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Entscheid

VB.2022.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00236

2. Juni 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23756)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00236

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Obergericht bestrafte A mit Urteil vom 17. Dezember

2019 wegen Verkehrsdelikten mit einer Busse von Fr. 450.- und ordnete für

den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe

von vier Tagen an. A bezahlte die Busse in der Folge nicht. Die Betreibung

durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte blieb ohne Erfolg und endete mit

einem Verlustschein vom 6. Mai 2021. Das Amt für Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) lud A mit Verfügung vom 23. September 2021 für

den Fall der weiteren Nichtbezahlung der Busse auf den 29. November 2021 ins

Vollzugszentrum Bachtel vor.

Erwägungen

II.

Am 30. Oktober 2021 erhob A gegen die Verfügung des

JuWe vom 23. September 2021 Rekurs und beantragte deren Aufhebung. Die

Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 17. Februar

(recte: März) 2022 ab (Dispositivziffer I) und setzte den

Strafantrittstermin neu auf Montag, 23. Mai 2022, 8.30 Uhr fest (Dispositivziffer II).

Das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung hiess sie gut und nahm die

ihm auferlegten Verfahrenskosten einstweilen auf die Staatskasse (Dispositivziffer III).

III.

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 21. April 2022

an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben

und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte er

um unentgeltliche Prozessführung sowie – sinngemäss – um Ausrichtung einer

Parteientschädigung. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 10. Mai

2022.

die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte am 19. Mai 2022 den

nämlichen Antrag. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil die Beschwerde den

Strafvollzug betrifft und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist

sie vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Bestimmt

es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB;

SR 311.0]). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem

Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht

bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters

so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106

Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse

nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss Art. 372

Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten

ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten

ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen; eine Überprüfung

der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 17. Januar 2020, VB.2019.00837, E. 2.3

mit Hinweisen auf VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1

sowie BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4). Die

Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

[StPO; SR 312.0]). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

verbleibt.

2.3

Auf den

Vollzug und die Umwandlung einer Busse sind nach dem Wortlaut von Art. 106

Abs. 5 StGB die Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB sinngemäss

anwendbar. Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt die Vollzugsbehörde dem

Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten, wobei sie

Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern kann. Besteht der begründete

Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung entziehen wird, so kann

die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung

verlangen (Art. 35 Abs. 2 StGB). Bei nicht fristgemässer Zahlung ordnet

die Vollzugsbehörde nach Art. 35 Abs. 3 StGB eine Betreibung an, wenn

davon ein Ergebnis zu erwarten ist. Art. 36 Abs. 3–5 StGB wurden

durch die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts

aufgehoben, womit der vormalige Art. 36 Abs. 3, wonach der Vollzug

einer Ersatzfreiheitsstrafe sistiert werden konnte, wenn der Verurteilte die

Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die

Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich

verschlechtert hatten, nicht mehr in Kraft steht. Indes ist davon auszugehen,

dass die dortige Legaldefinition des schuldhaften Nichtbezahlens in Bezug auf

die Busse weiterhin Geltung beansprucht. Die Nichtbezahlung einer Busse ist

demgemäss nur dann nicht schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen

kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden

Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich

verschlechtert haben (Stefan Heimgartner, in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel

2019, Art. 106 N. 17).

2.4

Die

Umwandlung der Busse in die richterlich angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe ist

Sache der Vollzugsbehörde; das Erfordernis eines neuen, selbständig anfechtbaren

gerichtlichen Entscheids ist weggefallen, ausser dort, wo die Busse durch eine

Verwaltungsbehörde verhängt worden ist (Art. 106 Abs. 5 StGB in

Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 StGB; Günter Stratenwerth/Felix Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen,

3.

A., Bern 2020, S. 67; siehe auch Stefan Trechsel/Stefan Keller in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 36 N. 2). Die

automatische Umwandlung und damit die Strafantrittsverfügung bedingen indes,

dass der betroffenen Person eine Zahlungsfrist angesetzt wurde, dass bei nicht

fristgemässer Zahlung allenfalls die Betreibung eingeleitet wurde und

schliesslich, dass die Busse weder bezahlt noch auf dem Betreibungsweg

erhältlich ist (Art. 35 Abs. 1 und 3, Art. 36 Abs. 1 StGB).

Ausserdem muss der betroffenen Person vor Erlass der Verfügung das rechtliche

Gehör eingeräumt werden (VGr, 5. April 2017, VB.2017.00086, E. 6.1).

3.

3.1

Nach

erfolglosen Mahnungen und Inkassobemühungen, die mit der Ausstellung eines

Verlustscheins am 6. Mai 2021 endeten, stellte die Zentrale Inkassostelle

der Gerichte dem Beschwerdeführer in Aussicht, den Entscheid dem JuWe zur

Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe weiterzuleiten und setzte ihm

eine Frist von 20 Tagen für allfällige Einwendungen. Damit wurde dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Das JuWe drohte dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli 2021 den Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe an, setzte ihm eine letztmalige Frist von 30 Tagen

zur Begleichung des ausstehenden Bussenbetrags und wies auf die Möglichkeit

hin, eine Teilzahlungsvereinbarung abzuschliessen. Der Beschwerdeführer bat

wiederholt um eine Definition des Begriffs der schuldhaften Nichtbezahlung der

Busse sowie um Auskunft, welche Unterlagen er einreichen müsse, um diese zu

belegen. Zudem machte er geltend, ein um 30 % tieferes Einkommen als vor

der Pandemie zu erzielen, das sich auf weniger als Fr. 2'000.- belaufe. Am

22.

Oktober 2021 liess das JuWe dem Beschwerdeführer eine

Ratenzahlungsvereinbarung zukommen und bestätigte, dass er die Busse in zwölf

monatlichen Raten von je Fr. 37.50 abzahlen könne.

3.2

Das

Obergericht bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 450.-

und sprach für den Fall ihrer schuldhaften Nichtbezahlung eine

Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen aus (Urteil vom 17. Dezember 2019).

Da die Busse nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern einem Gericht verhängt

worden ist, bedarf es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keines

gerichtlichen Entscheids zur Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe

(oben E. 2.4). Bei der Sanktionsbemessung war das Obergericht von einem

monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 1'800.-

ausgegangen (Urteil vom 17. Dezember 2019 S. 15 E. 2.4). Der

Beschwerdeführer bringt vor, nunmehr noch einen durchschnittlichen Verdienst

von ca. 1'200.- mit einer Kinderzulage von Fr. 250.- zu erzielen, wobei unklar

bleibt, ob letzterer Betrag in ersterem enthalten sei. Das behauptete Einkommen

liegt rund einen Drittel unter jenem, das bei der Sanktionsbemessung

Berücksichtigung fand. Die Vorinstanz erwog, selbst wenn zugunsten des

Beschwerdeführers gestützt auf dessen Angabe davon ausgegangen werde, dass er nunmehr

ein um ca. 30 % tieferes Einkommen erziele, habe er die Busse schuldhaft nicht

bezahlt. Eine Begleichung der Busse wäre angesichts ihrer geringen Höhe, der

Erstreckung der Zahlungsfrist und der Möglichkeit der Ratenzahlung nämlich gleichwohl

möglich gewesen. Dieser Schluss ist nicht zu beanstanden. Dass das geltend

gemachte Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, ändert daran nichts: Eine

Busse darf in das Existenzminimum eingreifen, weil ansonsten Personen mit einem

sehr tiefen Einkommen überhaupt nicht mit Bussen bestraft werden könnten

(Heimgartner, Art. 106 N. 32).

3.3

Die

Ersatzfreiheitsstrafe ist deshalb zu vollziehen.

4.

Da der Beschwerdeführer

durch die Vorinstanz auf den 23. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen

wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das

Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 9. März 2022,

VB.2021.00800, E. 4). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer

neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr,

ins Vollzugszentrum Bachtel zum Strafantritt vorzuladen. Die übrigen

Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2021

bleiben bestehen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen sein

Vorbringen aus dem Rekursverfahren, wonach über die Schuldhaftigkeit des

Nichtbezahlens der Busse ein Gericht befinden müsse, ohne sich mit der

Begründung der angefochtenen Verfügung auch nur ansatzweise

auseinanderzusetzen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der

Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 8. August 2022, ab 8.30 Uhr

bis spätestens 9.30 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter

Weitergeltung der Anordnungen gemäss Strafantrittsverfügung des Beschwerdegegners

vom 23. September 2021.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).