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Entscheid

VB.2022.00232

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00232

1. September 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23931)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00232

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1987 geborene nigerianische Staatsangehörige.

Sie reiste am 11. Januar 2021 als Asylsuchende in die Schweiz ein und

wurde am 28. Mai 2021 dem Kanton Thurgau zugewiesen. Am 21. September

2021 heiratete A in H ihren hier niedergelassenen Landsmann C, geboren 1980,

und nahm dessen Nachnamen an. Am 26. Oktober 2021 zog sie zu ihrem Ehemann

nach H; gleichentags ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug. Am 27. Oktober 2021 bewilligte das Staatsekretariat für

Migration (SEM) den Kantonswechsel im Asylverfahren. Mit Verfügung vom

9. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 26. Oktober

2021 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. März 2022 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war.

III.

Mit Beschwerde vom 25. April 2022 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Ausserdem sei ihr

zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde

angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu

unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2022 auf

eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 3. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht

weitere Unterlagen einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,

sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen

können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung

gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot

ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).

2.2

Vorinstanz

und Beschwerdegegner verneinten das Vorhandensein genügender finanzieller

Mittel.

2.2.1

Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass

die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine

(zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf

Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der

Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der

hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die

finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das

Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich

dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne

müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert

erscheinen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 –

5.

Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau

erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl.

BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020,

VB.2020.00040, E. 6.2).

2.2.2

2.2.2.1

Die Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin sieht wie folgt

aus: Seit dem 1. März 2017 ist er mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag

als Küchenhilfe beim Golfclub D angestellt. Der Bruttomonatslohn beträgt seit

Januar 2022 Fr. 4'400.-. Mit dieser Anstellung erwirtschaftet der Ehemann

der Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'806.- netto. Aus einer

Lohnabrechnung für den Dezember 2020 geht hervor, dass ein 13. Monatslohn

ausbezahlt wurde; im November 2020 wurde ihm ausserdem eine Prämie von

Fr. 500.- ausgerichtet. Im Arbeitsvertrag ist jedoch kein

13.

Monatslohn vereinbart und auch keine Prämie vorgesehen, sodass diese

Beträge vorliegend nicht berücksichtigt werden können, zumal keine weiteren

solcher Auszahlungen belegt sind. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zu

einem Pensum von 90 % und überdies im Saisonbetrieb angestellt ist, kann er

in den Wintermonaten zusätzliches Einkommen erwirtschaften. So erzielte er etwa

im Januar und Februar 2022 durch eine Anstellung als Lagermitarbeiter bei der E AG

im Stundenlohn Fr. 1'804.35 bzw. Fr. 3'247.85. Über das gesamte Jahr

gerechnet vermag der Ehemann der Beschwerdeführerin somit – neben seinem Lohn

beim Golfclub D – monatlich zwischen Fr. 150.- und Fr. 270.- an

zusätzlichem Einkommen zu generieren.

2.2.2.2

Mit ihrer Beschwerde

reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitszusicherung für eine Anstellung als

Teilzeitmitarbeiterin bei der E AG ein. Die Arbeitszusicherung enthält die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige

Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der

Bruttolohn beträgt gemäss Arbeitszusicherung Fr. 2'000.-. Das genaue

Anstellungspensum wird nicht erwähnt, es ist jedoch von einer

Teilzeitanstellung die Rede.

Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass es

sich bei der Arbeitsbestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt.

Dafür spricht insbesondere, dass es von F, einem Mitglied des Verwaltungsrats

der E AG, unterzeichnet ist. Dieser ist ausserdem Präsident des Golfclubs D.

Er kennt den Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb bereits aufgrund seiner

dortigen Anstellung und bezeichnet diesen als sehr geschätzten und zuverlässigen

Mitarbeiter. Auch die Formulierung der Zusicherung ("Wir haben die

Situation und den möglichen Arbeitseinsatz mit Ihrer Frau ja bereits

besprochen") spricht für deren Ernsthaftigkeit. Folglich ist das künftige

Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'000.- als

tatsächlich realisierbar einzustufen. Unter Berücksichtigung der

Sozialversicherungsbeiträge kann so ein monatlicher Nettolohn von rund

Fr. 1'600.- angerechnet werden.

2.2.2.3

Insgesamt kann von einem (zukünftigen)

monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns von rund

Fr. 5'550.- ausgegangen werden.

Wie sich im Folgenden zeigt, vermögen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann damit ihren monatlichen Bedarf zu decken. Es

braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der monatliche

Mietzins des Untermieters G ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen wäre.

Dies erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, zumal die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin keinerlei Belege für die angeblich in bar geleisteten

Zahlungen beigebracht hat. Ebenso wenig liegt eine Einzugsbestätigung oder ein

vergleichbarer Nachweis bei den Akten.

2.2.3

Die Einnahmen sind den monatlichen

Lebenshaltungskosten des Ehepaars gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf

ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien

(abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt

beläuft sich auf Fr. 1'539.- pro Monat.

Dazu sind die

Mietkosten von monatlich Fr. 1'620.- zu addieren. Des Weiteren hat der

Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 900.- pro Monat an Alimente

für seine drei Kinder aus seiner ersten Ehe zu bezahlen.

