VB.2022.00242
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00242
23. März 2023Deutsch24 min
(URT.2023.24437)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00242
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. D AG,
vertreten durch RA E,
2. Baubehörde Lindau,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. September 2021 erteilte die
Baubehörde Lindau der D AG unter Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Gebäude
Vers.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 (Grundstück Kat.-Nr. 03) in Tagelswangen
gemäss den eingereichten Unterlagen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 6. Oktober 2021 gemeinsam Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen
Beschluss aufzuheben, eventuell sei er mit der Auflage zu ergänzen, dass die
adaptiven Antennen nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben werden dürften. Mit
Entscheid vom 16. März 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangten A und B mit
Beschwerde vom 27. April 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie eine
Prozessentschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2022 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde der Gemeinde
Lindau beantragte am 25. Mai 2022, die Beschwerde sei, sofern darauf
eingetreten werde, vollumfänglich abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai
2022.
beantragte die D AG, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen und
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
A und B replizierten am 7. Juni 2022 und hielten an
den gestellten Anträgen fest. Prozessual stellten sie neu den Antrag, die
Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, wissenschaftliche Belege vorzulegen,
welche die (zwingende) Aufteilung der Sendeleistung beim Betrieb adaptiver
Antennen beweisen könnten. Die D AG duplizierte am 23. Juni 2022 mit
unveränderten Rechtsbegehren und verlangte, den Verfahrensantrag abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Dazu nahmen A und B mit Eingabe vom 6. Juli
2022.
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümer von Liegenschaften im
rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und daher
gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Lindau (BZO) in der
Gewerbezone G3b und ist mit einem Gebäude überstellt, auf dessen Dach die
Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit neun Sendeantennen geplant ist.
Davon sollen je drei auf den Frequenzbändern 700–900 MHz,
1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz in den Azimuten (Grad-Abweichungen von
Norden) von 125°, 235° und 345° senden. Dabei soll die kumulierte Sendeleistung
2'195 WERP betragen und mit 535 WERP auf die
Senderichtung 125° und mit je 830 WERP auf die Senderichtungen
235° und 345° verteilt werden. Im Frequenzbereich 3'600 MHz
("5G") sollen drei Antennen je 16 Sub-Arrays mit Sendeleistungen
von je 150 WERP aufweisen und adaptiv unter Berücksichtigung
eines Korrekturfaktors >1 betrieben werden.
2.2
Strittig ist als Erstes die Rechtmässigkeit des
Korrekturfaktors an sich sowie dessen Anwendung. Sodann sind die Anwendung des
umhüllenden Antennendiagramms für adaptive Antennen sowie deren Kontrolle im
QS-System und die Durchführbarkeit von Abnahmemessungen Streitgegenstand.
Ferner rügen die Beschwerdeführenden die Immissionsprognose im
Standortdatenblatt als fehlerhaft, monieren Grenzwertüberschreitungen an
mehreren OMEN und beanstanden die aktuellen Grenzwerte als gesetzes- und
verfassungswidrig. Damit rügen sie in mehrfacher Hinsicht Verstösse gegen die
immissionsrechtlichen Vorschriften und machen insbesondere auch eine Verletzung
des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips geltend.
3.
Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
3.1
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission
nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die
Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen
mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu
berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG).
Für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,
hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen
von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1
lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass
sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im
massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV).
3.2
Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV
Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die
Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben
über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft
gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2
NISV). Das Standortdatenblatt muss
gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen
und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von
Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand
gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach
lit. c darstellt (lit. d).
Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der
Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für
Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und
darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz
und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch
für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Abs. 1
Anhang 1 NISV definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei adaptiven Sendeantennen
– also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm
automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (Ziffer 62
Abs. 6 Anhang 1 NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und
der Antennendiagramme (mit oder ohne Korrekturfaktor) berücksichtigt (vgl. Ziffer 63
Abs. 2 Anhang 1 NISV).
4.
Die Baubewilligung von neuen Mobilfunkantennen-Anlagen wie im
vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.
4.1
Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss
Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:
Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen"
aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte
Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),
die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts
gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die
Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (a.a.O.,
Ziffer 2.3.1 S. 24). Dem Standortdatenblatt ist ein Antennendiagramm
beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung einer Antenne gibt;
verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales Antennendiagramm (BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziffer 2.3.1, S. 29 Ziffer 3.1
und S. 35 Ziffer 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März 2013 zur Vollzugsempfehlung
NISV (in der Folge: BAFU, Nachtrag 1) hat das BAFU die Möglichkeit
eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mit Hilfe von umhüllenden
horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle individuellen
Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen, zu
dokumentieren (Ziffern 3.2 und 3.2.1).
4.2
Am 23. Februar 2021 hat das BAFU die
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in
der Folge: BAFU, Nachtrag 2)". Seither durfte gestützt darauf bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Bis zur Publikation
dieses Nachtrags empfahl das BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive
Antennen in der rechnerischen Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu
betrachten (BAFU, Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung:
Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' sowie BAFU, Empfehlung vom 31. Januar
2020.
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und
Messung]"). Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten
Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf
Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen.
4.3
Mit den
neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der
Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem 1. Januar
2022.
ist es den Mobilfunkanbietenden gestützt darauf bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren
Antenneneinheiten (Sub-Arrays)
erlaubt, einen Korrekturfaktor anzuwenden, sofern die Antennen mit einer
automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen,
dass im Betrieb die über sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte,
bewilligte Sendeleistung nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2
Anhang 1 NISV). Denn aufgrund der rein rechnerischen Festlegung des
massgebenden Betriebszustandes ist es im tatsächlichen Betrieb nicht
ausgeschlossen, dass die massgebende Sendeleistung kurzzeitig überschritten
wird. Die automatische Leistungsbegrenzung muss sodann im
Qualitätssicherungssystem
der Netzbetreiber für die Behörde
nachvollziehbar abgebildet sein. Ist keine solche vorhanden oder hat die
Antenne weniger als acht Sub-Arrays, darf der Korrekturfaktor nicht geltend
gemacht werden, das heisst, er beträgt in diesen Fällen 1 (BAFU, Nachtrag 2, S. 9). Die
Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors bedingt
daher, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten
haben, dokumentiert und überwacht werden (BAFU, Nachtrag 2, S. 13).
Mit diesen Verordnungsänderungen sollte sichergestellt werden,
dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle
Antennen (vgl. Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss
der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar
2021.
[in der Folge: BAFU, Erläuterungen], S. 4 und 21 f., auch zum
Folgenden). Denn die zielgenauere Ausrichtung der Antennen auf einzelne
Ausschnitte des Versorgungsbereichs führt dazu, dass die Strahlenbelastung an
einem (nahe der Antenne gelegenen) Ort im Versorgungsbereich der Antenne über
die Zeit gemittelt insgesamt geringer ist als bei den herkömmlichen Antennen
mit gleicher Leistung. Zudem trug der Bundesrat damit der Tatsache Rechnung,
dass adaptive Antennen nicht – wie für die Worst-Case-Betrachtung massgebend – gleichzeitig
in alle Richtungen die maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für Signale, die in verschiedene Richtungen
abgestrahlt werden, aufgeteilt wird. Dies wird mit einem Korrekturfaktor
abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
(Sub-Arrays) und die Belastung auf sechs Minuten ausmittelt. Je höher die
Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die so
korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche im
Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung der
Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN.
5.
Die Beschwerdeführenden machen
in ihrer Beschwerde als Erstes geltend, der neu in Ziff. 63 Abs. 2
und 3 Anhang 1 der NISV vorgesehene Korrekturfaktor sei unter
verschiedenen Gesichtspunkten rechtswidrig.
5.1
Die Kritik
der Beschwerdeführenden setzt bei der Normstufe an (Regelung auf Stufe
Bundesverordnung), welche sie als zu tief erachten.
5.1.1
Mit dem Korrekturfaktor wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen
Antennen geänderte Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise
für den massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Zumal auch
die einzuhaltenden Grenzwerte in derselben Verordnung geregelt sind, muss die
Regelung der Grundlagen für die zur Beurteilung von deren Einhaltung erforderliche
Berechnung auf Verordnungsstufe erst recht zulässig sein. Insbesondere auch,
nachdem sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die entsprechenden
Definitionen bereits bisher in der NISV befanden.
5.1.2
Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Anlagegrenzwerte für konventionelle
Antennen sowie die für die Beurteilung der Einhaltung weiterer Vorschriften
massgebenden Konkretisierungen bzw. Spezifizierungen in einer Verordnung zum
USG finden, sondern auch diejenigen für andere Anlagetypen und Emissionsarten.
Diese stützen sich allesamt auf Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 12 USG und müssen den dort vorgegebenen Kriterien genügen. Entgegen den
Beschwerdeführenden besteht damit für Ziff. 63 Abs. 2 und 3
Anhang 1 NISV eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt kein Verstoss
gegen die Grundsätze der Gesetzesdelegation vor.
5.2
Weiter
machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Aufteilung der Sendeleistung keine
Privilegierung von adaptiven Antennen rechtfertige.
5.2.1
Mit der Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass
adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da
diese im Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu
einer insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der
Anzahl Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die
tatsächliche Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung
liegt. Die entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich
insofern als nachvollziehbar und berechtigt.
5.2.2
Hinsichtlich der als falsch gerügten Prämisse einer Aufteilung der
maximalen Sendeleistung auf mehrere gleichzeitig versorgte Senderichtungen
führte das Baurekursgericht mit Verweis auf den Bericht Testkonzession und
Messungen adaptiver Antennen des BAKOM vom 24. September 2020, S. 23
und 43 aus, Messungen hätten gezeigt, dass die gesamte Sendeleistung auf die
aktuell vorhandenen Beams aufgeteilt würden, sodass bei mehreren gleichzeitigen
Beams die einzelnen Beams weniger Sendeleistung zur Verfügung hätten. Die
gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführenden blieb demgegenüber unbelegt.
5.2.3
Dass eine adaptive Antenne in mehrere Richtungen gleichzeitig Sendeleistung
abgeben kann, trifft zu. Entgegen den Beschwerdeführenden ist es jedoch gerade
nicht der Fall, dass sie gleichzeitig mehrere Beams in mehrere Richtungen mit
der maximal bewilligten Sendeleistung abgeben könnte. Wie soeben ausgeführt,
wird die Eingangsleistung für Signale, welche zur selben Zeit in verschiedene
Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt. Diese, multipliziert mit dem
Antennengewinn des Beams mit der stärksten Fokussierung der Strahlung
(Hauptstrahlrichtung), ergibt die maximale Sendeleistung (vgl. Art. 3
Abs. 9 NISV). Daraus folgt, dass die Sendeleistungen ausserhalb der
Hauptstrahlrichtung zurückgehen.
5.2.3.1
Dem Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung
abgeben könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird
durch die automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das BAKOM hat
auch diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche bestätigten, dass die
Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei Betreiber im Betrieb
automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden (vgl.
Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).
5.2.3.2
Auch das Argument des mit zunehmendem Abstand zur Antenne grösser werdenden
Öffnungswinkels des (am stärksten fokussierten) Beams verfängt nicht: Dessen
Breite hängt unter anderem von der Anzahl Sub-Arrays ab, da mit deren
zunehmenden Zahl stärker fokussiert werden kann. Damit, dass der
Korrekturfaktor bei Antennenanlagen mit weniger Sub-Arrays grösser und damit
weniger wirksam ist, wird im Übrigen dem Umstand Rechnung getragen, dass der
nicht bestrahlte Raum ausserhalb des Beams kleiner wird.
5.2.3.3
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden besteht damit keine
Veranlassung, die private Beschwerdegegnerin zur Edition wissenschaftlicher
Belege, welche die (zwingende) Aufteilung der Sendeleistung beim Betrieb adaptiver
Antennen beweisen könnten, zu verpflichten.
5.3
Sodann
trifft es entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu, dass der Korrekturfaktor
ohne wissenschaftliche Grundlage eingeführt worden oder dass dessen Festlegung
in einer technisch nicht nachvollziehbaren Art und Weise erfolgt wäre:
Als wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des
Korrekturfaktors dienten statistische Studien und Messungen (vgl. deren
Zusammenfassung in BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6). Diese beinhalteten
verschiedene Szenarien mit unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit,
Anzahl Sub-Arrays und Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs
Minuten gemittelt – untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im
Vergleich zu den theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische
Maximalleistung wurde das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen
definiert. Aus der Differenz zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann
die Korrekturfaktoren abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6
Tabelle 2).
5.4
Im
Weiteren vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, dass die maximale und
nicht die gemittelte Sendeleistung relevant sein solle und äussern gegenüber
den zeitweisen Grenzwertüberschreitungen gesundheitliche Bedenken.
5.4.1
Während bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu
jedem Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen
die in Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken
kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten
Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über
die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen
Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen
Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte
Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch deutlich
unter dem Immissionsgrenzwert.
5.4.2
Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr
auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie
sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl.
Art. 1 NISV).
5.4.2.1
Wie bereits ausgeführt, müssen auch die Immissionsgrenzwerte in den für den
Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über
sechs Minuten ausgemittelt eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11
Abs. 1 NISV). Eine entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV
also nicht fremd und seit Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen:
Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere
Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., 174 ff.,
auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1 lit. d
NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche weniger als
800.
Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1
Ziff. 64 festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte relevant werden,
wenn sie auf Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige Überschreitung wird
ebenfalls hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer der Anlage
ausgemittelte Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner nicht
unüblich, sondern eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32
[Strassenlärm] bzw. Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).
5.4.2.2
Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren und weit unterhalb der
Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die Immissionsgrenzwerte
gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte Zeitdauer eingehalten
werden müssen, erscheint es zulässig, auch die Anlagegrenzwerte dieser über
sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu unterstellen. Abgesehen davon soll
mit den Anlagegrenzwerten gemäss den Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG
die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden
sie aufgrund der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick
auf die wirtschaftliche Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die Immissionsgrenzwerte
– nicht nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des Vorsorgeprinzips ist
nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte
kein kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen
nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der
Einführung des Korrekturfaktors gewahrt. Die gegenteiligen Vorbringen der
Beschwerdeführenden erweisen sich damit als unberechtigt.
5.4.3
Ferner hat sich das Baurekursgericht detailliert und überzeugend mit den
vorgebrachten Studien auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, diesen
liessen sich keine Hinweise entnehmen, welche die in der NISV umgesetzte
Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem Vorsorgeprinzip unvereinbar
erscheinen liessen. Weder sei aus der angeführten Literatur ersichtlich, dass
der Ansatz einer Einhaltung der bisherigen Anlagegrenzwerte durch den laufend
über einen Zeitraum von sechs Minuten gebildeten Mittelwert per se untauglich
wäre, indem ausschliesslich oder zumindest überwiegend die Spitzenwerte von
Bedeutung wären, noch lasse sich erkennen, dass aufgrund der konkret gewählten
Höhe der jeweiligen Korrekturfaktoren zwischenzeitlich Maximalwerte der
Sendeleistung und davon abgeleitet Feldstärken resultieren würden, aufgrund
derer die seit 1. Januar 2022 in Kraft stehende Fassung der NISV als nicht
mehr mit dem im USG statuierten Vorsorgeprinzip kompatibel zu qualifizieren
wäre. Mit den erneut vorgebrachten Zitaten aus diesen Studien setzten sich die
Beschwerdeführenden weder mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander, geschweige denn vermögen sie diese infrage zu stellen. Es kann
vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 70 i.V.m. § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
5.5
Wenn das
Baurekursgericht zum Schluss gelangte, es gäbe keine Hinweise, welche die in
der NISV umgesetzte Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem
Vorsorgeprinzip unvereinbar erscheinen liessen, ist dies vor dem Hintergrund
der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden.
6.
Die Beschwerdeführenden
rügen weiter, Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV werde durch ein mangelhaftes
QS-System und falsche Antennendiagramme verletzt.
6.1
Die
Behörde überwacht gemäss Art. 12
Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle
der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 führt sie Messungen
oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die
Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess-
und Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2
NISV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner
von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der
Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen
gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der
Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit
Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,
1A.160/2004, E 3.3). Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU
in einem Rundschreiben die Einrichtung eines QS-Systems auf den Steuerzentralen
der Netzbetreiberinnen (Rundschreiben Qualitätssicherung zur Einhaltung der
Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose
Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006 [in der Folge: BAFU,
Rundschreiben]; vgl. zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018,
E. 6.2).
Gemäss diesem Rundschreiben
bezieht das QS-System sämtliche Bauteile und Einstellungen mit ein, welche
nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben BAFU, S. 2
Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den Steuerzentralen eine
Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für jede Sendeanlage
sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst werden, welche
die abgestrahlte Leistung (WERP) oder die Senderichtungen
beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen
sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten
Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden.
Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten
Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit
den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei
festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch
Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls
innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen
hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den
Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die
Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die
QS-Datenbank zu gewähren (BAFU, Rundschreiben, S. 2 f. Ziff. 3).
6.2
Die
rechnerische Beurteilung adaptiver Antennen beruht auf umhüllenden
Antennendiagrammen. Umhüllende Antennendiagramme schliessen sämtliche
Antennendiagramme ein, die theoretisch auftreten können (VGr, 27. Oktober
2022, VB.2021.00740 / VB.2021.00743, E. 4.2.3). Daher ist die Behauptung
der Beschwerdeführenden, dass das horizontale Antennendiagramm einer adaptiven
Antenne andere Formen annehmen könne, als im Standortdatenblatt abgebildet sei,
unzutreffend. Die aus dem Kontext gerissenen Antennendiagramme aus einem
Bericht des BAKOM, die mit blauer Linie die horizontale und mit roter Linie die
vertikale Strahlung zeigen (BAKOM, Testkonzession und Messungen adaptive
Antennen [GS-UVEK-325.1-9/2/1], Bericht vom 24. September 2020,
S. 8 ff.), vermögen dieses Vorbringen nicht zu belegen.
6.2.1
Gemäss der
aktuellen Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen ist sodann für die
Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig: Bei
QS-Systemen für adaptive Antennen muss das Antennendiagramm hinterlegt sein
("Angabe des Betriebsmodus [eingestelltes Antennendiagramm, resp.
'Coverage Szenario']; stimmt der Betriebsmodus mit dem umhüllenden Diagramm
überein? [Wird die Antenne also derart betrieben, dass alle möglichen
Antennendiagramme innerhalb des umhüllenden Antennendiagramms liegen?]";
BAFU, Nachtrag 2, Ziff. 4). Das QS-System muss somit sicherstellen, dass
für jede Senderichtung die Einzeldiagramme, die von der Antenne abgestrahlt
werden können, vom umhüllenden Antennendiagramm erfasst werden bzw. das umhüllende
Antennendiagramm dem montierten Antennentyp entspricht.
6.2.2
Zudem müssen bei adaptiven Antennen vom
QS-System auch folgende Parameter dokumentiert und überwacht werden (a.a.O.):
-
Status, ob die Antenne adaptiv betrieben wird
-
Korrekturfaktor KAA
-
Kontrolle, ob die automatische Leistungsbegrenzung aktiviert ist
-
Zeitintervall, über welches die Sendeleistung bei der automatischen
Leistungsbegrenzung gemittelt wird (6 Minuten)
-
Angabe des Zeitintervalls (Duty Cycle), wenn die Antenne mit "Time
Division Duplex"-Betrieb (TDD) betrieben wird
Eine
Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden fordern, ist hingegen
weiterhin nicht erforderlich. Festgestellte Abweichungen vom bewilligten
Zustand müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden behoben werden. Die Fehlerprotokolle
müssen der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert
zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt werden (BAFU, Nachtrag 2,
Ziff. 4).
6.3
Das BAKOM hat ferner das QS-System
der privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen Korrektheit mittels
Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und
Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk:
Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den Beschwerdeführenden nicht an
dessen Eignung zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln.
Anders als die Beschwerdeführenden dartun, muss schliesslich seitens
der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen
mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere auch deshalb, weil die
Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen können (vgl. BGr,
3.
September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).
Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass sich die
Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung
– auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt.
7.
7.1
Sodann monieren die Beschwerdeführenden in Ziff. 2.3
ihrer Beschwerde Grenzwertüberschreitungen. Sie hatten im Rekursverfahren
verschiedene Unstimmigkeiten im Standortdatenblatt gerügt. Im
Beschwerdeverfahren beanstanden sie die Berechnungen zu den OMEN 60 und
61: Einerseits basiere die Berechnung auf einer zu grossen Distanz (39,4 m
statt 36 m) und andererseits dürfe dabei keine Gebäudedämpfung
berücksichtigt werden.
7.2
Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdegegnerin eine dieser
Ansicht entsprechende Berechnung ein, welche einen Wert von 3,35 V/m ergab
und in der Folge unbestritten blieb. Das Vorbringen, es wäre aufgrund einer
Feldstärke von 4,11 V/m eine Abnahmemessung anzuordnen gewesen, erweist
sich daher als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf die Kritik an den
vorinstanzlichen Ausführungen bezüglich Gebäudedämpfung einzugehen.
8.
Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung
des Vorsorgeprinzips geltend.
8.1
Dem
Vorsorgeprinzip wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen.
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar
2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt
festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand
verfassungs- und gesetzeskonform sind (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 5; vgl. auch BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.4.2;
1.
Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 21. Februar 2018, 1C_348/2017,
E. 4.3 ff.; 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 2.5; 27. Oktober
2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
8.2
Sodann ist
es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen
VB.2021.00047 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit
den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Forschungsergebnissen
auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1 bzw.
VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden
Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand
über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend
Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick
auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni
2021, VB.2021.00048, E. 8.3 bzw. VB.2021.00047, E. 7.3).
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beziehungsweise von Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV
liegt damit nicht vor.
9.
9.1
Zusammenfassend
erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
9.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch
auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 5'205.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Bundesamt für Umwelt.