VB.2022.00232
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00232
1. September 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00232
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1987 geborene nigerianische Staatsangehörige.
Sie reiste am 11. Januar 2021 als Asylsuchende in die Schweiz ein und
wurde am 28. Mai 2021 dem Kanton Thurgau zugewiesen. Am 21. September
2021 heiratete A in H ihren hier niedergelassenen Landsmann C, geboren 1980,
und nahm dessen Nachnamen an. Am 26. Oktober 2021 zog sie zu ihrem Ehemann
nach H; gleichentags ersuchte sie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug. Am 27. Oktober 2021 bewilligte das Staatsekretariat für
Migration (SEM) den Kantonswechsel im Asylverfahren. Mit Verfügung vom
9. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 26. Oktober
2021 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. März 2022 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 25. April 2022 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann zu erteilen. Ausserdem sei ihr
zu bewilligen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 wurde
angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu
unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2022 auf
eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Am 3. August 2022 liess A dem Verwaltungsgericht
weitere Unterlagen einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische
Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung,
sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen
können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung
gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot
ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).
2.2
Vorinstanz
und Beschwerdegegner verneinten das Vorhandensein genügender finanzieller
Mittel.
2.2.1
Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass
die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine
(zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf
Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der
hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die
finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das
Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich
dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinne
müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert
erscheinen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 –
5.
Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).
Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau
erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl.
BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020,
VB.2020.00040, E. 6.2).
2.2.2
2.2.2.1
Die Einkommenssituation des Ehemanns der Beschwerdeführerin sieht wie folgt
aus: Seit dem 1. März 2017 ist er mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
als Küchenhilfe beim Golfclub D angestellt. Der Bruttomonatslohn beträgt seit
Januar 2022 Fr. 4'400.-. Mit dieser Anstellung erwirtschaftet der Ehemann
der Beschwerdeführerin monatlich rund Fr. 3'806.- netto. Aus einer
Lohnabrechnung für den Dezember 2020 geht hervor, dass ein 13. Monatslohn
ausbezahlt wurde; im November 2020 wurde ihm ausserdem eine Prämie von
Fr. 500.- ausgerichtet. Im Arbeitsvertrag ist jedoch kein
13.
Monatslohn vereinbart und auch keine Prämie vorgesehen, sodass diese
Beträge vorliegend nicht berücksichtigt werden können, zumal keine weiteren
solcher Auszahlungen belegt sind. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin zu
einem Pensum von 90 % und überdies im Saisonbetrieb angestellt ist, kann er
in den Wintermonaten zusätzliches Einkommen erwirtschaften. So erzielte er etwa
im Januar und Februar 2022 durch eine Anstellung als Lagermitarbeiter bei der E AG
im Stundenlohn Fr. 1'804.35 bzw. Fr. 3'247.85. Über das gesamte Jahr
gerechnet vermag der Ehemann der Beschwerdeführerin somit – neben seinem Lohn
beim Golfclub D – monatlich zwischen Fr. 150.- und Fr. 270.- an
zusätzlichem Einkommen zu generieren.
2.2.2.2
Mit ihrer Beschwerde
reichte die Beschwerdeführerin eine Arbeitszusicherung für eine Anstellung als
Teilzeitmitarbeiterin bei der E AG ein. Die Arbeitszusicherung enthält die Bedingung, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige
Aufenthaltsbewilligung verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der
Bruttolohn beträgt gemäss Arbeitszusicherung Fr. 2'000.-. Das genaue
Anstellungspensum wird nicht erwähnt, es ist jedoch von einer
Teilzeitanstellung die Rede.
Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass es
sich bei der Arbeitsbestätigung um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt.
Dafür spricht insbesondere, dass es von F, einem Mitglied des Verwaltungsrats
der E AG, unterzeichnet ist. Dieser ist ausserdem Präsident des Golfclubs D.
Er kennt den Ehemann der Beschwerdeführerin deshalb bereits aufgrund seiner
dortigen Anstellung und bezeichnet diesen als sehr geschätzten und zuverlässigen
Mitarbeiter. Auch die Formulierung der Zusicherung ("Wir haben die
Situation und den möglichen Arbeitseinsatz mit Ihrer Frau ja bereits
besprochen") spricht für deren Ernsthaftigkeit. Folglich ist das künftige
Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'000.- als
tatsächlich realisierbar einzustufen. Unter Berücksichtigung der
Sozialversicherungsbeiträge kann so ein monatlicher Nettolohn von rund
Fr. 1'600.- angerechnet werden.
2.2.2.3
Insgesamt kann von einem (zukünftigen)
monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns von rund
Fr. 5'550.- ausgegangen werden.
Wie sich im Folgenden zeigt, vermögen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann damit ihren monatlichen Bedarf zu decken. Es
braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob der monatliche
Mietzins des Untermieters G ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen wäre.
Dies erscheint jedoch zumindest zweifelhaft, zumal die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin keinerlei Belege für die angeblich in bar geleisteten
Zahlungen beigebracht hat. Ebenso wenig liegt eine Einzugsbestätigung oder ein
vergleichbarer Nachweis bei den Akten.
2.2.3
Die Einnahmen sind den monatlichen
Lebenshaltungskosten des Ehepaars gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf
ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien
(abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt
beläuft sich auf Fr. 1'539.- pro Monat.
Dazu sind die
Mietkosten von monatlich Fr. 1'620.- zu addieren. Des Weiteren hat der
Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 900.- pro Monat an Alimente
für seine drei Kinder aus seiner ersten Ehe zu bezahlen.
Ausserdem sind die Prämien der
obligatorischen Krankenversicherung in die Berechnung miteinzubeziehen. Gemäss
SKOS-Richtlinien sind dabei die individuellen Prämienverbilligungen ebenfalls
zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der
Prämienverbilligungen vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881,
E. 4.2.1 mit Hinweisen). Damit fallen monatliche Kosten von
Fr. 408.80 an (Fr. 366.25.- [Prämie Beschwerdeführerin] +
Fr. 248.35 [Prämie Ehemann] abzüglich Fr. 205.80 [Prämienverbilligung
insgesamt]). Des Weiteren sind 1/12 der jährlichen Franchise (von
Fr. 300.- bzw. Fr. 2'500.-), das heisst Fr. 233.-, und 1/12 des
Selbstbehalts (von zweimal Fr. 700.-pro Jahr), das heisst Fr. 116.-,
zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Mit Blick auf die hier
berücksichtigten Kosten für die Krankenkasse der Beschwerdeführerin ist
anzumerken, dass die Franchise im Durchgangsheim im Kanton Thurgau auf den
Minimalbetrag festgesetzt wurde und die Monatsprämie entsprechend höher
ausfällt; wie sich im Folgenden zeigt, ist dieser Umstand für den
Verfahrensausgang nicht von Bedeutung. Es drängt sich deshalb nicht auf,
abzuklären, wie hoch die Krankenkassenprämien im Kanton Zürich mit einer
höheren Franchise ausfallen würden.
Schliesslich sind die Kosten für die
Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro
Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881,
E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis).
2.2.4
Insgesamt resultiert damit ein
monatlicher Bedarf von Fr. 4'876.80. Diesen vermögen die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – wie erwähnt – mit ihren voraussichtlichen
monatlichen Erwerbseinkommen zu decken.
