VB.2022.00258
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00258
15. Juni 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23763)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2022.00258
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1960 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste nach vorangegangenen
Aufenthalten als Saisonier am 3. März 1991 wieder in die Schweiz ein,
worauf ihm eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich erteilt wurde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz
bezog er über Fr. 200'000.- Sozialhilfe, wobei er seit November 2012
ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gemäss einem
Schreiben der Sozialhilfe Winterthur vom 20. Oktober 2021 ist A nach wie
vor von der Fürsorge abhängig. Zudem häufte er Schulden an und es liegen
zahlreiche offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor. Nachdem er wegen
seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldensituation wiederholt ermahnt und am
28. Juni 2018 ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das
Migrationsamt am 24. Februar 2021 eine weitere Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April
2021.
B. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021
ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.
C. Mit
Beschwerde vom 6. Juli 2021 ersuchte A um Aufhebung des Rekursentscheids
und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli
2021 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zu seinem Gesundheitszustand
nähere Angaben zu machen und einen aktuellen (ausführlichen) Arztbericht
nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und seine mangelhafte
Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter wurde er auf
seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und zur monatlichen Einreichung seiner
Lohnabrechnungen aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines
Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf seine
Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem die verlangten Unterlagen nicht
eingereicht wurden und die gewährte Ratenzahlung für den Prozesskostenvorschuss
zu spät geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Oktober
2021 auf die Beschwerde nicht ein.
D. Mit
Urteil vom 16. November 2021 trat das Bundesgericht seinerseits auf die
gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde
wegen mangelhafter Begründung nicht ein. Daraufhin setzte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eine neue Ausreisfrist bis 31. Januar
2022.
E. Am 9. Januar
2022 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das
Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 17. März 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat und ihn nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue
Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2022 an.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2022 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid vom 17. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sowie A während der Dauer des
Verfahrens weiterhin zu dulden. Weiter sei im Sinn einer Sofortmassnahme der
Beschwerdegegner anzuweisen von sämtlichen Vollzugshandlungen für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens abzusehen. Eventualiter sei A die Möglichkeit zur
Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung ersuchen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt
hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung
der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein
die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,
während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bildeten noch bilden mussten. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet damit lediglich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein
entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.
1.3
Das Gesuch
um Duldung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit
Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 bereits angeordnet wurde, dass
Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten.
2.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2021
widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
und wies ihn aus der Schweiz weg. Der betreffende Entscheid wurde im
Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner anhaltenden
Sozialhilfeabhängigkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
gesetzt habe und sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung auch als
verhältnismässig erweise. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.
Auf das gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni
2021.
erhobene Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht infolge Säumnisses der
fristgerechten Kautionszahlung nicht ein, was das Bundesgericht schützte; die
Wegweisungsverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem
streitgegenständlichen Gesuch vom 9. Januar 2022 verlangte der
Beschwerdeführer nun, dass auf die Verfügung zurückzukommen und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.
3.
Dispositiv
3.1 Demnach
ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr
verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung,
indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts
die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der
Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die
frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt
sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein
neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen
damit, dass er kurz vor seiner Frühpensionierung steht und diese Frage im
durchlaufenen Wegweisungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Der
Beschwerdegegner habe seine Wegweisungsverfügung vom 24. Februar 2021 mit
der langjährigen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers
begründet, hingegen den Umstand, dass eine solche bei Ausrichtung einer Rente
wegfallen und somit auch der eigentliche Wegweisungsgrund in absehbarer Zeit
wegfallen würde, nicht berücksichtigt. Auch die Rekursinstanz habe diesem
Aspekt nur kurz Rechnung getragen, weshalb als erstellt gelten müsse, dass die
im Wiedererwägungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Ausrichtung
einer Rente der Widerrufsgrund der andauernden und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit
wegfalle und somit die ursprüngliche Wegweisungsverfügung aufgehoben werden
müsse, im ersten Verfahren nicht beantwortet worden sei. Weiter sei auch der
Umstand, dass der Wegweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit wegfallen werde
und die Rente unter Umständen gar mit einer zusätzlichen IV-Rente ergänzt
werden könnte, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht gewürdigt
worden.
3.3
3.3.1 Die
Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich überwiegend auf den Umstand,
dass sich seine Verhältnisse betreffend Sozialhilfebezug aufgrund seiner
beabsichtigten Frühpensionierung in Kürze ändern würden. Dass der
Beschwerdeführer bereits im Nichtverlängerungsverfahren insbesondere beim
rechtskräftigen Rekursentscheid vom 8. Juni 2021 bereits 61 Jahre alt war
und damit kurz vor seiner Pensionierung stand, war den beurteilenden Behörden
offenkundig bekannt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der
Beschwerdeführer schon im Widerrufsverfahren seine Absichten einer Frühpensionierung
kundgab und sich die Rekursinstanz in ihrer Erwägung 11 des Rekursentscheids
vom 8. Juni 2021 hierzu kurz äusserte. Zudem hielt sie zutreffend fest,
dass überdies eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich sei, weshalb sie die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung damit
auch auf längere Sicht abwog.
