. Dezember

2018 wies A Schulden in Höhe von insgesamt knapp Fr. 230'000.- auf.

C. A zog im September 2018 von F

nach G und beantragte am 11. Oktober 2018 die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 6. Januar 2020

bewilligte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel,

verwarnte ihn gleichzeitig und drohte ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an.

D. Gemäss

Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter H vom 7. Juli 2021, F vom

3. September 2021, G vom 11. Juni 2021, I vom 22. Juni 2021 und J

vom 1. September 2021 hatte A Schulden in Höhe von insgesamt rund Fr. 250'000.-.

Am 22. Oktober 2021 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab

Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf ein Jahr nach

Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen

geknüpft: inskünftiges Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen, ernsthafte

Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens und straffreies Verhalten. Die Einhaltung der Bedingungen wurde als

erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies mit Entscheid vom 17. März

2022.

einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A

die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Am 19. April 2022 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung

der Vorinstanz aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen

Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Subeventualiter sei er zu verwarnen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Am 14. September 2022 reichte A auf Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin aktuelle Betreibungsregisterauszüge und weitere

Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20)

widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn

eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht

(oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der

Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b),

die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung (lit. d). Für die Erfüllung der Integrationskriterien

von Art. 58a AIG bzw. die Bejahung einer erfolgreichen Integration ist

kein völlig klagloses Verhalten erforderlich (VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00587, E. 2.2 – 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.4 mit

Hinweis). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b

AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der

Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die

betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der

Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für

den Aufenthalt hat (Abs. 2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00362, E. 2.2).

Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein

Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht, wobei eine

Gesamtbeurteilung sämtlicher Integrationskriterien vorzunehmen ist (BGr, 7. April

2022, 2C_1053/2021, E. 5.1). Es ist nicht erforderlich, dass auch ein

Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember

2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor

dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen

Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit

sowie wegen des Grundsatzes des Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots

an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges

Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches

Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen

unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022,

2C_48/2021, E. 5.1 – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit

Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen

Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht

der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern

des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5;

VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 2.1).

2.2

Die

Rückstufung verlangt nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit

verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung

von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich

geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr,

28.

Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und 3.2 f. [beide auch

zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die

Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der

Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst

eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung

zur Verhaltensveränderung voranzugehen (zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober

2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen). Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund

einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände

(vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; BGr, 15. August

2022, 2C_181/2022, E. 6.3).

3.

3.1

Nach Art. 58a

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a

und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene

Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder

wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig

nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung

keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung

und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür

jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere

Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten

(Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar

2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

3.2

Eine

Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit

Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum

Folgenden]). Von Mutwilligkeit ist nicht leichthin auszugehen. Es muss

Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierte Fahrlässigkeit vorliegen; keine

Mutwilligkeit liegt vor, wenn die Verschuldung auf Schicksalsschläge zurückgeht

(BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine

ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen,

ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft hat. Unterliegt eine Person einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, kann sie allerdings von

vornherein ausserhalb des Betreibungsverfahrens keine Schulden tilgen. Das

führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen

hinzukommen können oder der betriebene Betrag anwachsen kann, ohne dass allein

deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche

Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November

2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.).

3.3

Ob das

erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist,

hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären. Zur Pflicht, den

Sachverhalt zu ermitteln, gehört die ("subjektive")

Beweisführungslast, d. h.

die Obliegenheit, den erforderlichen Beweis zu führen; diese Last trägt

grundsätzlich die Behörde. Die Parteien unterliegen allerdings in

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer

spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. a AIG) und einer

eigentlichen Beweisbeschaffungspflicht (Art. 90 lit. b AIG). Diese

Pflichten gelten grundsätzlich für alle Arten von Tatsachen, kommen aber vorab

für jene Umstände infrage, die eine Partei besser kennt als die Behörden und

welche diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben könnten. Dabei trifft die Behörde aber eine

Aufklärungspflicht, d. h.

sie muss die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form auf die zu beweisenden

Tatsachen hinweisen. Als Korrelat zur Mitwirkungspflicht der Parteien sind die

Behörden sodann gehalten, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel

zu rechtserheblichen Tatsachen abzunehmen (Art. 29 Abs. 2 BV).

Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven

Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der

Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet.

Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (zum Ganzen BGr, 10. September

2018, 2C_27/2018, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.4

Der

Beschwerdeführer musste seit 2010 wiederholt betrieben werden. Daran änderten

auch die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen vom 8. Januar 2015 und

vom 6. Januar 2020 nichts. Vielmehr musste er auch nach der zweiten

Verwarnung und damit auch unter dem neuen Recht weiterhin regelmässig betrieben

werden. Im Oktober 2021 betrug seine Verschuldung insgesamt rund Fr. 250'000.-.

