Lexipedia

Entscheid

VB.2022.00229

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00229

22. September 2022Deutsch22 min

(URT.2022.23978)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00229

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA B, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Davor war er in der JVA Pöschwies untergebracht.

Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 9. November 2021 von

Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), JVA Pöschwies, wegen

Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit zehn Tagen

Zelleneinschluss und scharfem Gruppenausschluss sowie TV-, Mediennetz- und

Spielkonsolenverbot von Dienstag, 2. November 2021 bis Freitag, 12. November

2021 bestraft.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 22. November 2021 Rekurs an die

Direktion der Justiz und des Innern erheben und beantragen, die

Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021 sei aufzuheben

und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der

Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

bestellen.

Mit Verfügung vom 16. März 2022 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs von A als auch das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab

(Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten wurden zu fünf Sechsteln (gerundet:

Fr. 190.-) A auferlegt (Dispositivziffer III) und es wurde ihm keine

Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer IV).

III.

Dagegen liess A am 21. April 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es seien Dispositivziffer I der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 und

die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 9. November 2021

aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei Dispositivziffer III der Verfügung

der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 aufzuheben und

es seien die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Es sei

Dispositivziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern

vom 16. März 2022 aufzuheben und es sei JuWe zu verpflichten, A für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'819.50 (inklusive MWST)

zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositivziffer II der Verfügung der

Direktion der Justiz und des Innern vom 16. März 2022 teilweise aufzuheben

und es sei A für das Rekursverfahren in der Person seiner Rechtsvertreterin

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht sei

A für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 9. Mai

2022.

die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf weitere

Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 16. März 2022

verwies. JuWe beantragte am 19. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde.

A liess am 7. Juni 2022 Stellung nehmen und

gleichzeitig einen Wechsel der Person der Rechtsvertretung per 1. Juli

2022.

anzeigen. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 legitimierte sich seine neue

Rechtsvertreterin in diesem Verfahren.

Die Anstaltsakte sowie das Insassen-Stammblatt von A

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die

Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006.

(StJVG, LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden

Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen.

2.

2.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können

gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und

Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände

umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren

regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG namentlich, wer Personen in der

Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind namentlich

Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen

hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu

beeinträchtigen (VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.1).

2.2

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der

Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht

völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre

Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 138). Ferner hat sich die Vollzugsbehörde an den

allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,

namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 11. Januar

2021, VB.2020.00417, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund

einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV,

LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3

Die Kognition des

Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der

angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht

überprüfen kann.

2.4

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Die

Verwaltungsbehörde hat den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 VRG von Amtes

wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug

von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf

andere Weise zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die

Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch

relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat

(Plüss, § 7 N. 33).

3.

3.1

Gemäss der Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 9. November

2021.

wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 2. November 2021,

nachmittags, im Aufenthaltsraum der Abteilung I den Mitinsassen D angeschrien,

dieser solle sich "verpissen und die Fresse halten". Daraufhin sei es

zwischen dem Beschwerdeführer und D beinahe zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen, welche lediglich durch das rasche Eingreifen des

Werkmeisters habe verhindert werden können. In der Folge sei der

Beschwerdeführer in seine Zelle eingeschlossen worden. Am Abend soll er durch

das Zellenfenster D beschuldigt bzw. zugerufen haben, dass dieser seine eigene

Schwester vergewaltigt habe und er D schlagen werde. Danach habe der

Beschwerdeführer laut Musik gehört und massiv gegen die Zellenwand geschlagen.

3.2

Die Vorinstanz erwog, den Anforderungen an die Begründung einer

Disziplinarverfügung sei in der angefochtenen Verfügung hinreichend Rechnung

getragen worden. Der Beschwerdeführer habe um den hauptsächlichen Vorwurf

gewusst und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die Rekursinstanz

weiterziehen können. Der massgebliche Rapport des diensthabenden Werkmeisters

vom 3. November 2021 sei ihm bei seiner Anhörung am 4. November 2021

vorgelegt worden. Zudem werde in diesem auf die Angaben der Mitinsassen D, E

und F verwiesen, wonach mit dem Beschwerdeführer bereits Zwistigkeiten

bestanden hätten; namentlich habe dieser die Mitinsassen sehr primitiv und

verachtend angegangen. Zu allen Vorwürfen und damit auch zu den im Rapport

korrekt und genügend zusammengefassten Angaben der Mitinsassen habe sich der

Beschwerdeführer ausführlich äussern können, womit dem rechtlichen Gehör Genüge

getan sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die klaren Ausführungen des

Werkmeisters im Rapport vom 3. November 2021 anzuzweifeln seien bzw.

weshalb der Werkmeister dazu (absichtlich) falsche Angaben machen sollte. Dies

gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 4. November

2021.

selber bestätigt habe, dass er zu D mehrmals "Verpiss dich"

gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem rapportierten Verhalten

zweifellos in Kauf genommen, dass die Situation eskalieren könnte. Durch sein

Verhalten habe er zu einer möglichen Gefährdung der Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung beigetragen, wofür er habe diszipliniert werden dürfen. Da

der massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend erstellt sei, erübrige sich der

Beizug von Videoaufnahmen, wovon ohnehin keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten

wären.

