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Entscheid

VB.2022.00258

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2022.00258

15. Juni 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23763)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2022.00258

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1960 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste nach vorangegangenen

Aufenthalten als Saisonier am 3. März 1991 wieder in die Schweiz ein,

worauf ihm eine in der Folge regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Zürich erteilt wurde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz

bezog er über Fr. 200'000.- Sozialhilfe, wobei er seit November 2012

ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Gemäss einem

Schreiben der Sozialhilfe Winterthur vom 20. Oktober 2021 ist A nach wie

vor von der Fürsorge abhängig. Zudem häufte er Schulden an und es liegen

zahlreiche offene Verlustscheinforderungen gegen ihn vor. Nachdem er wegen

seiner Sozialhilfeabhängigkeit und Schuldensituation wiederholt ermahnt und am

28. Juni 2018 ausländerrechtlich verwarnt worden war, verweigerte das

Migrationsamt am 24. Februar 2021 eine weitere Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 26. April

2021.

B. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021

ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.

C. Mit

Beschwerde vom 6. Juli 2021 ersuchte A um Aufhebung des Rekursentscheids

und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beim Verwaltungsgericht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Juli

2021 setzte das Verwaltungsgericht A Frist an, um zu seinem Gesundheitszustand

nähere Angaben zu machen und einen aktuellen (ausführlichen) Arztbericht

nachzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und seine mangelhafte

Mitwirkung zu seinen Ungunsten gewürdigt werden könnte. Weiter wurde er auf

seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und zur monatlichen Einreichung seiner

Lohnabrechnungen aufgefordert. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines

Prozesskostenvorschusses von Fr. 2'070.- angesetzt, ansonsten auf seine

Beschwerde nicht eingetreten würde. Nachdem die verlangten Unterlagen nicht

eingereicht wurden und die gewährte Ratenzahlung für den Prozesskostenvorschuss

zu spät geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. Oktober

2021 auf die Beschwerde nicht ein.

D. Mit

Urteil vom 16. November 2021 trat das Bundesgericht seinerseits auf die

gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde

wegen mangelhafter Begründung nicht ein. Daraufhin setzte das Migrationsamt dem

Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 eine neue Ausreisfrist bis 31. Januar

2022.

E. Am 9. Januar

2022 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das

Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 17. März 2022 ab, soweit sie auf diesen eintrat und ihn nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine neue

Ausreisefrist bis zum 15. Mai 2022 an.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2022 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid vom 17. März 2022 aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten sowie A während der Dauer des

Verfahrens weiterhin zu dulden. Weiter sei im Sinn einer Sofortmassnahme der

Beschwerdegegner anzuweisen von sämtlichen Vollzugshandlungen für die Dauer des

Beschwerdeverfahrens abzusehen. Eventualiter sei A die Möglichkeit zur

Ergänzung der Beschwerdeschrift zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess er

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung ersuchen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt

hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung

der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,

während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

bildeten noch bilden mussten. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildet damit lediglich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

materielle Neubeurteilung der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein

entsprechendes Begehren einzutreten gewesen wäre.

1.3

Das Gesuch

um Duldung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist

mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit

Präsidialverfügung vom 5. Mai 2022 bereits angeordnet wurde, dass

Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten.

2.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2021

widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

und wies ihn aus der Schweiz weg. Der betreffende Entscheid wurde im

Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit seiner anhaltenden

Sozialhilfeabhängigkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)

gesetzt habe und sich der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung auch als

verhältnismässig erweise. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 10. September 2021.

Auf das gegen den Rekursentscheid vom 8. Juni

2021.

erhobene Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht infolge Säumnisses der

fristgerechten Kautionszahlung nicht ein, was das Bundesgericht schützte; die

Wegweisungsverfügung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Mit dem

streitgegenständlichen Gesuch vom 9. Januar 2022 verlangte der

Beschwerdeführer nun, dass auf die Verfügung zurückzukommen und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei.

3.

