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Entscheid

VB.2022.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00239

2. September 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23990)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00239

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit (Einsprache-)Verfügung vom

14. Januar 2022 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften den

Führerausweis mit sofortiger Wirkung für immer, mindestens jedoch für die Dauer

von fünf Jahren, unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017

bis 5. November 2017. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines

Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese

Verfügung erhob A am 16. Februar 2022 Rekurs an die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, den

Führerausweisentzug für die Dauer von einem Monat zu verfügen und ihm – unter

Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober 2017 bis 5. November 2017

sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar 2022 – den Führerausweis

unverzüglich auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. März 2022 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war

und entzog der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung.

III.

Am 25. April 2022

erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde am

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene

Verfügung aufzuheben und den Führerausweisentzug für

die Dauer von einem Monat zu verfügen. Sodann sei ihm – unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 16. Oktober

2017.

bis 5. November 2017 sowie des derzeitigen Entzugs seit dem 21. Januar

2022.

– der Führerausweis unverzüglich auszuhändigen. Alles unter Entschädigungsfolge

(zzgl. MWST).

Das Strassenverkehrsamt

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2022, die Beschwerde sowie das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vollumfänglich

abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete tags darauf auf eine Stellungnahme. Dazu

liess sich A nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe

vom 12. Juli 2022 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand und ersuchte

um eine beförderliche Behandlung der Sache.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht,

ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer hat gemäss Rapport der Kantonspolizei Solothurn vom 4. September

2017.

am 23. August 2017 um 17.20 Uhr den Personenwagen

Porsche 911 mit der Kfz.-Nr. 01 auf der Grellingerstrasse von

Grellingen her kommend in Richtung Seewen gelenkt. Mit der Absicht, nach links

in die Hochwaldstrasse abzubiegen, war er rechts auf den Ausholplatz gefahren

und dort zum Stillstand gelangt. Als er zum Überqueren der Strasse ansetzte,

näherte sich gleichzeitig, von Seewen her kommend Richtung Grellingen fahrend,

ein vortrittsberechtigter Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von

ca. 60 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h). Trotz

Vollbremsung des Beschwerdeführers und Ausweichmanöver der herannahenden

Lenkerin kam es zu einer seitlich-frontalen Kollision der Fahrzeuge, welche in

der Folge beide nicht mehr fahrtüchtig waren. Personen kamen dabei nicht zu

Schaden.

2.2

Die

Beschwerdegegnerin entzog dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls mit

Verfügung vom 6. Oktober 2017 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1

SVG sowie Art. 16d Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und Abs. 3 lit. a

SVG in Verbindung mit Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. f

SVG mit sofortiger Wirkung für immer. Nach Einsprache des Beschwerdeführers hob

die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung am 2. November 2017 auf

und händigte ihm den zuvor zum Vollzug eingesandten Führerausweis provisorisch

wieder aus. Gleichzeitig hielt sie fest, der definitive Entscheid im

Administrativmassnahmenverfahren werde erst nach Vorliegen eines

rechtskräftigen Strafentscheids ergehen.

2.3

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. November

2017.

wurde der Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Abs. 1 SVG (Missachten des Vortrittsrechts; Mangel an Aufmerksamkeit) für

schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 450.- bestraft. Mit Urteil

des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 21. Oktober 2019 wurde dieser

bestätigt. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene

Berufung mit Urteil vom 4. Mai 2020 ab; ebenso wurde die am Bundesgericht dagegen

erhobene Beschwerde am 27. September 2021 abgewiesen.

2.4

Die Beschwerdegegnerin

qualifizierte den oben dargestellten Sachverhalt als mittelschwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG. Gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG entzog sie dem

Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2022 den

Führerausweis für immer. Die Vorinstanz beurteilte diesen Entscheid als recht-

und verhältnismässig und wies die dagegen erhobenen Einwände ab. Der

Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, der Vorfall vom 23. August

2017.

sei als leichte Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG (geringe

Drittgefährdung und leichtes Verschulden) zu qualifizieren und die Entzugsdauer

entsprechend auf einen Monat zu reduzieren.

3.

3.1

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz (OBG) ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Dies ist

immer dann der Fall, wenn der Täter durch seine Handlung Personen gefährdet

oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG).

Das

Strassenverkehrsgesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht

alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung

nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung

der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung

vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,

1C_183/2013, E. 3.2).

3.2

Im

Administrativverfahren besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den

Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Dabei gilt die Bindungswirkung

in verstärktem Mass, wenn – wie vorliegend – im ordentlichen Verfahren durch

ein Gericht beurteilt wurde. Die rechtliche Würdigung

hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen. Hängt die rechtliche Würdigung stark von der Würdigung der

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde,

ist Letztere auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation an das Strafurteil

gebunden. Indes geht vom Strafurteil keine Bindungswirkung hinsichtlich des

Schweregrads der Widerhandlung aus (Philippe Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a–c, N. 10

mit Hinweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichts).

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren der Verstösse gegen Art. 31

Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 14

Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 VRV für schuldig befunden und nach Art. 90

Abs. 1 SVG bestraft. Von Art. 90 Abs. 1

SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen werden zusammen mit den leichten

auch die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Vorfall als mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG und führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, auch wenn

der Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt

worden sei, könne diese nicht mehr als leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 SVG beurteilt werden. Sie begründete dies mit einer erheblichen

Verkehrsgefährdung, welche sich in einem Unfall realisiert habe, bei dem

lediglich durch glückliche Umstände keine der beteiligten Personen verletzt

worden seien.

3.2.3

Die Vorinstanz bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung

zusammengefasst aus, zum einen habe sich die Gefährdung durch die Kollision

verwirklicht, womit von einer nur abstrakten Gefährdung keine Rede sein könne.

Zum anderen sei die Gefährdung als erheblich zu bezeichnen, führte die

Kollision doch insbesondere am Fahrzeug des Beschwerdeführers zu einem grossen

Sachschaden. Zudem seien beide Fahrzeuge nach der Kollision fahruntüchtig

gewesen. Es handle sich hierbei nicht mehr um eine nur geringe Drittgefährdung;

der Beschwerdeführer habe vielmehr eine erhöhte Gefahr für Dritte

herbeigeführt. Hinsichtlich des Verschuldens führte sie aus, bei genügender

Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer allfälligen Verkehr auf der gut

überblickbaren Strasse rechtzeitig erkennen müssen. Sein Verschulden sei nicht

mehr als leicht zu bezeichnen.

3.2.4

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann

vollumfänglich verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG). Aufgrund der geschaffenen erhöhten abstrakten

Gefährdung, welche sich in der Kollision realisiert hat, und dem nicht mehr

leichten Verschulden sind die Vorinstanzen zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG ausgegangen.

Zwar bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass der

hohe Sachschaden an seinem Fahrzeug massgeblich auf das Modell (knapp

30-jähriger Porsche D 911 Speedster) zurückzuführen ist. So schätzte die

Polizei den Schaden am Fahrzeug des Beschwerdeführers auf Fr. 50'000.-,

denjenigen am beteiligten Fahrzeug, welches Totalschaden erlitt, lediglich auf Fr. 5'000.-.

Doch ändert dies ebenfalls nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine

gefährliche Verkehrssituation geschaffen hat. Dass die Vorinstanz zur Beurteilung

den entstandenen Sachschaden beziehungsweise die fehlende Fahrtauglichkeit der

unfallbeteiligten Fahrzeuge einbezog, ist nicht zu beanstanden. Darin zeigten

sich die möglichen Folgen, welche die geschaffene erhöhte Gefahr nach sich

ziehen kann.

Dass bei der Kollision kein

Personenschaden entstand, ändert ebenfalls nichts daran, dass nicht mehr von

einer geringen Gefährdung der Sicherheit Dritter ausgegangen werden kann.

