VB.2022.00237
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00237
18. Mai 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23692)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00237
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI220050-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022
an, dass A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. April 2022 in
Ausschaffungshaft im Sinn von
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (AIG) genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 8. April
2022.
beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29. März
2022.
zu bestätigen und die Haft bis 7. Juli 2022 zu bewilligen. Mit
Entscheid vom 11. April 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 7. Juli 2022.
III.
Dagegen erhob A
mit Eingabe vom 26. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn
unverzüglich aus der Haft zu entlassen und die Unrechtmässigkeit der Haft
festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Mandatierung von B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf einen
allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. Mai 2022 auf eine
Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte das
Migrationsamt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A replizierte am 16. Mai
2022.
mit unveränderten Anträgen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.
2.
Dem
vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:
2.1
Der
Beschwerdeführer wurde mit Asylentscheid vom 28. September 2010 vorläufig
in der Schweiz aufgenommen, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat
Somalia nicht zumutbar war. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat er
mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.
2.2
Am 31. Juli
2020.
wurde die mit Verfügung vom 28. September 2010 angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung am
Folgetag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Darauf wurde
er mit Verfügung vom 29. März 2022 nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen.
2.3
Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Anordnung und bestreitet deren
Rechtmässigkeit. Er stellt insbesondere die Absehbarkeit der Ausschaffung und
die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft infrage.
3.
Gemäss Art. 76
Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug
noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76
Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die
Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich
darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.
3.1
Als
Erstes ist zu prüfen, ob mit dem Entscheid des SEM vom 31. Juli 2020 gegen
den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76
Abs. 1 AIG vorliegt.
Die
gegen den Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober
2020.
abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Dieser Entscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Wenn die Vorinstanz erwog, am
Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ändere nichts, dass der
Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar ein Wiedererwägungsgesuch gestellt
habe, ist dies nicht zu beanstanden: Soweit über den Gegenstand einer Verfügung
ein Rechtsmittelentscheid in der Sache ergangen ist, darf die Behörde
grundsätzlich nicht darauf zurückkommen. Das Vorliegen von Revisionsgründen
wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 20; RB 2002 Nr. 32, E. 1b aa).
3.2
Die
Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf den Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Person in Haft
genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt
worden ist, wobei der Versuch genügt. Verbrechen sind Taten, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).
Massgebend ist dabei die Strafandrohung, nicht die konkret verhängte Strafe
(BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.3).
3.2.1
Während
seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mehrfach
straffällig. Im Jahr 2011 wurde er wegen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, 2015 wegen Drohung und versuchter Körperverletzung
sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Mit
rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August
2016.
wurde der Beschwerdeführer
sodann wegen qualifizierter Brandstiftung, schwerer Körperverletzung,
versuchter Erpressung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 6 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
3.2.2
Beim Tatbestand der qualifizierten
Brandstiftung ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als Sanktion eine
Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen. Der Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB wird sodann mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Es handelt sich mithin bei
diesen Straftatbeständen um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2
StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das
Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
AIG folglich zu Recht bejaht.
3.2.3
Das Vorliegen des genannten Haftgrunds
stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht infrage. Zu prüfen sind im Folgenden indes die Vorbringen betreffend die
Durchführbarkeit des Vollzugs sowie die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit,
Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft. Als Erstes stellt der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit
des Wegweisungsverfahrens und damit dessen Eignung infrage. Sodann macht er
geltend, die Wegweisung sei unzumutbar.
3.3
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden
kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden
erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56
E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob
die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit
möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf
Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche
Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn
triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch
feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.
Dies ist in der
Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der
Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens
bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen
erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft
aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)
geringen Aussicht hierauf. Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder
zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates,
gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
3.3.1
Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst, der
Beschwerdeführer verfüge zwar über keine gültigen Reisedokumente, sei
allerdings von den somalischen Behörden am 22. Oktober 2021 als
somalischer Staatsbürger anerkannt worden, womit seine Identität feststehe.
Dieser Umstand blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Daraus, dass noch kein
entsprechendes Dokument ausgestellt wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten. Grundsätzlich läge es an ihm, sich die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998.
[AsylG]). Zudem ist auch der zwangsweise Vollzug mittels
EJPD-Laissez-Passez möglich.
Zwar ist dieses von der
Zustimmung der somalischen Behörden abhängig, welche während der aktuell noch
laufenden Wahlen nicht erhältlich ist. Gemäss Mitteilung des SEM wurden jedoch
Mitte April das Ober- und das Unterhaus vereidigt und es besteht gemäss dessen
Auskunft berechtigte Hoffnung, dass bis Ende Mai 2022 ein neuer Präsident
gewählt wird. Dass es gemäss
Auskunft des SEM auch nach Abschluss der Wahlen noch ein bis zwei Monate dauern
wird, bis wieder zwangsweise Rückführungen DEPA bewilligt werden und die
somalischen Behörden bisher nur etwa eine Person pro Monat bewilligten, steht
der Absehbarkeit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner
Straffälligkeit ausserdem prioritär behandelt.
3.3.2
Auch wenn das Verfahren viel
Zeit in Anspruch nehmen wird und vor Mitte des Jahres ziemlich sicher kein
zwangsweiser Vollzug erfolgen wird, darf aufgrund der neuesten Entwicklungen
daher davon ausgegangen werden, dass das Laissez-Passez des EJPD in absehbarer
Zeit eintreffen wird bzw. dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz
vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr nach Somalia sodann nicht bloss nach
Angabe einer Kontaktperson in Somalia möglich. Vielmehr bezeichnet das SEM das
Vorhandensein von Kontaktdaten in Somalia lediglich als ''von Interesse''. Triftige Gründe, welche für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen, liegen damit nicht vor. Ebenso wenig ergibt sich daraus,
dass der Wegweisungsvollzug innert vernünftiger Frist mit grosser
Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.
3.3.3
Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, ein Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers erweise sich zwar nicht als umgehend möglich, erscheine
jedoch angesichts des laufenden politischen Prozesses in Somalia und der
dokumentierten Bemühungen der Behörden gegenwärtig als innert angemessener
Dauer absehbar, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der
Vorwurf, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf schwammige
Mutmassungen, verfängt schliesslich nicht. Der Frage der Absehbarkeit ist eine
Prognose inhärent, welche die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen hat.
3.4
Die
Haft muss schliesslich erforderlich und zumutbar sein, was der Beschwerdeführer
bestreitet. Er macht sodann geltend, seine privaten Interessen würden die
öffentlichen Interessen an der Ausschaffungshaft überwiegen.
3.4.1
Die ausländerrechtliche Haft
bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der
Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses
öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren,
wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden
(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses
öffentliche Interesse ist vorliegend wesentlich erhöht, da sich der Beschwerdeführer
unter anderem der qualifizierten Brandstiftung, der einfachen und
schweren Körperverletzung sowie der Drohung und der versuchten Erpressung strafbar gemacht hat. Dass er gewillt sei,
ein straffreies Leben zu führen und die begonnene Therapie auch nach dem
Strafvollzug fortzusetzen wünscht, hat er lediglich behauptet und vermag das
grosse öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren. Denn
sein Wohlverhalten im Strafvollzug wird erwartet und vor Antritt der Haftstrafe
war er bereits mehrfach straffällig geworden und zu zwei (bedingten)
Geldstrafen und einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.
3.4.2
Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, der Beschwerdeführer verfüge in der
Schweiz kaum über persönliche Beziehungen: Diese beschränken sich auf einen
Cousin und einen Kollegen. Daran ändert auch nichts, dass sein Cousin seinen
Äusserungen zufolge gewillt wäre, ihn zu unterstützen; insbesondere, nachdem er
gemäss eigenen Angaben die Schweiz verlassen will. Dass er bereits seit über 13 Jahren
in der Schweiz lebt, fällt daher nicht ins Gewicht, zumal er sich vor seiner
Verhaftung 2015 weder zu integrieren noch beruflich Fuss zu fassen vermochte.
Das zutreffende Vorbringen, der fehlende Wohnsitz sei systemimmanent, vermag
daran ebenfalls nichts zu ändern.
3.4.3
Sodann ist der Beschwerdeführer nicht
gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren, will jedoch die Schweiz selbständig
verlassen, weshalb von einer hohen Untertauchensgefahr auszugehen ist. Aus
diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine
Eingrenzung halten und sich den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung zur
Verfügung halten würde. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich daher
für den Wegweisungsvollzug auch als erforderlich und mildere Mittel zu dessen
Durchsetzung erscheinen zum Vornherein als untauglich. Auf die entsprechenden
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Hinsichtlich der geltend gemachten Depressionen, welche
weder substanziiert behauptet noch belegt sind, hat die Vorinstanz schliesslich
zutreffend auf die Möglichkeit, sich diesbezüglich an den gefängnisärztlichen
Dienst wenden zu können, hingewiesen. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft
auch als zumutbar.
3.5
Zusammenfassend
vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung
die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug nicht zu überwiegen. Die
Dispositiv
Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich demnach als rechtmässig. Auch die beantragte
Haftdauer von drei Monaten lässt die Haft noch nicht als unverhältnismässig
erscheinen. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als
unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind
weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das
Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht
einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner
Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer
antragsgemäss Rechtsanwältin B,
substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
4.2.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Mai 2022
ergänzend zur Beschwerde ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte
Stundenaufwand für sich (6,2 Stunden à Fr. 220.-) beziehungsweise ihre Praktikantin
(4 Stunden à Fr. 110.-) sowie
die Auslagen von Fr. 20.- (Kopien pauschal) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9
Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die
Rechtsvertreterin ist demgemäss antragsgemäss mit insgesamt Fr. 1'824.- zu
entschädigen.
Schliesslich ist der
Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.- Zustellkosten,
Fr. 1'095.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der
Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'824.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 12;
b) die Vorinstanz;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)