VB.2022.00233
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00233
10. Juni 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23752)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00233
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich sprach A mit Urteil vom 5. Dezember 2019
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 und der Übertretung desselben schuldig und bestrafte
ihn mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, abzüglich
527 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, sowie einer Busse von
Fr. 300.-. Auf die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen trat
das Bundesgericht mit Urteil 6B_546/2020 vom 22. September 2020 nicht ein.
B. Mit
Verfügung vom 16. Oktober 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) A zur Verbüssung der Freiheitsstrafe
per 16. Februar 2021 in den Strafvollzug vor. Aufgrund des von A gegen das
Urteil des Obergerichts vom 5. Dezember 2020 eingereichten
Revisionsbegehrens vom 28. Oktober 2020 schob das Obergericht den auf den
16. Februar 2021 angesetzten Strafantrittstermin mit Präsidialverfügung vom
24. Dezember 2020 für die Dauer des Revisionsverfahrens auf. Infolgedessen
nahm das JuWe A den Strafantrittstermin ab. Mit Beschluss vom 8. März 2021
wies das Obergericht das Revisionsbegehren ab. Die dagegen von A erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_426/2021 vom
15. September 2021 ab.
C. Mit
Verfügung vom 15. Oktober 2021 lud das JuWe A erneut zum Antritt der
Freiheitsstrafe per 18. Januar 2022 in den Strafvollzug vor
(Dispositivziffer I).
Erwägungen
II.
A. Daraufhin
erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Eingabe vom 17. November
2021.
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte, Dispositivziffer I
der Verfügung vom 15. Oktober 2021 sei aufzuheben, eventualiter sei der
Strafantritt um mindestens sechs Monate zu verschieben.
B. Mit
Gesuch vom 24. Dezember 2021 ersuchte A das Obergericht erneut um Revision
des Urteils vom 5. Dezember 2019. Das Obergericht erteilte diesem Gesuch
mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des
Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung und schob den Strafantritt auf.
C. Mit
Verfügung vom 22. März 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab
(Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer II).
D. Mit
Eingabe vom 29. März 2022 ersuchte A die Justizdirektion unter Berufung
auf die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 10. Januar 2022 sinngemäss
um Wiedererwägung der Verfügung vom 22. März 2022. Die Justizdirektion
teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 5. April 2022 mit, die
Präsidialverfügung sei ihr im Zeitpunkt der Entscheidfällung (22. März
2022) nicht bekannt gewesen, da sie bis dahin von keiner der Parteien zu den
Akten des Rekursverfahrens gereicht worden sei. Da es ihr – der Justizdirektion
– als Rechtsmittelinstanz nicht möglich sei, wiedererwägungsweise auf ihre
Entscheide zurückzukommen, könne die Verfügung vom 22. März 2022 "nur
durch Ergreifen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht angepasst
werden".
III.
In der Folge gelangte A, weiterhin vertreten durch
Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom 25. April 2022 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom
22.
März 2022 sei aufzuheben. Eventualiter sei diese aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Justizdirektion zurückzuweisen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
zulasten des JuWe. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 verzichtete die
Justizdirektion auf Vernehmlassung. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 25. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde unter dem Hinweis, dass das
Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch von A mit
Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 erteilten aufschiebenden Wirkung
nicht weiterzuführen sei. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Zum Vollzug der Strafen erlässt die Vollzugsbehörde einen
Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom
5.
Oktober 2007). Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten
Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch
erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende
Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe
infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.2
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den
äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre,
können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann
jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund
schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale
Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die
Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (VGr,
10.
Februar 2022, VB.2021.00679 E. 2.2; 14. November 2018,
VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019,
E. 1.2 und 1.4).
2.3
Gemäss
Art. 387 StPO haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten
bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der
Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Die aufschiebende Wirkung hemmt die
Vollstreckbarkeit einer Entscheidung (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
StPO, 2. A., 2014 [Kommentar StPO], Art. 387 N. 1). Der Revision
nach Art. 410 ff. StPO kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende
Wirkung zu. Dies ist nur auf besondere Anordnung der Verfahrensleitung hin der
Fall (Marianne Heer, Kommentar StPO, Art. 411 N. 2).
3.
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rekurses im
Wesentlichen damit, die blosse Ankündigung des Beschwerdeführers in der
Rekursschrift, er werde beim Obergericht (erneut) ein Revisionsgesuch gegen das
Urteil vom 5. Dezember 2019 einreichen, rechtfertigte keinen Aufschub des
Strafantrittstermins, zumal dem Revisionsgesuch keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Dasselbe gelte für die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe. Der Beschwerdeführer habe bereits ausreichend Zeit gehabt, um seine beruflichen
und privaten Angelegenheiten zu regeln. Dass er während der Dauer des
Strafvollzugs finanziell nicht für seine Familie aufkommen könne, stelle eine
regelmässige Folge des Strafvollzugs dar. Schliesslich bestehe ein erhebliches
öffentliches Interesse am Vollzug der Freiheitsstrafe.
Die Präsidialverfügung des Obergerichts vom
10.
Januar 2022 war der Vorinstanz im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch
nicht bekannt (vorn II.D.).
4.
4.1
Da das
Obergericht dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Dezember
2021.
mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 für die Dauer des
Revisionsverfahrens die aufschiebende Wirkung erteilte und den Strafantritt
aufschob (vorn II.B.), ist die Freiheitsstrafe gemäss dem Urteil vom 5. Dezember 2019 derzeit nicht
vollstreckbar (vorn E 2.3). Die Verfügung der Vorinstanz vom
22.
März 2022, welche den Strafantrittstermin neu auf den 21. Juni
2022.
festsetzte, wobei sie dies nur in den Erwägungen und nicht auch im
Dispositiv tat, sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2021 sind daher aufzuheben. Dass das
Vollzugsverfahren bereits aufgrund der dem Revisionsgesuch erteilten
aufschiebenden Wirkung nicht weiterzuführen ist, ändert daran – entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners (vorn III.) – nichts bzw. führt nicht zur
Abweisung der Beschwerde, zumal über die Verteilung der Kosten des
Rekursverfahrens neu zu entscheiden ist (sogleich E. 4.2).
4.2
Gemäss
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte
die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach § 13
Abs. 2 Satz 2 VRG sind demgegenüber Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, diesem Beteiligten ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens zu überbinden. Vorliegend ist es in Anwendung dieses sogenannten
Verursacherprinzips angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens neu dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen, unterliessen
sie es doch beide, die Vorinstanz über die vom Obergericht bereits am
10.
Januar 2022 erlassene, dem Beschwerdeführer und damit vermutungsweise
auch dem Beschwerdegegner am 12. Januar 2022 zugegangene Präsidialverfügung
zu orientieren und provozierten sie so einen umfangreicheren bzw. materiellen
Entscheid der Vorinstanz, welcher sich im Nachhinein als nicht notwendig erwies
(vorn II.D.; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 55 ff.). Parteientschädigungen wurden im
Rekursverfahren keine beantragt.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
5.1
Auch in
Bezug auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, vom
Unterliegerprinzip gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG abzuweichen, und sie dem Verursacherprinzip nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG
entsprechend dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte
aufzuerlegen. Hätten die Parteien die Präsidialverfügung vom 10. Januar
2022.
zeitnah der Vorinstanz zukommen lassen, hätte das Beschwerdeverfahren mit
grosser Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, zumal sich sowohl der
Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz darin
einig sind, dass die dem Revisionsgesuch erteilte aufschiebende Wirkung der
Vollstreckbarkeit der fraglichen Freiheitsstrafe entgegensteht (vorn
E. 4.1).
5.2
Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle
zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch Parteientschädigungen können jedoch nach dem
Verursacherprinzip zugesprochen, gekürzt oder verweigert werden (Plüss,
§ 17 N 25 ff.). Da der Beschwerdeführer (auch) aufgrund seines
eigenen Versäumnisses, der Vorinstanz die Präsidialverfügung vom
10.
Januar 2022 zukommen zu lassen, gleichsam gezwungen war, Beschwerde zu
erheben (vgl. vorn II.D.), rechtfertigt es sich, ihm für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ohnehin hielt sich
sein Aufwand bzw. derjenige seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren in
engen Grenzen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
22.
März 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober
2021.
werden aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.- werden in
Abänderung von Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom
22.
März 2022 dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte
auferlegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement.