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Entscheid

VB.2022.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00257

2. Juni 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23732)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2022.00257

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1. Sozialdemokratische Partei

Opfikon

Glattbrugg Glattpark,

2. A,

3. B,

4. C,

alle vertreten

durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat Opfikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Wahl der

Mitglieder des Stadtrats,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 27. März

2022 fand in der Stadt Opfikon der erste Wahlgang für die Wahl von sechs

Mitgliedern des Stadtrats für die Amtsdauer 2022–2026 statt. Nach Auszählung

der Wahlzettel erreichte Marc-André Senti mit 748 Stimmen den sechsten Platz,

während Cirillo Pante mit 743 Stimmen trotz Erreichen des absoluten Mehrs als

Überzähliger ausschied.

B. Angesichts

des geringen Stimmenunterschieds zwischen Marc-André Senti und Cirillo Pante

ordnete der Stadtpräsident von Opfikon mit Verfügung vom 30. März 2022

eine Nachzählung an, die am 3. April 2022 stattfand. Gemäss Nachzählung

erreichte Marc-André Senti neu 744 Stimmen und Cirillo Pante neu 749 Stimmen.

Der Stadtrat erklärte deshalb Cirillo Pante als gewählt, während Marc-André

Senti als Überzähliger ausschied.

Erwägungen

II.

Die Sozialdemokratische Partei Opfikon Glattbrugg

Glattpark (SP Opfikon), A, B und C erhoben am 11. April 2022

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten, unter

Entschädigungsfolge sei der Stadtrat Opfikon anzuweisen, eine Nachzählung der

Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrats Opfikon vom 27. März

2022.

vorzunehmen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 änderten die

Rekurrierenden ihre Begehren dahingehend, dass sie neu die vollständige

Aufhebung der Wahl der Mitglieder des Stadtrats und nur noch eventualiter eine

Nachzählung beantragten. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss

vom 27. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Die SP Opfikon, A, B und C führten hiergegen am 3. Mai

2022.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie das Ergebnis der

Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrats aufzuheben, eventualiter sei eine

Nachzählung der Wahl der Mitglieder des Stadtrats anzuordnen, subeventualiter

sei die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Bülach

verzichtete am 6. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat Opfikon

äusserte sich am 10. Mai 2022 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu

stellen. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 17. Mai 2022 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auf dem Gebiet der

Stadt Opfikon tätige politische Partei als auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4

als Stimmberechtigte der Stadt Opfikon sind zur vorliegenden Beschwerde

legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit a und b VRG).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs insoweit nicht

eingetreten, als die Beschwerdeführenden ihre Anträge während des

Rekursverfahrens erweiterten und neu die Aufhebung der ganzen Wahl verlangten.

Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden: Der

Streitgegenstand eines Rekursverfahrens wird unter anderem durch die Parteianträge

bestimmt. Im Lauf des Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand sich nur

noch verengen, jedoch nicht mehr erweitert werden (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).

Vorliegend beantragten die Beschwerdeführenden in ihrem Rekurs vom 11. April

2022.

lediglich eine erneute Nachzählung. Indem sie am 25. April 2022

zusätzlich verlangten, die gesamte Wahl sei aufzuheben, erweiterten sie damit

in unzulässiger Weise den Verfahrensgegenstand. Insoweit ist die Vorinstanz auf

diesen Antrag zu Recht nicht eingetreten. Sofern die Beschwerdeführenden diesen

Antrag als neuen Rekurs behandelt haben wollten, erwiese sich dieser als offenkundig

verspätet.

Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb ebenfalls auf

die Frage zu beschränken, ob eine zweite Nachzählung stattzufinden habe.

3.

3.1

Gemäss Art. 34

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind

die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt

nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte

Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein

Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig

und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dies beinhaltet den Anspruch, dass Wahl-

und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden. Nach

ständiger bundesgerichtlicher Praxis fliesst für kantonale Abstimmungen aus Art. 34

Abs. 2 BV allerdings kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf

Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Abstimmungsresultate. Ein

bundesrechtlicher Anspruch auf Nachzählung besteht nur in jenen Fällen, in

welchen betroffene Stimmberechtigte auf konkrete Anhaltspunkte für eine

fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe

hinzuweisen vermögen. Es ist deshalb in erster Linie eine Frage des anwendbaren

kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von

Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob einzelne Stimmberechtigte eine

Nachzählung erwirken können (zum Ganzen BGE 141 II 297 E. 5.2 und 5.4, 131

I 442 E. 3.2).