3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den

Sachverhalt falsch festgestellt. Der Rapport vom 3. November 2021 sei

tendenziös, werde darin doch einseitig der Beschwerdeführer als Aggressor

dargestellt und würden die Konfliktanteile der Mitinsassen, insbesondere von D,

gänzlich ausgeblendet. Die Vorinstanz würdige diesen Umstand ebenso wenig wie

seine detaillierten Sachverhaltsschilderungen, in welchen er klar D als Aggressor

bezeichnet habe. Es sei D gewesen, der am 2. November 2021 im

Aufenthaltsraum auf eine Anfrage des Beschwerdeführers aggressiv reagiert habe,

sodass letztlich D habe weggebracht werden müssen. Ebenso sei es er, der

Beschwerdeführer, gewesen, welcher in der Folge, leider erfolglos, über die

Notrufanlage um ein klärendes Gespräch zusammen mit D gebeten habe. Es sei D gewesen,

der ihm immer wieder in aggressiver Weise gefolgt sei und ihn letztendlich auch

auf dem Zellengang körperlich angegangen habe. Auch am Folgetag, dem 3. November

2021, sei er wieder von D verbal attackiert worden. Zudem sei auch bezeichnend,

dass sich D mit keinem Wort darüber beschwere, dass der Beschwerdeführer

"Verpiss dich" oder "Halt die Fresse" zu ihm gesagt haben

soll. Ebenso wenig mache D geltend, dass sein Verhalten geeignet gewesen wäre,

diesen zu einer tätlichen Auseinandersetzung zu bewegen. Den Schilderungen

könne vielmehr ein verbaler Disput entnommen werden, wobei er, der

Beschwerdeführer, mehrmals ein klärendes Gespräch mit D habe führen wollen. Auf

den Aufzeichnungen der Überwachungskameras im Aufenthaltsraum sowie vor seiner

Zelle wäre ersichtlich, dass eben D auf den Beschwerdeführer losgegangen sei

und nicht umgekehrt, sowie ob der Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei,

um die behaupteten Äusserungen zu hören. Die Äusserungen des Beschwerdeführers

würden keinesfalls eine gewalttätige Reaktion rechtfertigen, sondern es sei zu

erwarten, dass darauf höchstens gleichwertig unflätig verbal reagiert würde.

4.

4.1

Zunächst ist auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung

durch die Vorinstanz einzugehen (vgl. E. 2.4).

4.2

Der vorliegend massgebliche Rapport des Werkmeisters vom 3. November

2021.

umschreibt nicht im Detail, inwiefern sich die "beinahe zustande

gekommene tätliche Auseinandersetzung" nach dem verbalen Disput abgespielt

haben soll. Die Anforderungen an solch einen zeitnah und rasch zu erstellenden

Rapport können jedoch nicht denjenigen an eine Begründung eines Strafurteils

entsprechen. Massgebend ist vielmehr, dass das vorgefallene Ereignis

nachvollziehbar geschildert und die für den Sachverhalt, welcher der

Disziplinierung zugrunde gelegt werden soll, massgeblichen Geschehnisse

festgehalten werden. Dem kommt der Rapport vom 3. November 2021 genügend

nach und er hält darüberhinausgehend die im Vorfeld vorhandene Problematik

zwischen einem anderen Mitinsassen und dem Beschwerdeführer vom 12. Oktober

2021.

sowie die aktuelle Gesamtsituation der Mitinsassen der Abteilung fest. Es

sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Werkmeister absichtlich

falsche Geschehnisse rapportieren sollte, zumal sich die Ereignisse auch mit

Aussagen der Mitinsassen decken (vgl. E. 4.3).

4.3

Die Vorgeschichte kann bei der Beurteilung der Disziplinierung

nicht ausser Acht gelassen werden, da sie insbesondere vorliegend in die

Geschehnisse hineinspielte und sich der Vorfall nicht völlig unverhofft und

grundlos ereignete. Es kam im Vollzugsumfeld des Beschwerdeführers bereits im

Vorfeld seiner Disziplinierung öfters zu verbalen Beleidigungen und

Beschimpfungen, in welche der Beschwerdeführer zumindest involviert war.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen D waren bereits vor der

Auseinandersetzung Zwistigkeiten zu vermerken, was auch der Beschwerdeführer

angab. Der Mitinsasse E führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021

aus, gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer seit längerem D beschimpfe;

Ersterer würde Letzteren ständig zu einer Schlägerei provozieren wollen, damit

D seinen Job als Hausarbeiter verliere. Der Beschwerdeführer mache mit allen

Probleme. D führte gemäss Gesprächsnotiz vom 3. November 2021 aus, in

letzter Zeit vom Beschwerdeführer massiv provoziert worden zu sein. Das

Gespräch im Aufenthaltsraum habe sich aufgeschaukelt, und als der Beschwerdeführer

ihn dann habe schlagen wollen, habe er ihm seine Wange hingehalten, worauf

dieser gemeint habe, dass er, D, zuerst schlagen solle. Auch der Mitinsasse H

führte aus, dass sich das Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und D aufgeschaukelt

habe und der Beschuldigte Letzteren immer wieder provoziert habe, auch abends

dann über das Zellenfenster. Dass es aufgrund der vom Beschwerdeführer in

seiner Zelle angestellten lauten Musik zur weiteren Auseinandersetzung via

Zellenfenster/-wand zwischen D und dem Beschwerdeführer gekommen sei, wird

ebenfalls von beiden berichtet, und der Beschwerdeführer räumte in diesem

Zusammenhang ein, mit "Halt die Fresse" reagiert zu haben.

Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vom 4. November

2021.

zudem aus, zu D mehrmals "Verpiss dich" und abends "Halt

die Fresse" gesagt zu haben. In seiner Beschwerde führt er ebenfalls aus,

dass er – jedoch wie er geltend macht, erst am Folgetag, also am 3. November

2021, insofern sei das Anhörungsprotokoll falsch – zum Mitinsassen D "Halt

die Fresse" und "Verpiss dich" gesagt habe. Ob die Äusserungen

eine strafrechtliche Relevanz aufweisen, ist nicht ausschlaggebend dafür, ob

sie eine disziplinierungswürdige Situation herbeiführen können. Auch wenn ein

solches Vokabular im Vollzugsalltag gängig sein mag und, wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht, höchstens eine verbale Gegenreaktion

provozieren sollte, können die Äusserungen – wie hier – unter Berücksichtigung

der Gesamtumstände geeignet sein, die Ordnung der Vollzugseinrichtung zu

gefährden bzw. zu stören. Dass es in

einem Umfeld wie demjenigen des Alltags in der JVA zu körperlichen oder gar

gewalttätigen Reaktionen auf verbale Äusserungen kommt, kann nicht

ausgeschlossen werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen den beteiligten

Insassen schon ein durch Spannungen geprägtes Verhältnis besteht. Selbst

wenn die Gefangenen solche Aussagen auch in Freiheit zu hören bekommen könnten,

ist im Gesamtkontext massgebend, dass der geordnete Vollzugsalltag durch diese

Situation gestört wurde. Die Gesamtsituation wurde von den befragten

Mitinsassen zu weiten Teilen übereinstimmend beschrieben und deutet darauf hin,

dass aggressives und aufwiegelndes Verhalten seitens des Beschwerdeführers zu

verzeichnen war. Der Beschwerdeführer stellt sein Verhalten hingegen als

defensiv dar und beschreibt die Reaktion auf das Verhalten von D als äusserst

mild. Selbst wenn dem so gewesen wäre und er die – in diesem Fall noch

verhinderte – tätliche Auseinandersetzung nicht durch ein Losgehen auf D provoziert

haben sollte, genügte sein (verbales) Verhalten am 2. November 2021, zur

potenziell eskalierenden Situation beizutragen. Die Vorinstanz hat entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers die Gesamtumstände nicht völlig ausgeblendet.

Von einer lebensfremden Rechtsaufassung kann keine Rede sein, selbst dann

nicht, wenn der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen die Äusserungen

erst am Folgetag gemacht haben sollte.