Ausserdem sind die Prämien der

obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Gemäss

SKOS-Richtlinien sind dabei die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls

zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der

Prämienverbilligungen vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881,

E. 4.2.1 mit Hinweisen). Damit fallen monatliche Kosten von

Fr. 408.80 an (Fr. 366.25.- [Prämie Beschwerdeführerin] +

Fr. 248.35 [Prämie Ehemann] abzüglich Fr. 205.80 [Prämienverbilligung

insgesamt]). Des Weiteren sind 1/12 der jährlichen Franchise (von

Fr. 300.- bzw. Fr. 2'500.-), das heisst Fr. 233.-, und 1/12 des

Selbstbehalts (von zweimal Fr. 700.-pro Jahr), das heisst Fr. 116.-,

zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Mit Blick auf die hier

berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin ist

anzumerken, dass die Franchise im Durchgangsheim im Kanton Thurgau auf den

Minimalbetrag festgesetzt wurde und die Monatsprämie entsprechend höher

ausfällt; wie sich im Folgenden zeigt, ist dieser Umstand für den

Verfahrensausgang nicht von Bedeutung. Es drängt sich deshalb nicht auf,

abzuklären, wie hoch die Krankenkassenprämien im Kanton Zürich mit einer

höheren Franchise ausfallen würden.

Schliesslich sind die Kosten für die

Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro

Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881,

E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).

2.2.4

Insgesamt resultiert damit ein

monatlicher Bedarf von Fr. 4'876.80. Diesen vermögen die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie erwähnt – mit ihren voraussichtlichen

monatlichen Erwerbseinkommen zu decken.

Da der monatliche

Überschuss rund Fr. 670.- beträgt, kann offenbleiben, in welchem Umfang

Kosten für auswärtige Verpflegung des Ehemanns tatsächlich zu berücksichtigen

wären. Denn aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Golfclubs D geht hervor,

dass sein Arbeitgeber ihm für "Verpflegung" teilweise einen gewissen

Anteil vom Lohn abzieht (vgl. etwa act. …: Für März 2022 Fr. 60.-, für

April 2022 Fr. 196.-). Es ist somit nicht zulässig, im Rahmen des Bedarfs

nochmals einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu veranschlagen. Was die

Wintermonate betrifft, so wäre überdies zu berücksichtigen, dass der Ehemann

der Beschwerdeführerin dann nicht die Möglichkeit hat, sich bei seinem

Arbeitgeber zu verköstigen bzw. dieser ihm keine Abzüge dafür verrechnet. Somit

wäre der Miteinbezug von Verpflegungskosten angezeigt. Doch selbst wenn man den

maximalen Betrag von Fr. 215.- pro Monat veranschlagt, wäre der Bedarf der

Familie noch immer gedeckt. Dies trifft selbst dann noch zu, wenn zusätzlich Verpflegungskosten

für die (zukünftige) Anstellung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.

Schliesslich kann vor diesem Hintergrund

offenbleiben, ob die von Vorinstanz und Beschwerdegegner berücksichtigte

Integrationszulage von Fr. 100.- zulässigerweise zum monatlichen Bedarf

addiert wurde (vgl. dazu bereits VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 6.5 Abs. 2 – 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 4.5

Abs. 2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2).

2.3

Im

Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zusammen

in H wohnen. Ihre 3-Zimmer-Wohnung ist dabei als bedarfsgerecht zu

qualifizieren (vgl. zu diesem Kriterium VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt,

dass ein Zimmer an eine Drittperson untervermietet wird (vgl. BGr,

29.

Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1 f. – 16. November 2016,

2C_131/2016, E. 4.5). Sodann bezieht die Beschwerdeführerin keine

Ergänzungsleistungen noch wäre ersichtlich, dass sie solche wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (vgl. zu diesem Kriterium und dessen

Abgrenzung von Sozialhilfeleistungen BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,

E. 5.1 ff.).

2.4

Was das

Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 Abs. 2 AIG betrifft, so muss dieses gemäss Art. 73a

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mindestens

zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen. Desgleichen

kann die ausländische Person ihre mündlichen Sprachkenntnisse auf

diesem Niveau mit einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis

belegen (vgl. Art. 73a Abs. 2 VZAE; VGr, 18. Februar

2021, VB.2020.00399, E. 2.3 Abs. 1).

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner einen

"Schlussbericht über den Lernfortschritt" bezüglich eines

Deutschkurses ein, den sie im Rahmen der "Erstintegration

Durchgangsheim" absolvierte. Daraus geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin vom 16. bis am 24. August 2021 sowie vom

27.

September bis am 29. Oktober 2021 zwei Module auf dem Niveau A1.1

besuchte; ihre Sprachkompetenz im Bereich "Sprechen" wurde mit

genügend bewertet. Am 3. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin

ausserdem eine Anmeldung für eine Prüfung "telc Deutsch A1" am 18. November

2022.

ein. Gleichzeitig brachte sie vor, dass sie zur Vorbereitung auf die

Prüfung einmal pro Woche einen Deutschkurs der katholischen Kirche besuche.

Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin

eingereichten Dokumente und die von ihr gemachten Ausführungen als Anmeldung zu

einem Sprachförderungsangebot (Art. 43 Abs. 2 AIG) qualifiziert

werden.

2.5

Insgesamt

erfüllt die Beschwerdeführerin somit sämtliche Voraussetzungen gemäss

Art. 43 Abs. 1 AIG. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen

hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass

die vorliegende Beschwerde nicht lediglich deshalb gutgeheissen wird, weil die Beschwerdeführerin

eine (neue) Arbeitszusicherung einreichte (vgl. dazu vorn, E. 2.2.2.2).

Denn bereits das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben wäre als

hinreichende Arbeitszusicherung zu qualifizieren gewesen, zumal dieses auch

bereits inhaltlich ausreichend konkret formuliert und überdies von F

unterzeichnet war.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

9.

Dezember 2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

22.

März 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom

22.

März 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).