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Entscheid

VB.2022.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00254

27. Oktober 2022Deutsch14 min

(URT.2022.24057)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00254

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm;

3. und 4. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die seit Juli 2018 im Handelsregister

eingetragene A GmbH mit Sitz in Zürich bezweckt insbesondere die

strategische Beratung und die Durchführung von Veranstaltungen sowie von

Beratungsprojekten. Am 10. Juni 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des

Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms

um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 101'282.- sowie um ein

Darlehen in Höhe von Fr. 25'320.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021

wies die Finanzdirektion das Gesuch ab. Am 19. September 2021 ersuchte die

A GmbH im Rahmen der 4. Zuteilungsrunde erneut um Gewährung von

Covid-19-Härtefallhilfe, wobei sie einen nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von

Fr. 151'924.- beantragte. Dieses Gesuch wies die Finanzdirektion am

28. Oktober 2021 ebenfalls ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügungen der Finanzdirektion vom 1. Juli

2021.

bzw. vom 28. Oktober 2021 liess die A GmbH am 30. Juli 2021

bzw. am 30. November 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich

rekurrieren

Mit Beschluss vom 9. März 2022 vereinigte der

Regierungsrat die beiden Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I) und wies die

Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten von insgesamt

Fr. 1'693.- auferlegte er der A GmbH (Dispositiv-Ziff. III) und

sprach dieser in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung zu.

III.

Am 2. Mai 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 9. März 2022 aufzuheben und ihr "ein nicht

rückzahlbarer Härtefallbeitrag in der Höhe von Fr. 151'924 zu

gewähren"; eventualiter seien ihre Gesuche um Covid-19-Härtefallhilfe vom

10.

Juni 2021 und vom 19. September 2021 zur Neubeurteilung an die

Finanzdirektion zurückzuweisen.

Der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022

und die Finanzdirektion mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 schlossen

je auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 27. Juni 2022 hielt die A GmbH

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 12 Abs. 1 des

Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen,

die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von

Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere

Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller,

Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie

touristische Betriebe. Dabei liegt ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz

unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt (Art. 12 Abs. 1bis

Covid-19-Gesetz). Gemäss Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz regelt der

Bundesrat die Einzelheiten in einer Verordnung.

Am 1. Dezember 2020 trat die

Covid-19-Härtefallverordnung 2020 vom 25. November 2020 (HFMV 20,

SR 951.262) in Kraft. Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum

31.

Dezember 2021 Geltung hatte, welche Anforderungen die Unternehmen

erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten der Härtefallmassnahmen der

Kantone beteiligt (Art. 2 bis Art. 6 HFMV 20 [AS 2020

4919.

ff.]). Unter anderem wurde für die Beteiligung des Bundes an den

Kosten vorausgesetzt, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt

hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 %

des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt

(Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 [AS 2020 4921]).

2.2

Nachdem

der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen

Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der

Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls

ja, wie sie diese ausgestalten

wollten (Eidgenössische Finanzverwaltung [EFV], Erläuterungen zur Verordnung

über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021, [Erläuterungen HFMV 20],

S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des

Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020

8819.

ff., 8822 und 8824).

2.3

Der

Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen

Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und

legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste

Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16,

Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). Am 25. Januar 2021 beschloss der

Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde

im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den

Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben

anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der

Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der

2.

Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes

angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der

Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das

Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer

RS-ZH02-0000000108) (zum Ganzen VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 2.2

– 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2).

3.

3.1

Das

Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem

Inkrafttreten mehrfach revidiert. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen

Regeln hat das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz das zum Zeitpunkt des

erstinstanzlichen Entscheids massgebende materielle Recht anzuwenden

(BGE 147 V 278 E. 2.1, 144 II 326 E. 2.1.1, 139 II 243

E. 11.1, je mit weiteren Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,

Rz. 293; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00688, E. 3). Gemäss

§ 5 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS

132.2) sind Gesuche um Staatsbeiträge nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung

geltenden Recht zu behandeln.

3.2

Auf die

Gesuche der Beschwerdeführerin ist das zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Verfügungen geltende Recht anwendbar; mithin sind das Covid-19-Gesetz in der am

19.

Juni 2021 bzw. am 19. Oktober 2021 in Kraft getretenen Fassung

und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 19. Juni 2021 bzw. am

1.

Oktober 2021 in Kraft getretenen Fassung massgebend.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanzen hätten das Legalitätsprinzip

verletzt, indem sie die Abweisung der Gesuche auf "den Passus 'im

Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen'" gemäss Art. 5 Abs. 1

HFMV 20 abstützten. Diese restriktive Rechtsauffassung missachte die

Normenhierarchie; dem Covid-19-Gesetz sei keine entsprechende Einschränkung zu

entnehmen.

4.2

Das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage

stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür

zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 147 I 1 E. 4.3.1 mit

Hinweisen). Vorliegend war der Bundesrat gestützt auf Art. 12

Abs. 4 Covid-19-Gesetz ermächtigt, die Einzelheiten (betreffend die

Härtefallmassnahmen für Unternehmen [vgl. Marginalie von Art. 12

Covid-19-Gesetz]) in einer Verordnung zu regeln. Von dieser Kompetenz hat er

mit dem Erlass der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 Gebrauch gemacht (vgl.

dazu bereits vorn, E. 2.1). Dabei hat der Gesetzgeber in Art. 12 Covid-19-Gesetz

lediglich "bestimmte Mindestvoraussetzungen" erlassen (vgl. BBl 2020

8819.

ff., 8823; EFV, Erläuterungen HFMV 20, S. 2). Er liess somit

eine Verschärfung der Voraussetzungen zur Annahme eines Härtefalls durch den

Bundesrat im Rahmen der "Einzelheiten" ausdrücklich zu. Gleichzeit

räumte Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz dem Bundesrat einen relativ

weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe ein (vgl. zu

diesem Aspekt BGE 145 V 278 E. 4.1). Insgesamt hat der Bundesrat den ihm

zustehenden Delegationsrahmen nicht überschritten. Ebenso hat er Regelungen getroffen,

welche sich auf sachliche Gründe stützen (vgl. zu Art. 5 Abs. 1

HFMV 20 insbesondere EFV, Erläuterungen HFMV 20, S. 7). Vor

diesem Hintergrund geht die Rüge der Beschwerdeführerin, Art. 5

Abs. 1 HFMV 20 verletzte das Legalitätsprinzip, fehl.

5.

5.1

Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich

um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG. Die

Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen

der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats (VGr, 29. September

2022, VB.2022.00211, E. 3 – 14. Juli 2022, VB.2022.00095, E. 4).

5.2

Das

Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf

das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,

hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und N. 66 ff.; zum Ganzen VGr, 1. September

2022, VB.2022.00134, E. 4). Ermessen wird rechtsverletzend ausgeübt, wenn

die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgte, namentlich, wenn diese von

sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Die

pflichtgemässe Ermessensbetätigung hat sich an den verfassungsrechtlichen

Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Willkürverbot, dem

Gebot von Treu und Glauben, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Wahrung

der öffentlichen Interessen zu orientieren (BGE 141 V 365 E. 1.2, 138 I 305 E. 1.4.3; Donatsch, § 50 N. 26). Das

Verwaltungsgericht überprüft folglich insbesondere, ob der Entscheid der

Vorinstanzen die Rechtsgleichheit, den Grundsatz der Gleichbehandlung der

Konkurrenten oder das Willkürverbot verletzt, sowie ob die Verfahrensgarantien

eingehalten wurden (zum Ganzen VGr, 14. September 2022, VB.2021.00860,

E. 3.2).

6.

6.1

Hier ist

strittig, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umsatzrückgang im

Jahr 2020 auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist.

6.2

Der

Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die

Verwaltungsbehörden dazu, von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der

Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am

Dispositiv

Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Demnach ist die

entscheidende Behörde zwar für die Ermittlung des massgebenden Sachverhalts

verantwortlich; die betroffene Partei hat jedoch, insbesondere sofern sie – wie

vorliegend – ein Begehren gestellt hat, die dieses stützenden Tatsachen

substanziiert darzulegen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Eine

Mitwirkungspflicht kann sich überdies aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei

den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 99). Folglich kommt der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Verfahren eine Mitwirkungspflicht zu, welche den

Untersuchungsgrundsatz relativiert.

6.3 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 HFMV 20 (AS 2020 4921) muss das betroffene Unternehmen

gegenüber dem Kanton belegt haben, dass sein Umsatz im Zusammenhang mit den

behördlich angeordneten Massnahmen unter 60 % des Umsatzes der Vorjahre

gesunken ist, damit der Kanton diesem mit Unterstützung des Bundes Härtefallhilfe

gewähren kann. Dies entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8

des Zivilgesetzbuchs (SR 210), wonach jene Partei das Vorhandensein einer

behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.3, 143 II 646 E. 3.3.8; VGr, 14. Juli 2022,

VB.2021.00855, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beweislast dafür, dass

es zu einem Umsatzrückgang von 40 % oder mehr kam, der im Zusammenhang mit

den behördlich angeordneten Massnahmen steht, liegt folglich bei der Beschwerdeführerin.

Sie hat deshalb im Fall eines offenen Beweisergebnisses die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen (Plüss, § 7 N. 157).

7.

7.1 Gemäss

Handelsregistereintrag bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die

strategische Beratung und die Durchführung von Veranstaltungen sowie von

Beratungsprojekten. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab sie an, sie

habe sich auf "umsetzungsorientierte Beratungsarbeit spezialisiert".

Der Fokus ihrer Tätigkeit liege in der "Überwindung von Krisen durch

Anpassung und Neuausrichtung" sowie auf dem "Wachstum von

Geschäftsfeldern". Veranstaltungsbasierte Beratungsprojekte und

Gruppenworkshops seien ein wesentliches Element ihrer Tätigkeit; dabei sei ein

hoher Anteil direkter Kommunikation entscheidend. Solche Gruppenveranstaltungen

hätten jedoch aufgrund der Homeofficepflicht und Distanzmassnahmen der

Unternehmen nicht durchgeführt werden können. Ausserdem hätten ihre Kunden als

Reaktion auf die Isolations- und Quarantänepflichten keine betriebsfremden

Personen mehr in die Produktionsstätten gelassen, was ihre Beratungstätigkeit

weitgehend verunmöglicht habe. Schliesslich sei es ihren Mitarbeitern aufgrund

der behördlichen Reisebeschränkungen nicht (mehr) möglich gewesen, Kunden im

Ausland aufzusuchen.

7.2 Gemäss

eigenen Angaben sind die "allermeisten" Kunden der Beschwerdeführerin

"industrielle Produktionsbetriebe" bzw. "Grossunternehmen der

Prozessindustrie (Chemie, Stahl […])". Industrieunternehmen waren

in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht unmittelbar von den behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, wie etwa

Betriebsschliessungen oder den Veranstaltungsverboten, betroffen. Etwaige

Umsatzrückgänge in der Industrie waren sodann etwa vom starken Franken, von

Problemen in den Lieferketten, die nicht nur durch die Covid-19-Epidemie verursacht

wurden, sowie insbesondere von der generellen Verunsicherung im Zusammenhang

mit der Covid-19-Epidemie beeinflusst (vgl. dazu auch VGr, 14. Juli 2022,

VB.2022.00095, E. 7.2). Vor diesem Hintergrund ist

nachvollziehbar, wenn Industriebetriebe auf (grosse) interne Veränderungen oder

den Aufbau neuer Geschäftsfelder verzichteten und folglich die Leistungen der

Beschwerdeführerin weniger gefragt waren. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin

denn auch selbst, wenn sie angab, dass – aufgrund "der Pandemie und

behördlichen Massnahmen" – bei Kundenunternehmen "langfristig

ausgerichtete Strategiethemen keine Bedeutung mehr [hatten]". Die

allgemeine Unsicherheit in der Wirtschaft im Zusammenhang mit der

Covid-19-Epidemie dürfte daher einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf

die Nachfrage nach der Dienstleistung der Beschwerdeführerin gehabt haben.

Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Kundschaft der

Beschwerdeführerin (unter anderem) aus Risikoüberlegungen und aufgrund ihrer

Fürsorgepflicht als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin darauf verzichtete, die

Beratungstätigkeit der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Der dadurch

entstandene Nachfragerückgang seitens der Kundschaft beruht folglich

insbesondere auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen und geht nicht auf

behördlich angeordnete Massnahmen zurück. Denn die eigentliche

Beratungstätigkeit war nicht untersagt und hätte – unter Einhaltung von

Schutzmassnahmen – auch im Jahr 2020 physisch vor Ort grundsätzlich

durchgeführt werden können.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ein

Teil ihrer Geschäftstätigkeit bestehe aus der "Durchführung von

Veranstaltungen", was "sehr grosse Ähnlichkeiten mit der Eventbranche"

habe (vgl. dazu die Aufzählung verschiedener Wirtschaftszweige in Art. 12

Abs. 1 Covid-19-Gesetz), so kann sie daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Wie dargelegt, war die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin,

namentlich die strategische Beratung, weiterhin durchführbar. Dass sie dabei

auch Workshops und andere betriebsinterne Veranstaltungen durchführte, macht

sie nicht zu einem Unternehmen der Eventbranche.

Was schliesslich die Auslandsreisen der

Angestellten der Beschwerdeführerin angeht, welche aufgrund der Reisebeschränkungen

nicht hätten durchgeführt werden können, so geht aus den Akten nicht hervor, ob

und in welcher Form sich dies auf den Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin

auswirkte.

7.3 Zusammenfassend

ist davon auszugehen, dass der Umsatzrückgang der Beschwerdeführerin durch die

behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen mitverursacht wurde. Da jedoch

diverse weitere Faktoren den Umsatz der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst

haben dürften, ist nicht erstellt, dass ein Umsatzrückgang im Umfang von über

40 % gegenüber den Vorjahren auf die behördlich angeordneten

Covid-19-Massnahmen zurückzuführen ist. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass

ein massgebender Teil des Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin mit der

allgemeinen Unsicherheit in der Wirtschaft zu erklären oder auf

betriebswirtschaftliche Interessen- und Risikoabwägungen ihrer Klientschaft

zurückzuführen ist. Ein derartiger Nachfragerückgang rechtfertigt die Gewährung

von Covid-19-Härtefallhilfen jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund ist der

Schluss der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin keine Covid-19-Härtefallhilfe

zuzusprechen, nicht rechtsverletzend.

Inwiefern das Vorgehen der

Vorinstanzen das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Gebot zur

Wettbewerbsneutralität verletzen sollte, ist nicht ersichtlich.

8.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn

ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Hier

kann deshalb nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.