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Entscheid

VB.2022.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00247

12. Januar 2023Deutsch28 min

(URT.2023.24260)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00247

Urteil

der 3. Kammer

vom 12. Januar 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Grün Stadt Zürich,

2. Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrats Zürich erteilte mit

Beschluss vom 7. September 2021 der Dienststelle Grün Stadt Zürich des

städtischen Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die Baubewilligung für eine

Erweiterung des Familiengartenareals Dreiwiesen auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL3581

in der Erholungszone 3 der Stadt Zürich.

Erwägungen

II.

Diesen Entscheid fochten A und B gemeinsam beim Baurekursgericht

des Kantons Zürich an. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 11. März

2022.

ab, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.

III.

Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 27. April

2022.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der

Baubewilligung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerinnen. Das Baurekursgericht stellte mit Schreiben vom 19. Mai

2022.

ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Grün Stadt

Zürich ersuchte am 24. Mai 2022 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auch die Bausektion des

Stadtrats beantragte am 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. In der

Replik vom 13. Juni 2022 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit fällt in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Wie das

Baurekursgericht zutreffend festgehalten hat, ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer als Nachbarn nach § 338a

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1]

ausgewiesen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die

Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines

Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind

und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort

Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht

zur Durchführung eines Augenscheins besteht lediglich dann, wenn die

tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,

25.

Mai 2020, 1C_578/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne

und Fotografien möglich, welche die tatsächlichen Verhältnisse anschaulich

wiedergeben. Deshalb kann im Beschwerdeverfahren auf einen gerichtlichen

Lokaltermin verzichtet werden und ist der vorinstanzliche Verzicht auf einen

Augenschein nicht zu beanstanden.

3.

Das umstrittene Bauvorhaben umfasst die Erweiterung der

auf Kat.-Nr. FL3581 vorhandenen Familiengartenanlage in nordwestlicher

Richtung, und zwar innerhalb des Perimeters der dort befindlichen Erholungszone

3.

Das bestehende Familiengartenareal erstreckt sich zusätzlich auf den

südöstlich anschliessenden Parzellen Kat.-Nrn. FL2165 und FL745. Das

Baugrundstück weist am Rand gegen die nordwestlich gelegene Krähbühlstrasse und

gegen die nordöstlich gelegene Dreiwiesenstrasse hin einen Streifen in der

Freihaltezone auf. Dieser Streifen entlang der Dreiwiesenstrasse setzt sich auf

Kat.-Nr. FL2165 fort. FL2165 und FL745 stossen auf der südöstlichen Seite

an den Krähbühlweg an.

Mit dem Bauprojekt sollen die drei durch das bestehende

Areal führenden Wege weitergeführt und im Westen mit einem parallel zur

Krähbühlstrasse verlaufenden Fussweg verbunden werden. Die Wege sollen 16 neue

Kleingartenbereiche bzw. -parzellen erschliessen, die gesamthaft durch eine

Hecke eingerahmt werden sollen. Im Bereich des mittleren Wegs soll zudem am

östlichen Rand des neu erschlossenen Areals eine WC-Anlage erstellt werden. Die

Beschwerdeführer stellen zu Recht nicht in Abrede, dass das Bauvorhaben den für

die Zone E3 massgebenden Zonenvorschriften von Art. 80 der Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) entspricht.

4.

Die Beschwerdeführer erheben den Vorwurf, die

Baubewilligung hätte nicht ohne Einholung eines Schutzentscheids im Hinblick

auf die vom Bauprojekt angeblich tangierten Landschafts- und Naturschutzobjekte

erteilt werden dürfen. Dazu bedürfe es einer detaillierten Schutzabklärung mit

einem Gutachten durch eine neutrale Stelle wie die kantonale Natur- und

Heimatschutzkommission gemäss § 216 PBG.

4.1

§ 203 Abs. 1 PBG nennt die Schutzobjekte

des Natur- und Heimatschutzes. Dazu zählen im Wesentlichen unverdorbene Natur-

und Kulturlandschaften sowie entsprechende Gewässer (lit. a), wertvolle

Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken (lit. f)

wie auch seltene oder vom Aussterben bedrohte Tiere und Pflanzen und die für

ihre Erhaltung nötigen Lebensräume (lit. g). Über die Schutzobjekte

erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare (§ 203 Abs. 2 PBG). Objekte von kommunaler Bedeutung werden vom Gemeindevorstand

inventarisiert (§ 4 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom

20.

Juli 1977 [KNHV/ZH; LS 702.11] in Verbindung mit § 211 Abs. 2 PBG). Mit der Inventaraufnahme wird die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten

Objekte aufgestellt und die zuständige Behörde verpflichtet, sich mit dieser

Vermutung auseinanderzusetzen (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2

= BEZ 2010 Nr. 27, mit Hinweisen).

Staat, Gemeinden und Weitere haben in ihrer Tätigkeit dafür zu sorgen,

dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen

überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (§ 204 Abs. 1 PBG). Gemäss § 211 Abs. 2 PBG trifft der Gemeindevorstand die Schutzmassnahmen für Objekte

von kommunaler Bedeutung. Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu

erhalten, besteht nach § 204 PBG schon ohne förmliche Unterschutzstellung

oder Aufnahme in ein Inventar und ist etwa bei der Errichtung von Bauten und

Erteilung von Bewilligungen – hier soweit der Behörde dabei Ermessensfreiheit

zusteht – zu beachten (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00633, E. 2.5).

Die Baubehörde ist – soweit sie

nicht mit dem Gemeindevorstand identisch ist – nicht befugt, im Rahmen eines

Baubewilligungsverfahrens vorfrageweise einen materiellen Schutzentscheid zu

treffen. Kann eine Beeinträchtigung eines inventarisierten Objekts durch ein

Bauvorhaben nicht ausgeschlossen werden, so ist entweder das

Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis der Schutzentscheid des Gemeinderats

vorliegt, oder aber die beiden Verfahren sind koordiniert zu entscheiden. Nur

wenn eine solche Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von vornherein

ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine Veranlassung,

über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu

entscheiden (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2017.00074, E. 7.2 und

7.3; 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1).

4.2

Das Bauvorhaben befindet

sich im Perimeter der im Inventar der kommunalen Natur- und

Landschaftsschutzobjekte (KSO) erfassten Landschaft "Wolfbach,

Adlisberg" (KSO-15.00). Im Inventarblatt wird die Bedeutung der Landschaft

dahingehend gewürdigt, dass es sich um ein wertvolles, vom Siedlungsraum

abgesetztes Erholungsgebiet mit ökologischen Strukturen und morphogenetisch

interessanten Landschaftsobjekten handelt. Schutzziele sind gemäss

Inventarblatt die Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebietes als

ökologisch gut strukturiertes und abwechslungsreiches Gebiet mit

unterschiedlich genutzten Bereichen, die Förderung der Struktur- und

Artenvielfalt an den Waldrändern, die Förderung von Hochstamm-Obstgärten und die

Extensivierung der Nutzung.

Die Vorinstanz hat erwogen,

Familiengartenareale seien nicht untypisch innerhalb von städtischen Inventarobjekten

zur Erhaltung des Landschaftsschutz- und Erholungsgebiets. Diese würden mit den

diversen Bepflanzungen einen Beitrag zum Landschaftsbild wie auch zum Erhalt

insbesondere von Insekten und Kleintieren im waldnahen Gebiet leisten.

Vorliegend werde ein solches Gartenareal um eine verhältnismässig kleine Fläche

erweitert und bleibe weiterhin von einem Wiesengürtel umrahmt. Eine

Beeinträchtigung des Landschaftsschutzobjekts sei hierbei nicht erkennbar; die

Baubehörde habe das ihr in dieser Hinsicht zukommende Ermessen nicht

überschritten.

Im Rahmen dieser Erwägungen hat sich

die Vorinstanz entgegen den Beschwerdeführern genügend mit dem bisherigen

Zustand beim Baugrundstück und den konkreten Schutzzielen des Inventarobjekts

befasst. Wie sich ihren Erwägungen entnehmen lässt, hat sie berücksichtigt,

dass das Vorhaben eine grossflächige Wiese betrifft. Der kommunalen Baubehörde

steht ein gewisses Beurteilungsermessen bei der Frage zu, ob ein Bauvorhaben

ein Schutzobjekt zu beeinträchtigen vermag (vgl. VGr, 14. September 2011,

VB.2011.00370, E. 2.2). Vorliegend kann der Vorinstanz gefolgt werden,

dass dieser Spielraum eingehalten ist.

Das fragliche Inventarobjekt ist

flächenmässig ausgedehnt und weist verschiedene Landschaftstypen auf. Es ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Areal mit Kleingärten im

betroffenen Teilbereich dieses Objekts als nicht untypischen Bestandteil des

schutzwürdigen Landschaftsbilds erachtet hat. Die Beschwerdeführer zeigen nicht

konkret auf, inwiefern die Erhaltung einer offenen Allmend am Standort zu den

Schutzzielen des Inventars gehört. Das Inventarblatt enthält keine

Anhaltspunkte, dass das bereits vorbestehende Kleingartenareal das

Landschaftsbild beeinträchtigen würde. Seit der Mitte des 20. Jahrhunderts

gibt es auf dem Areal Dreiwiesen eine über 10'000 m2 grosse

Kleingartenanlage (vgl. Walter Mathis, Zur Geschichte des Vereins für

Familiengärten Zürich, 2002, S. 189 ff., 192 f.). Hinzu kommt,

dass die streitbetroffene Baubewilligung bloss die Umnutzung der Wiesenfläche

für Kleingärten sowie minimale Gemeinschaftsanlagen, wie die inneren

Erschliessungswege und die Doppel-WC-Anlage, umfasst. Vorinstanz und

Beschwerdeführer stimmen insoweit überein, dass die Erstellung von

Gartenhäusern und vergleichbaren Kleinbauten im Bereich der Arealerweiterung

eine zusätzliche Baubewilligung benötigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass,

wie die Vorinstanz in anderem Zusammenhang erwogen hat, in den Kleingärten nur

biologischer Gartenbau ohne chemisch-synthetische Dünge-, Schädlings- oder

Unkrautbekämpfungsmittel zugelassen ist. Unter diesen Umständen durfte die

kommunale Baubehörde die Arealerweiterung im Hinblick auf das inventarisierte

Landschaftsbild ohne weitere Abklärungen insbesondere als konform mit dem

Schutzziel einer Extensivierung der Nutzung erachten. Die

landschaftsschutzbezogenen Einwände der Beschwerdeführer gehen fehl.