3.3.2 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanzen diesen Umstand nicht bzw.
nicht genügend gewürdigt hätten, verkennt er, dass dies in antizipierter Weise vorgenommen
wurde. Obwohl sich die Rekursinstanz in ihrem rechtskräftigen Entscheid nicht
explizit zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Ablösung der
Sozialhilfe durch den Bezug der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen äusserte,
nahm sie diesen Umstand insoweit vorweg, indem sie festhielt, dass beim
Beschwerdeführer keine reellen Chancen mehr bestehen würden, dass er vor dem
beabsichtigten Vorbezug einer AHV-Rente (und Ergänzungsleistungen) in wenigen
Jahren nochmals eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden können. Hierbei
wird nämlich differenziert, ob es sich beim Ausländer um eine zuvor
arbeitstätige Person handelt, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden
Ereignisses (Erreichen des Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu
decken vermag, oder ob der Ausländer durch den Eintritt eines rentenauslösenden
Ereignisses Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende
Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen erhält und dadurch von der
Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst wird. Grundsätzlich stellen weder AHV- und
IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn
dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige
Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen
Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember
2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gelten Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache
decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur
Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 4.2;
BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4; VGr, 16. September
2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00579, E. 5.5).
3.3.3 Vorliegend
würden die Ergänzungsleistungen eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit
ablösen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers dadurch nicht vergleichbar
ist mit derjenigen einer zuvor arbeitstätigen Person. Folglich ist gerade
aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer vor seiner beabsichtigten
Frühpensionierung keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden
können, in seiner Anmeldung für den vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem
damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in ausländerrechtlicher
Hinsicht keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken. Dies auch unter
Berücksichtigung, dass die beabsichtigte Frühpensionierung ohnehin eine
lebenslange Kürzung der Rente zur Folge haben wird und der Beschwerdeführer
seit 1994 mit Unterbrüchen sowie seit 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe
abhängig ist und damit auch über keine nennenswerten Pensionsgelder verfügen
dürfte. Dementsprechend würden die Ergänzungsleistungen den zukünftigen
Lebensunterhalt des Beschwerdeführers damit zur Hauptsache decken, während die
AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen würde.
Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser beitragsunabhängigen
Sonderleistungen würde er die öffentliche Hand auch weiterhin in erheblichem
Umfang belasten (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.2, und 14. Dezember
2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).
In
Anbetracht dessen ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG nach wie vor erfüllt und ist keine neue wesentliche
Tatsache ersichtlich, welche eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers rechtfertigen würde.
3.3.4
Sodann ist der Einwand des Beschwerdeführers,
wonach er weder beim Beschwerdegegner noch im Verfahren vor der Vorinstanz habe
Berechnungen und Budgetpläne einreichen können, nicht zu hören. Dem
Beschwerdeführer stand es bereits im Widerrufsverfahren offen, entsprechende
Belege vorzubringen und war ihm dies ohne Weiteres zumutbar, selbst wenn erst
die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Januar 2022 hierzu Anlass gegeben
haben sollte.
3.3.5 Die kürzlich erfolgte IV-Anmeldung des
Beschwerdeführers vom 28. März 2022 vermag ebenfalls keine neue Tatsache
zu begründen, zumal sie ohnehin zu spät erfolgt ist. Generell sind die diversen Beweismittel,
die bereits im kantonalen Widerrufsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten
beschafft werden können, auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu
berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch
eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der
Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale
Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;
BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November
2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die
betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90
AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1
[die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss Aktenlage leidet der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 an Rücken- und Schulterschmerzen aufgrund
eines Unfalls. Eine IV-Rentenanmeldung hat der Beschwerdeführer hingegen bis im
März 2022 nicht in Erwägung gezogen. Die nun erst erfolgte Anmeldung zur
Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente erscheint angesichts dessen als
Versuch, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung hinauszuzögern. Die
nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb schon aufgrund
seiner verspäteten Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu
rechtfertigen.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass
keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen
Entscheid des Migrationsamts vom 24. Februar 2021 ersichtlich ist, weshalb
die Weigerung des Beschwerdegegners, auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten, nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ist. Damit bleibt für eine materielle
Überprüfung der Verfügung vom 28. Januar 2022 kein Raum. Es erübrigt sich
deshalb, auf die Vorbringen der Beschwerde einzugehen, welche sich gegen die
vom Beschwerdegegner unterlassene Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung richten.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das
Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen
Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in
ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'500.-
(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.
4.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.