Dispositiv

3.1 Demnach

ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr

verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung,

indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts

die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem

bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der

Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die

frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt

sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein

neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich

der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen

damit, dass er kurz vor seiner Frühpensionierung steht und diese Frage im

durchlaufenen Wegweisungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Der

Beschwerdegegner habe seine Wegweisungsverfügung vom 24. Februar 2021 mit

der langjährigen und andauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers

begründet, hingegen den Umstand, dass eine solche bei Ausrichtung einer Rente

wegfallen und somit auch der eigentliche Wegweisungsgrund in absehbarer Zeit

wegfallen würde, nicht berücksichtigt. Auch die Rekursinstanz habe diesem

Aspekt nur kurz Rechnung getragen, weshalb als erstellt gelten müsse, dass die

im Wiedererwägungsverfahren aufgeworfene Rechtsfrage, ob durch die Ausrichtung

einer Rente der Widerrufsgrund der andauernden und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit

wegfalle und somit die ursprüngliche Wegweisungsverfügung aufgehoben werden

müsse, im ersten Verfahren nicht beantwortet worden sei. Weiter sei auch der

Umstand, dass der Wegweisungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit wegfallen werde

und die Rente unter Umständen gar mit einer zusätzlichen IV-Rente ergänzt

werden könnte, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht gewürdigt

worden.

3.3

3.3.1 Die

Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich überwiegend auf den Umstand,

dass sich seine Verhältnisse betreffend Sozialhilfebezug aufgrund seiner

beabsichtigten Frühpensionierung in Kürze ändern würden. Dass der

Beschwerdeführer bereits im Nichtverlängerungsverfahren insbesondere beim

rechtskräftigen Rekursentscheid vom 8. Juni 2021 bereits 61 Jahre alt war

und damit kurz vor seiner Pensionierung stand, war den beurteilenden Behörden

offenkundig bekannt. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der

Beschwerdeführer schon im Widerrufsverfahren seine Absichten einer Frühpensionierung

kundgab und sich die Rekursinstanz in ihrer Erwägung 11 des Rekursentscheids

vom 8. Juni 2021 hierzu kurz äusserte. Zudem hielt sie zutreffend fest,

dass überdies eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich sei, weshalb sie die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung damit

auch auf längere Sicht abwog.

3.3.2 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorinstanzen diesen Umstand nicht bzw.

nicht genügend gewürdigt hätten, verkennt er, dass dies in antizipierter Weise vorgenommen

wurde. Obwohl sich die Rekursinstanz in ihrem rechtskräftigen Entscheid nicht

explizit zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Ablösung der

Sozialhilfe durch den Bezug der AHV-Rente und Ergänzungsleistungen äusserte,

nahm sie diesen Umstand insoweit vorweg, indem sie festhielt, dass beim

Beschwerdeführer keine reellen Chancen mehr bestehen würden, dass er vor dem

beabsichtigten Vorbezug einer AHV-Rente (und Ergänzungsleistungen) in wenigen

Jahren nochmals eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden können. Hierbei

wird nämlich differenziert, ob es sich beim Ausländer um eine zuvor

arbeitstätige Person handelt, die mit dem Eintritt eines rentenauslösenden

Ereignisses (Erreichen des Rentenalters oder Erleiden einer Invalidität) auf

Ergänzungsleistungen angewiesen ist, weil die Rente den Existenzbedarf nicht zu

decken vermag, oder ob der Ausländer durch den Eintritt eines rentenauslösenden

Ereignisses Anspruch auf eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende

Ergänzungs- bzw. Zusatzleistungen erhält und dadurch von der

Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst wird. Grundsätzlich stellen weder AHV- und

IV-Renten noch Ergänzungsleistungen Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn

dar. Ergänzungsleistungen belasten aber als beitragsunabhängige

Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen, weshalb ihr Bezug zwar keinen

Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember

2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gelten Ergänzungsleistungen zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache

decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur

Bedarfsdeckung beiträgt (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 4.2;

BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4; VGr, 16. September

2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.2 mit Hinweis auf VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

3.3.3 Vorliegend

würden die Ergänzungsleistungen eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit

ablösen, weshalb die Situation des Beschwerdeführers dadurch nicht vergleichbar

ist mit derjenigen einer zuvor arbeitstätigen Person. Folglich ist gerade

aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer vor seiner beabsichtigten

Frühpensionierung keine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt wird finden

können, in seiner Anmeldung für den vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente und dem

damit verbundenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in ausländerrechtlicher