3.2

Nach § 75 Abs. 1 des

(kantonalen) Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003

(GPR, LS 161) ermittelt die wahlleitende Behörde (hier der Stadtrat, § 12 Abs. 1 lit. d GPR) das Ergebnis der Wahl. Bei einem knappen Ausgang

ordnet sie eine Nachzählung an (§ 75 Abs. 3 Satz 2 GPR). Ein

knapper Ausgang liegt gemäss § 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung

über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1)

unter anderem in der Regel vor, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer

gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls

erreicht hat, weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person beträgt.

3.3

Hier betrug die Stimmendifferenz

gemäss erster Auszählung zwischen dem gewählten Marc-André Senti (748 Stimmen)

und dem nicht gewählten Cirillo Pante (743 Stimmen) 5 Stimmen, was einer

Differenz von 0,67 Prozent entspricht. Die wahlleitende Behörde war deshalb

gehalten, eine Nachzählung anzuordnen.

Die Nachzählung ergab für

Marc-André Senti neu 744 Stimmen, während Cirillo Pante neu 749 Stimmen

Dispositiv

erzielte. Demnach wäre Cirillo Pante gewählt und hätte Marc-André Senti die

Wahl verpasst. Die Stimmendifferenz beträgt erneut nur 5 Stimmen bzw. 0,67

Prozent, was die Frage aufwirft, ob angesichts des geänderten Ergebnisses und

der erneut sehr knappen Differenz eine zweite Nachzählung stattzufinden habe.

Das Gesetz über die politischen Rechte regelt diese Frage nicht und auch aus

den Materialien ergeben sich hierzu keine Hinweise (vgl. ABl. 2002, 1507 ff.,

1602; KR-Prot. 1999–2003, S. 16374 ff.).

Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung fest, eine Nachzählung finde nicht unter den gleichen

Bedingungen statt wie die erste Auszählung; die Nachzählung dürfte mit

besonderer Umsicht, aber auch ohne Zeitdruck und damit insgesamt sorgfältiger

vorgenommen werden, was für eine grössere Zuverlässigkeit des Resultats einer

Nachzählung spreche. Sie verweist weiter auf ein obiter dictum des

Bundesgerichts im Zusammenhang mit einer Abstimmung in eidgenössischen

Angelegenheiten, wonach eine zweite Nachzählung im Regelfall als ausgeschlossen

erscheine bzw. eine solche nur denkbar sei, wenn die erste Nachzählung an

eigentlichen Unregelmässigkeiten leide (BGE 136 II 132 E. 2.4.3). Die

Vorinstanz kommt sodann bezogen auf die vorliegenden Umstände zum Schluss, dass

die Nachzählung nicht an derartigen Unregelmässigkeiten leide, weshalb keine

zweite Nachzählung anzuordnen sei.

4.

4.1 Die

Pflicht zur Nachzählung bei einem knappen Resultat trägt dem Umstand Rechnung,

dass in solchen Fällen schon wenige Zählfehler – die in der Hektik eines Wahl-

oder Abstimmungstags erfahrungsgemäss vorkommen können – zu einem falschen

Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis führen können. Die Nachzählung dient in solchen

Fällen der Bestätigung oder Widerlegung des ursprünglich ermittelten Resultats

und stärkt damit das Vertrauen in die Richtigkeit eines knappen Wahl- bzw.

Abstimmungsausgangs. Bestätigt die Nachzählung das ursprünglich ermittelte

Ergebnis, besteht in der Regel – auch bei Abweichungen in der Auszählung –

keine Veranlassung zu einer zweiten Nachzählung. Führt die zweite Auszahlung

hingegen zu einem anderen Ergebnis, liegt ein neues Ergebnis mit knappem

Ausgang vor.

Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich darin

beizupflichten, dass bei einer Nachzählung – zumindest sofern sie nicht am

Wahltag unmittelbar nach der ersten Auszählung stattfindet – durch eine

ruhigere Umgebung und ohne Zeitdruck mögliche Fehlerquellen reduziert werden

können. Allerdings rechtfertigt dies allein noch nicht, der Nachzählung selbst

dann ein grösseres Gewicht als der ersten Auszählung beizumessen, wenn die

Nachzählung zu einem anderen Ergebnis führt. Einerseits wurde in solchen Fällen

die erste Auszählung gerade nicht bestätigt und anderseits kann es auch bei

Nachzählungen zu Zählfehlern kommen. Es ist deshalb vielmehr anhand der

konkreten Umstände bei der Durchführung der Nachzählung zu prüfen, ob davon

ausgegangen werden kann, dass diese zu einem zuverlässigen Ergebnis geführt

hat.

4.2 Der

Stadtrat führte im Rekursverfahren zum Vorgehen am Wahltag sowie bei der

Nachzählung Folgendes aus:

Die (erste) Auszählung der Stimmen für die Mitglieder des

Stadtrats sei von einer Gruppe übernommen worden, welche aus dem Präsidenten

des Wahlbüros, sieben Mitgliedern sowie vier Verwaltungsangestellten für die

Eingabe ins elektronische System bestanden habe. Am Wahltag seien die

eingegangenen Wahlzettel zunächst danach sortiert worden, ob sie gültig,

ungültig, ungültig eingelegt oder leer seien. Die gültigen Wahlzettel seien

danach durchnummeriert und in ebenfalls nummerierte Briefumschläge mit

aufgedruckter Zählliste abgefüllt worden, wobei in jeden Briefumschlag 20

Wahlzettel gelegt worden seien. Die ungültigen, ungültig eingelegten und leeren

Wahlzettel seien separat gezählt und protokolliert worden. In der Folge seien

die Wahlzettel in den Briefumschlägen jeweils von zwei Personen ausgezählt

worden, wobei eine Person den Wahlzettel vorgelesen und die zweite Person die

Stimmen auf der Zählliste eingetragen habe. Das Ergebnis sei dann mittels

Summierung der ermittelten Kandidatenstimmen kontrolliert worden.

Da das Wahlresultat knapp gewesen sei, habe der

Stadtpräsident am 30. März 2022 eine Nachzählung angeordnet; dieser

Entscheid sei allen Kandidierenden sowie den Ortsparteien zugestellt und im

Internet publiziert worden. Die Nachzählung habe am 3. April 2022 stattgefunden.

Dafür seien der Präsident sowie 13 Mitglieder des Wahlbüros und vier

Verwaltungsangestellte aufgeboten worden; dabei sei darauf geachtet worden,

"möglichst Mitglieder aufzubieten, die am vergangenen Sonntag nicht

bereits den Stadtrat ausgezählt hatten"; es sei zudem Wert auf eine

"gute Durchmischung der Parteien" gelegt worden. Die Briefumschläge

seien wiederum jeweils von zwei Personen ausgezählt worden, wobei eine Person

den Wahlzettel vorgelesen und die zweite Person die Stimmen auf dem Zähllistenblatt

eingetragen habe; als zusätzliche Hilfe habe man Lineale abgegeben. Die

Briefumschläge seien mit einem neuen Zählblatt noch einmal vollständig

ausgezählt worden, wobei das Blatt mit dem Resultat der ersten Zählung

umgekehrt zur Seite gelegt worden sei. Danach sei bei jedem Briefumschlag das

Ergebnis der ersten Auszählung mit dem Ergebnis der zweiten Auszählung

verglichen worden. Die Zähllisten der Briefumschläge ohne Abweichung seien von

einer Kontrollstelle noch einmal kontrolliert und anschliessend die Ergebnisse

in einer Liste erfasst worden. Bei den Briefumschlägen mit Abweichungen habe

die Kontrollstelle die "fehlerhaften" Wahlzettel sowie die Abweichung

beim Stimmentotal einzelner Kandidierender markiert. Die Wahlzettel mit Abweichungen

habe in der Folge ein neues Team aus zwei Personen nochmals geprüft und

entschieden, ob die erste oder die zweite Zählung korrekt gewesen sei. Die

richtige Zählung sei in der Folge ebenfalls in die Liste eingetragen. Damit

habe man die Fehler der ersten Zählung "[b]is auf die Ebene der einzelnen

Wahlzettel" nachverfolgen können.

4.3 Demnach

wurden die Wahlzettel vorliegend nicht nur noch einmal gezählt, es konnten

zusätzlich die Gründe für die Abweichung zwischen erster und zweiter Auszählung

eruiert werden. Dies war möglich, weil aus den Zähllisten das Zählergebnis für

jeden einzelnen Wahlzettel ersichtlich ist. Die wahlleitende Behörde hat sich

damit nicht auf eine einfache Nachzählung beschränkt, sondern eine eigentliche

Überprüfung der ersten Auszählung vorgenommen. Bei dieser Vorgehensweise

müssten bei der Nachzählung beim gleichen Wahlzettel durch unterschiedliche

Personen die genau gleichen Zählfehler geschehen sein, damit ein Zählfehler

unentdeckt geblieben wäre. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist derart gering, dass

allein deshalb keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erneut knappen

Ausgangs bestehen.

Unter den vorliegenden Umständen ist demnach nicht allein

wegen des geänderten Ergebnisses und des erneut knappen Ausgangs eine zweite

Nachzählung anzuordnen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden rügen sodann, es habe an einer klaren Weisung für eine

einheitliche Auszählung gefehlt. Unklar sei insbesondere gewesen, ob Wahlzettel

mit dem Namen "Pante" dem Kandidaten Cirillo Pante hätten zugerechnet

werden dürfen, obwohl dessen Ehefrau mit gleichem Nachnamen für den Gemeinderat

kandidiert habe. Ebenso sei unklar gewesen, ob Kandidierende, die lediglich für

das Präsidium, nicht aber als Mitglied des Stadtrats gewählt wurden, als

gültige Stimme (für den Stadtrat) zu zählen seien. So hätten

"offenbar" diverse Mitglieder des Wahlbüros die Meinung vertreten, in

einem solchen Fall sei von einer gültigen Stimme auszugehen.

5.2 Gemäss

Angaben des Stadtrats im Rekursverfahren wurden die Mitglieder des Wahlbüros

vor beiden Auszählungen mündlich instruiert, zudem wurde ihnen eine dreiseitige

Anleitung abgegeben, die unter anderem unter "Besonderes" den

ausdrücklichen Hinweis enthielt: "Wichtig: Ein/e Präsident/in ist nur

wählbar, wenn er/sie auch als Mitglied gewählt wurde. Ansonsten ist die Stimme

für die Präsidiumswahl ungültig." Ebenso waren die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut abgedruckt, darunter § 46 VPR,

wonach einer Person, die vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen

wird, eine Stimme selbst dann zuzurechnen ist, wenn die Angaben auf dem

Wahlzettel auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen (lit. a),

oder ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel daran besteht, dass die Stimme

der vorgeschlagenen Person zukommen soll (lit. b).

Weshalb diese Instruktion sowie die schriftliche Anleitung

nicht genügen sollten, legen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dar.

Aus der Regelung von § 46 Abs. 1 lit. a VPR ergibt sich für die

strittige Wahl eindeutig, dass Wahlzettel mit dem Namen "Pante" dem

Kandidaten Cirillo Pante zuzurechnen waren, nachdem er der einzige mit diesem

Nachnamen war, der für die Wahl als Stadtrat vorgeschlagen war. Daran ändert

nichts, dass die Ehefrau für den Gemeinderat vorgeschlagen war, denn dabei

handelt es sich um eine andere Behörde, die zudem in einem anderen Verfahren

gewählt wurde (Proporzwahl mit Listen; vgl. § 111 in Verbindung mit §§ 85 ff.

GPR).

Was sodann die Behandlung von Wahlzetteln betrifft, bei

denen eine Person als Präsidentin oder Präsident gewählt wurde, ohne auch als

Mitglied gewählt worden zu sein, ergab sich aus der schriftlichen Anleitung in

Übereinstimmung mit § 73 Abs. 3 GPR klar, dass solche Stimmen

ungültig sind. Woraus die Beschwerdeführenden schliessen wollen, solche Stimmen

seien auch als Stimme für die fragliche Person als Mitglied der Behörde zu

zählen, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen ihren Ausführungen waren die

Instruktionen in diesem Punkt auch auf dem Wahlzettel klar. Dort stand vor den

Zeilen für die Mitglieder des Stadtrats in hervorgehobener Schrift: "Die

Stimmabgabe für das Stadtpräsidium ist zusätzlich separat unter

Stadtpräsident/Stadtpräsidentin weiter unten auszuführen." Die Überschrift

für die Wahl des Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin lautete: "Stadtpräsident

/ Stadtpräsidentin (zu wählen aus den Mitgliedern)" und vor der Zeile für

die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten stand der Hinweis:

"Die Stimmabgabe für den Stadtpräsidenten bzw. die Stadtpräsidentin ist

nur gültig, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Stadtrates

gegeben wird". Schliesslich findet sich der Hinweis, der Name einer Person

dürfe nur einmal aufgeführt werden, auf den die Beschwerdeführenden sich

beziehen, unter den Instruktionen für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats.

Wenn ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitglieder darauf

hingewiesen, den Kandidaten Marc-André Senti als Stadtpräsidenten zu wählen,

ohne auch darauf hinzuweisen, dass dieser auch als Mitglied des Stadtrats zu

wählen sei, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine solche Stimme als gültige

Stimme für Marc-André Senti gezählt würde, so kann sie aus dieser sowohl der

gesetzlichen Regelung als auch der Instruktion auf dem Wahlzettel

widersprechenden Falschannahme nichts ableiten, was zur Berücksichtigung

solcher Stimmen führen könnte.

5.3 Soweit die

Beschwerdeführenden sodann auch für die Nachzählung eine Verletzung von § 20 Abs. 1 VPR rügen wollten, weil bei der Auszählung ein Mitglied den

Wahlzettel vorgelesen und das zweite Mitglied das Resultat auf dem Zählblatt

eingetragen habe, erwiese sich diese Rüge als unbegründet: Gemäss § 20 Abs. 1 VPR müssen Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl

oder Abstimmung haben können, durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros

oder der Gemeindeverwaltung überwacht werden. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern diese Vorschrift durch die arbeitsteilige Vorgehensweise verletzt

worden sein sollte. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, damit habe nur ein

Mitglied des Wahlbüros den Wahlzettel sehen können, ist nicht plausibel. Soweit

die Beschwerdeführenden damit auch suggerieren wollten, dies hätte eine

Manipulation ermöglicht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sämtliche Wahlzettel

von anderen Personen ein zweites Mal gezählt und diejenigen mit

unterschiedlicher Zählung ein weiteres Mal von noch einmal anderen Personen

kontrolliert wurden.

6.

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, der

Beschwerdegegner habe die Öffentlichkeit in Verletzung von § 8 Abs. 1 GPR von der Nachzählung ausgeschlossen.

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 GPR haben die

Stimmberechtigten bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Zutritt zu den Räumen,

in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt

werden. Dass Stimmberechtigte am Tag der Nachzählung am Zutritt zu den

entsprechenden Lokalitäten gehindert worden wären, behaupten die

Beschwerdeführenden nicht. Sie sehen den Ausschluss aber darin, dass der

Beschwerdegegner nicht über Ort und Datum der Nachzählung informiert habe. Der

Beschwerdegegner informierte indes die Ortsparteien sowie die Kandidierenden

mittels Versand der Präsidialverfügung aktiv über Ort, Datum und Zeit der

Nachzählung und publizierte den Entscheid, eine Nachzählung durchzuführen, vier

Tage vorher auch im Internet, allerdings ohne Angabe von Ort, Datum und Zeit.

Interessierten wäre es aber ohne Weiteres möglich gewesen, Ort, Datum und Zeit

der Nachzählung bei der Stadtverwaltung in Erfahrung zu bringen und bei der

Nachzählung anwesend zu sein. Die Rüge ist damit unbegründet, weshalb

offenbleiben kann, ob diese überhaupt zu einer zweiten Nachzählung führen

könnte.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Den unterliegenden

Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …