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Entscheid

VB.2022.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00255

24. November 2022Deutsch19 min

(URT.2022.24164)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00255

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich

eingetragen.

B.

Mit Schreiben vom 12. März 2020 verzeigte Bezirksrichter B Rechtsanwalt A

wegen Verletzung von Berufsregeln bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (hiernach: Aufsichtskommission) unter Beilage mehrerer

Schreiben, die Rechtsanwalt A während eines erstinstanzlichen

Strafverfahrens an ihn gerichtet hatte.

C. Die

Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. September 2020 ein

Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln. Verschiedene

prozessuale Anträge wies sie mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 und

Verfügung vom 7. Januar 2021 (vorläufig) ab. Mit Beschluss vom

2. September 2021 wies die Aufsichtskommission das gegen den Referenten

gestellte Ausstandsgesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Aufsichtskommission bestrafte Rechtsanwalt A mit

Beschluss vom 3. März 2022 wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im

Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) mit einer

Busse von Fr. 5'000.-. Sie auferlegte Rechtsanwalt A zudem die

Verfahrenskosten, wies prozessuale Anträge ab und stellte die

Gegenstandslosigkeit weiterer prozessualer Anträge fest.

III.

A. Dagegen

gelangte Rechtsanwalt A am 2. Mai 2022 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom

3.

März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht gegen die

Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe. Eventualiter

sei die Sache an die Aufsichtskommission zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um

Zusprechung einer Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragte er

eine öffentliche Verhandlung, die Einvernahme von Zeugen sowie den Beizug von

Akten, Tonträgern und Videoaufnahmen aus der zur Diskussion stehenden

Strafsache. Die Aufsichtskommission verzichtete am 6. Mai 2022 auf eine

Beschwerdeantwort.

B. Antragsgemäss

setzte der Abteilungspräsident eine öffentliche mündliche Verhandlung für

dieses und das Beschwerdeverfahren VB.2022.00235 an, welche auf Gesuch von Rechtsanwalt A

hin verschoben wurde. Am 4. November 2022 reichte Rechtsanwalt A ein

220-seitiges "Plädoyer" ein. Nach entsprechender Nachfrage erklärte Rechtsanwalt A

mit Schreiben vom 7. November 2022 ausdrücklich Verzicht auf eine

öffentliche mündliche Anhörung und beantragte die Abnahme des dafür angesetzten

Termins. Da die Aufsichtskommission bereits zuvor erklärt hatte, nicht an einer

Anhörung teilzunehmen, wurde auf die Durchführung einer solchen verzichtet.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS

215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der

Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in

Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine

gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und

unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren

öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Bundesgericht

betrachtet das anwaltliche Disziplinarverfahren als eine Streitigkeit über

zivilrechtliche Ansprüche im Sinn dieser Bestimmung (BGE 147 I 219

E. 2.2.2). In solchen Verfahren bestehe deshalb ein grundsätzlicher

Anspruch der Parteien, ihre Argumente mündlich in einer öffentlichen Sitzung

einem unabhängigen Gericht vorzutragen, soweit sie nicht ausdrücklich oder

stillschweigend auf die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens verzichtet

haben (BGE 147 I 219 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer beantragte die

Abnahme des für eine öffentliche mündliche Anhörung im Sinn von Art. 6

EMRK angesetzten Termins und erklärte ausdrücklich Verzicht auf die

Durchführung einer solchen, weil mit dem zu den Akten gereichten Plädoyer alles

gesagt sei und "kein weiterer Erklärungs- und Äusserungsbedarf"

bestehe. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Frage, ob

angesichts der Umstände ohnehin von einer mündlichen Verhandlung hätte

abgesehen werden dürfen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und

mündlichen Verhandlung gilt nämlich nicht absolut und beurteilt sich anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Anwältinnen

und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben

(Art. 12 lit. a BGFA). Die vorrangige Berufspflicht des Anwalts

besteht darin, die Interessen seiner Mandanten zu verteidigen (BGr,

24.

August 2021, 2C_354/2021, E. 4.1; vgl. Walter Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 218) . Die Verpflichtung zur

sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung hat für die gesamte

Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten

sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra 108 [2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a

BGFA dient als Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel

(VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit

erfassten ungeschriebenen Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen,

im Interesse des rechtsuchenden Publikums und des geordneten Gangs der

Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (VGr,

24.

Februar 2022, VB.2021.00809, E. 2.1 mit Hinweis auf Fellmann,

Rz. 213).

3.2

Die

Anwältinnen und Anwälte müssen dazu beitragen, dass rechtliche Konflikte

angemessen und professionell ausgetragen werden und haben sich unnötig

verletzender Äusserungen zu enthalten, zumal persönliche Angriffe den wirksamen

Schutz der Klienteninteressen gefährden können (BGr, 24. August 2021,

2C_354/2021, E. 4.1; vgl. auch BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Zur Kritik

an der Justiz sind sie allerdings berechtigt; solche kann zur Sicherung einer

integren und qualitativ hochstehenden Rechtspflege sogar geboten sein (Adrian

Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich

etc. 2019, S. 646). In der Kritik an der Rechtspflege steht den

Anwältinnen und Anwälten weitgehende Freiheit zu, soweit sie diese Kritik in

den verfahrensmässigen Formen – sei es in Rechtsschriften, sei es anlässlich

mündlicher Verhandlungen – vorbringen. Diese "rhetorische Freiheit"

ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur

einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur

Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (BGr, 30. August 2016,

2C_103/2016, E. 3.2.1). Die rhetorische Freiheit ist darüber hinaus im

Interesse der Sicherung einer integren, den rechtsstaatlichen Anforderungen

entsprechenden Rechtspflege unentbehrlich. Der Preis, der für diese

unentbehrliche Freiheit der Kritik an der Rechtspflege zu entrichten ist,

besteht darin, dass auch gewisse Übertreibungen in Kauf zu nehmen sind, denn

wenn unbegründete Kritik verboten ist, kann auch eine allenfalls begründete

nicht mehr gefahrlos vorgebracht werden (BGE 106 Ia 100 E. 8b). Nur so

kann eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit

(Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verhindert und die

Wirksamkeit der Kontrolle der Rechtspflege sichergestellt werden (Christoph

Raess, Die Grundrechtsbeeinträchtigung, Zürich etc. 2020, Rz. 48).

Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar

Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig

sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGr, 30. August 2016,

2C_103/2016, E. 3.2.1). So erachtete das Bundesgericht als noch mit

Art. 12 lit. a BGFA vereinbar, im Rahmen eines nach Androhung einer

reformatio in peius gestellten Ausstandsgesuchs Mutmassungen über die

angeblichen Beweggründe dahinter anzustellen und dem Gericht die systematische

Schwächung der Rechtsposition bzw. Demontierung der Klientin, um sie zum

Beschwerderückzug zu bewegen, sowie eine Druckausübung mit unsachlichen

Argumenten vorzuwerfen (BGr, 6. August 2015, 2C_55/2015, E. 3.3).

3.3

Anwaltliche

Kritik an der Justiz darf scharf sein, solange sie sachlich ist und im Ton die

Regeln des Anstands wahrt. Sie findet ihre Schranke aber dort, wo sie den Boden

der Sachlichkeit verlässt und ohne zwingenden Grund die Integrität des Gerichts

oder der beteiligten Gerichtspersonen bestreitet oder infrage stellt (Fellmann,

Rz. 270 mit Hinweisen). Während somit auch scharfe Kritik in der Sache

zulässig ist, verstossen persönliche Verunglimpfungen von Richterinnen und

Richtern gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht (BGr, 23. Januar 2006,

2A.496/2005, E. 2).

3.4

Bei der

Frage, ob eine Disziplinierung erforderlich ist, drängt sich eine Prüfung auf,

ob im konkreten Fall nicht bereits eine Ordnungsbusse durch die Gerichtsbehörde

selbst möglich und ausreichend wäre, um dem anwaltlichen Verhalten Rechnung zu

tragen (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht,

Zürich etc. 2015, S. 110). Die gerichtspolizeiliche Disziplinierung eines

Anwalts schliesst die kumulative Ahndung seines Fehlverhaltens durch die

Aufsichtsbehörde allerdings nicht aus (BGr, 8. Juni 2016, 1B_321/2015,

5.4; 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.3). Die Aufsichtsbehörde hat

die Notwendigkeit einer berufsrechtlichen Sanktionierung mithin unabhängig von

einer allfälligen gerichtspolizeilichen Disziplinierung zu prüfen.

4.

Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildeten

ein zwischen dem vorletzten und letzten Verhandlungstag einer am Bezirksgericht

F anhängigen Strafsache an dieses geschickter Brief vom 28. Januar 2020

sowie zwei Eingaben an das Obergericht vom 26. Februar 2020. Die weiteren,

vom Verzeiger weitergeleiteten Schreiben des Beschwerdeführers veranlassten die

Aufsichtskommission nicht zu einer Disziplinierung. Die Vorinstanz gab eine

Lehrmeinung (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009,

Rz. 1555 ff.) wieder, wonach Äusserungen erst gegen die anwaltliche

Sorgfaltspflicht verstiessen, wenn sie eine zivilrechtliche

Persönlichkeitsverletzung oder eine strafrechtliche Ehrverletzung darstellten.

Im Sinn dieser einschränkenden Auffassung prüfte sie zunächst, ob die

Äusserungen in den erwähnten Dokumenten als im zivilrechtlichen Sinn

widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen zu betrachten seien. Dies bejahte

sie bei den folgenden Äusserungen:

(1) "Diese

Befragung des Angeklagte C war unfair und tückisch, Wie konnte er etwas anderes

tun, als die gestellte Frage zu bejahen. Denn genau dieser so suggestiv

fragende Verfahrensleiter würde ihn alsbald verurteilen. Wenn er Pech hatte zu

sechs Jahren Freiheitsentzug. Die Fakten zu schildern und den Vorsitzenden

blosszustellen, kam nicht in Frage. Sie, Herr Verfahrensleiter, hielten Ihren

Kronzeugen in einem eigentlichen Würgegriff. Sie bekamen die Antwort, die sie

wollten."

(2) "Damit haben Sie

die Familie D bewusst attackiert und gezielt blossgestellt, sich an ihrem

kränkelnden und desorientierten Oberhaupt vergriffen."

(3) "Es handelt sich

um eine eigentliche, bedachte und abgesprochene Inszenierung. Die Verteidigerin

K… würde vor Fortsetzung ihres Plädoyers diese abstruse Geschichte vorbringen. Sie

würden den Ball aufnehmen – vielleicht noch den Überraschten mimen – und die

Situation klären. Dabei war von Anfang an klar, dass Sie Vater E aus dem

Gerichtssaal werfen würden. Hatten Sie nicht genau dafür vorsorglich schon die

Polizeipräsenz im Saal verstärken lassen?"

(4) "Insbesondere

muss Ihnen glasklar gewesen sein, wie die Presse darüber berichten würde, wenn

Sie sich als energischer Richter zum Grossinquisitor aufwarfen und die Familie

D auf gänzlich fehlender Faktenbasis hin in krasser Weise desavouieren und

erniedrigen würden. Die Medien wurden im eigentlichen Sinne instrumentalisiert,

um unseren Klienten und seine Familie herabzusetzen. Sie haben also eine

Pressehatz, anders kann man nicht sagen, inszeniert, den Konflikt erst in den

Gerichtssaal getragen und dann auf dieser Plattform in die Welt hinaus posaunt.

Sie haben den Vater hineingeholt, um ihn publikums- und pressewirksam aus dem

Saal werfen zu können."

(5) "Und überhaupt,

wenn es klar war, dass Sie den überforderten Vater rauswerfen würden, weshalb

haben Sie ihn dann überhaupt erst den Saal betreten lassen? Ganz einfach doch,

weil Sie ein publikumswirksames Spielchen spielen wollten."

(6) "Ihr Vorgehen mag

typisch für Sie sein und Ihre Denkweise, für die Schludrigkeit eines

Verhandlungsstils im kurzen Prozess. Es handelt sich, gerade bei dieser Szene

im Gerichtssaal, um den Prototyp eines kurzen, sagen wir für einmal,

schmutzigen Prozesses."

(7) "Wie auch immer,

es handelt sich […] um einen eigentlichen, bewusst applizierten Rufmord nicht

nur an einzelnen Personen, sondern an einer weitreichenden

Familiengemeinschaft."

(8) "Vielleicht

überlegen Sie sich bei Gelegenheit, ob Sie tatsächlich geeignet sind,

Strafprozesse zu führen. Wir brauchen Richter, keine Fertigmacher, die sich an

einem kranken, halb invaliden, hör-, sicht- und gehbehinderten, in mentaler

Hinsicht stark beeinträchtigen Rentner aus dem Kosovo und an einer ohnehin

schon völlig verzweifelten Ehefrau mit drei Kindern gütlich tut."

Die Eingaben an das Obergericht erachtete die Vorinstanz

insoweit als persönlichkeitsverletzend, als darin dieselben Äusserungen

wiederholt wurden. Zur selben Einschätzung gelangte sie hinsichtlich der

folgenden Aussage:

(9) "Mit dem

Tonträger werden die Stimmung im Gerichtssaal und das unqualifizierte Vorgehen von

B, diese letztlich dramatische Entgleisung mit einem Schlag klar, diese

grossartige Inszenierung des Rauswurfs des Vaters unseres Klienten, diese

letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes."

Sodann erwog die Vorinstanz, dass sich diese Äusserungen

unabhängig allfälliger Fehler des Verzeigers im Strafverfahren nicht

rechtfertigen liessen, möge dieser noch so ungeschickt agiert haben.

Insbesondere hätten die Äusserungen auch nicht im Interesse der Klientschaft

gelegen, habe der Beschwerdeführer doch mit seinen beleidigenden Schriftsätzen

von vornherein und ohne den geringsten Zweifel weder beim Verzeiger noch beim

Obergericht ein Entgegenkommen erwarten bzw. erreichen können. Weitere

Äusserungen betreffend eine angeblich suggestive Befragung und gezielte Inszenierung

eines Gerichtsspektakels, das eine feindselige Einstellung gegenüber dem

Klienten zeige, erachtete die Vorinstanz als disziplinarrechtlich nicht

relevant.

5.

5.1

Auch wenn

nicht alle einzelnen bei isolierter Betrachtung, so zeigen die Äusserungen des

Beschwerdeführers zumindest in ihrer Gesamtheit, dass er nicht bestrebt war,

sachlich auf die seiner Ansicht nach fehlerhafte Verfahrensleitung hinzuweisen

– was auch unter Gebrauch scharfer Formulierungen, einer einseitigen Sichtweise

im Interesse seines Klienten und auch gewisser Übertreibungen zulässig gewesen

wäre –, sondern dass er darauf aus war, den vorsitzenden Richter persönlich und

in beleidigender Weise anzugreifen. Insbesondere die Aufforderung, der

Verzeiger solle sich bei Gelegenheit seine Eignung zum Führen von

Strafprozessen überlegen, sowie die Beschreibung dessen Verhaltens als

"letztlich erbärmliche Markierung des starken Mannes" sprengen den

Rahmen von scharfer, sach- und problembezogener Kritik und stellen Angriffe

ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene Klientschaft (bzw. gar klar

entgegen deren Interesse) dar. Mit dem Gebot der sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung ist nicht vereinbar, mittels beleidigender

schriftlicher Verfahrenseingaben persönliche – selbst allenfalls begründete –

Frustrationen gegenüber der Verfahrensleitung eines Strafverfahrens kundzutun.

Die Äusserungen des Beschwerdeführers sind geeignet, das Vertrauen in die

Fähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu untergraben, Verfahren sachlich sowie

mit der gebotenen professionellen Distanz zu führen, unnötige

Emotionalisierungen zu vermeiden, Meinungsverschiedenheiten mit Amtspersonen

sachbezogen sowie in den dafür zur Verfügung stehenden Verfahren auszutragen

und nicht ohne Not oder erkennbaren Zweck Provokationen und Beleidigungen

gegenüber Gerichten und Behörden zu äussern. Während verbale Entgleisungen als

unmittelbare mündliche Reaktion auf behördliches Fehlverhalten bisweilen noch

nicht disziplinarrechtlich relevant sein mögen, sprengen jedenfalls die zu

beurteilenden Äusserungen den Rahmen sachlicher Kritik, wie sie in einer

schriftlichen Eingabe geäussert werden darf. Mit der Vorinstanz ist deshalb in

den vorstehend wiedergegebenen Äusserungen ein Verstoss gegen Art. 12

lit. a BGFA zu erblicken.

5.2

Allfällige

Verfahrensfehler in einem Strafprozess sind keine taugliche Rechtfertigung, die

beruflichen Fähigkeiten von Gerichtspersonen und ihre Berufsethik unnötig

beleidigend infrage zu stellen, sondern sind im Rahmen der dafür zur Verfügung

stehenden Rechtsmittel und -behelfe zu rügen (vgl. BGr, 24. August 2021,

2C_354/2021, E. 4.4). Dass der Beschwerdeführer dem Verzeiger vorwerfen

will, er habe sich im Prozess nicht korrekt verhalten oder diesen nicht

Dispositiv

rechtskonform geführt, ist demnach für die disziplinarrechtliche Beurteilung

der zitierten Äusserungen nicht von Bedeutung. Wie die Vor­instanz zutreffend

festhielt, wäre die angeblich mangelhafte Verfahrensführung des Verzeigers von

vornherein nicht geeignet, die Äusserungen des Beschwerdeführers zu rechtfertigen.

Abklärungen und Beweiserhebungen über die Geschehnisse während der

Strafverhandlung, die den Beschwerdeführer offenbar zum Verfassen der

beanstandeten Schreiben veranlasst hatten, wie namentlich ein Beizug von Akten,

des Tonträgers der Strafgerichtsverhandlung sowie des Videos einer

Überwachungskamera am Bezirksgericht oder eine persönliche Befragung des

Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen, erweisen sich damit von vornherein

als entbehrlich, weshalb die darauf zielenden prozessualen Anträge abzuweisen

sind.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs, weil keine Beweise über den Hergang der Strafverhandlung erhoben worden

waren.

6.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich

unter anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen

abzunehmen und ein vollständiges Aktendossier zu führen (VGr, 16. Dezember

2021, VB.2021.00617, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt indessen nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere

dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels), was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann (VGr, 7. Juli 2020, VB.2019.00806, E. 2.2; vgl. zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 18).

6.3 Nachdem

die vom Beschwerdeführer beanstandete Verfahrensführung durch den Verzeiger von

vornherein und selbst im Fall groben Fehlverhaltens keine Rechtfertigung für

die Anlass der streitgegenständlichen Disziplinierung bildenden Äusserungen des

Beschwerdeführers bilden kann (oben E. 5.2), war die Aufsichtskommission

nicht gehalten, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Aus

demselben Grund erübrigen sich insoweit auch Beweiserhebungen im

Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Unerheblichkeit des Sachverhalts, dessen

Erstellung der Beschwerdeführer fordert, liegt in der entsprechenden

antizipierten Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Will der

Beschwerdeführer seiner Ansicht nach erfolgte oder bestehende

Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern eines Bezirksgerichts geltend machen,

könnte er eine entsprechende Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht richten

(§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 lit. b

des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und

Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG; LS 211.1]).

6.4 Als

unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund auch die sinngemässe Rüge einer

Befangenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG, welche der Beschwerdeführer aus dem Verzicht auf

Beweiserhebungen ableiten will. Ohnehin könnten nur besonders krasse und

wiederholte Irrtümer in der Verfahrensführung und Rechtsanwendung, die zugleich

eine Amtspflichtverletzung darstellen und sich einseitig zulasten einer Partei

auswirken, auf eine Befangenheit schliessen lassen (VGr, 10. Mai 2020,

VB.2020.00063, E. 2.3 mit Hinweis auf Regina Kiener, Kommentar VRG,

§ 5a N. 21).

6.5 Ungerechtfertigt

ist ferner die durch Anrufung des "Anklageprinzips" sinngemäss

erhobene Rüge, die schliesslich zur Disziplinierung Anlass gebenden Handlungen

seien ungenügend spezifiziert worden, wurden doch die beanstandeten Passagen

der Schreiben dem Beschwerdeführer vorgehalten und ihm Möglichkeit zur Stellungnahme

eingeräumt. Ins Leere zielt auch die Rüge, die Mitglieder der

Aufsichtskommission hätten eine unzulässige Doppelrolle als "Richter und

Ankläger" inne. In einem Disziplinarverfahren gibt es, anders als im

Strafprozess, keine "Ankläger und Richter", sondern eine

Aufsichtskommission zur Beaufsichtigung von Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf

ausüben (§ 21 Abs. 1 AnwG). Weder findet die Schweizerische

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf dieses

Verwaltungsverfahren Anwendung, noch geböte Art. 6 EMRK, das sich nach

AnwG und VRG (§ 26 AnwG) richtende Verfahren der Aufsichtskommission

gemäss strafprozessualen Grundsätzen zu führen. Die Disziplinaraufsicht hat

nicht pönalen, sondern administrativen Charakter; sie dient nicht dazu,

begangenes Unrecht zu vergelten, sondern soll das rechtsuchende Publikum

schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren (vgl. BGE 125 I 417 E. 2).

7.

7.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu

Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die

Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich

grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der

Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung,

wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich

sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische

Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue

der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden

(Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei

leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei

leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 24. Februar

2022, VB.2021.00809, E. 3.1; 2. September 2021, VB.2019.00195,

E. 5.1; 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1).

7.2 Der

Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion

grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben

hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Das

Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern

lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs.

1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

7.3 Die

Aufsichtskommission erwog bei der Sanktionsbemessung, dass sich der

Beschwerdeführer nicht nur eine einmalige Entgleisung habe zu Schulden kommen

lassen, sondern er mehrfach in teilweise gravierender Art und Weise gegen die

aus Art. 12 lit. a BGFA folgende Pflicht verstossen habe, sich im

Umgang mit Behörden und Gerichten anständig und sachlich zu verhalten. Es fehle

ihm nicht nur die von Anwältinnen und Anwälten geforderte Sachlichkeit und an

dem von ihnen verlangten Anstand, er zeige sich auch kompromisslos

uneinsichtig. Insgesamt wiege die begangene Berufsregelverletzung und das Verschulden

schwer. Die ausgesprochene Busse von Fr. 5'000.- beträgt einen Viertel der

nach Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse und

bewegt sich angesichts der nach Art. 17 Abs. 1 BGFA zur Auswahl

stehenden Massnahmen im Mittelfeld der Disziplinarsanktionen. Diese Ausübung

des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens ist nicht rechtsfehlerhaft.

Entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen liesse ein allfälliges

Fehlverhalten des Verzeigers – das in diesem Verfahren nicht zu untersuchen ist

– diese Sanktion nicht als überhöht erscheinen, zumal selbst gravierende

behördliche Fehlleistungen die standesrechtlichen Schranken der Formulierung

schriftlicher Eingaben an Gerichte und Behörden nicht zu lockern und

persönliche Angriffe ohne jeglichen erkennbaren Nutzen für die eigene

Klientschaft nicht zu rechtfertigen vermöchten.

8.

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als

unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist

gemäss § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr; LS 175.252) der Aufwand des Gerichts zu berücksichtigen, den

die Prozesshandlungen und ausführlichen Eingaben verursachten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 4'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).