Hinsicht keine Ablösung von der Sozialhilfe zu erblicken. Dies auch unter

Berücksichtigung, dass die beabsichtigte Frühpensionierung ohnehin eine

lebenslange Kürzung der Rente zur Folge haben wird und der Beschwerdeführer

seit 1994 mit Unterbrüchen sowie seit 2012 ununterbrochen von der Sozialhilfe

abhängig ist und damit auch über keine nennenswerten Pensionsgelder verfügen

dürfte. Dementsprechend würden die Ergänzungsleistungen den zukünftigen

Lebensunterhalt des Beschwerdeführers damit zur Hauptsache decken, während die

AHV-Rente nur in ganz untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beitragen würde.

Durch den voraussichtlich lebenslang andauernden Bezug dieser beitragsunabhängigen

Sonderleistungen würde er die öffentliche Hand auch weiterhin in erheblichem

Umfang belasten (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.2, und 14. Dezember

2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).

In

Anbetracht dessen ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG nach wie vor erfüllt und ist keine neue wesentliche

Tatsache ersichtlich, welche eine Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers rechtfertigen würde.

3.3.4

Sodann ist der Einwand des Beschwerdeführers,

wonach er weder beim Beschwerdegegner noch im Verfahren vor der Vorinstanz habe

Berechnungen und Budgetpläne einreichen können, nicht zu hören. Dem

Beschwerdeführer stand es bereits im Widerrufsverfahren offen, entsprechende

Belege vorzubringen und war ihm dies ohne Weiteres zumutbar, selbst wenn erst

die Verfügung des Migrationsamts vom 28. Januar 2022 hierzu Anlass gegeben

haben sollte.

3.3.5 Die kürzlich erfolgte IV-Anmeldung des

Beschwerdeführers vom 28. März 2022 vermag ebenfalls keine neue Tatsache

zu begründen, zumal sie ohnehin zu spät erfolgt ist. Generell sind die diversen Beweismittel,

die bereits im kantonalen Widerrufsverfahren bei gebotener Sorgfalt hätten

beschafft werden können, auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu

berücksichtigen, ansonsten eine materielle Neubeurteilung allein schon durch

eine nachlässige Prozessführung provoziert werden könnte. Das Institut der

Wiedererwägung bzw. der Anspruch auf Neubeurteilung dient aber nicht dazu, prozessuale

Versäumnisse nachzuholen (BGr, 11. Juni 2009, 2C_102/2009, E. 3.3;

BGr, 9. Januar 2004, 2A.8/2004, E. 2.2.2; BGr, 23. November

2001, 2A.383/2001, E. 2e). Gerade im Ausländerrecht treffen die

betroffenen Ausländer vielmehr weitreichende Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90

AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3 und VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00583, E. 4.2; VGr, 22. August 2018, VB.2018.00297, E. 2.1

[die Beschwerdeführerin betreffend]). Gemäss Aktenlage leidet der

Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 an Rücken- und Schulterschmerzen aufgrund

eines Unfalls. Eine IV-Rentenanmeldung hat der Beschwerdeführer hingegen bis im

März 2022 nicht in Erwägung gezogen. Die nun erst erfolgte Anmeldung zur

Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente erscheint angesichts dessen als

Versuch, den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung hinauszuzögern. Die

nachträglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen deshalb schon aufgrund

seiner verspäteten Geltendmachung eine erneute materielle Beurteilung nicht zu

rechtfertigen.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass

keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen

Entscheid des Migrationsamts vom 24. Februar 2021 ersichtlich ist, weshalb

die Weigerung des Beschwerdegegners, auf das Wiedererwägungsgesuch des

Beschwerdeführers einzutreten, nach dem Gesagten nicht rechtsverletzend ist. Damit bleibt für eine materielle

Überprüfung der Verfügung vom 28. Januar 2022 kein Raum. Es erübrigt sich

deshalb, auf die Vorbringen der Beschwerde einzugehen, welche sich gegen die

vom Beschwerdegegner unterlassene Berücksichtigung der Ergänzungsleistungen bei

der Verhältnismässigkeitsprüfung richten.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das

Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen

Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die

Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in

ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'500.-

(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.

4.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration.