VB.2022.00236
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00236
2. Juni 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23756)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00236
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Obergericht bestrafte A mit Urteil vom 17. Dezember
2019 wegen Verkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 450.- und ordnete für
den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe
von vier Tagen an. A bezahlte die Busse in der Folge nicht. Die Betreibung
durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte blieb ohne Erfolg und endete mit
einem Verlustschein vom 6. Mai 2021. Das Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) lud A mit Verfügung vom 23. September 2021 für
den Fall der weiteren Nichtbezahlung der Busse auf den 29. November 2021 ins
Vollzugszentrum Bachtel vor.
Erwägungen
II.
Am 30. Oktober 2021 erhob A gegen die Verfügung des
JuWe vom 23. September 2021 Rekurs und beantragte deren Aufhebung. Die
Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. Februar
(recte: März) 2022 ab (Dispositivziffer I) und setzte den
Strafantrittstermin neu auf Montag, 23. Mai 2022, 8.30 Uhr fest (Dispositivziffer II).
Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung hiess sie gut und nahm die
ihm auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer III).
III.
A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 21. April 2022
an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben
und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er
um unentgeltliche Prozessführung sowie – sinngemäss – um Ausrichtung einer
Parteientschädigung. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 10. Mai
2022.
die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 19. Mai 2022 den
nämlichen Antrag. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde den
Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist
sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Bestimmt
es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB;
SR 311.0]). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht
bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters
so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse
nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss Art. 372
Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten
ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen; eine Überprüfung
der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 17. Januar 2020, VB.2019.00837, E. 2.3
mit Hinweisen auf VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1
sowie BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). Die
Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
[StPO; SR 312.0]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten
verbleibt.
2.3
Auf den
Vollzug und die Umwandlung einer Busse sind nach dem Wortlaut von Art. 106
Abs. 5 StGB die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss
anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem
Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie
Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete
Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann
die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung
verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet
die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn
davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Art. 36 Abs. 3–5 StGB wurden
durch die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts
aufgehoben, womit der vormalige Art. 36 Abs. 3, wonach der Vollzug
einer Ersatzfreiheitsstrafe sistiert werden konnte, wenn der Verurteilte die
Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die
Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich
verschlechtert hatten, nicht mehr in Kraft steht. Indes ist davon auszugehen,
dass die dortige Legaldefinition des schuldhaften Nichtbezahlens in Bezug auf
die Busse weiterhin Geltung beansprucht. Die Nichtbezahlung einer Busse ist
demgemäss nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen
kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden
Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich
verschlechtert haben (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel
2019, Art. 106 N. 17).
2.4
Die
Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist
Sache der Vollzugsbehörde; das Erfordernis eines neuen, selbständig anfechtbaren
gerichtlichen Entscheids ist weggefallen, ausser dort, wo die Busse durch eine
Verwaltungsbehörde verhängt worden ist (Art. 106 Abs. 5 StGB in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,
3.
A., Bern 2020, S. 67; siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die
automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,
dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht
fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und
schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg
erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB).
Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche
Gehör eingeräumt werden (VGr, 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).
3.
3.1
Nach
erfolglosen Mahnungen und Inkassobemühungen, die mit der Ausstellung eines
Verlustscheins am 6. Mai 2021 endeten, stellte die Zentrale Inkassostelle
der Gerichte dem Beschwerdeführer in Aussicht, den Entscheid dem JuWe zur
Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe weiterzuleiten und setzte ihm
eine Frist von 20 Tagen für allfällige Einwendungen. Damit wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Das JuWe drohte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2021 den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe an, setzte ihm eine letztmalige Frist von 30 Tagen
zur Begleichung des ausstehenden Bussenbetrags und wies auf die Möglichkeit
hin, eine Teilzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Der Beschwerdeführer bat
wiederholt um eine Definition des Begriffs der schuldhaften Nichtbezahlung der
Busse sowie um Auskunft, welche Unterlagen er einreichen müsse, um diese zu
belegen. Zudem machte er geltend, ein um 30 % tieferes Einkommen als vor
der Pandemie zu erzielen, das sich auf weniger als Fr. 2'000.- belaufe. Am
22.
Oktober 2021 liess das JuWe dem Beschwerdeführer eine
Ratenzahlungsvereinbarung zukommen und bestätigte, dass er die Busse in zwölf
monatlichen Raten von je Fr. 37.50 abzahlen könne.
3.2
Das
Obergericht bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 450.-
und sprach für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen aus (Urteil vom 17. Dezember 2019).
Da die Busse nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern einem Gericht verhängt
worden ist, bedarf es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keines
gerichtlichen Entscheids zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe
(oben E. 2.4). Bei der Sanktionsbemessung war das Obergericht von einem
monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'800.-
ausgegangen (Urteil vom 17. Dezember 2019 S. 15 E. 2.4). Der
Beschwerdeführer bringt vor, nunmehr noch einen durchschnittlichen Verdienst
von ca. 1'200.- mit einer Kinderzulage von Fr. 250.- zu erzielen, wobei unklar
bleibt, ob letzterer Betrag in ersterem enthalten sei. Das behauptete Einkommen
liegt rund einen Drittel unter jenem, das bei der Sanktionsbemessung
Berücksichtigung fand. Die Vorinstanz erwog, selbst wenn zugunsten des
Beschwerdeführers gestützt auf dessen Angabe davon ausgegangen werde, dass er nunmehr
ein um ca. 30 % tieferes Einkommen erziele, habe er die Busse schuldhaft nicht
bezahlt. Eine Begleichung der Busse wäre angesichts ihrer geringen Höhe, der
Erstreckung der Zahlungsfrist und der Möglichkeit der Ratenzahlung nämlich gleichwohl
möglich gewesen. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Dass das geltend
gemachte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ändert daran nichts: Eine
Busse darf in das Existenzminimum eingreifen, weil ansonsten Personen mit einem
sehr tiefen Einkommen überhaupt nicht mit Bussen bestraft werden könnten
(Heimgartner, Art. 106 N. 32).
3.3
Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.
4.
Da der Beschwerdeführer
durch die Vorinstanz auf den 23. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen
wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das
Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 9. März 2022,
VB.2021.00800, E. 4). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer
neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr,
ins Vollzugszentrum Bachtel zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen
Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2021
bleiben bestehen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein
Vorbringen aus dem Rekursverfahren, wonach über die Schuldhaftigkeit des
Nichtbezahlens der Busse ein Gericht befinden müsse, ohne sich mit der
Begründung der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise
auseinanderzusetzen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der
Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr
bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter
Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners
vom 23. September 2021.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).