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Entscheid

VB.2022.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00250

1. Juni 2023Deutsch22 min

(URT.2023.24594)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2022.00250

Urteil

der 1. Kammer

vom 1. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2.1 B,

2.2 C,

3.1 D,

3.2 E,

4. F,

5.1 G,

5.2 H,

6. I AG, Frau J,

7. K,

1–7 vertreten durch den Verein L,

c/o A,

Beschwerdeführende,

gegen

1. M GmbH, vertreten durch RA R,

2. Gemeinderat Rheinau,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung

(Mobilfunk),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 erteilte der

Gemeinderat Rheinau der Rechtsvorgängerin der M GmbH unter Auflagen und

Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 beim Gebäude Vers.-Nr. 02 an der Adresse O 03

in Rheinau.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben der Verein L und zehn weitere

Rekurrierende am 11. März 2021 gemeinsam Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen

Bewilligung, eventuell die Rückweisung der Sache an die Bauherrschaft zur

Nachbesserung. Tags darauf erhoben P und Q ebenfalls gemeinsam Rekurs gegen den

genannten Beschluss und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung, eventuell die

Sistierung des Baubewilligungsverfahrens. Subeventuell beantragten sie die

Rückweisung zur Vervollständigung der Baugesuchsakten, die Ausführung der

Antenne in heller Farbe und deren Kaschierung mit Pflanzen.

Das Baurekursgericht führte am 4. Juni 2021 im

Beisein der Parteien einen Abteilungsaugenschein durch. Mit Entscheid vom 31. März

2022.

vereinigte es die beiden Rekursverfahren, trat auf den Rekurs des Vereins L

nicht ein und wies die Rekurse im Übrigen ab.

III.

Dagegen gelangten die zehn

vormaligen Rekurrierenden, vertreten durch den Verein L, mit Beschwerde

vom 13. April 2022 (Poststempel 25. April 2022) an das

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Verweigerung bzw. den Widerruf der Baubewilligung. Weiter beantragten

sie, die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der NISV festzustellen und diese

"anzupassen". Sodann beanstandeten sie die (der Bauherrin

zugesprochene) Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.- als zu hoch. In prozessualer

Hinsicht beantragten sie die Sistierung des Verfahrens. Schliesslich

beantragten die Beschwerdeführenden eine Prozess- und Umtriebsentschädigung von

Fr. 1'500.-.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2022 beantragte die

M GmbH die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Der

Gemeinderat Rheinau beantragte am 31. Mai 2022 ebenfalls, die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Baurekursgericht

beantragte am 2. Juni 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde.

Die Beschwerdeführenden replizierten am 7. Juli 2022 und

hielten sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Rheinau

nahm am 26. Juli 2022 mit unveränderten Anträgen Stellung. Am 11. August

2022.

verzichtete die M GmbH auf eine Duplik und hielt an den gestellten

Anträgen fest. Mit Eingabe vom 24. August 2022 hielten die

Beschwerdeführenden weiterhin sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. Am 31. August

2022.

teilte die M GmbH unter Festhalten an den gestellten Anträgen mit,

auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten.

Am 23. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden

eine aktuelle Studie zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden halten Eigentum an oder sind Bewohner in einer Liegenschaft

im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und daher

gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden beantragen neben der Aufhebung auch

eine "Sistierung" der Baubewilligung bzw. des Baugesuchs, bis die

verfassungs- und gesetzeswidrigen Grenzwerte in der NISV angepasst seien, die

Vollzugsempfehlung mindestens die in der NISV festgelegten Grenzwerte im Worst

Case einhalte sowie ein auditiertes Qualitätssicherungssystem und ein

taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege (Beschwerdeanträge

Nr. 5 und 6).

2.1

Vorab ist

dazu festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zwar hinsichtlich des

Baugesuchs bzw. der Baubewilligung eine Sistierung beantragen. Da eine solche

aktuell lediglich für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren beantragt

werden kann, ist der Antrag dahingehend zu interpretieren (vgl. auch E. 4.1

des angefochtenen Entscheids).

2.2

Die

Sistierung eines Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) und rechtfertigt sich deshalb nur aus besonderen

Gründen. Die Verfahrenssistierung soll die Ausnahme darstellen; im Zweifel ist daher

dagegen zu entscheiden.

2.3

Besondere

Gründe, welche eine Sistierung rechtfertigen würden, werden vorliegend nicht

vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Insbesondere stellt die Frage, ob die NISV verfassungs- bzw.

gesetzeswidrig und damit änderungsbedürftig bzw. im Moment nicht anwendbar ist,

eine Frage der materiellen Beantwortung der Beschwerde dar, welche im

Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Bewilligungserteilung zu prüfen sein

wird und keine Sistierung zu begründen vermag. Dasselbe gilt auch betreffend die

beanstandete Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. deren Nachtrag sowie das behauptete

Fehlen eines auditierten Qualitätssicherungssystems bzw. tauglichen

Messverfahrens.

Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung

zukommt (§ 55 i. V. m. § 25 Abs. 1 VRG), ist sichergestellt, dass die Baubewilligung vor Beantwortung der materiellen

Fragen durch das Verwaltungsgericht nicht in Rechtskraft erwächst und die

Antenne nicht betrieben werden kann. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens

ist dazu nicht erforderlich.

3.

In ihrer

Beschwerdebeilage 11 führen die Beschwerdeführenden

"Unklarheiten" bezüglich des vorinstanzlichen Augenscheins auf und

beantragen dessen "Berichtigung" (vgl. auch Beschwerde Rz. 55).

3.1

Vorliegend

hat das Baurekursgericht einen Abteilungsaugenschein durchgeführt, wobei die Mitglieder

des Spruchkörpers vollständig anwesend waren. Es ist daher unproblematisch und

entspricht der Praxis der Vorinstanz, dass der Präsident im Anschluss an die

Beratung des Spruchkörpers eine erste (vorläufige) Einschätzung des Gerichts

vor Ort abgibt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Rekurse – in

Übereinstimmung mit der Einschätzung am Augenschein – abgewiesen wurden. Der

Hinweis auf die Kosten der verschiedenen Erledigungsarten eines Rekurses nach

Abgabe dieser vorläufigen Einschätzung ist ebenfalls unproblematisch. Dass den

Beschwerdeführenden in Kenntnis der Ansicht des Spruchkörpers nach Durchführung

des Augenscheins noch die Möglichkeit des Rekursrückzugs mit deutlich

geringeren Kostenfolgen gewährt wurde, ist als "Dienstleistung" des

Baurekursgerichts zu verstehen und nicht als "Basar". Insgesamt ist

schliesslich nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden durch dieses

Vorgehen des Baurekursgerichts ein Nachteil erwachsen sein sollte.

3.2

Die

Zustellung ab Seite 5 des Protokollhefts durch die Vorinstanz ist sodann

nicht zu beanstanden, da das Augenscheinprotokoll, wie sich dem Titel entnehmen

lässt, auf dieser Seite beginnt. Die Seiten 1–4 des Protokollhefts betreffen

die vorangegangenen Verfügungen, welche nicht verlangt wurden, jedoch (auch

nachträglich) ebenfalls hätten verlangt bzw. eingesehen werden dürfen. Was die

Zustellung des Protokolls betrifft, ist deren Vornahme lediglich auf Verlangen

hin gängige Praxis (vgl. VGr,

19.

Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich usw. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 88) und entspricht

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 12. April 2021, 1C_561/2020, E. 4 mit Hinweis auf BGE 142 I 86 E. 2).

3.3

Ein Gesuch um Berichtigung des Protokolls wäre schliesslich

in analoger Anwendung von Art. 235 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

(ZPO) vom 19. Dezember 2008 bei jener Gerichtsstelle zur Behandlung

einzureichen, über deren Verfahren das Protokoll Aufschluss gibt (§ 71 VRG). Nachdem das Baurekursgericht noch nicht

darüber entschieden hat, wäre ein entsprechendes Begehren an dieses zu richten

(vgl. VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00733, E. 3.1).

4.

Streitgegenstand

bildet die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem – gemäss der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Rheinau (BZO) etwa hälftig in der Zone für öffentliche

Bauten (öB) und der kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) gelegenen –

Baugrundstück. Letzteres ist im Wesentlichen in der Zone öB mit Anlagen

und Gebäuden der Klär- und Entsorgungsanlage überstellt. In diesem Bereich soll

eine – ohne Blitzfangstab – 27 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage mit neun

Sendeantennen erstellt werden. Davon sollen je drei Antennenmodule auf den

Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz in

den Azimuten (Grad-Abweichungen von Norden) von 5°, 95° und 275° senden. Die

kumulierte Sendeleistung soll maximal 11'400 Watt ERP betragen, die mit

jeweils 3'800 Watt ERP gleichmässig auf die drei Senderichtungen verteilt

werden sollen.

5.

Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 BV erlässt der Bund

Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor

schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen

vermieden werden.

5.1

Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den

schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,

ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1

und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober

1983.

[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu

begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter

anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten

ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung

schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11

Abs. 3 USG).

5.2

Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen

oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und

berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit

erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13

Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die

Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte

nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

Für den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird,

hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender

Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, welche auch die

Immissionen von Mobilfunk-Sendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1

lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass

sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen

Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunk-Sendeanlagen

müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden

Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff.

NISV i. V. m. Art. 3

Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten

Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten

können (Art. 13 Abs. 1 NISV).

5.3

Gemäss Ziffer 64

Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der

elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in

Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche,

die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für

alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende

Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (=hier

massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs-

und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebenden Betriebszustand. Bei

adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm

automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden (Ziffer 62 Abs. 6

Anhang 1 NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der

Antennendiagramme berücksichtigt (Ziffer 63 Anhang 1 aNISV).

6.

Die Beschwerdeführenden

bringen als Erstes gesundheitliche Bedenken bezüglich Mobilfunkstrahlung – auch

unterhalb der Anlagegrenzwerte – vor und rügen die NISV in dieser Hinsicht als

nach den neusten Erkenntnissen gemäss BERENIS-Bericht verfassungswidrig und

anpassungsbedürftig. Sodann monieren sie unter Punkt 1 ihrer Beschwerde

"Vorsorgegründe" oder "zumindest eine unnötige

Belästigung".

6.1

Die NISV

sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen

Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor

nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden (BGE 126 II 399 E. 3b). Da die Immissionsgrenzwerte von

ihrer Anlage her auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen beruhen, lassen

sie keinen Raum für die Berücksichtigung von Studien, die wissenschaftlichen

Massstäben nicht zu genügen vermögen oder auf ihre Zuverlässigkeit bisher nicht

überprüft worden sind (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 399 E. 3b; BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021 E. 5.3.2).

Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2

und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem

Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen.

Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen

Gesundheitsgefährdungen auf, sondern sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen,

welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und

wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen, um das Risiko schädlicher

Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind,

möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Mit der

Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene

Gesundheitsgefährdungen, denen mit den Immissionsgrenzwerten Rechnung getragen

wurde, eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2).

6.2

Sodann ist

es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die

entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu

verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu

beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe

nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche

Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung

einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des Bundesamts für Umwelt [BAFU]

gemäss Art. 19b NISV). Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Bund und die Beratende Expertengruppe

nichtionisierende Strahlung (BERENIS)

ihren Aufgaben nicht nachkommen würden (vgl. BGr, 14. Februar 2023,

1C_100/2021, E. 5.7).

Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich mit den

jüngsten Studienresultaten und insbesondere auch der von den

Beschwerdeführenden angeführten Newsletter-Sonderausgabe der BERENIS vom Januar

2021.

befasst und ist zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Wie bereits in

früheren Entscheiden hat es erneut festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte

gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (zum

Ganzen BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5; vgl. auch BGr,

5.

Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.4.2; BGE 126 II 399 E. 4).

6.3

Somit ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem

Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist. Die kantonalen Behörden

haben die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV folglich zu Recht

angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips beziehungsweise von Art. 4 NISV, Art. 11 USG und Art. 74 BV

liegt damit nicht vor. Diese Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit

als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid, welcher in E. 11 zum

selben Schluss gelangt, ist nicht zu beanstanden.

7.

Weiter monieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe

sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob die Strahlung adaptiver

Antennen gemessen und die Strahlenbelastung mit dem Worst-Case-Szenario prognostiziert

werden könne, sowie ob ein taugliches QS-System existiere.

7.1

Die

Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall

beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss

Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute:

BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem

Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte

Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),

die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts

gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die

Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (a. a. O., Ziffer 2.3.1

S. 24).

7.1.1

Am 23. Februar 2021 hat das BAFU

seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt

(in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung). Zuvor waren die Kantone vom

BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall –

in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019

''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom

31.

Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G

(Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu

beurteilen. Die Strahlung war im

Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen

nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und

basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal

möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen.

7.1.2

Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung

überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf

der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl.

UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Es bleibe dabei

unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen

räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sondern in der Lage seien, das

Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes zu

fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche

Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).

7.1.3

Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der

Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage wurde vom Verwaltungsgericht als

eine mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV vereinbare Berechnungsmethode

beurteilt, um die Strahlenbelastung zu beurteilen und die Einhaltung der

Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 9. Juni 2022,

VB.2021.00826, E. 4.3). Der von

Ziffer 63 Anhang 1 aNISV geforderten Variabilität der Sendeleistung

wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen

Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden.

Letzteres lässt sich auch dem von den Beschwerdeführenden

zitierten Entscheid, VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4, entnehmen. Es ist nicht

nachvollziehbar, was die Beschwerdeführenden daraus zu ihren Gunsten ableiten

wollen. Sodann hat sich die Vorinstanz in E. 7.2 des angefochtenen

Entscheids mit diesen Rügen befasst und sind die entsprechenden Erwägungen,

welche sich auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützen, auch

inhaltlich nicht zu beanstanden.

7.2

Die Rüge

der fehlenden Messbarkeit von Strahlung adaptiver Antennen hat die Vorinstanz

zu Recht als mit der Rekursreplik verspätet erfolgt betrachtet, weshalb sie

sich nicht weiter damit befassen musste. Abgesehen davon wies sie gleichwohl

zutreffend darauf hin, dass Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen

Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode

für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar

2020.

bei adaptiven 5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni

2021, VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Diese

wurde im Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr,

14.

Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8).

7.3

Damit

bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen. Die Behörde

überwacht gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die

Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur Kontrolle der Einhaltung des

Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie Messungen oder

Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die

Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden

(Art. 12 Abs. 2 NISV).

7.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von

Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der

Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen

gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der

Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit

Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005,

1A.160/2004, E. 3.3).

Als alternative

Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006.

die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über

den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für

Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006;

nachstehend: Rundschreiben BAFU).

7.3.2

Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinn des Nachtrags zur

Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu

berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen

identisch, weshalb am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl.

VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2). Die bewilligte

maximale Sendeleistung ist im QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom

QS-System geprüft bzw. sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar

2006, S. 2 f.; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077,

E. 3.4.1.2).

Damit ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der

Grenzwerte mittels eines QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht

nach ständiger Rechtsprechung sowie auch nach erneuter und ausführlicher

Befassung keine Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen

(vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 7 mit Hinweisen sowie 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 9). Entgegen den Beschwerdeführenden hat sich auch die

Vorinstanz mit dieser Frage befasst und ist zu Recht zum selben Schluss

gelangt.

Im Übrigen wird die (gemäss

bundesgerichtlichem Auftrag aktuell durchgeführte) erneute schweizweite

Kontrolle zeigen, ob die QS-Systeme ordnungsgemäss funktionieren (BGr, 14. Februar

2023, 1C_100/2021, E. 9).

8.

8.1

Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV

Emissionsbegrenzungen festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die

Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches Angaben

über den geplanten Betrieb der Anlage enthält und über die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft

gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2

NISV). Das Standortdatenblatt muss

gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen

und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von

Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand

gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte

Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c

darstellt (lit. d).

Dem Standortdatenblatt ist ein

Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung

einer Antenne gibt; verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales

Antennendiagramm (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziffer 2.3.1,

S. 29 Ziffer 3.1 und S. 35 Ziffer 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März

2013.

zur Vollzugsempfehlung NISV (in der Folge: BAFU, Nachtrag 1) hat das

BAFU die Möglichkeit eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe

von umhüllenden horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle

individuellen Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen,

zu dokumentieren (Ziffern 3.2 und 3.2.1).

8.2

Vorliegend

hat die private Beschwerdegegnerin das erforderliche Standortdatenblatt

vollständig und korrekt ausgefüllt; es kann diesbezüglich vollumfänglich auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 7.3 des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden (§ 70 i. V. m.

§ 28 Abs. 1 VRG), welche auch nicht substanziiert beanstandet wurden.

Gestützt darauf sowie auf die weiteren Baugesuchsunterlagen war eine Berechnung

der elektrischen Feldstärke und damit auch die Beurteilung der Einhaltung der

Anlage- und Immissionsgrenzwerte möglich. Sodann ist die private

Beschwerdegegnerin nur berechtigt, in die von ihr im Standortdatenblatt

angegebene Richtung zu senden. Dass eine andere Richtung technisch möglich

wäre, ist irrelevant, ist diese Richtung doch von der Baubewilligung nicht

gedeckt und daher rechtlich nicht zulässig.

9.

9.1

Was die

Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Nachtrag "Adaptive Antennen"

zur Vollzugsempfehlung des BAFU vom 23. Februar 2021 betrifft, ist

festzuhalten, dass die strittige

Mobilfunk-Antennenanlage vor der Publikation des Nachtrags beurteilt wurde. Ein

Korrekturfaktor konnte folglich noch nicht beantragt werden, weshalb auch im

Standortdatenblatt kein solcher ersichtlich ist und die Beurteilung

(korrekterweise) nach dem Worst-Case-Szenario erfolgte, wie auch die Vorinstanz

zutreffend ausführte. Zumal ein Korrekturfaktor nicht Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung war, ist

die geltend gemachte Kritik am Korrekturfaktor unbeachtlich. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu

sowie zu den entsprechenden Kontrollsystemen. Dasselbe gilt auch hinsichtlich

der entsprechenden Verordnungsänderung vom 1. Januar 2022.

9.2

Die

Beschwerdeführenden monieren ferner, dass die Vorinstanz mit dem schriftlichen

Rekursentscheid so lange zugewartet habe, bis der Bundesrat die Änderung der

NISV per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt habe, nachdem ihnen bereits nach

dem Augenschein am 4. Juni 2022 die Ablehnung des Rekurses bekannt gegeben

worden sei. Diese Rüge bezieht sich wohl auf die Erwägung 8 des

vorinstanzlichen Entscheids betreffend Bewilligungspflicht für die Anwendung

eines Korrekturfaktors auf bewilligte Antennen. Der vorinstanzliche Entscheid ist

am 31. März 2022 ergangen und damit vor dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2022, worin ein Wechsel vom Betrieb

einer Mobilfunkantenne im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zu einem Betrieb

unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors als bewilligungspflichtig erklärt

wurde (VGr, 27. Oktober 2022, VB.2021.00740/743, E. 3.3). Damit haben

weder das beanstandete Vorgehen noch die Rechtsänderung nachteilige

Auswirkungen für die Beschwerdeführenden, weshalb sich weitere Ausführungen

dazu erübrigen.

10.

Soweit die

Beschwerdeführenden unter Punkt 3 ihrer Beschwerde eine Wertverminderung der

umliegenden Liegenschaften geltend machen, ist darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Verfahren weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7) gilt. Innerhalb

des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein

engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Nachbarn, welche als Rekurrenten

vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung

der Baubewilligung verlangt haben, können sich vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 41 mit weiteren Hinweisen). Die genannte neue

Rüge ist nicht im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG durch den Rekursentscheid

veranlasst worden, sondern hätte bereits im Rekursverfahren geltend gemacht

werden müssen. Sie erweist sich daher von vornherein als unzulässig.

11.

Schliesslich

beanstanden die Beschwerdeführenden die vom Baurekursgericht der privaten

Rekursgegnerin zugesprochene Parteientschädigung sowie deren Höhe von

Fr. 3'000.-.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Wie hoch diese

ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen

zu entscheiden, wobei die bisherige Praxis in ähnlich gelagerten Fällen mit zu

berücksichtigen ist (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 63). Unter

Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Festsetzung der Entschädigung auch

die Bedeutung der Streitsache ins Gewicht fällt (vgl. § 8 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]),

erscheinen Fr. 3'000.- als angemessen. Auch wenn die schriftlichen

Eingaben der privaten Rekursgegnerin nicht sehr umfangreich waren, ist davon

auszugehen, dass das Studium der relativ umfangreichen Akten einen nicht

unwesentlichen Aufwand verursachte.

12.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7 aufzuerlegen (§ 70 und 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht

ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3

VRG). Hingegen sind sie zu gleichen

Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten,

der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 5'230.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7 auferlegt, unter solidarischer Haftung für

den Gesamtbetrag.

4.

Die Beschwerdeführenden 1–7 werden je

zu 1/7 und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) das BAFU.