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Entscheid

VB.2022.00235

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00235

24. November 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24166)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00235

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

RA A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Rechtsanwalt A

ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen.

B. Am 12. März

2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A wegen Verletzung von

Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

(hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer Schreiben, die Rechtsanwalt A

als amtlicher Verteidiger während eines erstinstanzlichen Strafverfahrens an

ihn gerichtet hatte, sowie von Schreiben des erbetenen Verteidigers derselben

beschuldigten Person, auf die Rechtsanwalt A in seinen Eingaben verwies.

C. Mit

Beschluss vom 5. November 2020 eröffnete die Aufsichtskommission ein

Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene

prozessuale Anträge wies sie mit Verfügung vom 16. Dezember 2020

(vorläufig) ab. Die Verwaltungskommission des Obergerichts schrieb mit

Beschluss vom 9. Juni 2021 ein Verfahren betreffend Ausstand der

beteiligten Mitglieder der Aufsichtskommission zufolge Rückzug als erledigt ab.

Erwägungen

II.

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit

Beschluss vom 3. Februar 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln

im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer Busse

von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die

Verfahrenskosten und wies prozessuale Anträge ab.

III.

A. Dagegen

gelangte Rechtsanwalt A am 25. April 2022 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. Februar

2022.

aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12

lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter sei die Sache an die

Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er eine öffentliche

Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von Akten und

Tonträgern aus der zur Diskussion stehenden Strafsache. Die Aufsichtskommission

verzichtete am 5. Mai 2022 auf eine Beschwerdeantwort.

B. Antragsgemäss

setzte der Abteilungspräsident auf Mittwoch, 7. September 2022, eine

öffentliche mündliche Verhandlung für dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00255

an, welche auf Gesuch des inzwischen als Rechtsvertreter bestellten

Beschwerdeführers in jenem Verfahren verschoben wurde. Am 4. November 2022

liess der Beschwerdeführer ein 220-seitiges "Plädoyer" einreichen.

Nach entsprechender Nachfrage erklärte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. November

2022.

ausdrücklich Verzicht auf eine öffentliche mündliche Anhörung und

beantragte die Abnahme des dafür angesetzten Termins. Da die

Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer Anhörung

teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gemäss § 38

des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG;

LS 215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

1.2

Für die

beantragte formelle Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2022.00255, das die Disziplinierung eines anderen Anwalts betrifft (zum

diesbezüglichen Sachverhalt siehe unten E. 5.1), besteht kein Anlass.

2.

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf,

dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und

Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von

einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem

fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

Das Bundesgericht betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine

Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147 I 219 E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher

Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung

einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder

stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet

haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer liess die Abnahme des

für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6 EMRK

angesetzten Termins beantragen und ausdrücklich Verzicht auf die Durchführung

einer solchen erklären, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles

gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf"

bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob

angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte

abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und

mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Anwältinnen

und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12

lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit

Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die

Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 =

Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient

als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September

2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen

Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des

rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der Rechtspflege das

Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr, 24. Februar 2022,

VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 213).

3.2

Die

Anwaltschaft muss dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte angemessen und

professionell ausgetragen werden und hat sich unnötig verletzender Äusserungen

zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen Schutz der

Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021, 2C_354/2021,

E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik an der Justiz

sind Anwältinnen und Anwälte allerdings berechtigt; sie kann zur Sicherung

einer integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein

(Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A.,

Zürich etc. 2019, S. 646). Nur so kann eine abschreckende Wirkung auf

die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV; SR 101]) verhindert und die Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege

sichergestellt werden (Christoph Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich

etc. 2020, Rz. 48). In der Kritik an der Rechtspflege steht den

Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in

den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich

mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese Freiheit ergibt sich vorab aus dem

Verteidigungsrecht der von ihnen vertretenen Partei; sie ist darüber hinaus im

Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen

entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese

unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist,

besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn

wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete

nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Hinzunehmen

ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen,

soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als

unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016, 2C_103/2016, E. 3.2.1).

So erachtete das Bundesgericht als noch mit Art. 12 lit. a BGFA

vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer reformatio in peius gestellten

Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die angeblichen Beweggründe dahinter

anzustellen und dem Gericht die systematische Schwächung der Rechtsposition

bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum Beschwerderückzug zu bewegen, sowie

eine Druckausübung mit unsachlichen Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August

2015, 2C_55/2015, E. 3.3).

3.3

Anwaltliche

Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die

Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden

der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts

oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann,

Rz. 270 mit Hinweisen). Die Aufgaben und die Berufspflichten der

Anwältinnen und Anwälte verkennt, wessen Äusserungen darauf schliessen lassen,

dass er oder sie offensichtlich nicht in der Lage ist, zwischen der verpönten

persönlichen Verunglimpfung und der zulässigen scharfen Kritik in der Sache zu

unterscheiden (BGr, 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 2).

3.4

Bei der

Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf,

ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde

selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu

tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,

Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung

eines Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die

Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015,

5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat

die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von

einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.

4.

4.1

Die

Vorinstanz disziplinierte den Beschwerdeführer wegen der folgenden Äusserung in

einem an den Verfahrensleiter eines erstinstanzlichen Strafverfahrens

gerichteten Schreiben vom 4. April 2019, mit dem er dessen Ausstand

verlangte:

"Das Gericht, insbesondere Sie als Vorsitzender,

legen eine voreingenommene, bösartige und feindselige, ja geradezu höhnische

Haltung gegenüber meinem Mandanten im Sinne von Art. 56 lit. f StPO

an den Tag. Meinem Mandanten soll augenscheinlich jede Möglichkeit genommen

werden, sich wirksam gegen die gegen ihn erhobenen Mordvorwürfe zu verteidigen.

Der Prozess soll unter Ihrer Leitung zur Farce verkommen."

Zur Begründung erwog sie unter Hinweis auf eine

Literaturstelle (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc.

2009, Rz. 1555 ff.), dass nach dem weniger restriktiven,

anwaltsfreundlicheren Verständnis von Art. 12 lit. a BGFA Äusserungen

erst gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine

zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche

Ehrverletzung darstellten. Eine zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung erblickte

sie im Vorwurf, dass der Verzeiger eine "bösartige" und

"geradezu höhnische Haltung" habe und der Prozess unter seiner

Leitung zur Farce verkommen solle.

4.2

Die

Wortwahl des Beschwerdeführers, wonach der Verzeiger eine "bösartige"

und "geradezu höhnische Haltung" an den Tag lege und der Prozess

unter dessen Leitung "zur Farce verkommen" solle, stellt einen

persönlichen Angriff ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene

Klientschaft dar. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das

Vertrauen in die Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben,

Verfahren sachlich sowie mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen,

unnötige Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen

respektvoll, sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren

auszutragen und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und

Beleidigungen gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale

Entgleisungen als unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches

Fehlverhalten bisweilen noch nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen,

sprengen die Bezeichnung der Haltung des Verfahrensleiters als

"bösartig" und "geradezu höhnisch" den Rahmen sachlicher

Kritik, wie sie in einer schriftlichen Eingabe geäussert werden darf oder – bei

gegebener Veranlassung – gar soll. Mit der Vorinstanz ist darin ein Verstoss

gegen Art. 12 lit. a BGFA zu erblicken. Dass die Eingabe einzig an

den betreffenden Richter und nicht an die Öffentlichkeit gerichtet war, wie der

Beschwerdeführer betont, ändert daran nichts, zumal Anwältinnen und Anwälte den

gebotenen Anstand und die Grenzen der Sachlichkeit auch im Verkehr mit Behörden

und Gerichten zu wahren haben, dessen Inhalt keinen Dritten zur Kenntnis

gelangt.

5.

