VB.2022.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00257
2. Juni 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23732)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2022.00257
Urteil
der 4. Kammer
vom 2. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1. Sozialdemokratische Partei
Opfikon
Glattbrugg Glattpark,
2. A,
3. B,
4. C,
alle vertreten
durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat Opfikon,
Beschwerdegegner,
betreffend Wahl der
Mitglieder des Stadtrats,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 27. März
2022 fand in der Stadt Opfikon der erste Wahlgang für die Wahl von sechs
Mitgliedern des Stadtrats für die Amtsdauer 2022–2026 statt. Nach Auszählung
der Wahlzettel erreichte Marc-André Senti mit 748 Stimmen den sechsten Platz,
während Cirillo Pante mit 743 Stimmen trotz Erreichen des absoluten Mehrs als
Überzähliger ausschied.
B. Angesichts
des geringen Stimmenunterschieds zwischen Marc-André Senti und Cirillo Pante
ordnete der Stadtpräsident von Opfikon mit Verfügung vom 30. März 2022
eine Nachzählung an, die am 3. April 2022 stattfand. Gemäss Nachzählung
erreichte Marc-André Senti neu 744 Stimmen und Cirillo Pante neu 749 Stimmen.
Der Stadtrat erklärte deshalb Cirillo Pante als gewählt, während Marc-André
Senti als Überzähliger ausschied.
Erwägungen
II.
Die Sozialdemokratische Partei Opfikon Glattbrugg
Glattpark (SP Opfikon), A, B und C erhoben am 11. April 2022
Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragten, unter
Entschädigungsfolge sei der Stadtrat Opfikon anzuweisen, eine Nachzählung der
Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrats Opfikon vom 27. März
2022.
vorzunehmen. Mit Eingabe vom 25. April 2022 änderten die
Rekurrierenden ihre Begehren dahingehend, dass sie neu die vollständige
Aufhebung der Wahl der Mitglieder des Stadtrats und nur noch eventualiter eine
Nachzählung beantragten. Der Bezirksrat Bülach wies den Rekurs mit Beschluss
vom 27. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Die SP Opfikon, A, B und C führten hiergegen am 3. Mai
2022.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie das Ergebnis der
Erneuerungswahl der Mitglieder des Stadtrats aufzuheben, eventualiter sei eine
Nachzählung der Wahl der Mitglieder des Stadtrats anzuordnen, subeventualiter
sei die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. Der Bezirksrat Bülach
verzichtete am 6. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat Opfikon
äusserte sich am 10. Mai 2022 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu
stellen. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 17. Mai 2022 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen nach §§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auf dem Gebiet der
Stadt Opfikon tätige politische Partei als auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4
als Stimmberechtigte der Stadt Opfikon sind zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21a lit a und b VRG).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs insoweit nicht
eingetreten, als die Beschwerdeführenden ihre Anträge während des
Rekursverfahrens erweiterten und neu die Aufhebung der ganzen Wahl verlangten.
Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden: Der
Streitgegenstand eines Rekursverfahrens wird unter anderem durch die Parteianträge
bestimmt. Im Lauf des Rechtsmittelverfahrens kann der Streitgegenstand sich nur
noch verengen, jedoch nicht mehr erweitert werden (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48).
Vorliegend beantragten die Beschwerdeführenden in ihrem Rekurs vom 11. April
2022.
lediglich eine erneute Nachzählung. Indem sie am 25. April 2022
zusätzlich verlangten, die gesamte Wahl sei aufzuheben, erweiterten sie damit
in unzulässiger Weise den Verfahrensgegenstand. Insoweit ist die Vorinstanz auf
diesen Antrag zu Recht nicht eingetreten. Sofern die Beschwerdeführenden diesen
Antrag als neuen Rekurs behandelt haben wollten, erwiese sich dieser als offenkundig
verspätet.
Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb ebenfalls auf
die Frage zu beschränken, ob eine zweite Nachzählung stattzufinden habe.
3.
3.1
Gemäss Art. 34
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind
die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der politischen Rechte schützt
nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein
Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig
und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Dies beinhaltet den Anspruch, dass Wahl-
und Abstimmungsergebnisse sorgfältig und ordnungsgemäss ermittelt werden. Nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis fliesst für kantonale Abstimmungen aus Art. 34
Abs. 2 BV allerdings kein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf
Nachzählung sehr knapper oder äusserst knapper Abstimmungsresultate. Ein
bundesrechtlicher Anspruch auf Nachzählung besteht nur in jenen Fällen, in
welchen betroffene Stimmberechtigte auf konkrete Anhaltspunkte für eine
fehlerhafte Auszählung oder ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe
hinzuweisen vermögen. Es ist deshalb in erster Linie eine Frage des anwendbaren
kantonalen Rechts, unter welchen Voraussetzungen Nachzählungen von
Abstimmungsergebnissen anzuordnen sind und ob einzelne Stimmberechtigte eine
Nachzählung erwirken können (zum Ganzen BGE 141 II 297 E. 5.2 und 5.4, 131
I 442 E. 3.2).
3.2
Nach § 75 Abs. 1 des
(kantonalen) Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003
(GPR, LS 161) ermittelt die wahlleitende Behörde (hier der Stadtrat, § 12 Abs. 1 lit. d GPR) das Ergebnis der Wahl. Bei einem knappen Ausgang
ordnet sie eine Nachzählung an (§ 75 Abs. 3 Satz 2 GPR). Ein
knapper Ausgang liegt gemäss § 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung
über die politischen Rechte vom 27. Oktober 2004 (VPR, LS 161.1)
unter anderem in der Regel vor, wenn die Stimmendifferenz zwischen einer
gewählten und einer nicht gewählten Person, die das absolute Mehr ebenfalls
erreicht hat, weniger als 0,8 Prozent der Stimmen der gewählten Person beträgt.
3.3
Hier betrug die Stimmendifferenz
gemäss erster Auszählung zwischen dem gewählten Marc-André Senti (748 Stimmen)
und dem nicht gewählten Cirillo Pante (743 Stimmen) 5 Stimmen, was einer
Differenz von 0,67 Prozent entspricht. Die wahlleitende Behörde war deshalb
gehalten, eine Nachzählung anzuordnen.
Die Nachzählung ergab für
Marc-André Senti neu 744 Stimmen, während Cirillo Pante neu 749 Stimmen
Dispositiv
erzielte. Demnach wäre Cirillo Pante gewählt und hätte Marc-André Senti die
Wahl verpasst. Die Stimmendifferenz beträgt erneut nur 5 Stimmen bzw. 0,67
Prozent, was die Frage aufwirft, ob angesichts des geänderten Ergebnisses und
der erneut sehr knappen Differenz eine zweite Nachzählung stattzufinden habe.
Das Gesetz über die politischen Rechte regelt diese Frage nicht und auch aus
den Materialien ergeben sich hierzu keine Hinweise (vgl. ABl. 2002, 1507 ff.,
1602; KR-Prot. 1999–2003, S. 16374 ff.).
Die Vorinstanz hält mit Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung fest, eine Nachzählung finde nicht unter den gleichen
Bedingungen statt wie die erste Auszählung; die Nachzählung dürfte mit
besonderer Umsicht, aber auch ohne Zeitdruck und damit insgesamt sorgfältiger
vorgenommen werden, was für eine grössere Zuverlässigkeit des Resultats einer
Nachzählung spreche. Sie verweist weiter auf ein obiter dictum des
Bundesgerichts im Zusammenhang mit einer Abstimmung in eidgenössischen
Angelegenheiten, wonach eine zweite Nachzählung im Regelfall als ausgeschlossen
erscheine bzw. eine solche nur denkbar sei, wenn die erste Nachzählung an
eigentlichen Unregelmässigkeiten leide (BGE 136 II 132 E. 2.4.3). Die
Vorinstanz kommt sodann bezogen auf die vorliegenden Umstände zum Schluss, dass
die Nachzählung nicht an derartigen Unregelmässigkeiten leide, weshalb keine
zweite Nachzählung anzuordnen sei.
4.
4.1 Die
Pflicht zur Nachzählung bei einem knappen Resultat trägt dem Umstand Rechnung,
dass in solchen Fällen schon wenige Zählfehler – die in der Hektik eines Wahl-
oder Abstimmungstags erfahrungsgemäss vorkommen können – zu einem falschen
Wahl- bzw. Abstimmungsergebnis führen können. Die Nachzählung dient in solchen
Fällen der Bestätigung oder Widerlegung des ursprünglich ermittelten Resultats
und stärkt damit das Vertrauen in die Richtigkeit eines knappen Wahl- bzw.
Abstimmungsausgangs. Bestätigt die Nachzählung das ursprünglich ermittelte
Ergebnis, besteht in der Regel – auch bei Abweichungen in der Auszählung –
keine Veranlassung zu einer zweiten Nachzählung. Führt die zweite Auszahlung
hingegen zu einem anderen Ergebnis, liegt ein neues Ergebnis mit knappem
Ausgang vor.
Der Vorinstanz ist zwar grundsätzlich darin
beizupflichten, dass bei einer Nachzählung – zumindest sofern sie nicht am
Wahltag unmittelbar nach der ersten Auszählung stattfindet – durch eine
ruhigere Umgebung und ohne Zeitdruck mögliche Fehlerquellen reduziert werden
können. Allerdings rechtfertigt dies allein noch nicht, der Nachzählung selbst
dann ein grösseres Gewicht als der ersten Auszählung beizumessen, wenn die
Nachzählung zu einem anderen Ergebnis führt. Einerseits wurde in solchen Fällen
die erste Auszählung gerade nicht bestätigt und anderseits kann es auch bei
Nachzählungen zu Zählfehlern kommen. Es ist deshalb vielmehr anhand der
konkreten Umstände bei der Durchführung der Nachzählung zu prüfen, ob davon
ausgegangen werden kann, dass diese zu einem zuverlässigen Ergebnis geführt
hat.
4.2 Der
Stadtrat führte im Rekursverfahren zum Vorgehen am Wahltag sowie bei der
Nachzählung Folgendes aus:
Die (erste) Auszählung der Stimmen für die Mitglieder des
Stadtrats sei von einer Gruppe übernommen worden, welche aus dem Präsidenten
des Wahlbüros, sieben Mitgliedern sowie vier Verwaltungsangestellten für die
Eingabe ins elektronische System bestanden habe. Am Wahltag seien die
eingegangenen Wahlzettel zunächst danach sortiert worden, ob sie gültig,
ungültig, ungültig eingelegt oder leer seien. Die gültigen Wahlzettel seien
danach durchnummeriert und in ebenfalls nummerierte Briefumschläge mit
aufgedruckter Zählliste abgefüllt worden, wobei in jeden Briefumschlag 20
Wahlzettel gelegt worden seien. Die ungültigen, ungültig eingelegten und leeren
Wahlzettel seien separat gezählt und protokolliert worden. In der Folge seien
die Wahlzettel in den Briefumschlägen jeweils von zwei Personen ausgezählt
worden, wobei eine Person den Wahlzettel vorgelesen und die zweite Person die
Stimmen auf der Zählliste eingetragen habe. Das Ergebnis sei dann mittels
Summierung der ermittelten Kandidatenstimmen kontrolliert worden.
Da das Wahlresultat knapp gewesen sei, habe der
Stadtpräsident am 30. März 2022 eine Nachzählung angeordnet; dieser
Entscheid sei allen Kandidierenden sowie den Ortsparteien zugestellt und im
Internet publiziert worden. Die Nachzählung habe am 3. April 2022 stattgefunden.
Dafür seien der Präsident sowie 13 Mitglieder des Wahlbüros und vier
Verwaltungsangestellte aufgeboten worden; dabei sei darauf geachtet worden,
"möglichst Mitglieder aufzubieten, die am vergangenen Sonntag nicht
bereits den Stadtrat ausgezählt hatten"; es sei zudem Wert auf eine
"gute Durchmischung der Parteien" gelegt worden. Die Briefumschläge
seien wiederum jeweils von zwei Personen ausgezählt worden, wobei eine Person
den Wahlzettel vorgelesen und die zweite Person die Stimmen auf dem Zähllistenblatt
eingetragen habe; als zusätzliche Hilfe habe man Lineale abgegeben. Die
Briefumschläge seien mit einem neuen Zählblatt noch einmal vollständig
ausgezählt worden, wobei das Blatt mit dem Resultat der ersten Zählung
umgekehrt zur Seite gelegt worden sei. Danach sei bei jedem Briefumschlag das
Ergebnis der ersten Auszählung mit dem Ergebnis der zweiten Auszählung
verglichen worden. Die Zähllisten der Briefumschläge ohne Abweichung seien von
einer Kontrollstelle noch einmal kontrolliert und anschliessend die Ergebnisse
in einer Liste erfasst worden. Bei den Briefumschlägen mit Abweichungen habe
die Kontrollstelle die "fehlerhaften" Wahlzettel sowie die Abweichung
beim Stimmentotal einzelner Kandidierender markiert. Die Wahlzettel mit Abweichungen
habe in der Folge ein neues Team aus zwei Personen nochmals geprüft und
entschieden, ob die erste oder die zweite Zählung korrekt gewesen sei. Die
richtige Zählung sei in der Folge ebenfalls in die Liste eingetragen. Damit
habe man die Fehler der ersten Zählung "[b]is auf die Ebene der einzelnen
Wahlzettel" nachverfolgen können.
4.3 Demnach
wurden die Wahlzettel vorliegend nicht nur noch einmal gezählt, es konnten
zusätzlich die Gründe für die Abweichung zwischen erster und zweiter Auszählung
eruiert werden. Dies war möglich, weil aus den Zähllisten das Zählergebnis für
jeden einzelnen Wahlzettel ersichtlich ist. Die wahlleitende Behörde hat sich
damit nicht auf eine einfache Nachzählung beschränkt, sondern eine eigentliche
Überprüfung der ersten Auszählung vorgenommen. Bei dieser Vorgehensweise
müssten bei der Nachzählung beim gleichen Wahlzettel durch unterschiedliche
Personen die genau gleichen Zählfehler geschehen sein, damit ein Zählfehler
unentdeckt geblieben wäre. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist derart gering, dass
allein deshalb keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erneut knappen
Ausgangs bestehen.
Unter den vorliegenden Umständen ist demnach nicht allein
wegen des geänderten Ergebnisses und des erneut knappen Ausgangs eine zweite
Nachzählung anzuordnen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, es habe an einer klaren Weisung für eine
einheitliche Auszählung gefehlt. Unklar sei insbesondere gewesen, ob Wahlzettel
mit dem Namen "Pante" dem Kandidaten Cirillo Pante hätten zugerechnet
werden dürfen, obwohl dessen Ehefrau mit gleichem Nachnamen für den Gemeinderat
kandidiert habe. Ebenso sei unklar gewesen, ob Kandidierende, die lediglich für
das Präsidium, nicht aber als Mitglied des Stadtrats gewählt wurden, als
gültige Stimme (für den Stadtrat) zu zählen seien. So hätten
"offenbar" diverse Mitglieder des Wahlbüros die Meinung vertreten, in
einem solchen Fall sei von einer gültigen Stimme auszugehen.
5.2 Gemäss
Angaben des Stadtrats im Rekursverfahren wurden die Mitglieder des Wahlbüros
vor beiden Auszählungen mündlich instruiert, zudem wurde ihnen eine dreiseitige
Anleitung abgegeben, die unter anderem unter "Besonderes" den
ausdrücklichen Hinweis enthielt: "Wichtig: Ein/e Präsident/in ist nur
wählbar, wenn er/sie auch als Mitglied gewählt wurde. Ansonsten ist die Stimme
für die Präsidiumswahl ungültig." Ebenso waren die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen im Wortlaut abgedruckt, darunter § 46 VPR,
wonach einer Person, die vor dem Wahlgang öffentlich zur Wahl vorgeschlagen
wird, eine Stimme selbst dann zuzurechnen ist, wenn die Angaben auf dem
Wahlzettel auch auf eine andere, nicht vorgeschlagene Person zutreffen (lit. a),
oder ungenau sind, aber kein begründeter Zweifel daran besteht, dass die Stimme
der vorgeschlagenen Person zukommen soll (lit. b).
Weshalb diese Instruktion sowie die schriftliche Anleitung
nicht genügen sollten, legen die Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar dar.
Aus der Regelung von § 46 Abs. 1 lit. a VPR ergibt sich für die
strittige Wahl eindeutig, dass Wahlzettel mit dem Namen "Pante" dem
Kandidaten Cirillo Pante zuzurechnen waren, nachdem er der einzige mit diesem
Nachnamen war, der für die Wahl als Stadtrat vorgeschlagen war. Daran ändert
nichts, dass die Ehefrau für den Gemeinderat vorgeschlagen war, denn dabei
handelt es sich um eine andere Behörde, die zudem in einem anderen Verfahren
gewählt wurde (Proporzwahl mit Listen; vgl. § 111 in Verbindung mit §§ 85 ff.
GPR).