Sodann ist mit Blick auf den entstandenen Schaden ganz klar nicht ein lediglich

leichtes Touchieren beziehungsweise ein Streifen der Fahrzeuge anzunehmen. Die

Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs von ca. 60 km/h, welche sich

auf das Ausmass des Schadens erhöhend auswirkte, kann ebenfalls nicht

relativierend herangezogen werden. Vielmehr zeigt sich darin gerade die

Gefährlichkeit der geschaffenen Situation auf einer Strecke mit einer

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.

Aus der Verwendung des

Begriffs des Bagatelldelikts im bundesgerichtlichen Strafurteil vermag der Beschwerdeführer

ferner nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wenn die unfallbeteiligten

Personen den Beizug der Polizei für unnötig hielten, ist dies sodann

unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist

schliesslich, dass der Strafentscheid eine einfache Verkehrsregelverletzung

erkannte. Denn, wie ausgeführt, werden auch die mittelschweren Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst

(E. 3.3.1).

3.2.5

Wie bereits das Obergericht des Kantons

Solothurn im Strafentscheid mit Hinweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung ausgeführt hat, trifft, wer sein Fahrzeug in den Verkehr

einfügen will, eine erhöhte Vorsichts- und Sorgfaltspflicht. Sodann gehen

Pflichten, die sich aus schlechten Sichtverhältnissen ergeben, zulasten des

Fahrzeugführers. Folglich vermag der Beschwerdeführer daraus, dass er von der

tiefstehenden Sonne geblendet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bei

genügender Aufmerksamkeit hätte er angesichts der gut überblickbaren Strasse

allfälligen Gegenverkehr rechtzeitig sehen müssen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin die Frage

nach dem Verschuldensgrad offengelassen hatte, beurteilte die Vorinstanz das

Verschulden als nicht mehr leicht. Wie das

Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Strafverfahren als fahrlässig

qualifiziert wurde, einzuordnen ist, braucht jedoch auch hier nicht weiter

untersucht zu werden. Aufgrund der geschaffenen

grossen konkreten Gefährdung sind die Vorinstanzen zu Recht, unabhängig davon,

ob den Beschwerdeführer ein über lediglich leichtes hinausgehendes Verschulden

traf, von einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

ausgegangen. Folglich besteht kein Raum für die Annahme einer leichten

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG.

3.3

Nach

einer mittelschweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG wird der Führerschein für immer entzogen, wenn – wie vorliegend – in den

vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16b Abs. 2 lit. e

oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war (Art. 16b Abs. 2

lit. f SVG). Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus, dass dem

Beschwerdeführer im Sinn von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG in den

letzten zehn Jahren dreimal der Ausweis wegen mindestens mittelschweren

Widerhandlungen entzogen sowie mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 eine

zweijährige Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

angeordnet worden war.

Diese gesetzlich vorgesehene

minimale Entzugsdauer darf nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der

Rechtsprechung nicht unterschritten werden (BGE 135 II 334 E. 2.2),

weshalb einer allfälligen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit keine Bedeutung

zukommt. Ebenfalls ohne Einfluss bleibt die Zeitspanne seit dem

massgeblichen Vorfall, für die der Beschwerdeführer ein unbeanstandetes

Fahrverhalten geltend macht. Ferner kann er daraus, dass ihm der Führerausweis

während der Dauer des Strafverfahrens provisorisch wieder ausgehändigt wurde,

nichts zu seinen Gunsten ableiten; die Beschwerdegegnerin war gehalten, den

Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten (vgl. E. 3.2).

4.

Zusammenfassend erweisen sich

sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet und die Beschwerde

ist abzuweisen. Der Antrag auf unverzügliche Aushändigung des Führerausweises

wird damit gegenstandslos.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;

c) den Regierungsrat;

d) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Einzelrichter: Die

Gerichtsschreiberin:

Versandt: