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Entscheid

VB.2022.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00249

23. März 2023Deutsch20 min

(URT.2023.24439)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00249

Urteil

der 1. Kammer

vom 23. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

vertreten durch RA D,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

3. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 erteilte die Bausektion

des Stadtrats der Stadt Zürich C unter Bedingungen und Auflagen sowie mit

Vorbehalt die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses

mit 9 Wohnungen und 7 Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

(neu 02) an der E-Strasse 03 in Zürich. Gleichzeitig wurde die im

koordinierten Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2021 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. Juli

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den

angefochtenen Bauentscheid sowie die Gesamtverfügung aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern. Eventuell seien der Bauentscheid und die

Gesamtverfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen

sowie zur Neubeurteilung an die Bausektion und die Baudirektion zurückzuweisen.

Am 17. November 2021 führte eine Delegation der 1. Abteilung des

Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal

durch. Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das Baurekursgericht den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen gelangte A mit

Beschwerde vom 29. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventuell sei der Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen

sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Die Baudirektion beantragte am 16. Mai 2022 die

Abweisung der Beschwerde. Am 19. Mai 2022 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 31. Mai 2022 beantragte die Bausektion ebenso, die Beschwerde

abzuweisen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022, die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den Bauentscheid der Bausektion sowie

die Gesamtverfügung der Baudirektion zu bestätigen. Zudem beantragte er eine

angemessene Prozessentschädigung.

A replizierte am 20. Juni 2022 und hielt an den

gestellten Anträgen fest. C verzichtete am 27. Juni 2022 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der südlich an das Baugrundstück

angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 04 (neu 05) gemäss § 338a des kantonalen

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der zweigeschossigen

Wohnzone W2bII mit einem Mindestwohnanteil von 90 % und weist eine

Fläche von 1'339 m2 auf. Ein 25 m breiter Streifen des

Grundst.ks, welcher parallel zur nordöstlich gelegenen E-Strasse verläuft, ist

der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 15 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) i.V.m. Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung

vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen, der übrige Teil des Grundstücks

liegt in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Aktuell ist es mit einem

vollständig in der ES III liegenden Einfamilienhaus überstellt, welches

abgebrochen werden und durch ein weiter südwestlich platziertes, teils in der

ES II und teils in der ES III liegendes Mehrfamilienhaus mit neun

Wohnungen ersetzt werden soll. Die Bauparzelle fällt gegen Südwesten ab. Der

durch das Abrücken von der Strasse entstehende Bereich soll für die Erstellung

von sieben Abstellplätzen unter einem Carport genutzt werden.

2.2

Das

Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der nordöstlich davon verlaufenden E-Strasse

durch Strassenlärm belastet. Gemäss Lärmschutznachweis vom 16. Dezember

2020.

werden die massgeblichen Immissionsgrenzwerte an 8 von 42 Fenstern

überschritten und sind fünf der geplanten neun Wohnungen von den

Überschreitungen betroffen. Zwei der Messpunkte befinden sich in der

ES III; die weiteren sechs liegen in der ES II mit mindestens

31.

m Abstand zur Strasse. Die

einzelnen Grenzwertüberschreitungen wurden vom Baurekursgericht auf S. 14

des Entscheids festgehalten sowie in Verbindung mit den massgeblichen

Grundrissplänen im Einzelnen dargelegt. Vorliegend

sind nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz nächtliche

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) zu beurteilen, wobei

an fünf der acht Messpunkte die Überschreitung 2 dB (A), an zweien

3.

dB (A) und an einem 1 dB (A) beträgt.

2.3

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Ansicht, das Bauprojekt sei aus lärmschutzrechtlichen Gründen nicht

bewilligungsfähig und macht geltend, die Vorinstanz habe die nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erforderliche umfassende Interessenabwägung

unvollständig vorgenommen und zu Unrecht keine weitergehenden

Schallschutzmassnahmen geprüft.

3.

3.1

Gemäss Art. 22

Abs. 1 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue

Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur

erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte für Wohnen finden

sich in Anhang 3 Ziff. 2 LSV und werden in der Mitte der

geöffneten Fenster der lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1

LSV). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22

Abs. 2 USG zufolge dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig

angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen

getroffen werden. Art. 31 Abs. 1 LSV

präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit

lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die

Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der

lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder

durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm

abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1

LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden,

wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die

kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).

3.2

Die Bejahung eines solchen überwiegenden Interesses im

Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV setzt zwingend eine umfassende

Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus. Bauvorhaben, die im Sinn

einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis

sowie Art. 8a Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

[RPG]) wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen

Praxis bewilligt werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem

Gebiet befindet, ein akuter Bedarf an Wohnraum besteht, die

Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind, deren Einhaltung

nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und ein angemessener

Wohnkomfort sichergestellt werden kann. Dem wichtigen Anliegen einer

hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann so auf dem Weg der

Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wenn die strikte Anwendung von Art. 22

USG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig wäre. Dabei

sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet

allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen.

Auch raumplanerische Anliegen wie z. B.

die Schliessung einer Baulücke, die Verdichtung der Nutzung der Siedlungsfläche

oder die Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer

angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis

und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) können in

Betracht kommen (zum Ganzen: BGE 146 II 187 E. 4.1; 145 II 189 E. 8.1;

142.

II 100 E. 4.6, je mit Hinweisen).

3.3

Eine

Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV fällt sodann nur

in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und

gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der

Nachweis einer hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller (BGer,

25.

August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4), wobei im Falle einer starken

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine vertiefte Auseinandersetzung

erforderlich ist (BGer, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.2, auch zum

Folgenden). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind zudem

weitergehende Schallschutzmassnahmen zu evaluieren, die zwar nicht die

Lärmimmissionen in der Mitte der geöffneten Fenster, jedoch die Lärmbelastung

im Gebäudeinnern reduzieren und sich damit positiv auf die Wohnhygiene

auswirken können (vgl. auch Christoph Jäger, Bauen im lärmbelasteten Gebiet,

Raum & Umwelt 2009 Nr. 4, S. 14; Empfehlungen der Fachstelle

Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich vom 29. September 2020 für

den Baubewilligungsprozess – Vollzug von Art. 31 LSV, S. 1 f.

[''https://www.bauen-im-laerm.ch'' unter Bauvorhaben/Anforderungen

Lärmgutachten]).

4.

Als Erstes ist

zu prüfen, ob sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 31

Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind.

4.1

Die Bauherrschaft hat nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Nachweis der Lärmschutzoptimierung gemäss Art. 31 Abs. 1

LSV aufzuzeigen, dass dem Lärmschutz das vom Gesetz geforderte Gewicht in der

Entwicklung und im Resultat des Bauprojekts zugekommen ist bzw. zukommt. Zudem

hat sie die getroffene Auswahl an Massnahmen nachvollziehbar zu begründen.

Soweit die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat die

Bauherrschaft daher darzulegen, weshalb welche Massnahmen geprüft, gewählt oder

verworfen wurden (BGer, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 2.4.3).

4.2

Das kantonale Tiefbauamt ist in der angefochtenen

Verfügung – in Übereinstimmung mit der kommunalen Behörde – zum zwar nicht

weiter begründeten Schluss gelangt, im Rahmen der Projektierung durch

die Bauherrschaft sowie der Beratung und Prüfung durch die Fachstellen

Lärmschutz der Stadt und des Kantons Zürich seien alle in Frage kommenden

Massnahmen, soweit nicht offensichtlich irrelevant, evaluiert und, soweit

sinnvoll und tragbar, ins Bauvorhaben eingebracht und dokumentiert worden.

Die Bausektion hat diesbezüglich in ihrer

Rekursvernehmlassung unter Ziff. 1.3 nachträglich ausgeführt, die

Projektverfasserin habe im Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis vom 13. Januar

2021.

die Überlegungen dargelegt, welche letztlich zur gewählten endgültigen

Gebäudepositionierung und Grundrissanordnung geführt hätten. Diese

Erläuterungen würden die Optimierung der Grundrisse sowie die Entwicklung des

Projekts unter dem Aspekt Lärmschutz aufzeigen. Es werde darin klar und

ausführlich dargelegt, wie durch eine zweckmässige Anordnung der

lärmempfindlichen Räume eine Optimierung erreicht werde und insbesondere

"rote" Räume vermieden werden könnten. Es sei ausreichend aufgezeigt

worden, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen

ausgeschöpft worden seien.

4.3

Im Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis hat die

Bauherrschaft die Optimierung der Immissionswerte schriftlich und planmässig

erläutert und aufgezeigt, inwiefern das eingereichte Projekt aus ihrer Sicht

die beste Lösung einer Neuüberbauung darstellt und welche Alternativen aus

welchen Gründen verworfen wurden. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass

durch die deutliche Rückversetzung des Gebäudekörpers von der

verkehrsbelasteten Strasse und zusätzlich durch den dazwischenliegenden

Autounterstand entlang der Baulinie eine lärmabschirmende Wirkung erzielt wird.

Zudem wurde das nicht lärmempfindliche Treppenhaus zur Strasse hin orientiert.

Die Wohnungen sind so angelegt worden, dass jede eine gute Wohnqualität

aufweist, indem sie über lärmabgewandte Räume verfügen, bei denen grösstenteils

sogar die Immissionsgrenzwerte der ES II am Tag und in der Nacht

eingehalten sind. Durch die Anordnung des Gebäudekörpers und der Wohnungen sind

abgesehen davon während des Tages für alle vom Lärm geschützte Aussenräume

verfügbar.

Zumal die Abklärungen zum

Lärmschutz eines solchen Projekts angesichts der nicht besonders

schwerwiegenden Grenzwertüberschreitungen nicht den erhöhten Anforderungen

unterstehen, erweist sich der Nachweis als genügend und wurde im Übrigen auch

nicht (substanziiert) beanstandet. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht zum

Schluss gelangt, die Bauherrschaft habe mit der gewählten

Wohnungsanordnung, dem grossen Abstand zur Lärmquelle und dem Bau eines

Carports als Schallschutz sowie mit der geschlossenen Brüstung alle möglichen

Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1

LSV ergriffen.

5.

5.1

Vorliegend ist die Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinn einer

hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen wünschenswert und es bestehen

daran öffentliche Interessen: Das

Baugrundstück befindet sich in der Stadt Zürich in einem bereits dicht

überbauten städtischen Umfeld und ist mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut

erschlossen (50 m bis zur nächsten Bushaltestelle). Zudem wird mit dem

Bauvorhaben das raumplanerische Ziel der Siedlungsverdichtung nach innen

gefördert, indem anstelle des bestehenden Einfamilienhauses neun Wohneinheiten

geschaffen werden sollen. Ferner ist notorisch, dass in der Stadt Zürich ein

grosser Bedarf an Wohnungen besteht.

5.2

Bei den nächtlichen

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) handelt es sich sodann

– wie sich aus dem Folgenden ergibt – nicht um wesentliche

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen, die der Erteilung einer

lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung von vornherein entgegenstehen würden.

Davon ging auch die Vorinstanz zu Recht aus.

Von

einer wesentlichen, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell

entgegenstehenden Überschreitung wird tendenziell dann ausgegangen, wenn die

Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (VGr, 27. Oktober

2021, VB.2021.00162, E. 3.2.1 f. mit Hinweis). Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von bis zu 7 dB (VGr, 27. Oktober

2021, VB.2021.00162, E. 3.2.2 f.), bis zu 8,2 dB (VGr, 2. Dezember

2021, VB.2020.00463, E. 5.4.2 f.) und bis zu 14 dB (VGr, 27. Oktober

2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3) um wesentliche

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung handelt (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).

Demgegenüber qualifizierte das Verwaltungsgericht Überschreitungen

bis 2,9 dB (A) nicht als wesentlich (VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00157, E. 4.3.2). Ferner hat das Bundesgericht gar eine Ausnahmebewilligung

trotz nächtlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um maximal

5.

dB (A) für ein Grundstück in der ES III, wo höhere

Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, geschützt

(BGr, 24. April 2019, 1C_212/2018).

Das Bundesgericht hat zwar in

einem anderen Fall festgehalten, dass eine Überschreitung der

Immissionsgrenzwerte in einer ES II tagsüber um bis zu 4 dB (A) eindeutig

wahrnehmbar sei und nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden könne (BGr,

2.

April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7). Daraus, sowie auch aus dem

Vorbringen, dass es sich bei der dB(A)-Skala um eine logarithmische

Skala handelt und sich die Schallintensität alle 3 dB(A) verdoppelt,

vermag die Beschwerdeführerin indes nicht abzuleiten, dass dies auch bei einer –

wie vorliegend zu beurteilenden – Überschreitung der Grenzwerte von maximal

3.

dB (A) in der Nacht gelten würde. Das Baurekursgericht hat diesbezüglich

zutreffend ausgeführt, dies werde zwar akustisch wahrgenommen, jedoch lediglich

an zwei Messpunkten – einmal strassenseitig (wo der Grenzwert der ES III

gilt) und einmal rückseitig (es gilt der Grenzwert der ES II) – erreicht.

5.3

Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einhaltung

der Immissionsgrenzwerte in städtebaulich befriedigender Weise erreicht werden

könnte. Dem Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis lässt sich entnehmen, dass

auch eine Erstellung an der Verkehrsbaulinie und damit in der ES III, wo

höhere Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, grundsätzlich möglich wäre. Doch

führte die Bauherrschaft aus, dass sie nicht die Berechnung optimieren, sondern

das Behagen der zukünftigen Bewohner ins Zentrum stellen wollte, weshalb sie

das Gebäude von der Strasse abgerückt und einen Carport als Lärmschutzriegel

projektiert habe. Ferner wird mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten

Seiten und weiteren Massnahmen wie dem Abrücken von der Strasse und Dazwischenstellen

des Carports, der strassenseitigen Anordnung von Erschliessungsflächen und dem rückseitig

geplanten Wohn- und Aussenbereich ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt

(vgl. dazu die Ausführungen in E. 6).

6.

6.1

Zu prüfen ist

weiter, ob diese öffentlichen Interessen gegenüber dem grundsätzlichen

Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei

Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte im vorliegenden Fall überwiegen.

Insbesondere ist diese Frage mit Blick auf die Vorkehrungen zu analysieren, die

getroffen werden sollen, um diese Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen

(BGE 145 II 189 E. 8.3.2).

6.2

Das

Baurekursgericht schützte die Erteilung der

lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung und beurteilte das Interesse

an der Erstellung der geplanten Baute als die punktuellen Überschreitungen der

Immissionsgrenzwerte überwiegend.

Zur Begründung führte es im angefochtenen Entscheid

zusammengefasst aus, die Überschreitung erfolge an allen Punkten nur nachts und

lediglich um 1–3 dB(A). Der nächtlichen Ruhe sei mit den strengeren

Vorgaben – die Immissionsgrenzwerte für die Nacht seien sowohl in der

ES II als auch in der ES III um 10 dB(A) tiefer als für den Tag

– berücksichtigt worden. Fünf der neun Wohnungen wiesen jeweils einen

"gelben" Raum auf, bei dem die Immissionsgrenzwerte wenigstens an

einem Lüftungsfenster eingehalten werden könnten. In den übrigen Räumen würden

die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten und es gebe keinen Raum, bei dem

an allen Fenstern die Immissionsgrenzwerte überschritten wären. Wenn auch die

eigentliche Lüftungsfensterpraxis vom Bundesgericht verworfen worden sei, dürfe

und solle diese in der Interessenabwägung durchaus

mit einfliessen. Bei den von den Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen

handle es sich sodann fast ausschliesslich um solche, die in erster Linie

tagsüber genutzt würden (vor allem Wohnzimmer). Einzig ein Schlafzimmer,

nämlich jenes im Attikageschoss, sei von den Überschreitungen betroffen. Doch könne

es über ein weiteres Fenster von über 10 % der Bodenfläche hinreichend belüftet

werden. Dies gälte im Übrigen auch für alle anderen Fenster mit überschrittenen

Immissionsgrenzwerten ausser einem.

Die bei der Interessenabwägung zu

berücksichtigenden Kriterien seien vorliegend allesamt erfüllt: So solle das

Mehrfamilienhaus als Wohnhaus genutzt werden und dies in einem Gebiet, in

welchem ein Mindestwohnanteil von 90 % gelte. Die Schwere der auftretenden

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen sei nicht besonders hoch, letztere

beträfen nur wenige Räume, welche alle über ein Lüftungsfenster verfügten, und

träten nur nachts auf. Eine Zuteilung in eine höhere Empfindlichkeitsstufe sei vorliegend

nicht angezeigt, zumal das Baugrundstück diesbezüglich bereits zweigeteilt sei.

Das Bauvorhaben stehe in einem weitgehend überbauten Gebiet. Eine Nichtüberbaubarkeit

der Bauparzelle würde zu einer unerwünschten Baulücke führen, zumal es sich um

ein optimal an den öffentlichen Verkehr (zweitbeste öV-Güteklasse B)

angebundenes Grundstück handle. Die innere Verdichtung stelle bei dermassen

unternutzten Grundstücken ein gewichtiges raumplanungsrechtliches und damit

öffentliches Interesse dar.

6.3

Die

Beschwerdeführerin moniert die Interessenabwägung als nicht umfassend und

bringt dagegen mit Verweis auf den Entscheid BGr, 6. Dezember 2021,

1C_275/2020, E. 3.2 vor, es seien lediglich einzelne öffentliche

Interessen aufgeführt worden, welche für die Erstellung der Baute sprechen

würden. Gefordert sei jedoch vielmehr eine im Hinblick auf die Lärmbelastung

umfassende Abwägung aller massgeblichen öffentlichen Interessen, auch

derjenigen welche gegen das konkrete Bauprojekt sprächen.

6.3.1

Es trifft zu, dass vorliegend der Umstand, dass fünf von neun Wohnungen und

damit mehr als drei bzw. über die Hälfte von Grenzwertüberschreitungen

betroffen sind, was nicht erwähnt wurde und ein Argument gegen die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung darstellt. Ebenfalls zutreffend ist, dass in den

Bereichen mit der höchsten Lärmbelastung Wohnnutzung vorgesehen ist. Doch verkennt

die Beschwerdeführerin, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen ausschliesslich die Nacht und lediglich

ein Schlafzimmer betreffen. Ferner wurde bereits ausgeführt, dass die konkreten

Immissionsgrenzwert-Überschreitungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung

nicht entgegenstehen (vgl. E. 4.2). Dass die Baute ausschliesslich

Renditezielen dienen würde, blieb ferner eine unbelegte Behauptung. Auch wenn

Renditeziele überwiegen, dient die Erstellung eines Mehrfamilien- anstelle

eines Einfamilienhauses auf städtischem Grund immer auch dem raumplanerischen

Ziel der inneren Siedlungsverdichtung. Weitere Argumente, welche gegen die

Bewilligung des Bauprojekts sprechen, wurden schliesslich weder vorgebracht, noch

sind solche ersichtlich.

6.3.2

Wie die oben zitierten Ausführungen zeigen, wurden entgegen der

Beschwerdeführerin zur Begründung der Ausnahmebewilligung nicht nur generelle

Gründe – wie gute Erschliessung und Wohnungsnot – berücksichtigt, die sich

praktisch immer anführen lassen, sondern darin auf die konkreten Umstände Bezug

genommen. Weiter weist die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zutreffend auf

die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach in die geforderte

Interessenabwägung hätte einbezogen werden müssen, ob Massnahmen an der

Lärmquelle möglich und zumutbar wären (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).

Im Beschwerdeverfahren wurde diesem Vorbringen allerdings behördenseitig

entgegengehalten, dass gemäss dem Bericht "Strassenlärmsanierung

3.

Etappe" vom Stadtrat am 1. Dezember 2021 für die E-Strasse

eine nächtliche Temporeduktion auf 30 km/h vorgesehen sei. Damit wurde

aufgezeigt, dass sich die zuständigen Hoheitsträger nicht durch den Einsatz von

Ausnahmebewilligungen auf Kosten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der

geplanten Baute ihrer Verantwortung entziehen, den Lärm an der Quelle zu

begrenzen, womit der Absicht hinter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zureichend Rechnung getragen wurde (BGr, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 3.2

am Ende; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 USG).

6.4

Als

weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien im Rahmen der Interessenabwägung keine

weitergehenden Schallschutzmassnahmen im Sinn der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung evaluiert worden.

6.4.1

Das Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, anhand der

Grundrisse zeige sich, dass in erster Linie Erschliessungsflächen und

lärmunempfindliche Räume wie Küche oder Bad strassenseitig angeordnet worden seien.

Das Gebäude rücke sodann 15 m von der E-Strasse ab, wodurch entlang der

Strassengrenze ein Carport mit geschlossener Rückwand erstellt werden könne, welcher

– vor allem für die Wohnungen im Erdgeschoss – zusätzlich vor Lärm schütze. Mit

4.

m schöpfe der über ein Flachdach verfügende Carport die maximal erlaubte

Höhe für ein Besonderes Gebäude aus (§ 49 Abs. 3 PBG). Auch seine

16.

m lange, auf der Verkehrsbaulinie stehende Rückwand könne nicht

verlängert werden, da sie ansonsten den Erschliessungsbereich tangieren würde.

Ein weitergehendes Abrücken der Liegenschaft von der Strasse wäre nicht

zielführend, da alsdann an zusätzlichen Fenstern die strengeren Immissionsgrenzwerte

der ES II einzuhalten wären. Auch unter dem Aspekt der Wohnhygiene wäre

ein weiteres Verschieben Richtung Süden nicht angezeigt. Mit der geplanten Lage

verbleibe im südlichen Teil des Baugrundstücks immer noch eine grosse,

zusammenhängende Grünfläche, welche – lediglich an eine Stichstrasse angrenzend

und durch das Hauptgebäude von der eigentlichen Lärmquelle abgeschirmt – zur

Erholung der Bewohner dienen könne und unter diesem Aspekt auch städtebaulich

sinnvoll sei. Ferner seien die lärmrechtlichen Auswirkungen des

Strassenverkehrs auf das Bauvorhaben im Attikageschoss mit einem dritten

Element, einer 1 m hohen geschlossenen Brüstung im Südosten des

Attikageschosses, beschränkt worden.

6.4.2

Damit hat das Baurekursgericht ausführlich dargelegt, inwiefern im Sinn von

Art. 22 Abs. 2 USG die Räume

zweckmässig angeordnet und zusätzliche Schallschutzmassnahmen getroffen wurden.

Dass es von einer Prüfung der Auswirkungen einer Verschiebung des Gebäudes

weiter nach Süden aus den genannten Gründen absah, ist entgegen der

Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die – wie erwähnt

strengeren – Grenzwerte dann "allenfalls eingehalten" werden können

sollten, ist nicht nachvollziehbar. Was das Weglassen der betroffenen Fenster

betrifft, würde dies zwar das Bauprojekt nicht verhindern, doch sind mit den

"zusätzlichen Schallschutzmassnahmen" nicht solche gemeint, welche die

gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV massgebenden Lärmimmissionen in

der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Räume reduzieren (vgl. E. 3.3). Anzufügen bleibt, dass die

kantonale Baudirektion mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung die Vorbehalte

und Nebenbestimmungen der städtischen Fachstelle für Lärmschutz insbesondere in

Bezug auf die Dimensionierung und Ausgestaltung von Lärmschutzmassnahmen sowie

die Schalldämmung der Aussenhülle für verbindlich erklärt hat.

6.5

Insgesamt

erweisen sich damit die Rügen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 31

Abs. 2 LSV als unberechtigt. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme der

(nachträglichen) Begründung der Bewilligungsbehörde eine umfassende

Interessenabwägung vorgenommen, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen

genügt und auch im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

7.

7.1

Zusammengefasst

erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

7.3

Die

Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 4'190.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das Bundesamt für Umwelt.