Seither kamen weitere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer und seine

Reinigungsfirma hinzu. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung erhobenen Betreibungen nur alte Schulden

beträfen und dass er keine neuen Schulden gemacht habe. Dies kann den entsprechenden

vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszügen jedoch nicht

entnommen werden. Aufgrund seiner Mitwirkungs- und insbesondere seiner

Beweisbeschaffungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, geeignete

Dokumente einzureichen, welche seine Vorbringen zu belegen vermögen. Dies gilt

umso mehr, als der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner mehrmals konkret

aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen einzureichen. Zudem war der

Beschwerdeführer sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich

vertreten und wäre es ihm deshalb möglich gewesen, substanziiert darzulegen,

dass er sich seit der ausländerrechtlichen Verwarnung nicht weiter verschuldet

hat. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht

hinreichend nach. So reichte er im Beschwerdeverfahren zwar einige

Betreibungsprotokolle ein, aus welchen hervorgeht, dass verschiedene neu gegen

ihn erhobene Betreibungen auf alten Forderungen beruhen. Für eine Vielzahl der

seit Januar 2020 erhobenen Betreibungen liegen jedoch keine entsprechenden

Belege vor, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch

nach der ausländerrechtlichen Verwarnung weiter verschuldete. Nach dem Gesagten

war die Vorinstanz aufgrund ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts (§ 7 Abs. 1 VRG) nicht gehalten, weitere Akten beizuziehen, um den Ursprung der

neueren Betreibungen gegen den Beschwerdeführer zu erforschen. Die

entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl.

Der Beschwerdeführer betreibt seit mehreren Jahren ein

selbständiges Reinigungsunternehmen. Es ist jedoch unklar, ob es dem

Beschwerdeführer gelingt, mit seinem Reinigungsunternehmen nachhaltig zu

wirtschaften und so seine Lebenshaltungskosten zu decken. Aufgrund seiner

ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten

gewesen, aussagekräftige Dokumente wie z. B. Steuererklärungen oder eine

detaillierte Buchhaltung einzureichen, um zu belegen, dass er seine

Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpft (vgl. VGr, 17. Februar 2022,

VB.2021.00362, E. 3.3). Dies hat er jedoch unterlassen. Den Akten kann

diesbezüglich nur entnommen werden, dass sein Reinigungsunternehmen im Jahr

2020.

offenbar durchschnittlich Einnahmen in Höhe von etwa Fr. 10'000.- pro

Monat erzielte. Es bleibt jedoch insbesondere unklar, wie viele Personen der

Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt beschäftigte, weshalb auch sein

tatsächliches Einkommen unklar bleibt. Neuere Geschäftszahlen betreffend die

Jahre 2021 und 2022 sind nicht aktenkundig. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer

nie der Lohnpfändung unterlag, was ebenfalls Zweifel an der Einträglichkeit

seiner selbständigen Erwerbstätigkeit weckt. Insgesamt ist damit nicht

erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der ausländerrechtlichen Verwarnung

seine Erwerbsmöglichkeiten voll ausschöpfte.

Der Beschwerdeführer hat sodann auch keine massgeblichen

Bemühungen um Rückzahlung seiner Schulden getätigt und erst unter dem Eindruck

des ausländerrechtlichen Verfahrens ernsthaft die Hilfe einer Schuldenberatung

in Anspruch genommen hat. Insgesamt scheint der Beschwerdeführer den weiteren

Anstieg seiner Verschuldung zumindest in Kauf genommen zu haben, weshalb der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kamen, die

Verschuldung des Beschwerdeführers sei diesem auch seit der

ausländerrechtlichen Verwarnung qualifiziert vorwerfbar. Dementsprechend hat

der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht im Sinn von Art. 77a Abs. 1

lit. b AIG öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt.

3.5

Im Rahmen

der Gesamtbeurteilung aller Integrationskriterien kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Juli 2020 wegen Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

bestraft wurde, was weitere Zweifel an seiner Integration weckt (vgl. Art. 77a

Abs. 1 lit. a VZAE). Gleichzeitig liegen jedoch keine Hinweise vor,

dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert.

Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer deutsch spricht und

somit über die notwendigen Sprachkompetenzen verfügt. Sodann vermag der geringe

Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers von 2015 bis 2018 aktuell nicht mehr

infrage zu stellen, dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben

teilnimmt. Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er im Moment

keine Sozialhilfe bezieht, sind jedoch zu wenig gewichtig, um die anhaltende,

schwerwiegende Verschuldung des Beschwerdeführers sowie seine geringe

Straffälligkeit aufzuwiegen, weshalb er im Rahmen einer gesamthaften

Betrachtung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG ein aktuelles

Integrationsdefizit aufweist. Damit kommt eine Rückstufung in Betracht.

3.6

Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist

sodann auch verhältnismässig: Die

beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen des Beschwerdeführers zeitigten keine

nennenswerten Auswirkungen auf das Verhalten des Beschwerdeführers, weshalb

eine weitere Verwarnung nicht in Betracht kommt. Die mit der Rückstufung verbundenen

Auswirkungen sollten den Beschwerdeführer motivieren, sich in der Schweiz

besser zu integrieren und insbesondere seine finanzielle Situation nachhaltig

zu verbessern. Allein die Übernahme eines Reinigungsunternehmens und die

Vereinbarung eines Termins mit einer Schuldenberatung sind vorliegend nicht

ausreichend, um auf eine Rückstufung verzichten zu können. Damit erscheint die

Verschlechterung der Rechtsstellung geeignet und erforderlich, um den

Beschwerdeführer zur Verbesserung seines Integrationsdefizits und insbesondere

zur Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Das private Interesse des

Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der

Niederlassung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse,

dass er seine Integrationsdefizite bereinigt und insbesondere keine weiteren

Schulden anhäuft, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben und hier

sein Familienleben weiter pflegen kann.

3.7

Die Vorinstanz knüpfte die zukünftige

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an die

Bedingungen, dass der Beschwerdeführer inskünftig seine finanziellen Verpflichtungen

erfülle, ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens tätige und

sich in strafrechtlicher Hinsicht einwandfrei verhalte. Diese Bedingungen

erscheinen sinnvoll und verhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt: