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Entscheid

VB.2022.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00237

18. Mai 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23692)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00237

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung

Ausschaffungshaft (GI220050-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 29. März 2022

an, dass A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. April 2022 in

Ausschaffungshaft im Sinn von

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember

2005 (AIG) genommen werde.

Erwägungen

II.

Am 8. April

2022.

beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29. März

2022.

zu bestätigen und die Haft bis 7. Juli 2022 zu bewilligen. Mit

Entscheid vom 11. April 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die

Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 7. Juli 2022.

III.

Dagegen erhob A

mit Eingabe vom 26. April 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihn

unverzüglich aus der Haft zu entlassen und die Unrechtmässigkeit der Haft

festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Mandatierung von B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf einen

allfälligen Kostenvorschuss sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 2. Mai 2022 auf eine

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2022 beantragte das

Migrationsamt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. A replizierte am 16. Mai

2022.

mit unveränderten Anträgen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden

betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder

der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung. Die Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.

2.

Dem

vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

2.1

Der

Beschwerdeführer wurde mit Asylentscheid vom 28. September 2010 vorläufig

in der Schweiz aufgenommen, da ein Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat

Somalia nicht zumutbar war. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz trat er

mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.

2.2

Am 31. Juli

2020.

wurde die mit Verfügung vom 28. September 2010 angeordnete vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben und der Vollzug der Wegweisung am

Folgetag nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug angeordnet. Darauf wurde

er mit Verfügung vom 29. März 2022 nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen.

2.3

Der

Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Anordnung und bestreitet deren

Rechtmässigkeit. Er stellt insbesondere die Absehbarkeit der Ausschaffung und

die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft infrage.

3.

Gemäss Art. 76

Abs. 1 AIG kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft

genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug

noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76

Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheinen, die

Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen

Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich

darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

3.1

Als

Erstes ist zu prüfen, ob mit dem Entscheid des SEM vom 31. Juli 2020 gegen

den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid im Sinn von Art. 76

Abs. 1 AIG vorliegt.

Die

gegen den Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober

2020.

abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Dieser Entscheid ist in

Rechtskraft erwachsen.

Wenn die Vorinstanz erwog, am

Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ändere nichts, dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich offenbar ein Wiedererwägungsgesuch gestellt

habe, ist dies nicht zu beanstanden: Soweit über den Gegenstand einer Verfügung

ein Rechtsmittelentscheid in der Sache ergangen ist, darf die Behörde

grundsätzlich nicht darauf zurückkommen. Das Vorliegen von Revisionsgründen

wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

Vorbem. zu §§ 86a–86d, N. 20; RB 2002 Nr. 32, E. 1b aa).

3.2

Die

Vorinstanz stützte sich in ihrer Begründung auf den Haftgrund

von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Person in Haft

genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens (rechtskräftig) verurteilt

worden ist, wobei der Versuch genügt. Verbrechen sind Taten, die mit

Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]).

Massgebend ist dabei die Strafandrohung, nicht die konkret verhängte Strafe

(BGr, 9. April 2018, 2C_260/2018, E. 4.3).

3.2.1

Während

seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer mehrfach

straffällig. Im Jahr 2011 wurde er wegen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, 2015 wegen Drohung und versuchter Körperverletzung

sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Mit

rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 31. August

2016.

wurde der Beschwerdeführer

sodann wegen qualifizierter Brandstiftung, schwerer Körperverletzung,

versuchter Erpressung und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von 6 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

3.2.2

Beim Tatbestand der qualifizierten

Brandstiftung ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als Sanktion eine

Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen. Der Tatbestand der schweren

Körperverletzung im Sinn von Art. 122 StGB wird sodann mit einer

Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Es handelt sich mithin bei

diesen Straftatbeständen um Verbrechen im Sinn von Art. 10 Abs. 2

StGB bzw. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Die Vorinstanz hat das

Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

AIG folglich zu Recht bejaht.

3.2.3

Das Vorliegen des genannten Haftgrunds

stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht infrage. Zu prüfen sind im Folgenden indes die Vorbringen betreffend die

Durchführbarkeit des Vollzugs sowie die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit,

Eignung und Zumutbarkeit) der Ausschaffungshaft. Als Erstes stellt der Beschwerdeführer die Durchführbarkeit

des Wegweisungsverfahrens und damit dessen Eignung infrage. Sodann macht er

geltend, die Wegweisung sei unzumutbar.

3.3

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1 mit

Hinweisen). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden

kann und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden

erst noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in

Anspruch nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2).

Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs

im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen

vorzunehmenden Prognose (BGE 130 II 56

E. 4.1.3 mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Massgebend ist, ob

die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit

möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf

Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche

Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn

triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch

feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen.

Dies ist in der

Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der

Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens

bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen

erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft

aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch)

geringen Aussicht hierauf. Zu denken ist etwa an eine ausdrückliche oder

zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates,

gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

3.3.1

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang zusammengefasst, der

Beschwerdeführer verfüge zwar über keine gültigen Reisedokumente, sei

allerdings von den somalischen Behörden am 22. Oktober 2021 als

somalischer Staatsbürger anerkannt worden, womit seine Identität feststehe.

Dieser Umstand blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Daraus, dass noch kein

entsprechendes Dokument ausgestellt wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten. Grundsätzlich läge es an ihm, sich die für eine

Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

des Asylgesetzes vom 26. Juni

1998.

[AsylG]). Zudem ist auch der zwangsweise Vollzug mittels

EJPD-Laissez-Passez möglich.

Zwar ist dieses von der

Zustimmung der somalischen Behörden abhängig, welche während der aktuell noch

laufenden Wahlen nicht erhältlich ist. Gemäss Mitteilung des SEM wurden jedoch

Mitte April das Ober- und das Unterhaus vereidigt und es besteht gemäss dessen

Auskunft berechtigte Hoffnung, dass bis Ende Mai 2022 ein neuer Präsident

gewählt wird. Dass es gemäss

Auskunft des SEM auch nach Abschluss der Wahlen noch ein bis zwei Monate dauern

wird, bis wieder zwangsweise Rückführungen DEPA bewilligt werden und die

somalischen Behörden bisher nur etwa eine Person pro Monat bewilligten, steht

der Absehbarkeit nicht entgegen. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner

Straffälligkeit ausserdem prioritär behandelt.

3.3.2

Auch wenn das Verfahren viel

Zeit in Anspruch nehmen wird und vor Mitte des Jahres ziemlich sicher kein

zwangsweiser Vollzug erfolgen wird, darf aufgrund der neuesten Entwicklungen

daher davon ausgegangen werden, dass das Laissez-Passez des EJPD in absehbarer

Zeit eintreffen wird bzw. dass sich die Wegweisung innerhalb der vom Gesetz

vorgegebenen zeitlichen Schranken realisieren lässt. Entgegen der Darstellung

des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr nach Somalia sodann nicht bloss nach

Angabe einer Kontaktperson in Somalia möglich. Vielmehr bezeichnet das SEM das

Vorhandensein von Kontaktdaten in Somalia lediglich als ''von Interesse''. Triftige Gründe, welche für die Undurchführbarkeit des

Vollzugs sprechen, liegen damit nicht vor. Ebenso wenig ergibt sich daraus,

dass der Wegweisungsvollzug innert vernünftiger Frist mit grosser

Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint.

3.3.3

Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, ein Vollzug der Wegweisung des

Beschwerdeführers erweise sich zwar nicht als umgehend möglich, erscheine

jedoch angesichts des laufenden politischen Prozesses in Somalia und der

dokumentierten Bemühungen der Behörden gegenwärtig als innert angemessener

Dauer absehbar, so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der

Vorwurf, die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf schwammige

Mutmassungen, verfängt schliesslich nicht. Der Frage der Absehbarkeit ist eine

Prognose inhärent, welche die Vorinstanz nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen hat.

3.4

Die

Haft muss schliesslich erforderlich und zumutbar sein, was der Beschwerdeführer

bestreitet. Er macht sodann geltend, seine privaten Interessen würden die

öffentlichen Interessen an der Ausschaffungshaft überwiegen.

3.4.1

Die ausländerrechtliche Haft

bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der

Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses

öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren,

wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden

(Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses

öffentliche Interesse ist vorliegend wesentlich erhöht, da sich der Beschwerdeführer

unter anderem der qualifizierten Brandstiftung, der einfachen und

schweren Körperverletzung sowie der Drohung und der versuchten Erpressung strafbar gemacht hat. Dass er gewillt sei,

ein straffreies Leben zu führen und die begonnene Therapie auch nach dem

Strafvollzug fortzusetzen wünscht, hat er lediglich behauptet und vermag das

grosse öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu relativieren. Denn

sein Wohlverhalten im Strafvollzug wird erwartet und vor Antritt der Haftstrafe

war er bereits mehrfach straffällig geworden und zu zwei (bedingten)

Geldstrafen und einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

3.4.2

Die Vorinstanz erwog sodann zu Recht, der Beschwerdeführer verfüge in der

Schweiz kaum über persönliche Beziehungen: Diese beschränken sich auf einen

Cousin und einen Kollegen. Daran ändert auch nichts, dass sein Cousin seinen

Äusserungen zufolge gewillt wäre, ihn zu unterstützen; insbesondere, nachdem er

gemäss eigenen Angaben die Schweiz verlassen will. Dass er bereits seit über 13 Jahren

in der Schweiz lebt, fällt daher nicht ins Gewicht, zumal er sich vor seiner

Verhaftung 2015 weder zu integrieren noch beruflich Fuss zu fassen vermochte.

Das zutreffende Vorbringen, der fehlende Wohnsitz sei systemimmanent, vermag

daran ebenfalls nichts zu ändern.

3.4.3

Sodann ist der Beschwerdeführer nicht

gewillt, in sein Heimatland zurückzukehren, will jedoch die Schweiz selbständig

verlassen, weshalb von einer hohen Untertauchensgefahr auszugehen ist. Aus

diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine

Eingrenzung halten und sich den Behörden für den Vollzug seiner Wegweisung zur

Verfügung halten würde. Die Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich daher

für den Wegweisungsvollzug auch als erforderlich und mildere Mittel zu dessen

Durchsetzung erscheinen zum Vornherein als untauglich. Auf die entsprechenden

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.

Hinsichtlich der geltend gemachten Depressionen, welche

weder substanziiert behauptet noch belegt sind, hat die Vorinstanz schliesslich

zutreffend auf die Möglichkeit, sich diesbezüglich an den gefängnisärztlichen

Dienst wenden zu können, hingewiesen. Damit erweist sich die Ausschaffungshaft

auch als zumutbar.

3.5

Zusammenfassend

vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung

die öffentlichen Interessen am Wegweisungsvollzug nicht zu überwiegen. Die

Dispositiv

Anordnung der Ausschaffungshaft erweist sich demnach als rechtmässig. Auch die beantragte

Haftdauer von drei Monaten lässt die Haft noch nicht als unverhältnismässig

erscheinen. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft als

unverhältnismässig oder in anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind

weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das

Zwangsmassnahmengericht bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der

Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten

jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind

sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht

einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner

Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer

antragsgemäss Rechtsanwältin B,

substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

4.2.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 9. Mai 2022

ergänzend zur Beschwerde ihre Honorarnote ein. Der geltend gemachte

Stundenaufwand für sich (6,2 Stunden à Fr. 220.-) beziehungsweise ihre Praktikantin

(4 Stunden à Fr. 110.-) sowie

die Auslagen von Fr. 20.- (Kopien pauschal) erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die

sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9

Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Die

Rechtsvertreterin ist demgemäss antragsgemäss mit insgesamt Fr. 1'824.- zu

entschädigen.

Schliesslich ist der

Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.- Zustellkosten,

Fr. 1'095.- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit

abgeschrieben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird in der

Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch C, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

7. Rechtsanwältin B, substituiert durch C, wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'824.- aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an:

a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 12;

b) die Vorinstanz;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr.

Abkürzungsverzeichnis:

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember

2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

18. April 1999 (SR 101)

EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)