VB.2022.00256
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00256
27. Mai 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23726)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2022.00256
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Fachgruppe
Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand
GS220048,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2022 ordnete die
Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayon- und
Kontaktverbote zugunsten von A und den vier gemeinsamen Kindern an.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 25. März 2022 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht
Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom
31.
März 2022 bzw. dessen Berichtigung vom 1. April 2022 verlängerte
der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 1. Juli 2022.
B. Daraufhin
erhob C, vertreten durch Rechtsanwalt D, mit Eingabe vom 11. April
2022.
Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. A, vertreten
durch Rechtsanwalt B, beantragte mit Stellungnahme vom 19. April 2022
die Abweisung der Einsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von C. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Mit Urteil und Verfügung vom 20. April 2022 wies die
Haftrichterin die Einsprache ab und bestätigte die Fortdauer der von der
Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen bis 1. Juli 2022 (Urteil
Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten auferlegte sie C (Urteil
Dispositivziffer 5). Zudem verpflichtete sie C, A eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- zu bezahlen (Urteil Dispositivziffer 6). Die Gesuche
von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos geworden ab (Verfügung
Dispositivziffer 1).
C. Mit
Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte A die Haftrichterin,
Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022
wiedererwägungsweise wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der
Einsprachegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt". Mit Verfügung vom 28. April
2022.
trat die Haftrichterin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ohne
Kosten zu erheben.
III.
A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte
in der Folge mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 sei
aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der Einsprachegegnerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse, eventualiter zulasten von C. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2022 zog das
Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge lediglich das
Bezirksgericht Akten einreichte, nicht jedoch die Stadtpolizei. Ein
Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung
zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Die
Haftrichterin begründete die vorliegend alleinigen Streitgegenstand bildende
Abschreibung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um "Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand" als gegenstandslos damit, dass dem
Beschwerdegegner die Verfahrenskosten auferlegt worden seien und dieser
verpflichtet worden sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
Dispositiv
1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auch nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dabei geht der Anspruch gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG nicht über denjenigen von Art. 29
Abs. 3 BV hinaus (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 5).
2.2.2
Art. 29 Abs. 3 BV verlangt, dass die Anwältin oder der Anwalt
einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei
Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann.
Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige
Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
entscheiden. Gegenstandslosigkeit ergibt sich allenfalls mit Bezug auf ein
Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten. Sofern eine Partei grundsätzlich
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, im Verfahren indessen entweder
keine Gerichtskosten gesprochen oder solche dem Prozessgegner auferlegt werden,
wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten unter den
genannten Umständen gegenstandslos, weil die gesuchstellende Partei gerade
keine Verfahrenskosten tragen muss (BGr, 9. März 2021, 2C_381/2020,
E. 3.2.2; 7. Juli 2014, 5A_407/2014; E. 2.2; 9. Februar
2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1; BGE 122 I 322
E. 3.d). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung hängt letztlich davon ab, ob die Parteientschädigung vom
Prozessgegner – allenfalls auf dem Weg der Zwangsvollstreckung – eingebracht
werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen
oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht,
lässt sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verhält es sich
jedoch, wenn sich die Zahlungsfähigkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls
gewährleistet bleiben muss, dass die Anwältin oder der Anwalt der bedürftigen
Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird. Wie dies prozessual
sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann zum Beispiel mit dem Entscheid in der
Sache selbst befunden, die Entschädigung durch den Staat aber vom späteren
Nachweis der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung abhängig gemacht werden.
Denkbar ist demgegenüber auch, den Entscheid über die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung auszusetzen und darüber nur erforderlichenfalls zu
entscheiden. Schliesslich kann es sich rechtfertigen, die Entschädigung der
Anwältin oder des Anwalts direkt festzulegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der
Gegenpartei bereits feststeht (BGr, 9. Februar 2009, 5A_849/2008,
E. 2.2.2).
2.3
2.3.1
Soweit sie die Gerichtskosten bzw. das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, ist die Abschreibung des
Verfahrens als gegenstandslos geworden – mangels Kostenauflage – somit nicht zu
beanstanden. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.
2.3.2
Hingegen hat die Haftrichterin, indem sie mit dem blossen Verweis auf die
zugesprochene Parteientschädigung das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden
abschrieb, vorliegend den aus Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt. Die bei der Vorinstanz auf
elektronischem Weg eingereichten Strafuntersuchungsakten, in denen gemäss der
Beschwerdeführerin die Scheidungsakten enthalten gewesen seien, woraus ein
Manko des Beschwerdegegners "an Barbedarf und Betreuungsunterhalt von
4750.–" ersichtlich sei, liegen dem Verwaltungsgericht zwar nicht vor.
Hingegen lassen auch die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der
Einvernahme durch die Mitbeteiligte Zweifel an der Einbringlichkeit der der
Beschwerdeführerin zugesprochenen Parteientschädigung aufkommen. Nach dem
Gesagten ist Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022
daher insoweit aufzuheben, als die Haftrichterin das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als
gegenstandslos geworden abschrieb.
2.3.3
Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht selbst,
wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt. Nach § 64 Abs. 1 VRG kann
es die Angelegenheit jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die
Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Vorliegend besteht kein Anlass, mit einem
reformatorischen Entscheid der Beurteilung des Gesuchs der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Haftrichterin vorzugreifen,
zumal sich diese in materieller Hinsicht in keiner Weise dazu äusserte und die
Entschädigung des Vertreters der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher
Rechtsbeistand – wie dargelegt (vorn E. 2.2.2) – auf verschiedene Weise prozessual
sichergestellt werden könnte.
Entsprechend ist die Sache zur Neubeurteilung des fraglichen Gesuchs an
die Haftrichterin zurückzuweisen.
3.
3.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,
17. März 2022, VB.2021.00787, E. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 5). Aufgrund seiner Parteistellung wären die Kosten des
Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend
zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes
auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Mit
Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich unter diesem
Gesichtspunkt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Zürich
aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 400.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 430.80, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 3.2), ist
die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss,
§ 17 N. 45).
3.2
3.2.1
Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.2.2
Wie sich aus der – allerdings sehr schlecht lesbaren – Unterstützungsbestätigung
ergibt, wird die Beschwerdeführerin von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt, weshalb ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Nach dem
Gesagten erwies sich die Beschwerde sodann nicht als aussichtslos. Schliesslich
war das vorliegende Verfahren von einer gewissen rechtlichen Komplexität und
für die rechtsunkundige und der deutschen Sprache anscheinend nur bedingt
mächtige Beschwerdeführerin von nicht unbeträchtlicher Bedeutsamkeit. Die
Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist daher ebenfalls zu bejahen. Das Gesuch
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen, und es ist ihr in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für die Erstellung der
Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von zwei Stunden aus, was gerechtfertigt erscheint.
Für die noch durchzuführende "Nachbesprechung", wobei diese hier nur
in Bezug auf das Beschwerdeverfahren bzw. das vorliegende Urteil zu
entschädigen ist, ist ein Zweitaufwand von ¾ Stunden einzusetzen, was der
Hälfte des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgesehen Zeitaufwands
entspricht. Sodann sind die Barlauslagen für die Erstellung der
Beschwerdeschrift (Fr. 7.-) und die Dolmetscherauslagen zu entschädigen,
wobei der hierfür geltend gemachte, nicht näher belegte Betrag (Fr. 210.-)
wiederum nur das Beschwerdeverfahren betreffen kann und vom Verwaltungsgericht
deshalb ebenfalls nur zur Hälfte zu übernehmen ist. Seitens des
Verwaltungsgerichts ist Rechtsanwalt B folglich für einen Zeitaufwand von
2¾ Stunden (à Fr. 220.-) und für Barauslagen von Fr. 112.- zu
entschädigen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert ein Betrag von
Fr. 772.20. Daran anzurechnen ist die vom Bezirksgericht zu leistende
Parteientschädigung (vorn E. 3.1).
3.2.4
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
4.
Der vorliegende
Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409
E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom
20. April 2022 insoweit aufgehoben, als das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das
Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
5. Das
Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 430.80
(Fr. 400.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die
Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
6. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren mit total Fr. 341.40 (inkl. Mehrwertsteuer von
7,7 %) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien ;
b) die Mitbeteiligte;
c) des Bezirksgericht Zürich;
d) den Regierungsrat;
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.