4.3

Ausserdem beziehen sich

die Beschwerdeführer auf die als Inventar-Nr. KSO-34.06 verzeichnete

Böschung entlang der Krähbühlstrasse. Im Inventarblatt wird dieses Objekt als

schmale, ca. 170 m lange Strassenböschung beschrieben, die mit einer

hochstaudenreichen, verbrachenden Wiese bewachsen ist; stellenweise kommen

Gehölze auf. Oberhalb angrenzend befindet sich gemäss Inventar eine Fettwiese,

aus welcher Nährstoffe auf die Böschung abfliessen. Der Böschung wird im

Inventarblatt Bedeutung als extensiv genutzter Lebensraum zugemessen.

Schutzziele sind die Erhaltung als extensiv genutzter Lebensraum und die

Förderung der Artenvielfalt durch gezielte Pflege.

Nach den Feststellungen der

Vorinstanz hält die umstrittene Arealerweiterung einen Abstand von rund 10 m

(ab der geplanten Hecke) zum Perimeter dieses Inventarobjekts ein. Die

dazwischenliegende Fläche – Teil des erwähnten Wiesengürtels – solle als

extensive Wiese bewirtschaftet werden. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, das

betroffene Gelände falle gemäss den Höhenkurven nicht nach Nordwesten bzw. die

Krähbühlstrasse, sondern nach Süden, evtl. leicht nach Südwesten hin ab. Es sei

daher anzunehmen, dass die vorgesehene Pufferzone ausreiche, um allfällige

Einschwemmungen aus Gartenparzellen bis zur Böschung zu verhindern. Im Ergebnis

werde das Schutzobjekt durch das Bauvorhaben nicht tangiert.

Die Beschwerdeführer machen geltend,

bei Bauarbeiten für die Installation eines Abwasserkanals zum

Familiengartenareal sei die genannte Böschung beeinträchtigt worden. Vor der

Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 1 eingeräumt, Eingriffe in das Objekt

KSO-34.06 vorgenommen zu haben; dies sei im Rahmen einer rechtskräftig

bewilligten und vollzogenen Altlastensanierung beim Baugrundstück erfolgt. Die

Beschwerdeführer bringen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, dass Bauarbeiten

bezüglich (Ab-)Wasseranschlüssen im Bereich der fraglichen Böschung zum

Gegenstand der betroffenen Baubewilligung gehören. Darauf musste die Vorinstanz

nicht eingehen. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, wenn sie den Abstand

zwischen der Arealerweiterung und dem Objekt KSO-34.06 als ausreichend

angesehen hat, um insoweit relevante Auswirkungen zu verneinen. Dazu äussern

sich die Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht. Ein Abklärungsbedarf

ist in dieser Hinsicht nicht ersichtlich.

4.4

Darüber hinaus behaupten

die Beschwerdeführer, die betroffene Wiese stelle eine ökologisch wertvolle

Magerwiese dar. Sie sei Heimat von unzähligen geschützten Tieren und Pflanzen.

Die Biodiversität des Landstücks direkt am Waldrand biete Lebensraum für

Kleintiere und Insekten. Die Wiese werde auch von grösseren Tieren genutzt.

Sodann würden darauf unzählige schützenswerte Blumen, Gräser und Kräuter mit

einem hohen ökologischen und ästhetischen Wert wachsen. Dabei unterstreichen

sie den von ihnen beanspruchten Abklärungsbedarf unter Hinweis auf eine

Stellungnahme, die ihnen gegenüber am 25. April 2022 vonseiten der

Geschäftsstelle von Pro Natura Zürich abgegeben wurde. Nach diesen Aussagen

weist die Wiese eine bemerkenswerte Vielfalt auf, soweit sie nicht bereits durch

Erdarbeiten gestört worden sei. Ihre besondere Bedeutung erhalte sie als

wichtiges Vernetzungselement zwischen dem Zürichbergwald und dem Pilgerholz.

Diese Funktion könne sie nur erfüllen, wenn sie offen bleibe. Bei einer

Überbauung entfalle die letzte Verbindungsachse an diesem Ort, und die

ökologische Infrastruktur werde entscheidend beeinträchtigt.

Zu den Naturschutzobjekten zählen unter anderem Lebensräume für seltene

oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich

Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen, wertvolle Bäume

und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze sowie Öd- und Waldflächen (§ 13 Abs. 1 KNHV in Verbindung mit § 203 Abs. 1 lit. g PBG). Weder zeigen

die Beschwerdeführer auf noch ist ersichtlich, dass die betroffene Wiese als

derartiges Schutzobjekt inventarisiert oder gar geschützt wäre. Wie die

Beschwerdegegnerin 1 vor der Vorinstanz dargelegt hat, wurde diese Wiese in der

Biotypenkartierung aus dem Jahr 2020 als artenarme Fromentalwiese kartiert.

Diese werde im Bereich zwischen der Krähbühlstrasse und der erweiterten

Gartenanlage als Wildblumenwiese wiederhergestellt. Insoweit behaupten die Beschwerdeführer

konkret nichts anderes. Bei einer sog. Fromentalwiese handelt es sich um einen

Typ der Fettwiesen (vgl. Delarze/Gonseth/Eggenberg/Vust, Lebensräume der

Schweiz: Ökologie – Gefährdung – Kennarten, 3. A., Bern 2015, Ziff. 4.5

und 4.5.1 S. 197 ff.). Von einer Fettwiese oberhalb der Böschung zur

Krähbühlstrasse spricht ebenso das Inventarblatt von KSO-34.06 (vgl. oben E. 4.3).

