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Entscheid

VB.2022.00256

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00256

27. Mai 2022Deutsch12 min

(URT.2022.23726)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2022.00256

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten

durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Fachgruppe

Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz/unentgeltlicher Rechtsbeistand

GS220048,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. März 2022 ordnete die

Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen Rayon- und

Kontaktverbote zugunsten von A und den vier gemeinsamen Kindern an.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 25. März 2022 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht

Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom

31.

März 2022 bzw. dessen Berichtigung vom 1. April 2022 verlängerte

der Haftrichter die Schutzmassnahmen vorläufig bis 1. Juli 2022.

B. Daraufhin

erhob C, vertreten durch Rechtsanwalt D, mit Eingabe vom 11. April

2022.

Einsprache und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen. A, vertreten

durch Rechtsanwalt B, beantragte mit Stellungnahme vom 19. April 2022

die Abweisung der Einsprache, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

von C. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung. Mit Urteil und Verfügung vom 20. April 2022 wies die

Haftrichterin die Einsprache ab und bestätigte die Fortdauer der von der

Stadtpolizei angeordneten Schutzmassnahmen bis 1. Juli 2022 (Urteil

Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten auferlegte sie C (Urteil

Dispositivziffer 5). Zudem verpflichtete sie C, A eine Parteientschädigung

von Fr. 600.- zu bezahlen (Urteil Dispositivziffer 6). Die Gesuche

von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

schrieb die Haftrichterin als gegenstandslos geworden ab (Verfügung

Dispositivziffer 1).

C. Mit

Eingabe vom 25. April 2022 ersuchte A die Haftrichterin,

Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022

wiedererwägungsweise wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der

Einsprachegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben und Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt". Mit Verfügung vom 28. April

2022.

trat die Haftrichterin auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, ohne

Kosten zu erheben.

III.

A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, gelangte

in der Folge mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022 sei

aufzuheben und wie folgt abzuändern: "Das Gesuch der Einsprachegegnerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse, eventualiter zulasten von C. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2022 zog das

Verwaltungsgericht die Akten bei, wobei in der Folge lediglich das

Bezirksgericht Akten einreichte, nicht jedoch die Stadtpolizei. Ein

Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung

zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Die

Haftrichterin begründete die vorliegend alleinigen Streitgegenstand bildende

Abschreibung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um "Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als

unentgeltlicher Rechtsbeistand" als gegenstandslos damit, dass dem

Beschwerdegegner die Verfahrenskosten auferlegt worden seien und dieser

verpflichtet worden sei, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

Dispositiv

1999 (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat

sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auch nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dabei geht der Anspruch gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG nicht über denjenigen von Art. 29

Abs. 3 BV hinaus (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 5).

2.2.2

Art. 29 Abs. 3 BV verlangt, dass die Anwältin oder der Anwalt

einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei

Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann.

Die Zusprechung einer Parteientschädigung entbindet deshalb die zuständige

Behörde nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

entscheiden. Gegenstandslosigkeit ergibt sich allenfalls mit Bezug auf ein

Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten. Sofern eine Partei grundsätzlich

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, im Verfahren indessen entweder

keine Gerichtskosten gesprochen oder solche dem Prozessgegner auferlegt werden,

wird ein entsprechendes Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten unter den

genannten Umständen gegenstandslos, weil die gesuchstellende Partei gerade

keine Verfahrenskosten tragen muss (BGr, 9. März 2021, 2C_381/2020,

E. 3.2.2; 7. Juli 2014, 5A_407/2014; E. 2.2; 9. Februar

2009, 5A_849/2008, E. 2.2.1; BGE 122 I 322

E. 3.d). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung hängt letztlich davon ab, ob die Parteientschädigung vom

Prozessgegner – allenfalls auf dem Weg der Zwangsvollstreckung – eingebracht

werden kann. Handelt es sich bei der kostenpflichtigen Gegenpartei um ein Gemeinwesen

oder auch um eine private Partei, deren Zahlungsfähigkeit ausser Zweifel steht,

lässt sich gegen einen Entscheid, das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung abzuweisen, nichts einwenden. Anders verhält es sich

jedoch, wenn sich die Zahlungsfähigkeit als unsicher erweist, zumal diesfalls

gewährleistet bleiben muss, dass die Anwältin oder der Anwalt der bedürftigen

Partei nötigenfalls durch den Staat entschädigt wird. Wie dies prozessual

sichergestellt wird, ist verfassungsrechtlich ohne Belang. Über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann zum Beispiel mit dem Entscheid in der

Sache selbst befunden, die Entschädigung durch den Staat aber vom späteren

Nachweis der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung abhängig gemacht werden.

Denkbar ist demgegenüber auch, den Entscheid über die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung auszusetzen und darüber nur erforderlichenfalls zu

entscheiden. Schliesslich kann es sich rechtfertigen, die Entschädigung der

Anwältin oder des Anwalts direkt festzulegen, wenn die Zahlungsunfähigkeit der

Gegenpartei bereits feststeht (BGr, 9. Februar 2009, 5A_849/2008,

E. 2.2.2).

2.3

2.3.1

Soweit sie die Gerichtskosten bzw. das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betrifft, ist die Abschreibung des

Verfahrens als gegenstandslos geworden – mangels Kostenauflage – somit nicht zu

beanstanden. Gegenteiliges macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend.

2.3.2

Hingegen hat die Haftrichterin, indem sie mit dem blossen Verweis auf die

zugesprochene Parteientschädigung das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden

abschrieb, vorliegend den aus Art. 29 Abs. 3 BV bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRG fliessenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt. Die bei der Vorinstanz auf

elektronischem Weg eingereichten Strafuntersuchungsakten, in denen gemäss der

Beschwerdeführerin die Scheidungsakten enthalten gewesen seien, woraus ein

Manko des Beschwerdegegners "an Barbedarf und Betreuungsunterhalt von

4750.–" ersichtlich sei, liegen dem Verwaltungsgericht zwar nicht vor.

Hingegen lassen auch die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der

Einvernahme durch die Mitbeteiligte Zweifel an der Einbringlichkeit der der

Beschwerdeführerin zugesprochenen Parteientschädigung aufkommen. Nach dem

Gesagten ist Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2022

daher insoweit aufzuheben, als die Haftrichterin das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als

gegenstandslos geworden abschrieb.

2.3.3

Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht selbst,

wenn es die angefochtene Anordnung aufhebt. Nach § 64 Abs. 1 VRG kann

es die Angelegenheit jedoch auch zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen, insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die

Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Vorliegend besteht kein Anlass, mit einem

reformatorischen Entscheid der Beurteilung des Gesuchs der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die Haftrichterin vorzugreifen,

zumal sich diese in materieller Hinsicht in keiner Weise dazu äusserte und die

Entschädigung des Vertreters der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher

Rechtsbeistand – wie dargelegt (vorn E. 2.2.2) – auf verschiedene Weise prozessual

sichergestellt werden könnte.

Entsprechend ist die Sache zur Neubeurteilung des fraglichen Gesuchs an

die Haftrichterin zurückzuweisen.

3.

3.1 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; VGr,

17. März 2022, VB.2021.00787, E. 6; Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 5). Aufgrund seiner Parteistellung wären die Kosten des

Beschwerdeverfahrens an sich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend

zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes

auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Plüss, § 13 N. 59). Mit

Verweis auf die vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich unter diesem

Gesichtspunkt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht Zürich

aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses auch zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 400.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 430.80, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Da der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (unten E. 3.2), ist

die Parteientschädigung direkt ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen (Plüss,

§ 17 N. 45).

3.2

3.2.1

Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.2.2

Wie sich aus der – allerdings sehr schlecht lesbaren – Unterstützungsbestätigung

ergibt, wird die Beschwerdeführerin von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt, weshalb ihre Mittellosigkeit ausgewiesen ist. Nach dem

Gesagten erwies sich die Beschwerde sodann nicht als aussichtslos. Schliesslich

war das vorliegende Verfahren von einer gewissen rechtlichen Komplexität und

für die rechtsunkundige und der deutschen Sprache anscheinend nur bedingt

mächtige Beschwerdeführerin von nicht unbeträchtlicher Bedeutsamkeit. Die

Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist daher ebenfalls zu bejahen. Das Gesuch

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen, und es ist ihr in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für die Erstellung der

Beschwerdeschrift einen Zeitaufwand von zwei Stunden aus, was gerechtfertigt erscheint.

Für die noch durchzuführende "Nachbesprechung", wobei diese hier nur

in Bezug auf das Beschwerdeverfahren bzw. das vorliegende Urteil zu

entschädigen ist, ist ein Zweitaufwand von ¾ Stunden einzusetzen, was der

Hälfte des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgesehen Zeitaufwands

entspricht. Sodann sind die Barlauslagen für die Erstellung der

Beschwerdeschrift (Fr. 7.-) und die Dolmetscherauslagen zu entschädigen,

wobei der hierfür geltend gemachte, nicht näher belegte Betrag (Fr. 210.-)

wiederum nur das Beschwerdeverfahren betreffen kann und vom Verwaltungsgericht

deshalb ebenfalls nur zur Hälfte zu übernehmen ist. Seitens des

Verwaltungsgerichts ist Rechtsanwalt B folglich für einen Zeitaufwand von

2¾ Stunden (à Fr. 220.-) und für Barauslagen von Fr. 112.- zu

entschädigen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer resultiert ein Betrag von

Fr. 772.20. Daran anzurechnen ist die vom Bezirksgericht zu leistende

Parteientschädigung (vorn E. 3.1).

3.2.4

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

4.

Der vorliegende

Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409

E. 1.2). Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 der Verfügung vom

20. April 2022 insoweit aufgehoben, als das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung dieses Gesuchs an das

Bezirksgericht Zürich zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.

5. Das

Bezirksgericht Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total Fr. 430.80

(Fr. 400.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die

Parteientschädigung wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in

der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren mit total Fr. 341.40 (inkl. Mehrwertsteuer von

7,7 %) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien ;

b) die Mitbeteiligte;

c) des Bezirksgericht Zürich;

d) den Regierungsrat;

e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.