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Entscheid

VB.2022.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00246

29. November 2022Deutsch31 min

(URT.2022.24176)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00246

Urteil

der 1. Kammer

vom 29. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.

Interessengemeinschaft A,

B2–22, alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1. D GmbH, vertreten durch RA E,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 28. April 2020 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der Rechtsvorgängerin der D GmbH die

baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach des

Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in

Zürich.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Interessengemeinschaft A und 59

weitere Personen am 4. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht und

beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das

Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. März 2022 auf den Rekurs

einzelner Rekurrierender nicht ein, schrieb ihn bezüglich einzelner Rekurrierender

als gegenstandslos geworden ab und wies ihn im Übrigen ab.

III.

Hierauf gelangten die Interessengemeinschaft A

und 21 weitere Personen mit Beschwerde vom 28. April 2022 an das

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Verweigerung der Baubewilligung für die Mobilfunkantennenanlage.

Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und

Neubeurteilung an die Bausektion zurückzuweisen mit den Anweisungen,

- die kantonale Fachstelle für die

Beurteilung beizuziehen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und

Heimatschutz (NHG) erforderlich ist und/oder

- ein Gutachten von der

Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und/oder der Eidgenössischen

Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen bzw. einholen zu lassen,

- das

Bauvorhaben gestützt auf dieses Gutachten und gemäss dem Nachtrag vom 23. Februar

2021.

zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2002, "Adaptive Antennen" (insbesondere gestützt auf ein

aktuelles Standortdatenblatt), zu beurteilen.

In prozessualer Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden sodann einen Augenschein an den von ihnen bezeichneten

Standorten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST.

Das Baurekursgericht beantragte am 19. Mai 2022 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai

2022.

beantragte die D GmbH die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 1. Juni 2022 ebenfalls die

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten am 30. Juni

2022.

unter Festhalten an den gestellten Anträgen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden halten Eigentum an oder sind Bewohner in einer Liegenschaft

im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und sind

daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung

eines Augenscheins.

2.1

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

zuständigen Behörde (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00262, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen und auch zum

Folgenden). Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die

Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins

besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember

2019, 1C_582/2018, E. 2.4; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).

2.2

Vorliegend

ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels den bei den Akten liegenden Plänen und Eingaben – sowie auch anhand

der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten Fotografien –

möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt – soweit

für das vorliegende Verfahren erforderlich – rechtsgenügend erstellt. Die

Vornahme eines weiteren Augenscheins durch das Verwaltungsgericht ist für die

Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen nicht erforderlich.

3.

Streitgegenstand bildet die

Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage auf dem – gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich

(BZO) in der Quartiererhaltungszone QII3 gelegenen – Baugrundstück Kat.-Nr. 01. Die auf dem Flachdach des Wohngebäudes F-Strasse 02

geplante Mobilfunkantennenanlage

soll mit je drei Antennen, die auf

den Frequenzbereichen 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz in den Azimuten 70°,

170° und 320° senden, betrieben

werden. Es sollen adaptive Antennen erstellt werden und es soll die

Mobilfunktechnologie der fünften Generation ("5G") zum Einsatz

gelangen.

4.

4.1

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den

schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem

durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung

der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung

Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 2 USG).

4.2

Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die

beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999

(NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst.

Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in

Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten

Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3

Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten

können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Bevor eine Anlage, für die

Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss

ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt

einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in

ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).

4.3

Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2

NISV die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage

enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a),

den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben

über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die

Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64

Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der

elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in

Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche,

die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für

alle übrigen Anlagen – und damit auch der vorliegend zu beurteilenden –

5.

V/m. Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender

Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der

Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6

Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre

Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen

Abständen angepasst werden.

4.4

Die

Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem

Ausgeführten auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die

Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung des Bundesamts für

Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für Umwelt BAFU) zur NISV

"Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der

Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine

Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in

der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung)".

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen als Erstes, das Standortdatenblatt sei nicht von der

zuständigen NIS-Fachstelle geprüft worden, dies sei lediglich eine Annahme der

Vorinstanz. Letztere habe ihr rechtliches Gehör mit ihrer ungenügenden Begründung

verletzt. Sodann hätten sie auch keine Einsicht in den Bericht der Fachstelle

erhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe eine Aktenführungspflicht, weshalb

sie den Bericht der Fachstelle zu den Akten hätte geben müssen.

5.2

Nach § 318 PBG entscheidet die örtliche Baubehörde über Baugesuche, soweit durch

Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Mobilfunkantennenanlagen sieht

weder die NISV (vgl. Art. 11 NISV) noch § 7 der Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997 (BVV) vor, dass neben oder anstelle der

baurechtlichen Bewilligung der örtlichen Baubehörde die Beurteilung

(Bewilligung, Konzession oder Genehmigung) anderer Stellen erforderlich wäre.

Auch die Vollzugsempfehlung des BUWAL sieht lediglich eine mögliche Unterstützung

der Bewilligungsbehörden durch eine kantonale Fachstelle vor, aber keine

zwingende Prüfung oder Bewilligung (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 9).

In der Stadt Zürich ist der Umwelt- und Gesundheitsschutz

Zürich (UGZ) die für den Vollzug der NIS-Verordnung im Bereich Funkanwendungen

zuständige Fachstelle. Der UGZ prüft Baugesuche und überwacht bestehende

Anlagen

(https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsschutz/schadstoffe_laerm_strahlen/aussenraum/elektro

smog.html, zuletzt besucht am 18. Oktober 2022). Ein Beizug des UGZ ist

daher gesetzlich nicht zwingend und hat auch nicht in einem förmlichen

Verfahren zu erfolgen. Das Baugesuch darf und kann ohne Bericht des UGZ geprüft

und bewilligt werden. Demgemäss ist der UGZ auch nicht gehalten, einen Bericht

zu einer geplanten Mobilfunkantenne zu verfassen. So besteht die Möglichkeit,

dass die Stadt Zürich dem UGZ ein Baugesuch zur Prüfung übermittelt und dass

dieser, sollte er keine Mängel erkennen, die Akten ohne Bericht oder Kommentar

zurücksendet. Demgemäss ist es auch nicht zwingend, dass Akten erstellt werden.

Die Behörden sind zwar verpflichtet, alle entscheidrelevanten

Vorgänge zu dokumentieren (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5).

Sieht sich der UGZ jedoch zu keinen Bemerkungen veranlasst, liegt auch kein

entscheidrelevanter Vorgang vor, welcher zu dokumentieren wäre. Demgemäss ist

kein Verstoss gegen die Aktenführungspflicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat

sodann das Prüfverfahren von Mobilfunkantennen und die Rolle der Fachstelle

ausführlich dargelegt, weshalb sie auch das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. Aufgrund des Fehlens eines Berichts des

UGZ kann nicht geschlossen werden, dass das Standortdatenblatt nicht (genügend)

geprüft worden wäre, obliegt diese Aufgabe doch der zuständigen Baubehörde und

liegen keine Anhaltspunkte vor, dass diese eine Prüfung des

Standortdatenblattes unterlassen hätte.

6.

6.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, die Vorinstanz und die

Beschwerdegegnerin 2 hätten das Baugesuch nach dem Worst-Case-Szenario

beurteilt. Mittlerweile sei jedoch ein Nachtrag zur Vollzugsempfehlung

ergangen. Diese neue Vollzugsempfehlung sei nicht berücksichtigt worden,

weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben worden sei.

Gestützt auf die neue Vollzugsempfehlung müsse ein neues Standortdatenblatt

eingereicht werden, welches die Anzahl Subarrays sowie den Umstand

dokumentieren müsse, ob der Korrekturfaktor zum Zuge komme. Ob eine Leistungsbegrenzung

auch dann notwendig sei, wenn kein Korrekturfaktor geltend gemacht werde,

ergebe sich sodann weder aus der NISV noch der Vollzugsempfehlung, weshalb das

Baugesuch neu eingereicht werden müsse. Sodann sei generell die Ausgangslage zu

komplex, um zu behaupten, mit dem Worst-Case-Szenario sei sichergestellt, dass

die Grenzwerte eingehalten seien.