4.4

Der massgebliche Sachverhalt ist aufgrund des Rapports vom 3. November

2021.

sowie den weiteren gleichentags erfassten Gesprächsnotizen von Anhörungen

der Mitinsassen insofern rechtsgenügend erstellt, als die Situation am 2. November

2021.

aufgewiegelt war und es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen

D zu einer verbal lauten und nicht mehr im Rahmen des gewöhnlichen

Kommunikationsverhaltens liegenden Auseinandersetzung kam. Sodann bestehen

keine Zweifel, dass diesbezüglich ein Verhalten des Beschwerdeführers vorlag,

welches Anlass zu einer Disziplinierung gab. Von wem der "Angriff" in

Richtung einer möglichen tätlichen Auseinandersetzung tatsächlich ausging, ist

nicht ausschlaggebend, da bereits die Aussagen des Beschwerdeführers und die

damit Unruhe stiftende Situation im Gesamtkontext einen

disziplinierungswürdigen Sachverhalt darstellten.

Da sich die Vorinstanz von der Sichtung weiteren

Videomaterials keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprach, durfte sie im

Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darauf verzichten (Plüss, § 7 N. 19). Wenn

der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem Video wäre zu sehen, ob der

Werkmeister überhaupt nahe genug gewesen sei, um die behaupteten Äusserungen

des Beschwerdeführers zu hören, geht diese Argumentation insofern fehl, als der

Beschwerdeführer seine Äusserungen eingestanden hat. Es drängt sich aufgrund des genügend erstellten

Sachverhalts in diesem Fall auch im Beschwerdeverfahren keine Edition der

Überwachungsvideos auf.

4.5

Der Beschwerdeführer

rügt, dass die Vorinstanz nur von einer zumindest möglichen Gefährdung der

Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung ausgehe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz den Vorfall angesichts des Eskalationspotenzials – ungeachtet einer

für die Erfüllung des Tatbestands auch nicht notwendigen effektiven Störung

oder Gefährdung – als geeignet erachtete, die Sicherheit oder Ordnung in der JVA

zu stören oder zu gefährden (vgl. E. 2.1). Ob überdies das

Verhalten von D ebenfalls disziplinierungswürdig war und ob dieser in diesem

Zusammenhang diszipliniert wurde bzw. zu disziplinieren gewesen wäre, ist nicht

Prozessgegenstand.

4.6

Der zeitliche Umfang der Sanktion wurde von der Vorinstanz

zutreffend als beim Zelleneinschluss im mittleren, beim Gruppenausschluss und

beim TV-, Mediennetz- und Spielkonsolenverbot im unteren Bereich des Strafrahmens

liegend beurteilt (vgl. § 23c Abs. 1 lit. c, d und h StJVG). Die

Disziplinierung erscheint zwar insbesondere bezüglich der Ansetzung des

Zelleneinschlusses im mittleren Bereich hoch, aber noch nicht rechtsverletzend.

Insbesondere rechtfertigt sich dies auch aufgrund des bisherigen

Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers, dessen letzte Disziplinierungen vom

20.

September 2021 und vom 11. März 2021 datieren und welche nicht zu

einem tadellosen bzw. disziplinierungsfreien Vollzugsverhalten führten. Der Beschwerdegegner

wie auch die Vorinstanz bezogen das bisherige Vollzugsverhalten entsprechend zu

Recht in die Würdigung mit ein. Eine

rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.3)

und eine Rückweisung zur Neubeurteilung des Sachverhalts nicht notwendig.

4.7

Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Verstoss gegen

Treu und Glauben und die Fürsorgepflicht des Beschwerdegegners gegenüber den

Insassen geltend, da er nicht genügend gehört geworden sei, als er beim

Personal der JVA um ein klärendes Gespräch mit einem Mitinsassen angefragt

habe, womit er genau das erwartete Verhalten gezeigt habe. Diesem Anliegen

sollte zeitnah nachgekommen werden, anstatt abzuwarten, bis die Sache sich

weiter hochschaukle. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen und es ist

dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die Sache mit einem Gespräch zu

klären beabsichtigte. Dies ändert jedoch vorliegend nichts am zur

Disziplinierung führenden Sachverhalt. Selbst unter Berücksichtigung dieses

Aspekts war die Ermessensausübung der Vorinstanz als auch des Beschwerdegegners

bezüglich der Disziplinierung nicht rechtsverletzend.

4.8

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich der

Disziplinierungsmassnahme abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids (Dispositivziffern III und

IV) zu bestätigen. Zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen wäre.

