VB.2022.00238
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00238
2. Juni 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23739)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00238
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und C führten bis Mitte Februar 2022 eine
partnerschaftliche Beziehung und einen gemeinsamen Haushalt an der D-Strasse 01
in E. Anlässlich der Trennung zog A aus der gemeinsamen Wohnung aus.
Am 8. April 2022 verfügte die Stadtpolizei Zürich in
Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis zum 22. April
2022 ein Kontaktverbot zu A sowie ein Betretverbot betreffend deren Arbeitsort
in F.
Erwägungen
II.
A ersuchte den Haftrichter am Bezirksgericht Bülach am
13.
April 2022, die angeordneten Schutzmassnahmen unter
Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom
21.
April 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Bülach
das Verlängerungsgesuch ab (Dispositivziffer 1), setzte die
Entscheidgebühr unter Vorbehalt "[a]llfällige[r] weitere[r] Auslagen"
auf Fr. 300.- fest (Dispositivziffer 2), auferlegte die Kosten A
(Dispositivziffer 3) und verweigerte ihr die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Dispositivziffer 4).
III.
A liess am 26. April 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie in
Aufhebung von Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung vom
21.
April 2022 seien die von der Stadtpolizei Zürich angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, eventualiter sei die Sache an
den Haftrichter zurückzuweisen. Das Bezirksgericht Bülach verzichtete am
28.
April 2022 auf Vernehmlassung. C beantragte am 4. Mai 2022 die
Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess sich am
12.
Mai 2022 erneut vernehmen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich
nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der
Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
sowie § 38b Abs. 2 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor,
wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der
Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten,
mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3
Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Dispositiv
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das
Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern
ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf
Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch
Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder
den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der
Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die
Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt
dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache
zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG).
Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Schliesslich greift das
Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen und/oder unrichtiger bzw.
unvollständiger Sachverhaltserstellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a bzw. b VRG ein, nicht
aber bei blosser Unangemessenheit der im Streit liegenden Anordnung. Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3).
3.
3.1 Den Akten
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 4. April
2022 bei der Mitbeteiligten vorstellig und gleichentags durch diese befragt
wurde.
3.1.1
Sie gab ab, der Beschwerdegegner sei erstmals am 23. April 2021 ihr
gegenüber gewalttätig geworden, habe sie herumgeschubst und angespuckt sowie
eine Todesdrohung gegen sie ausgestossen ("ich schlitze dich auf").
Auch habe er sie als "Schlampe" beschimpft; sie sei hässlich und dumm
und sollte anstelle ihres Bruders tot sein. Dieser habe sich suizidiert bzw.
erhängt.
3.1.2
Während eines Ferienaufenthaltes in G im Juli 2021 habe der
Beschwerdegegner sie erneut herumgeschubst, was zu "blauen Flecken"
geführt habe. Zudem habe er ihr Handy demoliert und ihr ihre Bankkarte
weggenommen. Als er sich nach etwa zwei Stunden wieder beruhigt gehabt habe,
habe der Beschwerdegegner ihr die Bankkarte zurückgegeben. Das Handy sei
äusserlich stark beschädigt gewesen; sie habe damit zwar noch Mitteilungen
versenden, aber nicht mehr telefonieren können. Auslöser des Vorfalls sei
gewesen, dass sie keinen Sex gehabt hätten. Der Beschwerdegegner habe nach dem
Vorfall zu ihr gesagt, sie solle "seinen Schwanz lutschen", was sie –
aus Angst, er raste sonst wieder aus – auch getan habe.
3.1.3
Ende Juni 2021 habe sich das Paar im Ferienhaus des Beschwerdegegners in H
aufgehalten, als dieser erneut gewalttätig geworden sei. Er habe sie in den
Schwitzkasten genommen und aufs Sofa gedrückt. Seine Mutter sei auch anwesend
gewesen und dazwischengegangen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann auf ihr
Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe die
Zimmertüre eingetreten und das Zimmer betreten, wo er sie wiederholt aufs Bett
gedrückt habe. Er habe ihr das Handy weggenommen, aber "relativ
schnell" zurückgegeben. Er "kiffe" nach derartigen Vorfällen
meist und beruhige sich dann wieder. Die Auseinandersetzung habe sich vor dem
Hintergrund abgespielt, dass sie am Vorabend nicht habe mit dem
Beschwerdegegner ausgehen wollen, weshalb er wütend gewesen sei. Am folgenden
Morgen sei dann sie selbst wütend gewesen und habe den Beschwerdegegner als
dumm bezeichnet. Nach dem Gewaltvorfall, von dem sie "blaue Flecken"
davongetragen habe, habe sie einen Entschuldigungsbrief schreiben müssen, weil
sie den Beschwerdegegner beleidigt gehabt habe.
3.1.4
Am 16. September 2021 habe der Beschwerdegegner in der gemeinsamen
Wohnung Dinge herumgeworfen und sie mit voller Kraft in den Oberarm geboxt. Was
den Gewaltvorfall ausgelöst habe, wisse sie nicht mehr.
3.1.5
Im November 2021 habe der Beschwerdegegner ihr die Unterhose vom Leib
gerissen und sie aus der Wohnung ausgesperrt. Sie habe nur noch ein T-Shirt
getragen. Nach rund zehn Minuten im Freien sei sie in die Waschküche gegangen,
wo sie sich eine kurze Hose angezogen habe. Der Beschwerdegegner habe dann die
Wohnung verlassen, um Bier zu holen. Als er wieder zurückgekommen sei, habe sie
in die Wohnung zurückkehren können.
3.1.6
Der Beschwerdegegner sei am Abend des 14. Februar 2022 nach Hause
gekommen und habe "gekifft". Danach habe er eine Panikattacke
erlitten. Er habe sie aufgefordert, den Rettungsdienst anzurufen, was sie nicht
getan habe. Sie habe stattdessen die Mutter des Beschwerdegegners angerufen.
Diese habe ihn dann abgeholt und "in den Notfall" gebracht. Gegen
drei Uhr nachts sei der Beschwerdegegner wieder nach Hause gekommen. Sie hätten
Streit bekommen. Weil sie Angst gehabt habe, dass der Beschwerdegegner wieder
ausraste, habe sie sich in einem Zimmer eingeschlossen. Der Beschwerdegegner
habe gesagt, er brauche etwas aus diesem Zimmer. Sie habe dann die Türe
geöffnet, und er sei ausgerastet. Sie habe mit dem Rücken auf dem Bett gelegen,
er habe über ihr gekniet und sie mit beiden Händen gewürgt, sodass sie keine
Luft mehr bekommen habe. Sie habe sich nicht wirklich gewehrt, weil sie Angst gehabt
habe, dass sie die Situation damit noch verschlimmere. Er habe sie auch an den
Haaren gerissen, in den Schwitzkasten genommen und ihr sein Knie in den
Oberschenkel gerammt. Auch habe er sie mit einem Tuch ausgepeitscht und
mehrfach (Todes-)drohungen ausgesprochen ("du wirst spüren, wie dein
Bruder gestorben ist"; "jetzt machen wir ein bisschen
Waterboarding"). Er habe ihr auch immer wieder gesagt, sie sei schuld am
Tod ihres Bruders.
3.1.7
Anlässlich des Gewaltvorfalls vom 15. Februar 2022 habe sie sich vom
Beschwerdegegner getrennt und die gemeinsame Wohnung gleichentags verlassen.
Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie nicht gehe, werde der Beschwerdegegner sie
irgendwann umbringen. Der Beschwerdegegner habe sie nach der Trennung über
WhatsApp kontaktiert, worauf sie ihn "blockiert" habe. Danach habe er
von verschiedenen E-Mail-Adressen aus Kontakt zu ihr aufgenommen, ebenso habe
er sie von einer ausländischen Telefonnummer aus und über Instagram
kontaktiert. Auf Instagram habe sie ihn ebenfalls blockiert. Sie habe ihm
gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Sie glaube nicht, dass er sie in den nach
der Trennung versandten Nachrichten bedroht habe, habe diese aber auch nicht
immer ganz gelesen. Der Beschwerdegegner habe "kein Verhältnis zu
Gewalt". Er habe auch schon viele seiner Kollegen geschlagen, meist auch
ohne konkreten Grund. Früher habe er Kokain konsumiert, nunmehr rauche er
täglich fünf bis sechs Joints.
3.2 Der
Beschwerdegegner wurde am 8. April 2022 polizeilich befragt und nahm zu
den Vorwürfen im Wesentlichen wie folgt Stellung:
3.2.1
An einen Streit am 23. April 2021 könne er sich nicht erinnern. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach er sie herumgeschubst, angespuckt und
bedroht habe, seien nicht korrekt. Zum Vorwurf, dass er die Beschwerdeführerin
anlässlich dieser und weiterer Auseinandersetzungen unter anderem als
"Schlampe", dumm und hässlich beschimpft habe, mache er keine
Aussage. Später ergänzte der Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt
wegen einer Kreuzbandoperation im Spital gewesen, wo ihn die Beschwerdeführerin
nicht besucht habe.
3.2.2
Konfrontiert mit verschiedenen Fotografien, welche von der
Beschwerdeführerin beigebracht wurden und die ihr zugefügten Verletzungen
zeigen sollen, gab der Beschwerdegegner an, die Beschwerdeführerin verletze
sich regelmässig selbst, indem sie sich mit Gegenständen oder der eigenen Hand
schlage, sich "ritze" oder bis einen Zentimeter tiefe Schnittwunden
zufüge. Mit den Selbstverletzungen habe die Beschwerdeführerin ihn bestraft.
Möglicherweise stünde das selbstverletzende Verhalten auch in Zusammenhang mit
dem Tod ihres Bruders.
3.2.3
Der Beschwerdegegner räumte ein, das Handy der Beschwerdeführerin
anlässlich eines Streits während der Ferien in G demoliert zu haben. Er habe
ihr aber weder die Bankkarte weggenommen, noch sie geschubst. Grund für den
Streit sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin seinen Heiratsantrag abgelehnt
habe. Auf den Vorhalt, nach Aussage der Beschwerdeführerin sei "der
fehlende Sex" ein Grund für den Streit gewesen, entgegnete der Beschwerdegegner,
es gebe in Partnerschaften "noch viel so kleine Streitigkeiten". Er
habe die Beschwerdeführerin nicht zu sexuellen Handlungen gedrängt.
3.2.4
Er könne sich daran erinnern, dass er und die Beschwerdeführerin sich im
Ferienhaus in H gestritten hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihn als
"magersüchtig" beleidigt. Er werde sie daraufhin wohl beschimpft
haben. Zu Tätlichkeiten sei es aber nicht gekommen. Ob er ihr das Handy
weggenommen habe, wisse er nicht mehr. Er glaube nicht, dass er das getan habe.
Es treffe zu, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen
und er die Zimmertüre aufgebrochen habe, nachdem die Beschwerdeführerin diese
trotz mehrfacher Aufforderung nicht geöffnet habe. Er habe Angst gehabt, die
Beschwerdeführerin verletze sich selbst. Solches sei wiederholt vorgekommen,
wenn sich die Beschwerdeführerin in einem Zimmer eingeschlossen habe. Weil sich
die Beschwerdeführerin nicht verletzt gehabt habe, sei die Situation
"beendet" gewesen, nachdem er in das Zimmer eingedrungen sei.
3.2.5
An eine tätliche Auseinandersetzung am 29. Juni 2021 in der
gemeinsamen Wohnung könne er sich nicht erinnern. Die Beschwerdeführerin habe
ihn aber am 26. März 2021 im Rahmen eines Streits mit der geschlossenen
Faust ins Gesicht, auf den Oberarm und den Oberkörper geschlagen, was zu einer
blutenden Lippe geführt habe.
3.2.6
Angesprochen auf den Vorwurf des Aussperrens aus der gemeinsame Wohnung,
gab der Beschwerdegegner zu Protokoll, er habe die Beschwerdeführerin für etwa
fünf Minuten ausgesperrt, ihr aber keine Kleidung weggerissen. Es stimme aber,
dass sie "fast nichts" angehabt habe. Sie hätten sich damals wegen
des selbstverletzenden Verhaltens der Beschwerdeführerin gestritten. Als er
nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin sturzbetrunken am Tisch
gesessen und habe sich mit einem Messer in den Oberschenkel geschnitten. Sie
habe sich über ihn lustig gemacht und sexuelle Handlungen von ihm verlangt. Er
habe aber abgelehnt und sie geduscht, bevor er ihre Wunde verbunden habe. Als
er genug von den Streitereien gehabt habe, habe er die Beschwerdeführerin
ausgesperrt.
3.2.7
Die Geschehnisse vom 14./15. Februar 2022 schilderte der
Beschwerdegegner ebenfalls anders als die Beschwerdeführerin: Er habe infolge
einer Covid-Infektion schon seit einer Woche "keine Luft" mehr
bekommen. Als er am 14. Februar 2022 nach der Spätschicht nach Hause
gekommen sei, habe ihm das Atmen zunehmend Mühe bereitet. Er habe deshalb der
Beschwerdeführerin gesagt, sie solle ihn ins Spital fahren. Das habe diese aber
nicht getan. Weil es ihm immer schlechter gegangen sei, habe er später zu ihr
gesagt, sie solle den Krankenwagen rufen. Auch das habe die Beschwerdeführerin
nicht getan. Er habe dann selber seine Mutter angerufen, welche ihn abgeholt
und ins Spital gebracht habe. Dort habe er Sauerstoff und ein Asthmamedikament
bekommen. Danach sei es ihm besser gegangen, und er habe das Spital wieder
verlassen können. Seine Mutter habe ihn nach Hause gebracht und sei dann
ebenfalls nach Hause gegangen. Er habe auf dem Sofa schlafen wollen. Als er
sein Pyjama aus dem Schlafzimmer habe holen wollen, sei dieses abgeschlossen
gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin, welche sich im Schlafzimmer
aufgehalten habe, aufgefordert, ihm die Türe zu öffnen. Sie habe das auch
gemacht, sich aber im Bett in die hinterste Ecke verkrochen. Er habe zu ihr
gesagt, dass er ihr nichts Böses wolle. Weil die Beschwerdeführerin während
seines Spitalaufenthalts "via Handy Schluss" mit ihm gemacht habe,
habe er jedoch zu ihr gesagt, das könne sie nicht "via Handy" machen.
Die Beschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle nicht mehr und es gebe nichts
mehr zu bereden. Daraufhin habe er das "Nuschi" genommen, welches die
Beschwerdeführerin immer im Bett habe, und sie damit einmal geschlagen. Die
Beschwerdeführerin sei dann aus der Wohnung gerannt. Sie sei aber
zurückgekommen und habe ihn aufgefordert, seine Mutter anzurufen. Diese sei in
der Folge das zweite Mal in dieser Nacht zu ihnen gekommen und "zur
Sicherheit" in der Wohnung geblieben. Er und die Beschwerdeführerin hätten
im selben Bett übernachtet. Am nächsten Morgen sei er zur Arbeit gegangen. Die
Beschwerdeführerin habe während seiner Abwesenheit ihre Sachen gepackt, ihm
einen Abschiedsbrief geschrieben und ihn verlassen, ohne sich zu melden.
Während der Beziehung sei es wechselseitig zu verbalen Ausfälligkeiten und
Tätlichkeiten gekommen, wobei diese jeweils etwa zu gleichen Teilen von beiden
Partnern ausgegangen seien.
3.3 Gestützt
auf die dargelegten Befragungen der Parteien begründete die Mitbeteiligte die
Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdegegner wiederholt gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden
sei, sie verbal bedroht und gewürgt habe. Den polizeilichen Unterlagen ist
sodann zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer schon zuvor der Vorwurf
häuslicher Gewalt erhoben worden war. So soll er seinen Vater im Januar 2015
mit dem Tod bedroht haben. Auch sei er in den Jahren 2011, 2020 sowie im
laufenden Jahr im Rahmen von fürsorgerischen Unterbringungen in psychiatrische
Kliniken eingewiesen worden. Aus Sicht der Mitbeteiligten deutete das
Drohverhalten des Beschwerdegegners auf eine mangelnde Impulskontrolle hin, was
"eine frühere oder zukünftige, gleichgelagerte Vorgehensweise zum Nachteil
der gleichen Person oder zum Nachteil anderer Personen als wahrscheinlich
erscheinen" lasse. Es sei deshalb von der Untersuchungsbehörde eine
DNA-Profilerstellung anzuordnen, sofern der Beschwerdegegner einer ihm am
8. April 2022 ausgehändigten Vorladung zur erkennungsdienstlichen
Behandlung keine Folge leiste.
3.4 Die
Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen im Wesentlichen mit
folgender Begründung ab: Da unbestritten sei, dass es zwischen den Parteien zu
Auseinandersetzungen gekommen und der Beschwerdegegner gegenüber der
Beschwerdeführerin tätlich geworden sei, liege häusliche Gewalt im Sinn des
§ 2 Abs. 1 (lit. a) GSG vor. Ob auch "Stalking" (bzw.
häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b) GSG vorliege,
sei fraglich, könne aber offenbleiben. Nachdem sich die Parteien Mitte Februar
2022 getrennt und den gemeinsamen Haushalt zwischenzeitlich aufgelöst hätten,
erscheine eine fortbestehende Gefährdung "fraglich". Einerseits
erscheine wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin allfälligen
körperlichen Übergriffen des Beschwerdegegners ausgesetzt sei. Andererseits
bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es seit der Trennung zu weiteren
physischen Übergriffen durch den Beschwerdegegner gekommen sei, zumal die
Beschwerdeführerin solches in ihrem Verlängerungsgesuch nicht geltend mache.
Ein Fortbestand der Gefährdung sei daher in Bezug auf die häusliche Gewalt (im
Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a GSG) zu verneinen. Soweit
"Stalking" (im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG)
vorläge, wäre jedenfalls nicht von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen,
habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin doch gemäss deren Aussage und
der Akten nach der Trennung nur rund 10 Mal und auch nur bis Mitte März
2022 kontaktiert (E. 5). Weil das Verlängerungsgesuch abzuweisen sei,
werde der Beschwerdegegner nicht beschwert, weshalb trotz des Verzichts auf
seine Anhörung nicht nur vorläufig, sondern endgültig zu entscheiden sei
(E. 7).
4.
4.1 Die
mündliche Anhörung des Gesuchgegners oder der Gesuchsgegnerin durch das
Zwangsmassnahmengericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs
der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt für die
Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der
Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734,
E. 2.2). Der Beschwerdegegner hätte deshalb – als Gegner des Gesuchs der
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 13. April 2022
– über den Wortlaut des § 9 Abs. 3 GSG hinaus nicht nur nach
Möglichkeit, sondern grundsätzlich angehört werden müssen. Ein Verzicht auf
eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz
rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage.
Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.
Da der Haftrichter bei der Prüfung von
Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob ein Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine wesentliche
Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612, E. 4.4 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts
im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten.
Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die
haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches
anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für
die Entscheidfindung zukommt. Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch
die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Haftrichter anzuhören. Eine
Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere
geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung
des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136,
E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist jedenfalls dann als unzulässig zu
betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des
entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten
Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2;
12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit Hinweisen).
4.2 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und
– im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in
der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch
andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen
sicherzustellen (VGr, 5. April 2019, VB.2019.00148, E. 3.3 mit
Hinweisen). Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der
Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation
Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese
Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf (VGr, 3. August 2020,
VB.2020.00476, E. 4.1) bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist.
4.3 Wie in
vielen vergleichbaren Fällen stehen sich auch vorliegend die Aussagen der
Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den
anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Schon dieser Umstand
lässt eine Anhörung beider Parteien durch den Haftrichter und den dadurch zu
gewinnenden persönlichen Eindruck regelmässig als nötig erscheinen. Hier kommt
hinzu, dass die Beziehung zwischen den Parteien nach – nicht von vornherein
unglaubhaft erscheinender – Darstellung der Beschwerdeführerin von wiederholten
Gewaltvorfällen und Drohungen geprägt war, der Beschwerdegegner gemäss den
polizeilichen Akten bereits früher wegen häuslicher Gewalt bzw. einer
Todesdrohung in Erscheinung getreten ist, die Mitbeteiligte eine gewisse
Wiederholungsgefahr auch mit Bezug auf gewalttätiges Verhalten gegenüber der
Beschwerdeführerin annahm und Hinweise für etwaige psychische Einschränkungen
bzw. Erkrankungen vorliegen, welche sich allenfalls auf die Impulskontrolle
oder Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auswirken könnten. Entgegen der
Vorinstanz erscheint deshalb nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass trotz dem
Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung bzw. nach Ende der
polizeilich verfügten Schutzmassnahmen eine weitere Deeskalation erforderlich
(gewesen) sei. Indem der Haftrichter es unterliess, die Parteien anzuhören,
stellte er den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzte –
durch die unzulässige antizipierte Beweiswürdigung – deren Anspruch auf rechtliches
Gehör.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zur Anhörung der
Parteien und zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss § 12 Abs. 1
Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden,
wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder
verlängert werden. Eine Kostenbelastung der gefährdeten Person, wie sie die
Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommen
hat, ist deshalb grundsätzlich nicht statthaft.
6.
Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden
Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des
Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13
N. 59). Aus demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, der –
angesichts der Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang als
obsiegend erscheinenden (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5) –
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
auszurichten, wobei sich vorliegend ein Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuern) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner erscheint als unterliegend; ohnehin wäre ihm schon mangels
einer externen Vertretung oder besonderen Aufwands in Zusammenhang mit der
Darlegung von Sach- oder Rechtsfragen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Plüss, § 17 N. 34 ff.).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht
nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom
21. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an das Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Bülach auferlegt.
4. Das
Bezirksgericht Bülach wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 861.60, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach;
d) den Regierungsrat.