VB.2022.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00249
23. März 2023Deutsch20 min
(URT.2023.24439)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2022.00249
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2021 erteilte die Bausektion
des Stadtrats der Stadt Zürich C unter Bedingungen und Auflagen sowie mit
Vorbehalt die baurechtliche Bewilligung für den Ersatzneubau eines Mehrfamilienhauses
mit 9 Wohnungen und 7 Parkplätzen im Freien auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
(neu 02) an der E-Strasse 03 in Zürich. Gleichzeitig wurde die im
koordinierten Verfahren ergangene lärmschutzrechtliche Bewilligung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 5. März 2021 eröffnet.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. Juli
2021.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte, den
angefochtenen Bauentscheid sowie die Gesamtverfügung aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern. Eventuell seien der Bauentscheid und die
Gesamtverfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung an die Bausektion und die Baudirektion zurückzuweisen.
Am 17. November 2021 führte eine Delegation der 1. Abteilung des
Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal
durch. Mit Entscheid vom 11. März 2022 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen gelangte A mit
Beschwerde vom 29. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventuell sei der Entscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Die Baudirektion beantragte am 16. Mai 2022 die
Abweisung der Beschwerde. Am 19. Mai 2022 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 31. Mai 2022 beantragte die Bausektion ebenso, die Beschwerde
abzuweisen. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2022, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und den Bauentscheid der Bausektion sowie
die Gesamtverfügung der Baudirektion zu bestätigen. Zudem beantragte er eine
angemessene Prozessentschädigung.
A replizierte am 20. Juni 2022 und hielt an den
gestellten Anträgen fest. C verzichtete am 27. Juni 2022 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der südlich an das Baugrundstück
angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 04 (neu 05) gemäss § 338a des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das streitbetroffene Baugrundstück befindet sich
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) in der zweigeschossigen
Wohnzone W2bII mit einem Mindestwohnanteil von 90 % und weist eine
Fläche von 1'339 m2 auf. Ein 25 m breiter Streifen des
Grundst.ks, welcher parallel zur nordöstlich gelegenen E-Strasse verläuft, ist
der Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Art. 15 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) i.V.m. Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugewiesen, der übrige Teil des Grundstücks
liegt in der Empfindlichkeitsstufe (ES) II. Aktuell ist es mit einem
vollständig in der ES III liegenden Einfamilienhaus überstellt, welches
abgebrochen werden und durch ein weiter südwestlich platziertes, teils in der
ES II und teils in der ES III liegendes Mehrfamilienhaus mit neun
Wohnungen ersetzt werden soll. Die Bauparzelle fällt gegen Südwesten ab. Der
durch das Abrücken von der Strasse entstehende Bereich soll für die Erstellung
von sieben Abstellplätzen unter einem Carport genutzt werden.
2.2
Das
Baugrundstück ist aufgrund seiner Lage an der nordöstlich davon verlaufenden E-Strasse
durch Strassenlärm belastet. Gemäss Lärmschutznachweis vom 16. Dezember
2020.
werden die massgeblichen Immissionsgrenzwerte an 8 von 42 Fenstern
überschritten und sind fünf der geplanten neun Wohnungen von den
Überschreitungen betroffen. Zwei der Messpunkte befinden sich in der
ES III; die weiteren sechs liegen in der ES II mit mindestens
31.
m Abstand zur Strasse. Die
einzelnen Grenzwertüberschreitungen wurden vom Baurekursgericht auf S. 14
des Entscheids festgehalten sowie in Verbindung mit den massgeblichen
Grundrissplänen im Einzelnen dargelegt. Vorliegend
sind nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz nächtliche
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) zu beurteilen, wobei
an fünf der acht Messpunkte die Überschreitung 2 dB (A), an zweien
3.
dB (A) und an einem 1 dB (A) beträgt.
2.3
Die Beschwerdeführerin vertritt die
Ansicht, das Bauprojekt sei aus lärmschutzrechtlichen Gründen nicht
bewilligungsfähig und macht geltend, die Vorinstanz habe die nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erforderliche umfassende Interessenabwägung
unvollständig vorgenommen und zu Unrecht keine weitergehenden
Schallschutzmassnahmen geprüft.
3.
3.1
Gemäss Art. 22
Abs. 1 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue
Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, grundsätzlich nur
erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte für Wohnen finden
sich in Anhang 3 Ziff. 2 LSV und werden in der Mitte der
geöffneten Fenster der lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1
LSV). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so kann die Bewilligung Art. 22
Abs. 2 USG zufolge dennoch erteilt werden, sofern die Räume zweckmässig
angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen
getroffen werden. Art. 31 Abs. 1 LSV
präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit
lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der
lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder
durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm
abschirmen. Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1
LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden,
wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die
kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 2 LSV).
3.2
Die Bejahung eines solchen überwiegenden Interesses im
Sinn von Art. 31 Abs. 2 LSV setzt zwingend eine umfassende
Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus. Bauvorhaben, die im Sinn
einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis
sowie Art. 8a Abs. 1 lit. c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
[RPG]) wünschenswert erscheinen, können nach der bundesgerichtlichen
Praxis bewilligt werden, wenn sich das Bauvorhaben in weitgehend überbautem
Gebiet befindet, ein akuter Bedarf an Wohnraum besteht, die
Immissionsgrenzwerte nicht wesentlich überschritten sind, deren Einhaltung
nicht in städtebaulich befriedigender Weise erreicht und ein angemessener
Wohnkomfort sichergestellt werden kann. Dem wichtigen Anliegen einer
hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen kann so auf dem Weg der
Ausnahmebewilligung Rechnung getragen werden, wenn die strikte Anwendung von Art. 22
USG unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig wäre. Dabei
sind insbesondere die in der Zonenordnung vorgesehene Nutzung, das Ausmass der
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Möglichkeit, dem Gebiet
allenfalls eine höhere Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen, zu berücksichtigen.
Auch raumplanerische Anliegen wie z. B.
die Schliessung einer Baulücke, die Verdichtung der Nutzung der Siedlungsfläche
oder die Siedlungsentwicklung nach innen unter Berücksichtigung einer
angemessenen Wohnqualität (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. abis
und b sowie Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG) können in
Betracht kommen (zum Ganzen: BGE 146 II 187 E. 4.1; 145 II 189 E. 8.1;
142.
II 100 E. 4.6, je mit Hinweisen).
3.3
Eine
Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV fällt sodann nur
in Betracht, wenn erstellt ist, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und
gestalterischen Massnahmen gemäss Abs. 1 ausgeschöpft worden sind. Der
Nachweis einer hinreichenden Massnahmenprüfung obliegt dem Baugesuchsteller (BGer,
25.
August 2020, 1C_244/2019, E. 3.4.4), wobei im Falle einer starken
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte eine vertiefte Auseinandersetzung
erforderlich ist (BGer, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.2, auch zum
Folgenden). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 2 sind zudem
weitergehende Schallschutzmassnahmen zu evaluieren, die zwar nicht die
Lärmimmissionen in der Mitte der geöffneten Fenster, jedoch die Lärmbelastung
im Gebäudeinnern reduzieren und sich damit positiv auf die Wohnhygiene
auswirken können (vgl. auch Christoph Jäger, Bauen im lärmbelasteten Gebiet,
Raum & Umwelt 2009 Nr. 4, S. 14; Empfehlungen der Fachstelle
Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich vom 29. September 2020 für
den Baubewilligungsprozess – Vollzug von Art. 31 LSV, S. 1 f.
[''https://www.bauen-im-laerm.ch'' unter Bauvorhaben/Anforderungen
Lärmgutachten]).
4.
Als Erstes ist
zu prüfen, ob sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen gemäss Art. 31
Abs. 1 LSV ausgeschöpft worden sind.
4.1
Die Bauherrschaft hat nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Nachweis der Lärmschutzoptimierung gemäss Art. 31 Abs. 1
LSV aufzuzeigen, dass dem Lärmschutz das vom Gesetz geforderte Gewicht in der
Entwicklung und im Resultat des Bauprojekts zugekommen ist bzw. zukommt. Zudem
hat sie die getroffene Auswahl an Massnahmen nachvollziehbar zu begründen.
Soweit die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, hat die
Bauherrschaft daher darzulegen, weshalb welche Massnahmen geprüft, gewählt oder
verworfen wurden (BGer, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 2.4.3).
4.2
Das kantonale Tiefbauamt ist in der angefochtenen
Verfügung – in Übereinstimmung mit der kommunalen Behörde – zum zwar nicht
weiter begründeten Schluss gelangt, im Rahmen der Projektierung durch
die Bauherrschaft sowie der Beratung und Prüfung durch die Fachstellen
Lärmschutz der Stadt und des Kantons Zürich seien alle in Frage kommenden
Massnahmen, soweit nicht offensichtlich irrelevant, evaluiert und, soweit
sinnvoll und tragbar, ins Bauvorhaben eingebracht und dokumentiert worden.
