VB.2022.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00254
27. Oktober 2022Deutsch14 min
(URT.2022.24057)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00254
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;
3. und 4. Zuteilungsrunde,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die seit Juli 2018 im Handelsregister
eingetragene A GmbH mit Sitz in Zürich bezweckt insbesondere die
strategische Beratung und die Durchführung von Veranstaltungen sowie von
Beratungsprojekten. Am 10. Juni 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des
Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 101'282.- sowie um ein
Darlehen in Höhe von Fr. 25'320.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021
wies die Finanzdirektion das Gesuch ab. Am 19. September 2021 ersuchte die
A GmbH im Rahmen der 4. Zuteilungsrunde erneut um Gewährung von
Covid-19-Härtefallhilfe, wobei sie einen nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von
Fr. 151'924.- beantragte. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion am
28. Oktober 2021 ebenfalls ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 1. Juli
2021.
bzw. vom 28. Oktober 2021 liess die A GmbH am 30. Juli 2021
bzw. am 30. November 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich
rekurrieren
Mit Beschluss vom 9. März 2022 vereinigte der
Regierungsrat die beiden Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I) und wies die
Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten von insgesamt
Fr. 1'693.- auferlegte er der A GmbH (Dispositiv-Ziff. III) und
sprach dieser in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.
III.
Am 2. Mai 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 9. März 2022 aufzuheben und ihr "ein nicht
rückzahlbarer Härtefallbeitrag in der Höhe von Fr. 151'924 zu
gewähren"; eventualiter seien ihre Gesuche um Covid-19-Härtefallhilfe vom
10.
Juni 2021 und vom 19. September 2021 zur Neubeurteilung an die
Finanzdirektion zurückzuweisen.
Der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022
und die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 schlossen
je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Juni 2022 hielt die A GmbH
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 12 Abs. 1 des
Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen,
die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von
Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere
Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,
Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie
touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz
unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der
Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.
Am 1. Dezember 2020 trat die
Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,
SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31.
Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen
erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der
Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020
4919.
ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den
Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt
hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 %
des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt
(Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).
2.2
Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021, [Erläuterungen HFMV 20],
S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819.
ff., 8822 und 8824).
2.3
Der
Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen
Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und
legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste
Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,
Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde
im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den
Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der
Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der
2.
Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes
angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der
Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das
Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2
– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).
3.
3.1
Das
Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem
Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden
(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243
E. 11.1, je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss
§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS
132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung
geltenden Recht zu behandeln.
3.2
Auf die
Gesuche der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am
19.
Juni 2021 bzw. am 19. Oktober 2021 in Kraft getretenen Fassung
und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 bzw. am
1.
Oktober 2021 in Kraft getretenen Fassung massgebend.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanzen hätten das Legalitätsprinzip
verletzt, indem sie die Abweisung der Gesuche auf "den Passus 'im
Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen'" gemäss Art. 5 Abs. 1
HFMV 20 abstützten. Diese restriktive Rechtsauffassung missachte die
Normenhierarchie; dem Covid-19-Gesetz sei keine entsprechende Einschränkung zu
entnehmen.
4.2
Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage
stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür
zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 147 I 1 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Vorliegend war der Bundesrat gestützt auf Art. 12
Abs. 4 Covid-19-Gesetz ermächtigt, die Einzelheiten (betreffend die
Härtefallmassnahmen für Unternehmen [vgl. Marginalie von Art. 12
Covid-19-Gesetz]) in einer Verordnung zu regeln. Von dieser Kompetenz hat er
mit dem Erlass der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 Gebrauch gemacht (vgl.
dazu bereits vorn, E. 2.1). Dabei hat der Gesetzgeber in Art. 12 Covid-19-Gesetz
lediglich "bestimmte Mindestvoraussetzungen" erlassen (vgl. BBl 2020
8819.
ff., 8823; EFV, Erläuterungen HFMV 20, S. 2). Er liess somit
eine Verschärfung der Voraussetzungen zur Annahme eines Härtefalls durch den
Bundesrat im Rahmen der "Einzelheiten" ausdrücklich zu. Gleichzeit
räumte Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz dem Bundesrat einen relativ
weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein (vgl. zu
diesem Aspekt BGE 145 V 278 E. 4.1). Insgesamt hat der Bundesrat den ihm
zustehenden Delegationsrahmen nicht überschritten. Ebenso hat er Regelungen getroffen,
welche sich auf sachliche Gründe stützen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1
HFMV 20 insbesondere EFV, Erläuterungen HFMV 20, S. 7). Vor
diesem Hintergrund geht die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 5
Abs. 1 HFMV 20 verletzte das Legalitätsprinzip, fehl.
5.
5.1
Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich
um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG. Die
Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen
der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats (VGr, 29. September
2022, VB.2022.00211, E. 3 – 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4).
5.2
Das
Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und N. 66 ff.; zum Ganzen VGr, 1. September
2022, VB.2022.00134, E. 4). Ermessen wird rechtsverletzend ausgeübt, wenn
die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich, wenn diese von
sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die
pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen
Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem
Gebot von Treu und Glauben, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung
der öffentlichen Interessen zu orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2, 138 I 305 E. 1.4.3; Donatsch, § 50 N. 26). Das
Verwaltungsgericht überprüft folglich insbesondere, ob der Entscheid der
Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Konkurrenten oder das Willkürverbot verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien
eingehalten wurden (zum Ganzen VGr, 14. September 2022, VB.2021.00860,
E. 3.2).
6.
6.1
Hier ist
strittig, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang im
Jahr 2020 auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.
6.2
Der
Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die
Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der
Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am
Dispositiv
Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die
entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts
verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie
vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen
substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine
Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei
den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 99). Folglich kommt der Beschwerdeführerin im
vorliegenden Verfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den
Untersuchungsgrundsatz relativiert.
6.3 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen
gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre
gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe
gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
des Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer
behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3, 143 II 646 E. 3.3.8; VGr, 14. Juli 2022,
VB.2021.00855, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast dafür, dass
es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der im Zusammenhang mit
den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich bei der Beschwerdeführerin.
Sie hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 157).
7.
7.1 Gemäss
Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die
strategische Beratung und die Durchführung von Veranstaltungen sowie von
Beratungsprojekten. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab sie an, sie
habe sich auf "umsetzungsorientierte Beratungsarbeit spezialisiert".
Der Fokus ihrer Tätigkeit liege in der "Überwindung von Krisen durch
Anpassung und Neuausrichtung" sowie auf dem "Wachstum von
Geschäftsfeldern". Veranstaltungsbasierte Beratungsprojekte und
Gruppenworkshops seien ein wesentliches Element ihrer Tätigkeit; dabei sei ein
hoher Anteil direkter Kommunikation entscheidend. Solche Gruppenveranstaltungen
hätten jedoch aufgrund der Homeofficepflicht und Distanzmassnahmen der
Unternehmen nicht durchgeführt werden können. Ausserdem hätten ihre Kunden als
Reaktion auf die Isolations- und Quarantänepflichten keine betriebsfremden
Personen mehr in die Produktionsstätten gelassen, was ihre Beratungstätigkeit
weitgehend verunmöglicht habe. Schliesslich sei es ihren Mitarbeitern aufgrund
der behördlichen Reisebeschränkungen nicht (mehr) möglich gewesen, Kunden im
Ausland aufzusuchen.
7.2 Gemäss
eigenen Angaben sind die "allermeisten" Kunden der Beschwerdeführerin
"industrielle Produktionsbetriebe" bzw. "Grossunternehmen der
Prozessindustrie (Chemie, Stahl […])". Industrieunternehmen waren
in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unmittelbar von den behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, wie etwa
Betriebsschliessungen oder den Veranstaltungsverboten, betroffen. Etwaige
Umsatzrückgänge in der Industrie waren sodann etwa vom starken Franken, von
Problemen in den Lieferketten, die nicht nur durch die Covid-19-Epidemie verursacht
wurden, sowie insbesondere von der generellen Verunsicherung im Zusammenhang
mit der Covid-19-Epidemie beeinflusst (vgl. dazu auch VGr, 14. Juli 2022,
VB.2022.00095, E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist
nachvollziehbar, wenn Industriebetriebe auf (grosse) interne Veränderungen oder
den Aufbau neuer Geschäftsfelder verzichteten und folglich die Leistungen der
Beschwerdeführerin weniger gefragt waren. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin
denn auch selbst, wenn sie angab, dass – aufgrund "der Pandemie und
behördlichen Massnahmen" – bei Kundenunternehmen "langfristig
ausgerichtete Strategiethemen keine Bedeutung mehr [hatten]". Die
allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie dürfte daher einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf
die Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin gehabt haben.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Kundschaft der
Beschwerdeführerin (unter anderem) aus Risikoüberlegungen und aufgrund ihrer
Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin darauf verzichtete, die
Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Der dadurch
entstandene Nachfragerückgang seitens der Kundschaft beruht folglich
insbesondere auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen und geht nicht auf
behördlich angeordnete Massnahmen zurück. Denn die eigentliche
Beratungstätigkeit war nicht untersagt und hätte – unter Einhaltung von
Schutzmassnahmen – auch im Jahr 2020 physisch vor Ort grundsätzlich
durchgeführt werden können.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ein
Teil ihrer Geschäftstätigkeit bestehe aus der "Durchführung von
Veranstaltungen", was "sehr grosse Ähnlichkeiten mit der Eventbranche"
habe (vgl. dazu die Aufzählung verschiedener Wirtschaftszweige in Art. 12
Abs. 1 Covid-19-Gesetz), so kann sie daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Wie dargelegt, war die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin,
namentlich die strategische Beratung, weiterhin durchführbar. Dass sie dabei
auch Workshops und andere betriebsinterne Veranstaltungen durchführte, macht
sie nicht zu einem Unternehmen der Eventbranche.
Was schliesslich die Auslandsreisen der
Angestellten der Beschwerdeführerin angeht, welche aufgrund der Reisebeschränkungen
nicht hätten durchgeführt werden können, so geht aus den Akten nicht hervor, ob
und in welcher Form sich dies auf den Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin
auswirkte.
7.3 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin durch die
behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen mitverursacht wurde. Da jedoch
diverse weitere Faktoren den Umsatz der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst
haben dürften, ist nicht erstellt, dass ein Umsatzrückgang im Umfang von über
40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass
ein massgebender Teil des Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin mit der
allgemeinen Unsicherheit in der Wirtschaft zu erklären oder auf
betriebswirtschaftliche Interessen- und Risikoabwägungen ihrer Klientschaft
zurückzuführen ist. Ein derartiger Nachfragerückgang rechtfertigt die Gewährung
von Covid-19-Härtefallhilfen jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist der
Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe
zuzusprechen, nicht rechtsverletzend.
Inwiefern das Vorgehen der
Vorinstanzen das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Gebot zur
Wettbewerbsneutralität verletzen sollte, ist nicht ersichtlich.
8.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn
ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Hier
kann deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.