VB.2022.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00247
12. Januar 2023Deutsch28 min
(URT.2023.24260)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00247
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Grün Stadt Zürich,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte mit
Beschluss vom 7. September 2021 der Dienststelle Grün Stadt Zürich des
städtischen Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die Baubewilligung für eine
Erweiterung des Familiengartenareals Dreiwiesen auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL3581
in der Erholungszone 3 der Stadt Zürich.
Erwägungen
II.
Diesen Entscheid fochten A und B gemeinsam beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich an. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. März
2022.
ab, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
III.
Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 27. April
2022.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der
Baubewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerinnen. Das Baurekursgericht stellte mit Schreiben vom 19. Mai
2022.
ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt
Zürich ersuchte am 24. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auch die Bausektion des
Stadtrats beantragte am 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. In der
Replik vom 13. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit fällt in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Wie das
Baurekursgericht zutreffend festgehalten hat, ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer als Nachbarn nach § 338a
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]
ausgewiesen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die
Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,
steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines
Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind
und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,
wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht
zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
25.
Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne
und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich
wiedergeben. Deshalb kann im Beschwerdeverfahren auf einen gerichtlichen
Lokaltermin verzichtet werden und ist der vorinstanzliche Verzicht auf einen
Augenschein nicht zu beanstanden.
3.
Das umstrittene Bauvorhaben umfasst die Erweiterung der
auf Kat.-Nr. FL3581 vorhandenen Familiengartenanlage in nordwestlicher
Richtung, und zwar innerhalb des Perimeters der dort befindlichen Erholungszone
3.
Das bestehende Familiengartenareal erstreckt sich zusätzlich auf den
südöstlich anschliessenden Parzellen Kat.-Nrn. FL2165 und FL745. Das
Baugrundstück weist am Rand gegen die nordwestlich gelegene Krähbühlstrasse und
gegen die nordöstlich gelegene Dreiwiesenstrasse hin einen Streifen in der
Freihaltezone auf. Dieser Streifen entlang der Dreiwiesenstrasse setzt sich auf
Kat.-Nr. FL2165 fort. FL2165 und FL745 stossen auf der südöstlichen Seite
an den Krähbühlweg an.
Mit dem Bauprojekt sollen die drei durch das bestehende
Areal führenden Wege weitergeführt und im Westen mit einem parallel zur
Krähbühlstrasse verlaufenden Fussweg verbunden werden. Die Wege sollen 16 neue
Kleingartenbereiche bzw. -parzellen erschliessen, die gesamthaft durch eine
Hecke eingerahmt werden sollen. Im Bereich des mittleren Wegs soll zudem am
östlichen Rand des neu erschlossenen Areals eine WC-Anlage erstellt werden. Die
Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass das Bauvorhaben den für
die Zone E3 massgebenden Zonenvorschriften von Art. 80 der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) entspricht.
4.
Die Beschwerdeführer erheben den Vorwurf, die
Baubewilligung hätte nicht ohne Einholung eines Schutzentscheids im Hinblick
auf die vom Bauprojekt angeblich tangierten Landschafts- und Naturschutzobjekte
erteilt werden dürfen. Dazu bedürfe es einer detaillierten Schutzabklärung mit
einem Gutachten durch eine neutrale Stelle wie die kantonale Natur- und
Heimatschutzkommission gemäss § 216 PBG.
4.1
§ 203 Abs. 1 PBG nennt die Schutzobjekte
des Natur- und Heimatschutzes. Dazu zählen im Wesentlichen unverdorbene Natur-
und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer (lit. a), wertvolle
Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f)
wie auch seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für
ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (lit. g). Über die Schutzobjekte
erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare (§ 203 Abs. 2 PBG). Objekte von kommunaler Bedeutung werden vom Gemeindevorstand
inventarisiert (§ 4 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom
20.
Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11] in Verbindung mit § 211 Abs. 2 PBG). Mit der Inventaraufnahme wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten
Objekte aufgestellt und die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser
Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2
= BEZ 2010 Nr. 27, mit Hinweisen).
Staat, Gemeinden und Weitere haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen,
dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen
überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Gemäss § 211 Abs. 2 PBG trifft der Gemeindevorstand die Schutzmassnahmen für Objekte
von kommunaler Bedeutung. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu
erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung
oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung von Bauten und
Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit
zusteht – zu beachten (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 2.5).
Die Baubehörde ist – soweit sie
nicht mit dem Gemeindevorstand identisch ist – nicht befugt, im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu
treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein
Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das
Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats
vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden. Nur
wenn eine solche Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von vornherein
ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,
über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu
entscheiden (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074, E. 7.2 und
7.3; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1).
4.2
Das Bauvorhaben befindet
sich im Perimeter der im Inventar der kommunalen Natur- und
Landschaftsschutzobjekte (KSO) erfassten Landschaft "Wolfbach,
Adlisberg" (KSO-15.00). Im Inventarblatt wird die Bedeutung der Landschaft
dahingehend gewürdigt, dass es sich um ein wertvolles, vom Siedlungsraum
abgesetztes Erholungsgebiet mit ökologischen Strukturen und morphogenetisch
interessanten Landschaftsobjekten handelt. Schutzziele sind gemäss
Inventarblatt die Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebietes als
ökologisch gut strukturiertes und abwechslungsreiches Gebiet mit
unterschiedlich genutzten Bereichen, die Förderung der Struktur- und
Artenvielfalt an den Waldrändern, die Förderung von Hochstamm-Obstgärten und die
Extensivierung der Nutzung.
Die Vorinstanz hat erwogen,
Familiengartenareale seien nicht untypisch innerhalb von städtischen Inventarobjekten
zur Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebiets. Diese würden mit den
diversen Bepflanzungen einen Beitrag zum Landschaftsbild wie auch zum Erhalt
insbesondere von Insekten und Kleintieren im waldnahen Gebiet leisten.
Vorliegend werde ein solches Gartenareal um eine verhältnismässig kleine Fläche
erweitert und bleibe weiterhin von einem Wiesengürtel umrahmt. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsschutzobjekts sei hierbei nicht erkennbar; die
Baubehörde habe das ihr in dieser Hinsicht zukommende Ermessen nicht
überschritten.
Im Rahmen dieser Erwägungen hat sich
die Vorinstanz entgegen den Beschwerdeführern genügend mit dem bisherigen
Zustand beim Baugrundstück und den konkreten Schutzzielen des Inventarobjekts
befasst. Wie sich ihren Erwägungen entnehmen lässt, hat sie berücksichtigt,
dass das Vorhaben eine grossflächige Wiese betrifft. Der kommunalen Baubehörde
steht ein gewisses Beurteilungsermessen bei der Frage zu, ob ein Bauvorhaben
ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag (vgl. VGr, 14. September 2011,
VB.2011.00370, E. 2.2). Vorliegend kann der Vorinstanz gefolgt werden,
dass dieser Spielraum eingehalten ist.
Das fragliche Inventarobjekt ist
flächenmässig ausgedehnt und weist verschiedene Landschaftstypen auf. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Areal mit Kleingärten im
betroffenen Teilbereich dieses Objekts als nicht untypischen Bestandteil des
schutzwürdigen Landschaftsbilds erachtet hat. Die Beschwerdeführer zeigen nicht
konkret auf, inwiefern die Erhaltung einer offenen Allmend am Standort zu den
Schutzzielen des Inventars gehört. Das Inventarblatt enthält keine
Anhaltspunkte, dass das bereits vorbestehende Kleingartenareal das
Landschaftsbild beeinträchtigen würde. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts
gibt es auf dem Areal Dreiwiesen eine über 10'000 m2 grosse
Kleingartenanlage (vgl. Walter Mathis, Zur Geschichte des Vereins für
Familiengärten Zürich, 2002, S. 189 ff., 192 f.). Hinzu kommt,
dass die streitbetroffene Baubewilligung bloss die Umnutzung der Wiesenfläche
für Kleingärten sowie minimale Gemeinschaftsanlagen, wie die inneren
Erschliessungswege und die Doppel-WC-Anlage, umfasst. Vorinstanz und
Beschwerdeführer stimmen insoweit überein, dass die Erstellung von
Gartenhäusern und vergleichbaren Kleinbauten im Bereich der Arealerweiterung
eine zusätzliche Baubewilligung benötigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass,
wie die Vorinstanz in anderem Zusammenhang erwogen hat, in den Kleingärten nur
biologischer Gartenbau ohne chemisch-synthetische Dünge-, Schädlings- oder
Unkrautbekämpfungsmittel zugelassen ist. Unter diesen Umständen durfte die
kommunale Baubehörde die Arealerweiterung im Hinblick auf das inventarisierte
Landschaftsbild ohne weitere Abklärungen insbesondere als konform mit dem
Schutzziel einer Extensivierung der Nutzung erachten. Die
landschaftsschutzbezogenen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl.
4.3
Ausserdem beziehen sich
die Beschwerdeführer auf die als Inventar-Nr. KSO-34.06 verzeichnete
Böschung entlang der Krähbühlstrasse. Im Inventarblatt wird dieses Objekt als
schmale, ca. 170 m lange Strassenböschung beschrieben, die mit einer
hochstaudenreichen, verbrachenden Wiese bewachsen ist; stellenweise kommen
Gehölze auf. Oberhalb angrenzend befindet sich gemäss Inventar eine Fettwiese,
aus welcher Nährstoffe auf die Böschung abfliessen. Der Böschung wird im
Inventarblatt Bedeutung als extensiv genutzter Lebensraum zugemessen.
Schutzziele sind die Erhaltung als extensiv genutzter Lebensraum und die
Förderung der Artenvielfalt durch gezielte Pflege.
Nach den Feststellungen der
Vorinstanz hält die umstrittene Arealerweiterung einen Abstand von rund 10 m
(ab der geplanten Hecke) zum Perimeter dieses Inventarobjekts ein. Die
dazwischenliegende Fläche – Teil des erwähnten Wiesengürtels – solle als
extensive Wiese bewirtschaftet werden. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, das
betroffene Gelände falle gemäss den Höhenkurven nicht nach Nordwesten bzw. die
Krähbühlstrasse, sondern nach Süden, evtl. leicht nach Südwesten hin ab. Es sei
daher anzunehmen, dass die vorgesehene Pufferzone ausreiche, um allfällige
Einschwemmungen aus Gartenparzellen bis zur Böschung zu verhindern. Im Ergebnis
werde das Schutzobjekt durch das Bauvorhaben nicht tangiert.
Die Beschwerdeführer machen geltend,
bei Bauarbeiten für die Installation eines Abwasserkanals zum
Familiengartenareal sei die genannte Böschung beeinträchtigt worden. Vor der
Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt, Eingriffe in das Objekt
KSO-34.06 vorgenommen zu haben; dies sei im Rahmen einer rechtskräftig
bewilligten und vollzogenen Altlastensanierung beim Baugrundstück erfolgt. Die
Beschwerdeführer bringen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, dass Bauarbeiten
bezüglich (Ab-)Wasseranschlüssen im Bereich der fraglichen Böschung zum
Gegenstand der betroffenen Baubewilligung gehören. Darauf musste die Vorinstanz
nicht eingehen. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, wenn sie den Abstand
zwischen der Arealerweiterung und dem Objekt KSO-34.06 als ausreichend
angesehen hat, um insoweit relevante Auswirkungen zu verneinen. Dazu äussern
sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Ein Abklärungsbedarf
ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.
4.4
Darüber hinaus behaupten
die Beschwerdeführer, die betroffene Wiese stelle eine ökologisch wertvolle
Magerwiese dar. Sie sei Heimat von unzähligen geschützten Tieren und Pflanzen.
Die Biodiversität des Landstücks direkt am Waldrand biete Lebensraum für
Kleintiere und Insekten. Die Wiese werde auch von grösseren Tieren genutzt.
Sodann würden darauf unzählige schützenswerte Blumen, Gräser und Kräuter mit
einem hohen ökologischen und ästhetischen Wert wachsen. Dabei unterstreichen
sie den von ihnen beanspruchten Abklärungsbedarf unter Hinweis auf eine
Stellungnahme, die ihnen gegenüber am 25. April 2022 vonseiten der
Geschäftsstelle von Pro Natura Zürich abgegeben wurde. Nach diesen Aussagen
weist die Wiese eine bemerkenswerte Vielfalt auf, soweit sie nicht bereits durch
Erdarbeiten gestört worden sei. Ihre besondere Bedeutung erhalte sie als
wichtiges Vernetzungselement zwischen dem Zürichbergwald und dem Pilgerholz.
Diese Funktion könne sie nur erfüllen, wenn sie offen bleibe. Bei einer
Überbauung entfalle die letzte Verbindungsachse an diesem Ort, und die
ökologische Infrastruktur werde entscheidend beeinträchtigt.
Zu den Naturschutzobjekten zählen unter anderem Lebensräume für seltene
oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich
Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume
und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze sowie Öd- und Waldflächen (§ 13 Abs. 1 KNHV in Verbindung mit § 203 Abs. 1 lit. g PBG). Weder zeigen
die Beschwerdeführer auf noch ist ersichtlich, dass die betroffene Wiese als
derartiges Schutzobjekt inventarisiert oder gar geschützt wäre. Wie die
Beschwerdegegnerin 1 vor der Vorinstanz dargelegt hat, wurde diese Wiese in der
Biotypenkartierung aus dem Jahr 2020 als artenarme Fromentalwiese kartiert.
Diese werde im Bereich zwischen der Krähbühlstrasse und der erweiterten
Gartenanlage als Wildblumenwiese wiederhergestellt. Insoweit behaupten die Beschwerdeführer
konkret nichts anderes. Bei einer sog. Fromentalwiese handelt es sich um einen
Typ der Fettwiesen (vgl. Delarze/Gonseth/Eggenberg/Vust, Lebensräume der
Schweiz: Ökologie – Gefährdung – Kennarten, 3. A., Bern 2015, Ziff. 4.5
und 4.5.1 S. 197 ff.). Von einer Fettwiese oberhalb der Böschung zur
Krähbühlstrasse spricht ebenso das Inventarblatt von KSO-34.06 (vgl. oben E. 4.3).
Auch die angesprochenen Äusserungen der Geschäftsstelle von Pro Natura Zürich
enthalten keine Hinweise auf das Vorliegen einer schutzwürdigen Magerwiese bzw.
eines schutzwürdigen Lebensraums für spezifische Tier- oder Pflanzenarten. Im
Übrigen vermag die Zielumschreibung im Arealplan KRD (vgl. dazu unten E. 5),
wonach die verbleibende Wiese oberhalb der Böschung als blumenreiche, magere
Wiese extensiv bewirtschaftet
werden soll, im vorliegenden Zusammenhang keine Schutzabklärungen zu
rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Aufzählung von
angeblich gesichteten Tieren und Pflanzen, wegen denen die Wiese als Lebensraum
schutzwürdig sein soll, keinen konkreten Bezug auf die massgeblichen Kriterien
gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über
den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) zum Biotopschutz nehmen. Sie führen
nicht aus, inwiefern die konkrete Wiese besonders günstige Voraussetzungen für
seltene oder bedrohte Arten bieten soll. Aufgrund ihrer Angaben ist in dieser
Hinsicht kein Abklärungsbedarf zum Vorliegen eines Biotops erkennbar. Die
Arealerweiterung selbst liegt auch nicht am Waldrand. Was die Bedeutung der Wiese
als ökologisches Vernetzungselement betrifft, ist darauf hinweisen, dass im
Regionalen Richtplan der Stadt Zürich der Bereich der umstrittenen
Arealerweiterung nicht von einem Vernetzungskorridor erfasst wird; ein solcher
erstreckt sich vielmehr nordöstlich der Dreiwiesenstrasse und beim bestehenden
Familiengartenareal bzw. Wiesengürtel auf der gegenüberliegenden, südöstlichen
Seite gegen den Krähbühlweg hin. Insgesamt durfte die Vorinstanz dem
angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung zugrunde legen, dass die
betroffene Wiese (ausserhalb von KSO-34.06; vgl. dazu oben E. 4.3) kein
Objekt des Naturschutzes bildet.
4.5
Die
Rügen der Beschwerdeführer, mit denen sie das Fehlen eines Schutzentscheids und
der damit verbundenen Schutzabklärungen beanstanden, dringen somit nicht durch.
Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Beeinträchtigung von
Schutzobjekten des Landschafts- und Naturschutzes im Rahmen dieser
Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei diesem Ergebnis
erübrigte sich die Einholung des von den Beschwerdeführern beantragten
Gutachtens.
5.
Ein weiterer
Einwand betrifft die rechtliche Tragweite des Arealplans Zürich-Fluntern,
Krähbühlstrasse, Dreiwiesen (im Folgenden: Arealplan KRD).
5.1
Der
genannte Arealplan enthält im Randbereich der Arealerweiterung parallel zur
Krähbühlstrasse einen breiten Streifen, in dem keine Bauten zulässig sein
sollen. Wie sich dem Textteil dieses Plans entnehmen lässt, sollte mit dieser
Festlegung darauf Rücksicht genommen werden, dass das Areal von der
Krähbühlstrasse betrachtet optisch nicht zu stark in Erscheinung tritt.
Ausserdem unterteilt der Arealplan KRD die gesamte Kleingartenanlage
(ausserhalb des Streifens) in zwei Bereiche: In der nordöstlichen Teilfläche
gegen die Dreiwiesenstrasse hin bis zum bestehenden Gemeinschaftsbereich mit
Zugang von dieser Strasse her dürfen Gartenhäuser und Anbau zusammen maximal 10
m2 gross sein. Diese geringere Bebauungsdichte wird im Textteil
dieses Plans mit der landschaftlichen Sensibilität des Arealteils begründet;
angestrebt wird dort ein offeneres Erscheinungsbild. Auf der restlichen
Teilfläche soll eine Bebauung auf den Kleingartenparzellen gemäss der Nutzungs-
und Bauordnung für Kleingärten der Stadt Zürich von Grün Stadt Zürich möglich
sein. Grün Stadt Zürich hat diese sog. Kleingartenordnung von 2011 mit
Gültigkeit ab dem 1. März 2022 durch die Gartenordnung der Stadt Zürich
ersetzt.
5.2
Die
Vorinstanz hat erwogen, der Arealplan KRD stelle keine öffentlich-rechtliche
Ordnung dar, deren Nichteinhaltung durch Nachbarn gerügt und durch das
Baurekursgericht geprüft werden könne. Insoweit widersprach die Vorinstanz dem
Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die Schaffung von sechs
Kleingartenparzellen im angesprochenen Bauverbotsbereich gemäss Arealplan
unzulässig sei. Zusätzlich wies die Vorinstanz auf den bereits erwähnten
Umstand (vgl. oben E. 4.2) hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gartenhäuser
bewilligt worden sind.
Die Beschwerdeführer erwidern, die betroffene Baubewilligung habe eine
präjudizierende Wirkung für die Bewilligung von Gartenhäusern im Areal. Sie
nehmen in Anspruch, dass dem Arealplan eine nachbarliche Schutzwirkung zukomme.
Um eine Erstellung von Gartenhäusern im fraglichen Bereich gemäss Arealplan
auszuschliessen, könne die Baubewilligung mit Bezug auf diesen Bereich nicht
zulässig sein.
5.3
Der
Stadtrat Zürich beauftragte mit Beschluss vom 9. Juli 2008 Grün Stadt
Zürich, im Einvernehmen mit dem städtischen Amt für Baubewilligungen,
Arealpläne für die städtischen Kleingartenareale zu erarbeiten, welche das Mass
der baulichen Nutzung im Rahmen von Art. 80 BZO regeln. Diese sind der
Bausektion des Stadtrats zur Genehmigung vorzulegen. Der Stadtrat erwog, die
Arealpläne sollten Wirkung zwischen Grün Stadt Zürich und den
Familiengarten-Ortsvereinen als Pächter dieser Areale entfalten. Durch die
vorbehaltene Bestätigung der bau- und zonenrechtlichen Konformität seitens der
Bausektion würden die Arealpläne in diesem Rahmen an Gewicht gewinnen. Eine
Drittwirkung sollten die Arealpläne jedoch nicht begründen. Gleichzeitig
delegierte der Stadtrat die Zuständigkeit für die Beurteilung von Bauvorhaben
im Anzeigeverfahren in den gartenbaulich genutzten Bereichen gemäss den von der
Bausektion genehmigten Arealplänen an Grün Stadt Zürich. Dabei stützte sich der
Stadtrat auf § 325 Abs. 2 PBG. Er legte dar, Gemeinschaftsanlagen in
den Arealen unterlägen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
Untergeordnete Bauvorhaben wie Gartenhäuser auf den Kleingartenparzellen
könnten im Anzeigeverfahren abgewickelt werden (vgl. § 14 lit. m der
kantonalen Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]). Die
Zuständigkeit in dieser Hinsicht sei Grün Stadt Zürich zuzuweisen, weil die
Durchsetzung der Bauordnung auf den Arealen einen sehr engen Bezug zu den Pachtverträgen
habe. Der in der Folge von Grün Stadt Zürich erarbeitete Arealplan KRD wurde am
24.
Januar 2011 von der Bausektion des Stadtrats genehmigt.
5.4
Der
angesprochene Arealplan erfüllt offensichtlich nicht die übergeordneten
Anforderungen an das Verfahren zum Erlass eines Richt- oder Nutzungsplans. So
ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Arealplan der zuständigen
kantonalen Stelle als Richtplan (vgl. § 2 lit. b in Verbindung mit § 32
Abs. 3 Satz 2 PBG) oder als Nutzungsplan (vgl. § 2 lit. b
in Verbindung mit § 89 Abs. 1 PBG) zur Genehmigung unterbreitet
worden wäre. Soweit der Arealplan KRD die grundstücksinterne Nutzung im
Hinblick auf die Verpachtung des Lands für Kleingärten ordnet, kann sein Inhalt
in einem Baubewilligungsverfahren den Beschwerdeführern als Berechtigten an
einem Nachbargrundstück weder entgegengehalten werden noch vermögen letztere
daraus Rechtsansprüche abzuleiten. An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn im
stadtinternen Verhältnis die Baubehörde die Vereinbarkeit des Arealplans mit
den zonen- und baurechtlichen Vorschriften geprüft hat. Demzufolge ist es im
vorliegenden Verfahren unbeachtlich, inwiefern der Arealplan einschränkende
Vorgaben zur baulichen Nutzung im Bereich der umstrittenen Arealerweiterung
enthält.
5.5
§ 325 Abs. 1 PBG stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, dass das
Bewilligungsverfahren für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die
Änderung bereits bewilligter Projekte durch den Verordnungsgeber vereinfacht
oder durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden kann, wenn nach den Umständen
keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden
können. Das Anzeigeverfahren wird in §§ 13 ff. BVV geregelt. Es
entfallen dabei insbesondere die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung
(§ 13 Abs. 2 BVV). § 325 Abs. 2 PBG ermächtigt den
Gemeindevorstand, Bewilligungen im Anzeigeverfahren an den Bauvorstand oder an
einen sachkundigen Beamten zu delegieren. § 14 BVV zählt beispielhaft
Vorhaben von untergeordneter Bedeutung auf, wobei die Liste weder abschliessend
ist noch von der Prüfung dispensiert, ob im Einzelfall ein untergeordnetes
Vorhaben gegeben ist (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.1.2).
5.6
Die umstrittene Arealerweiterung erfolgt
im Perimeter eines inventarisierten Landschaftsschutzobjekts. Zwar kann beim
betroffenen Bauvorhaben (ohne Gartenhäuser) ohne Weiteres eine Gefährdung des
inventarisierten Landschaftsschutzobjekts ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 4.2).
Eine (spätere) Zulassung von Gartenhäusern und vergleichbaren Kleinbauten auf
dieser Teilfläche würde aber mindestens in einem derartigen Umfang Interessen
des Natur- und Heimatschutzes berühren, dass erneut eine ordentliche
Baubewilligung für die Festlegung der Rahmenanforderungen an eine solche
Überbauung erforderlich ist. Dieser Überprüfungspflicht kann sich die Stadt
Zürich nicht mit dem Instrument des Arealplans und darin enthaltenen, einschränkenden
Vorgaben zur baulichen Nutzung auf dem Areal entziehen. Umso weniger kommt in
einem solchen Zusammenhang eine Kompetenzdelegation nach § 325 Abs. 2 PBG infrage. Wie es sich mit der Bewilligung von Gartenhäusern und
vergleichbaren Kleinbauten beim vorbestehenden Bereich des Familiengartenareals
verhält, muss vorliegend nicht erörtert werden. Im Ergebnis wirkt sich die
streitbetroffene Baubewilligung entgegen den Beschwerdeführern nicht
präjudizierend für eine (spätere) Bewilligung von Gartenhäusern auf der Fläche
der Arealerweiterung aus. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz die Zulässigkeit derartiger Bauten aus dem Verfahrensgegenstand
ausgeklammert hat.
5.7
Insgesamt sind die Rügen, die sich auf den Arealplan KRD beziehen, unbegründet.
6.
6.1
In der betroffenen Baubewilligung wurden das
Familiengartenareal Dreiwiesen (samt Erweiterung) und das auf der
nordwestlichen Seite der Krähbühlstrasse gelegene Familiengartenareal Krähbühl
(Kat.-Nr. FL2946) im Hinblick auf die Autoabstellplätze als Einheit
betrachtet. Der bestehende Sammelparkplatz beim Areal Dreiwiesen auf Kat.-Nr. FL745
ist verkehrsmässig ab der Dreiwiesenstrasse über den Krähbühlweg erschlossen;
jener beim Areal Krähbühl verfügt über eine Zufahrt auf die Zürichbergstrasse.
Gestützt auf die städtische Verordnung vom 11. Dezember 1996 über private
Fahrzeugabstellplätze (PPV) wurde ein Rahmen von mindestens 10 und höchstens 17
Abstellplätzen für die beiden Kleingartenanlagen zusammen (inkl. umstrittener
Erweiterung) ermittelt. Diese Zahlen seien eingehalten. Ebenso seien die
erforderlichen drei Umschlagplätze nachweislich vorhanden. Vor der Vorinstanz
fügte die Baubehörde bei, der zusätzliche Parkplatzbedarf wegen des
Bauvorhabens betrage einen Autoabstellplatz; dieser Bedarf werde mit den
bestehenden Abstellplätzen auf den beiden Arealen abgedeckt, sodass keine
zusätzlichen Parkfelder erstellt würden. Die Arealerweiterung führe zu keinem
nennenswerten Mehrverkehr und müsse diesbezüglich auch nicht näher untersucht
werden.
6.2
Die Vorinstanz erwog, die
Parkierung des Familiengartenareals sei unabhängig von jener des Zoos Zürich
geregelt. Die Beschwerdeführer würden nicht geltend machen, dass diese Regelung
oder die Neuberechnung der erforderlichen Abstellplätze für das
Familiengartenareal nicht korrekt seien. Das im Entstehen begriffene
Verkehrskonzept Zoo sei nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung und
werde vom Bauvorhaben auch nicht tangiert. Darauf sei nicht weiter einzugehen.
6.3
Die Beschwerdeführer
entgegnen, in der Umgebung des Zoos bestehe ein verkehrstechnisch unhaltbarer
Zustand. Die Zufahrt zum Familiengartenareal Dreiwiesen über den Krähbühlweg
werde bei hohem Besucheraufkommen des Zoos an über 100 Tagen pro Jahr von der Polizei
bzw. von Verkehrskadetten abgesperrt. Während dieser Zeit seien die dort
gelegenen Autoabstellplätze nicht nutzbar. Die Arealerweiterung werde
offensichtlich neuen Verkehr generieren. Der faktische Abbau an Parkplätzen im
Rahmen der Baubewilligung werde die Problematik des Suchverkehrs im Quartier
verstärken. Bereits aufgrund der zeitweiligen Sperrung des Krähbühlwegs liege
eine ungenügende Erschliessung vor. Der Suchverkehr der Nutzer der
Kleingartenanlage im Quartier beeinträchtige die Verkehrssicherheit zusätzlich.
Die Erschliessung des Areals müsse in das Verkehrskonzept Zoo wegen des
gegebenen direkten Zusammenhangs einbezogen werden. Das Verfahren sei zur
Sachverhaltsergänzung in dieser Hinsicht zurückzuweisen.
6.4
Eine
genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und §§ 234 ff. PBG
liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten
und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1
PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,
Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen sodann Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Dies gilt auch
für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen
wesentlich abgewichen wird (§ 233 Abs. 2 PBG). Durch Bauten, Anlagen,
Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr
behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). §§ 242 ff.
PBG normieren die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze; laut § 244 Abs. 2 PBG müssen diese verkehrssicher angelegt sein.
6.5
Abweichungen
nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann als wesentlich, wenn sie bezüglich
der Anforderungen an die Baureife ins Gewicht fallen. Dies ist unter anderem
der Fall, wenn ein Umbau oder eine Nutzungsänderung zu einer erheblich
stärkeren Belastung der bestehenden Erschliessungssituation führt (vgl. VGr, 20. August
2020, VB.2019.00748, E. 11; 27. September 2006, VB.2006.00062, E. 3.2;
RB 1997 Nr. 83). Eine bestimmungsgemässe Nutzung der 16 zusätzlichen
Kleingartenparzellen infolge der Arealerweiterung führt erfahrungsgemäss zu
einer erheblich stärkeren Belastung der Zufahrt zur Kleingartenanlage inkl.
Sammelparkplatz auf Kat.-Nr. FL745, auch wenn die Anzahl der Parkfelder
dabei im Ergebnis nicht erhöht wird. Von daher ist die von den
Beschwerdeführern geforderte Überprüfung der Erschliessungssituation bezüglich
dieser Zufahrt notwendig.
6.6
6.6.1
Die Beschwerdeführer stellen weder die Festlegung der Anzahl
Autoabstellplätze noch die Erfüllung der Anforderungen an den Ausbau der
Zufahrt infrage. Ihre Tatsachenbehauptung, dass die fragliche Zufahrt
zeitweilig wegen der Verkehrsregelung hinsichtlich des Zoos nicht nutzbar sei,
wird vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht. Dies ist nach § 52 Abs. 2 VRG an sich nicht zulässig, zumal die Behauptung nicht (erst) durch den angefochtenen
Entscheid notwendig geworden ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG],
§ 52 N. 22 ff.). Allerdings weist ihre vor der Vorinstanz
aufgeworfene Frage, ob die Verkehrssicherheit bei dieser Zufahrt angesichts des
Suchverkehrs von Zoobesuchenden gegeben sei, einen engen inneren Zusammenhang
zur Benutzbarkeit der Zufahrt auf, sodass die verspätete Rügeergänzung in
diesem Punkt den Beschwerdeführern nicht zu schaden vermag.
6.6.2
Aus den aktenkundigen Fotos
zum Suchverkehr im Zusammenhang mit dem Zoo geht hervor, dass die Behörden
namentlich mit der Anordnung von Einbahnverkehr auf der Dreiwiesenstrasse an
Tagen mit hohen Besucherzahlen beim Zoo den Verkehrsfluss und die
Verkehrssicherheit auf den übergeordneten Zufahrtsstrassen aufrechterhalten. Zudem
lässt sich einem von den Beschwerdeführern eingereichten Foto entnehmen, dass
die Verkehrsregelung zur Dreiwiesenstrasse dann mit einer Abschrankung bei der
Abzweigung des Krähbühlwegs ergänzt wird. Dies erfolgt auf der Spur, die von
der Dreiwiesenstrasse abzweigt; dabei wird an der Abschrankung das Signal
"Einfahrt verboten" (vgl. Art. 18 Abs. 3 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Tafel
2.02
gemäss Anhang 2 SSV) angebracht. Die aus dem Krähbühlweg in die
Dreiwiesenstrasse einbiegende Spur bleibt offen. Dies zeigt, dass wirksame
funktionelle Verkehrsanordnungen getroffen werden, um den Krähbühlweg an Tagen
mit hohen Besucherzahlen beim Zoo gegen parkplatzsuchende Zoobesuchende
abzuschirmen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der Arealerweiterung fällt
nicht derart ins Gewicht, dass deswegen die Verkehrssicherheit auf den
übergeordneten Zufahrtsstrassen infrage gestellt und vertieft zu überprüfen
wäre. Entgegen den Beschwerdeführern durfte die Baubewilligung im vorliegenden
Verfahren ohne Abwarten des Verkehrskonzepts Zoo erteilt werden.
6.6.3
Es muss aber
sichergestellt sein, dass die Zufahrt über den Krähbühlweg für Nutzerinnen und
Nutzer der Kleingartenanlage grundsätzlich jederzeit gefahrlos nutzbar ist. Das
Besucheraufkommen beim Zoo ist gerichtsnotorisch nicht nur an ganz wenigen
Tagen pro Jahr hoch, sondern weist an vielen Sonn- und Feiertagen einen Umfang
auf, der geeignet ist, die soeben beschriebenen, funktionellen Verkehrsbeschränkungen
mit sich zu bringen. Auf dem erwähnten Foto ist nicht ersichtlich, dass die an
solchen Tagen eingesetzte Abschrankung mit Anordnungen oder Vorkehrungen zur
Gewährleistung einer hinreichenden Zufahrt zur Kleingartenanlage für Berechtigte
verbunden wird. Auch verkehrssicherheitstechnisch wäre es nicht vertretbar,
wenn Zufahrtsberechtigte dann ohne zusätzliche Sicherung neben der Abschrankung
durchfahren müssten. Vielmehr erscheint dadurch die verkehrsmässige
Erschliessung des Areals für den Zubringerverkehr und die Verfügbarkeit der von
der Baubehörde selbst als notwendig bezeichneten Autoabstellplätze übermässig
beeinträchtigt. Eine Zufahrt über den Krähbühlweg von der anderen Seite her, d. h. durch das Waldgebiet
Pilgerholz, ist im vorliegenden Verfahren zu Recht von keiner Seite ins Spiel
gebracht worden. Insoweit bedingt die Baubewilligung eine Klarstellung zur
Arealzufahrt in der Abgrenzung zur Verkehrsregelung für den Zoo. Es lässt sich
erwarten, dass einer allfälligen diesbezüglichen Präzisierung bei den
relevanten funktionellen Verkehrsanordnungen keine Hindernisse entgegenstehen.
Im Hinblick auf die Baubewilligung handelt es sich um einen Nebenpunkt, der in
ein Nachverfahren verwiesen werden kann (vgl. dazu VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00008,
E. 4.3.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Unter dieser
Voraussetzung ist eine hinreichende Zufahrt sichergestellt. Insgesamt ist die
Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch eine entsprechende
Nebenbestimmung zu ergänzen. Danach ist die Bauherrschaft vor Baubeginn zum
Nachweis zu verpflichten, dass die funktionellen Verkehrsanordnungen eine
grundsätzlich jederzeitige Befahrung des Krähbühlwegs von der Dreiwiesenstrasse
her als Zufahrt für die Nutzerinnen und Nutzer der Kleingartenanlage
gewährleisten. Es ist angezeigt, diese Nebenbestimmung bei der Dispositivziffer I.1
der Baubewilligung vom 7. September 2021 anzufügen; dort sind bereits
Nebenbestimmungen aufgeführt, die vor Baubeginn zu erfüllen sind. Bei diesem
Ergebnis erweisen sich die von den Beschwerdeführern verlangten Abklärungen zur
Erschliessung und Verkehrssicherheit nicht als erforderlich.
7.
Beiläufig rügen die Beschwerdeführer eine mangelhafte
Einordnung beim Bauvorhaben. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
Diese Bestimmung gelangt auch dann
zur Geltung, wenn Massnahmen an einem Schutzobjekt vorgesehen sind, soweit
dieses nicht formell unter Schutz gestellt, sondern nur etwa in einem Inventar
im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG enthalten ist (vgl. VGr, 24. Juni
2021, VB.2021.00003, E. 4.3.1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, kann eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten des Landschafts- und
Naturschutzes im Rahmen der betroffenen Baubewilligung von vornherein
ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 4.5). Indem die Vorinstanz auf den
nicht untypischen Charakter der Kleingartenanlage für das Landschaftsbild
hinwies (vgl. oben E. 4.2), hat sie auch genügend zum Ausdruck gebracht,
dass sich das Bauvorhaben an der baulichen und landschaftlichen Umgebung
orientiert und diese Gegebenheiten entsprechend den massgeblichen Anforderungen
berücksichtigt. Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG liegt nicht vor.
8.
8.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Baubewilligung
vom 7. September 2021 ist durch eine Nebenbestimmung zum Nachweis der
grundsätzlich jederzeitigen Zufahrt über den Krähbühlweg zu ergänzen (vgl. oben
E. 6.6.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2
Da sich die Beschwerde
als teilweise begründet erweist, rechtfertigt sich eine Anpassung bei der
Verlegung der vorinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Rekursverfahrens in der
Höhe von Fr. 3'205.- sind den Beschwerdeführern zu drei Vierteln sowie der
Stadt Zürich zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu vier Fünfteln sowie der Stadt
Zürich zu einem Fünftel aufzuerlegen (vgl. § 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 und § 14 VRG). Dabei haften die Beschwerdeführer aufgrund
ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 11).
8.3
Mangels überwiegenden
Obsiegens steht den Beschwerdeführern von vornherein keine Parteientschädigung
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
für die Stadt Zürich handelnde Beschwerdegegnerin 1 beantragt ebenfalls eine
Parteientschädigung. Den Gemeinwesen ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere
bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben
gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich
übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens
ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung
aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3
mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb der Stadt
Zürich im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusteht.
9.
Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und
des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen
Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen
von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl.
dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 11. März 2022 wird Dispositivziffer I.1 des
Bauentscheids der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 7. September 2021
durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:
"Vor
Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte
Grundeigentümerschaft nachzuweisen, dass die funktionellen Verkehrsanordnungen
eine grundsätzlich jederzeitige Befahrung des Krähbühlwegs von der
Dreiwiesenstrasse her als Zufahrt für die Nutzerinnen und Nutzer der
Kleingartenanlage gewährleisten."
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 3'205.- werden in
Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 11. März
2022.
den Beschwerdeführern zu drei Vierteln, unter solidarischer Haftbarkeit
für diesen Betrag, sowie der Stadt Zürich zu einem Viertel auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 4'230.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln den Beschwerdeführern, unter
solidarischer Haftung für diesen Betrag, und zu einem Fünftel der Stadt Zürich
auferlegt.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).