Die Bausektion hat diesbezüglich in ihrer
Rekursvernehmlassung unter Ziff. 1.3 nachträglich ausgeführt, die
Projektverfasserin habe im Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis vom 13. Januar
2021.
die Überlegungen dargelegt, welche letztlich zur gewählten endgültigen
Gebäudepositionierung und Grundrissanordnung geführt hätten. Diese
Erläuterungen würden die Optimierung der Grundrisse sowie die Entwicklung des
Projekts unter dem Aspekt Lärmschutz aufzeigen. Es werde darin klar und
ausführlich dargelegt, wie durch eine zweckmässige Anordnung der
lärmempfindlichen Räume eine Optimierung erreicht werde und insbesondere
"rote" Räume vermieden werden könnten. Es sei ausreichend aufgezeigt
worden, dass sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen
ausgeschöpft worden seien.
4.3
Im Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis hat die
Bauherrschaft die Optimierung der Immissionswerte schriftlich und planmässig
erläutert und aufgezeigt, inwiefern das eingereichte Projekt aus ihrer Sicht
die beste Lösung einer Neuüberbauung darstellt und welche Alternativen aus
welchen Gründen verworfen wurden. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass
durch die deutliche Rückversetzung des Gebäudekörpers von der
verkehrsbelasteten Strasse und zusätzlich durch den dazwischenliegenden
Autounterstand entlang der Baulinie eine lärmabschirmende Wirkung erzielt wird.
Zudem wurde das nicht lärmempfindliche Treppenhaus zur Strasse hin orientiert.
Die Wohnungen sind so angelegt worden, dass jede eine gute Wohnqualität
aufweist, indem sie über lärmabgewandte Räume verfügen, bei denen grösstenteils
sogar die Immissionsgrenzwerte der ES II am Tag und in der Nacht
eingehalten sind. Durch die Anordnung des Gebäudekörpers und der Wohnungen sind
abgesehen davon während des Tages für alle vom Lärm geschützte Aussenräume
verfügbar.
Zumal die Abklärungen zum
Lärmschutz eines solchen Projekts angesichts der nicht besonders
schwerwiegenden Grenzwertüberschreitungen nicht den erhöhten Anforderungen
unterstehen, erweist sich der Nachweis als genügend und wurde im Übrigen auch
nicht (substanziiert) beanstandet. Das Baurekursgericht ist daher zu Recht zum
Schluss gelangt, die Bauherrschaft habe mit der gewählten
Wohnungsanordnung, dem grossen Abstand zur Lärmquelle und dem Bau eines
Carports als Schallschutz sowie mit der geschlossenen Brüstung alle möglichen
Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1
LSV ergriffen.
5.
5.1
Vorliegend ist die Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinn einer
hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen wünschenswert und es bestehen
daran öffentliche Interessen: Das
Baugrundstück befindet sich in der Stadt Zürich in einem bereits dicht
überbauten städtischen Umfeld und ist mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut
erschlossen (50 m bis zur nächsten Bushaltestelle). Zudem wird mit dem
Bauvorhaben das raumplanerische Ziel der Siedlungsverdichtung nach innen
gefördert, indem anstelle des bestehenden Einfamilienhauses neun Wohneinheiten
geschaffen werden sollen. Ferner ist notorisch, dass in der Stadt Zürich ein
grosser Bedarf an Wohnungen besteht.
5.2
Bei den nächtlichen
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von 1–3 dB (A) handelt es sich sodann
– wie sich aus dem Folgenden ergibt – nicht um wesentliche
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen, die der Erteilung einer
lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung von vornherein entgegenstehen würden.
Davon ging auch die Vorinstanz zu Recht aus.
Von
einer wesentlichen, der Erteilung einer Ausnahmebewilligung generell
entgegenstehenden Überschreitung wird tendenziell dann ausgegangen, wenn die
Lärmwerte näher beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (VGr, 27. Oktober
2021, VB.2021.00162, E. 3.2.1 f. mit Hinweis). Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht entschieden, dass es sich bei
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen von bis zu 7 dB (VGr, 27. Oktober
2021, VB.2021.00162, E. 3.2.2 f.), bis zu 8,2 dB (VGr, 2. Dezember
2021, VB.2020.00463, E. 5.4.2 f.) und bis zu 14 dB (VGr, 27. Oktober
2021, VB.2021.00164, E. 3.2.3) um wesentliche
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung handelt (vgl. BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).
Demgegenüber qualifizierte das Verwaltungsgericht Überschreitungen
bis 2,9 dB (A) nicht als wesentlich (VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00157, E. 4.3.2). Ferner hat das Bundesgericht gar eine Ausnahmebewilligung
trotz nächtlichen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um maximal
5.
dB (A) für ein Grundstück in der ES III, wo höhere
Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, geschützt
(BGr, 24. April 2019, 1C_212/2018).
Das Bundesgericht hat zwar in
einem anderen Fall festgehalten, dass eine Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte in einer ES II tagsüber um bis zu 4 dB (A) eindeutig
wahrnehmbar sei und nicht mehr als unwesentlich qualifiziert werden könne (BGr,
2.
April 2019, 1C_106/2018, E. 4.7). Daraus, sowie auch aus dem
Vorbringen, dass es sich bei der dB(A)-Skala um eine logarithmische
Skala handelt und sich die Schallintensität alle 3 dB(A) verdoppelt,
vermag die Beschwerdeführerin indes nicht abzuleiten, dass dies auch bei einer –
wie vorliegend zu beurteilenden – Überschreitung der Grenzwerte von maximal
3.
dB (A) in der Nacht gelten würde. Das Baurekursgericht hat diesbezüglich
zutreffend ausgeführt, dies werde zwar akustisch wahrgenommen, jedoch lediglich
an zwei Messpunkten – einmal strassenseitig (wo der Grenzwert der ES III
gilt) und einmal rückseitig (es gilt der Grenzwert der ES II) – erreicht.
5.3
Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte in städtebaulich befriedigender Weise erreicht werden
könnte. Dem Begleitschreiben zum Lärmschutznachweis lässt sich entnehmen, dass
auch eine Erstellung an der Verkehrsbaulinie und damit in der ES III, wo
höhere Lärmbelastungsgrenzwerte zugelassen sind, grundsätzlich möglich wäre. Doch
führte die Bauherrschaft aus, dass sie nicht die Berechnung optimieren, sondern
das Behagen der zukünftigen Bewohner ins Zentrum stellen wollte, weshalb sie
das Gebäude von der Strasse abgerückt und einen Carport als Lärmschutzriegel
projektiert habe. Ferner wird mittels Lüftungsfenstern an den lärmabgewandten
Seiten und weiteren Massnahmen wie dem Abrücken von der Strasse und Dazwischenstellen
des Carports, der strassenseitigen Anordnung von Erschliessungsflächen und dem rückseitig
geplanten Wohn- und Aussenbereich ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt
(vgl. dazu die Ausführungen in E. 6).
6.
6.1
Zu prüfen ist
weiter, ob diese öffentlichen Interessen gegenüber dem grundsätzlichen
Bauverbot gemäss Art. 22 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV bei
Nichteinhaltung der Immissionsgrenzwerte im vorliegenden Fall überwiegen.
Insbesondere ist diese Frage mit Blick auf die Vorkehrungen zu analysieren, die
getroffen werden sollen, um diese Überschreitungen und ihr Ausmass zu begrenzen
(BGE 145 II 189 E. 8.3.2).
6.2
Das
Baurekursgericht schützte die Erteilung der
lärmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung und beurteilte das Interesse
an der Erstellung der geplanten Baute als die punktuellen Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte überwiegend.
Zur Begründung führte es im angefochtenen Entscheid
zusammengefasst aus, die Überschreitung erfolge an allen Punkten nur nachts und
lediglich um 1–3 dB(A). Der nächtlichen Ruhe sei mit den strengeren
Vorgaben – die Immissionsgrenzwerte für die Nacht seien sowohl in der
ES II als auch in der ES III um 10 dB(A) tiefer als für den Tag
– berücksichtigt worden. Fünf der neun Wohnungen wiesen jeweils einen
"gelben" Raum auf, bei dem die Immissionsgrenzwerte wenigstens an
einem Lüftungsfenster eingehalten werden könnten. In den übrigen Räumen würden
die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten und es gebe keinen Raum, bei dem
an allen Fenstern die Immissionsgrenzwerte überschritten wären. Wenn auch die
eigentliche Lüftungsfensterpraxis vom Bundesgericht verworfen worden sei, dürfe
und solle diese in der Interessenabwägung durchaus
mit einfliessen. Bei den von den Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen
handle es sich sodann fast ausschliesslich um solche, die in erster Linie
tagsüber genutzt würden (vor allem Wohnzimmer). Einzig ein Schlafzimmer,
nämlich jenes im Attikageschoss, sei von den Überschreitungen betroffen. Doch könne
es über ein weiteres Fenster von über 10 % der Bodenfläche hinreichend belüftet
werden. Dies gälte im Übrigen auch für alle anderen Fenster mit überschrittenen
Immissionsgrenzwerten ausser einem.
Die bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigenden Kriterien seien vorliegend allesamt erfüllt: So solle das
Mehrfamilienhaus als Wohnhaus genutzt werden und dies in einem Gebiet, in
welchem ein Mindestwohnanteil von 90 % gelte. Die Schwere der auftretenden
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen sei nicht besonders hoch, letztere
beträfen nur wenige Räume, welche alle über ein Lüftungsfenster verfügten, und
träten nur nachts auf. Eine Zuteilung in eine höhere Empfindlichkeitsstufe sei vorliegend
nicht angezeigt, zumal das Baugrundstück diesbezüglich bereits zweigeteilt sei.
Das Bauvorhaben stehe in einem weitgehend überbauten Gebiet. Eine Nichtüberbaubarkeit
der Bauparzelle würde zu einer unerwünschten Baulücke führen, zumal es sich um
ein optimal an den öffentlichen Verkehr (zweitbeste öV-Güteklasse B)
angebundenes Grundstück handle. Die innere Verdichtung stelle bei dermassen
unternutzten Grundstücken ein gewichtiges raumplanungsrechtliches und damit
öffentliches Interesse dar.
6.3
Die
Beschwerdeführerin moniert die Interessenabwägung als nicht umfassend und
bringt dagegen mit Verweis auf den Entscheid BGr, 6. Dezember 2021,
1C_275/2020, E. 3.2 vor, es seien lediglich einzelne öffentliche
Interessen aufgeführt worden, welche für die Erstellung der Baute sprechen
würden. Gefordert sei jedoch vielmehr eine im Hinblick auf die Lärmbelastung
umfassende Abwägung aller massgeblichen öffentlichen Interessen, auch
derjenigen welche gegen das konkrete Bauprojekt sprächen.
6.3.1
Es trifft zu, dass vorliegend der Umstand, dass fünf von neun Wohnungen und
damit mehr als drei bzw. über die Hälfte von Grenzwertüberschreitungen
betroffen sind, was nicht erwähnt wurde und ein Argument gegen die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung darstellt. Ebenfalls zutreffend ist, dass in den
Bereichen mit der höchsten Lärmbelastung Wohnnutzung vorgesehen ist. Doch verkennt
die Beschwerdeführerin, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – die
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen ausschliesslich die Nacht und lediglich
ein Schlafzimmer betreffen. Ferner wurde bereits ausgeführt, dass die konkreten
Immissionsgrenzwert-Überschreitungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nicht entgegenstehen (vgl. E. 4.2). Dass die Baute ausschliesslich
Renditezielen dienen würde, blieb ferner eine unbelegte Behauptung. Auch wenn
Renditeziele überwiegen, dient die Erstellung eines Mehrfamilien- anstelle
eines Einfamilienhauses auf städtischem Grund immer auch dem raumplanerischen
Ziel der inneren Siedlungsverdichtung. Weitere Argumente, welche gegen die
Bewilligung des Bauprojekts sprechen, wurden schliesslich weder vorgebracht, noch
sind solche ersichtlich.
6.3.2
Wie die oben zitierten Ausführungen zeigen, wurden entgegen der
Beschwerdeführerin zur Begründung der Ausnahmebewilligung nicht nur generelle
Gründe – wie gute Erschliessung und Wohnungsnot – berücksichtigt, die sich
praktisch immer anführen lassen, sondern darin auf die konkreten Umstände Bezug
genommen. Weiter weist die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zutreffend auf
die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach in die geforderte
Interessenabwägung hätte einbezogen werden müssen, ob Massnahmen an der
Lärmquelle möglich und zumutbar wären (BGr, 4. März 2021, 1C_91/2020, E. 5.5).
Im Beschwerdeverfahren wurde diesem Vorbringen allerdings behördenseitig
entgegengehalten, dass gemäss dem Bericht "Strassenlärmsanierung
3.
Etappe" vom Stadtrat am 1. Dezember 2021 für die E-Strasse
eine nächtliche Temporeduktion auf 30 km/h vorgesehen sei. Damit wurde
aufgezeigt, dass sich die zuständigen Hoheitsträger nicht durch den Einsatz von
Ausnahmebewilligungen auf Kosten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohner der
geplanten Baute ihrer Verantwortung entziehen, den Lärm an der Quelle zu
begrenzen, womit der Absicht hinter der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zureichend Rechnung getragen wurde (BGr, 6. Dezember 2021, 1C_275/2020, E. 3.2
am Ende; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 USG).
6.4
Als
weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien im Rahmen der Interessenabwägung keine
weitergehenden Schallschutzmassnahmen im Sinn der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung evaluiert worden.
6.4.1
Das Baurekursgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, anhand der
Grundrisse zeige sich, dass in erster Linie Erschliessungsflächen und
lärmunempfindliche Räume wie Küche oder Bad strassenseitig angeordnet worden seien.
Das Gebäude rücke sodann 15 m von der E-Strasse ab, wodurch entlang der
Strassengrenze ein Carport mit geschlossener Rückwand erstellt werden könne, welcher
– vor allem für die Wohnungen im Erdgeschoss – zusätzlich vor Lärm schütze. Mit
4.
m schöpfe der über ein Flachdach verfügende Carport die maximal erlaubte
Höhe für ein Besonderes Gebäude aus (§ 49 Abs. 3 PBG). Auch seine
16.
m lange, auf der Verkehrsbaulinie stehende Rückwand könne nicht
verlängert werden, da sie ansonsten den Erschliessungsbereich tangieren würde.
Ein weitergehendes Abrücken der Liegenschaft von der Strasse wäre nicht
zielführend, da alsdann an zusätzlichen Fenstern die strengeren Immissionsgrenzwerte
der ES II einzuhalten wären. Auch unter dem Aspekt der Wohnhygiene wäre
ein weiteres Verschieben Richtung Süden nicht angezeigt. Mit der geplanten Lage
verbleibe im südlichen Teil des Baugrundstücks immer noch eine grosse,
zusammenhängende Grünfläche, welche – lediglich an eine Stichstrasse angrenzend
und durch das Hauptgebäude von der eigentlichen Lärmquelle abgeschirmt – zur
Erholung der Bewohner dienen könne und unter diesem Aspekt auch städtebaulich
sinnvoll sei. Ferner seien die lärmrechtlichen Auswirkungen des
Strassenverkehrs auf das Bauvorhaben im Attikageschoss mit einem dritten
Element, einer 1 m hohen geschlossenen Brüstung im Südosten des
Attikageschosses, beschränkt worden.
6.4.2
Damit hat das Baurekursgericht ausführlich dargelegt, inwiefern im Sinn von
Art. 22 Abs. 2 USG die Räume
zweckmässig angeordnet und zusätzliche Schallschutzmassnahmen getroffen wurden.
Dass es von einer Prüfung der Auswirkungen einer Verschiebung des Gebäudes
weiter nach Süden aus den genannten Gründen absah, ist entgegen der
Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die Behauptung, dass die – wie erwähnt
strengeren – Grenzwerte dann "allenfalls eingehalten" werden können
sollten, ist nicht nachvollziehbar. Was das Weglassen der betroffenen Fenster
betrifft, würde dies zwar das Bauprojekt nicht verhindern, doch sind mit den
"zusätzlichen Schallschutzmassnahmen" nicht solche gemeint, welche die
gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 LSV massgebenden Lärmimmissionen in
der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindlichen Räume reduzieren (vgl. E. 3.3). Anzufügen bleibt, dass die
kantonale Baudirektion mit der Erteilung der Ausnahmebewilligung die Vorbehalte
und Nebenbestimmungen der städtischen Fachstelle für Lärmschutz insbesondere in
Bezug auf die Dimensionierung und Ausgestaltung von Lärmschutzmassnahmen sowie
die Schalldämmung der Aussenhülle für verbindlich erklärt hat.
6.5
Insgesamt
erweisen sich damit die Rügen im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 31
Abs. 2 LSV als unberechtigt. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme der
(nachträglichen) Begründung der Bewilligungsbehörde eine umfassende
Interessenabwägung vorgenommen, welche den bundesgerichtlichen Anforderungen
genügt und auch im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
7.
7.1
Zusammengefasst
erwiesen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
7.3
Die
Beschwerdeführerin ist überdies zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 4'190.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) das Bundesamt für Umwelt.