VB.2022.00244
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00244
30. Juni 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23809)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00244
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kameruns,
heiratete am 16. März 2019 in der Heimat den 1953 geborenen Schweizer B.
Am 26. Mai 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine
bis am 25. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann erhielt.
Das gleichzeitig mit dem Gesuch um Nachzug von A
gestellte Nachzugsgesuch für deren Tochter aus einer früheren Beziehung war
zunächst nicht bearbeitet worden, weshalb die Eheleute am 1. April 2021 erneut
um Nachzug des im Juni 2013 geborenen Kindes ersuchten. Dieses Gesuch wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 23. März
2022.
wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen
Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des Verfahrens in
Höhe von Fr. 890.- A (Dispositiv-Ziff. II) und richtete dieser in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 27. April 2022
erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 23. März 2022 aufzuheben
bzw. eventualiter festzustellen, "dass der Rekursentscheid [...] missbräuchlich
und somit nichtig" sei.
Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 12. Mai 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 17. Mai und
am 15. Juni 2022 reichte A weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin
macht zunächst geltend, der Rekursentscheid vom 23. März 2022 sei nichtig,
ohne jedoch einen Nichtigkeitsgrund bzw. Nichtigkeitsgründe zu nennen. Soweit
sie der Vorinstanz diesbezüglich einzig vorwirft, die Beweislage unrichtig
gewürdigt bzw. einzelnen Einwänden keine hinreichende Beachtung geschenkt zu
haben, wäre darin jedenfalls von vornherein kein Mangel von hinreichender
Schwere zu erblicken (vgl. hierzu BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2,
und 6. August 2018, 2C_1043/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Dass die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen
wäre und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht
verlangt, dass eine Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die
Rügen der Beschwerdeführerin beschlagen somit einzig die materielle Beurteilung
des Rekursentscheids (vgl. BGr, 16. März 2021, 2C_671/2020, E. 4.4).
3.
3.1
Nach Art. 44
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit
der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44
Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).
3.2
Von den
vorgenannten Voraussetzungen ist hier einzig umstritten, ob die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über genügend finanzielle Mittel gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG für den Nachzug der Tochter der
Beschwerdeführerin verfügen.
3.2.1
Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c
AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr
der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht,
und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe
abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster
Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der
Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und
können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich
als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum
Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung, ob das
Kriterium der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit von Art. 44 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt ist, gilt das Gesagte sinngemäss (BGr, 5. Oktober 2021,
2C_309/2021, E. 5.5, auch zum Folgenden). Fürsorge- und
Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen,
welchem Umstand Rechnung zu tragen ist. Insbesondere gilt es zu
berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in
aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern.
3.2.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente in Höhe von
Fr. 1'535.- pro Monat und soll laut der Beschwerdeführerin nach ihrer
Einreise in die Schweiz im Mai 2021 zunächst mit seinem Ersparten für ihren
Lebensbedarf aufgekommen sein. Aus den Akten geht indes hervor, dass die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdeführerin bzw.
wohl deren Ehemann bereits auf Anfang September 2020 Ergänzungsleistungen
zugesprochen hatte; Anfang August 2021 belief sich der unter diesem Titel
monatlich ausgerichtete Betrag auf Fr. 2'499.-. Per 1. Januar 2022
wurden die Leistungen neu berechnet und der Beschwerdeführerin ein
hypothetisches Einkommen von rund Fr. 3'330.- pro Monat angerechnet, weshalb
dem Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell lediglich noch eine kantonale
Beihilfe in Höhe von Fr. 211.- pro Monat zusätzlich zur AHV-Rente
ausgerichtet wird. Den unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat er
aus diesem Grund seine selbständige Erwerbstätigkeit als Designer wiederaufgenommen,
um ein zusätzliches Einkommen zu generieren.
Seit Anfang April 2022 ist die Beschwerdeführerin über ein
Arbeitsvermittlungsunternehmen in einem Hotel in Zürich als Zimmermädchen tätig.
Gemäss dem massgeblichen Einsatzvertrag handelt es sich um einen unbefristeten
Arbeitseinsatz und beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 20 Stunden pro
Woche bei einem Bruttolohn von Fr. 23.31 pro Stunde. Den nachgereichten
Unterlagen zufolge verdiente die Beschwerdeführerin im April 2022
Fr. 2'832.25 netto (zuzüglich eines Ferienguthabens von Fr. 251.15)
und im Mai 2022 – bei siebentägiger Krankheitsabwesenheit – Fr. 2'116.05 netto
zuzüglich Fr. 187.45 Ferienguthaben.
3.2.3
Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der
bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns
der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen
Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der
Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des
Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
6.
Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946.
[SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten
Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer
anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von
Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen
hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.-
pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des
Beschwerdeführers entsprechend.
Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG)
Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr.
9'564.40
Miete: Fr.
9'600.00
Lebensbedarf: Fr. 36'615.00
Total Ausgaben: Fr. 55'779.40
Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG)
Rente: Fr.
18'420.00
Kinderzulagen: Fr.
2'400.00
Einkommen
Beschwerdeführerin (davon 80 %): Fr. 29'600.00
Total Einnahmen: Fr. 50'420.64
Die
errechnete voraussichtliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten erscheint
indes nicht als besonders hoch (vgl. auch BGr, 17. März 2022,
2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Paar eine positive
Prognose gestellt werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die
Beschwerdeführerin während der letzten beiden Monate keine 30 Stunden pro
Woche arbeitete. Mit Blick (jedenfalls) auf ihr Alter und ihren
Gesundheitszustand aber dürfte es ihr grundsätzlich möglich sein, ihr Pensum in
absehbarer Zeit noch weiter aufzustocken oder eine Nebenerwerbstätigkeit
aufzunehmen und so ein Einkommen zu erwirtschaften, welches ihr ermöglichte,
den Fehlbetrag zu decken. Eigenen – mit Eingabe vom 15. Juni 2022 nunmehr
teilweise belegten. – Ausführungen zufolge trägt zudem auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch etwas zum
Familieneinkommen bei.
3.3
Kommt
hinzu, dass selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1
AIG genannten Kriterien eine umfassende Interessenabwägung bzw.
Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen hat, wenn sich der beantragte
Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGE 136 II 65 E. 1.3; BGr, 4. Februar
2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen).
Hier gilt es zu beachten, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin bei deren Ausreise in die Heimat zur minderjährigen Tochter
in deutlich höherem Umfang zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre
als bei einer Einreise des Mädchens und dessen Verbleib bei bzw. mit der Mutter
in der Schweiz. So beliefe sich sein Fehlbetrag diesfalls auf über
Fr. 1'300.-. Aus der Berechtigung zum Bezug von im Vergleich zur aktuellen
Situation höheren Ergänzungsleistungen ergibt sich somit kein öffentliches
Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (vgl. auch Marc Spescha in:
derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43
N. 6). Da Mutter und Tochter zusammen einreisen wollten, kann mithin nicht
einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats Ersterer die
Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung
der öffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, während dem Kind die Einreise
verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erhöhte, ohne dass
das frühere Leistungsniveau erreicht wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass
der Nachzug minderjähriger Kinder mit Blick auf deren angestrebte Integration möglichst
frühzeitig erfolgen sollte. Auch insofern liegt ein Zuwarten deshalb nicht im
öffentlichen Interesse.
Mit der Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin in
die Schweiz ist sodann eine wesentliche Änderung der Betreuungssituation im
Heimatland eingetreten. Es ist belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter
nur deshalb in der Heimat zurückliess, weil sie aufgrund der Bewilligung des
Nachzugs zu ihrem Mann damit rechnete, dass die Familie bald in der Schweiz
zusammengeführt werden kann. Dafür spricht nicht zuletzt, dass gleichzeitig um
Nachzug von Mutter und Kind ersucht worden war. Das Kind hat denn auch ein
gewichtiges Interesse, in möglichst engem Kontakt zur Mutter aufwachsen zu
können, zumal der Vater unbekannten Aufenthalts sein soll (vgl. BGr, 27. Mai
2019, 2C_1062/2018, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der
Vorinstanz nicht relevant ist im Rahmen dieser Abwägung demgegenüber, ob der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das Führen des Ehelebens im Heimatland der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zumutbar wäre (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2).
3.4
Insgesamt
überwiegen daher vorliegend die privaten Interessen am Familiennachzug das
entgegenstehende öffentliche Interesse. Die Verweigerung des Familiennachzugs
erweist sich demzufolge im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Abs. 1 EMRK als unverhältnismässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Tochter der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Nach § 17 Abs. 2 VRG
kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).
Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich
ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt,
allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden
Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2
– 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016,
VB.2015.00631/632, E. 7.2).
Dass sie einen solchen
ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin hier nicht
substanziiert dar. Ihrem Entschädigungsgesuch lässt sich somit nicht
entsprechen.
5.2
Die
Gutheissung der Beschwerde erfolgt sodann primär gestützt darauf, dass die
Beschwerdeführerin seit Anfang April 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Weil
somit eine erst nach dem Rekursentscheid eingetretene Sachverhaltsänderung
ausschlaggebend ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen
und ist der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund für das Rekursverfahren keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. März 2022 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, der Tochter der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien, den Beschwerdegegner;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Staatssekretariat für Migration.