5.1

Weiteren

Anlass zur Disziplinierung gab folgende Äusserung des Beschwerdeführers in

einem Schreiben vom 29. Januar 2020: "Sodann schliesse ich mich der

gestrigen Eingabe von Kollege C betreffend Befangenheit vorbehaltlos

an". In der erwähnten Eingabe hatte der Wahlverteidiger C zahlreiche

Äusserungen getätigt, für welche er von der Aufsichtskommission wegen

Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 5'000.-

bestraft wurde, die das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.00255 vom

heutigen Datum bestätigte. Neben weiteren waren darin die folgenden Aussagen

enthalten:

"Ihr Vorgehen mag typisch

für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines Verhandlungsstils

im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene im Gerichtssaal, um

den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal, schmutzigen Prozesses."

"Vielleicht überlegen Sie

sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind, Strafprozesse zu

führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an einem kranken,

halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler Hinsicht stark

beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin schon völlig

verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe die

Äusserungen von Rechtsanwalt C durch den Verweis zu seinen gemacht. Da die

Äusserungen teils persönlichkeitsverletzend gewesen seien, nicht durch

allfällige Fehler des Verzeigers im Strafverfahren gerechtfertigt werden

könnten und auch nicht im Interesse der Klientschaft gelegen hätten, stellten

sie eine Berufsregelverletzung dar.

5.2

Der

Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass von ihm nicht habe erwartet werden

dürfen, jede einzelne Äusserung des Co-Verteidigers auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 12

lit. a BGFA zu überprüfen, bevor er sich der Eingabe "betreffend

Befangenheit" anschliesse. Im zu beurteilenden Hinweis des

Beschwerdeführers schloss sich dieser der Eingabe des Wahlverteidigers indessen

"vorbehaltlos" an und brachte damit zum Ausdruck, diese in formeller

und materieller Hinsicht vollumfänglich zu begrüssen, zu unterstützen und sich

zu eigen machen zu wollen. Da von Anwältinnen und Anwälten erwartet werden

darf, dass sie Eingaben, denen sie sich "vorbehaltlos" anschliessen,

vorab vollständig lesen, und der standesrechtswidrige Mangel an Sachlichkeit

und Anstand im Schreiben des Wahlverteidigers unmittelbar in die Augen springt,

ist der vor­instanzliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Ausführungen

des Wahlverteidigers in berufsrechtlicher Hinsicht auch dem Beschwerdeführer

zugerechnet werden müssen. Diese Ausführungen – insbesondere etwa die

Aufforderung, der Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen

von Strafprozessen überlegen – stellen keine sach- und problembezogene Kritik,

sondern persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene

Klientschaft (bzw. gar klar entgegen deren Interesse) dar, die im Rahmen von schriftlichen

Verfahrenseingaben zu unterlassen sind. Mit dem Gebot der sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender

schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete –

Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun.

Gegen die Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA verstösst auch, wer

sich unanständigen oder unsachlichen Eingaben anschliesst, statt sich zumindest

von deren standesrechtswidriger Form bzw. Tonalität zu distanzieren. Der

angefochtene Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der

Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme

offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den

eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des

Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes

bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von

vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen

vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels), was mittels antizipierter

Beweiswürdigung festgestellt werden kann (VGr, 7. Juli 2020,

VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit

Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18).

6.2

Allfällige

Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die

beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig

beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021,

2C_354/2021, E. 4.4). Die beanstandete Verfahrensführung durch den

Dispositiv

Verzeiger kann demnach von vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens

keine Rechtfertigung für die Äusserungen des Beschwerdeführers bilden. Die

Vorinstanz durfte demnach zufolge offenkundiger Unerheblichkeit des

Beweisthemas auf Sachverhaltsabklärungen zu Hintergrund und Kontext der

beanstandeten Äusserungen verzichten. Will der Beschwerdeführer seiner Ansicht

nach erfolgte oder bestehende Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines

Bezirksgerichts geltend machen, könnte er eine entsprechende

Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten (§ 82 Abs. 1 in

Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010 [GOG; LS 211.1]).