Da der monatliche
Überschuss rund Fr. 670.- beträgt, kann offenbleiben, in welchem Umfang
Kosten für auswärtige Verpflegung des Ehemanns tatsächlich zu berücksichtigen
wären. Denn aus den eingereichten Lohnabrechnungen des Golfclubs D geht hervor,
dass sein Arbeitgeber ihm für "Verpflegung" teilweise einen gewissen
Anteil vom Lohn abzieht (vgl. etwa act. …: Für März 2022 Fr. 60.-, für
April 2022 Fr. 196.-). Es ist somit nicht zulässig, im Rahmen des Bedarfs
nochmals einen Betrag für auswärtige Verpflegung zu veranschlagen. Was die
Wintermonate betrifft, so wäre überdies zu berücksichtigen, dass der Ehemann
der Beschwerdeführerin dann nicht die Möglichkeit hat, sich bei seinem
Arbeitgeber zu verköstigen bzw. dieser ihm keine Abzüge dafür verrechnet. Somit
wäre der Miteinbezug von Verpflegungskosten angezeigt. Doch selbst wenn man den
maximalen Betrag von Fr. 215.- pro Monat veranschlagt, wäre der Bedarf der
Familie noch immer gedeckt. Dies trifft selbst dann noch zu, wenn zusätzlich Verpflegungskosten
für die (zukünftige) Anstellung der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden.
Schliesslich kann vor diesem Hintergrund
offenbleiben, ob die von Vorinstanz und Beschwerdegegner berücksichtigte
Integrationszulage von Fr. 100.- zulässigerweise zum monatlichen Bedarf
addiert wurde (vgl. dazu bereits VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 6.5 Abs. 2 – 5. Februar 2020, VB.2019.00650, E. 4.5
Abs. 2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 3.2).
2.3
Im
Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zusammen
in H wohnen. Ihre 3-Zimmer-Wohnung ist dabei als bedarfsgerecht zu
qualifizieren (vgl. zu diesem Kriterium VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 5.2 mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigt,
dass ein Zimmer an eine Drittperson untervermietet wird (vgl. BGr,
29.
Juli 2021, 2C_304/2021, E. 4.1 f. – 16. November 2016,
2C_131/2016, E. 4.5). Sodann bezieht die Beschwerdeführerin keine
Ergänzungsleistungen noch wäre ersichtlich, dass sie solche wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (vgl. zu diesem Kriterium und dessen
Abgrenzung von Sozialhilfeleistungen BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021,
E. 5.1 ff.).
2.4
Was das
Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 Abs. 2 AIG betrifft, so muss dieses gemäss Art. 73a
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mindestens
zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen. Desgleichen
kann die ausländische Person ihre mündlichen Sprachkenntnisse auf
diesem Niveau mit einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis
belegen (vgl. Art. 73a Abs. 2 VZAE; VGr, 18. Februar
2021, VB.2020.00399, E. 2.3 Abs. 1).
Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner einen
"Schlussbericht über den Lernfortschritt" bezüglich eines
Deutschkurses ein, den sie im Rahmen der "Erstintegration
Durchgangsheim" absolvierte. Daraus geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin vom 16. bis am 24. August 2021 sowie vom
27.
September bis am 29. Oktober 2021 zwei Module auf dem Niveau A1.1
besuchte; ihre Sprachkompetenz im Bereich "Sprechen" wurde mit
genügend bewertet. Am 3. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin
ausserdem eine Anmeldung für eine Prüfung "telc Deutsch A1" am 18. November
2022.
ein. Gleichzeitig brachte sie vor, dass sie zur Vorbereitung auf die
Prüfung einmal pro Woche einen Deutschkurs der katholischen Kirche besuche.
Insgesamt können die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Dokumente und die von ihr gemachten Ausführungen als Anmeldung zu
einem Sprachförderungsangebot (Art. 43 Abs. 2 AIG) qualifiziert
werden.
2.5
Insgesamt
erfüllt die Beschwerdeführerin somit sämtliche Voraussetzungen gemäss
Art. 43 Abs. 1 AIG. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen
hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass
die vorliegende Beschwerde nicht lediglich deshalb gutgeheissen wird, weil die Beschwerdeführerin
eine (neue) Arbeitszusicherung einreichte (vgl. dazu vorn, E. 2.2.2.2).
Denn bereits das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben wäre als
hinreichende Arbeitszusicherung zu qualifizieren gewesen, zumal dieses auch
bereits inhaltlich ausreichend konkret formuliert und überdies von F
unterzeichnet war.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
9.
Dezember 2021 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
22.
März 2022 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
22.
März 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).