Was sodann die Behandlung von Wahlzetteln betrifft, bei
denen eine Person als Präsidentin oder Präsident gewählt wurde, ohne auch als
Mitglied gewählt worden zu sein, ergab sich aus der schriftlichen Anleitung in
Übereinstimmung mit § 73 Abs. 3 GPR klar, dass solche Stimmen
ungültig sind. Woraus die Beschwerdeführenden schliessen wollen, solche Stimmen
seien auch als Stimme für die fragliche Person als Mitglied der Behörde zu
zählen, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen ihren Ausführungen waren die
Instruktionen in diesem Punkt auch auf dem Wahlzettel klar. Dort stand vor den
Zeilen für die Mitglieder des Stadtrats in hervorgehobener Schrift: "Die
Stimmabgabe für das Stadtpräsidium ist zusätzlich separat unter
Stadtpräsident/Stadtpräsidentin weiter unten auszuführen." Die Überschrift
für die Wahl des Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin lautete: "Stadtpräsident
/ Stadtpräsidentin (zu wählen aus den Mitgliedern)" und vor der Zeile für
die Wahl der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten stand der Hinweis:
"Die Stimmabgabe für den Stadtpräsidenten bzw. die Stadtpräsidentin ist
nur gültig, wenn der Person auch eine Stimme als Mitglied des Stadtrates
gegeben wird". Schliesslich findet sich der Hinweis, der Name einer Person
dürfe nur einmal aufgeführt werden, auf den die Beschwerdeführenden sich
beziehen, unter den Instruktionen für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats.
Wenn ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Mitglieder darauf
hingewiesen, den Kandidaten Marc-André Senti als Stadtpräsidenten zu wählen,
ohne auch darauf hinzuweisen, dass dieser auch als Mitglied des Stadtrats zu
wählen sei, weil sie davon ausgegangen sei, dass eine solche Stimme als gültige
Stimme für Marc-André Senti gezählt würde, so kann sie aus dieser sowohl der
gesetzlichen Regelung als auch der Instruktion auf dem Wahlzettel
widersprechenden Falschannahme nichts ableiten, was zur Berücksichtigung
solcher Stimmen führen könnte.
5.3 Soweit die
Beschwerdeführenden sodann auch für die Nachzählung eine Verletzung von § 20 Abs. 1 VPR rügen wollten, weil bei der Auszählung ein Mitglied den
Wahlzettel vorgelesen und das zweite Mitglied das Resultat auf dem Zählblatt
eingetragen habe, erwiese sich diese Rüge als unbegründet: Gemäss § 20 Abs. 1 VPR müssen Vorgänge im Wahlbüro, die einen Einfluss auf den Ausgang der Wahl
oder Abstimmung haben können, durch mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlbüros
oder der Gemeindeverwaltung überwacht werden. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Vorschrift durch die arbeitsteilige Vorgehensweise verletzt
worden sein sollte. Die Vermutung der Beschwerdeführenden, damit habe nur ein
Mitglied des Wahlbüros den Wahlzettel sehen können, ist nicht plausibel. Soweit
die Beschwerdeführenden damit auch suggerieren wollten, dies hätte eine
Manipulation ermöglicht, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sämtliche Wahlzettel
von anderen Personen ein zweites Mal gezählt und diejenigen mit
unterschiedlicher Zählung ein weiteres Mal von noch einmal anderen Personen
kontrolliert wurden.
6.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, der
Beschwerdegegner habe die Öffentlichkeit in Verletzung von § 8 Abs. 1 GPR von der Nachzählung ausgeschlossen.
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 GPR haben die
Stimmberechtigten bei Urnenwahlen und Urnenabstimmungen Zutritt zu den Räumen,
in denen die Wahl- und Stimmzettel ausgewertet und die Ergebnisse ermittelt
werden. Dass Stimmberechtigte am Tag der Nachzählung am Zutritt zu den
entsprechenden Lokalitäten gehindert worden wären, behaupten die
Beschwerdeführenden nicht. Sie sehen den Ausschluss aber darin, dass der
Beschwerdegegner nicht über Ort und Datum der Nachzählung informiert habe. Der
Beschwerdegegner informierte indes die Ortsparteien sowie die Kandidierenden
mittels Versand der Präsidialverfügung aktiv über Ort, Datum und Zeit der
Nachzählung und publizierte den Entscheid, eine Nachzählung durchzuführen, vier
Tage vorher auch im Internet, allerdings ohne Angabe von Ort, Datum und Zeit.
Interessierten wäre es aber ohne Weiteres möglich gewesen, Ort, Datum und Zeit
der Nachzählung bei der Stadtverwaltung in Erfahrung zu bringen und bei der
Nachzählung anwesend zu sein. Die Rüge ist damit unbegründet, weshalb
offenbleiben kann, ob diese überhaupt zu einer zweiten Nachzählung führen
könnte.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Den unterliegenden
Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …