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Entscheid

VB.2022.00244

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00244

30. Juni 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23809)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00244

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1978 geborene Staatsangehörige Kameruns,

heiratete am 16. März 2019 in der Heimat den 1953 geborenen Schweizer B.

Am 26. Mai 2021 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie in der Folge eine

bis am 25. Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann erhielt.

Das gleichzeitig mit dem Gesuch um Nachzug von A

gestellte Nachzugsgesuch für deren Tochter aus einer früheren Beziehung war

zunächst nicht bearbeitet worden, weshalb die Eheleute am 1. April 2021 erneut

um Nachzug des im Juni 2013 geborenen Kindes ersuchten. Dieses Gesuch wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 23. März

2022.

wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen

Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte die Kosten des Verfahrens in

Höhe von Fr. 890.- A (Dispositiv-Ziff. II) und richtete dieser in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 27. April 2022

erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 23. März 2022 aufzuheben

bzw. eventualiter festzustellen, "dass der Rekursentscheid [...] missbräuchlich

und somit nichtig" sei.

Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 12. Mai 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. Am 17. Mai und

am 15. Juni 2022 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin

macht zunächst geltend, der Rekursentscheid vom 23. März 2022 sei nichtig,

ohne jedoch einen Nichtigkeitsgrund bzw. Nichtigkeitsgründe zu nennen. Soweit

sie der Vorinstanz diesbezüglich einzig vorwirft, die Beweislage unrichtig

gewürdigt bzw. einzelnen Einwänden keine hinreichende Beachtung geschenkt zu

haben, wäre darin jedenfalls von vornherein kein Mangel von hinreichender

Schwere zu erblicken (vgl. hierzu BGr, 9. September 2020, 8C_242/2020, E. 6.2,

und 6. August 2018, 2C_1043/2016, E. 3.1 mit Hinweisen). Dass die

Vorinstanz in diesem Zusammenhang ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen

wäre und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hätte, ist

ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht

verlangt, dass eine Behörde sich mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die

Rügen der Beschwerdeführerin beschlagen somit einzig die materielle Beurteilung

des Rekursentscheids (vgl. BGr, 16. März 2021, 2C_671/2020, E. 4.4).

3.

3.1

Nach Art. 44

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit

der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind

(lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 44

Abs. 1 lit. d AIG keine Anwendung (Art. 44 Abs. 3 AIG).

3.2

Von den

vorgenannten Voraussetzungen ist hier einzig umstritten, ob die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über genügend finanzielle Mittel gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AIG für den Nachzug der Tochter der

Beschwerdeführerin verfügen.

3.2.1

Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c

AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr

der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht,

und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe

abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit

ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster

Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der

Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und

können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich

als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (zum

Ganzen BGr, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Für die Beurteilung, ob das

Kriterium der Ergänzungsleistungsunabhängigkeit von Art. 44 Abs. 1 lit. e

AIG erfüllt ist, gilt das Gesagte sinngemäss (BGr, 5. Oktober 2021,

2C_309/2021, E. 5.5, auch zum Folgenden). Fürsorge- und

Ergänzungsleistungen sind jedoch nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen,

welchem Umstand Rechnung zu tragen ist. Insbesondere gilt es zu

berücksichtigen, dass es Personen, die Anspruch auf eine IV-Rente haben, in

aller Regel nicht möglich ist, etwas an ihrer finanziellen Situation zu ändern.

3.2.2

Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht eine AHV-Rente in Höhe von

Fr. 1'535.- pro Monat und soll laut der Beschwerdeführerin nach ihrer

Einreise in die Schweiz im Mai 2021 zunächst mit seinem Ersparten für ihren

Lebensbedarf aufgekommen sein. Aus den Akten geht indes hervor, dass die

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdeführerin bzw.

wohl deren Ehemann bereits auf Anfang September 2020 Ergänzungsleistungen

zugesprochen hatte; Anfang August 2021 belief sich der unter diesem Titel

monatlich ausgerichtete Betrag auf Fr. 2'499.-. Per 1. Januar 2022

wurden die Leistungen neu berechnet und der Beschwerdeführerin ein

hypothetisches Einkommen von rund Fr. 3'330.- pro Monat angerechnet, weshalb

dem Ehemann der Beschwerdeführerin aktuell lediglich noch eine kantonale

Beihilfe in Höhe von Fr. 211.- pro Monat zusätzlich zur AHV-Rente

ausgerichtet wird. Den unbelegten Angaben der Beschwerdeführerin zufolge hat er

aus diesem Grund seine selbständige Erwerbstätigkeit als Designer wiederaufgenommen,

um ein zusätzliches Einkommen zu generieren.

Seit Anfang April 2022 ist die Beschwerdeführerin über ein

Arbeitsvermittlungsunternehmen in einem Hotel in Zürich als Zimmermädchen tätig.

Gemäss dem massgeblichen Einsatzvertrag handelt es sich um einen unbefristeten

Arbeitseinsatz und beträgt die Arbeitszeit durchschnittlich 20 Stunden pro

Woche bei einem Bruttolohn von Fr. 23.31 pro Stunde. Den nachgereichten

Unterlagen zufolge verdiente die Beschwerdeführerin im April 2022

Fr. 2'832.25 netto (zuzüglich eines Ferienguthabens von Fr. 251.15)

und im Mai 2022 – bei siebentägiger Krankheitsabwesenheit – Fr. 2'116.05 netto

zuzüglich Fr. 187.45 Ferienguthaben.

3.2.3

Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der

bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns

der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen

Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der

Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des

Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

6.

Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter

des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember

1946.

[SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten

Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer

anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von

Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen

hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.-

pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des

Beschwerdeführers entsprechend.

Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG)

Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr.

9'564.40

Miete: Fr.

9'600.00

Lebensbedarf: Fr. 36'615.00

Total Ausgaben: Fr. 55'779.40

Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG)

Rente: Fr.

18'420.00

Kinderzulagen: Fr.

2'400.00

Einkommen

Beschwerdeführerin (davon 80 %): Fr. 29'600.00

Total Einnahmen: Fr. 50'420.64

Die

errechnete voraussichtliche Unterdeckung der Lebenshaltungskosten erscheint

indes nicht als besonders hoch (vgl. auch BGr, 17. März 2022,

2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob dem Paar eine positive

Prognose gestellt werden kann. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die

Beschwerdeführerin während der letzten beiden Monate keine 30 Stunden pro

Woche arbeitete. Mit Blick (jedenfalls) auf ihr Alter und ihren

Gesundheitszustand aber dürfte es ihr grundsätzlich möglich sein, ihr Pensum in

absehbarer Zeit noch weiter aufzustocken oder eine Nebenerwerbstätigkeit

aufzunehmen und so ein Einkommen zu erwirtschaften, welches ihr ermöglichte,

den Fehlbetrag zu decken. Eigenen – mit Eingabe vom 15. Juni 2022 nunmehr

teilweise belegten. – Ausführungen zufolge trägt zudem auch der Ehemann der

Beschwerdeführerin mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch etwas zum

Familieneinkommen bei.

3.3

Kommt

hinzu, dass selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1

AIG genannten Kriterien eine umfassende Interessenabwägung bzw.

Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen hat, wenn sich der beantragte

Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGE 136 II 65 E. 1.3; BGr, 4. Februar

2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen).

Hier gilt es zu beachten, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin bei deren Ausreise in die Heimat zur minderjährigen Tochter

in deutlich höherem Umfang zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre

als bei einer Einreise des Mädchens und dessen Verbleib bei bzw. mit der Mutter

in der Schweiz. So beliefe sich sein Fehlbetrag diesfalls auf über

Fr. 1'300.-. Aus der Berechtigung zum Bezug von im Vergleich zur aktuellen

Situation höheren Ergänzungsleistungen ergibt sich somit kein öffentliches

Interesse an einer Bewilligungsverweigerung (vgl. auch Marc Spescha in:

derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 43

N. 6). Da Mutter und Tochter zusammen einreisen wollten, kann mithin nicht

einfach unter Berufung auf die finanziellen Interessen des Staats Ersterer die

Einreise bewilligt werden, weil davon auszugehen ist, dass sich die Belastung

der öffentlichen Hand dadurch deutlich reduziert, während dem Kind die Einreise

verwehrt wird, weil sich die Belastung in diesem Fall wieder erhöhte, ohne dass

das frühere Leistungsniveau erreicht wäre. Zu berücksichtigen ist ferner, dass

der Nachzug minderjähriger Kinder mit Blick auf deren angestrebte Integration möglichst

frühzeitig erfolgen sollte. Auch insofern liegt ein Zuwarten deshalb nicht im

öffentlichen Interesse.

Mit der Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführerin in

die Schweiz ist sodann eine wesentliche Änderung der Betreuungssituation im

Heimatland eingetreten. Es ist belegt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter

nur deshalb in der Heimat zurückliess, weil sie aufgrund der Bewilligung des

Nachzugs zu ihrem Mann damit rechnete, dass die Familie bald in der Schweiz

zusammengeführt werden kann. Dafür spricht nicht zuletzt, dass gleichzeitig um

Nachzug von Mutter und Kind ersucht worden war. Das Kind hat denn auch ein

gewichtiges Interesse, in möglichst engem Kontakt zur Mutter aufwachsen zu

können, zumal der Vater unbekannten Aufenthalts sein soll (vgl. BGr, 27. Mai

2019, 2C_1062/2018, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Entgegen der

Vorinstanz nicht relevant ist im Rahmen dieser Abwägung demgegenüber, ob der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann das Führen des Ehelebens im Heimatland der

Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zumutbar wäre (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.2).

3.4

Insgesamt

überwiegen daher vorliegend die privaten Interessen am Familiennachzug das

entgegenstehende öffentliche Interesse. Die Verweigerung des Familiennachzugs

erweist sich demzufolge im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8

Abs. 1 EMRK als unverhältnismässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Tochter der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

5.1

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Nach § 17 Abs. 2 VRG

kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b).

Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich

ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt,

allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden

Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2

– 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016,

VB.2015.00631/632, E. 7.2).

Dass sie einen solchen

ausserordentlichen Aufwand gehabt hätte, legt die Beschwerdeführerin hier nicht

substanziiert dar. Ihrem Entschädigungsgesuch lässt sich somit nicht

entsprechen.

5.2

Die

Gutheissung der Beschwerde erfolgt sodann primär gestützt darauf, dass die

Beschwerdeführerin seit Anfang April 2022 einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Weil

somit eine erst nach dem Rekursentscheid eingetretene Sachverhaltsänderung

ausschlaggebend ist, sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen

und ist der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund für das Rekursverfahren keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Tochter der Beschwerdeführerin geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. März 2022 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, der Tochter der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien, den Beschwerdegegner;

b) die Sicherheitsdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Staatssekretariat für Migration.