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Entscheid

VB.2022.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00233

10. Juni 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23752)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00233

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 5. Dezember 2019

der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

vom 3. Oktober 1951 und der Übertretung desselben schuldig und bestrafte

ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, abzüglich

527 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, sowie einer Busse von

Fr. 300.-. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen trat

das Bundesgericht mit Urteil 6B_546/2020 vom 22. September 2020 nicht ein.

B. Mit

Verfügung vom 16. Oktober 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A zur Verbüssung der Freiheitsstrafe

per 16. Februar 2021 in den Strafvollzug vor. Aufgrund des von A gegen das

Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2020 eingereichten

Revisionsbegehrens vom 28. Oktober 2020 schob das Obergericht den auf den

16. Februar 2021 angesetzten Strafantrittstermin mit Präsidialverfügung vom

24. Dezember 2020 für die Dauer des Revisionsverfahrens auf. Infolgedessen

nahm das JuWe A den Strafantrittstermin ab. Mit Beschluss vom 8. März 2021

wies das Obergericht das Revisionsbegehren ab. Die dagegen von A erhobene

Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_426/2021 vom

15. September 2021 ab.

C. Mit

Verfügung vom 15. Oktober 2021 lud das JuWe A erneut zum Antritt der

Freiheitsstrafe per 18. Januar 2022 in den Strafvollzug vor

(Dispositivziffer I).

Erwägungen

II.

A. Daraufhin

erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 17. November

2021.

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, Dispositivziffer I

der Verfügung vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben, eventualiter sei der

Strafantritt um mindestens sechs Monate zu verschieben.

B. Mit

Gesuch vom 24. Dezember 2021 ersuchte A das Obergericht erneut um Revision

des Urteils vom 5. Dezember 2019. Das Obergericht erteilte diesem Gesuch

mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des

Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung und schob den Strafantritt auf.

C. Mit

Verfügung vom 22. März 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab

(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A

(Dispositivziffer II).

D. Mit

Eingabe vom 29. März 2022 ersuchte A die Justizdirektion unter Berufung

auf die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Januar 2022 sinngemäss

um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2022. Die Justizdirektion

teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2022 mit, die

Präsidialverfügung sei ihr im Zeitpunkt der Entscheidfällung (22. März

2022) nicht bekannt gewesen, da sie bis dahin von keiner der Parteien zu den

Akten des Rekursverfahrens gereicht worden sei. Da es ihr – der Justizdirektion

– als Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei, wiedererwägungsweise auf ihre

Entscheide zurückzukommen, könne die Verfügung vom 22. März 2022 "nur

durch Ergreifen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angepasst

werden".

III.

In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch

Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 25. April 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom

22.

März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei diese aufzuheben und die

Sache zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 verzichtete die

Justizdirektion auf Vernehmlassung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter dem Hinweis, dass das

Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch von A mit

Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 erteilten aufschiebenden Wirkung

nicht weiterzuführen sei. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Zum Vollzug der Strafen erlässt die Vollzugsbehörde einen

Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007). Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten

Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch

erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende

Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe

infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.2

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den

äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre,

können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann

jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund

schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale

Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die

Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr,

10.

Februar 2022, VB.2021.00679 E. 2.2; 14. November 2018,

VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019,

E. 1.2 und 1.4).

2.3

Gemäss

Art. 387 StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten

bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der

Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die aufschiebende Wirkung hemmt die

Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel

Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar

StPO, 2. A., 2014 [Kommentar StPO], Art. 387 N. 1). Der Revision

nach Art. 410 ff. StPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende

Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der

Fall (Marianne Heer, Kommentar StPO, Art. 411 N. 2).

3.

Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses im

Wesentlichen damit, die blosse Ankündigung des Beschwerdeführers in der

Rekursschrift, er werde beim Obergericht (erneut) ein Revisionsgesuch gegen das

Urteil vom 5. Dezember 2019 einreichen, rechtfertigte keinen Aufschub des

Strafantrittstermins, zumal dem Revisionsgesuch keine aufschiebende Wirkung

zukomme. Dasselbe gelte für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten

Gründe. Der Beschwerdeführer habe bereits ausreichend Zeit gehabt, um seine beruflichen

und privaten Angelegenheiten zu regeln. Dass er während der Dauer des

Strafvollzugs finanziell nicht für seine Familie aufkommen könne, stelle eine

regelmässige Folge des Strafvollzugs dar. Schliesslich bestehe ein erhebliches

öffentliches Interesse am Vollzug der Freiheitsstrafe.

Die Präsidialverfügung des Obergerichts vom

10.

Januar 2022 war der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch

nicht bekannt (vorn II.D.).

4.

4.1

Da das

Obergericht dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember

2021.

mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des

Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung erteilte und den Strafantritt

aufschob (vorn II.B.), ist die Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom 5. Dezember 2019 derzeit nicht

vollstreckbar (vorn E 2.3). Die Verfügung der Vorinstanz vom

22.

März 2022, welche den Strafantrittstermin neu auf den 21. Juni

2022.

festsetzte, wobei sie dies nur in den Erwägungen und nicht auch im

Dispositiv tat, sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2021 sind daher aufzuheben. Dass das

Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch erteilten

aufschiebenden Wirkung nicht weiterzuführen ist, ändert daran – entgegen der

Ansicht des Beschwerdegegners (vorn III.) – nichts bzw. führt nicht zur

Abweisung der Beschwerde, zumal über die Verteilung der Kosten des

Rekursverfahrens neu zu entscheiden ist (sogleich E. 4.2).

4.2

Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte

die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13

Abs. 2 Satz 2 VRG sind demgegenüber Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, diesem Beteiligten ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden. Vorliegend ist es in Anwendung dieses sogenannten

Verursacherprinzips angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens neu dem

Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen, unterliessen

sie es doch beide, die Vorinstanz über die vom Obergericht bereits am

10.

Januar 2022 erlassene, dem Beschwerdeführer und damit vermutungsweise

auch dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2022 zugegangene Präsidialverfügung

zu orientieren und provozierten sie so einen umfangreicheren bzw. materiellen

Entscheid der Vorinstanz, welcher sich im Nachhinein als nicht notwendig erwies

(vorn II.D.; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 55 ff.). Parteientschädigungen wurden im

Rekursverfahren keine beantragt.

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.

5.1

Auch in

Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, vom

Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen, und sie dem Verursacherprinzip nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG

entsprechend dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte

aufzuerlegen. Hätten die Parteien die Präsidialverfügung vom 10. Januar

2022.

zeitnah der Vorinstanz zukommen lassen, hätte das Beschwerdeverfahren mit

grosser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, zumal sich sowohl der

Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz darin

einig sind, dass die dem Revisionsgesuch erteilte aufschiebende Wirkung der

Vollstreckbarkeit der fraglichen Freiheitsstrafe entgegensteht (vorn

E. 4.1).

5.2

Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle

zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch Parteientschädigungen können jedoch nach dem

Verursacherprinzip zugesprochen, gekürzt oder verweigert werden (Plüss,

§ 17 N 25 ff.). Da der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seines

eigenen Versäumnisses, der Vorinstanz die Präsidialverfügung vom

10.

Januar 2022 zukommen zu lassen, gleichsam gezwungen war, Beschwerde zu

erheben (vgl. vorn II.D.), rechtfertigt es sich, ihm für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ohnehin hielt sich

sein Aufwand bzw. derjenige seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren in

engen Grenzen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

22.

März 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober

2021.

werden aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.- werden in

Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom

22.

März 2022 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte

auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement.