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Entscheid

VB.2022.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00238

2. Juni 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23739)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00238

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine

partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt an der D-Strasse 01

in E. Anlässlich der Trennung zog A aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Am 8. April 2022 verfügte die Stadtpolizei Zürich in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)

gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 22. April

2022 ein Kontaktverbot zu A sowie ein Betretverbot betreffend deren Arbeitsort

in F.

Erwägungen

II.

A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Bülach am

13.

April 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen unter

Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom

21.

April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach

das Verlängerungsgesuch ab (Dispositivziffer 1), setzte die

Entscheidgebühr unter Vorbehalt "[a]llfällige[r] weitere[r] Auslagen"

auf Fr. 300.- fest (Dispositivziffer 2), auferlegte die Kosten A

(Dispositivziffer 3) und verweigerte ihr die Zusprechung einer

Parteientschädigung (Dispositivziffer 4).

III.

A liess am 26. April 2022 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in

Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom

21.

April 2022 seien die von der Stadtpolizei Zürich angeordneten

Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, eventualiter sei die Sache an

den Haftrichter zurückzuweisen. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete am

28.

April 2022 auf Vernehmlassung. C beantragte am 4. Mai 2022 die

Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am

12.

Mai 2022 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich

nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

sowie § 38b Abs. 2 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung

von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,

wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder

partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen

Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von

Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,

wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in

seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der

Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,

mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form

Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die

Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende

Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3

Die

gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der

Dispositiv

Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das

Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von

Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern

ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf

Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch

Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder

den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3

Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der

Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die

Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt

dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache

zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).

Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate

nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt

bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es

ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,

wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht

(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Schliesslich greift das

Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen und/oder unrichtiger bzw.

unvollständiger Sachverhaltserstellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a bzw. b VRG ein, nicht

aber bei blosser Unangemessenheit der im Streit liegenden Anordnung. Es

rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht

notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,

15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3).

3.

3.1 Den Akten

ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 4. April

2022 bei der Mitbeteiligten vorstellig und gleichentags durch diese befragt

wurde.

3.1.1

Sie gab ab, der Beschwerdegegner sei erstmals am 23. April 2021 ihr

gegenüber gewalttätig geworden, habe sie herumgeschubst und angespuckt sowie

eine Todesdrohung gegen sie ausgestossen ("ich schlitze dich auf").

Auch habe er sie als "Schlampe" beschimpft; sie sei hässlich und dumm

und sollte anstelle ihres Bruders tot sein. Dieser habe sich suizidiert bzw.

erhängt.

3.1.2

Während eines Ferienaufenthaltes in G im Juli 2021 habe der

Beschwerdegegner sie erneut herumgeschubst, was zu "blauen Flecken"

geführt habe. Zudem habe er ihr Handy demoliert und ihr ihre Bankkarte

weggenommen. Als er sich nach etwa zwei Stunden wieder beruhigt gehabt habe,

habe der Beschwerdegegner ihr die Bankkarte zurückgegeben. Das Handy sei

äusserlich stark beschädigt gewesen; sie habe damit zwar noch Mitteilungen

versenden, aber nicht mehr telefonieren können. Auslöser des Vorfalls sei

gewesen, dass sie keinen Sex gehabt hätten. Der Beschwerdegegner habe nach dem

Vorfall zu ihr gesagt, sie solle "seinen Schwanz lutschen", was sie –

aus Angst, er raste sonst wieder aus – auch getan habe.

3.1.3

Ende Juni 2021 habe sich das Paar im Ferienhaus des Beschwerdegegners in H

aufgehalten, als dieser erneut gewalttätig geworden sei. Er habe sie in den

Schwitzkasten genommen und aufs Sofa gedrückt. Seine Mutter sei auch anwesend

gewesen und dazwischengegangen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann auf ihr

Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die

Zimmertüre eingetreten und das Zimmer betreten, wo er sie wiederholt aufs Bett

gedrückt habe. Er habe ihr das Handy weggenommen, aber "relativ

schnell" zurückgegeben. Er "kiffe" nach derartigen Vorfällen

meist und beruhige sich dann wieder. Die Auseinandersetzung habe sich vor dem

Hintergrund abgespielt, dass sie am Vorabend nicht habe mit dem

Beschwerdegegner ausgehen wollen, weshalb er wütend gewesen sei. Am folgenden

Morgen sei dann sie selbst wütend gewesen und habe den Beschwerdegegner als

dumm bezeichnet. Nach dem Gewaltvorfall, von dem sie "blaue Flecken"

davongetragen habe, habe sie einen Entschuldigungsbrief schreiben müssen, weil

sie den Beschwerdegegner beleidigt gehabt habe.

3.1.4

Am 16. September 2021 habe der Beschwerdegegner in der gemeinsamen

Wohnung Dinge herumgeworfen und sie mit voller Kraft in den Oberarm geboxt. Was

den Gewaltvorfall ausgelöst habe, wisse sie nicht mehr.

3.1.5

Im November 2021 habe der Beschwerdegegner ihr die Unterhose vom Leib

gerissen und sie aus der Wohnung ausgesperrt. Sie habe nur noch ein T-Shirt

getragen. Nach rund zehn Minuten im Freien sei sie in die Waschküche gegangen,

wo sie sich eine kurze Hose angezogen habe. Der Beschwerdegegner habe dann die

Wohnung verlassen, um Bier zu holen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe sie

in die Wohnung zurückkehren können.

3.1.6

Der Beschwerdegegner sei am Abend des 14. Februar 2022 nach Hause

gekommen und habe "gekifft". Danach habe er eine Panikattacke

erlitten. Er habe sie aufgefordert, den Rettungsdienst anzurufen, was sie nicht

getan habe. Sie habe stattdessen die Mutter des Beschwerdegegners angerufen.

Diese habe ihn dann abgeholt und "in den Notfall" gebracht. Gegen

drei Uhr nachts sei der Beschwerdegegner wieder nach Hause gekommen. Sie hätten

Streit bekommen. Weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschwerdegegner wieder

ausraste, habe sie sich in einem Zimmer eingeschlossen. Der Beschwerdegegner

habe gesagt, er brauche etwas aus diesem Zimmer. Sie habe dann die Türe

geöffnet, und er sei ausgerastet. Sie habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen,

er habe über ihr gekniet und sie mit beiden Händen gewürgt, sodass sie keine

Luft mehr bekommen habe. Sie habe sich nicht wirklich gewehrt, weil sie Angst gehabt

habe, dass sie die Situation damit noch verschlimmere. Er habe sie auch an den

Haaren gerissen, in den Schwitzkasten genommen und ihr sein Knie in den

Oberschenkel gerammt. Auch habe er sie mit einem Tuch ausgepeitscht und

mehrfach (Todes-)drohungen ausgesprochen ("du wirst spüren, wie dein

Bruder gestorben ist"; "jetzt machen wir ein bisschen

Waterboarding"). Er habe ihr auch immer wieder gesagt, sie sei schuld am

Tod ihres Bruders.

3.1.7

Anlässlich des Gewaltvorfalls vom 15. Februar 2022 habe sie sich vom

Beschwerdegegner getrennt und die gemeinsame Wohnung gleichentags verlassen.

Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie nicht gehe, werde der Beschwerdegegner sie

irgendwann umbringen. Der Beschwerdegegner habe sie nach der Trennung über

WhatsApp kontaktiert, worauf sie ihn "blockiert" habe. Danach habe er

von verschiedenen E-Mail-Adressen aus Kontakt zu ihr aufgenommen, ebenso habe

er sie von einer ausländischen Telefonnummer aus und über Instagram

kontaktiert. Auf Instagram habe sie ihn ebenfalls blockiert. Sie habe ihm

gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie glaube nicht, dass er sie in den nach

der Trennung versandten Nachrichten bedroht habe, habe diese aber auch nicht

immer ganz gelesen. Der Beschwerdegegner habe "kein Verhältnis zu

Gewalt". Er habe auch schon viele seiner Kollegen geschlagen, meist auch

ohne konkreten Grund. Früher habe er Kokain konsumiert, nunmehr rauche er

täglich fünf bis sechs Joints.

3.2 Der

Beschwerdegegner wurde am 8. April 2022 polizeilich befragt und nahm zu

den Vorwürfen im Wesentlichen wie folgt Stellung:

3.2.1

An einen Streit am 23. April 2021 könne er sich nicht erinnern. Die

Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach er sie herumgeschubst, angespuckt und

bedroht habe, seien nicht korrekt. Zum Vorwurf, dass er die Beschwerdeführerin

anlässlich dieser und weiterer Auseinandersetzungen unter anderem als

"Schlampe", dumm und hässlich beschimpft habe, mache er keine

Aussage. Später ergänzte der Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt

wegen einer Kreuzbandoperation im Spital gewesen, wo ihn die Beschwerdeführerin

nicht besucht habe.

3.2.2

Konfrontiert mit verschiedenen Fotografien, welche von der

Beschwerdeführerin beigebracht wurden und die ihr zugefügten Verletzungen

zeigen sollen, gab der Beschwerdegegner an, die Beschwerdeführerin verletze

sich regelmässig selbst, indem sie sich mit Gegenständen oder der eigenen Hand

schlage, sich "ritze" oder bis einen Zentimeter tiefe Schnittwunden

zufüge. Mit den Selbstverletzungen habe die Beschwerdeführerin ihn bestraft.

Möglicherweise stünde das selbstverletzende Verhalten auch in Zusammenhang mit

dem Tod ihres Bruders.

3.2.3

Der Beschwerdegegner räumte ein, das Handy der Beschwerdeführerin

anlässlich eines Streits während der Ferien in G demoliert zu haben. Er habe

ihr aber weder die Bankkarte weggenommen, noch sie geschubst. Grund für den

Streit sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin seinen Heiratsantrag abgelehnt

habe. Auf den Vorhalt, nach Aussage der Beschwerdeführerin sei "der

fehlende Sex" ein Grund für den Streit gewesen, entgegnete der Beschwerdegegner,

es gebe in Partnerschaften "noch viel so kleine Streitigkeiten". Er

habe die Beschwerdeführerin nicht zu sexuellen Handlungen gedrängt.

3.2.4

Er könne sich daran erinnern, dass er und die Beschwerdeführerin sich im

Ferienhaus in H gestritten hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn als

"magersüchtig" beleidigt. Er werde sie daraufhin wohl beschimpft

haben. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen. Ob er ihr das Handy

weggenommen habe, wisse er nicht mehr. Er glaube nicht, dass er das getan habe.

Es treffe zu, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen

und er die Zimmertüre aufgebrochen habe, nachdem die Beschwerdeführerin diese

trotz mehrfacher Aufforderung nicht geöffnet habe. Er habe Angst gehabt, die

Beschwerdeführerin verletze sich selbst. Solches sei wiederholt vorgekommen,

wenn sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen habe. Weil sich

die Beschwerdeführerin nicht verletzt gehabt habe, sei die Situation

"beendet" gewesen, nachdem er in das Zimmer eingedrungen sei.

3.2.5

An eine tätliche Auseinandersetzung am 29. Juni 2021 in der

gemeinsamen Wohnung könne er sich nicht erinnern. Die Beschwerdeführerin habe

ihn aber am 26. März 2021 im Rahmen eines Streits mit der geschlossenen

Faust ins Gesicht, auf den Oberarm und den Oberkörper geschlagen, was zu einer

blutenden Lippe geführt habe.

3.2.6

Angesprochen auf den Vorwurf des Aussperrens aus der gemeinsame Wohnung,

gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, er habe die Beschwerdeführerin für etwa

fünf Minuten ausgesperrt, ihr aber keine Kleidung weggerissen. Es stimme aber,

dass sie "fast nichts" angehabt habe. Sie hätten sich damals wegen

des selbstverletzenden Verhaltens der Beschwerdeführerin gestritten. Als er

nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin sturzbetrunken am Tisch

gesessen und habe sich mit einem Messer in den Oberschenkel geschnitten. Sie

habe sich über ihn lustig gemacht und sexuelle Handlungen von ihm verlangt. Er

habe aber abgelehnt und sie geduscht, bevor er ihre Wunde verbunden habe. Als

er genug von den Streitereien gehabt habe, habe er die Beschwerdeführerin

ausgesperrt.

3.2.7

Die Geschehnisse vom 14./15. Februar 2022 schilderte der

Beschwerdegegner ebenfalls anders als die Beschwerdeführerin: Er habe infolge

einer Covid-Infektion schon seit einer Woche "keine Luft" mehr

bekommen. Als er am 14. Februar 2022 nach der Spätschicht nach Hause

gekommen sei, habe ihm das Atmen zunehmend Mühe bereitet. Er habe deshalb der

Beschwerdeführerin gesagt, sie solle ihn ins Spital fahren. Das habe diese aber

nicht getan. Weil es ihm immer schlechter gegangen sei, habe er später zu ihr

gesagt, sie solle den Krankenwagen rufen. Auch das habe die Beschwerdeführerin

nicht getan. Er habe dann selber seine Mutter angerufen, welche ihn abgeholt

und ins Spital gebracht habe. Dort habe er Sauerstoff und ein Asthmamedikament

bekommen. Danach sei es ihm besser gegangen, und er habe das Spital wieder

verlassen können. Seine Mutter habe ihn nach Hause gebracht und sei dann

ebenfalls nach Hause gegangen. Er habe auf dem Sofa schlafen wollen. Als er

sein Pyjama aus dem Schlafzimmer habe holen wollen, sei dieses abgeschlossen

gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin, welche sich im Schlafzimmer

aufgehalten habe, aufgefordert, ihm die Türe zu öffnen. Sie habe das auch

gemacht, sich aber im Bett in die hinterste Ecke verkrochen. Er habe zu ihr

gesagt, dass er ihr nichts Böses wolle. Weil die Beschwerdeführerin während

seines Spitalaufenthalts "via Handy Schluss" mit ihm gemacht habe,

habe er jedoch zu ihr gesagt, das könne sie nicht "via Handy" machen.

Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle nicht mehr und es gebe nichts

mehr zu bereden. Daraufhin habe er das "Nuschi" genommen, welches die

Beschwerdeführerin immer im Bett habe, und sie damit einmal geschlagen. Die

Beschwerdeführerin sei dann aus der Wohnung gerannt. Sie sei aber

zurückgekommen und habe ihn aufgefordert, seine Mutter anzurufen. Diese sei in

der Folge das zweite Mal in dieser Nacht zu ihnen gekommen und "zur

Sicherheit" in der Wohnung geblieben. Er und die Beschwerdeführerin hätten

im selben Bett übernachtet. Am nächsten Morgen sei er zur Arbeit gegangen. Die

Beschwerdeführerin habe während seiner Abwesenheit ihre Sachen gepackt, ihm

einen Abschiedsbrief geschrieben und ihn verlassen, ohne sich zu melden.

Während der Beziehung sei es wechselseitig zu verbalen Ausfälligkeiten und

Tätlichkeiten gekommen, wobei diese jeweils etwa zu gleichen Teilen von beiden

Partnern ausgegangen seien.

3.3 Gestützt

auf die dargelegten Befragungen der Parteien begründete die Mitbeteiligte die

Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass der

Beschwerdegegner wiederholt gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden

sei, sie verbal bedroht und gewürgt habe. Den polizeilichen Unterlagen ist

sodann zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer schon zuvor der Vorwurf

häuslicher Gewalt erhoben worden war. So soll er seinen Vater im Januar 2015

mit dem Tod bedroht haben. Auch sei er in den Jahren 2011, 2020 sowie im

laufenden Jahr im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen in psychiatrische

Kliniken eingewiesen worden. Aus Sicht der Mitbeteiligten deutete das

Drohverhalten des Beschwerdegegners auf eine mangelnde Impulskontrolle hin, was

"eine frühere oder zukünftige, gleichgelagerte Vorgehensweise zum Nachteil

der gleichen Person oder zum Nachteil anderer Personen als wahrscheinlich

erscheinen" lasse. Es sei deshalb von der Untersuchungsbehörde eine

DNA-Profilerstellung anzuordnen, sofern der Beschwerdegegner einer ihm am

8. April 2022 ausgehändigten Vorladung zur erkennungsdienstlichen

Behandlung keine Folge leiste.

3.4 Die

Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen mit

folgender Begründung ab: Da unbestritten sei, dass es zwischen den Parteien zu

Auseinandersetzungen gekommen und der Beschwerdegegner gegenüber der

Beschwerdeführerin tätlich geworden sei, liege häusliche Gewalt im Sinn des

§ 2 Abs. 1 (lit. a) GSG vor. Ob auch "Stalking" (bzw.

häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b) GSG vorliege,

sei fraglich, könne aber offenbleiben. Nachdem sich die Parteien Mitte Februar

2022 getrennt und den gemeinsamen Haushalt zwischenzeitlich aufgelöst hätten,

erscheine eine fortbestehende Gefährdung "fraglich". Einerseits

erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin allfälligen

körperlichen Übergriffen des Beschwerdegegners ausgesetzt sei. Andererseits

bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es seit der Trennung zu weiteren

physischen Übergriffen durch den Beschwerdegegner gekommen sei, zumal die

Beschwerdeführerin solches in ihrem Verlängerungsgesuch nicht geltend mache.

Ein Fortbestand der Gefährdung sei daher in Bezug auf die häusliche Gewalt (im

Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG) zu verneinen. Soweit

"Stalking" (im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG)

vorläge, wäre jedenfalls nicht von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen,

habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin doch gemäss deren Aussage und

der Akten nach der Trennung nur rund 10 Mal und auch nur bis Mitte März

2022 kontaktiert (E. 5). Weil das Verlängerungsgesuch abzuweisen sei,

werde der Beschwerdegegner nicht beschwert, weshalb trotz des Verzichts auf

seine Anhörung nicht nur vorläufig, sondern endgültig zu entscheiden sei

(E. 7).

4.

4.1 Die

mündliche Anhörung des Gesuchgegners oder der Gesuchsgegnerin durch das

Zwangsmassnahmengericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs

der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt für die

Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der

Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734,

E. 2.2). Der Beschwerdegegner hätte deshalb – als Gegner des Gesuchs der

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 13. April 2022

– über den Wortlaut des § 9 Abs. 3 GSG hinaus nicht nur nach

Möglichkeit, sondern grundsätzlich angehört werden müssen. Ein Verzicht auf

eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz

rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage.

Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Da der Haftrichter bei der Prüfung von

Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob ein Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine wesentliche

Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612, E. 4.4 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts

im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten.

Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die

haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches

anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für

die Entscheidfindung zukommt. Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch

die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Haftrichter anzuhören. Eine

Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere

geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung

des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136,

E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung

der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist jedenfalls dann als unzulässig zu

betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des

entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten

Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2;

12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.2 Der Zweck

von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und

– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in

der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen

den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch

andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen

sicherzustellen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3 mit

Hinweisen). Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der

Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation

Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese

Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf (VGr, 3. August 2020,

VB.2020.00476, E. 4.1) bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand

der Gefährdung glaubhaft ist.

4.3 Wie in

vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch vorliegend die Aussagen der

Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den

anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand

lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu

gewinnenden persönlichen Eindruck regelmässig als nötig erscheinen. Hier kommt

hinzu, dass die Beziehung zwischen den Parteien nach – nicht von vornherein

unglaubhaft erscheinender – Darstellung der Beschwerdeführerin von wiederholten

Gewaltvorfällen und Drohungen geprägt war, der Beschwerdegegner gemäss den

polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer

Todesdrohung in Erscheinung getreten ist, die Mitbeteiligte eine gewisse

Wiederholungsgefahr auch mit Bezug auf gewalttätiges Verhalten gegenüber der

Beschwerdeführerin annahm und Hinweise für etwaige psychische Einschränkungen

bzw. Erkrankungen vorliegen, welche sich allenfalls auf die Impulskontrolle

oder Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auswirken könnten. Entgegen der

Vorinstanz erscheint deshalb nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass trotz dem

Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung bzw. nach Ende der

polizeilich verfügten Schutzmassnahmen eine weitere Deeskalation erforderlich

(gewesen) sei. Indem der Haftrichter es unterliess, die Parteien anzuhören,

stellte er den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzte –

durch die unzulässige antizipierte Beweiswürdigung – deren Anspruch auf rechtliches

Gehör.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zur Anhörung der

Parteien und zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss § 12 Abs. 1

Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden,

wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder

verlängert werden. Eine Kostenbelastung der gefährdeten Person, wie sie die

Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommen

hat, ist deshalb grundsätzlich nicht statthaft.

6.

Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden

Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des

Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 59). Aus demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, der –

angesichts der Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang als

obsiegend erscheinenden (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5) –

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren

auszurichten, wobei sich vorliegend ein Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuern) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner erscheint als unterliegend; ohnehin wäre ihm schon mangels

einer externen Vertretung oder besonderen Aufwands in Zusammenhang mit der

Darlegung von Sach- oder Rechtsfragen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht

nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom

21. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 1'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.

4. Das

Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 861.60, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) das Bezirksgericht Bülach;

d) den Regierungsrat.