Auch die angesprochenen Äusserungen der Geschäftsstelle von Pro Natura Zürich

enthalten keine Hinweise auf das Vorliegen einer schutzwürdigen Magerwiese bzw.

eines schutzwürdigen Lebensraums für spezifische Tier- oder Pflanzenarten. Im

Übrigen vermag die Zielumschreibung im Arealplan KRD (vgl. dazu unten E. 5),

wonach die verbleibende Wiese oberhalb der Böschung als blumenreiche, magere

Wiese extensiv bewirtschaftet

werden soll, im vorliegenden Zusammenhang keine Schutzabklärungen zu

rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Aufzählung von

angeblich gesichteten Tieren und Pflanzen, wegen denen die Wiese als Lebensraum

schutzwürdig sein soll, keinen konkreten Bezug auf die massgeblichen Kriterien

gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über

den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) zum Biotopschutz nehmen. Sie führen

nicht aus, inwiefern die konkrete Wiese besonders günstige Voraussetzungen für

seltene oder bedrohte Arten bieten soll. Aufgrund ihrer Angaben ist in dieser

Hinsicht kein Abklärungsbedarf zum Vorliegen eines Biotops erkennbar. Die

Arealerweiterung selbst liegt auch nicht am Waldrand. Was die Bedeutung der Wiese

als ökologisches Vernetzungselement betrifft, ist darauf hinweisen, dass im

Regionalen Richtplan der Stadt Zürich der Bereich der umstrittenen

Arealerweiterung nicht von einem Vernetzungskorridor erfasst wird; ein solcher

erstreckt sich vielmehr nordöstlich der Dreiwiesenstrasse und beim bestehenden

Familiengartenareal bzw. Wiesengürtel auf der gegenüberliegenden, südöstlichen

Seite gegen den Krähbühlweg hin. Insgesamt durfte die Vorinstanz dem

angefochtenen Entscheid ohne nähere Begründung zugrunde legen, dass die

betroffene Wiese (ausserhalb von KSO-34.06; vgl. dazu oben E. 4.3) kein

Objekt des Naturschutzes bildet.

4.5

Die

Rügen der Beschwerdeführer, mit denen sie das Fehlen eines Schutzentscheids und

der damit verbundenen Schutzabklärungen beanstanden, dringen somit nicht durch.

Vielmehr ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Beeinträchtigung von

Schutzobjekten des Landschafts- und Naturschutzes im Rahmen dieser

Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Bei diesem Ergebnis

erübrigte sich die Einholung des von den Beschwerdeführern beantragten

Gutachtens.

5.

Ein weiterer

Einwand betrifft die rechtliche Tragweite des Arealplans Zürich-Fluntern,

Krähbühlstrasse, Dreiwiesen (im Folgenden: Arealplan KRD).

5.1

Der

genannte Arealplan enthält im Randbereich der Arealerweiterung parallel zur

Krähbühlstrasse einen breiten Streifen, in dem keine Bauten zulässig sein

sollen. Wie sich dem Textteil dieses Plans entnehmen lässt, sollte mit dieser

Festlegung darauf Rücksicht genommen werden, dass das Areal von der

Krähbühlstrasse betrachtet optisch nicht zu stark in Erscheinung tritt.

Ausserdem unterteilt der Arealplan KRD die gesamte Kleingartenanlage

(ausserhalb des Streifens) in zwei Bereiche: In der nordöstlichen Teilfläche

gegen die Dreiwiesenstrasse hin bis zum bestehenden Gemeinschaftsbereich mit

Zugang von dieser Strasse her dürfen Gartenhäuser und Anbau zusammen maximal 10

m2 gross sein. Diese geringere Bebauungsdichte wird im Textteil

dieses Plans mit der landschaftlichen Sensibilität des Arealteils begründet;

angestrebt wird dort ein offeneres Erscheinungsbild. Auf der restlichen

Teilfläche soll eine Bebauung auf den Kleingartenparzellen gemäss der Nutzungs-

und Bauordnung für Kleingärten der Stadt Zürich von Grün Stadt Zürich möglich

sein. Grün Stadt Zürich hat diese sog. Kleingartenordnung von 2011 mit

Gültigkeit ab dem 1. März 2022 durch die Gartenordnung der Stadt Zürich

ersetzt.

5.2

Die

Vorinstanz hat erwogen, der Arealplan KRD stelle keine öffentlich-rechtliche

Ordnung dar, deren Nichteinhaltung durch Nachbarn gerügt und durch das

Baurekursgericht geprüft werden könne. Insoweit widersprach die Vorinstanz dem

Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die Schaffung von sechs

Kleingartenparzellen im angesprochenen Bauverbotsbereich gemäss Arealplan

unzulässig sei. Zusätzlich wies die Vorinstanz auf den bereits erwähnten

Umstand (vgl. oben E. 4.2) hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gartenhäuser

bewilligt worden sind.

Die Beschwerdeführer erwidern, die betroffene Baubewilligung habe eine

präjudizierende Wirkung für die Bewilligung von Gartenhäusern im Areal. Sie

nehmen in Anspruch, dass dem Arealplan eine nachbarliche Schutzwirkung zukomme.

Um eine Erstellung von Gartenhäusern im fraglichen Bereich gemäss Arealplan

auszuschliessen, könne die Baubewilligung mit Bezug auf diesen Bereich nicht

zulässig sein.

5.3

Der

Stadtrat Zürich beauftragte mit Beschluss vom 9. Juli 2008 Grün Stadt

Zürich, im Einvernehmen mit dem städtischen Amt für Baubewilligungen,

Arealpläne für die städtischen Kleingartenareale zu erarbeiten, welche das Mass

der baulichen Nutzung im Rahmen von Art. 80 BZO regeln. Diese sind der

Bausektion des Stadtrats zur Genehmigung vorzulegen. Der Stadtrat erwog, die

Arealpläne sollten Wirkung zwischen Grün Stadt Zürich und den

Familiengarten-Ortsvereinen als Pächter dieser Areale entfalten. Durch die

vorbehaltene Bestätigung der bau- und zonenrechtlichen Konformität seitens der

Bausektion würden die Arealpläne in diesem Rahmen an Gewicht gewinnen. Eine

Drittwirkung sollten die Arealpläne jedoch nicht begründen. Gleichzeitig

delegierte der Stadtrat die Zuständigkeit für die Beurteilung von Bauvorhaben

im Anzeigeverfahren in den gartenbaulich genutzten Bereichen gemäss den von der

Bausektion genehmigten Arealplänen an Grün Stadt Zürich. Dabei stützte sich der

Stadtrat auf § 325 Abs. 2 PBG. Er legte dar, Gemeinschaftsanlagen in

den Arealen unterlägen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.

Untergeordnete Bauvorhaben wie Gartenhäuser auf den Kleingartenparzellen

könnten im Anzeigeverfahren abgewickelt werden (vgl. § 14 lit. m der

kantonalen Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 [BVV; LS 700.6]). Die

Zuständigkeit in dieser Hinsicht sei Grün Stadt Zürich zuzuweisen, weil die

Durchsetzung der Bauordnung auf den Arealen einen sehr engen Bezug zu den Pachtverträgen

habe. Der in der Folge von Grün Stadt Zürich erarbeitete Arealplan KRD wurde am

24.

Januar 2011 von der Bausektion des Stadtrats genehmigt.

5.4

Der

angesprochene Arealplan erfüllt offensichtlich nicht die übergeordneten

Anforderungen an das Verfahren zum Erlass eines Richt- oder Nutzungsplans. So

ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Arealplan der zuständigen

kantonalen Stelle als Richtplan (vgl. § 2 lit. b in Verbindung mit § 32

Abs. 3 Satz 2 PBG) oder als Nutzungsplan (vgl. § 2 lit. b

in Verbindung mit § 89 Abs. 1 PBG) zur Genehmigung unterbreitet

worden wäre. Soweit der Arealplan KRD die grundstücksinterne Nutzung im

Hinblick auf die Verpachtung des Lands für Kleingärten ordnet, kann sein Inhalt

in einem Baubewilligungsverfahren den Beschwerdeführern als Berechtigten an

einem Nachbargrundstück weder entgegengehalten werden noch vermögen letztere

daraus Rechtsansprüche abzuleiten. An diesem Ergebnis ändert es nichts, wenn im

stadtinternen Verhältnis die Baubehörde die Vereinbarkeit des Arealplans mit

den zonen- und baurechtlichen Vorschriften geprüft hat. Demzufolge ist es im

vorliegenden Verfahren unbeachtlich, inwiefern der Arealplan einschränkende

Vorgaben zur baulichen Nutzung im Bereich der umstrittenen Arealerweiterung

enthält.

5.5

§ 325 Abs. 1 PBG stellt die Rechtsgrundlage dafür dar, dass das

Bewilligungsverfahren für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung oder für die

Änderung bereits bewilligter Projekte durch den Verordnungsgeber vereinfacht

oder durch ein Anzeigeverfahren ersetzt werden kann, wenn nach den Umständen

keine Interessen von Nachbarn oder des Natur- und Heimatschutzes berührt werden

können. Das Anzeigeverfahren wird in §§ 13 ff. BVV geregelt. Es

entfallen dabei insbesondere die Aussteckung und die öffentliche Bekanntmachung

(§ 13 Abs. 2 BVV). § 325 Abs. 2 PBG ermächtigt den

Gemeindevorstand, Bewilligungen im Anzeigeverfahren an den Bauvorstand oder an

einen sachkundigen Beamten zu delegieren. § 14 BVV zählt beispielhaft

Vorhaben von untergeordneter Bedeutung auf, wobei die Liste weder abschliessend

ist noch von der Prüfung dispensiert, ob im Einzelfall ein untergeordnetes

Vorhaben gegeben ist (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00334, E. 4.1.2).

5.6

Die umstrittene Arealerweiterung erfolgt

im Perimeter eines inventarisierten Landschaftsschutzobjekts. Zwar kann beim

betroffenen Bauvorhaben (ohne Gartenhäuser) ohne Weiteres eine Gefährdung des

inventarisierten Landschaftsschutzobjekts ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 4.2).

Eine (spätere) Zulassung von Gartenhäusern und vergleichbaren Kleinbauten auf

dieser Teilfläche würde aber mindestens in einem derartigen Umfang Interessen

des Natur- und Heimatschutzes berühren, dass erneut eine ordentliche

Baubewilligung für die Festlegung der Rahmenanforderungen an eine solche

Überbauung erforderlich ist. Dieser Überprüfungspflicht kann sich die Stadt

Zürich nicht mit dem Instrument des Arealplans und darin enthaltenen, einschränkenden

Vorgaben zur baulichen Nutzung auf dem Areal entziehen. Umso weniger kommt in

einem solchen Zusammenhang eine Kompetenzdelegation nach § 325 Abs. 2 PBG infrage. Wie es sich mit der Bewilligung von Gartenhäusern und

vergleichbaren Kleinbauten beim vorbestehenden Bereich des Familiengartenareals

verhält, muss vorliegend nicht erörtert werden. Im Ergebnis wirkt sich die

streitbetroffene Baubewilligung entgegen den Beschwerdeführern nicht

präjudizierend für eine (spätere) Bewilligung von Gartenhäusern auf der Fläche

der Arealerweiterung aus. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die

Vorinstanz die Zulässigkeit derartiger Bauten aus dem Verfahrensgegenstand

ausgeklammert hat.

5.7

Insgesamt sind die Rügen, die sich auf den Arealplan KRD beziehen, unbegründet.

6.

6.1

In der betroffenen Baubewilligung wurden das

Familiengartenareal Dreiwiesen (samt Erweiterung) und das auf der

nordwestlichen Seite der Krähbühlstrasse gelegene Familiengartenareal Krähbühl

(Kat.-Nr. FL2946) im Hinblick auf die Autoabstellplätze als Einheit

betrachtet. Der bestehende Sammelparkplatz beim Areal Dreiwiesen auf Kat.-Nr. FL745

ist verkehrsmässig ab der Dreiwiesenstrasse über den Krähbühlweg erschlossen;

jener beim Areal Krähbühl verfügt über eine Zufahrt auf die Zürichbergstrasse.

Gestützt auf die städtische Verordnung vom 11. Dezember 1996 über private

Fahrzeugabstellplätze (PPV) wurde ein Rahmen von mindestens 10 und höchstens 17

Abstellplätzen für die beiden Kleingartenanlagen zusammen (inkl. umstrittener

Erweiterung) ermittelt. Diese Zahlen seien eingehalten. Ebenso seien die

erforderlichen drei Umschlagplätze nachweislich vorhanden. Vor der Vorinstanz

fügte die Baubehörde bei, der zusätzliche Parkplatzbedarf wegen des

Bauvorhabens betrage einen Autoabstellplatz; dieser Bedarf werde mit den

bestehenden Abstellplätzen auf den beiden Arealen abgedeckt, sodass keine

zusätzlichen Parkfelder erstellt würden. Die Arealerweiterung führe zu keinem

nennenswerten Mehrverkehr und müsse diesbezüglich auch nicht näher untersucht

werden.

6.2

Die Vorinstanz erwog, die

Parkierung des Familiengartenareals sei unabhängig von jener des Zoos Zürich

geregelt. Die Beschwerdeführer würden nicht geltend machen, dass diese Regelung

oder die Neuberechnung der erforderlichen Abstellplätze für das

Familiengartenareal nicht korrekt seien. Das im Entstehen begriffene

Verkehrskonzept Zoo sei nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung und

werde vom Bauvorhaben auch nicht tangiert. Darauf sei nicht weiter einzugehen.

6.3

Die Beschwerdeführer

entgegnen, in der Umgebung des Zoos bestehe ein verkehrstechnisch unhaltbarer

Zustand. Die Zufahrt zum Familiengartenareal Dreiwiesen über den Krähbühlweg

werde bei hohem Besucheraufkommen des Zoos an über 100 Tagen pro Jahr von der Polizei

bzw. von Verkehrskadetten abgesperrt. Während dieser Zeit seien die dort

gelegenen Autoabstellplätze nicht nutzbar. Die Arealerweiterung werde

offensichtlich neuen Verkehr generieren. Der faktische Abbau an Parkplätzen im

Rahmen der Baubewilligung werde die Problematik des Suchverkehrs im Quartier

verstärken. Bereits aufgrund der zeitweiligen Sperrung des Krähbühlwegs liege

eine ungenügende Erschliessung vor. Der Suchverkehr der Nutzer der

Kleingartenanlage im Quartier beeinträchtige die Verkehrssicherheit zusätzlich.

Die Erschliessung des Areals müsse in das Verkehrskonzept Zoo wegen des

gegebenen direkten Zusammenhangs einbezogen werden. Das Verfahren sei zur

Sachverhaltsergänzung in dieser Hinsicht zurückzuweisen.

6.4

Eine

genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1

und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und §§ 234 ff. PBG

liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1

PBG bedingt genügende Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,

Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer. Gemäss § 237 Abs. 2 PBG sollen sodann Zufahrten für jedermann verkehrssicher sein. Dies gilt auch

für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen

wesentlich abgewichen wird (§ 233 Abs. 2 PBG). Durch Bauten, Anlagen,

Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr

behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). §§ 242 ff.

PBG normieren die erforderlichen Fahrzeugabstellplätze; laut § 244 Abs. 2 PBG müssen diese verkehrssicher angelegt sein.

6.5

Abweichungen

nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann als wesentlich, wenn sie bezüglich

der Anforderungen an die Baureife ins Gewicht fallen. Dies ist unter anderem

der Fall, wenn ein Umbau oder eine Nutzungsänderung zu einer erheblich

stärkeren Belastung der bestehenden Erschliessungssituation führt (vgl. VGr, 20. August

2020, VB.2019.00748, E. 11; 27. September 2006, VB.2006.00062, E. 3.2;

RB 1997 Nr. 83). Eine bestimmungsgemässe Nutzung der 16 zusätzlichen

Kleingartenparzellen infolge der Arealerweiterung führt erfahrungsgemäss zu

einer erheblich stärkeren Belastung der Zufahrt zur Kleingartenanlage inkl.

Sammelparkplatz auf Kat.-Nr. FL745, auch wenn die Anzahl der Parkfelder

dabei im Ergebnis nicht erhöht wird. Von daher ist die von den

Beschwerdeführern geforderte Überprüfung der Erschliessungssituation bezüglich

dieser Zufahrt notwendig.

6.6

6.6.1

Die Beschwerdeführer stellen weder die Festlegung der Anzahl

Autoabstellplätze noch die Erfüllung der Anforderungen an den Ausbau der

Zufahrt infrage. Ihre Tatsachenbehauptung, dass die fragliche Zufahrt

zeitweilig wegen der Verkehrsregelung hinsichtlich des Zoos nicht nutzbar sei,

wird vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemacht. Dies ist nach § 52 Abs. 2 VRG an sich nicht zulässig, zumal die Behauptung nicht (erst) durch den angefochtenen

Entscheid notwendig geworden ist (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG],

§ 52 N. 22 ff.). Allerdings weist ihre vor der Vorinstanz

aufgeworfene Frage, ob die Verkehrssicherheit bei dieser Zufahrt angesichts des

Suchverkehrs von Zoobesuchenden gegeben sei, einen engen inneren Zusammenhang

zur Benutzbarkeit der Zufahrt auf, sodass die verspätete Rügeergänzung in

diesem Punkt den Beschwerdeführern nicht zu schaden vermag.

6.6.2

Aus den aktenkundigen Fotos

zum Suchverkehr im Zusammenhang mit dem Zoo geht hervor, dass die Behörden

namentlich mit der Anordnung von Einbahnverkehr auf der Dreiwiesenstrasse an

Tagen mit hohen Besucherzahlen beim Zoo den Verkehrsfluss und die

Verkehrssicherheit auf den übergeordneten Zufahrtsstrassen aufrechterhalten. Zudem

lässt sich einem von den Beschwerdeführern eingereichten Foto entnehmen, dass

die Verkehrsregelung zur Dreiwiesenstrasse dann mit einer Abschrankung bei der

Abzweigung des Krähbühlwegs ergänzt wird. Dies erfolgt auf der Spur, die von

der Dreiwiesenstrasse abzweigt; dabei wird an der Abschrankung das Signal

"Einfahrt verboten" (vgl. Art. 18 Abs. 3 der

Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Tafel

2.02

gemäss Anhang 2 SSV) angebracht. Die aus dem Krähbühlweg in die

Dreiwiesenstrasse einbiegende Spur bleibt offen. Dies zeigt, dass wirksame

funktionelle Verkehrsanordnungen getroffen werden, um den Krähbühlweg an Tagen

mit hohen Besucherzahlen beim Zoo gegen parkplatzsuchende Zoobesuchende

abzuschirmen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen aus der Arealerweiterung fällt

nicht derart ins Gewicht, dass deswegen die Verkehrssicherheit auf den

übergeordneten Zufahrtsstrassen infrage gestellt und vertieft zu überprüfen

wäre. Entgegen den Beschwerdeführern durfte die Baubewilligung im vorliegenden

Verfahren ohne Abwarten des Verkehrskonzepts Zoo erteilt werden.

6.6.3

Es muss aber

sichergestellt sein, dass die Zufahrt über den Krähbühlweg für Nutzerinnen und

Nutzer der Kleingartenanlage grundsätzlich jederzeit gefahrlos nutzbar ist. Das

Besucheraufkommen beim Zoo ist gerichtsnotorisch nicht nur an ganz wenigen

Tagen pro Jahr hoch, sondern weist an vielen Sonn- und Feiertagen einen Umfang

auf, der geeignet ist, die soeben beschriebenen, funktionellen Verkehrsbeschränkungen

mit sich zu bringen. Auf dem erwähnten Foto ist nicht ersichtlich, dass die an

solchen Tagen eingesetzte Abschrankung mit Anordnungen oder Vorkehrungen zur

Gewährleistung einer hinreichenden Zufahrt zur Kleingartenanlage für Berechtigte

verbunden wird. Auch verkehrssicherheitstechnisch wäre es nicht vertretbar,

wenn Zufahrtsberechtigte dann ohne zusätzliche Sicherung neben der Abschrankung

durchfahren müssten. Vielmehr erscheint dadurch die verkehrsmässige

Erschliessung des Areals für den Zubringerverkehr und die Verfügbarkeit der von

der Baubehörde selbst als notwendig bezeichneten Autoabstellplätze übermässig

beeinträchtigt. Eine Zufahrt über den Krähbühlweg von der anderen Seite her, d. h. durch das Waldgebiet

Pilgerholz, ist im vorliegenden Verfahren zu Recht von keiner Seite ins Spiel

gebracht worden. Insoweit bedingt die Baubewilligung eine Klarstellung zur

Arealzufahrt in der Abgrenzung zur Verkehrsregelung für den Zoo. Es lässt sich

erwarten, dass einer allfälligen diesbezüglichen Präzisierung bei den

relevanten funktionellen Verkehrsanordnungen keine Hindernisse entgegenstehen.

Im Hinblick auf die Baubewilligung handelt es sich um einen Nebenpunkt, der in

ein Nachverfahren verwiesen werden kann (vgl. dazu VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00008,

E. 4.3.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Unter dieser

Voraussetzung ist eine hinreichende Zufahrt sichergestellt. Insgesamt ist die

Baubewilligung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch eine entsprechende

Nebenbestimmung zu ergänzen. Danach ist die Bauherrschaft vor Baubeginn zum

Nachweis zu verpflichten, dass die funktionellen Verkehrsanordnungen eine

grundsätzlich jederzeitige Befahrung des Krähbühlwegs von der Dreiwiesenstrasse

her als Zufahrt für die Nutzerinnen und Nutzer der Kleingartenanlage

gewährleisten. Es ist angezeigt, diese Nebenbestimmung bei der Dispositivziffer I.1

der Baubewilligung vom 7. September 2021 anzufügen; dort sind bereits

Nebenbestimmungen aufgeführt, die vor Baubeginn zu erfüllen sind. Bei diesem

Ergebnis erweisen sich die von den Beschwerdeführern verlangten Abklärungen zur

Erschliessung und Verkehrssicherheit nicht als erforderlich.

7.

Beiläufig rügen die Beschwerdeführer eine mangelhafte

Einordnung beim Bauvorhaben. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.

Diese Bestimmung gelangt auch dann

zur Geltung, wenn Massnahmen an einem Schutzobjekt vorgesehen sind, soweit

dieses nicht formell unter Schutz gestellt, sondern nur etwa in einem Inventar

im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG enthalten ist (vgl. VGr, 24. Juni

2021, VB.2021.00003, E. 4.3.1). Wie aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, kann eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten des Landschafts- und

Naturschutzes im Rahmen der betroffenen Baubewilligung von vornherein

ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 4.5). Indem die Vorinstanz auf den

nicht untypischen Charakter der Kleingartenanlage für das Landschaftsbild

hinwies (vgl. oben E. 4.2), hat sie auch genügend zum Ausdruck gebracht,

dass sich das Bauvorhaben an der baulichen und landschaftlichen Umgebung

orientiert und diese Gegebenheiten entsprechend den massgeblichen Anforderungen

berücksichtigt. Eine Verletzung von § 238 Abs. 2 PBG liegt nicht vor.

8.

8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Baubewilligung

vom 7. September 2021 ist durch eine Nebenbestimmung zum Nachweis der

grundsätzlich jederzeitigen Zufahrt über den Krähbühlweg zu ergänzen (vgl. oben

E. 6.6.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Da sich die Beschwerde

als teilweise begründet erweist, rechtfertigt sich eine Anpassung bei der

Verlegung der vorinstanzlichen Kosten. Die Kosten des Rekursverfahrens in der

Höhe von Fr. 3'205.- sind den Beschwerdeführern zu drei Vierteln sowie der

Stadt Zürich zu einem Viertel aufzuerlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern zu vier Fünfteln sowie der Stadt

Zürich zu einem Fünftel aufzuerlegen (vgl. § 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 und § 14 VRG). Dabei haften die Beschwerdeführer aufgrund

ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 11).

8.3

Mangels überwiegenden

Obsiegens steht den Beschwerdeführern von vornherein keine Parteientschädigung

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

für die Stadt Zürich handelnde Beschwerdegegnerin 1 beantragt ebenfalls eine

Parteientschädigung. Den Gemeinwesen ist gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung lediglich in Ausnahmefällen, insbesondere

bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen. Die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben

und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben

gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich

übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens

ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung

aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3

mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, weshalb der Stadt

Zürich im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zusteht.

9.

Soweit der vorliegende Entscheid angesichts der Art und

des Umfangs der mit der Baubewilligung verbundenen Nebenbestimmungen einen

Zwischenentscheid darstellen sollte, kann dieser nur unter den Voraussetzungen

von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl.

dazu BGr, 8. September 2021, 1C_644/2020, E. 1.3).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 11. März 2022 wird Dispositivziffer I.1 des

Bauentscheids der Bausektion des Stadtrats Zürich vom 7. September 2021

durch folgende Nebenbestimmung ergänzt:

"Vor

Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. verfügungsberechtigte

Grundeigentümerschaft nachzuweisen, dass die funktionellen Verkehrsanordnungen

eine grundsätzlich jederzeitige Befahrung des Krähbühlwegs von der

Dreiwiesenstrasse her als Zufahrt für die Nutzerinnen und Nutzer der

Kleingartenanlage gewährleisten."

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 3'205.- werden in

Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 11. März

2022.

den Beschwerdeführern zu drei Vierteln, unter solidarischer Haftbarkeit

für diesen Betrag, sowie der Stadt Zürich zu einem Viertel auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 4'230.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln den Beschwerdeführern, unter

solidarischer Haftung für diesen Betrag, und zu einem Fünftel der Stadt Zürich

auferlegt.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

d) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).