6.2

Bevor das

BAFU seine Vollzugsempfehlung mit einem Nachtrag zu adaptiven Antennen

ergänzte, waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie

im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner

Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der

5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020

"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und

Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle

eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar, was bedeute, dass die

Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und

Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen

beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen

Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die

tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer

Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar

2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

Damit bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer

immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in

der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des

Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge

hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

6.3

Eine

derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei

einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr

bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7)

stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode

dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage

sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als

Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt (Alain Griffel,

Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Ziff. 131)

– als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere Lösungen sind nicht

ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413).

Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der

Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle

möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar

2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63

Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die Variabilität der Senderichtungen und

der Antennendiagramme ohne die Anwendung eines Korrekturfaktors berücksichtigt

wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam wird dann – anders als bei einer

konventionellen Antenne, die keine einzelnen Beams hat – auf den maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung

der Variabilität adaptiver Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass

der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten

mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch, dass die

Strahlung mit dieser Berechnung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt

wird, der Fall ist (vgl. statt vieler VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5)

6.4

Die

Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist nach dem Ausgeführten zulässig und

mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar, weshalb weder die neue

Vollzugsempfehlung berücksichtigt werden noch ein neues Standortdatenblatt

eingereicht werden musste. Entgegen den Beschwerdeführenden ist mit dem

Worst-Case-Szenario auch nicht zu befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage

erteilt wird, welcher nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur

Vollzugsempfehlung) ein neuer Sachverhalt zugrunde liegt.

6.4.1

Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt zwar an sich Raum für eine

"privilegierte" Beurteilung von adaptiven Antennen gegenüber

gewöhnlichen Antennen. Es geht bei dieser Bestimmung gemäss den Materialien

jedoch ausdrücklich um das Berücksichtigen der Vorteile von adaptiven Antennen

für die Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung. Die

Bestimmung soll dazu dienen, dass die Einführung von adaptiven Antennen nicht

behindert wird (BAFU, Erläuterungen vom 17. April 2019 zur Änderung der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV],

Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019, S. 8).

6.4.2

Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der "Erläuterungen zu

adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar 2021 (in der

Folge: BAFU, Erläuterungen NISV), der Bundesrat habe Ziffer 63

Anhang 1 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber

konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem

Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein

Korrekturfaktor angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme,

die dem umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig

auftreten könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden

Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem

bisher angewendeten Worst-Case-Szenario würden adaptive Antennen folglich

strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12).

Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr verlangt,

dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung die

bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (a.a.O., S. 12, S. 22).

Kurzzeitig können der Spitzenwert der Sendeleistung und die für die adaptive

Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (a.a.O., S. 22).

6.4.3

Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors

bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen

Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten haben,

dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, S. 13).

Da gemäss Standortdatenblatt kein Korrekturfaktor angewendet wird, sind auch

die Ausführungen des Nachtrags zur Vollzugsverordnung nicht einschlägig. Dass

die Strahlungswirkung der strittigen Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines

Korrekturfaktors nach dem Worst-Case-Szenario berechnet wurde, wirkt sich im

Gegenteil im Sinne der Beschwerdeführenden aus. Es besteht keine Verpflichtung,

die Antennenanlage einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur

Vollzugsempfehlung – der bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der

Variabilität adaptiver Antennen darstellt – zu unterziehen. Nach dem

Ausgeführten ist auch keine Leistungsbegrenzung notwendig, da die Berechnung

der Strahlung vorliegend auf der maximalen Leistung beruht. Damit erweist sich

die Ausgangslage auch nicht als zu komplex für die Anwendung des

Worst-Case-Szenarios. Ein erneutes Baugesuch ist daher nicht erforderlich.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, das Vorsorgeprinzip sei nicht eingehalten, da

insbesondere die Qualitätssicherungssysteme und eine einmalige Abnahmemessung

nicht genügen würden. Sie machen insbesondere geltend, das Bundesgericht habe

in seinem Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 klare Zweifel am

Qualitätssicherungssystem geäussert.

7.2

Gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges

Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und

überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht

schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März

2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und

BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3).

Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bei Basisstationen für

Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006;

nachstehend: Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das

QS-System nicht nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und

Einstellungen ein, welche nichtionisierende Emissionen beeinflussen

(Rundschreiben BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in

den Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für

jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst

werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen

beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen

sind Prozesse zu definieren, welche sicherstellen, dass die geänderten

Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden.

Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten

Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit

den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei

festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch

Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls

innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen

hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den

Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die

Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die

QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3).

Zudem soll der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren

des QS-Systems periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6;

vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1;

7.

April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2).

7.3

Mit

Entscheid vom 3. September 2019 hielt das Bundesgericht fest, das BAFU

werde aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben den Vollzug der NISV zu

überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren, erneut eine

schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme

durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies dränge sich auch deshalb auf,

weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf die

computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkte

und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in

die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser

Datenübertragung sollen daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen

vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht

zur Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle (vgl. ASEB/Ecosens AG,

Stichprobenkontrolle von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der

Qualitätssicherungssysteme der Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und

SBB, 2010/2011, 18. Januar 2012). Die im Kanton Schwyz bei

Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen von bewilligten Einstellungen

schafften jedoch gemäss diesem Entscheid keine genügende Grundlage, um auf das

generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der

Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende

Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen

bezüglich anderer Kantone fehlten (zum Ganzen: BGr, 3. September 2019,

1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das Bundesgericht in diesem Entscheid noch

immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus. Die Ausführungen der

Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern.

7.4

Das BAFU

führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie

konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der

Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation

(BAKOM) korrekt dargestellt wird (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2).

Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur

Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu

berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen

tatsächlich identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu

zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2). Die

bewilligte maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre

Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU,

Rundschreiben vom 16. Januar 2006, Qualitätssicherung zur Einhaltung der

Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse,

S. 2 f.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.4.1.2).

Nach dem Ausgeführten ist zusammengefasst davon

auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines QS-Systems

überprüfen lässt.

7.5

Gemäss Art. 12

Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle

der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche

durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Nach Art. 14 Abs. 2

NISV führt die Behörde zur Ermittlung der Immissionen Messungen oder

Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die

Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 NISV als

auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU

geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Die Sendeleistung einer Mobilfunkantennenanlage kann im

Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Nach der

Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung über 80 % der

Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung

durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so ist die Anlage

bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 20).

In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt (a.a.O.) –

oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung verzichtet

werden können (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14). Inwiefern eine

solche einmalige Abnahmemessung nicht ausreichen sollte, legen die

Beschwerdeführenden nicht genügend substanziiert dar und es ist auch nicht

ersichtlich, dass eine solche nicht genügen soll, um die Einhaltung der

Grenzwerte zu gewährleisten.

7.6

Dem Vorsorgeprinzip wird sodann mittels

Anlagegrenzwerten weiter Rechnung getragen. Die Anlagegrenzwerte sind keine

Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die

Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich

tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr, 30. Januar 2008, Urteil

1C_132/2007, E. 4.4.5). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten,

dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs-

und gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3;

1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar

2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4). Zu der von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik

vorgebrachten Studie zu oxidativem Stress ist festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat sich in den

Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni

2021.

bereits ausführlich zum sogenannten oxidativen Stress geäussert (VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00048, E. 8.2.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem

Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

Demgemäss ist entgegen den

Beschwerdeführenden auch das Vorsorgeprinzip eingehalten.

8.

8.1

Die

Beschwerdeführenden rügen schliesslich, dass ISOS-Objekte durch die Mobilfunkanlage

betroffen seien und dass, da die Mobilfunkversorgung eine Bundesaufgabe sei,

ein Gutachten nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli

1966.

über den Natur- und Heimatschutz (NHG) hätte eingeholt werden müssen.

Zumindest hätte jedoch die kantonale Behörde prüfen müssen, ob ein Gutachten

nach Art. 7 Abs. 1 NHG erforderlich sei. Es hätten sodann auch nach § 238 Abs. 2 PBG keine genügenden Abklärungen vorgelegen. Die Antenne wirke wie

ein Fremdkörper und passe sich nicht in die Umgebung ein. Eine ähnliche Antenne

sei in einer vergleichbaren Situation aus diesem Grund nicht bewilligt worden.

Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz unter Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch nicht auseinandergesetzt.

8.2

Das

Baugrundstück befindet sich im Gebiet Nr. 05 des ISOS-Objekts J. Bei einem

Gebiet handelt es sich um einen grösstmöglichen Ortsteil, der dank räumlichen,

architekturhistorischen oder regionaltypischen Merkmalen als Ganzheit ablesbar

ist. Das Gebiet Nr. 05 ist der Aufnahmekategorie BC zugeordnet und

weist das Erhaltungsziel B auf. Es hat folglich besondere räumliche

Qualitäten und Bedeutung und gewisse architektur-historische Qualitäten.

Südlich des Baugrundstücks auf der gegenüberliegenden Seite

der G-Strasse befindet sich sodann die ISOS-Baugruppe Nr. 06. Sie ist der

Aufnahmekategorie AB mit dem Erhaltungsziel A zugeordnet und weist

dementsprechend sowohl besondere räumliche als auch architekturhistorische

Qualitäten auf und ist von besonderer Bedeutung. Nördlich des Baugrundstücks,

auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse, liegt weiter die

Baugruppe 07. Diese ist ebenfalls der Aufnahmekategorie AB mit dem

Erhaltungsziel A zugeteilt. Sie weist folglich gewisse räumliche und

architekturhistorische Qualitäten auf und ist von besonderer Bedeutung. Östlich

an das Baugrundstück grenzt schliesslich die Baugruppe 08. Auch diese

Baugruppe wurde im ISOS mit der Aufnahmekategorie AB und dem

Erhaltungsziel A erfasst.

Das Baugrundstück befindet sich somit in einem ISOS-Gebiet

und ist, obwohl nicht selbst Teil einer Baugruppe, südlich, östlich und

nördlich direkt von Baugruppen umgeben. Sodann sind auf diesen drei Seiten in

unmittelbarer Nachbarschaft mehrere Gebäude inventarisiert oder bereits unter

Schutz gestellt (vgl. GIS-Browser des Kantons Zürich). Das auf dem Baugrundstück bestehende Objekt selbst ist nicht

schutzwürdig.

8.3

Im Weiteren ist zuerst zu prüfen, ob die

Gestaltung der geplanten Anlage § 238 PBG standhält. Abs. 1 dieser

Bestimmung verlangt, dass Bauten und Anlagen so gestaltet werden, dass sie für

sich selbst und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung eine befriedigende

Gesamtwirkung erreichen. Da Mobilfunkanlagen als standardisierte technische

Anlagen kaum individuell gestaltet werden können, stellt sich primär die Frage

nach der genügenden Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung

(VGr, 14. Juli 2016, VB.2016.00024, E. 3.1). Befinden sich wie vorliegend in der Umgebung Objekte des

Natur- und Heimatschutzes, ist nach § 238 Abs. 2 PBG darauf besondere

Rücksicht zu nehmen.

8.3.1

Die Gemeindebehörden verfügen auch in Bezug auf die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG auf Mobilfunkantennen im Rahmen der Gemeindeautonomie über

einen Beurteilungsspielraum. Daher darf sich die Rekursinstanz trotz

Angemessenheitskontrolle (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG) nicht

leichtfertig über die Beurteilung der zuständigen Gemeindebehörde hinwegsetzen.

Sie darf den Einordnungsentscheid

der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat (vgl. dazu BGr, 5. September 2018,

1C_358/2017).

8.3.2

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der

Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich der

Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe

als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem

Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der

Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember

2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

8.4

Eine Begründung mit Bezug auf die tangierte Vorschrift

von § 238 Abs. 2 PBG fehlt im Baubewilligungsbeschluss. Hingegen

äusserte sich die Bausektion dazu eingehend in der Rekursantwort. Praxisgemäss akzeptiert das Verwaltungsgericht, dass

die Baubewilligungsbehörde die Begründung für eine genügende Einordnung in die

Umgebung bzw. besondere Rücksichtnahme auf ein Schutzobjekt nach § 238 PBG

auch noch in der Rekursantwort erbringen kann (vgl. VGr, 8. April 2021,

VB.2020.00748, E. 3.2 f.; 28. November 2019, VB.2019.00258, E. 9.4;

28.

Februar 2019, VB.2018.00077, E. 5.2). Eine allfällige

Gehörsverletzung ist damit geheilt.

8.5

Das

Baurekursgericht erwog in E. 8.8 des angefochtenen Entscheids unter

Bezugnahme auf § 238 Abs. 2 PBG, die Ausführungen der Bausektion und

seine Erkenntnisse des Augenscheins zusammengefasst, der Antennenmast der vorliegend

strittigen Mobilfunkantennenanlage solle 4 m hoch werden (der rund

1.

m hohe dünne Blitzfangstab nicht miteinberechnet). Er solle auf dem

Mansardflachdach des Standortgebäudes mit einer Gesamthöhe von 16,6 m

(vertikale Distanz zwischen der Höhenkote 0 und Oberkante Dach) in einem

vom Strassenraum abgewandten Bereich des Dachs erstellt werden. Die Ausladung

sei unter Berücksichtigung der einzelnen Antennenkörper gering. Es handle sich

mithin um eine kompakte Antennenanlage, welche als technische Dachaufbaute

erscheine. Die Proportionen des Standortgebäudes würden gewahrt, zumal die

Anlage nicht einmal einen Viertel der Gesamthöhe ausmache. Sie trete in Bezug

auf dieses Gebäude mithin untergeordnet in Erscheinung.

8.5.1

Dergestalt beeinträchtige die

Anlage die Anordnung und die Gestalt

der Bauten und

Freiräume

innerhalb

des ISOS-Gebiets

Nr. 05 nicht.

Die

geforderte

"integrale Erhaltung

der

für

die Struktur wesentlichen Elemente und

Merkmale" (d. h. die planmässig

angelegte Bebauung auf orthogonalem

Strassennetz, regelmässige

Reihen

von zwei-

bis

viergeschossigen, zurückhaltend instrumentierten Villen und Mehrfamilienhäusern

in Gärten) werde

durch die Mobilfunkantennenanlage nicht ansatzweise tangiert.

Gleiches gelte für den Strassenraum der H- und G-Strasse. Die Antenne trete von einem

Standort im Kreuzungsbereich

aus

betrachtet nicht prägnant

in

Erscheinung. Von dem am

Augenschein auf der H-Strasse eingenommenen Standort aus betrachtet werde sie

nicht zusammen mit den Gebäuden der Baugruppe Nr. 06 wahrnehmbar sein,

sondern von diesen Gebäuden verdeckt werden. Von der Dachterrasse der

Liegenschaft H-Strasse 03 werde sie zwar gemeinsam mit diesen Gebäuden in

Erscheinung treten. Allein daraus, dass ein Inventar- oder Schutzobjekt im

Blickfeld eines Bauprojekts liege, könne noch nicht auf eine fehlende

Rücksichtnahme im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden. Dies

gelte auch von anderen Standorten auf der H-Strasse aus betrachtet. Da sich

bereits das Standortgebäude aufgrund der Architektur und des Erscheinungsbildes

(Höhe, Fassaden) sowie der Position auf der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse

klar von den Gebäuden der Baugruppe Nr. 06 abhebe, erscheine auch die

darauf geplante Mobilfunkantennenanlage nicht als der Baugruppe zugehörig. Eine

Beeinträchtigung der vorstehend umschriebenen räumlichen und architekturhistorischen

Qualitäten erfolge nicht und es sei mithin kein störender Eingriff in die

ursprüngliche Substanz dieser Baugruppe, welcher dem Erhaltungsziel A

zuwiderlaufen würde, auszumachen.

8.5.2

Entsprechendes gelte in Bezug auf die Baugruppe 07 (Siedlung I).

Diesbezüglich sei zusätzlich in Betracht zu ziehen, dass die im Vergleich zur G-Strasse

breitere F-Strasse umso mehr dazu beitrage, dass das Standortgebäude als von

der Baugruppe abseitsstehend wahrgenommen werde, auch wenn sie von gewissen

Standorten aus mit den Gebäuden der Baugruppe zusammen wahrgenommen werde (zur

gemeinsamen Sichtbarkeit gelte das vorstehend Dargelegte). Die Siedlung I

orientiere sich als kleinteilige Arbeitersiedlung zudem nach innen und nicht

etwa nach dem Strassenraum der F-Strasse. Dieses in sich räumlich

abgeschlossene Ortsbild vermöge die auf der gegenüberliegenden Seite der F-Strasse

geplante Mobilfunkantennenanlage nicht zu beeinträchtigen. Nicht entscheidend

sei damit, dass die Anlage vom Strassenraum der F-Strasse aus betrachtet

sichtbar sei.

8.5.3

Aus den vorstehenden Feststellungen ergebe sich sodann, dass die geplante

Mobilfunkantennenanlage auch keine Beeinträchtigung der inventarisierten und unter

Schutz gestellten Gebäude der beiden Baugruppen zur Folge habe, soweit diese

denn überhaupt zusammen mit der Mobilfunkantennenanlage wahrnehmbar seien.

Gleiches gelte in Bezug auf die geschützte (ausserhalb der Perimeter der beiden

Baugruppen liegende) Baute an der F-Strasse 04. Sowohl das Schutzobjekt

als auch das Standortgebäude würden je für sich als eigenständige Bauten

wahrgenommen. Ein rechtserheblicher optischer Bezug von der auf dem

Dispositiv

Standortgebäude geplanten Anlage zum Schutzobjekt bestehe demnach nicht, auch

wenn diese einzig durch die G-Strasse voneinander getrennt seien. Insofern nehme

die strittige Mobilfunkantennenanlage genügend Rücksicht auf die fraglichen

Objekte in der Nachbarschaft.

8.6 Hinsichtlich der Frage der guten Einordnung bzw. der

Rücksichtnahme kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 in

Verbindung mit § 70 VRG vollumfänglich auf die ausführlichen und

überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Darüber

hinaus ist festzuhalten, dass es sich beim

Baurekursgericht um ein Fachgericht handelt, welches aufgrund seiner Zusammensetzung in der Lage

ist, die Gestaltung eines Bauvorhabens fachmännisch zu beurteilen. Dies gilt

grundsätzlich auch für Bauvorhaben im Zusammenhang mit inventarisierten oder

unter Schutz gestellten Objekten. Die für die Beurteilung der Gesamtwirkung

erforderlichen Ortskenntnisse können sich die Richtenden – wie vorliegend

erfolgt – mittels Augenschein beschaffen (VGr, 18. Dezember 2019,

VB.2019.00217, E. 5.5.3 mit Verweis auf VGr, 9. Mai 2019,

VB.2018.00467, E. 5.3 sowie VGr, 27. Februar 2020, VB.2018.00690, E. 3.4

mit weiteren Verweisen auf VGr, 29. August 2019, VB.2017.00778, E. 5.3

und 23. Mai 2019, VB.2018.00407, E. 4.2.3).

Das Baurekursgericht hat sich eingehend mit den massgeblichen

Aspekten und Rügen befasst und ist als Fachgericht zu Recht zum Schluss

gelangt, die Anlage halte gegenüber allen relevanten Objekten selbst die

erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG ein. Dies erscheint gestützt auf

die Akten und insbesondere die Augenscheinfotos ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die Vorinstanzen bewegten sich bei ihrer Beurteilung im Rahmen des ihnen

zustehenden Ermessens. Die Beschwerdeführenden vermögen dagegen nichts

vorzubringen, was die überzeugenden Erwägungen infrage zu stellen vermöchte.

Insbesondere vermögen sie aus dem zitierten Fall einer aus Einordnungsgründen

nicht bewilligten Mobilfunkantennenanlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Hinsichtlich der eingereichten Visualisierungen hielt sodann bereits das

Baurekursgericht zu Recht fest, dass sich diese – wie sich aus dem Vergleich

mit den Eindrücken des Augenscheins ergibt – als überzeichnet erweisen.

Ergänzend ist schliesslich

einzig festzuhalten, dass die geplante Mobilfunkantennenanlage auch bezüglich

der Baugruppe 08 aufgrund ihrer Dimensionierung und Positionierung nicht

zu einer unerwünschten Beeinträchtigung führt, sondern untergeordnet in Erscheinung

tritt. Damit bleibt die Rüge des fehlenden Einbezugs der Fachstelle zu prüfen.

8.7 Die

Bewilligung einer Mobilfunkanlage stellt – auch innerhalb der Bauzone – eine

Bundesaufgabe im Sinn von Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 2

NHG dar, weshalb das NHG und seine Ausführungserlasse direkt anwendbar sind

(BGE 131 II 545 E. 2.2, auch zum Folgenden und mit weiteren Hinweisen).

Damit sind die zuständigen kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3

NHG genannten Schutzobjekte und zur ungeschmälerten

Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventarobjekten nach Art. 6

NHG verpflichtet. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe – wie vorliegend – der

Kanton zuständig, so beurteilt gemäss Art. 25 Abs. 2 NHG die kantonale

Fachstelle, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1

NHG erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG).

Im Kanton Zürich ist für den Ortsbildschutz das Amt für

Raumentwicklung zuständig (§ 2a Abs. 1 der Kantonalen Natur- und

Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Dieses ist in Fällen wie

dem vorliegenden grundsätzlich immer beizuziehen, was jedoch hier nicht

geschehen ist. Darin liegt ein Verfahrensmangel, welcher jedoch – wie sich aus

dem Folgenden ergibt – ausnahmsweise als durch den Augenschein und die

Erwägungen des Baurekursgerichts als Fachinstanz geheilt gelten kann.

So erwog das

Baurekursgericht in E. 8.9 des angefochtenen Entscheids zutreffend, das Bauvorhaben habe sich als mit Art. 6

Abs. 1 NHG vereinbar erwiesen,

wonach das ISOS-Objekt die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber

die grösstmögliche Schonung verdiene.

Die Schutzziele des Inventarobjekts würden durch den Bau der Mobilfunkantennenanlage nicht ansatzweise tangiert, womit eine Beeinträchtigung des ISOS-Objekts von vornherein ausgeschlossen werden könne. Vor

diesem Hintergrund führt der Verfahrensmangel vorliegend nicht zur Aufhebung

der Baubewilligung.

8.8 Damit

erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unberechtigt. Dies führt

zur Abweisung der Beschwerde

9.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–22 unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/22 aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie zu gleichen Teilen und unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–22 unter solidarischer

Haftung je zu 1/22 auferlegt.

4. Die Beschwerdeführenden 1–22 werden

zu gleichen Teilen und solidarisch verpflichtet, der privaten

Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Kultur.