6.3 Als nicht

nachvollziehbar erweisen sich sodann die weiteren formellen Rügen des

Beschwerdeführers zu angeblichen Verletzungen der "Gewaltentrennung",

des "Anklageprinzips" und der Strafprozessordnung. In einem

Disziplinarverfahren gibt es entgegen dem beschwerdeführerischen Verständnis

keine "Ankläger und Richter", sondern eine Aufsichtskommission zur

Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben (§ 21 Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober

2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte

der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101), das sich nach AnwG und VRG (§ 26 AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission gemäss strafprozessualen

Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat nicht pönalen, sondern

administrativen Charakter; sie dient nicht dazu, begangenes Unrecht zu

vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum schützen und die anwaltliche

Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).

7.

7.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl

der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des

Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S.

251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die

Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am

besten geeignet erscheint (Fellmann, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei

leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei

leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar

2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

7.2 Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion

grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben

hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte

Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem

angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was

erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten

und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia

100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung

nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und

b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3 Die

Aufsichtskommission erwog, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur eine

einmalige Entgleisung habe zuschulden kommen lassen, sondern er mehrfach in

teilweise gravierender Art und Weise gegen die aus Art. 12 lit. a

BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im Umgang mit Behörden und

Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle ihm nicht nur die von

Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an dem von ihnen

verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos uneinsichtig. Insgesamt wögen

die begangenen Berufsregelverletzungen und das Verschulden schwer. Erschwerend

berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer schon je einmal mit

einer Busse von Fr. 1'000.- und Fr. 2'000.- wegen

Berufsregelverletzungen habe diszipliniert werden müssen. Nicht zu

berücksichtigen sei das aufgrund einer Meldung der Staatsanwaltschaft

betreffend eine gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung wegen

Ehrverletzung im Zusammenhang mit Äusserungen anlässlich einer

Berufungsverhandlung vor dem Obergericht eingeleitete Disziplinarverfahren. Gestützt

auf diese Überlegungen erachtete sie eine Busse von Fr. 5'000.- als

angemessene Sanktion.

7.4 Hinsichtlich

der Sanktionsbemessung rügt der Beschwerdeführer, dass diese nicht

rechtsgenügend begründet worden sei und auf seine erwähnten

Disziplinarverfahren nicht abgestellt werden dürfe: Das eine liege mehrere

Jahre zurück, das andere sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Ersteres

Verfahren wurde allerdings weniger als vier Jahre vor dem vorliegenden Disziplinarverfahren

eingeleitet und liegt damit noch nicht so lange zurück, dass dessen Berücksichtigung

gänzlich ausser Betracht fiele. Mit Blick auf das Ziel von

Disziplinarmassnahmen, die künftige Einhaltung der Berufsregeln sicherzustellen

(Fellmann, Rz. 696), darf eine noch nicht rechtskräftige Disziplinierung

bei der Sanktionsbemessung zudem nicht gänzlich ausgeblendet werden. Ohnehin

bestätigte das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2022.0061 vom heutigen Datum

die zweite erwähnte Disziplinierung. Doch selbst ohne Berücksichtigung dieser

beiden Disziplinierungen wäre in der zu beurteilenden Sanktion keine geradezu

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Aufsichtskommission zu

erblicken. Daran ändert das beschwerdeführerische Vorbringen nichts, dass die

Kritik nicht öffentlich oder gegenüber Dritten, sondern nur direkt gegenüber

einem Richter in einem Ausstandsgesuch geäussert worden sei. Es erscheint zur

Verhinderung künftigen Fehlverhaltens angezeigt und überdies mit Blick auf die

Schwere der Verfehlung verhältnismässig, den uneinsichtigen Beschwerdeführer

mit einer mehr als bloss symbolischen Busse zu sanktionieren. Auch die

diesbezügliche Begründungsdichte im angefochtenen Beschluss ist nicht zu

beanstanden.

8.

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als

unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist gemäss § 2 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) auch der

Zeitaufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den die Prozesshandlungen und

ausführlichen Eingaben verursachten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 4'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).