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Entscheid

VB.2022.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00228

24. November 2022Deutsch28 min

(URT.2022.24184)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00228

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bülach,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Aufgrund

einer Meldung der Sozialbehörde der Stadt C über auffälliges Verhalten von A

stellte die Kantonspolizei Zürich am 8. März 2019 in dessen Wohnung die

folgenden Gegenstände sicher:

-

Pistole SIG, P220 / Pist. 75, 9 mm Para, Nr. 01

(P);

-

Pistole SIG Sauer P226, 9mm Para, Nr. 02;

-

Pistole SIG, P210, 7.65 mm Para, Nr. 03;

-

Revolver Smith&Wesson, Mod. 500, Kal. .500

S&W MAG, Nr. 04;

-

Gewehr B&T, Mod. APC, (halbautomatische "Maschinenpistole")

Kal. 9 mm Para, Nr. 05;

-

Gewehr WFB, Karabiner 31, GP11, Nr. 06;

-

Gewehr Voere, .22 long rifle, Nr. 07;

-

Gewehr Anschütz, 1386, .22 long rifle, Nr. 08;

-

Selbstladegewehr ERMA, E M1, .22 long rifle, Nr. 09;

-

Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 10;

-

Sturmgewehr SIG, 90, GP 90, Nr. 11;

-

Schrotgewehr Vorderschaftrepetierflinte Mossberg, 590, SG 12/76, Nr. 12;

-

Schrotgewehr Selbstladeflinte Remington, 1100, SG 12/70, Nr. 13;

-

Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 14;

-

Luftgewehr Feinwerkbau, 300S, 4.5 mm Luft, Nr. 15;

-

Luftgewehr Feinwerkbau 300, 4.5 mm Luft, Nr. 16;

-

diverse Munition (verschiedene Kaliber und Ausführungen);

-

diverses Waffenzubehör.

Am 7. Mai 2019 ersuchte A

um vollständige Rückgabe dieser Gegenstände.

B. Das

Statthalteramt des Bezirks Bülach (nachfolgend: das Statthalteramt) holte am 12. Juni

2019 bei Dr. med. D (IPW E), Dr. med. F (E), Dr. med. G

(H) und Dr. phil. I (J) medizinische Auskünfte über den psychischen

Gesundheitszustand von A (und insbesondere über eine allfällige Selbst- oder

Fremdgefährdung) ein. Die entsprechenden Auskünfte gingen am 17. Juni

2019, 26. Juni 2019, 11. Juli 2019 und 18. Juli 2019 beim

Statthalteramt ein.

C. Sodann

beauftragte das Statthalteramt am 17. September 2019 K, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH (J), mit der Erstellung eines Gutachtens und

Beantwortung namentlich folgender Fragen:

-

Wie stellt sich der aktuelle psychische Gesundheitszustand von A

dar?

-

Besteht zur Annahme Anlass, dass A sich selbst oder Dritte mit

seinen Waffen gefährden könnte?

Am 30. Juni 2020 erstattete K das geforderte

psychiatrische Gutachten. Bezüglich des aktuellen psychischen

Gesundheitszustands kam er zusammenfassend zu folgenden Schlüssen: "Bei

anzunehmendem Bestehen seit dem frühen Erwachsenenalter ist die psychische

Gesundheit des Exploranden massgeblich durch eine kombinie[r]te

Persönlichkeitsstörung geprägt, deren einzelne Anteile […] zwischenmenschliche

Interaktion des Exploranden prägen und ungünstig beeinflussen. Basierend auf

dieser kombinierten Persönlichkeitsstörung manifestierte sich beim Exploranden

ab dem Jahre 2015 eine rezidivierende depressive Störung, die als ein Ausdruck

erschöpfter Kompensationsmöglichkeiten der persönlichkeitsstörungsbedingten

Defizite anzusehen ist."

Die Frage, ob Anlass zur Annahme bestehe, dass A sich

selbst oder Dritte mit seinen Waffen gefährden könnte, beantwortete K

zusammenfassend wie folgt: "Gegenwärtig lässt sich zwar nicht von einer

vom Exploranden ausgehenden konkreten Gefährdung einer bestimmten Drittperson

ausgehen, hingegen man beim Exploranden eine «unbestimmte» Gefährdung von

Drittpersonen primär auf der Basis einer persönlichkeitsstörungsbedingten

emotionalen «Überreaktionsbereitschaft» bei gleichzeitig sich

zuspitzender/einengender Lebensperspektive festhalten muss, für die der

Explorand Dritte in die Verantwortung zu nehmen geneigt ist bei beinahe

gänzlich fehlender Reflexion seiner selbst."

D. Am 13. Juli

2020 wurde A vom Statthalteramt in einer mündlichen Befragung das rechtliche

Gehör zum Gutachten von K vom 30. Juni 2020 gewährt. Im Anschluss an die

Befragung beschlagnahmte das Statthalteramt mit Verfügung vom 14. Juli

2020 die vorstehend (vgl. Ziff. I.A. hiervor) erwähnten Gegenstände und

sistierte im Übrigen das Verfahren betreffend Waffeneinziehung.

Nachdem A dem Statthalteramt am 15. September 2021

ein Zeugnis seiner behandelnden Therapeutin, med. pract. L, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend auch: "behandelnde Therapeutin"),

betreffend "Waffenbesitz aus ärztlicher Sicht" hatte zukommen lassen,

nahm das Statthalteramt das Verfahren betreffend Waffeneinziehung am 8. bzw. 25. Oktober

2021 wieder auf; dabei zeigte es A an, dass das Zeugnis von L seines Erachtens

das Gutachten von K nicht infrage zu stellen vermöge, und gewährte ihm

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 8. November 2021 übermittelte M, dipl.

Sozialpädagoge HF und Betreuer der (vormaligen) Wohngruppe von A, dem

Statthalteramt von sich aus eine Einschätzung zum Gesundheitszustand von A und

zu der von diesem ausgehenden Gefahr für sich selbst und für Dritte.

E. Mit

Verfügung vom 22. November 2021 ordnete das Statthalteramt die definitive

Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Ziff. I.A. hiervor) und

deren Veräusserung nach Rechtskraft der Verfügung an; der Erlös werde an die

Gebühren und Auslagen angerechnet. Über einen allfälligen Restbetrag werde der

eigentumsberechtigten Person Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss

werde ausbezahlt. Sollte kein Verkauf möglich sein, würden die Waffen und

Gegenstände der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung übergeben, wobei allfällige

Vernichtungskosten dem Betroffenen weiter belastet würden. Die Verfahrens- und

Gutachtenskosten auferlegte das Statthalteramt A.

Am 13. Dezember 2021 übermittelte die behandelnde

Therapeutin von A dem Statthalteramt eine "Ärztliche Stellungnahme zur

Verfügung vom 22. November 2021 betreffend Waffeneinziehung". Am 15. Dezember

2021 wies das Statthalteramt A darauf hin, dass das Verfahren beim

Statthalteramt abgeschlossen sei, dass er jedoch die Möglichkeit habe, die

Verfügung vom 22. November 2021 innert 30 Tagen ab Zustellung beim

Regierungsrat anzufechten. Die "Ärztliche Stellungnahme" nahm es zu

den Akten.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 erhob A beim

Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung des Statthalteramts vom 22. November

2021.

Er ersuchte um Aufhebung dieser Verfügung und um umgehende Aushändigung

der am 8. März 2019 sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell

beschlagnahmten Waffen sowie der Munition und des Zubehörs. Mit Entscheid vom 9. März

2022.

(Zustellung am 17. März 2022) wies der Regierungsrat das Rechtsmittel

ab.

III.

Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhob A gegen den

Entscheid des Regierungsrats vom 9. März 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Er stellte den Antrag, den regierungsrätlichen Entscheid

vom 9. März 2022 sowie die durch diesen bestätigte Verfügung des

Statthalteramts vom 22. November 2021 aufzuheben und ihm die am 8. März

2019.

sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen,

die Munition und das Zubehör umgehend wieder auszuhändigen; eventualiter sei

die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an das

Statthalteramt zurückzuweisen. Prozessual ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in

Person seines Rechtsvertreters. Eine allfällige ausseramtliche Entschädigung sei

seinem Rechtsvertreter direkt zuzusprechen.

Der

Regierungsrat beantragte vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde. Das

Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid

berufen.

2.

Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich trotz eines

expliziten Antrags geweigert habe, ihm die Verfahrensakten zur Einsichtnahme

zuzustellen; dadurch sei sein Akteneinsichtsrecht verletzt worden.

2.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst unter

anderem das Recht der Privaten, Einblick in die Akten zu erhalten.

Dementsprechend garantiert § 8 Abs. 1 VRG Personen, die durch eine

Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung haben, ein Recht auf Akteneinsicht im laufenden Verfahren. Der

Anspruch auf Akteneinsicht besteht grundsätzlich ab der Eröffnung bis zur

rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens; er kann insbesondere

auch während laufender Rechtsmittelfrist (vgl. Alain Griffel in: derselbe

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 8 N. 9) bzw. während eines hängigen

Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werden. Zuständig für die Gewährung der

Akteneinsicht ist die Behörde, bei der die Verfahrenshoheit (bzw. die

Prozessleitungsbefugnis; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1286) liegt.

2.2

Vorliegend

hat der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021

beantragt, die vollständigen Akten des Statthalteramts zu edieren und ihm

anschliessend Gelegenheit zur Rekursergänzung zu geben. Mit Einreichung der

Rekursschrift ist die Zuständigkeit für die Anordnung verfahrensleitender

Anordnungen auf den Regierungsrat übergegangen; dies galt insbesondere auch für

die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Angesichts des unmissverständlichen Antrags

des Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift vom 10. Dezember 2021 wäre

der Regierungsrat entsprechend verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer bzw.

seinem Rechtsvertreter die Akten des Statthalteramts innert nützlicher Frist

offenzulegen. Dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ergänzung seiner

Rekurseingabe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hatte (vgl. VGr, 18. September

2018, VB.2018.00404, E. 2.3 [nicht publiziert]), ändert daran nichts.

2.3

Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Akteneinsichtsrechts

ist zu bejahen. Ob diese – jedenfalls nicht leicht wiegende – Verletzung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einer Heilung zugänglich ist

(vgl. zu den Heilungsmöglichkeiten VGr,

7.

Januar 2021, VB.2020.00464, E. 2.3), braucht vorliegend

angesichts der schon anderweitig gebotenen Rückweisung der Angelegenheit an die

Vorinstanz nicht abschliessend beantwortet zu werden (vgl. hinten E. 6 f.).

Es ist jedoch immerhin darauf hinzuweisen, dass das Statthalteramt dem

Beschwerdeführer kurz nach Eröffnung des vorliegend angefochtenen Entscheids Akteneinsicht

gewährt hat, sodass er seinen Prozessstandpunkt im Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht uneingeschränkt zur Geltung bringen konnte; auf

ausdrückliches Begehren hin hat das Verwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ausserdem am 13. Juni 2022 die Akten ein zweites Mal zur

Einsichtnahme zugestellt.

3.

In der Sache ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz

die vom Statthalteramt angeordnete definitive Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A.

hiervor) aufgeführten Gegenstände (Waffen und Waffenzubehör) zu Recht

bestätigt hat. Vor der Beurteilung des konkreten Streitfalls ist der rechtliche

Rahmen einer solchen Waffeneinziehung darzulegen.

3.1

Wer eine

Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen

Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni

1997.

[WG, SR 514.54]). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten unter anderem Personen,

die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden

(Art. 8 Abs. 2 lit. c WG). Art. 31 WG regelt die

Beschlagnahme und die Einziehung von Waffen. Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b

WG werden Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile,

Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person

beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG

vorliegt. Wenn die Gefahr einer zukünftigen missbräuchlichen Verwendung

fortbesteht (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3), werden beschlagnahmte

Gegenstände definitiv eingezogen (Art. 31 Abs. 3 WG; siehe konkret

mit Blick auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Nicolas Facincani/Juliane Jendis in:

Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017

[Kommentar WG], Art. 31 N. 21).

3.2

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts bedingt die Einziehbarkeit einer Waffe, dass

die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt sind (vgl. BGr, 4. Februar

2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2). Im Unterschied zur Beschlagnahme, die vorab

präventiven, gegebenenfalls provisorischen Charakter hat, ist die Einziehung

endgültig (vgl. BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.3

Die

Vorinstanz hat die Einziehung der Waffen und des Waffenzubehörs des

Beschwerdeführers damit begründet, dass die Gefahr einer missbräuchlichen

Verwendung (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG) aufgrund Selbst- bzw.

Drittgefährdung (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) bestehe.

3.3.1

Ob Grund zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8

Abs. 2 lit. c WG besteht, ist nach der Rechtsprechung entscheidend

nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller

relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. BGr, 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3;

11.

Oktober 2010, 2C_469/2010, E. 3.6). Dabei hat die zuständige

Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu

treffen (vgl. BGr, 21. Oktober 2020, 2C_555/2020, E. 3.3.1; 24. April

2020, 2C_1086/2019, E. 4.4; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.3).

Bei dieser Einschätzung besteht ein gewisser Ermessensspielraum (vgl. BGr, 26. Juli

2019, 2C_15/2019, E. 4.5; 18. Mai 2015, 2C_1163/2014, E. 3.4). Ein strikter Beweis einer Selbst- oder

Dispositiv

Drittgefährdung wird demnach nicht verlangt; es muss jedoch mehr als ein bloss

vager Verdacht bestehen (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2;

VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2). Für eine

Waffeneinziehung muss mithin eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer

Selbst- oder Drittgefährdung angenommen werden können (vgl. VGr, 5. Mai 2020,

VB.2019.00803, E. 2.5); diese Annahme muss auf konkreten Gegebenheiten

beruhen – rein theoretische, statistisch kaum relevante hypothetische

Kausalverläufe genügen nicht (Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16;

BGr, 26. Juli 2019, 2C_15/2019, E. 4.7.1).

3.3.2

Die Rechtsprechung hat die Gefahr einer Selbst- oder Drittgefährdung bejaht bei Personen, die an einer

psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, die drogen- oder alkoholabhängig

sind oder die suizidale Tendenzen aufweisen (BGr, 21. Oktober 2020,

2C_555/2020, E. 3.3.2; 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1); dass sich solche Prädispositionen

bereits in konkreten Bedrohungssituationen niedergeschlagen haben, ist nicht

erforderlich (vgl. BGr, 3. September 2021, 2C_235/2021, E. 5.4.2 und E. 5.6).

Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG kann auch bei aggressivem

Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häuslicher Gewalt) und

episodisch auftretenden heftigen Ausbrüchen von Wut und Hass erfüllt sein (vgl.

BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 4.3.4; 30. März 2001, 2A.358/2000,

E. 5c).

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zusammengefasst, das

vorliegende Verfahren sei durch eine Anzeige des Co-Leiters der Sozialberatung C

ausgelöst worden. Dieser habe sich an die Polizei gewandt und angegeben, der

Beschwerdeführer sei psychisch labil, werde verbal ausfällig und mache den

Eindruck, an die Grenze der psychischen Belastbarkeit gekommen zu sein. Das vom

Statthalteramt eingeholte psychiatrische Gutachten von K vom 30. Juni 2020

beruhe auf einer gründlichen Untersuchung des Beschwerdeführers samt

eingehender Anamnese; berücksichtigt worden seien ein früheres Gutachten sowie

mehrere Arztberichte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Gutachten

zu alt sei und lediglich auf zwei Explorationsgesprächen von je zwei Stunden

beruhe, vermöge nicht zu überzeugen: Das formelle Kriterium des Alters eines

Gutachtens sage wenig über seine Aktualität aus – wesentlich sei vielmehr, ob

aufgrund veränderter Verhältnisse neue Abklärungen als unabdingbar erschienen.

Veränderte Verhältnisse seien nicht erkennbar. Der Umzug des Beschwerdeführers in

eine eigene Wohnung ändere daran nichts. Auch die Arztzeugnisse von L gäben

keinen Anlass, am psychiatrischen Gutachten von K zu zweifeln. K habe eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, deren Ursachen bis auf die Kindheit des

Beschwerdeführers zurückreichten und die seit dem frühen Erwachsenenalter

bestehe. Aufgrund dieser Beständigkeit seien keine Gründe dafür ersichtlich,

nicht auf das Gutachten abzustellen.

Der Gutachter verneine zwar eine aktuelle vom

Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung Dritter, bejahe aber eine

unbestimmte Gefährdung von Drittpersonen primär auf der Grundlage einer

persönlichkeitsstörungsbedingten emotionalen Überreaktionsbereitschaft. Dies

gebe zur Annahme Anlass, dass der Beschwerdeführer Dritte oder sich selbst im

Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gefährden könnte. Die Eignung

zum Waffenbesitz sei ihm abzusprechen. Der Umstand, wonach bisher offenbar noch

nie etwas passiert sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn Sinn und

Zweck der waffenrechtlichen Einziehung sei es gerade nicht, zuzuwarten bis

jemand zu Schaden komme, sondern bei erkennbaren Risiken präventiv

einzugreifen. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich

nachhaltig manifestiert, weshalb eine definitive Einziehung der Waffen

anzuordnen sei.

4.2 Der

Beschwerdeführer wendet gegen die Sichtweise der Vorinstanz im Wesentlichen

ein, das Gutachten von K beruhe auf zwei Explorationsgesprächen von Dezember

2019 und Januar 2020 und könne damit lediglich Aussagen zu seinem damaligen

Zustand machen. In der Zwischenzeit habe er sich aber intensiver

psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung unterzogen und sei aus dem

betreuten Wohnen in eine eigene Wohnung umgezogen, was auf gewisse

Verbesserungen seines psychischen Gesundheitszustands schliessen lasse. Ferner

werfe die Tatsache, dass der Gutachter sich über fünf Monate Zeit gelassen habe

zwischen dem letzten Explorationsgespräch und der Gutachtenerstellung, ein

zweifelhaftes Licht auf das Gutachten. Zu beachten sei in dieser Hinsicht auch,

dass das Gutachten im Zeitpunkt des Entscheids des Statthalteramts bereits ein

Jahr und fünf Monate alt gewesen sei, wobei die Begutachtungsgespräche bereits

fast zwei Jahre zurückgelegen hätten. Hinzu komme, dass sich der Gutachter

nicht mit abweichenden medizinischen Berichten auseinandersetze. Nach der

Gutachtenerstellung am 30. Juni 2020 verfasste Arztberichte und

Beurteilungen seien bei der Einschätzung des psychischen Zustands des

Beschwerdeführers gänzlich unberücksichtigt geblieben; die Vorinstanzen hätten

es versäumt, diesbezüglich vom Gutachter eine Stellungnahme einzuholen. Weiter

enthalte das Gutachten Widersprüche. So verneine der Gutachter eine aktuell vom

Beschwerdeführer ausgehende konkrete Gefährdung, halte diesen aber dennoch für gefährlich.

Insgesamt hätten die Vorinstanzen ihre Entscheidungen auf ein

veraltetes und zweifelhaftes Gutachten abgestützt, ohne neuere Arztberichte und

Stellungnahmen zu beachten und ein neues Gutachten einzuholen, obwohl dazu

klarerweise Anlass bestanden hätte. Die rechtliche Argumentation der

Vorinstanz, wonach eine Waffeneinziehung proaktiv und vor einer

Gefährdungsverwirklichung erfolgen müsse, sei unüberlegt und öffne der Willkür

Tür und Tor. Die Gefährdung müsse im Verfügungszeitpunkt vorhanden sein, ansonsten

dürften keine Waffen eingezogen werden; dieses Erfordernis sei vorliegend nicht

gegeben.

5.

5.1 Vorab ist

in rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass es – entgegen der Position des

Beschwerdeführers – dem eigentlichen Sinn und Zweck einer Waffeneinziehung

entspricht, die Verwirklichung eines Gefährdungsrisikos präventiv zu verhindern

(vgl. E. 3.3.2 hiervor); die in der Beschwerde geübte Kritik an "proaktivem

staatlichem Handeln" vermag nicht zu überzeugen. Hingegen ist dem

Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine hinreichend konkrete Gefährdung im

Verfügungszeitpunkt vorhanden sein muss. Die Vorinstanz nahm eine solche

konkrete Gefährdung namentlich aufgrund des Gutachtens von K vom 30. Juni

2020 an.

Da der Beschwerdeführer die Aussagekraft dieses Gutachtens –

auch und im Verhältnis zum Bericht der ihn behandelnden Therapeutin –

fundamental infrage stellt (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor), drängen sich vor

Beurteilung des vorliegenden Falls einige generelle Ausführungen zur

gerichtlichen Würdigung von psychiatrischen Expertengutachten auf. Hierzu

besteht – insbesondere im Sozialversicherungsrecht und im Massnahmenrecht – ein

reicher Erfahrungsfundus, auf den vorliegend unter Berücksichtigung der

rechtsgebietsspezifischen Besonderheiten zurückgegriffen werden kann.

5.2 Gutachten

sind Berichte von sachverständigen Personen zu Tatsachenfragen, die von der

Behörde mangels eigener Sachkenntnis nicht beantwortet werden können (vgl. Ueli

Kieser, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: René Schaffhauser/Franz

Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 115 ff., 126). Ein

ärztliches Gutachten stellt die qualifizierte Form einer medizinischen Erhebung

dar. Ihm liegen eingehende Beobachtungen und Untersuchungen eines oder mehrerer

Spezialärzte zugrunde; in der Regel studiert der psychiatrische Gutachter die

Akten und nimmt sodann eingehende Untersuchungen vor, wozu auch eine eigene

Untersuchung des Exploranden gehört (vgl. Lucrezia Glanzmann-Tarnutzer, Der

Beweiswert medizinischer Erhebungen im Zivil-, Straf- und

Sozialversicherungsprozess, AJP 2005 S. 73 ff., 74; Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. A., 2018, Art. 56 N. 45).

In materieller Hinsicht zeichnet sich ein Gutachten dadurch

aus, dass es im Einzelnen und in für den Rechtsanwender nachvollziehbarer Weise

diejenigen Grundlagen aufarbeitet, gestützt auf welche der medizinische

Sachverständige die ihm gestellten Fragen beantwortet (Ulrich Meyer-Blaser,

Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: René Schaffhauser/Franz

Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der

Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 9 ff., 23). Der

ärztliche Bericht geht im Vergleich zum medizinischen Gutachten in formeller

und materieller Hinsicht weniger weit. Beweisrechtlich ist er eine schriftliche

Auskunft des Arztes als einer fachkundigen Person. In materieller Hinsicht holt

der ärztliche Bericht weniger weit aus, beschränkt sich in der Regel auf die

Beantwortung der gestellten Fragen, allenfalls begleitet von einer summarischen

Begründung (Meyer-Blaser, S. 24).

5.3 Die

Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung nicht gebunden

an neutrale Sachverständigengutachten; in Fachfragen darf sie aber nicht ohne

triftige Gründe davon abrücken. Abweichungen müssen begründet werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 5.5; 136 II 539 E. 3.2; 135 V 465 E. 3.3).

Kriterien für die Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit,

Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Darlegungen (BGE 136 III 161 E. 3.4.2;

134 V 330 E. 3.1 [Pra 98/2009 Nr. 70]; 122 V 157 E. 1c). Auf sie

kann nicht abgestellt werden, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen

oder Indizien ihre Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn die Expertise die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Erkenntnisse

und Schlussfolgerungen nicht begründet werden oder in sich widersprüchlich sind

oder die Ausführungen sonstwie an Mängeln kranken, die derart offensichtlich

sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1). Letzteres kann der Fall sein, wenn die Fachmeinung auf

unzureichenden oder falschen tatsächlichen Verhältnissen beruht oder

Widersprüche zu den erörterten Grundlagen, zum wissenschaftlichen Schrifttum

oder zu anderen Gutachten oder Fachansichten bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa;

ferner BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Im Licht dieser Vorgaben bedingt die

Schlüssigkeit eines Gutachtens, dass ein Gutachter offenlegt, wann und warum er

eine – von anderen (anerkannten) Einschätzungen abweichende – eigene Würdigung

vornimmt (Anja Martina Binder, Expertenwissen und Verfahrensgarantien,

Dargestellt an den verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Bundesebene, Zürich

2016, S. 202).

6.

Zu prüfen ist

nachfolgend, ob die Kernaussagen des Gutachtens vom 30. Juni 2020 der

verfassungsmässig gebotenen kritischen gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 5.3 hiervor)

standhalten.

6.1 Im

Ausgangspunkt ist diesbezüglich zu konstatieren, dass das Gutachten vom 30. Juni

2020 formell nachvollziehbar gegliedert ist: Einleitend werden die – dem

Gutachter vom Statthalteramt zur Verfügung gestellten – medizinischen Akten

summarisch wiedergegeben (Kapitel 2); ferner werden in der Anamnese ausführlich

die Angaben des Exploranden während der zwei je rund zweistündigen

psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020

sowie zum Hintergrund des Waffenentzuges wiedergegeben (Kapitel 3 und 4).

Sodann präsentiert der Gutachter die Befunde, die sich aus seiner Sicht aus den

psychiatrischen Untersuchungen vom 6. November 2019 und 15. Januar 2020

ergeben (Kapitel 5). Unter Einbezug früherer Befunde anderer Ärztinnen und

Ärzte (Kapitel 6) schliesst das Gutachten mit der psychiatrisch-diagnostischen

Beurteilung des Beschwerdeführers und einer Gefährdungseinschätzung (Kapitel

7), was sodann noch summarisch zusammengefasst wird (Kapitel 8). Die klare

Struktur des Gutachtens spricht für dessen Aussagekraft.

6.2 In materieller

Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass das Gutachten vom 30. Juni

2020 wissenschaftlicher Referenzierungspraxis nicht durchwegs gerecht wird;

namentlich wird das Vorliegen einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit anankastischen, narzisstischen und histrionischen Zügen" ohne

Bezugnahme auf die – doch recht umfangreichen Eingangskriterien gemäss ICD-10

(seit Januar 2022: ICD-11) – festgestellt. Dies erschwert die Überprüfbarkeit

des Gutachtens durch das Gericht ganz erheblich (vgl. Heer, Art. 56 N. 50b

und N. 65b mit Hinweis auf BGr, 3. Dezember 2015, 6B_265/2015, E. 6.3.1;

vgl. ferner BGE 128 I 81 E. 2).

6.3 Zu

bemerken ist weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 in seinen

zentralen Passagen nicht durchwegs schlüssig ist. Während die Verknüpfung des

medizinischen Störungsbilds des Beschwerdeführers mit dessen biografischem

Hintergrund plausibel erscheint, ist insbesondere die Gefährdungseinschätzung

teilweise von Gedankensprüngen gekennzeichnet: Inhaltlich wird zunächst

dargelegt, dass mangels Äusserungen drohenden/bedrohenden Inhalts keine

Einschätzung zu einer "Ausführungsgefahr" vorgenommen werden könne

und dass dem Wunsch des Beschwerdeführers nach Wiederbehändigung seiner Waffen "vorderhand