5.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender

Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder

einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3

Die Vorinstanz ging davon aus, dass es dem Beschwerdeführer auch

nach Abzug monatlich anfallender Kosten möglich sei, die von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von Fr. 190.- aus seinem Freivermögen (Saldo rund Fr. 500.-)

und Einkommen innert angemessener Frist zu begleichen, unter Umständen auch mit

monatlichen Ratenzahlungen (z. B. à Fr. 50.-), weshalb sie sein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Mittellosigkeit

abwies. Dies blieb vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unangefochten

und er räumt ein, die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 190.- unter

Gewährung einer Ratenzahlung gerade noch selbst tragen zu können. Hingegen

ficht er die Abweisung seines Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung an, welche die Vorinstanz damit begründete, dass das

Rekursverfahren weder tatsächlich noch rechtlich besondere Schwierigkeiten

geboten habe und die Abläufe auch aus früheren Rekursverfahren betreffend

Disziplinierungen geläufig gewesen seien. Namentlich habe der Beschwerdeführer

ein Disziplinarverfahren wegen eines ähnlich gelagerten Vorwurfs (Beschimpfung)

vor der Rekursinstanz und vor Verwaltungsgericht allein durchgefochten, weshalb

davon auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, auch

hier das Massgebliche selber vorzubringen. Eine Rechtsvertretung sei dazu nicht

notwendig gewesen.

5.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bei seiner

anwaltlichen Vertretung um die Wahrung des Gebots der Waffengleichheit

gegangen. Die Sache habe sich nicht derart einfach gestaltet, wie die

Vorinstanz ausführe, und schliesslich habe diese eine Reduktion der

Verfahrenskosten zugebilligt, da massgebliche Akten selbst der

Rechtsvertreterin erst verspätet und unvollständig herausgegeben worden seien.

Anders als im von ihm selbst prozessierten Fall habe es sich bei der zu

beurteilenden Disziplinierung um eine massgebliche Beschränkung seiner Freiheit

gehandelt, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren

zu gewähren gewesen wäre.

5.5

Dem ist zuzustimmen. Die zu beurteilende Disziplinarmassnahme

überschreitet diejenige im erwähnten, vom Beschwerdeführer selbst geführten

Rechtsmittelverfahren von einer Busse von Fr. 40.- (VGr, 14. Januar

2022, VB.2021.00396) erheblich. Aufgrund mehrerer zur Sachverhaltserstellung zu

würdigender Aussagen verschiedener Mitinsassen sowie der

Verhältnismässigkeitsprüfung konnte nicht mehr von einer einfachen Streitsache

ausgegangen werden, welche der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren ohne

Vertretung problemlos hätte bewältigen können (vgl. VGr, 23. Dezember

2020, VB.2020.00656, E. 3.5). Das Übernehmen von anwaltlichen

Vertretungskosten übersteigt – auch bei Ratenzahlung – die finanziellen

Möglichkeiten des Beschwerdeführers, weshalb seine Mittelosigkeit bezüglich der

unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bejahen ist. Seine Begehren konnten auch

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer

wäre deshalb im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen gewesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

gutzuheissen.

5.6

Demzufolge ist

Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März

2022.

teilweise aufzuheben, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren

und ihm in der Person von Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen. Zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Da der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen

Antrags in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 21).

6.2

Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren nach Massgabe der genannten rechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 5.2).

Nach Einsicht in seinen Kontoauszug und unter

Berücksichtigung der von ihm zu tilgenden Verfahrenskosten des Rekursverfahrens

(vgl. E. 5.3) ist der Beschwerdeführer als mittellos zu bezeichnen. Nach

dem Gesagten sowie dem vorliegenden Verfahrensausgang sind seine Begehren nicht

als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Zudem ist auch bezüglich des

Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin

angesichts der sich stellenden Fragen sowie der Schwere der Disziplinierung

gerechtfertigt war. Folglich ist das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen

und ihm in der Person seiner Vertreterin (Rechtsanwältin G bis 30. Juni

2022.

bzw. Rechtsanwältin B ab 1. Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.–

pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

6.4

Rechtsanwältin G macht in ihrer Honorarnote vom 5. Juli

2022.

einen Zeitaufwand von 7,95 Stunden geltend. Dieser erscheint als

gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 23.30 sind nicht

zu beanstanden. Dies ergibt einen totalen Aufwand von Fr. 1'772.30

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwältin G ist demzufolge mit Fr. 1'908.75

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Rechtsanwältin B verzichtete auf telefonische Nachfrage hin mangels

Aufwendungen auf das Einreichen einer Honorarnote.

6.5

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 16. März

2022.

wird insoweit aufgehoben, als das Gesuch um Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertreterin abgewiesen wurde.

Dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von

Rechtsanwältin G eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Zur

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren wird die Sache an die

Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwältin G (bis 30. Juni 2022) bzw. Rechtsanwältin B (ab

1.

Juli 2022) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.

Rechtsanwältin

G wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'908.75

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) den Regierungsrat;

d) die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.