die Bedeutung zu[komme], sich […] in seinem Selbstgefühl zu erhöhen und

gleichzeitig deren Einzug als ihm widerfahrene Ungerechtigkeit einstufen zu

können". In der Folge wird "eine weitere Betrachtungsebene ins Auge

[gefasst]", gemäss welcher "Waffen für den Exploranden die Bedeutung

von Macht/Überlegenheit" hätten. Daraus wird sodann geschlossen, dass der

Beschwerdeführer seine Schusswaffen als ultima ratio ansehe für den Fall, dass

er anderweitig seinem Selbsterhöhungsbestreben keine Durchsetzung verschaffen

könne. Diese "weitere Betrachtungsebene" wird durch den Gutachter

weder mit dem Erkrankungsbild des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht noch

auf konkrete Begebenheiten zurückgeführt, die auf ein solches

Gefährdungspotenzial schliessen liessen. Ferner steht sie in Widerspruch zu

verschiedenen in den Akten liegenden medizinischen Berichten. So wird im

Abschlussbericht der Integrierten Psychiatrie J vom 22. März 2019

ausgeführt, im Rahmen der (vom 6. Dezember 2018 bis zum 26. März 2019

andauernden Behandlung) habe sich der Beschwerdeführer "stets glaubhaft

von Suizid distanzieren [können]" und es habe nie "der Verdacht auf

eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung" bestanden. Auch der im Jahr 2019

behandelnde Therapeut N gab zu Protokoll, dass kein Anlass bestehe, von einer

Selbst- oder Drittgefährdung auszugehen. Diese Einschätzung deckt sich mit dem

Bericht von Dr. med. F, wonach der Beschwerdeführer in den

Sprechstunden immer den Eindruck erweckt habe, verantwortungsvoll zu sein. Auch

wenn diesen ärztlichen Berichten nicht dieselbe Aussagekraft zukommt wie dem

Gutachten vom 30. Juni 2020, ist erklärungsbedürftig, warum K die vom

Beschwerdeführer ausgehende Gefahr fundamental anders bewertete, als alle

anderen vom Statthalteramt konsultierten Ärzte und auch als der Betreuer der

(vormaligen) Wohngruppe (vgl. Ziff. I.E. hiervor). Insoweit bleibt

das Gutachten relevante Antworten schuldig (vgl. E. 5.3 hiervor).

6.4 Ins Auge

sticht weiter, dass das Gutachten vom 30. Juni 2020 nicht erläutert, warum

die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er die Waffen zum Zweck des

Schiesssports benötige, den er – auch aufgrund von Familientraditionen – schon

in seiner Jugend betrieben habe, nicht den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechen sollte. Auch im Kontext der mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers

vor dem Statthalteramt erscheint diese Darstellung des Beschwerdeführers

durchaus kohärent. Sie steht in gewissem Widerspruch zur Feststellung des

Gutachters, wonach Waffen für den Exploranden die Bedeutung von

Macht/Überlegenheit (vgl. auch schon E. 6.3 hiervor) hätten, oder

relativiert diese zumindest.

6.5 Festzustellen

ist schliesslich, dass die behandelnde Therapeutin des Beschwerdeführers in

ihrer "Ärztlichen Stellungnahme zur Verfügung vom 22. November 2021

betreffend Waffeneinziehung" das Gutachten vom 30. Juni 2020 unter

verschiedensten Aspekten infrage stellte. Man mag diesem ärztlichen Bericht

angesichts seines polemischen Tons und auch wegen der Beziehungsnähe der

Verfasserin zum Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkten Beweiswert beimessen

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Im Licht der wesentlichen inhaltlichen

Mängel des Gutachtens (vgl. E. 6.2-6.4 hiervor) drängte es sich jedoch auf,

Ergänzungsfragen an den Gutachter bzw. K zu stellen oder ein Zweitgutachten

einzuholen (Heer, Art. 56 N. 60e), zumal es vorliegend um einen

schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers geht.

6.6 Nachdem sich

die Vorinstanz für die Annahme einer rechtserheblichen Selbst- bzw.

Drittgefährdung entscheidend auf das – nach vorstehenden Erwägungen in seine

Hauptaussagen ernstlich in Frage gestellte – Gutachten von K vom 30. Juni

2020 abstützte, erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als

fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht in der Lage, aufgrund des

heutigen Aktenstands abschliessend über die Rechtmässigkeit der definitiven

Einziehung der oben (vgl. Ziff. I.A. hiervor) aufgeführten Gegenstände zu

befinden.

7.

Weil der Sachverhalt nach vorstehenden Ausführungen nicht

hinreichend abgeklärt ist, ist die Angelegenheit entsprechend dem

Eventualantrag des Beschwerdeführers zur Neubeurteilung an das Statthalteramt

zurückzuweisen; diese "Sprungrückweisung" (vgl. zum Begriff Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4) drängt sich insbesondere deshalb

auf, weil das Statthalteramt das Gutachten an K in Auftrag gab und entsprechend

am besten in der Lage ist, diesem die erforderlichen Ergänzungsfragen zu

stellen bzw. bei einem anderen Gutachter ein Zweitgutachten einzuholen.

Eine Aushändigung der am 8. März 2019

sichergestellten und am 14. Juli 2020 formell beschlagnahmten Waffen, der

Munition und des Zubehörs an den Beschwerdeführer entsprechend seinem

Hauptantrag fällt ausser Betracht, weil sich aus den Akten doch deutliche

Anhaltspunkte für fortbestehende psychische Probleme des Beschwerdeführers

ergeben, die gegebenenfalls einen Grund für eine definitive Einziehung bilden

könnten (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

8.

8.1 Die Rückweisung der Angelegenheit gilt

nach der Rechtsprechung als Obsiegen, weshalb die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter

des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit

des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen (§ 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr,

LS 175.252]; vgl. ferner Kaspar Plüss, § 17 N. 27). Angemessen erscheint vorliegend eine

solche in der Höhe von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).

Mit Blick auf die unzureichende

Sachverhaltserstellung rechtfertigt es sich, die Kosten des

Rekursverfahrens neu zu verlegen bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Des

Weiteren ist die Entschädigungsfrage neu zu regeln: Dem Beschwerdeführer bzw.

entsprechend dessen Rekursantrag seinem Vertreter ist für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung ist aufgrund des Verfahrensausgangs zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:

8.3

8.3.1

Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Eine Rechtsverbeiständung

ist notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters

bzw. einer Rechtsvertreterin erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen.

Sein Begehren erweist sich sodann mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als

offensichtlich aussichtslos, und der Beizug eines Rechtsvertreters erscheint

vorliegend gerechtfertigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

8.3.2

Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit

die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen

Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als

erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der

vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise

anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung

üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer

angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der

Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für

übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16

N. 91).

8.3.3

Rechtsanwalt B hat am 24. Oktober 2022 eine Honorarnote eingereicht,

welche einen Zeitaufwand von insgesamt 13,34 Stunden sowie Barauslagen in

Höhe von Fr. 165.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist. Was den geltend

gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

bereits im Rekursverfahren durch Rechtsanwalt B vertreten und der Inhalt der

Beschwerdeschrift in nicht unwesentlichem Ausmass direkt oder mit geringfügigen

Änderungen aus der Rekursschrift übernommen wurde. Weiter ist bei gewissen

Positionen der Honorarnote nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung

der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich

waren bzw. muss angenommen werden, ihnen lägen administrative Handlungen wie

die blosse Einreichung der Honorarnote zugrunde, welche nicht

entschädigungspflichtig sind. Der vorliegende Fall weist sodann weder in

tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Schliesslich

erscheint auch der für die Kenntnisnahme des vorliegenden Urteils und die Schlussbesprechung

mit der Klientschaft angesetzte Aufwand von zwei Stunden als deutlich

übersetzt. Vorliegend kann höchstens ein Zeitaufwand von insgesamt zehn Stunden

als notwendig erachtet werden. Die Barauslagen erscheinen noch als vertretbar. Demnach

ist für das Beschwerdeverfahren von einem entschädigungsfähigen Aufwand in Höhe

von Fr. 2'547.15 ([10 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 2'200.- + Fr. 165.-

[Barauslagen] zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern). Die Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwalt B für seinen Aufwand

im Beschwerdeverfahren mit Fr. 547.15 (Fr. 2'547.15 – Fr. 2'000.-)

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide

im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2).

Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer I

des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März 2022 sowie die Verfügung des

Statthalteramts Bülach vom 22. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache

wird zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und zu neuer Entscheidung im Sinn

der Erwägungen an das Statthalteramt zurückgewiesen.

2. In

Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 9. März

2022 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Statthalteramt

auferlegt.

3. In

Abänderung von Dispositivziffer III des Entscheids des Regierungsrats vom

9. März 2022 wird das Statthalteramt verpflichtet, dem Beschwerdeführer

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl.

7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils. Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

direkt auszurichten.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.--; Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Statthalteramt auferlegt.

6. Das

Statthalteramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. 7,7%

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils an den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B. Die Parteientschädigung wird

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 8

hiernach angerechnet.

7. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

8. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird nach

Abzug der gemäss Dispositivziffer 6 hiervor zu leistenden

Parteientschädigung mit Fr. 547.15 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;

d) die Gerichtskasse.